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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 16.10.2006 – 2725/04

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2006:1016DEC000272504

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Französischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 16/10/06 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 2725/04 von H. E. B. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT der Beschwerde Nr. 2725/04 von H. E. B. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion), der am 16. Oktober 2006 als Kammer zusammengetreten ist, die sich aus folgenden Richtern zusammensetzt: Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Herrn M. VILLIGER, Herrn A. ZIMMERMANN, Richter ad hoc, und Frau C. WESTERDIEK, Kanzlerin der Sektion, aufgrund der vorerwähnten Beschwerde, die am 16. Januar 2004 erhoben worden ist, aufgrund der von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der von dem Beschwerdeführer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen, erlässt nach Beratung die folgende Entscheidung: SACHVERHALT Der 1935 geborene Beschwerdeführer H. E. B. ist deutscher Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Rechtsanwalt Stefan von Raumer aus Berlin vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von Herrn Klaus Stoltenberg, Ministerialdirigent, und danach von Frau Almut Wittling-Vogel, Ministerialdirigentin im Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falles

1 Hintergrund der Sache Die Umstände des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen. Die Eltern des Beschwerdeführers waren Eigentümer eines in Garlitz belegenen Grundstücks. Der Vater des Beschwerdeführers wurde am 18. Juni 1945 von der Militärpolizei der sowjetischen Besatzungsmacht verhaftet und anschließend in das Gefangenenlager Mühlberg verbracht, wo er am 26. Januar 1947 verstarb. Am 25. Oktober 1946 hat die Provinzkommission für Angelegenheiten der Sequestrierung und Beschlagnahme der Provinzialregierung der Mark Brandenburg den Vater des Beschwerdeführers enteignet und zwar entgegen dem Beschluss der Kreiskommission und des Antifaschistischen Ortsausschusses, die beide die Integrität des Vaters des Beschwerdeführers unterstrichen hatten, obwohl dieser Ortsgruppenleiter der NSDAP gewesen ist. Am 19. September 1947 wandte sich die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf ihr hälftiges Miteigentum an dem beschlagnahmten Grundstück gegen die Enteignung. Der Rat der Gemeinde Garlitz hat dieses Anliegen unterstützt. Der Kreisrat Westhavelland legte der Landesregierung den Einspruch der Mutter zur Nachuntersuchung vor. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1947 hat die Landesregierung den Kreisrat darauf hingewiesen, dass das Grundstück bereits in der Sitzung der Landeskommission vom 25. Ok-tober 1946 nach dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration Deutschland – SMAD enteignet worden sei. Sie forderte die Kreiskommission auf, eine Inventarliste über das Grundstück zu erstellen und die Enteignungsgründe nochmals zu präzisieren. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1947 an die Landesregierung forderte der Rat des Kreises Westhavelland die restlose Aufteilung der Wirtschaft B., weil der Vater des Beschwerdeführers Ortsgruppenleiter und Mitglied der SS gewesen sei. Am 17. Februar 1948 erließ der Landrat trotz der Bemühungen der Mutter des Beschwerdeführers, die vom Gemeinderat Garnitz unterstützt wurde, eine Verfügung zur Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer Kinder aus dem Ort und deren Umsiedlung in die Gemeinde Wassersuppe. Mit Schreiben vom 11. Mai 1948 wiederholte der Landrat diese Verfügung unter Bezugnahme auf die 1946 erfolgte Enteignung und räumte ihnen eine Frist von einer Woche ein. Die Mutter des Beschwerdeführers leistete dieser Anordnung Folge.

2 Verfahren zwecks Rehabilitierung des Vaters des Beschwerdeführers Mit Bescheinigung vom 11. August 1995 wurde der Vater des Beschwerdeführers durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation in Moskau rehabilitiert. In dem Bescheinigungsformular heißt es: „Der Bürger (...), Besitzer privaten Eigentums, wurde durch die operative Gruppe der sowjetischen politischen Polizei am 18. Juni 1945 als Parteimitglied der NSDAP verhaftet. Er starb im Lager am 26. Januar 1947. Ein Strafverfahren wurde nicht eröffnet, er wurde keiner kriminellen Straftaten beschuldigt. Aufgrund der §§ 3 und 5 des Gesetzes der RSFR über die Rehabilitierung der Opfer politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991 wurde (...) B. rehabilitiert.“ Unter dem 11. August 1995 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Mutter. Unter dem 18. Oktober 1996 erteilte das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg eine Bescheinigung, wonach der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hatte und dieser nicht offensichtlich unbegründet war. Mit Bescheid vom 27. August 1997 lehnte es den Antrag mit der Begründung ab, es sei für die Prüfung der Begründetheit nicht zuständig. Für die Entscheidung seien vielmehr die Ämter für die Regelung offener Vermögensfragen zuständig. Das Ministerium hob hervor, dass die von ihm ausgestellte Bescheinigung lediglich auf einer Evidenzprüfung beruht habe und keineswegs das Ergebnis einer eingehenden Antragsprüfung vorwegnähme. Am 26. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung diesmal seines Vaters, den das Ministerium am 7. Juli 1999 mit der gleichen Begründung wie beim vorherigen Antrag ablehnte. Am 19. September 1997 bzw. am 5. August 1999 rief der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht Potsdam an, das die vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klagen mit zwei Urteilen vom 17. Mai 2000 abgewiesen hat. Es war insbesondere der Meinung, das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) sei nicht anwendbar, weil es sich um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt habe, d.h. um eine Maßnahme, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht – wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage – auf Beschluss der Besatzungsmacht vorgenommen worden, sondern auf deren Wünsche zurückgegangen sei oder ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprochen habe. In der Tat schließe § 1 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) eine Rehabilitierung aus, wenn die strittige Maßnahme vom Vermögensgesetz erfasst werde. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG sehe ausdrücklich vor, dass diese Ausschlussklausel auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG) (siehe unten einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) erwähnten Fallgruppen gelte. Das Verwaltungsgericht vertrat ferner die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfüllt wären. Dieses sei nämlich nur dann anwendbar, wenn die Maßnahme durch einen eigenständigen, grob rechtsstaatswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten geprägt sei. Ziel der Maßnahme müsse nicht die Enteignung an sich, sondern die politische Verfolgung des Betroffenen sein. Im vorliegenden Fall habe die strittige Maßnahme im Wesentlichen aber das Grundstück der Eltern des Beschwerdeführers betroffen. Das Verwaltungsgericht hat die Revisionen nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung angefochten und die Zulassung der Revision beantragt. Am 30. März 2001 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und die Revision gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zugelassen. Es vertrat die Auffassung, dass die Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung hätten und voraussichtlich zur Klärung der Rechtsfrage beitragen könnten, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Betroffene von Maßnahmen aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 Anspruch auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz haben könnten, da die russischen Behörden zuvor festgestellt hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers zu Unrecht als aktiver Nationalsozialist oder Kriegsverbrecher verfolgt wurde. Mit zwei Urteilen vom 21. Februar 2002 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen des Beschwerdeführers zurückgewiesen. In seiner Begründung hat es daran erinnert, dass gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung auf Maßnahmen findet, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Das Rehabilitierungsbegehren des Beschwerdeführers, das auf die Rückgängigmachung einer Vermögensentziehung gerichtet sei, unterfalle nicht allein schon wegen dieses seines Gegenstandes dem Vermögensgesetz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würde die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Gesetzes von dem Zweck und Ziel der Maßnahme abhängen, die zum Verlust des Vermögensgegenstands geführt habe. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz würden Maßnahmen voraussetzen, die zielgerichtet den Entzug des zurückverlangten Gegenstands bezweckt hätten. Demgegenüber hätten die in dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, die zum Teil ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst hätten, primär auf andere Zwecke gezielt und seien durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet gewesen. Um derartige Unrechtsmaßnahmen habe es sich im vorliegenden Fall gehandelt. Gegenstand des Begehrens des Beschwerdeführers sei der Enteignungsbeschluss der Provinzkommission der Mark Brandenburg vom 25. Oktober 1946, der auf dem SMAD-Befehl 124 beruhe, wonach das Eigentum der Amtsleiter, führenden Mitglieder und einflussreichen Anhänger der NSDAP für beschlagnahmt zu erklären war. Zu diesem Personenkreis habe der Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Funktion als NSDAP-Ortsgruppenleiter gezählt. Der Eigentumsentzug erweise sich damit als Sanktion für eine politische Verhaltensweise und nicht in erster Linie als Mittel zur Mehrung des Staatsvermögens. Damit sei der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in diesem Fall eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers jedoch die Sperre des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG entgegenstehen würde. Die Erwägungen des Gerichts lauten wie folgt: „2. Durch die Verweisung auf § 1 Abs. 8 VermG wird die Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes u.a. für „Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ (Buchstabe a) ausgeschlossen. Hierunter fallen – jedenfalls auch – Enteignungsmaßnahmen, welche die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG erfüllen. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG stellt nicht etwa nur klar, dass zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom Vermögensgesetz erfassten und daher vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ausgenommenen Fallgruppen auch jene des § 1 Abs. 8 VermG gehören. Einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft. Die Vorschrift bringt vielmehr zum Ausdruck, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage – abgesehen von der nachfolgend unter 2.2 erwähnten Fallgruppe – unter keinen Umständen rückgängig zu machen sind, gleichgültig, welchem der hier in Rede stehenden Gesetze sie ohne diese Ausschlussklausel unterfallen würden.(...). 2.1. Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes bestätigt. In der Regierungsbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Entwurfs heißt es u.a.: ‘[Mit dieser Bestimmung] werden im Wesentlichen zwei große Enteignungsaktionen aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung ausgeschlossen: die entschädigungslosen Enteignungen im Bereich der Industrie zu Gunsten  Anmerkung des Übersetzers: Bei der Wiedergabe des Zitats wird der Wortlaut des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, das dem Bundesministerium der Justiz vorliegt, unter Berücksichtigung von drei Ergänzungen des EGMR (vgl. [...]) zugrunde gelegt. der Länder der ehemaligen SBZ bzw. im Rahmen der so genannten „demokratischen Bodenreform“. Diese Rechtslage ist entscheidend auf die Haltung der Sowjetunion zurückzuführen, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zu Disposition der beiden deutschen Staaten stünden und als solche unangetastet bleiben müssten. Dies war auch im Rahmen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beachten.’ Dem Gesetz liegt also die Vorstellung zugrunde, dass die beiden Enteignungsaktionen regelmäßig Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären. Stattdessen hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, besatzungsbezogene rechtsstaatswidrige Zugriffe auf das Vermögen unabhängig von deren Verfolgungscharakter allein nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes wieder gutzumachen. Vor diesem Hintergrund kann für die im Streitfall in Rede stehenden besatzungshoheitlichen Enteignungen nichts anderes gelten. 2.2 Dem Kläger hilft es auch nicht, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG „unberührt“ lässt (§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 2 VermG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG). Diese Klausel ermöglicht zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder –hoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setzt aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus. Eine solche kommt aber nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgrund der Ausschlussregelung gerade nicht in Betracht. Kann hier aber eine Aufhebung [der Enteignungsmaßnahme] nicht erfolgen, so kann sich auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nur auf den uneingeschränkten Ausschlusstatbestand beziehen, also auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a Halbsatz 1 VermG. Eine Rehabilitierung der hier in Rede stehenden Fallgruppen nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist danach bereits dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nach eindeutig ausgeschlossen. Somit entfällt auch ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Aufhebung des im Falle seines Vaters ergangenen Enteignungsbeschlusses.“ 2.3 Für die vom Kläger begehrte Rehabilitierung ist die Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 11. August 1995 ohne Bedeutung. Zwar betrifft § 1 Abs. 7 VermG prinzipiell auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, aber nur solche, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen. Diesen Kriterien genügt die vom Kläger erwirkte Bescheinigung nicht. 2.3.1 Dies folgt zum einen aus der fehlenden Konnexität zwischen der sich allein auf die Verhaftung, Lagerunterbringung und den Tod des Vaters des Klägers beziehenden Bescheinigung und dem angegriffenen Enteignungsbeschluss. Die Enteignung war weder von einer sowjetischen Stelle verfügt worden, noch war sie die zwangsläufige Folge der vorausgegangenen sowjetischen Verfolgungsmaßnahmen. Wie bereits ausgeführt, stellt sie vielmehr die im SMAD- Befehl 124 angelegte Sanktion für die Innehabung bestimmter Positionen innerhalb der NSDAP dar. Demgemäß hätte die Enteignung auch erfolgen können oder müssen, wenn dem Vater des Klägers das Lagerschicksal erspart geblieben wäre. Von der Feststellung in der russischen Rehabilitierungsbescheinigung, der Betroffene sei keiner kriminellen Straftat beschuldigt und einem Strafverfahren nicht unterworfen worden, führt keine Brücke zu dem Enteignungsbeschluss der Provinzkommission vom 25. Oktober 1946. 2.3.2 Zum anderen hält sich der Senat nicht für befugt anzunehmen, dass durch derartige Bescheinigungen der sowjetische Unrechtsbeitrag zu solchen Enteignungen nachträglich mit der Folge beseitigt sein könnte, dass die Enteignungen nunmehr als nur noch deutschrechtliche anzusehen und unter den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einer Rehabilitierung zugänglich wären. Eine solche Bewertungsmöglichkeit hat allerdings der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem oben angeführten Urteil vom 25. Februar 1999 nicht von vorneherein ausgeschlossen, daran jedoch sogleich die Frage geknüpft, ob nicht insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung vonnöten sei. Nach Ansicht des erkennenden Senats, in dessen geschäftsordnungsmäßige Zuständigkeit das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz fällt, ist diese Frage zu bejahen. Die vom 7. Senat erwogene teleologische Reduktion der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG getroffenen Ausschlussregelung würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten. Die Regelung geht nämlich nicht allein auf die [bei den Verhandlungen zur deutschen Wiedervereinigung gestellte] Forderung der Sowjetunion zurück, die von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen unangetastet zu lassen. Sie resultiert auch aus den Forderungen der DDR-Regierung nach einer Festschreibung der durch die Enteignungen geschaffenen neuen Eigentumsverhältnisse. Zwar hat die DDR parallel dazu auf die Rehabilitierung der Opfer politisch motivierter Unrechtsmaßnahmen und der Gewährung von Entschädigungsleistungen bestanden, jedoch steht außer Frage, dass sie davon – aus dem oben angedeuteten Grund – nicht die von den großen Enteignungsaktionen – wie der Boden- und Industriereform, einschließlich jener im Gefolge des SMAD-Befehls 124 – Betroffenen erfasst sehen wollte. Die § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zugrunde liegende Zielrichtung kann somit durch eine Distanzierung der russischen Seite von dem Unrechtsbeitrag [durch Rehabilitierung der Opfer] nur zu einem Teil entfallen. Dies schließt eine teleologische Reduktion aus und behält eine Änderung der jetzigen Rechtslage dem Gesetzgeber vor.“ Am 4. Juli 2003 hat die aus drei Richtern bestehende 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts beschlossen, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung anzunehmen. In ihrer neunseitigen Entscheidung vertrat sie die Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zukomme, weil die maßgeblichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden seien. Sie hat zunächst hervorgehoben, der Beschwerdeführer habe sich nicht hinlänglich genug damit auseinander gesetzt, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Wiedergutmachung von Vermögensschäden, deren Herbeiführung einer ausländischen Staatsgewalt zuzurechnen ist, aus den Grundrechten des Grundgesetzes nicht herleiten lassen und dass in der Ablehnung einer Rehabilitierung einer von einer Enteignungsmaßnahme betroffenen Person durch deutsche Stellen der Ausspruch eines die Menschenwürde berührenden Unwerturteils nicht gesehen werden könne. Dieser Teil der Verfassungsbeschwerde sei daher mangels Begründung unzulässig. Sie hat danach festgestellt, dass die Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch das Bundesverwaltungsgericht auf Wortlaut, Sinn und Zweck der Klausel gestützt werde und nicht willkürlich sei. Sie hat unterstrichen, dass es dem Gesetzgeber mit § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG darum gegangen sei sicherzustellen, dass der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 VermG nicht auf dem Wege über die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung umgangen werde. Das Bundesverfassungsgericht hat danach die von dem Beschwerdeführer behauptete angebliche Ungleichbehandlung gewürdigt. Zu diesem Zweck hat es die Stellung des Beschwerdeführers mit derjenigen anderer vergleichbarer Personengruppen geprüft: Einerseits gebe es die Rechtsnachfolger von Personen, die durch ein Sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt worden seien. Die Rechtsnachfolger dieser Personen könnten die Restitution ihrer Vermögenswerte begehren, sofern sie eine von der Russischen Föderation ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigung vorlegten und sich die Rehabilitierung auch auf die Vermögensentziehung beziehe. Der Beschwerdeführer könne einen solchen Anspruch aber nicht geltend machen, weil die Rehabilitierung nur die Verhaftung und Lagerunterbringung seines Vaters, nicht aber die auf den SMAD-Befehl 124 gestützte Vermögenseinziehung erfasse. Andererseits gebe es die Rechtsnachfolger von Personen, die wegen des Vorwurfs nationalsozialistischer Aktivitäten in Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 201 vom 16. August 1947 durch deutsche Gerichte verurteilt worden seien und dabei auch Vermögenswerte verloren hätten. Diese Personen könnten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz eine Rehabilitierung begehren und die Rückübertragung der fraglichen Vermögenswerte erreichen, wenn die Rehabilitierung auch diesen Aspekt berühre. Der Beschwerdeführer könne aber eine solche Rehabilitierung nicht beanspruchen, weil das Vermögen seines Vaters ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen worden sei; seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung scheitere an der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG. Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass die Ungleichbehandlung im Falle des Beschwerdeführers jedoch gerechtfertigt sei, weil sich hierfür sachlich einleuchtende Gründe anführen ließen. Die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern von Personen, die zur ersten Gruppe zählen, läge in der Position, welche die Sowjetunion bei den Verhandlungen über die Wiedervereinung Deutschlands in Bezug auf die in der sowjetischen Besatzungszone vorgenommenen Vermögensentziehungen eingenommen habe. Daneben müsse auch die Position der DDR zu diesem Thema berücksichtigt werden. Die Position der Sowjetunion sei durch zwei Forderungen gekennzeichnet gewesen: erstens habe das wiedervereinigte Deutschland die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von 1945 bis 1949 durchgeführten Enteignungsmaßnahmen anerkennen müssen und zweitens habe die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beschlüsse nicht revidiert werden dürfen. Damit sollte verhindert werden, dass deutsche Stellen gegenüber diesen Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck brächten. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber und die deutschen Gerichte davon ausgingen, dass in einer förmlichen Rehabilitierung der Betroffenen durch deutsche Behörden und einer sich daran anschließenden Restitution ein solcher Unrechtsvorwurf gesehen werden könnte, wenn es um eine Vermögenseinziehung ginge, die weder von den sowjetischen Behörden noch denen der Russischen Föderation zum Gegenstand einer Rehabilitierung gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall würde von der russischen Rehabilitierung des Vaters des Beschwerdeführers die Einziehung seines Vermögens nicht erfasst. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts fehle es an einer Konnexität zwischen der Verhaftung und der Enteignungsmaßnahme. Diese Enteignung hätte als Sanktion für die Funktion des Vaters innerhalb der NSDAP auch ohne die Verhaftung und Lagerunterbringung des Vaters des Beschwerdeführers vorgenommen werden können. Der sowjetische Tatbeitrag zu der Vermögenseinziehung habe mithin in der Duldung der Anwendung des SMAD-Befehls Nr. 124 seitens der deutschen Behörden bestanden. Diesen Beitrag im Wege der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung rückgängig zu machen, hätte als der Unrechtsvorwurf verstanden werden können, den § 1 Abs. 1 Satz 3 im Hinblick auf die Position der Sowjetunion bei den Verhandlungen zur Herstellung der deutschen Einheit verhindern wollte. Die Behandlung im Verhältnis zu den Rechtsnachfolgern der zweiten Personengruppe sei ebenfalls gerechtfertigt gewesen. Zwar hätten die nach dem SMAD-Befehl Nr. 201 eingerichteten deutschen Gerichte Besatzungsrecht angewandt und unter der Kontrolle der sowjetischen Besatzungsmacht gehandelt. Insofern wäre die Situation dieser Rechtsnachfolger mit der des Beschwerdeführers vergleichbar. Jedoch würden Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, sehr viel schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung. Dies fände seinen Ausdruck in dem weit gespannten Sanktionsrahmen, der den Strafgerichten vorgegeben war, von Freiheitsstrafen und sonstigen Eingriffen in die Freiheit des Geschädigten bis hin zur Todesstrafe reichte und daneben auch Vermögensstrafen vorsah. In aller Regel benötige eine Person, die eine strafrechtliche Sanktion erlitten habe, eher eine Rehabilitierung als diejenige, die nur einen Zugriff auf das Eigentum erlitten habe, der vornehmlich vermögensrechtlich geprägt gewesen sei. Es sei deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn die deutschen Behörden die strafrechtliche Verurteilung einer Person als einen derart massiven Eingriff angesehen hätten, dass er anders als Vermögensentziehungen durch deutsche Verwaltungsstellen die Rückgabe der bei dieser Gelegenheit eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde. Das Bundesverfassungsgericht war schließlich der Meinung, dass die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und seine Anwendung auf den Fall des Beschwerdeführers nicht gegen das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz verstoßen. Es hat hier daran erinnert, dass die Rechtsnachfolger der Opfer von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht vollständig von der Kompensation erlittenen Unrechts ausgeschlossen seien, sondern dass ihnen nach Maßgabe des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage/Ausgleichleistungsgesetz, das nach seinem Urteil vom 22. November 2000 mit dem Grundgesetz in Einklang stehe, Ausgleichsleistungen gewährt würden.

