Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2006
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 18.09.2006 – 26315/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:0918DEC002631503
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 18/09/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 26315/03 von M. Y. D. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 26315/03 von M. Y. D../. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 18. September 2006 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 14. August 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr M. Y. D., besitzt die deutsche und die syrische Staatsangehörigkeit. Er wurde 1941 geboren und wohnt in B., Libanon. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn W. Bub, einem in München, Deutschland, praktizierenden Anwalt aus der Anwaltskanzlei Bub, Gauweiler & Partner, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Der Beschwerdeführer ist beruflich als Geschäftsmann in Deutschland und in der gesamten arabischen Welt tätig. Seit 1995 unterhielt er berufliche Kontakte zu zwei Geschäftsleuten aus Mannheim, Deutschland, mit den Namen S. und K. Anfang des Jahres 2000 verdächtigte die Staatsanwaltschaft Mannheim K., ein groß angelegtes Betrugssystem errichtet zu haben. S. und K. wurde vorgeworfen, zwischen 1994 und 1999 vorgetäuscht zu haben, sie seien Eigentümer von Industrie-Bohrmaschinen, die sie an eine Reihe von Leasinggesellschaften verkauften; diese Bohrmaschinen existierten aber nicht und der Schaden ging zu Lasten der Leasinggesellschaften. Diese Machenschaften, die als „Flowtex- Skandal“ bekannt wurden, erregten großes Aufsehen in den Medien und gelten als ein herausragender Fall von Wirtschaftskriminalität in der deutschen Geschichte.
2 Arrestverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers Am 16. Februar 2000 erließ der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Mannheim in dem Ermittlungsverfahren gegen S., K. und zwei mutmaßliche Mittäter auf Antrag der Staatsanwaltschaft in das Vermögen des Beschwerdeführers einen Arrestbefehl über 60.800.000,00 DM, die nach den §§ 111b Abs. 2 und 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 73a StGB (dinglicher Arrest, siehe „Das maßgebliche innerstaatliche Recht“ unten) sichergestellt werden sollten. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Ermittlungen ergeben hätten, dass ein aus dem betrügerischen Verkauf stammender Betrag in Höhe von 60.800.000,00 DM an das Unternehmen des Beschwerdeführers überwiesen und von dort seinem persönlichen Vermögen zugeflossen sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen werde, das Vermögen ins Ausland zu überweisen, um die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen zu verhindern, die später von geschädigten Dritten geltend gemacht worden seien. Am 8. Mai 2000 änderte das Amtsgericht Mannheim in einer Entscheidung, in der der Beschwerdeführer als Beschuldigter bezeichnet wurde, den Arrestbefehl über das Vermögen des Beschwerdeführers ab und erhöhte den Betrag auf 102.800.000,00 DM. Das Amtsgericht nahm Bezug auf die Aussagen von S. und K. im Ermittlungsverfahren und stellte fest, es habe sich der Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer wissentlich Geld entgegengenommen habe, das aus den betrügerischen Geschäften stamme. Der Beschwerdeführer sei daher der Geldwäsche verdächtig. Nach den Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung könnten geschädigte Dritte das Geld beanspruchen. Am 16. Juni 2000 bestätigte das Landgericht Mannheim, nachdem der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt hatte, den Arrestbefehl über die Summe von 60.800.000,00 DM und hob den Arrestbefehl über die darüber hinausgehende Summe von 42.000.000,00 DM auf. Das Landgericht bestätigte, dass sich aus den Aussagen von S. und K. eindeutige Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an dem Betrugssystem beteiligt gewesen sei. Die getroffene Maßnahme sei angemessen; zudem sei damit zu rechnen, dass er versuchen werde, das Vermögen dem Zugriff der geschädigten Leasinggesellschaften zu entziehen. Am 19. September 2000 bestätigte das Landgericht Mannheim seine frühere Entscheidung. Am 23. November 2000 lehnte das Landgericht Mannheim den Antrag des Beschwerdeführers auf persönliche Vernehmung ab. Es führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer und seiner Anwältin alle den Verdacht gegen ihn begründenden Umstände bekannt gewesen seien. In ihren Schriftsätzen an das Gericht habe die Anwältin des Beschwerdeführers versucht, die Glaubwürdigkeit der Haupttäter S. und K. in Zweifel zu ziehen. Sie habe die Sicht des Beschwerdeführers zu allen Umständen des Geldflusses detailliert dargelegt und versucht, die belastenden Beweise zu entkräften. Da die Position des Beschwerdeführers in schriftlicher Form klar und eindeutig dargelegt wurde, sah die Kammer keine Veranlassung für eine mündliche Vernehmung. In Bezug auf den in Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör hat das Landgericht Folgendes festgestellt: „Der dingliche Arrest nach den §§ 111 d, 111 b Abs. 5 StPO i. Verb. mit den §§ 73 ff StGB zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter wird im Beschlusswege erlassen, und zwar gem. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne Anhörung des Beschuldigten, weil vorheriges rechtliches Gehör dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnen würde, sein Vermögen oder Teile desselben beiseite zu schaffen und dadurch die Sicherungsmaßnahme ganz oder teilweise zu vereiteln. Diese Ausnahme zur Sicherung gefährdeter Interessen ist verfassungsrechtlich anerkannt .... Im anschließenden Beschwerdeverfahren ... wurde das rechtliche Gehör in vollem Umfang nachgeholt. Nach § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung. Es wird also im schriftlichen Verfahren entschieden. ... Daraus folgt, dass das rechtliche Gehör im schriftlichen Wege zu gewähren ist. Aus besonderen Gründen kann das Beschwerdegericht mündliche Erklärungen entgegennehmen oder herbeiführen. Nach Auffassung der Kammer enthält diese gesetzliche Regelung weder grundsätzlich ... noch in vorliegendem Fall einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschuldigte hat mit Hilfe seiner Verteidigerin Dr. W. seine Möglichkeiten, sich im .schriftlichen Verfahren vor der Kammer Gehör zu verschaffen - hierbei wurde sein gesamtes bisheriges schriftsätzliches Vorbringen berücksichtigt - voll ausgeschöpft. Diese Form der Kommunikation bereitete ihm für eine sachliche und erschöpfende Darstellung der Vorgänge keinerlei Hindernisse. Weder die Tatvorwürfe z.N. der Leasing-Gesellschaften noch die fraglichen Mitwirkungsakte des Beschuldigten waren von Natur aus so beschaffen, dass eine persönliche und mündliche Darstellung durch den Beschuldigten eine sachlich richtige Einschätzung seines Verhaltens besser hätte fördern können als eine schriftliche Darstellung und sich deshalb im Rahmen des rechtlichen Gehörs für die Kammer angeboten hätte. Die Mitwirkungsakte des Beschuldigten hatten keinen mehrdeutigen Gehalt, es handelte sich nicht um Grenz- oder Ausnahmesituationen o.ä., für deren Einschätzung gerade eine mündliche Erläuterung und die persönliche Erscheinung des Beschuldigten hätten von Bedeutung sein können. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ... waren hier nicht nur die Aussagen der Hauptbeschuldigten K. und S. gegen die Einlassung des Beschuldigten ... gegeneinander abzuwägen. Vielmehr war eine ganze Reihe sonstiger Umstände, ..., zu würdigen, die für sich allein genommen die Anordnung des Arrestes rechtfertigten, .... ‚Besondere Gründe’ zur mündlichen Anhörung des Beschuldigten bestanden und bestehen sonach nicht.“ Am 31. Juli 2001 bestätigte das Amtsgericht Mannheim den Arrestbefehl über eine Summe von 39.000.000,00 DM und hob den Arrestbefehl über 21.800.000,00 DM auf. Auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse bestätigte das Amtsgericht, dass gegen den Beschwerdeführer der dringende Verdacht der Beihilfe zur Verschiebung und Verschleierung von Vermögen bestehe. Es bestätigte ferner, dass zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör eine mündliche Verhandlung weder gesetzlich vorgeschrieben noch notwendig sei. Am 30. Januar 2003 beschloss das Bundesverfassungsgericht als Kammer mit drei Richtern, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Landgerichts Mannheim vom 23. November 2000 und – mittelbar – gegen § 111b StPO nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. In Bezug auf den Anspruch auf rechtliches Gehör stellte das Bundesverfassungsgericht Folgendes fest: „Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gibt das Recht auf Information, das Recht, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen, sowie das Recht auf Berücksichtigung der vorgetragenen Gesichtspunkte vor Gericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gibt Art. 103 Abs. 1 GG dagegen keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Anhörung, insbesondere nicht darauf, dass nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werde. ... Es ist deshalb Sache des Gesetzgebers, inwieweit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will. Nach § 309 Abs. 1 StPO ergeht die Entscheidung im Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung, also im schriftlichen Verfahren. Zwar ist das Beschwerdegericht nicht gehindert, im Einzelfall Zeugen oder Sachverständige im Rahmen der Ermittlungen nach § 308 Abs. 2 StPO mündlich zu hören oder mündliche Erklärungen der Verfahrensbeteiligten entgegenzunehmen. Ob es dies für notwendig erachtet, liegt jedoch in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dass es vorliegend hiervon fehlerhaft Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, was er im Falle einer mündlichen Verhandlung anderes vorgebracht hätte als im schriftlichen Beschwerdeverfahren.” Diese Entscheidung wurde der Anwältin des Beschwerdeführers am 17. Februar 2003 zugestellt.
3 Weitere Entwicklungen Am 17. März 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Mannheim Anklage gegen den Beschwerdeführer. Am 14. Juni 2006 wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Verhandlungsunfähigkeit eingestellt. Der Arrestbefehl über das Vermögen des Beschwerdeführers in Höhe von 39.000.000,00 DM besteht weiterhin. B. Das maßgebliche innerstaatliche Recht 1. Verfassungsrecht Nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. 2. Maßgebliche Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Sicherstellung von Vermögensgegenständen Nach § 111b Abs. 2 StPO kann der dingliche Arrest über Vermögensgegenstände angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls oder der Einziehung vorliegen. Nach Absatz 5 gilt dies auch, wenn der Verfall nicht angeordnet werden kann, weil die Vermögensgegenstände von der verletzten Partei beansprucht werden können. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sieht vor, dass das Gericht den Verfall dessen anordnet, was der Täter oder Teilnehmer aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Nach Satz 2 gilt dies nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch darauf erwachsen ist. Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstands wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich ist, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73a StGB). 3. Verfahrensvorschriften Nach § 33 Abs. 3 und 4 StPO ist der Beteiligte vor Anordnung der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen nicht zu hören, wenn dies den Zweck dieser Anordnung gefährden würde. Nach § 309 Abs. 1 ergeht die Entscheidung über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung. Nach § 308 Abs. 2 kann das Beschwerdegericht Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass in dem Verfahren, das die Sicherstellung seines Vermögens zum Gegenstand gehabt habe, nicht öffentlich verhandelt worden sei. Er machte ferner geltend, dass damit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt und willkürlich entschieden worden sei. 2. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention rügte der Beschwerdeführer, dass ihm das Recht verwehrt worden sei, Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d geltend, die soweit entscheidungserheblich, wie folgt lauten: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich ... verhandelt wird." ... 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen ...“ Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass Artikel 6 in seiner strafrechtlichen Bedeutung in der vorliegenden Rechtssache anwendbar sei, weil das Verfahren hinsichtlich des Arrestbefehls über sein Vermögen eine Entscheidung über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage darstelle. Diesbezüglich wies er darauf hin, dass er als ein Beschuldigter bezeichnet worden sei, der an den Betrugshandlungen der Haupttäter S. und K. beteiligt gewesen sein soll. Dies komme der förmlichen Stellung eines Strafantrags gegen ihn gleich. Der Arrestbefehl über die Summe von 39 Millionen DM, der mehr als sechs Jahre unverändert fortbestanden habe, habe für seine geschäftlichen Aktivitäten äußerst schwerwiegende Folgen gehabt, die praktisch für ihn ein Berufsverbot bedeutet hätten. Außerdem wies er darauf hin, dass sein Vermögen anschließend dem Verfall nach §§ 73 und 73a StGB unterliegen könne. Diese Maßnahme falle ihrer Art nach unter das Strafrecht. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es sich bei der „strafrechtlichen Anklage“ im Sinne von Artikel 6 um einen eigenständigen Begriff handelt. Der Gerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass drei Kriterien zu berücksichtigen sind, wenn zu entscheiden ist, ob gegen eine Person im Sinne von Artikel 6 eine „strafrechtliche Anklage erhoben“ worden ist. Diese Kriterien sind die rechtliche Würdigung der Straftat nach innerstaatlichem Recht, die Art der Straftat und die Art und Schwere der Strafe, die die betreffende Person zu erwarten hatte (siehe u.a. A.P., M.P. und T.P. ./. die Schweiz, Urteil vom 29. August 1997, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-V, S. 1488, Rdnr. 39, und Öztürk ./. Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A Band 73, S. 18, Rdnr. 50). In der Rechtssache AGOSI gegen das Vereinigte Königreich hat der Gerichtshof festgestellt, dass der von einem nationalen Gericht angeordnete Verfall von Gegenständen eine Maßnahme war, die kausal bedingt war durch die von einem anderen begangene unerlaubte Einfuhr, und dass gegen AGOSI wegen dieser Tat keine strafrechtliche Anklage erhoben worden war. Allein aus der Tatsache, dass die Eigentumsrechte von AGOSI beeinträchtigt waren, konnte nicht darauf geschlossen werden, dass eine „strafrechtliche Anklage“ als für die Zwecke von Artikel 6 gegen die beschwerdeführende Gesellschaft erhoben angesehen werden konnte (siehe Urteil vom 24. Oktober 1986, Serie A Band 108, S. 22, Rdnr. 65-66; siehe auch Air Canada ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 5. Mai 1995, Serie A Band 316-A, Rdnrn. 53-54). Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Arrestbefehl im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen S. und K. sowie zwei mutmaßliche Mittäter von einem Strafgericht erlassen wurde. In den Entscheidungen des Amtsgerichts vom 8. Mai 2000 und des Landgerichts vom 16. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich als Beschuldigter bezeichnet. Es bleibt noch festzustellen, ob die beanstandeten Entscheidungen die „Verhandlung" über eine solche Anklage zum Gegenstand hatten. Dabei ist es für den Gerichtshof bisher stets auf die Frage angekommen, ob die Maßnahme die Verurteilung oder den Freispruch des Beschwerdeführers zum Zweck hatte und ob die beanstandete Maßnahme sich in irgendeiner Weise auf das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers auswirkt (siehe sinngemäß Phillips ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde 41087/98, Rdnr. 34, ECHR 2001-VII; Butler ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41661/98, 27. Juni 2002). Für den Gerichtshof sind diese Fragestellungen auch in der vorliegenden Rechtssache maßgeblich. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Arrestbefehl eine vorläufige Maßnahme war, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen getroffen wurde und in erster Linie auf die Sicherung von Forderungen gerichtet war, die zu einem späteren Zeitpunkt von verletzten Dritten hätten geltend gemacht werden können. Sollte es solche Forderungen nicht geben, hätte mit dem Arrestbefehl außerdem der spätere Verfall der Vermögensgegenstände sichergestellt werden können. Über einen solchen Verfall müsste jedoch in einem gesonderten Verfahren nach einer strafrechtlichen Verurteilung entschieden werden. Es gibt keine Anhaltspunke dafür, dass der Arrestbefehl als solcher sich in irgendeiner Weise auf das Vorstrafenregister des Beschwerdeführers ausgewirkt hat. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die beanstandeten Entscheidungen als solche nicht angesehen werden können, als beträfen sie eine „Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage“ gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und 3 der Konvention. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, Artikel 6 Abs. 1 sei auch bzw. hilfsweise in seiner zivilrechtlichen Bedeutung anwendbar, denn die beanstandete Maßnahme sei in erster Linie auf die Sicherung zivilrechtlicher Forderungen verletzter Dritter gerichtet und habe deshalb eine unmittelbare Auswirkung auf zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung verweist der Gerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, nach der Artikel 6 keine Anwendung auf Verfahren findet, die einstweilige Anordnungen oder andere vor dem Hauptsacheverfahren getroffene vorläufige Maßnahmen zum Gegenstand haben, denn solche Maßnahmen können grundsätzlich nicht angesehen werden, als beträfen sie die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen (siehe u.a. Jaffredou ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39843/98, 15. Dezember 1998; Kress ./. Frankreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39594/98, 29. Februar 2000; Apis ./. Slowakei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39754/98, 13. Januar 2000; Starikow ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23395/02, 10. April 2003; und Libert ./. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 44734/98, 8. Juli 2004). Der Gerichtshof hat die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 auf eine vorläufige Entscheidung nur ausnahmsweise anerkannt (siehe Markass Car Hire Ltd ./. Zypern (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 51591/99, 23. Oktober 2001; Air Canada, a.a.O., Rdnrn. 15 und 56; Zlínsat, spol. s r.o. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 57785/00, Rdnr. 72, 15. Juni 2006). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass mit dem Arrestbefehl die gegen das Vermögen des Beschwerdeführers gerichteten Forderungen Dritter gesichert werden sollten. Er enthielt keine Entscheidung über diese Forderungen, über deren Bestehen in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden gewesen wäre. Er ermöglichte es Dritten auch nicht, über das betreffende Vermögen zu verfügen. Daraus folgt, dass der Arrest über das Vermögen des Beschwerdeführers rein vorläufigen Charakter hatte und nicht mit einer endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zusammenfiel oder eine solche Entscheidung vorwegnahm. Insoweit kann die vorliegende Rechtssache von den oben genannten Ausnahmefällen klar unterschieden werden. Artikel 6 Abs. 1 in seiner zivilrechtlichen Bedeutung ist daher auf die vorliegende Beschwerde nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident