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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.06.2006 – 54934/00

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0629DEC005493400

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Dritte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/06/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 54934/00 G. W. und C. R. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 54934/00 G. W. und C. R. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29. Juni 2006 als Kammer mit den Richtern HerrnB.M. ZUPANČIČ, Präsident, HerrnL. CAFLISCH, HerrnC. BÎRSAN, HerrnV. ZAGREBELSKY, HerrnE. MYJER, HerrnDAVID THÓR BJÖRGVINSSON, HerrnA. ZIMMERMANN, Richter ad hoc, und Herrn V. BERGER, Sektionskanzler, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Januar 2000 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beklagten Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT

1 Die erste Beschwerdeführerin, Frau G. W., ist deutsche Staatsangehörige. Der zweite Beschwerdeführer, Herr C. R. S., ist uruguayischer Staatsangehöriger. Beide Beschwerdeführer leben in M. (Uruguay). Sie wurden vor dem Gerichtshof von Herrn W. Kaleck, Rechtsanwalt in Berlin, und von Herrn E. Schwan, Universitätsprofessor in Berlin, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) war vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, Herrn Ministerialdirigent K. Stoltenberg und später Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel, vom Bundesministerium der Justiz. A. Der Hintergrund der Rechtssache

2 Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Die Sache betrifft mehrere Vorschriften des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, auch als „G 10-Gesetz“ bezeichnet, in der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 geänderten Fassung.

4 Es behandelt insbesondere die Erweiterung der Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs im Verlauf der so genannten strategischen Überwachung sowie die Verwertung der dabei erlangten personenbezogenen Daten und deren Übermittlung an andere Behörden. Die strategische Überwachung zielt darauf ab, durch das Abhören des Fernmeldeverkehrs Informationen zu sammeln und so ernste Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland, wie beispielsweise einen bewaffneten Angriff auf ihr Hoheitsgebiet oder die Begehung internationaler terroristischer Anschläge sowie bestimmte andere schwere Straftaten, zu erkennen und abzuwenden (siehe im Einzelnen „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Nr. 18 ff). Im Gegensatz dazu dient die so genannte individuelle Überwachung, d. h. das Abhören des Fernmeldeverkehrs bestimmter Personen, dazu, bestimmte schwere Straftaten abzuwenden bzw. aufzuklären, wenn der Verdacht besteht, dass die überwachten Personen diese planen oder begangen haben.

5 Die erste Beschwerdeführerin ist freie Journalistin und regelmäßig für verschiedene deutsche und ausländische Zeitungen sowie Radio- und Fernsehsender tätig. Sie recherchiert vor allem in Bereichen, die Gegenstand der Überwachung des Bundesnachrichtendienstes sind, insbesondere Rüstung, Kriegsvorbereitungen, Rauschgift- und Waffenhandel sowie Geldwäsche. Zur Durchführung ihrer Recherchen reist sie regelmäßig in verschiedene Länder Europas sowie Süd- und Mittelamerikas, wo sie sich auch mit den Personen trifft, mit denen sie Interviews führen möchte.

6 Der zweite Beschwerdeführer ist städtischer Angestellter in Montevideo und gab an, für die erste Beschwerdeführerin Mitteilungen entgegenzunehmen, wenn diese beruflich verreist sei, und zwar sowohl über ihren als auch über seinen eigenen Telefonanschluss. Dann leite er die Mitteilungen dorthin weiter, wo sie sich gerade befände.

7 Am 19. November 1995 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.

8 Sie machten geltend, dass bestimmte Vorschriften des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, mit dem das G 10-Gesetz geändert wurde, ihre Grundrechte beinträchtigen würden, insbesondere das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG), die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1 GG) und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG).

9 Die Beschwerdeführer brachten vor, der technologische Fortschritt mache es möglich, den Fernmeldeverkehr weltweit zu überwachen und personenbezogene Daten zu sammeln. Zahlreiche Fernmeldebeziehungen könnten ohne konkrete Verdachtsmomente mit Hilfe geheimer Suchbegriffe überwacht werden. Die strategische Überwachung könne dann zur Überwachung von Einzelpersonen eingesetzt werden und die Presse daran hindern, wirksame Recherchen in den sensiblen, durch das Gesetz ausgewiesenen Bereichen durchzuführen.

10 Im Anschluss an eine mündliche Verhandlung erließ das Bundesverfassungsgericht am 14. Juli 1999 ein (125 Seiten umfassendes) Urteil. Es befand, dass die von dem zweiten Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Das Gericht stellte fest, dass eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz eingelegt werden könne, wenn die betreffende Person keine Kenntnis davon haben könne, ob eine Vollzugsmaßnahme, durch die das Gesetz auf sie angewandt wird, tatsächlich erfolgt ist. Der Beschwerdeführer müsse sein Vorbringen, dass er durch Maßnahmen, die auf der angegriffenen Rechtsnorm beruhen, wahrscheinlich in seinen Grundrechten berührt wird, jedoch hinreichend begründen.

11 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, es sei unerheblich, dass die Beschwerdeführer nicht in Deutschland wohnhaft seien, da die angegriffen Bestimmungen die Überwachung des internationalen Fernmeldeverkehrs zum Gegenstand hätten. Es befand jedoch, dass der zweite Beschwerdeführer im Gegensatz zur ersten Beschwerdeführerin sein Vorbringen, er werde durch die Maßnahmen, die sich auf die angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes stützten, in seinen Rechten aus dem Grundgesetz wahrscheinlich verletzt, nicht hinreichend begründet habe. Die Tatsache, dass er während der Abwesenheit der ersten Beschwerdeführerin deren Fernmeldeverkehr betreue, reiche ohne weitere Einzelheiten als Nachweis nicht aus.

12 Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde der ersten Beschwerdeführerin in Teilen für begründet und befand, dass bestimmte Vorschriften des Verbrechungsbekämpfungsgesetzes mit den im Grundgesetz niedergelegten Prinzipien unvereinbar oder nur teilweise vereinbar seien (siehe im Einzelnen „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“, Nr. 18 ff., unten). Insbesondere seien § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 5, § 3 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 sowie § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes unvereinbar mit Artikel 10, Artikel 5 bzw. Artikel 19 Abs. 4 GG (siehe Nr. 26 ff.). Das Gericht räumte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2001 ein, um einen verfassungsgemäßen Zustand herzustellen.

13 Am 29. Juni 2001 trat eine Neufassung des G 10-Gesetzes in Kraft (BGBl. I 2001, S. 1254, 2298) und die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 geänderte Fassung des G 10-Gesetz trat außer Kraft. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Grundgesetz

14 Das Grundgesetz garantiert folgende Grundrechte, soweit einschlägig: Artikel 5 Recht auf freie Meinungsäußerung „(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“ Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis „(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. (2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.“ Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten „(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.”

15 Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen dem Bund und den Ländern ist in Artikel 70 ff. GG geregelt. Nach Artikel 70 Abs. 1 haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Der Bund besitzt Gesetzgebungsbefugnis insbesondere nach Artikel 73 GG: „Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über: 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; ...” 2. Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968

16 Als das in Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehene Gesetz (siehe Nr. 14, oben), das für den allgemeinen Grundsatz der Unverletzlichkeit des Fernmeldeverkehrs Ausnahmen vorsieht, legt das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 13. August 1968, auch „G 10-Gesetz“ genannt, die Bedingungen fest, unter denen die Behörden die in der genannten Bestimmung des Grundgesetzes erwähnten Einschränkungen anordnen können.

17 In einem am 6. September 1978 ergangenen Urteil (Klass u. a. ./. Deutschland, Serie A Band 28) stellte der Gerichtshof fest, dass die Bestimmungen des G 10-Gesetzes vom 13. August 1968 in seiner ursprünglichen Fassung und hinsichtlich der Überwachung von Einzelpersonen nicht gegen die Konvention verstießen. Er befand, dass die Annahme des deutschen Gesetzgebers, der gesetzlich vorgesehene Eingriff in die nach Artikel 8 Abs. 1 der Konvention geschützten Rechte sei in einer demokratischen Gesellschaft im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 notwendig, gerechtfertigt sei. Der Gerichtshof war auch der Auffassung, dass die im G 10-Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe den Anforderungen nach Artikel 13 der Konvention genügten. 3. Das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 a) Gesetzlicher Hintergrund

18 Das G 10-Gesetz wurde durch ein Bundesgesetz, das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994, geändert. Unter anderem wurden die Bereiche erweitert, bezüglich derer eine „strategische Überwachung“ (im Gegensatz zur Überwachung von Einzelpersonen) erfolgen konnte. In der ursprünglichen Fassung des G 10-Gesetzes war eine solche Überwachung nur erlaubt, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland zu erkennen und zu verhindern; daher war sie damals lediglich auf die dem Warschauer Pakt angehörenden Staaten ausgerichtet. Außerdem war es aufgrund des technischen Fortschritts möglich geworden, die an einem überwachten Fernmeldevorgang beteiligten Anschlüsse zu identifizieren.

19 Nach den Bestimmungen des G 10-Gesetzes, die durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz entweder unverändert geblieben sind oder in der vorliegenden Sache nicht gerügt werden, waren die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, den Fernmeldeverkehr im Rahmen ihres Tätigkeitsbereichs zu überwachen und aufzuzeichnen (§ 1 Abs. 1 des G 10-Gesetzes). Die Überwachung von Einzelpersonen war auf ernste Bedrohungen der nationalen Sicherheit beschränkt (z. B. Hochverrat oder Gefährdung der demokratischen Ordnung) und nur dann zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf eine andere, weniger einschneidende Weise aussichtslos oder wesentlich schwieriger war (§ 2 des G 10- Gesetzes). Bezüglich der strategischen Überwachung waren nur der Präsident des Bundesnachrichtendienstes oder sein Stellvertreter berechtigt, einen Überwachungsantrag zu stellen. Der Antrag war unter Angabe von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme schriftlich zu stellen und zu begründen, und es musste darin dargelegt werden, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (§ 4 des G 10- Gesetzes).

20 Beschränkungsmaßnahmen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses mussten durch den vom Bundeskanzler beauftragen Bundesminister oder durch die höchste Landesbehörde (im Falle von Anträgen durch deren Verfassungsschutzbehörden) angeordnet werden. Die Anordnung erging schriftlich; in ihr waren Art, Umfang und Dauer der Überwachungsmaßnahme genau aufzuführen. Die Maßnahme war auf höchstens drei Monate zu befristen und konnte jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt waren (siehe § 5 des G 10-Gesetzes).

21 Die genehmigten Überwachungsmaßnahmen waren unter der Verantwortung der beantragenden Stelle und unter der Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt hatte. Die Überwachung war unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Überwachungsanordnung nicht länger gegeben waren oder die Maßnahme nicht mehr erforderlich war (§ 7 des G 10-Gesetzes).

22 Nach § 3 Abs. 4 hatte der Bundesnachrichtendienst zu prüfen, ob die personenbezogenen Daten, die durch die nach § 1 Abs. 3 durchgeführten Maßnahmen erlangt wurden, für die dort genannten Zwecke erforderlich waren.

23 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass § 3 Abs. 4 in der aktuellen Fassung mit Artikel 10 und Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar war. Es befand, dass die Vorschrift keine hinreichenden Schutzvorkehrungen beinhalte, die gewährleisten würden, dass personenbezogene Daten, die nicht als für die die Zwecke des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich vernichtet oder gelöscht worden seien, nur zu den Zwecken benutzt würden, die ihre Erhebung gerechtfertigt hätten. Überdies berücksichtige die Bestimmung nicht die aus Artikel 10 folgende Kennzeichnungspflicht. Außerdem fehlten hinreichende Schutzvorkehrungen, die gewährleisten würden, dass der Bundesnachrichtendienst nur von den Daten Gebrauch mache, die hinsichtlich der in § 3 Abs. 1 aufgelisteten Gefahren erheblich seien. Diese Schutzvorkehrungen sollten auch sicherstellen, dass der Bundesnachrichtendienst den gewichtigen Belangen des Informantenschutzes und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, die durch die in Artikel 5 Abs. 1 GG verankerte Pressefreiheit geschützt seien, Rechnung trage. Das Gericht entschied, dass bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung § 3 Abs. 4 nur angewandt werden dürfe, wenn die Daten besonders gekennzeichnet und nicht zu anderen als den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken verwendet würden.

24 Die Überwachungsmaßnahmen wurden von zwei Gremien, dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der so genannten G 10-Kommission, kontrolliert (siehe § 9 des G 10- Gesetzes). Zur maßgeblichen Zeit bestand das Parlamentarische Kontrollgremium aus neun Parlamentsmitgliedern, einschließlich Vertretern der Opposition. Der die Überwachungsmaßnahmen anordnende Bundesminister hatte dieses Gremium in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung des G 10-Gesetzes zu unterrichten (§ 9 Abs. 1 des G 10-Gesetzes).

25 Die G 10-Kommission bestand aus dem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt besaß, und drei Beisitzern, die für die Dauer einer Legislaturperiode vom Parlamentarischen Kontrollgremium ernannt wurden und in ihrer Amtsführung unabhängig waren (§ 9 Abs. 4 des G 10-Gesetzes). Der die Überwachungsmaßnahmen anordnende Bundesminister hatte die G 10-Kommission monatlich über geplante Überwachungsmaßnahmen zu unterrichten und deren Einverständnis einzuholen (§ 9 Abs. 2 des G 10-Gesetzes; siehe im Einzelnen Nr. 55-58, unten). Darüber hinaus hatte der Bundesminister die Kommission darüber zu unterrichten, ob den Betroffenen die Maßnahmen mitgeteilt worden waren oder nicht. Entschied die Kommission, dass die Mitteilung erforderlich sei, hatte der Bundesminister diese unverzüglich zu veranlassen (§ 9 Abs. 3 des G 10-Gesetzes). b) § 3 Abs. 1 des geänderten G 10-Gesetzes: Gefahren, zu deren Abwehr die Überwachung des Fernmeldeverkehrs angeordnet werden konnte

26 § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 erlaubte die Überwachung nicht leitungsgebundener Fernmeldeverkehrsbeziehungen, also des nicht über feste Telefonleitungen, sondern z. B. über Satellitenverbindungen erfolgenden Fernmeldeverkehrs.

27 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 durften Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf den internationalen nicht leitungsgebundenen Fernmeldeverkehr auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes vom zuständigen Bundesminister mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums angeordnet werden. Nach Satz 2 waren diese Beschränkungen nur zulässig zur Sammlung von Nachrichten, deren Kenntnis notwendig war, um folgende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen zu begegnen: 1. Bewaffneter Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland; 2. Begehung internationaler terroristischer Anschläge in der Bundesrepublik Deutschland; 3. internationale Verbreitung von Waffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie unerlaubter Außenwirtschaftsverkehr mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung; 4. unbefugte Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 5. im Ausland begangene Geldfälschung; 6. Geldwäsche im Zusammenhang mit den in den Nummern 3 bis 5 genannten Handlungen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 durften Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses auch für leitungsgebundene Fernmeldeverkehrsbeziehungen und für Postverkehrsbeziehungen angeordnet werden, um die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Gefahren zu erkennen und abzuwenden.

28 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass nach Artikel 73 Nr. 1 GG (siehe Nr. 15, oben) der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz bezüglich der in § 3 Abs. 1 des geänderten G 10-Gesetzes aufgeführten Bereiche habe, da sie auswärtige Angelegenheiten beträfen.

29 Das Bundesverfassungsgericht vertrat jedoch die Auffassung, dass die Erlaubnis zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verhinderung der Geldfälschung im Ausland nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der aktuellen Fassung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 10 GG geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle. Diese Gefahr könne nicht als ebenso schwerwiegend angesehen werden wie ein bewaffneter Angriff auf den deutschen Staat oder eine der anderen in § 3 Abs. 1 aufgeführten Gefahren. § 3 Abs. 1 solle daher nur die Fälle von Geldfälschung erfassen, in denen die Geldwertstabilität in der Bundesrepublik Deutschland bedroht sei. Das Gericht entschied, dass bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 nur dann angewandt werden dürfe, wenn die Geldfälschung im Ausland die Geldwertstabilität in der Bundesrepublik Deutschland bedrohe.

30 In der Praxis betrage der nicht leitungsgebundene Telekommunikationsverkehr (im Gegensatz zum Fernmeldeverkehr über feste Telefonleitungen) derzeit etwa 10 % des gesamten Fernmeldeaufkommens. In Anbetracht des technischen Fortschritts sei jedoch eine Zunahme des nicht leitungsgebundenen Telekommunikationsverkehrs zu erwarten.

31 Technisch könne der über Satellitenverbindungen geführte Fernmeldeverkehr (bei dem die Satelliten in etwa 36.000 km Höhe über dem Äquator positioniert seien) von Deutschland aus überwacht werden, wenn das von dem Satelliten abgestrahlte Signal („Downlink“) das Gebiet ausleuchte, in dem die Erfassungsstelle liege. Das von dem Satellitenstrahl ausgeleuchtete Gebiet hänge von der verwendeten Satellitentechnik ab. Von älteren Satelliten abgestrahlte Signale leuchteten häufig ein Drittel der Erdoberfläche aus, wohingegen modernere Satelliten ihren Downlink auf kleinere Gebiete konzentrieren könnten. Die Signale könnten innerhalb des von dem Strahl ausgeleuchteten Gebiets von jeder beliebigen Stelle aus überwacht werden. Internationale Richtfunkstrecken könnten von Erfassungsstellen auf deutschem Gebiet nur dann überwacht werden, wenn die Richtfunklinie in der Nähe einer Erfassungsstelle liege. c) § 3 Abs. 2 des geänderten G 10-Gesetzes: Überwachung mittels Suchbegriffen

32 Nach § 3 Abs. 2 war der Bundesnachrichtendienst nur befugt, Überwachungsmaßnahmen mit Hilfe von Suchbegriffen durchzuführen, die für Ermittlungen bezüglich der in der Anordnung bezeichneten Gefahren bestimmt und geeignet waren (Satz 1). Satz 2 dieser Vorschrift bestimmte, dass diese Suchbegriffe keine Identifizierungsmerkmale enthalten durften, mit denen bestimmte Telekommunikationsanschlüsse überwacht werden könnten. Diese Bestimmung galt jedoch nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, wenn ausgeschlossen werden konnte, dass Anschlüsse deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Unternehmen gezielt erfasst wurden (Satz 3). Die Suchbegriffe waren in der Anordnung zu benennen (Satz 4). Die Durchführung des Überwachungsvorgangs war mit technischen Mitteln zu protokollieren und unterlag der Kontrolle durch die G 10-Kommission (Satz 5). Die Protokolldaten durften lediglich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle verwendet werden und mussten am Ende des auf die Protokollierung folgenden Jahres gelöscht werden (Satz 6 und 7). d) § 3 Abs. 3 des geänderten G 10-Gesetzes: Einschränkungen bezüglich der erlaubten Verwendung personenbezogener Daten

33 Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 durften personenbezogene Daten, die mittels Fernmeldeüberwachung erlangt wurden, nur zur Verhinderung, Aufklärung oder Verfolgung der Straftaten verwendet werden, die in § 2 des Gesetzes und in bestimmten anderen Vorschriften, insbesondere des Strafgesetzbuchs, aufgeführt waren. Zu diesen Straftaten gehörten insbesondere Hochverrat gegen den Frieden oder die Sicherheit des Staates, Straftaten, welche die demokratische Ordnung, die äußere Sicherheit des Staates oder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten alliierten Streitkräfte gefährdeten, die Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Totschlag, Raub, Fälschung von Zahlungskarten oder Schecks, Subventionsbetrug, Einschleusung von Ausländern sowie Herstellung, Einfuhr und Handel von bzw. mit Betäubungsmitteln. Die so erlangten personenbezogenen Daten durften nur verwendet werden, wenn gegen die betroffene Person eine individuelle Überwachung nach § 2 des Gesetzes angeordnet worden war oder tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden, dass jemand eine der vorgenannten Straftaten plante, beging oder begangen hatte. Dieser Katalog von Straftaten, zu deren Untersuchung die im Wege der strategischen Überwachung erlangten Informationen verwendet werden durften, wurde durch die hier in Rede stehende Änderung des G 10-Gesetzes wesentlich erweitert.

34 Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 blieb die Verpflichtung des Bundesnachrichtendienstes, die Bundesregierung über die durch die strategische Überwachung erlangten Erkenntnisse, einschließlich personenbezogener Daten, gemäß § 12 des BND-Gesetzes zu unterrichten, unberührt.

35 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 in der aktuellen Fassung mit Artikel 10 und Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar sei. Die Vorschrift stelle nicht hinreichend sicher, dass die Berichtspflicht des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung, zu der auch die Übermittlung personenbezogener Daten gehöre, nur zu den Zwecken erfolge, welche die Erhebung der Daten legitimiert habe (Zweckbindung). Überdies berücksichtige die Bestimmung nicht die aus Artikel 10 folgende Kennzeichnungspflicht. Um sicher zu stellen, dass personenbezogene Daten nicht zu rechtswidrigen Zwecken verwendet würden, müsse noch erkennbar sein, dass die betreffenden Daten durch einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt worden seien. Außerdem fehlten Schutzvorkehrungen, die gewährleisten würden, dass die Bundesregierung die ihr übermittelten personenbezogenen Daten nicht zu anderen als den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aufbewahre oder verwende. Das Gericht entschied, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 bis zum Inkrafttreten eines verfassungsgemäßen Gesetzes nur angewandt werden dürfe, wenn die in dem Bericht an die Bundesregierung enthaltenen personenbezogenen Daten gekennzeichnet seien und an die Zwecke gebunden blieben, die ihre Erhebung gerechtfertigt hätten. e) § 3 Abs. 5 des geänderten G 10-Gesetzes: Übermittlung von Daten an andere Behörden

36 Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 waren die nach § 3 Absatz 1 erlangten Daten zu den in § 3 Absatz 3 bezeichneten Zwecken den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Zollkriminalamt, den Staatsanwaltschaften und bestimmten Polizeidienststellen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Empfängerbehörden erforderlich war.

37 Nach § 3 Abs. 5 Satz 2 war die Entscheidung über die Datenübermittlung von einem Bediensteten zu treffen, der die Befähigung zum Richteramt hatte.

38 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung auswärtiger Angelegenheiten nach Artikel 73 Nr. 1 GG (siehe Nr. 15, oben) auch die Übermittlung von Informationen, die der Bundesnachrichtendienst in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 5 des geänderten G 10-Gesetzes erlangt habe, an andere Behörden abdecke. Der Bundesgesetzgeber müsse lediglich garantieren, dass die weitere Verwendung der Daten die Primärfunktion der Überwachungsmaßnahmen nicht überlagere.

39 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass § 3 Abs. 5 mit Artikel 10 und Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in vollem Umfang vereinbar sei. Es befand, dass Artikel 10 die Übermittlung von Erkenntnissen, die für die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten relevant seien, an die in § 3 Abs. 5 Satz 1 aufgeführten Behörden nicht verbiete. Diese Feststellung werde nicht durch die Tatsache in Frage gestellt, dass es ohne bestehenden Verdacht der Planung oder Begehung einer bestimmten Straftat mit Artikel 10 nicht vereinbar wäre, die Daten zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten von vornherein durch verdachtslose Fernmeldeüberwachung zu erheben.

40 Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts griff jedoch die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 in der vorliegenden Fassung unverhältnismäßig in das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit ein. Die Übermittlung der Daten stelle einen weiteren schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis dar, da gegen von einer verdachtslosen Fernmeldeüberwachung betroffene Personen strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden könnten. Folglich sei eine solche Übermittlung nur verhältnismäßig, wenn durch sie ein wichtiges Rechtsgut geschützt werde und eine hinreichende Tatsachenbasis für den Verdacht vorliege, dass Straftaten geplant oder begangen würden.

41 Diese Anforderungen würden durch § 3 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 nicht in vollem Maße erfüllt.

42 Der Katalog von Straftaten, bezüglich derer die Datenübermittlung erlaubt sei, beziehe auch weniger schwerwiegende Straftaten wie beispielsweise Subventionsbetrug mit ein. Darüber hinaus erlaube die angegriffene Bestimmung die Übermittlung von Daten auch in Fällen, in denen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorlägen, dass eine der darin aufgeführten Straftaten begangen worden sei oder auch nur geplant werde. Die Übermittlung von Daten für die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat dürfe nur dann erlaubt sein, wenn die Tatsachenbasis für die Übermittlung den Voraussetzungen nach § 100 a StPO entspreche. Nach § 100 a seien Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zur Aufklärung von Straftaten nur erlaubt, wenn bestimmte Tatsachen – und nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte – den Verdacht begründeten, dass der Betroffene eine der in dieser Bestimmung aufgelisteten Straftaten begangen habe. Bezüglich der Übermittlung von Daten zur Verhinderung von Straftaten führten die Umstände, dass tatsächliche Anhaltspunkte ausreichten, dass bereits die Planung einer Straftat genüge und dass eine Übermittlung auch im Falle minderschwerer Straftaten gerechtfertigt sein könnte, zusammengenommen zu einer deutlichen Unausgewogenheit zu Lasten der betroffenen Grundrechte.

43 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass § 3 Abs. 5 Satz 2 ebenfalls nicht mit dem Fernmeldegeheimnis vereinbar sei. Es befand, dass es nicht erforderlich sei, die Entscheidung über die Datenübermittlung an eine unabhängige Instanz zu übertragen. Es fehle jedoch die Verpflichtung, die Übermittlung sowie die Vernichtung oder Löschung der Daten zu protokollieren. Eine effiziente Kontrolle der Datenübermittlung sei so nicht möglich.

44 Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass § 3 Abs. 5 Satz 1 bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung mit der Maßgabe anwendbar sei, dass die Daten nur übermittelt werden dürften, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründeten, dass eine der in § 3 Abs. 3 aufgelisteten Straftaten begangen worden sei. Außerdem müsse die Übermittlung protokolliert werden. f) § 3 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 4 des geänderten G 10-Gesetzes: Vernichtung von Daten

45 Die Vernichtung der im Wege der strategischen Überwachung erlangten Daten war in § 3 Abs. 6 und 7 sowie in § 7 Abs. 4 geregelt.

46 Nach § 3 Abs. 6 waren die nach § 3 Abs. 1 erlangten Daten, die für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich und nicht nach § 3 Abs. 5 an andere Behörden zu übermitteln waren, unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hatte, zu vernichten und von den Dateien zu löschen (Satz 1). Die Vernichtung und die Löschung waren zu protokollieren (Satz 2). Alle sechs Monate war zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Vernichtung oder Löschung vorlegen (Satz 3).

47 Nach § 3 Abs. 7 hatten die Empfängerbehörden ebenfalls zu prüfen, ob sie die ihnen übermittelten Daten für die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Zwecke benötigten (Satz 1). War dies nicht der Fall, hatten sie die Unterlagen ebenfalls unverzüglich zu vernichten (Satz 2). Die Vernichtung konnte unterbleiben, wenn die Trennung der Daten von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich waren, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich war; eine Verwendung dieser Daten war unzulässig (Satz 3).

48 Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 waren personenbezogene Daten über eine an dem überwachten Fernmeldeverkehr beteiligte Person, die durch Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 erlangt worden waren, zu vernichten, wenn sie zu den im Gesetz genannten Zwecken nicht mehr erforderlich waren und für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht mehr von Bedeutung sein konnten. Die Vernichtung hatte unter Aufsicht eines Bediensteten zu erfolgen, der die Befähigung zum Richteramt besaß. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 war die Vernichtung zu protokollieren. Alle sechs Monate war zu überprüfen, ob die erlangten personenbezogenen Daten vernichtet werden konnten (Satz 3). Daten, die nur zum Zwecke der gerichtlichen Überprüfung der Überwachungsmaßnahme aufbewahrt wurden, waren zu sperren (Satz 4). Sie durften nur zu diesem Zweck verwendet werden (Satz 5).

49 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die Vorschriften über die Datenvernichtung in § 3 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie in § 7 Abs. 4 mit Artikel 19 Abs. 4 GG vereinbar seien. Die Bestimmungen seien jedoch so auszulegen, dass eine gerichtliche Überprüfung der Überwachungsmaßnahmen nicht vereitelt werde. Dies bedeute, dass die Daten erst sechs Monate, nachdem der Betroffene über die Überwachungsmaßnahmen benachrichtigt wurde, gelöscht werden dürften.

50 Das Bundesverfassungsgericht war jedoch der Auffassung, dass § 3 Abs. 7 mit Artikel 10 GG unvereinbar sei. Es sei erforderlich, dass die Empfängerbehörden die Daten in einer Weise kennzeichneten, aus der hervorgehe, dass sie im Wege der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlangt worden seien. Andernfalls könnten personenbezogene Daten, nachdem geprüft worden sei, dass sie für die Aufgaben der betreffenden Behörden relevant seien, in einer Weise abgespeichert werden, die ihre Herkunft aus einer strategischen Fernmeldeüberwachung nicht mehr erkennen ließe. Die in § 3 Abs. 3 vorgesehenen Einschränkungen hinsichtlich der erlaubten Verwendung dieser Daten würden dadurch unterlaufen. Das Gericht entschied, dass § 3 Abs. 7 bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung angewendet werden dürfe, wenn die Daten wie beschrieben gekennzeichnet würden. g) § 3 Abs. 8 des geänderten G 10-Gesetzes: Unterrichtung der von der Überwachungsmaßnahme betroffenen Personen

51 Nach § 3 Abs. 8 Satz 1 waren die überwachten Personen vom Bundesnachrichtendienst oder von den Empfängerbehörden über die Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses zu unterrichten, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Beschränkung und der Verwendung der Daten ausgeschlossen werden konnte. Nach § 3 Abs. 8 Satz 2 unterblieb eine Mitteilung, wenn die erlangten Daten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erlangung durch den Bundesnachrichtendienst oder die Empfängerbehörden vernichtet wurden.

52 Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die Beschränkung der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 8 Satz 1 als solche mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Satz 3 GG sei eine Mitteilung nicht erforderlich, wenn dies dem Schutz des deutschen Staats oder seiner demokratischen Ordnung diene oder die Offenlegung der erlangten Informationen oder der dabei eingesetzten Methoden die Aufgabenwahrnehmung der betroffenen Behörden gefährden würde.

53 § 3 Abs. 8 Satz 2 verstoße jedoch gegen Artikel 10 und Artikel 19 Abs. 4 GG. Es fehlten Schutzvorkehrungen, die verhinderten, dass die Daten vor ihrer Vernichtung innerhalb der Dreimonatsfrist einer Verwendung zugeführt würden. Die bloße Vernichtung der Daten innerhalb dieser Frist rechtfertige für sich allein genommen nicht den Verzicht auf die Benachrichtigung, unabhängig von der zuvor erfolgten Verwendung der Daten.

54 Das Gericht entschied, dass § 3 Abs. 8 bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung mit der Maßgabe angewendet werden dürfe, dass vor der Vernichtung der Daten keinerlei Verwendung der Daten stattgefunden habe. h) § 9 Abs. 2 des geänderten G 10-Gesetzes: Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen

55 § 9 Abs. 2 sah eine Kontrolle der Überwachungsmaßnahmen durch eine unabhängiges Gremium, die so genannte G 10-Kommission, vor.

56 Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 hatte der zuständige Bundesminister die G 10-Kommission monatlich über die von ihm angeordneten Beschränkungsmaßnahmen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses vor Vollzug dieser Maßnahmen zu unterrichten.

57 Der Bundesminister konnte den Vollzug der Maßnahme jedoch auch vor Unterrichtung der G-10-Kommisison anordnen, wenn die Gefahr bestand, dass eine Verzögerung dem Zweck der Maßnahme zuwiderlaufen würde (§ 9 Abs. 2 Satz 2). Die Kommission entschied von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Überwachungsmaßnahmen (Satz 3). Überwachungsanordnungen, welche die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig hielt, hatte der Minister unverzüglich aufzuheben (Satz 4).

58 Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass § 9 Abs. 2 in der vorliegenden Fassung mit Artikel 10 GG unvereinbar sei. Die Bestimmung mache nicht hinreichend klar, dass die Kontrolle durch die G 10-Kommission den gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung der Daten umfasse (einschließlich der nach § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 getroffenen Maßnahmen) und nicht nur die Überwachungsanordnungen des zuständigen Ministers. Das Gericht entschied, dass die fragliche Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Regelung nur unter der Maßgabe angewendet werden dürfe, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auch auf die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 erstrecke. i) § 9 Abs. 6 des geänderten G 10-Gesetzes: Ausschluss des Rechtswegs

59 Nach § 9 Abs. 6 war eine gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen, wenn Überwachungsmaßnahmen angeordnet und vollzogen wurden, um einen bewaffneten Angriff auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verhindern.

60 Nach der Vorschrift in § 5 Abs. 5 des G 10-Gesetzes, die im Wesentlichen unverändert blieb, waren Beschränkungsmaßnahmen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses dem Betroffenen mitzuteilen, sobald diese Maßnahmen eingestellt wurden, sofern die Mitteilung den Zweck der Beschränkung nicht gefährdete (Satz 1 und 2). Nach der Mitteilung stand dem Betroffenen der Rechtsweg offen; § 9 Abs. 6 fand keine Anwendung (Satz 3).

61 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass § 9 Abs. 6 eine nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigte Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses beinhalte. Außerdem stehe einer von einer Überwachungsmaßnahme betroffenen Person nach der Mitteilung der Maßnahme gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 des G 10-Gesetzes der Rechtsweg offen. Dies gelte auch, wenn der Betroffene auf andere Weise, ohne eine Mitteilung erhalten zu haben, von der Überwachungsmaßnahme Kenntnis erlangt habe. 4. Das neue G 10-Gesetz

62 Am 26. Juni 2001 trat eine Neufassung des G 10-Gesetzes in Kraft, die den Grundsätzen Rechnung trug, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999 festgelegt hatte. RÜGEN

63 Die Beschwerdeführer rügten, dass einzelne Bestimmungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, durch welches das G 10-Gesetz geändert wurde, in der Fassung, die sie durch die Auslegungen und Änderungen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1999 erhalten hätten, ihr nach Artikel 8 der Konvention geschütztes Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz verletzten. Insbesondere rügten sie § 3 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 des geänderten G 10-Gesetzes.

64 Die erste Beschwerdeführerin rügte außerdem, dass diese Bestimmungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes auch in die nach Artikel 10 der Konvention geschützte Pressefreiheit eingriffen.

65 Die Beschwerdeführer brachten auch vor, dass die Vernichtung von Daten (§ 3 Abs. 6 und 7 i. V. m. § 7 Abs. 4), das Unterlassen der Mitteilung von Beschränkungen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 Abs. 8) und der für bestimmte Fälle geltende Ausschluss des Rechtswegs (§ 9 Abs. 6), die in diesem Gesetz vorgesehen seien, einen Verstoß gegen Artikel 13 der Konvention darstellten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG A. Die Einwendungen der Regierung 1. Die Vorbringen der Parteien a) Die Regierung

66 Die Regierung brachte erstens vor, dass die Beschwerde ratione personae mit den Konventionsbestimmungen unvereinbar sei. Beide Beschwerdeführer hätten ihren Wohnsitz in Uruguay und machten geltend, dass ihre Rechte nach der Konvention hinsichtlich des über ihre Telefonanschlüsse in Uruguay geführten Fernmeldeverkehrs verletzt worden seien. Die Überwachung des vom Ausland aus geführten Fernmeldeverkehrs sei jedoch als extraterritoriale Handlung anzusehen. Gemäß der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache Banković u. a. ./. Belgien u. a. ([GK], Individualbeschwerde Nr. 52207/99, ECHR 2001-XII) unterstünden die Beschwerdeführer daher im Hinblick auf diese Handlung nicht der Hoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1 der Konvention, die im Wesentlichen territorial zu verstehen sei.

67 Zweitens machte die Regierung geltend, der zweite Beschwerdeführer habe – wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich – die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft. Er habe in seiner Verfassungsbeschwerde sein Vorbringen, dass er durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes beruhten, in seinen Grundrechten verletzt worden sei, nicht hinreichend begründet. Das Bundesverfassungsgericht habe seine Beschwerde daher als unzulässig verworfen. Außerdem habe die erste Beschwerdeführerin den innerstaatlichen Rechtsweg insofern nicht erschöpft, als sie gerügt habe, dass sie durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des geänderten G 10-Gesetzes in ihren Konventionsrechten verletzt worden sei. In ihrer Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht habe sie nicht dargelegt, dass und inwieweit sie von der fraglichen Vorschrift betroffen gewesen sei.

68 Drittens vertrat die Regierung die Auffassung, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen könnten, in ihren Konventionsrechten verletzt worden zu sein. Sie nahm in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen zur Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Bezug. Die Beschwerdeführer könnten außerdem insofern, als das Bundesverfassungsgericht die angegriffenen Bestimmungen bereits für verfassungswidrig erklärt habe, nicht länger eine Verletzung ihrer Konventionsrechte rügen. Insbesondere hätten sie kein berechtigtes Interesse an der Erwirkung einer Entscheidung, soweit das Bundesverfassungsgericht die weitere Anwendung dieser Bestimmungen auf vorläufiger Basis gestattet habe. b) Die Beschwerdeführer

69 Die Beschwerdeführer bestritten diese Vorbringen. Bezüglich der Vereinbarkeit ratione personae der Beschwerde brachte die erste Beschwerdeführerin vor, sie unterstehe im Sinne von Artikel 1 der Konvention der deutschen Jurisdiktion, da sie deutsche Staatsangehörige sei. Beide Beschwerdeführer trugen ferner vor, es könne nicht entscheidend sein, dass die Wirkung der gerügten Handlungen im Ausland eingetreten sei. Sonst könne ein beklagter Staat seine Verpflichtungen nach der Konvention umgehen.

70 Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft, da sie beide das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 erwirkt hätten.

71 Die Beschwerdeführer brachten weiterhin vor, sie hätten ihre Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung ihrer Konventionsrechte nicht verloren, da ihre Verfassungsbeschwerde der geltend gemachten Beschwer nicht abgeholfen habe. Sie betonten, dass die Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes in der Neufassung des G 10-Gesetzes von 2001 unverändert geblieben seien, soweit sie das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet habe. Es liege in der Natur der geheimen Überwachung, dass sie nicht belegen könnten, von ihr tatsächlich betroffen zu sein. Aufgrund ihrer Tätigkeiten sei es jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie Suchbegriffe im Sinne des § 3 Abs. 2 des G 10-Gesetzes benutzt hätten und ihre Kommunikation daher aufgezeichnet und ausgewertet worden sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

72 Der Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung zu erkennen, selbst wenn unterstellt würde, dass die Individualbeschwerden ratione personae mit der Konvention vereinbar seien, dass der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sei und beide Beschwerdeführer eine Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung von Konventionsrechten geltend machen könnten; er ist der Auffassung, dass die Beschwerden aus den nachfolgend dargelegten Gründen in jedem Fall unzulässig sind. B. Rügen nach Artikel 8 der Konvention

73 Die Beschwerdeführer brachten vor, dass einzelne Bestimmungen des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, durch welches das G 10-Gesetz geändert wurde, in der die Auslegungen und Änderungen des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigenden Fassung, ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz verletzten.

74 Die Beschwerdeführer rügten insbesondere fünf Maßnahmen. Erstens rügten sie das Verfahren der strategischen Überwachung (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des G 10-Gesetzes). Zweitens rügten sie die Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des G 10-Gesetzes. Drittens rügten sie die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden und andere Behörden sowie die Verwendung dieser Daten durch diese Stellen nach § 3 Abs. 5 des G 10-Gesetzes. Viertens rügten sie die Vernichtung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 6 und 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 des G 10-Gesetzes. Fünftens rügten sie die Bestimmung, nach der das Unterlassen der Mitteilung von Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses zulässig ist (§ 3 Abs. 8 des G 10-Gesetzes).

75 Die Beschwerdeführer beriefen sich auf Artikel 8 der Konvention, der - soweit einschlägig - wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht auf Achtung ihres Privat(...)lebens ... und ihres Briefverkehrs. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ 1. Gab es einen Eingriff?

76 Die Regierung erkannte an, dass die angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes, soweit sie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und die Verwendung der dabei erlangten Daten gestatteten, in das durch Artikel 8 geschützte Fernmeldegeheimnis eingriffen. Die Beschwerdeführer vertraten dieselbe Auffassung.

77 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Telefongespräche von den Begriffen „Privatleben“ und „Briefverkehr“ im Sinne von Artikel 8 erfasst sind (siehe u. a. Klass u. a., a.a.O., S. 21, Nr. 41; Urteil Malone ./. Vereinigtes Königreich vom 2. August 1984, Serie A Band 82, S. 30-31, Nr. 64; und Urteil Lambert ./. Frankreich vom 24. August 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-V, S. 2238-39, Nr. 21).

78 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerdeführer, obwohl sie einer Personengruppe angehörten, die mit gewisser Wahrscheinlichkeit von Überwachungsmaßnahmen betroffen war, nicht nachweisen konnten, dass die gerügten Maßnahmen tatsächlich auf sie angewandt worden waren. Er weist jedoch erneut auf seine in vergleichbaren Fällen getroffene Feststellung hin, nach der die bloße Existenz von Gesetzen, die eine geheime Überwachung des Fernmeldeverkehrs gestatten, für alle möglicherweise von dem Gesetz Betroffenen ein Überwachungsrisiko beinhaltet. Diese Risiko betrifft notwendigerweise die Kommunikationsfreiheit zwischen den Nutzern der Telekommunikationsdienste und stellt daher an sich schon einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 dar, unabhängig davon, ob gegen sie tatsächlich Maßnahmen ergriffen wurden (siehe Klass u. a., a.a.O., S. 21, Nr. 41, und Malone, a.a.O., S. 30-31, Nr. 64).

79 Daher greifen die angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes, soweit sie die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gestatten, in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Briefverkehrs ein. Darüber hinaus ist der Gerichtshof, wie auch das Bundesverfassungsgericht, der Auffassung, dass die Übermittlung von Daten an andere Behörden und die Verwendung der Daten durch diese Stellen, die bedeutet, dass der Personenkreis, der von diesen personenbezogenen Daten Kenntnis hat, größer wird, und die dazu führen kann, dass gegen die betroffenen Personen Ermittlungen eingeleitet werden, einen erneuten Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 beinhalten (siehe sinngemäß Urteil Leander ./. Schweden vom 26. März 1987, Serie A Band 116, S. 22, Nr. 48; Amann ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27798/95, Nr. 70, ECHR 2000-II; und Rotaru ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 28341/95, Nr. 46, ECHR 2000-V). Darüber hinaus greifen die angegriffenen Bestimmungen in diese Rechte auch insofern ein, als sie die Vernichtung der erlangten Daten und die Unterlassung der Mitteilung an die von Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen vorsehen, da dies zur Verschleierung der von den Behörden durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, durch die in die Rechte der Beschwerdeführer nach Artikel 8 eingegriffen wurde, dienen kann. 2. War der Eingriff gerechtfertigt?

80 Diese Eingriffe sind nach Artikel 8 Abs. 2 gerechtfertigt, wenn sie „gesetzlich vorgesehen” sind, eines oder mehrere der in Absatz 2 genannten rechtmäßigen Ziele verfolgen und zur Erreichung dieser Ziele „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. a) Waren die Eingriffe „gesetzlich vorgesehen“?

81 Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Eingriffe gesetzlich vorgesehen waren. Einerseits seien sie nicht völkerrechtswidrig gewesen, da die Überwachung nicht leitungsgebundener Fernmeldeverkehrsbeziehungen nicht in die territoriale Souveränität ausländischer Staaten eingreife. Jedenfalls könne die erste Beschwerdeführerin sich nicht im Verfahren der Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof auf eine mutmaßliche Verletzung der territorialen Souveränität eines Staates berufen. Andererseits beruhten die in Rede stehenden Eingriffe auf den geänderten Bestimmungen des G 10-Gesetzes und, soweit das Bundesverfassungsgericht einige der angegriffenen Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt habe, auf der Entscheidung dieses Gerichts, durch die geregelt worden sei, wie diese Überstimmungen für einen Übergangszeitraum anzuwenden seien. Insbesondere stelle § 3 Abs. 5, wie vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten durch den Bundesnachrichtendienst an andere Behörden dar.

82 Die Regierung brachte weiterhin vor, dass die Umstände, unter denen Telekommunikationsbeziehungen überwacht und die dabei erlangten Daten verwendet werden dürften, in den geänderten Vorschriften des G 10-Gesetzes und in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts klar dargelegt worden seien. Insbesondere habe es zur Verhinderung des Missbrauchs von Überwachungsbefugnissen hinreichende Verfahrensgarantien gegeben.

83 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen unerlaubten Eingriff in die Souveränität der ausländischen Staaten, in denen überwachte Personen wohnhaft seien, darstelle. Darüber hinaus sei § 3 Abs. 5 des geänderten G 10-Gesetzes keine tragfähige Rechtsgrundlage für die Übermittlung der im Wege der Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlangten Informationen an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst. Entgegen der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts sei der Bundesgesetzgeber nicht nach Artikel 73 Nr. 1 GG zum Erlass eines solches Gesetzes befugt.

84 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ nach Artikel 8 Abs. 2 zunächst bedeutet, dass die gerügte Maßnahme eine gewisse innerstaatliche Rechtsgrundlage haben muss; er betrifft auch die Qualität des in Rede gestellten Gesetzes und setzt voraus, dass die betroffene Person Zugang zu dem Gesetz hat und darüber hinaus erkennen kann, welche Folgen es für sie hat; außerdem muss das Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (siehe u. a. Urteil Kruslin ./. Frankreich vom 24. April 1990, Serie A Band 176-A, S. 20, Nr. 27; Urteil Huvig ./. Frankreich vom 24. April 1990, Serie A Band 176-B, S. 52, Nr. 26; Lambert, a.a.O., S. 2239, Nr. 23; und Perry ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 63737/00, Nr. 45, ECHR 2003-IX). i. Gab es nach deutschen Recht eine gesetzliche Grundlage?

85 Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Briefverkehrs in dem vorliegenden Fall auf Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes beruhte, eines vom Parlament verabschiedeten Gesetzes, das nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 anwendbar war.

86 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerdeführer der Auffassung waren, die angegriffenen Bestimmungen stellten keine tragfähige Rechtsgrundlage dar, zunächst einmal deswegen, weil die Überwachung des Fernmeldeverkehrs einen unerlaubten Eingriff in die Souveränität der ausländischen Staaten, in denen überwachte Personen wohnhaft seien, darstelle.

87 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass sich der Ausdruck „gesetzlich“ im Sinne der Konvention auf innerstaatliche Rechtsvorschriften bezieht, einschließlich der in dem betreffenden Staat anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen (siehe sinngemäß Urteil Groppera Radio AG u. a. ./. Schweiz vom 28. März 1990, Serie A Band 173, S. 26, Nr. 68; Urteil Autronic AG ./. Schweiz vom 22. Mai 1990, Serie A Band 178, S. 25, Nr. 56; Urteil Stocké ./. Deutschland vom 19. März 1991, Serie A Band 199, S. 19, Nr. 54; und Öcalan ./ Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 46221/99, Nr. 90, ECHR 2005-IV). Bezüglich des Vorbringens, ein beklagter Staat habe das Völkerrecht verletzt, in dem er in die territoriale Souveränität eines ausländischen Staats eingegriffen habe, verlangt der Gerichtshof einen Nachweis in Form von entsprechenden Indizien, aus denen zu schließen ist, dass die Behörden des beklagten Staates auf eine Weise extraterritorial gehandelt haben, die mit der Souveränität des ausländischen Staates unvereinbar und daher völkerrechtswidrig ist (siehe insbesondere Öcalan, a.a.O., Nr. 90).

88 Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes die Überwachung des internationalen nicht leitungsgebundenen Fernmeldeverkehrs, d. h. des Fernmeldeverkehrs, der nicht über feste Telefonleitungen, sondern z. B. über Satelliten- oder Richtfunkverbindungen erfolgt, und die Verwendung der dabei erlangten Daten gestatten. Von ausländischen Staaten ausgehende Signale werden von auf deutschem Gebiet belegenen Überwachungsanlagen aus kontrolliert und die erlangten Daten werden in Deutschland verwendet. Im Lichte dieser Ausführungen stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nicht in Form entsprechender Indizien nachgewiesen haben, dass die deutschen Behörden dadurch, dass sie die strategische Überwachung gesetzlich vorgesehen und angewandt hätten, in einer Weise gehandelt hätten, die in die völkerrechtlich geschützte territoriale Souveränität ausländischer Staaten eingreifen würde.

89 Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerdeführer zum zweiten bestritten, dass § 3 Abs. 5 des geänderten G 10-Gesetzes eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Informationen darstelle. Sie brachten vor, der Bundesgesetzgeber sei nach den einschlägigen, die Gesetzgebungsbefugnisse regelnden Bestimmungen des Grundgesetzes, insbesondere Artikel 73, gegenüber den Ländern nicht zum Erlass einer solchen Bestimmung befugt gewesen. Daher machten sie der Sache nach geltend, dass die angegriffene Bestimmung des geänderten G 10-Gesetzes mit höherrangigem innerstaatlichen Recht, nämlich den Bestimmungen des Grundgesetzes über die Gesetzgebungsbefugnisse, unvereinbar sei.

90 Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass ein Eingriff zwar dann nicht als „gesetzlich vorgesehen“ angesehen werden kann, wenn die ihm zugrunde liegende Entscheidung – oder gesetzliche Bestimmung - nicht mit dem – höherrangigen - einschlägigen innerstaatlichen Recht vereinbar ist, die Logik des von der Konvention errichteten Systems der Kontrolle dem Umfang der Überprüfungsbefugnis des Gerichtshofs hier jedoch Grenzen setzt. Zunächst einmal ist es Aufgabe der nationalen Behörden, namentlich der Gerichte, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden: Die nationalen Behörden sind, nach Art der Sache, besonders qualifiziert, die in diesem Zusammenhang auftauchenden Fragen zu klären (siehe sinngemäß Kruslin, a.a.O., S. 21, Nr. 29, und Urteil Barthold ./. Deutschland vom 25. März 1985, Serie A Band 90, S. 22-23, Nr. 48). In einem unter die geschriebenen Gesetze fallenden Bereich bezieht sich der Ausdruck „gesetzlich“ auf das in Kraft getretene Recht im Sinne der Rechtsprechung durch die zuständigen Gerichte, bei der, falls erforderlich, neue Entwicklungen in der Praxis berücksichtigt worden sind; daher kann der Gerichtshof nur in Fällen von offenkundiger Nichtbeachtung oder Willkür bei der Anwendung der in Rede stehenden innerstaatlichen Gesetze die Auslegung der Vorschriften durch die nationalen Gerichte prüfen (siehe u. a. Kruslin, a.a.O., S. 21, Nr. 29; Société Colas Est u. a. ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 37971/97, Nr. 43, ECHR 2002-III; und, sinngemäß, Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Nr. 114, 28. November 2002; und Leyla Şahin ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44774/98, Nr. 88, ECHR 2005-...).

91 Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem den vorliegenden Fall betreffenden Urteil festgestellt hat, dass die auf Artikel 73 Nr. 1 GG beruhende ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten sich auch auf die Angelegenheiten erstrecke, die in § 3 Abs. 5 des geänderten G 10-Gesetzes aufgeführt seien. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Auslegung der innerstaatlichen Gerichte, der gemäß die Übermittlung der durch den Bundesnachrichtendienst in Erfüllung seiner Aufgaben erlangten Informationen an andere Behörden unter die Befugnisse des Bundesgesetzgebers im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten fällt, keine offenkundige Nichtbeachtung des Grundgesetzes oder Willkür bei seiner Anwendung erkennen lässt. Daher ist der Gerichtshof überzeugt, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme vorlag. ii. Qualität des Gesetzes

92 Die zweite Voraussetzung, die sich aus der Formulierung „gesetzlich vorgesehen“ ergibt – die Zugänglichkeit des Gesetzes - wirft im vorliegenden Fall keine Probleme auf.

93 Bezüglich der dritten Voraussetzung, der Vorhersehbarkeit des Gesetzes, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass Vorsehbarkeit im besonderen Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen – wie die Überwachung des Fernmeldeverkehrs - nicht bedeuten kann, dass eine Person in der Lage sein sollte, vorherzusehen, wann die Behörden ihre Kommunikation überwachen werden, damit sie ihr Verhalten entsprechend anpassen kann (siehe u. a. Leander, a.a.O., S. 23, Nr. 51). Jedoch ist insbesondere bei der geheimen Ausübung einer der Exekutive zustehenden Befugnis die Gefahr der Willkür offensichtlich (siehe u. a. Malone, a.a.O., S. 32 Nr. 67; Huvig, a.a.O., S. 54-55, Nr. 29; und Rotaru, a.a.O., Nr. 55). Daher ist für die Überwachung von Telefongesprächen eine klare, detaillierte Regelung unerlässlich, insbesondere wegen der ständigen Weiterentwicklung der verfügbaren Technik (siehe Urteil Kopp ./. Schweiz vom 25. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, S. 542-43, Nr. 72, und Urteil Valenzuela Contreras ./. Spanien vom 30. Juli 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-V, S. 1924-25, Nr. 46). Das innerstaatliche Recht muss hinreichend klar und für die Bürger in angemessener Weise erkennbar darlegen, unter welchen Umständen und Bedingungen die öffentlichen Behörden befugt sind, auf solche Maßnahmen zurückzugreifen (siehe Malone, a.a.O.; Kopp, a.a.O., S. 541, Nr. 64; Huvig, a.a.O., S. 54-55, Nr. 29; und Valenzuela Contreras, a.a.O.).

94 Da die praktische Durchführung geheimer Kommunikations-Überwachungsmaßnahmen einer Kontrolle durch die Betroffenen oder die Öffentlichkeit insgesamt nicht zugänglich ist, wäre es rechtsstaatswidrig, den rechtlichen Ermessensspielraum der Exekutive oder des Richters als unbeschränkte Befugnis zu formulieren. Daher muss der Umfang des den zuständigen Behörden gewährten Ermessensspielraums und die Art und Weise, in der dieser genutzt wird, gesetzlich hinreichend klar definiert werden, damit Personen gegen willkürliche Eingriffe geschützt sind (siehe u. a. Malone, a.a.O., S. 32-33, Nr. 68; Leander, a.a.O., S. 23, Nr. 51; und Huvig, a.a.O., S. 54-55, Nr. 29).

95 In seiner Rechtsprechung zu geheimen Überwachungsmaßnahmen hat der Gerichtshof folgende Mindestgarantien entwickelt, die zur Vermeidung von Machtmissbrauch in den gesetzlichen Regelungen enthalten sein sollten: Die Art der Straftaten, die eine Überwachungsanordnung rechtfertigen können; eine Beschreibung der Personengruppen, bei denen Telefongespräche abgehört werden können; die Begrenzung der Dauer der Abhörmaßnahme; das Verfahren für die Auswertung, Verwendung und Speicherung der erlangten Daten; die bei der Übermittlung der Daten an andere Parteien zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen und die Umstände, unter denen die Aufzeichnungen gelöscht und die Bänder vernichtet werden müssen oder dürfen (siehe u. a. Huvig, a.a.O., S. 56, Nr. 34; Amann, a.a.O., Nr. 76; Valenzuela Contreras, a.a.O., S. 1924-25, Nr. 46; und Prado Bugallo ./. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 58496/00, Nr. 30, 18. Februar 2003).

96 Im Hinblick auf den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die Straftaten, zu deren Verhütung die strategische Überwachung des Telekommunikationsverkehrs angeordnet werden durfte, in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-6 des geänderten G 10-Gesetzes, wie es durch das Bundesverfassungsgericht ausgelegt wurde, genau aufgelistet waren. Das geänderte G 10-Gesetz enthielt also eine klare und präzise Beschreibung der Straftaten, derentwegen eine Überwachung angeordnet werden durfte.

97 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die in § 3 Abs. 1 und 2 des geänderten G 10- Gesetzes festgelegten Bedingungen für die strategische Überwachung insbesondere regelten, bei welchen Personengruppen Telefongespräche abgehört werden durften: Die Betroffenen mussten an einem über eine Satellitenverbindung oder Richtfunkstrecke (oder auch, im Falle einer Überwachung zur Verhinderung eines bewaffneten Anschlags auf Deutschland nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, über feste Telefonleitungen) geführten internationalen Telefongespräch beteiligt gewesen sein. Darüber hinaus mussten die Betroffenen entweder Suchbegriffe benutzt haben, die geeignet waren, Ermittlungen wegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-6 aufgelisteten Gefahren in Gang zu setzen, oder es musste sich bei ihnen um ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen handeln, deren Telefonverbindungen zur Vermeidung solcher Gefahren gezielt erfasst werden durften (§ 3 Abs. 2).

98 Bezüglich der zeitlichen Begrenzung des Abhörens von Telefongesprächen stellt der Gerichtshof fest, dass nach § 5 des G 10-Gesetzes (der nicht durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz von 1994 geändert wurde) Überwachungsmaßnahmen für eine Dauer von höchstens drei Monaten angeordnet werden konnten; solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung weiter vorlagen, konnte die Durchführung der Maßnahme jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden.

99 Darüber hinaus war in § 3 Abs. 3-5 des geänderten G 10-Gesetzes genau geregelt, wie bezüglich der Auswertung und Verwendung der erlangten Daten zu verfahren war. Insbesondere waren in § 3 Abs. 3 und 5 Beschränkungen und Vorsichtsmaßnahmen bezüglich der Übermittlung von Daten an andere Behörden vorgesehen; diese wurden durch das in der vorliegenden Rechtssache ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts weiter gestärkt.

100 Bezüglich der Umstände, unter denen Aufzeichnungen gelöscht oder Bänder vernichtet werden konnten oder mussten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vorgehensweise bezüglich der Vernichtung der im Wege der strategischen Überwachung erlangten Daten in § 3 Abs. 6 und 7 sowie § 7 Abs. 4 des geänderten G 10-Gesetzes genau geregelt war. Die Behörden, welche die Daten gespeichert hatten, hatten alle sechs Monate zu überprüfen, ob die Daten zu den Zwecken, zu denen sie erlangt oder ihnen übermittelt worden waren, noch erforderlich waren. War dies nicht der Fall, waren die Daten zu vernichten oder aus den Dateien zu löschen, oder es war zumindest der Zugriff auf sie zu sperren; die Vernichtung war zu protokollieren und hatte in den in § 3 Abs. 6 und § 7 Abs. 4 vorgesehenen Fällen unter der Aufsicht eines Bediensteten zu erfolgen, der die Befähigung zum Richteramt hatte.

101 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die angegriffenen Bestimmungen des G 10-Gesetzes in ihrem gesetzlichen Zusammenhang die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definierten Mindestgarantien gegen willkürliche Eingriffe enthielten und für die Bürger daher in angemessener Weise erkennbar darlegten, unter welchen Umständen und Bedingungen die öffentlichen Behörden befugt waren, auf Überwachungsmaßnahmen zurückzugreifen, welchen Gestaltungsspielraum sie dabei hatten und wie sie diesen nutzen konnten.

102 Daher waren die auf den angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes beruhenden Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privatlebens und ihres Briefverkehrs im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „gesetzlich vorgesehen“. b) Zweck und Notwendigkeit der Eingriffe

103 Die Regierung brachte vor, dass die gerügten Engriffen in das Fernmeldegeheimnis zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-6 aufgeführten Zwecken ein legitimes Ziel verfolgten. Sie seien insbesondere im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes sowie zur Verbrechensbekämpfung erforderlich. Die Beschwerdeführer haben sich zu diesem Punkt nicht geäußert.

104 Der Gerichtshof teilt die Auffassung der Regierung, dass die angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes tatsächlich dem Zweck dienten, die nationale Sicherheit zu garantieren bzw. die Kriminalität zu bekämpfen, was nach Artikel 8 Abs. 2 der Konvention legitime Ziele sind. Er hält es daher nicht für erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die übrigen von der Regierung vorgebrachten Zwecke ebenfalls von Belang waren.

105 Zu klären bleibt daher noch, ob die gerügten Eingriffe „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ waren, um diese Ziele zu erreichen.

106 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bei der Abwägung des Interesses des beklagten Staates, die nationale Sicherheit durch geheime Überwachungsmaßnahmen zu schützen, mit der Schwere des Eingriffs in das Recht eines Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre immer wieder anerkannt hat, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Wahl der Mittel zum Erreichen des legitimen Ziels des Schutzes der nationalen Sicherheit einen großen Ermessensspielraum haben (siehe u. a. Klass u. a., a.a.O., S. 23, Nr. 49; Leander, a.a.O., S. 25, Nr. 59; und Malone, a.a.O., S. 36-37, Nr. 81). Der Gerichtshof muss jedoch angesichts der Gefahr, dass ein System der geheimen Überwachung zum Schutz der nationalen Sicherheit unter dem Vorwand, die Demokratie zu verteidigen, diese unterminieren oder sogar zerstören könnte, davon überzeugt sein, dass angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch vorgesehen sind (siehe Klass u. a., a.a.O., S. 23-24, Nr. 49-50; Leander, a.a.O., S. 25, Nr. 60; Urteil Camenzind ./. Schweiz vom 16. Dezember 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-VIII, S. 2893-94, Nr. 45; und Lambert, a.a.O., S. 2240, Nr. 31). Diese Einschätzung hängt von den gesamten Sachverhaltsumständen ab, d.h. von der Art, dem Umfang und der Dauer der möglichen Maßnahmen, den Gründen, aus denen solche Maßnahmen angeordnet werden dürfen, den für die Genehmigung, Durchführung und Überwachung solcher Maßnahmen zuständigen Behörden und der Art des nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfs (siehe Klass u. a., a.a.O., S. 23-24, Nr. 50).

107 Der Gerichtshof wird, ohne den gesetzlichen Zusammenhang aus dem Auge zu verlieren, zunächst prüfen, ob die in Rede gestellten Eingriffe in Bezug auf das mit jeder einzelnen angegriffenen Bestimmung verfolgte rechtmäßige Ziel verhältnismäßig waren, und dann eine Gesamtwürdigung vornehmen. i. Die strategische Überwachung nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 des geänderten G 10-Gesetzes (in der durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 geänderten Fassung)

108 Die Regierung brachte vor, die angegriffene Bestimmung sei in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich gewesen. Sie habe einen angemessenen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Abwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1-6 aufgelisteten ernsten Gefahren und den Interessen der von den Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen dargestellt.

109 Nach Auffassung der Regierung waren die auf dem G 10-Gesetz beruhenden Überwachungsmaßnahmen insbesondere zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Nr. 2) erforderlich, der demokratische Gesellschaften immer stärker bedrohe, wie z. B. die Aufdeckung der Kommandostruktur von Al-Qaida nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 gezeigt habe. In Bezug auf den internationalen Waffenhandel (Nr. 3) sei es mit Hilfe der strategischen Überwachung beispielsweise möglich gewesen, die Ausfuhr sog. Dual-Use-Güter in mit einem Embargo belegte Länder zu verhindern und die Exportkontrolle zu verbessern. Es sei unmöglich, diesen Gefahren zu begegnen, ohne von der strategischen Überwachung des Fernmeldeverkehrs Gebrauch zu machen.

110 Die Regierung brachte vor, dass auch Art und Ausmaß der Überwachungsmaßnahmen nicht übermäßig gewesen seien. Zur maßgeblichen Zeit habe der Anteil des nicht leitungsgebundenen Fernmeldeverkehrs, der habe überwacht werden können, lediglich 10 % betragen. In der Praxis sei die Überwachung auf eine begrenzte Zahl ausländischer Staaten beschränkt gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 hätten die Telefonanschlüsse im Ausland lebender deutscher Staatsangehöriger nicht gezielt überwacht werden dürfen. Die Identität der Verbindungsteilnehmer habe nur in seltenen Fällen, in denen ein Suchbegriff verwendet worden sei, aufgedeckt werden dürfen.

111 Die Beschwerdeführerin brachte vor, der Anwendungsbereich der automatischen Überwachung nach § 3 Abs. 1 des geänderten G 10-Gesetzes sei viel zu weit gefasst, da es keine geographischen Einschränkungen mehr gebe und es möglich sei, Personen zu identifizieren und, sofern sie Mobiltelefone benutzten, ihre Bewegungen zu analysieren. Nach § 3 Abs. 2 des geänderten G 10-Gesetzes habe der zweite Beschwerdeführer sogar gezielt überwacht werden dürfen. Der Bundesnachrichtendienst dürfe ohne jeden Anlass oder Verdacht alle Fernmeldebeziehungen innerhalb seiner Reichweite überwachen. Seine Überwachungsbefugnisse verhinderten daher eine offene Kommunikation und rührten an die Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Ob es aus technischer Sicht bereits möglich sei, eine weltweite Überwachung durchzuführen, sei unerheblich.

112 Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, dass diese weitreichenden Überwachungsbefugnisse keinem drängenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprächen. Die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland seitens eines ausländischen, über Nuklearwaffen verfügenden Staats, die während des „Kalten Krieges“ bestanden habe, sei entfallen. Gegenwärtig bestehe keine andere vergleichbare Bedrohung. Insbesondere stellten Drogenhandel, Geldfälschung und Geldwäsche oder die mutmaßlichen Gefahren der organisierten Kriminalität keine so schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, dass sie einen derart intensiven Eingriff in den Telekommunikationsverkehr von Einzelpersonen rechtfertigen würden. Die Tatsache, dass die Überwachung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf Inhalte von "nachrichtendienstlicher Relevanz" beschränkt sei, sei nicht geeignet, die Überwachungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes effektiv zu beschränken.

113 Darüber hinaus seien auch die Vorschriften, nach denen die Überwachung der Telekommunikation von den obersten Behörden der Länder oder einem Minister der Bundesregierung angeordnet werden muss und die Überwachung der Vorabkontrolle durch eine unabhängige parlamentarische Kommission unterliegt, nicht geeignet, die Missbrauchsgefahr abzuwenden. Zu erwarten sei, dass die in Rede gestellten Eingriffe in einer erfolgsorientierten Weise angeordnet würden, denn bei unverhältnismäßiger Verwendung solcher Maßnahmen, die in der Regel geheim bleiben würden, sei mit rechtlichen oder politischen Sanktionen nicht zu rechnen.

114 Dem Gerichtshof ist bewusst, dass die Bereiche, bezüglich derer eine strategische Überwachung gemäß § 3 Abs. 1, der zentralen hier in Rede stehenden Bestimmung, erfolgen konnte, durch die 1994 verabschiedeten Änderungen des G 10-Gesetzes wesentlich erweitert wurden. Während diese Überwachung ursprünglich nur erlaubt war, um die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland zu erkennen und ihr zu begegnen, erlaubte § 3 Abs. 1 die strategische Überwachung nun auch zur Bekämpfung der in den Nummern 2 bis 6 dieser Bestimmung aufgelisteten schweren Straftaten. Außerdem machte es der technische Fortschritt nun möglich, die an abgehörten Gesprächen beteiligten Anschlüsse zu identifizieren.

115 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gefahrenbereiche in dem geänderten G 10-Gesetz zwar sehr weit gefasst sind – genau wie in dem G 10-Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung, die in dem Urteil Klass u. a. in Rede stand – aber eine Reihe einschränkender Bedingungen zu erfüllen waren, bevor eine strategische Überwachungsmaßnahme angeordnet werden konnte. Die strategische Überwachung konnte nur in Bezug auf bestimmte schwere Straftaten – die Bedrohungen widerspiegeln, mit denen die Gesellschaft heutzutage konfrontiert ist und die in der angegriffenen Vorschrift des § 3 Abs. 1 genau aufgeführt waren – beantragt werden. Bezüglich der Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäsche im Ausland knüpfte das Bundesverfassungsgericht die Überwachung an strengere Voraussetzungen und stellte fest, dass diese Straftat nur dann eine Überwachung rechtfertige, wenn sie so schwerwiegend sei, dass die Geldwertstabilität in Deutschland bedroht sein könnte. Die Überwachung konnte nur aufgrund eines begründeten Antrags des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder seines Stellvertreters angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf eine andere Weise aussichtslos oder wesentlich schwieriger war. Die Entscheidung über die Überwachung war von dem zu diesem Zweck vom Kanzler ermächtigten Bundesminister bzw. von der höchsten Landesbehörde mit Genehmigung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zu erlassen. Der Minister hatte außerdem die vorherige - in Eilfällen die nachträgliche - Genehmigung durch die G 10-Kommission einzuholen. Folglich lag nach dem geänderten G 10-Gesetz ein Verwaltungsverfahren vor, mit dem sichergestellt werden sollte, dass derartige Maßnahmen nicht willkürlich, unvorschriftsgemäß oder ohne angemessene Prüfung angeordnet wurden.

116 Bezüglich der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen und der Verarbeitung der dabei erlangten Daten stellt der Gerichtshof außerdem fest, dass Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch vorgesehen und genau beschrieben waren. Überwachungsmaßnahmen blieben nur für einen relativ kurzen Höchstzeitraum von drei Monaten in Kraft und konnten nur verlängert werden, wenn ein neuer Antrag gestellt wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung noch vorlagen. Die Überwachung war unverzüglich zu beenden, wenn die in der Überwachungsanordnung dargelegten Bedingungen nicht länger erfüllt waren oder die Maßnahmen selbst nicht mehr erforderlich waren. Bezüglich der Prüfung personenbezogener, durch den Bundesnachrichtendienst erlangter Daten stärkte das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Schutzbestimmungen, in dem es entschied, dass diese Daten so gekennzeichnet werden mussten, dass ihre Herkunft aus der strategischen Überwachung erkennbar war, und sie nicht zu anderen als den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden durften. Auch die in § 3 Abs. 3 und 5 vorgesehene Übermittlung von Daten an die Bundesregierung und andere Behörden unterlag bestimmten Bedingungen (die weiter unten näher untersucht werden). Außerdem enthielt das G 10-Gesetz strenge Vorschriften bezüglich der Speicherung und Vernichtung von Daten. Die Verantwortung für die in Abständen von sechs Monaten vorzunehmende Prüfung der Speicherung von Dateien oblag einem Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hatte. Die Daten waren zu vernichten, wenn sie zu den verfolgten Zwecken nicht mehr erforderlich waren (Näheres unter Nr. 130-132, unten).

117 Bezüglich der Aufsicht über die Überwachungsmaßnahmen und deren Überprüfung stellt der Gerichtshof fest, dass das G 10-Gesetz eine unabhängige Kontrolle durch zwei Gremien vorsah, denen eine ziemlich wichtige Rolle zukam. Erstens gab es die Parlamentarische Kontrollkommission, die aus neun Parlamentsmitgliedern, einschließlich Mitgliedern der Opposition, bestand. Der Bundesminister, der die Überwachungsmaßnahmen gestattete, musste diesem Gremium im Abstand von höchstens sechs Monaten Bericht erstatten. Zweitens wurde nach dem Gesetz die G 10-Kommission eingerichtet, welche die Überwachungsmaßnahmen zu genehmigen und in allen Phasen der Überwachung beträchtliche Befugnisse hatte. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass er in seinem Urteil in der Rechtssache Klass u.a. (a.a.O., S. 24-28, Nr. 53-60) festgestellt hatte, dass dieses Kontrollsystem, das nach dem hier in Rede gestellten geänderten G 10-Gesetz im Wesentlichen unverändert geblieben ist, derart gestaltet ist, dass die auf den angegriffenen Bestimmungen beruhenden Eingriffe sich auf das Maß beschränken, das „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist. Er sieht keinen Grund, in dem vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen.

118 Folglich ist die strategische Überwachung nach § 3 Abs. 1 in einen gesetzlichen Zusammenhang eingebettet, der erhebliche Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch vorsieht. ii. Übermittlung und Verwendung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des G 10-Gesetzes i. V. m. § 12 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst

119 Die Regierung brachte vor, es sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, dass der Bundesnachrichtendienst die Bundesregierung über die Ergebnisse seiner Überwachungsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 des geänderten G 10-Gesetzes i. V. m. § 12 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst unterrichte. Dazu gehöre auch die Übermittlung personenbezogener Daten, deren Herkunft aus diesen Maßnahmen durch eine entsprechende Kennzeichnung erkennbar sein müsse. Andernfalls wäre die Regierung nicht in der Lage, wirksame Maßnahmen zur Abwehr der in § 3 Abs. 1 aufgelisteten Gefahren zu ergreifen.

120 Die Beschwerdeführer brachten vor, es sei nicht ersichtlich, warum die Bundesregierung nicht anonymisierte personenbezogene Daten, die der Bundesnachrichtendienst durch die Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlangt habe, erhalten solle. Die Strafverfolgung von Einzelpersonen sei allein Sache der Justiz, und die Übermittlung der personenbezogenen Daten könne zu politischen Zwecken missbraucht werden.

121 Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil feststellte, dass die angegriffenen Bestimmungen nicht hinreichend gewährleisteten, dass die Berichtspflicht des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung, zu der auch die Übermittlung personenbezogener Daten gehöre, nur zu den Zwecken erfolge, welche die Erhebung der Daten legitimiert habe. Das Gericht entschied, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 bis zum Inkrafttreten eines verfassungsgemäßen Gesetzes nur angewandt werden dürfe, wenn die in dem Bericht an die Bundesregierung enthaltenen personenbezogenen Daten gekennzeichnet seien und an die Zwecke gebunden blieben, die ihre Erhebung gerechtfertigt hätten.

122 Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffene Bestimmung in der geänderten und gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts anwendbaren Fassung die Übermittlung der im Wege der strategischen Überwachung erlangten Daten an die Bundesregierung an strenge Bedingungen knüpfte. Er ist weiterhin von dem Vorbringen der Regierung überzeugt, die Übermittlung personenbezogener – im Unterschied zu anonymen – Daten könne sich zur Abwehr der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Gefahren als notwendig erweisen. Die durch das Bundesverfassungsgericht eingeführten zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen sind geeignet, die Verwendung der erlangten Informationen auf das für die Zwecke der strategischen Überwachung erforderliche Maß zu beschränken. iii. Übermittlung personenbezogener Daten an die Ämter für Verfassungsschutz und andere Behörden und deren Verwendung durch diese Behörden gemäß § 3 Abs. 5 des G 10-Gesetzes

123 Die Regierung war der Auffassung, die Übermittlung der fraglichen Daten sei in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten erforderlich gewesen. Es habe sich um ein zur Erreichung dieses Zwecks geeignetes Mittel gehandelt, da es zu den Aufgaben der Empfängerbehörden gehört habe, Straftaten zu verhüten und aufzuklären. Unter der Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere derjenigen, nach der Daten nur übermittelt werden durften, wenn bestimmte Tatsachen – und nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte – den Verdacht begründeten, dass jemand eine der in § 3 Abs. 3 aufgeführten Straftaten plante, beging oder begangen hatte) seien die Übermittlungsbefugnisse auch nicht unangemessen weit gewesen. Außerdem sei die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch hinreichende Verfahrensgarantien gesichert gewesen. Die Entscheidung über die Datenübermittlung sei von einem Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hatte, getroffen und von der G 10-Kommission überprüft worden.

124 Die Beschwerdeführer brachten vor, die Übermittlung personenbezogener Daten u.a. an die Verfassungsschutzbehörden stelle einen weiteren Eingriff in ihre Rechte dar, der in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei. Trotz der vom Bundesverfassungsgericht angeordneten Einschränkungen sei der Umfang, in dem eine Datenübermittlung erlaubt sei, noch zu weit gefasst und unbestimmt. Es sei unverhältnismäßig, Informationen, die durch einen schwerwiegenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erlangt worden seien, zur Bekämpfung einer Vielzahl – zum Teil sehr schlichter - Straftaten einzusetzen – sogar wenn diese sich erst im Planungsstadium befänden. Der offensichtlichen Missbrauchsgefahr stünden keine hinreichenden verfahrensrechtlichen Sicherungsvorkehrungen gegenüber. Obwohl die Entscheidung über die Datenübermittlung von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt getroffen werde, gebe es keine unabhängige Kontrolle, denn dieser Bedienstete sei Angehöriger des Bundesnachrichtendienstes.

125 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Übermittlung personenbezogener Daten, die ohne jeden konkreten Verdacht durch allgemeine Überwachungsmaßnahmen erlangt worden sind, zur Ermöglichung der Einleitung von Strafverfahren gegen von der Überwachung betroffene Personen einen ziemlichen schwerwiegenden Eingriff in deren Fernmeldegeheimnis darstellt. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Katalog von Straftaten, zu deren Untersuchung die durch die strategische Überwachung erlangten Informationen verwendet werden durften, durch die Änderung des G 10-Gesetzes wesentlich erweitert wurde.

126 Er weist jedoch darauf hin, dass die Verwendung der durch strategische Überwachung erlangten Informationen zu diesen Zwecken eingeschränkt war: Personenbezogene Daten durften nur zur Verhinderung oder Verfolgung der in § 3 Abs. 3 des geänderten G 10- Gesetzes aufgeführten schweren Straftaten an andere Behörden übermittelt werden.

127 Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht befand, die angegriffene Bestimmung habe in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung unverhältnismäßig in das durch das Grundgesetz geschützte Fernmeldegeheimnis eingegriffen. Das Bundesverfassungsgericht ordnete daher an, dass bis zum Inkrafttreten einer verfassungsgemäßen Regelung § 3 Abs. 5 mit der Maßgabe anwendbar sei, dass die Daten nur dann übermittelt werden dürften, wenn bestimmte Tatsachen – im Unterschied zu bloßen tatsächlichen Anhaltspunkten – den Verdacht begründeten, dass jemand eine der in § 3 Abs. 3 aufgeführten Straftaten begangen habe. Außerdem müsse die Übermittlung protokolliert werden. Folglich wurden die Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch durch das Gericht erheblich gestärkt.

128 Darüber hinaus war die Entscheidung über die Datenübermittlung von einem Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes mit der Befähigung zum Richteramt zu treffen, der zur Überprüfung der Bedingungen für die Übermittlung besonders gut ausgebildet war. Außerdem erstreckten sich die Kontrollbefugnisse der unabhängigen G 10-Kommission – wie in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts klargestellt wurde - auch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen für die Datenübermittlung.

129 Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dem auf der angegriffenen Bestimmung beruhenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der von der Überwachung betroffenen Personen sowohl eine angemessene Beschränkung der Straftaten, bezüglich derer die Datenübermittlung gestattet war, als auch Kontrollmechanismen gegen Missbrauch gegenüber standen. iv. Vernichtung personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 6 und 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 des G 10-Gesetzes

130 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass die Datenvernichtung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei, da sie den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis auf das unbedingt erforderliche Maß beschränke. Außerdem dürften Daten, die noch zu den Zwecken eines gerichtlichen Verfahrens benötigt würden, nach der Anweisung des Bundesverfassungsgerichts nicht unverzüglich vernichtet werden.

131 Die Beschwerdeführer brachten vor, dass auch die Vernichtung der im Wege des Telekommunikationsverkehrs erlangten Daten in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens eingreife. Die Übertragung der Verantwortung für die Aufbewahrung und Vernichtung der Dateien an die Behörden berge eine große Missbrauchsgefahr. Die von der strategischen Überwachung betroffenen Personen hätten das Recht, über die Vernichtung sie betreffender personenbezogener Daten unterrichtet zu werden.

132 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die angegriffenen Bestimmungen ein wichtiges Element zur Reduzierung der Wirkungen des Eingriffs in das Fernmeldegeheimnis auf das unvermeidliche Mindestmaß darstellten, weil sie vorsahen, dass personenbezogene Daten zu vernichten waren, sobald sie zu den gesetzlich vorgesehen Zwecken nicht länger benötigt wurden, und in bestimmten, relativ kürzen Zeitabständen zu überprüfen war, ob die Bedingungen für diese Vernichtung vorlagen. Darüber hinaus entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Daten, die noch zu den Zwecken eines gerichtlichen Verfahrens benötigt würden, nicht unverzüglich vernichtet werden dürften und die Überwachungsbefugnisse der unabhängigen G 10-Kommission den gesamten Prozess der Verwendung der Daten, einschließlich ihrer Vernichtung, umfassten. Die angegriffenen Bestimmungen beinhalteten daher weitere Schutzvorkehrungen gegen einen Missbrauch der staatlichen Überwachungsbefugnisse. v. Unterlassung der Mitteilung von Beschränkungen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses nach § 3 Abs. 8 des G 10-Gesetzes

133 Nach Auffassung der Regierung waren die Mitteilungsvorschriften mit Artikel 8 vereinbar. Da die Zwecke der strategischen Überwachung nach § 3 Abs. 1 oft unterlaufen werden würden, wenn die betroffenen Personen nachträglich von der Maßnahme unterrichtet würden, sei es in solchen Fällen gerechtfertigt, die Mitteilung zu unterlassen.

134 Gemäß dem Vorbringen der Beschwerdeführerin durfte nach der angegriffenen Bestimmung eine Mitteilung nur dann erfolgen, wenn sie das mit der Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses verfolgte Ziel und die Verwendung der dadurch erlangten Daten nicht gefährdete. Dieser Ausschluss der Mitteilungspflicht sei zu umfassend und berechtige die betreffenden Behörden, eine Mitteilung zur Abwehr von Gefahren zu unterlassen, deren Eintreten höchst unwahrscheinlich sei.

135 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Frage der nachträglichen Mitteilung von Überwachungsmaßnahmen mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Rechtsbehelfe und daher mit dem Vorhandensein wirksamer Schutzvorkehrungen gegen den Missbrauch von Überwachungsbefugnissen untrennbar verbunden ist, denn für eine Anrufung der Gerichte durch den Betroffenen gibt es grundsätzlich nur wenig Raum, sofern dieser nicht von den Maßnahmen unterrichtet wird, die ohne sein Wissen ergriffen wurden, so dass er deren Rechtmäßigkeit nachträglich anfechten kann (siehe Klass u. a., a.a.O., S. 26-27, Nr. 57). Jedoch kann die Tatsache, dass die von geheimen Überwachungsmaßnahmen betroffenen Personen nach Einstellung der Überwachung nicht nachträglich informiert werden, für sich allein genommen nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, der Eingriff sei nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen, denn die fehlende Kenntnis von der Überwachung stellt die Wirksamkeit dieses Eingriffs ja gerade sicher. Tatsächlich könnten durch eine solche Mitteilung Arbeitsweise und Tätigkeitsbereiche des Nachrichtendienstes offen gelegt werden (siehe Klass u. a., a.a.O., S. 27, Nr. 58, und, sinngemäß, Leander, a.a.O., S. 27, Nr. 66). Sobald die Mitteilung ohne Gefährdung des Überwachungszwecks nach Abschluss der Überwachungsmaßnahme erfolgen kann, sollten die Betroffenen jedoch davon unterrichtet werden (siehe sinngemäß Leander, a.a.O., S. 27, Nr. 66 und Klass u. a., a.a.O., S. 27, Nr. 58).

136 Der Gerichtshof stellt fest, dass überwachte Personen nach § 3 Abs. 8 über die Überwachung ihres Telekommunikationsverkehrs zu unterrichten waren, sobald die Mitteilung ohne Gefährdung des Überwachungszweckes durchgeführt werden konnte. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht die in der angegriffenen Bestimmung enthaltenen Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch weiter stärkte, in dem es eine Umgehung der Mitteilungspflicht verhinderte; es stellte fest, dass in Fällen, in denen die Daten innerhalb von drei Monaten vernichtet wurden, eine Mitteilung an die Betroffenen nur dann unterbleiben durfte, wenn die Daten vor ihrer Vernichtung nicht verwendet worden waren. Das Bundesverfassungsgericht stellte auch klar, dass die Überwachungsbefugnisse der unabhängigen G 10-Kommission sich auch auf Maßnahmen erstreckten, die auf der Grundlage von § 3 Abs. 8 getroffen worden waren. Insbesondere hatte die G 10-Kommission die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob eine überwachte Personen über die Überwachungsmaßnahme zu unterrichten war (§ 9 Abs. 3 des geänderten G 10-Gesetzes). Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende Bestimmung, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht ausgelegt wurde, daher wirksam sicherstellte, dass eine Mitteilung an die überwachten Personen in den Fällen erfolgte, in denen der Zweck der Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses nicht gefährdet war. Daher trug sie dazu bei, den auf dem geänderten G 10-Gesetz basierenden Eingriff in das Fernmeldegeheimnis im Rahmen dessen zu halten, was zum Erreichen der legitimen Ziele erforderlich war. vi. Fazit

137 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung aller angegriffenen Bestimmungen des geänderten G 10-Gesetzes in ihrem gesetzlichen Zusammenhang fest, dass angemessene und wirksame Garantien gegen einen Missbrauch der staatlichen Überwachungsbefugnisse vorgesehen waren. Daher ist er davon überzeugt, dass der beklagte Staat im Rahmen des in diesem Bereich gegebenen relativ großen Ermessensspielraums berechtigt war, die aus den angegriffenen Vorschriften resultierenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis als im Interesse der nationalen Sicherheit und zur Verhütung von Straftaten erforderlich anzusehen.

138 Daraus folgt, dass die Rügen der Beschwerdeführer nach Artikel 8 gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. C. Rügen nach Artikel 10 der Konvention

139 Die erste Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Pressefreiheit durch bestimmte Vorschriften des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht ausgelegt und geändert worden seien, verletzt worden sei. Dabei rügte sie dieselben Vorschriften des Gesetzes wie in ihrer Rüge nach Artikel 8 der Konvention (siehe oben, Nr. 74). Sie berief sich auf Artikel 10 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. ... (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Die Regierung

140 Nach Auffassung der Regierung griffen die angegriffenen Vorschriften des geänderten G 10-Gesetzes nicht in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung ein. Strategische Überwachungsmaßnahmen seien nicht darauf ausgerichtet gewesen, die Äußerung von Meinungen oder den Empfang von Informationen zu behindern, was den Zwecken der Überwachung sogar zuwidergelaufen wäre. Die Vertraulichkeit der Kommunikation werde allein durch Artikel 8 geschützt.

141 Die Regierung brachte weiter vor, dass, selbst wenn unterstellt werde, dass ein Eingriff in die nach Artikel 10 geschützten Rechte vorgelegen habe, der Eingriff nach Artikel 10 Absatz 2 gerechtfertigt gewesen wäre. Es sei gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen. Die Regierung nahm in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen zu Artikel 8 Bezug. b) Die erste Beschwerdeführerin

142 Die erste Beschwerdeführerin brachte insbesondere vor, dass die angegriffenen Überwachungsbefugnisse nach § 3 Abs. 1 des geänderten G 10-Gesetzes die Arbeit von Journalisten beeinträchtigten, die Recherchen zu den Themen durchführten, die Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen seien. Sie könne nicht mehr garantieren, dass die Informationen, die sie bei ihrer journalistischen Tätigkeit erlangt habe, vertraulich blieben. Die Kommunikationsbeziehungen von Journalisten würden durch § 3 Abs. 1 des geänderten G 10- Gesetzes nicht hinreichend geschützt, und die Bedeutung der freien Presse in einer demokratischen Gesellschaft würde so missachtet. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Gab es einen Eingriff?

143 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die freie Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und die für den Schutz der Pressefreiheit zu treffenden Vorkehrungen von besonderer Bedeutung sind. Der Schutz journalistischer Quellen ist einer der Eckpfeiler der Pressefreiheit. Ohne einen solchen Schutz könnten Informanten davon abgeschreckt werden, der Presse dabei behilflich zu sein, die Öffentlichkeit über im öffentlichen Interesse liegende Belange zu informieren. In der Folge könnte die öffentliche Wächterrolle der Presse unterlaufen und die Fähigkeit der Presse, genaue und zuverlässige Informationen zu liefern, beeinträchtigt werden (siehe u. a. Urteil Goodwin ./. Vereinigtes Königreich vom 27. März 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-II, S. 500, Nr. 39 und Roemen und Schmit ./. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr. 51772/99, Nr. 46, ECHR 2003-IV).

144 Der Gerichtshof nimmt ferner auf seine Feststellungen im Hinblick auf Artikel 8 Bezug, nach denen gesetzliche Vorschriften, welche die Durchführung einer geheimen Überwachung von Kommunikationsbeziehungen gestatten, für Personen wie die erste Beschwerdeführerin, die ihr Vorbringen, diese Gesetze könnten auf sie angewandt werden, hinreichend begründet hat, ein Überwachungsrisiko beinhalten. Dieses Risiko betrifft notwendigerweise die Kommunikationsfreiheit zwischen den Nutzern von Telekommunikationsdiensten und stellt daher an sich schon einen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Artikel 8 dar, unabhängig davon, ob gegen sie tatsächlich Maßnahmen ergriffen wurden.

145 Nach Auffassung des Gerichts ist diese Feststellung sinngemäß auch auf das nach Artikel 10 Abs. 1 geschützte Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung, in ihrer Eigenschaft als Journalistin, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin kommunizierte mit Personen, die sie zu Themen wie Drogen, Waffenhandel oder Kriegsvorbereitungen, die auch Ziel der strategischen Überwachung waren, befragen wollte. Folglich bestand die Gefahr, dass ihre zu journalistischen Zwecken geführten Fernmeldebeziehungen überwacht werden würden und ihre journalistischen Quellen entweder offen gelegt oder davon abgehalten würden, anzurufen oder über das Telefon Informationen zu übermitteln. Aus ähnlichen Gründen wie denen, die in Bezug auf Artikel 8 dargelegt wurden, konnten die Übermittlung von Daten an andere Behörden, ihre Vernichtung und die Unterlassung der Unterrichtung der ersten Beschwerdeführerin über Überwachungsmaßnahmen die Vertraulichkeit und den Schutz der ihr von ihren Quellen übermittelten Informationen noch weiter beeinträchtigen.

146 Der Gerichtshof akzeptiert daher, dass die angegriffenen Bestimmungen in das Recht der ersten Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung eingriffen. b) War der Eingriff gerechtfertigt?

147 Der Gerichtshof stellt aus den im Zusammenhang mit Artikel 8 aufgeführten Gründen fest, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf freie Meinungsäußerung gesetzlich vorgesehen war, denn er beruhte auf den angegriffenen Vorschriften des geänderten G 10-Gesetzes, eines vom Parlament verabschiedeten und nach Maßgabe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 anwendbaren Gesetzes.

148 Der Gerichtshof stellt auch fest, dass mit dem Eingriff ein legitimes Ziel verfolgt wurde, nämlich das des Schutzes der nationalen Sicherheit bzw. der Verhütung von Straftaten.

149 Bezüglich der Prüfung der Frage, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass ein Eingriff im Hinblick darauf, welche Bedeutung der Schutz journalistischer Quellen für die Pressefreiheit in einer demokratischen Gesellschaft hat, nicht als mit Artikel 10 der Konvention vereinbar angesehen werden kann, wenn er nicht durch ein vorrangiges, das öffentliche Interesse betreffende Erfordernis gerechtfertigt ist. Bei der Überprüfung der von den nationalen Behörden in Ausübung ihres Ermessens getroffenen Entscheidungen – oder erlassenen Vorschriften – hat der Gerichtshof den gerügten „Eingriff“ im Lichte des Falles als Ganzem zu betrachten und zu entscheiden, ob er in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig war und ob die von den nationalen Behörden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe „zutreffend und ausreichend“ waren (siehe u. a. Goodwin, a.a.O., S. 500-501, Nr. 39-40, und Roemen und Schmit, a.a.O., Nr. 46).

150 Der Gerichtshof weist zu Beginn darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht feststellte, dass die beiden angegriffenen, die Übermittlung der im Wege der strategischen Überwachung erlangten Daten an andere Behörden betreffenden Vorschriften, nämlich § 3 Abs. 3 und 5, in die nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützte Pressefreiheit eingriffen. Um sicherzustellen, dass die Daten nur zu dem Zweck verwandt würden, der ihre Erhebung gerechtfertigt habe, ordnete das Gericht insbesondere an, dass § 3 Abs. 3 nur angewandt werden dürfe, wenn die an die Bundesregierung übermittelten personenbezogenen Daten gekennzeichnet seien und an die Zwecke gebunden blieben, die ihre Erhebung gerechtfertigt hätten. Bezüglich der Datenübermittlung an die in § 3 Abs. 5 aufgeführten Behörden knüpfte das Gericht die Übermittlung an strengere Bedingungen; es ordnete an, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen müssten, dass jemand eine der in § 3 Abs. 3 aufgeführten Straftaten begangen habe, und dass die Übermittlung protokolliert werden müsse. Es betonte, dass diese Schutzmechanismen auch sicherstellen könnten, dass der Bundesnachrichtendienst den gewichtigen und in Artikel 5 Abs. 1 GG verankerten Belangen des Informantenschutzes und der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit Rechnung trage.

151 Der Gerichtshof stellt fest, dass die strategische Überwachung im vorliegenden Fall zur Verhütung der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Straftaten durchgeführt wurde. Sie habe daher nicht auf die Überwachung von Journalisten abgezielt; im Allgemeinen würden die Behörden, wenn überhaupt, erst bei der Überprüfung der abgehörten Telekommunikationsvorgänge bemerken, dass das Gespräch eines Journalisten abgehört worden sei. Insbesondere waren die Überwachungsmaßnahmen nicht auf die Aufdeckung journalistischer Quellen ausgerichtet. Der durch die strategische Überwachung verursachte Eingriff in die freie Meinungsäußerung kann daher nicht als besonders schwerwiegend angesehen werden.

152 Es trifft zu, dass die angegriffenen Vorschriften des geänderten G 10-Gesetzes für den Fall, dass den Behörden bewusst wurde, dass das Gespräch eines Journalisten abgehört worden war, keine besondere Regelungen für den Schutz der Pressefreiheit und insbesondere für den Informantenschutz beinhalteten. Der Gerichtshof weist jedoch im Hinblick auf seine Feststellungen nach Artikel 8 darauf hin, dass die angegriffenen Vorschriften zahlreiche Schutzmechanismen vorsahen, mit denen der Eingriff in das Fernmeldegeheimnis - und daher in die Pressefreiheit - im Rahmen dessen gehalten wurde, was zum Erreichen der legitimen Ziele erforderlich war. Die Schutzvorkehrungen, die sicherstellten, dass die erlangten Daten nur zum Zweck der Verhütung bestimmter schwerer Straftaten verwendet wurden, sind auch dahingehend als angemessen und wirksam anzusehen, dass sie die Offenlegung journalistischer Quellen auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränken. Unter diesen Umständen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der beklagte Staat zutreffende und ausreichende Gründe angeführt hat, um den durch die angegriffenen Bestimmungen verursachten Eingriff in die freie Meinungsäußerung unter Bezugnahme auf die legitimen nationalen Sicherheitsinteressen und die Verbrechensverhütung zu rechtfertigen. Unter Berücksichtigung seines Ermessensspielraums war der beklagte Staat berechtigt, diesen Erfordernissen Vorrang vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung einzuräumen.

153 Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Rügen der ersten Beschwerdeführerin nach Artikel 10 der Konvention gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. D. Rügen nach Artikel 13 der Konvention

154 Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass bestimmte Vorschriften des Verbrechensbekämpfungsgesetzes, durch welches das G 10-Gesetz geändert wurde, wie sie durch das Bundesverfassungsgericht ausgelegt und geändert worden seien, ihr Recht auf wirksame Beschwerde verletzten. Insbesondere rügten sie die Vernichtung personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 6 und 7 i. V. m. § 7 Abs. 4 des G 10-Gesetzes), die Unterlassung der Mitteilung von Beschränkungen bezüglich des Fernmeldegeheimnisses (§ 3 Abs. 8 des G 10-Gesetzes) und den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung von Überwachungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1). Sie brachten vor, dass diese Maßnahmen sie daran hinderten, vor den nationalen Gerichten eine wirksame Beschwerde wegen Verletzungen ihrer Rechte nach den Artikeln 8 und 10 der Konvention einzulegen. Sie beriefen sich auf Artikel 13 der Konvention, der wie folgt lautet: „Jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.“

155 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist Artikel 13 nur anzuwenden, wenn jemand „vertretbar vorträgt“, in einem Recht aus der Konvention verletzt zu sein (siehe Urteil Boyle und Rice . / .Vereinigtes Königreich vom 27. April 1988, Serie A Bd. 131, S. 23, Nr. 52; Voyager Limited . / . Turkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 35045/97, 4. September 2001; Ivison . / .Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39030/97 vom 16. April 2002; und Petersen ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 38282/97 und 68891/01, 12. Januar 2006).

156 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die inhaltlichen Rügen nach den Artikeln 8 und 10 der Konvention offensichtlich unbegründet sind. Der „Vortrag“ der Beschwerdeführer war aus ähnlichen Gründen im Sinne des Artikels 13 nicht „vertretbar“, der daher in ihrer Rechtssache nicht zur Anwendung kommt. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde auch offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Vincent BERGER BOSTJAN M. ZUPANČIČ Kanzler Präsident