3 Restitutionsverfahren Am 20. Januar 1998 hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. September 1990 auf Rückübertragung des in Rede stehenden Grundstücks abgelehnt. Es handelte sich hierbei um eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage getroffene Maßnahme. Die Rehabilitierungsbescheinigung der Moskauer Generalstaatsanwaltschaft sei keine Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung gemäß § 1 Abs. 7 VermG. Diesbezüglich stellte das Landesamt fest, dass nach der vorgelegten Bescheinigung gegen den Vater kein Strafverfahren eröffnet und er keiner kriminellen Straftat beschuldigt worden war. Infolgedessen hat die Verwaltungsbehörde den Antrag als Antrag auf Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz umgewertet. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, diese aber später angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgezogen, weil sie nur wenig Aussicht auf Erfolg hatte. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis sind in der Entscheidung Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK], Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, EGMR 2005-V, Rdnrn. 38-60) wiedergegeben. RÜGEN 1. Der Beschwerdeführer rügt die Weigerung der deutschen Behörden, seine Eltern nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz trotz der gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zu rehabilitieren und ihm infolgedessen das Grundstück seiner Eltern zurückzugeben. Er beklagt insbesondere die irrtümliche Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes mit der Folge, dass jeglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückübertragung ausgeschlossen sei, das Gericht aber erkannt habe, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt worden ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1. 2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts, nämlich dass der Beschwerdeführer eine Rehabilitation nicht einfordern könne, weil das gegen seinen Vater gerichtete Unrecht nicht vergleichbar mit dem Schicksal anderer Personen sei, die strafrechtlich verfolgt worden seien, was den Weg zur strafrechtlichen Rehabilitierung und im Prinzip zur Restitution des beschlagnahmten Grundstücks eröffne. Er erachtet diese Sichtweise als willkürlich und künstlich, weil die Enteignung seiner Eltern im Rahmen einer Verfolgung wegen der politischen Anschauungen seines Vaters selbst in Ermangelung eines Strafverfahrens erfolgt sei. Er erinnert daran, dass sein Vertreter diese Argumente bereits in den vorerwähnten Rechtssachen von Maltzan u.a. teilweise vorgetragen hat. Die Art und Weise, in der die Große Kammer in den Rdnrn 97 und 98 der Entscheidung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 ausgelegt habe, gebe Anlass zu Kritik. Dieses habe die politischen Verfolgungsakte, die sich in einer strafrechtlichen Entscheidung niedergeschlagen hätten, den politischen Verfolgungsakten im Kleide einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung nicht gegenübergestellt. Vielmehr habe es die grob rechtsstaatswidrigen strafrechtlichen politischen Verfolgungsakte mit massiven Eingriffen in die Freiheitssphäre des Einzelnen von verwaltungsrechtlichen Enteignungsakten ohne jede Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten unterschieden. Entscheidend müsse die Massivität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte und nicht die Form sein, in der dieser veranlasst worden sei. Der Beschwerdeführer ersucht den Gerichtshof, seine Haltung in diesem Punkt zu überdenken. Er beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. 3. Der Beschwerdeführer behauptet auch, ihm habe keine wirksame Beschwerde zu Gebote gestanden, um die Verletzungen der Konvention anzuzeigen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe er nur Anspruch auf eine Entschädigung weit unterhalb des Realwerts des seinem Vater rechtswidrig entzogenen Grundstücks und zwar binnen einer Frist, die bis zu zwanzig Jahren andauern könne. Der Beschwerdeführer behauptet ferner, das Verfahren vor den deutschen Gerichten sei nicht fair gewesen. Seine Anträge seien nach einer Verfahrensdauer von mehreren Jahren zurückgewiesen worden und in seinem Fall seien nur widersprüchliche Gerichtsentscheidungen ergangen. Er beruft sich auf die Artikel 6 Abs. 1 und 13 der Konvention. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Weigerung der deutschen Behörden, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung seiner Eltern auszusprechen und anschließend deren Grundstück zurückzugeben, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Eigentums darstelle. Er beruft sich auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, der wie folgt lautet: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen. Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.“ Die Regierung macht die Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe geltend, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Begründung für teilweise unzulässig erklärt hat. Im Hinblick auf die Begründetheit der Rügen weist die Regierung die Argumente des Beschwerdeführers zurück und verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen vor der Großen Kammer in den Rechtssachen von Maltzan u.a. ./. Deutschland (Entsch.) [GK] Nrn. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, EGMR 2005-V). Insbesondere das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz finde keine Anwendung auf die zwischen 1945 und 1949 erfolgten Enteignungen, selbst wenn – aus heutiger Sicht – diese als politische Verfolgung gelten würden. Die Grundsatzentscheidung des deutschen Gesetzgebers, die sowjetischen Enteignungsmaßnahmen nicht in Frage zu stellen, sollte nicht durch das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz umgangen werden. Die Rehabilitierung des Vaters des Beschwerdeführers durch die russischen Behörden betreffe nicht dessen Verhaftung und Haft und beziehe sich nicht auf die Entziehung des Vermögens der Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur prozessualen Einrede der Regierung geäußert. In Bezug auf die Begründetheit der Rügen räumt er ein, dass angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Restitutionsanspruch seiner Eltern nicht auf das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz gestützt werden kann. Er behauptet allerdings, wie es sein Vertreter bereits in den Rechtssachen von Maltzan u.a. im Namen der 71 Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof getan hat, dass er eine berechtigte Erwartung im Hinblick auf die Rehabilitierung seines Vater einhergehend mit der Rückübertragung des Grundstücks gehabt habe, bevor diese durch die Verabschiedung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zunichte gemacht worden sei. Dieser Erwartung hätten insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die im Einigungsvertrag (dort vor allem die Artikel 17 und 19) aufgeführten Ausgleichsgrundsätze in Verbindung mit Artikel 3 des Grundgesetzes zugrunde gelegen, und sie sei insoweit einklagbar gewesen, als sie vor dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens hätte geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gesetzgeber ein neues Rehabilitierungsgesetz hätte vorsehen sollen, nachdem die deutschen Gerichte festgestellt hatten, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in Fällen wie dem des Beschwerdeführers die Rückgabe der Vermögenswerte nicht zuließ. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Beschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht hinlänglich dargelegt hat, nicht zu entscheiden ist, da die Beschwerde auf jeden Fall aus den folgenden Gründen zurückzuweisen ist. Der Gerichtshof erinnert an die Grundsätze in seiner Rechtsprechung in Bezug auf Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, die in seinem Urteil in der Sache Kopecký ./. Slowakei [GK], Nr. 44912/98, Rdnr. 35, CEDH 2004-IX) aufgeführt worden sind: a) Die Aberkennung eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts stellt grundsätzlich eine einmalige Handlung dar und begründet keinen fortdauernden Zustand der „Aberkennung eines Rechts“ (Malhous ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Nr. 33071/96, CEDH 2000-XII, mit den dort zitierten Nachweisen). b) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert kein Recht auf Erwerb von Eigentum (Van der Mussele ./. Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A, Band 70, S. 23, Rdnr. 48, und Slivenko u.a. ./. Lettland (Entsch.), Nr. 48321/99, 23. Januar 2002, Rdnr. 121, CEDH 2002- II). c) Eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 kann von einem Beschwerdeführer nur gerügt werden, soweit die von ihm beanstandeten Entscheidungen sich auf sein „Eigentum“ im Sinne dieser Bestimmung beziehen. Der Begriff „Eigentum“ kann sowohl „vorhandenes Eigentum“ als auch Vermögenswerte einschließlich Forderungen umfassen, aufgrund derer der Beschwerdeführer vorbringen kann, dass er zumindest eine „berechtigte Erwartung“ hat, in den effektiven Genuss eines Rechts auf Eigentum zu gelangen. Hingegen kann die Erwartung, dass einer Person ein Eigentumsrecht zuerkannt wird, das diese aber effektiv nicht ausüben kann, nicht als „Eigentum“ im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 betrachtet werden; gleiches gilt für eine bedingte Forderung, die in Anbetracht der Nichtverwirklichung der Bedingung erlischt (siehe die vorgenannte Rechtssache Prinz Hans- Adam II von Liechtenstein ./. Deutschland, Rdnrn. 82 und 83, CEDH 2001-VIII, und Gratzinger und Gratzingerova ./. Tschechische Republik (Entsch.) [GK], Nr. 39794/98, Rdnr. 69, CEDH 2002-VII). d) Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass den Vertragsstaaten eine allgemeine Verpflichtung zur Rückübertragung von Vermögenswerten auferlegt wird, die diesen übertragen worden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 legt den Vertragsstaaten auch keine Beschränkung auf, nach freiem Ermessen den Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zu bestimmen, die sie in Bezug auf die Rückübertragung von Vermögenswerten erlassen können, und die Voraussetzungen zu wählen, unter denen sie bereit sind, Eigentumspositionen an enteignete Personen zurückzugeben (siehe Jantner ./. Slowakei, Nr. 39050/97, Rdnr. 34, 4. März 2003). Die Vertragsstaaten haben insbesondere einen weiten Spielraum im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, bestimmte Kategorien von früheren Eigentümern von einem solchen Restitutionsanspruch auszuschließen. Sind bestimmte Kategorien von Eigentümern demnach ausgeschlossen, kann der Restitutionsantrag einer solchen Person nicht die Grundlage für eine „berechtigte Erwartung“ darstellen und somit den Schutz des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 begründen (siehe u.a. die vorgenannte Sache Gratzinger und Gratzingerova, Rdnrn. 70-74). Erlässt jedoch ein Vertragsstaat nach Ratifizierung der Konvention einschließlich des Protokolls Nr. 1 Rechtsvorschriften, die eine Gesamt- oder Teilrestitution von Vermögenswerten vorsehen, die nach Maßgabe früherer Regelungen eingezogen worden sind, können diese Vorschriften ein neues nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht bei Personen begründen, die die Restitutionsbedingungen erfüllen. Derselbe Grundsatz kann bei Restitutions- oder Entschädigungsregelungen gelten, die durch vor der Ratifizierung der Konvention erlassene Rechtsvorschriften festgelegt wurden, wenn diese Vorschriften auch nach der Ratifizierung des Protokolls Nr. 1 in Kraft sind (siehe Broniowski ./. Polen [GK], Nr. 31443/96, Rdnr. 125, CEDH 2004-V). In ihrer Entscheidung von Maltzan u.a. hat die Große Kammer die Frage behandelt, ob die Erben von Personen, die durch die sowjetische Besatzungsmacht enteignet worden waren, Ansprüche auf Rückgabe dieser Vermögenswerte geltend machen konnten. Dabei hat sie sich auch mit der Frage beschäftigt, ob drei der 71 Beschwerdeführer aufgrund der Gesetze, die der deutsche Gesetzgeber im Bereich der Rehabilitierung, nämlich das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 29. Oktober 1992 und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz vom 23. Juni 1994, erlassen hatte, Restitutionsansprüche hätten geltend machen können. Ihre Schlussfolgerungen lauten wie folgt: „96. Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass diese Enteignungen in Wirklichkeit politische Verfolgungshandlungen mit strafrechtlichem Charakter gewesen seien und dass sie einen Anspruch auf strafrechtliche Rehabilitierung nebst Rückübertragung ihrer Vermögenswerte gemäß Punkt 9 der Gemeinsamen Erklärung i.V.m. Artikel 17 des Einigungsvertrags hätten (Rdnrn. 38-39). Sie behaupten insbesondere, sie hätten nach § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes (Rdnr. 42) zumindest über Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nebst Restitution ihrer Vermögenswerte verfügt, die sie wegen der in § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG eingefügten Ausschlussklausel verloren hätten (Rdnr. 59). 97. Was den ersten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass in der Gemeinsamen Erklärung und dem Einigungsvertrag zwar die Grundsätze aufgeführt sind, diese aber anschließend vom Gesetzgeber in diversen Gesetzen umgesetzt wurden, in denen die konkreten Rechte der Beschwerdeführer festgelegt sind. Durch die Verabschiedung zweier unterschiedlicher Gesetze zur Rehabilitierung wollte der Gesetzgeber aber zwischen Personen unterscheiden, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder von strafrechtlichen Verurteilungen, die zwangsläufig schwerwiegender sind, geworden sind. In seinem vierten Grundsatzurteil vom 4. Juli 2003 zur Bodenreform (Rdnrn. 33-37) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass die strafrechtliche Verurteilung einer Person einen derart massiven Eingriff darstellen würde, dass er anders als bei Vermögensentziehungen durch Verwaltungsstellen die Rückgabe der eingezogenen Vermögenswerte im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens rechtfertigen würde. Im vorliegenden Fall beruhten die zwischen 1945 und 1949 bewirkten Enteignungen jedoch ausschließlich auf Verwaltungsentscheidungen. 98. Demnach fielen die Forderungen der Beschwerdeführer eindeutig nicht unter die Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und der Gerichtshof kann bei der unterschiedlichen Behandlung der Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen oder aber von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind, seitens der deutschen Behörden keine Willkür oder Ungerechtigkeit erkennen. 99. Was den zweiten Punkt anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass die Gemeinsame Erklärung ausführt, dass ‘die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage [zwischen 1945 und 1949] nicht mehr rückgängig zu machen sind’. Artikel 41 des Einigungsvertrags sieht seinerseits vor, dass ‘die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen (wird), die der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Erklärung widersprechen’ (Rdnr. 39). Der Gerichtshof hebt ferner hervor, dass aus § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in Verbindung mit § 1 Abs. 8 VermG hervorgeht, dass das VwRehaG eine Restitution von Vermögenswerten, die zwischen 1945 und 1949 konfisziert worden sind, nicht gestatte. 100. In seinen Grundsatzurteilen vom 21. Februar 2002 und 4. Juli 2003 haben das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht den Ausschluss jeglicher Restitutionsansprüche trotz des Wortlauts von § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht hat insbesondere daran erinnert, dass das Hauptanliegen des Gesetzgebers, indem er Satz 3 in § 1 Abs. 1 VwRehaG einfügte, darin bestand zu verhindern, dass der in § 1 Abs. 8 VermG vorgesehene Restitutionsanspruch (der sich aus dem Anschluss nach Punkt 1 der Gemeinsamen Erklärung ergibt) im Wege des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes umgangen wird. Es hat hinzugefügt, die Beschwerdeführer hätten in Bezug auf die in jenem Zeitraum erfolgten Enteignungen Anspruch auf eine Wiedergutmachung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz. 101. Der Gerichtshof erinnert aber daran, dass der Staat bei dem Erlass solcher Gesetze und bei der Auslegung dieser Vorschriften seitens der nationalen Gerichte einen weiten Ermessensspielraum hat (Rdnr. 77). 102. Demnach könne nicht behauptet werden, dass die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Rückgabe ihrer Vermögenswerte hatten.“ Nachdem die Große Kammer an den einmaligen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und die ungeheuren Aufgaben erinnert hat, denen sich der deutsche Gesetzgeber gegenübersah, um die vielen Fragen zu regeln, die sich durch den Übergang von einem kommunistischen Regime zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System zwangsläufig gestellt haben, gelangt sie zu folgender Schlussfolgerung: „111. Wie der Gerichtshof vorstehend dargelegt hat (Rdnr. 77), verfügt ein Staat, sobald er sich entschließt, die Folgen der von ihm nicht begangenen, mit den demokratischen Grundprinzipien nicht zu vereinbarenden Handlungen zu beseitigen, zur Umsetzung dieser Politik über einen weiten Ermessensspielraum. 112. Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsmäßigkeit der nach der deutschen Wiedervereinigung erlassenen Gesetze in der Hoffnung bestritten, ihre Vermögenswerte zurück zu erhalten oder eine dem Verkehrswert angeglichene Entschädigung oder einen Ausgleich zu bekommen. Die Überzeugung, dass die geltenden Gesetze zu ihren Gunsten verändert werden würden, kann aber nicht als eine berechtigte Erwartung im Sinne des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 angesehen werden. Wie der Gerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, besteht ein Unterschied zwischen der einfachen Hoffnung, so verständlich sie auch sein mag, und der berechtigten Erwartung, die konkreter sein und sich auf eine gesetzliche Norm stützen oder eine gefestigte Grundlage in der Rechtsprechung haben muss (siehe insbesondere die genannten Sachen Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 73, und Kopecký, Rdnr. 52). Im vorliegenden Fall haben weder die Gemeinsame Erklärung noch das erste Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bodenreform den Beschwerdeführern Rechte verliehen, die über diejenigen hinausgingen, die mit den streitigen Rechtsvorschriften verliehen worden sind. 113. Unter diesen Umständen folgert der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass sie Inhaber von hinreichend nachgewiesenen und mithin einklagbaren Ansprüchen waren und dass sie sich somit nicht auf das ‘Eigentum’ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 berufen können. Demnach haben weder die streitigen Gesetze noch die Urteile oder Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in die Ausübung ihres Eigentumsrechts darstellen können, womit der hiesige Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 fällt.“ Die Kammer sieht ihrerseits keinen Grund, von der Argumentation der Großen Kammer abzuweichen, zumal die im Fall des Beschwerdeführers dieser Beschwerde ergangenen Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts Gegenstand der Entscheidung von Maltzan u.a. waren (siehe Rdnrn. 33-37, 97 und 100). Daraus folgt, dass diese Rüge ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar ist und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls eine diskriminierende Behandlung nach Artikel 14 der Konvention, der wie folgt lautet: „Der Genuss der in d(...)er Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Der Beschwerdeführer rügt insbesondere den willkürlichen Ansatz des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juli 2003 und dessen Auslegung durch die Große Kammer. Die Regierung behauptet, die Enteignung der Eltern des Beschwerdeführers könne nicht mit den Enteignungen verglichen werden, die als Nebenstrafe bei einer strafrechtlichen Verurteilung angeordnet worden sind. Sie verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen vor der Großen Kammer in den Rechtssachen von Maltzan u.a. Der Gerichtshof ruft seine ständige Rechtsprechung in Erinnerung, derzufolge Artikel 14 der Konvention die anderen materiellen Bestimmungen der Konvention oder ihrer Protokolle vervollständigt: Er führt kein eigenständiges Dasein, weil er einzig in Bezug auf den darin zugesicherten „Genuss der Rechte und Freiheiten“ Gültigkeit hat, den diese Bestimmungen zusichern. Er kann zwar Geltung erlangen, selbst wenn eine Verletzung der Erfordernisse nicht gegeben ist, womit ihm eine autonome Stellung zukommt, aber er kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Streitgegenstand nicht unter mindestens eine der genannten Bestimmungen fällt (o.a. Fürst Hans-Adam II von Liechtenstein, Rdnr. 91, und Gratzinger und Gratzingerova, Rdnr. 76). Angesichts der Feststellung der Nichtanwendbarkeit von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 und in Anbetracht der Schlussfolgerungen der Großen Kammer in den Rechtssachen von Maltzan u.a. gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass Artikel 14 der Konvention im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung finden kann. Selbst wenn im Übrigen im vorliegenden Fall Artikel 14 der Konvention anwendbar wäre, erkennt der Gerichtshof keine Willkür oder Ungerechtigkeit bei der von den deutschen Behörden getroffenen Unterscheidung zwischen den Personen, die Opfer von Verwaltungsentscheidungen und denen die Opfer von strafrechtlichen Verurteilungen geworden sind (siehe vorerwähnte Rechtssachen von Maltzan u.a., Rdnr. 98). Daraus folgt, dass diese Rügen aus Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 14 ebenfalls ratione materiae mit den Konventionsbestimmungen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 unvereinbar und in Anwendung von Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen sind. 3. Was die anderen Rügen anbelangt hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Gesamtheit der ihm vorliegenden Erkenntnisse und im Rahmen seiner Zuständigkeit, die vorgebrachten Behauptungen zu würdigen, keinen Anschein einer Verletzung der in der Konvention und ihren Protokollen zugesicherten Rechte und Freiheiten festgestellt. Hieraus ergibt sich, dass diese Rügen offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde für unzulässig. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident