Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.09.2006 – 33994/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0904DEC003399402
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33994/02 O. Z.-K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 33994/02 O. Z.-K. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. September 2006 als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnK. JUNGWIERT, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnJ. BORREGO BORREGO, HerrnM. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau O. Z.-K., ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in R. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn J. Wolfering, Rechtsanwalt in Düsseldorf, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. 1. Hintergrund der Rechtssache Die Beschwerde betrifft ein Grundstück in Parchim im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Das Grundstück war seit 1937 im Besitz von Frau v. G., einer österreichischen Staatsangehörigen, die nach der Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen bis 1948 vorübergehend ihre österreichische Staatsbürgerschaft verlor. Frau v. G. wurde 1955 von Herrn W. beerbt, einem österreichischen Bischof, der 1985 starb und seinerseits von Frau K. beerbt wurde, die ebenfalls österreichische Staatsangehörige war. Die Beschwerdeführerin erbte mit dem Tod von Frau K. im Jahr 1998. Nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurden ausländische Vermögenswerte im Allgemeinen unter staatliche Verwaltung gestellt, und die Verfügungsgewalt der Eigentümer wurde erheblich eingeschränkt. In der Folge trat die DDR mit mehreren westeuropäischen Staaten (darunter Österreich) in bilaterale Verhandlungen über Finanz- und Vermögensfragen ein. In den siebziger und achtziger Jahren des 20. Jahrhunderts schloss die DDR mehrere Globalentschädigungsabkommen. Am 21. August 1987 wurde ein Globalentschädigungsabkommen mit Österreich geschlossen, in dem die Parteien sich auf die Zahlung einer Globalentschädigung der DDR an Österreich einigten, um Vermögensansprüche Österreichs sowie österreichischer Staatsangehöriger und juristischer Personen abzugelten. Die letzte Rate der Globalentschädigung wurde 1993 von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsnachfolgerin der DDR bezahlt. Die Globalentschädigung wurde von der Bundesverteilungskommission im österreichischen Finanzministerium auf der Grundlage des österreichischen Rechts, insbesondere des sog. Verteilungsgesetzes DDR, verteilt. 1974 beantragte Herr W. bei der österreichischen Regierung, das Grundstück in Parchim, das 1952 unter die Verwaltung der DDR gestellt worden war, in den Verhandlungen über das Globalentschädigungsabkommen zu berücksichtigen. Herrn W. wurde von der österreichischen Regierung sowohl 1981 als auch 1983 mitgeteilt, dass das Grundstück in Parchim Gegenstand der Verhandlungen über das Globalentschädigungsabkommen sei. 1996 beantragte Frau K. (die von Herrn W. geerbt hatte und die 1998 von der Beschwerdeführerin beerbt wurde) bei der Bundesverteilungskommission eine Entschädigung aus der Globalentschädigung. Ihr Antrag wurde am 7. Mai 1998 abgelehnt. Die Bundesverteilungskommission befand, dass zwar Herr W. und Frau K. die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Verteilungsgesetzes DDR erfüllten, Frau v. G., die 1952 Eigentümerin des Grundstücks in Parchim war, als dieses unter DDR- Verwaltung gestellt wurde, am 8. Mai 1945, einem der maßgeblichen Daten, jedoch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Die Kommission argumentierte, die österreichische Staatsbürgerschaft von Frau v. G. als Geschädigte sei nach der genannten Regelung eine erforderliche Voraussetzung. Die Beschwerdeführerin, die den Antrag nach Frau K. Tod im Jahr 1998 weiterverfolgte, erhob beim österreichischen Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung der Bundesverteilungskommission. Der österreichische Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde am 30. November 1998 zurück. Er stellte unter anderem fest, dass es zwischen dem Globalentschädigungsabkommen und der für die Verteilung maßgeblichen innerstaatlichen Gesetzgebung Übereinstimmung geben müsse. Das Verteilungsgesetz erfülle diese Anforderung. 2. Verfahren vor den deutschen Gerichten nach der Wiedervereinigung Deutschlands Am 28. September 1998 wurde das Grundstück in Parchim auf Antrag des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 1 b Abs. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) von der Oberfinanzdirektion Rostock dem Bund zugeordnet. § 1 b Abs. 1 VZOG sieht vor, dass Vermögenswerte, für die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen der DDR und Drittstaaten Entschädigungen vorgesehen sind, dem Bund zuzuordnen sind. Diese Bestimmung verweist auf § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG), worin Rückerstattungen für Vermögensverluste, die seitens der DDR durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden, ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin, die am Zuordnungsverfahren beteiligt worden war, erhob daraufhin Klage auf Aufhebung der Zuordnungsanordnung. Am 7. Februar 2001 wies das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage der Beschwerdeführerin ab und entschied, die Revision nicht zuzulassen. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts befand es, dass es Zweck von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG sei, zu vermeiden, dass Deutschland einen nochmaligen Ausgleich für Vermögensschädigungen leisten müsse, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen seien. Entsprechend sei die einzige Voraussetzung für die Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, dass der betroffene Vermögenswert in das Globalentschädigungsabkommen einbezogen worden sei. Da dieses an die Zahlung einer Globalentschädigung anknüpfe, sei es unerheblich, ob der Einzelne tatsächlich eine Entschädigung erhalten habe; diese Frage liege ohnehin in der Zuständigkeit des Vertragspartners der DDR. Der Vertragsstaat des Globalentschädigungsabkommens mit der DDR habe die Interessen seiner Staatsangehörigen auf internationaler Ebene geschützt und mit dem internationalen Abkommen seien nach vollständiger Bezahlung alle dort geregelten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Das Verwaltungsgericht Schwerin befand unter Bezug auf die ihm vorliegenden Unterlagen, dass das Grundstück in Parchim Gegenstand des Globalentschädigungsabkommens zwischen Österreich und der DDR gewesen sei. Diesbezüglich stellte das Gericht fest, dass die österreichische Delegation das Grundstück in der Vertragsanlage als Gegenstand der Verhandlungen registriert habe. Es befand des Weiteren, dass das Grundstück mit Willen des damaligen Eigentümers wirksam mit einbezogen worden sei. Das Verwaltungsgericht Schwerin bezog sich dabei auf das Bundesverwaltungsgericht, welches die maßgeblichen Bestimmungen des Globalentschädigungsabkommens so ausgelegt habe, dass es auf Personen Anwendung finde, die am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung am 21. August 1987 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen seien, dass es jedoch nicht erforderlich sei, dass die Person, die zum Zeitpunkt, als das Grundstück unter staatliche Verwaltung gestellt wurde, Eigentümer war, am 8. Mai 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen habe. Die Verweigerung der Entschädigung aus der Globalentschädigung sei eine Frage des österreichischen Rechts, und auf die Rechtsansicht des österreichischen Verfassungsgerichtshofes könne es für die Frage der Zuordnung nach deutschem Recht nicht entscheidungserheblich ankommen. Am 14. Dezember 2001 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht Schwerin zurück. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte unter Bezug auf seine frühere Rechtsprechung, dass § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG lediglich erfordere, dass der fragliche Vermögenswert unter das Globalentschädigungsabkommen falle. Die tatsächliche Leistung einer individuellen Entschädigung, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des Drittstaats obliege, der die Globalentschädigung erhalten und verteilt habe, sei nicht erforderlich. Es sei Zweck des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen, aber bereits durch Gewährung einer Globalentschädigung an einen Drittstaat ausgeglichen seien, zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin weder durch die österreichische Regierung entschädigt worden sei noch eine Wiedergutmachung von der Bundesrepublik erhalten habe. Es betonte jedoch, dass die deutsche Seite für alle in die Vereinbarung einbezogenen Vermögensgegenstände (einschließlich des Grundstücks in Parchim) eine die Entschädigung der individuell Geschädigten bezweckende Gegenleistung an die österreichische Regierung geleistet habe. Die deutsche Seite habe jedoch keinen Einfluss darauf, ob diese Personen bei der Verteilung der Globalentschädigung berücksichtigt würden. Die Anwendbarkeit einer Ausschlussvorschrift wie der in § 1 Art. 8 Buchstabe b VermG könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Republik Österreich auch tatsächlich an alle Personen, deren Ansprüche bei der Berechnung der Globalentschädigung berücksichtigt worden seien, Zahlungen geleistet habe. Wenn das deutsche Recht solchen Geschädigten einen Restitutionsanspruch versage, könne dies daher nicht als unbillig angesehen werden. Am 1. März 2002 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen und stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen nicht gegen die in Art. 14 Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verstießen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das einschlägige österreichische Recht (a) Das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Österreich vom 21. August 1987 Gegenstand des Globalentschädigungsabkommens sind laut Artikeln 1 und 2 die vermögensrechtlichen Ansprüche Österreichs sowie österreichischer Staatsbürger und juristischer Personen in Bezug auf Vermögen, das unter DDR-Verwaltung stand. Artikel 4 Abs. 1 sieht vor, dass „österreichische Personen“ im Sinne des Artikels 1 Personen sind, die am 8. Mai 1945 sowie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens, d. h. am 21. August 1987, die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen. Artikel 4 Abs. 2 sieht für den Fall, dass der Anspruchsteller vor dem 21. August 1987 verstarb und bei seinem Tod die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, vor, dass der Erbe unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt ist, dass er oder sie am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. Laut Artikel 7 des Abkommens sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die Gegenstand des Abkommens sind, mit Bezahlung der Globalentschädigung endgültig erledigt. b) Das Verteilungsgesetz DDR Das Verteilungsgesetz DDR ist das innerstaatliche Gesetz zur Umsetzung des Globalentschädigungsabkommens. Nach diesem Gesetz werden „österreichische physische Personen” als Personen definiert, die sowohl am 8. Mai 1945 als auch am Tag der Unterzeichnung des Abkommens, d.h. am 21. August 1987, die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen. Verstarb der Eigentümer vor dem 21. August 1987 und besaß zum Zeitpunkt seines Todes die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist der Erbe unter der Voraussetzung anspruchsberechtigt, dass er am 21. August 1987 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hat. 2. Das einschlägige deutsche Recht a) Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990, das auch als Vermögensgesetz bezeichnet wird, trat am 29. September 1990 in Kraft und war Bestandteil des deutschen Einigungsvertrags. Nach den Vertragsbestimmungen sollte das Vermögensgesetz nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 im wiedervereinigten Deutschland weiterbestehen. Ziel des Gesetzes war es, Streitigkeiten über Grundstücke im Gebiet der DDR in einer sozial verträglichen Weise zu regeln, um in Deutschland eine dauerhafte Rechtsordnung zu schaffen. § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes lautet: Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es statt „Artikel 4 Abs. 2“ „Artikel 5, 2. Anstrich“ heißen. „Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für (...) b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; (...).” b) Das Vermögenszuordnungsgesetz Der erste Satz von § 1 b Abs. 1 des Gesetzes lautet: „Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1 Abs. 8 Buchstabe b des Vermögensgesetzes genannten Vereinbarungen sind, sind (...) dem Bund (Entschädigungsfonds) zuzuordnen, wenn die in den Vereinbarungen bestimmten Zahlungen geleistet sind.” RÜGE Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK die Zuordnungsanordnung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 28. September 1998 und die nachfolgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Schwerin, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, die diese Anordnung bestätigten. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Zuordnungsanordnung der Oberfinanzdirektion Rostock vom 28. September 1998 und die nachfolgenden Entscheidungen der deutschen Gerichte ihr Eigentumsrecht nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verletzten, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Beschwerdeführerin betonte, dass sie ihren Anspruch sowohl vor den österreichischen als auch vor den deutschen Gerichten erfolglos geltend gemacht habe. Die deutschen Verwaltungsgerichte hätten § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG zu weit ausgelegt, indem sie die Bestimmung auch auf Fälle angewandt hätten, in denen die Betroffenen tatsächlich gar keine Entschädigung aus dem Globalentschädigungsabkommen erhalten hätten. Wenn es Zweck der Bestimmung sei, mehrfache Entschädigungen für Vermögensschäden zu vermeiden, dann hätte sie auf den Fall der Beschwerdeführerin keine Anwendung finden dürfen, da ihr Antrag auf Entschädigung aus dem Globalentschädigungsabkommen von der österreichischen Bundesverteilungskommission bereits abgelehnt worden sei. Diese Entscheidung sei auch vom österreichischen Verfassungsgerichtshof bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie in der Folge ihr Eigentum durch die Zuordnung zur Bundesrepublik verloren habe, ohne dafür eine Entschädigung erhalten zu haben. Dadurch sei ihr Recht auf Eigentum in unverhältnismäßiger Weise verletzt. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin das Urteil im Fall Jahn u. a. ./. Deutschland an (Urteil vom 22. Januar 2004, Individualbeschwerden Nr. 46720/99, 72203/01 und 72552/01), welches ihrer Meinung nach auch auf ihren Fall Anwendung finden sollte. Die Beschwerdeführerin brachte außerdem vor, dass sowohl das österreichische als auch das deutsche Recht in vergleichbaren Situationen im Allgemeinen einen gewissen Ausgleich vorsähen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der das Eigentumsrecht im Wesentlichen garantiert, drei eigenständige Regeln umfasst (siehe James u. a. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1986, Serie A Band 98, S. 29- 30, Rdnr. 37). Die erste, die in Absatz 1 Satz 1 enthalten und allgemeiner Natur ist, legt den Grundsatz der Achtung des Eigentums fest. Die im selben Absatz in Satz 2 enthaltene zweite Regel behandelt die Entziehung des Eigentums und sieht vor, dass dies nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen darf. Die in Absatz 2 enthaltene dritte Regel räumt den Vertragsstaaten u. a. das Recht ein, die Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Die zweite und die dritte Regel, die bestimmte Eingriffe in das Recht auf Achtung des Eigentums zum Gegenstand haben, müssen im Lichte des in der ersten Regel enthaltenen allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden (siehe u. a. Iatridis ./. Griechenland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31107/96, Rdnr. 55, ECHR 1999-II). Der Gerichtshof stellt bezüglich der Frage, ob ein Eingriff vorliegt oder nicht, fest, dass ein Beschwerdeführer eine Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nur insoweit geltend machen kann, als die angefochtenen Entscheidungen sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand hatten. „Eigentum“ kann entweder „vorhandenes Eigentum“ oder Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Hingegen kann die Erwartung, dass ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das nicht mehr effektiv ausgeübt werden kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden (siehe von Maltzan u. a. ./. Deutschland, (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005, Prinz Hans-Adam II. von Liechtenstein ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 42527/98, Rdnr. 82 und 83, ECHR 2001-VIII, und Gratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39794/98, ECHR 2002-VII, Rdnr. 69). Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof demnach zunächst die Anwendbarkeit von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu prüfen. Zu diesem Zweck muss er prüfen, ob die Beschwerdeführerin „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 besaß. Das Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Österreich aus dem Jahr 1987 wurde nach der deutschen Wiedervereinigung laut Artikel 12 des deutschen Einigungsvertrags in Verbindung mit der Bekanntmachung über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der DDR mit Österreich vom 15. Oktober 1992 für die BRD rechtsverbindlich (siehe Melchior ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 66783/01, Entscheidung vom 2. Februar 2006 zum Globalentschädigungsabkommen zwischen der DDR und Dänemark). In seinem Urteil vom 7. Februar 2001 befand das Verwaltungsgericht Schwerin, dass der Bescheid der Oberfinanzdirektion Rostock, der das Grundstück in Parchim dem Bund zuordnete, sich rechtmäßig auf § 1 b Abs. 1 VZOG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG stütze. Das Verwaltungsgericht Schwerin stellte fest, dass letztere Bestimmung mit vollständiger Bezahlung der Globalentschädigung durch die BRD im Jahr 1993 anwendbar wurde, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bei der Verteilung der Globalentschädigung berücksichtigt worden sei, was unter das österreichische Recht falle. Unter Berücksichtigung der Unterlagen aus den Verhandlungen zum Abkommen bestätigte das Verwaltungsgericht Schwerin, dass das Grundstück in Parchim mit Zustimmung des damaligen österreichischen Eigentümers Gegenstand des Globalentschädigungsabkommens zwischen Österreich und der DDR gewesen sei. Das Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. In dieser Hinsicht erinnert der Gerichtshof an das durch seine Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts geschaffene Grundprinzip, nach dem es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe u.v.a. Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96/01, 35532/97 und 44801/98, Urteils- und Entscheidungssammlung 2001-II, Rdnr. 49, und Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1988, Serie A Band 140, S. 29, Rdnr. 45). Es obliegt in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe sinngemäß Kopp ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, S. 541, Rdnr. 59). Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte im vorliegenden Fall befanden, dass alle Ansprüche bezüglich des Grundstücks in Parchim mit der Bezahlung der restlichen Globalentschädigungssumme durch die BRD im Jahr 1993 erledigt seien. Die deutschen Gerichte befanden unter Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG und § 1 b Abs. 1 VZOG, dass alle Vermögensansprüche in Bezug auf das Grundstück in Parchim mit Bezahlung der restlichen Globalentschädigungssumme durch die BRD im Jahr 1993 erledigt seien und dass das Grundstück demnach der Bundesrepublik zuzuordnen sei. Nach der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Auslegung des Verwaltungsgerichts Schwerin findet § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG auf alle Grundstücke Anwendung, die wirksam Gegenstand des Globalentschädigungsabkommen sind, unabhängig davon, ob eine Entschädigung aus der Globalentschädigung im Einzelfall geleistet worden ist oder nicht. Nach Ansicht dieser Gerichte ist die Frage der Verteilung der vom Drittstaat erhaltenen Globalentschädigung eine Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jenes Staates. Da diese Auslegung dem genauen Wortlaut der Bestimmung sowie ihrem Zweck entspricht, einen nochmaligen Ausgleich durch die deutsche Regierung zu vermeiden, waren die Entscheidungen nachvollziehbar und können nicht als offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich angesehen werden (siehe sinngemäß Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33071/96, ECHR 2000-XII). Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, dass sie nach deutschem Recht die berechtigte Erwartung hatte, das Eigentum an ihrem Vermögen im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 wiederzuerlangen. Weder die Bestimmungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes noch die Entscheidungen der deutschen Gerichte stellten einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Eigentums der Beschwerdeführerin dar. Folglich fällt der Sachverhalt nicht unter Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident