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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 10.04.2007 – 23947/03

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0410DEC002394703

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 10/04/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 23947/03 D. E. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 23947/03 D. E. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. April 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Herrn R. MARUSTE, Herrn M. VILLIGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30. Januar 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1947 geborene Beschwerdeführer, Herr D. E., ist deutscher Staatsangehöriger und in E. wohnhaft. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in Tonna inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J. Rieger, Rechtsanwalt in Hamburg, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung war der Beschwerdeführer vom 18. November 1999 bis zum 8. Februar 2001 in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter inhaftiert. Vom 18. November 1999 bis zum 11. Dezember 2000 war er 21 bis 23 Stunden am Tag zusammen mit zwei weiteren Personen in einem Haftraum untergebracht, der etwa 10,5 m² maß. Die Fenster des Haftraums ließen sich nicht öffnen. Vom 11. Dezember 2000 bis zum 8. Februar 2001 war er gemeinsam mit zwei weiteren Personen in einem anderen Haftraum untergebracht, der etwa 13 m² maß, konnte diesen aber jeden Tag für einige Stunden verlassen. In den Hafträumen war kaum Platz sich zu bewegen, da beide mit Betten, einem Tisch, Stühlen, einem Kleiderschrank und einem Waschbecken ausgestattet waren. Die Toilette befand sich im Haftraum und war von diesem lediglich durch einen Vorhang abgetrennt. Es gab keine Lüftung und keine ausreichende Frischluftzufuhr. Der Beschwerdeführer behauptete, bei der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter drei Anträge auf Verlegung in einen Einzelhaftraum gestellt zu haben. Das Vollzugspersonal habe ihm geantwortet, er habe kein Recht auf eine Verlegung.

2 Das Verfahren vor dem Landgericht Am 22. August 2003 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Prozesskostenhilfe, um beim Landgericht Erfurt nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) eine Klage auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung gegen den Freistaat Thüringen einreichen zu können. Er trug vor, die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter, insbesondere der Platzmangel, die mangelnde Luftzufuhr und der dauerhafte Entzug seiner Privatsphäre, sogar während der Toilettenbenutzung, seien erniedrigend gewesen und hätten gegen die Menschenwürde und gegen Art. 3 und 5 der Konvention verstoßen. Diese Umstände hätten außerdem zu gesundheitlichen Problemen wie ständigem Stress, Ess- und Schlafstörungen, Magenbeschwerden und starken Kopfschmerzen geführt. Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, den entstandenen Schaden wie nach § 839 BGB vorgesehen während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nachdem er sich bei den Vollzugsbediensteten über seine Haftbedingungen beschwert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass diese rechtmäßig seien und er sei nicht belehrt worden, dass er einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung hätte stellen können. Er habe in der Haftanstalt nicht über die nötigen Mittel verfügt, um einen Anwalt zu beauftragen. Am 19. Februar 2004 beantragte der Freistaat Thüringen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe abzulehnen. Seine Unterbringung in einem Haftraum mit zwei weiteren Personen sei rechtmäßig gewesen. Nach § 18 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) in Verbindung mit § 201 Nr. 3 StVollzG (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) sei eine vorübergehende Unterbringung mehrerer Personen in einem Haftraum aus zwingenden Gründen zulässig, was zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Beschwerdeführers der Fall gewesen sei. Laut der Beklagten seien die Hafträume 15,2 bzw. 12,98 m² groß gewesen, und da sie 4,72 m lang gewesen seien, sei die Toilette etwa zwei Meter vom Esstisch entfernt gewesen. Der Freistaat bestritt ferner, dass der Beschwerdeführer 21 bis 23 Stunden am Tag im Haftraum habe bleiben müssen. Am 11. März 2004 wies das Landgericht Gera den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zurück. Es befand, dass seine beabsichtigte Schadensersatzklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe und mutwillig erscheine. Ein möglicher Schadensersatzanspruch sei nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, den behaupteten Schaden während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter, gegebenenfalls nach einer Rechtsberatung, durch einen Antrag nach § 109 StVollzG auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen abzuwenden (siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“).

3 Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Am 13. April 2004 legte der Beschwerdeführer, der mittlerweile anwaltlich vertreten wurde, Beschwerde ein. Er brachte insbesondere vor, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG beim Landgericht hätte keine Erfolgsaussichten gehabt. Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 (2 BVR 553/01, siehe unten „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) hätten die Landgerichte in Thüringen alle Anträge auf gerichtliche Entscheidung bezüglich aufgrund des Platzmangels in thüringer Justizvollzugsanstalten erfolgter Weigerungen von Vollzugsbehörden, Gefangene in einen Einzelhaftraum zu verlegen, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer habe den entstandenen Schaden nicht abwenden können, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil das Verfahren vor dem Landgericht mehrere Monate gedauert hätte, während derer er unter den gerügten Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Am 24. Mai 2004 wies das Thüringer Oberlandesgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Es schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, dass der Beschwerdeführer seinen Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 3 BGB verloren habe, da er es versäumt habe, den behaupteten Schaden durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG abzuwenden. Das Oberlandesgericht befand, dass das Nichtstellen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung für einen entstandenen Schaden dann nicht ursächlich wäre, wenn feststünde, dass ein solcher Antrag keine Erfolgsaussichten hätte. Es räumte ein, dass die Landgerichte zwar zur maßgeblichen Zeit wiederholt Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die die Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum betrafen, abgelehnt hätten. Es sei jedoch entscheidend, wie angesichts der besonderen Umstände des Falls über den Antrag des Beschwerdeführers nach § 109 StVollzG richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte ein vom Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter der Annahme, dass sich die behaupteten besonderen Umstände der Haft als wahr herausstellten, Erfolgsaussichten gehabt. Es sei zwar rechtmäßig gewesen, den Beschwerdeführer gemeinsam mit anderen Gefangenen in einem Haftraum unterzubringen (§ 201 Nr. 3 StVollzG). Die Umstände seiner Unterbringung im Haftraum deuteten jedoch darauf hin, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzt worden seien. Deshalb sei es möglich, dass ein unverzüglicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu der Feststellung geführt hätte, dass seine Haftbedingungen menschenunwürdig seien, was wiederum zu einer Veränderung dieser Bedingungen geführt hätte.

4 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 17. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Er rügte insbesondere, dass das Oberlandesgericht einerseits eingeräumt habe, dass die Landgerichte Anträge auf gerichtliche Entscheidung gegen ähnliche Haftbedingungen zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung wiederholt abgewiesen hätten. Andererseits habe das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Landgerichte einem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vielleicht stattgegeben hätten, und habe seinen Schadensersatzanspruch deshalb für ausgeschlossen erachtet. Dies sei willkürlich. Es sei unstrittig, dass in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter kein Platz für eine Verlegung des Beschwerdeführers in einen Einzelhaftraum gewesen sei. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte daher keine Erfolgsaussichten gehabt. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, dass er gegenüber anderen Gefangenen, die unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert gewesen seien, benachteiligt worden sei. Er brachte vor, die Zivilgerichte in anderen Bundesländern hätten Schadensersatzklagen stattgegeben, ohne dass die Kläger zuvor während ihrer Inhaftierung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich ihrer Haftbedingungen gestellt hätten. Am 7. Juli 2004 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts beruhe nicht auf einer Verletzung der durch das Grundgesetz garantierten Rechte des Beschwerdeführers. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Bestimmungen über die Staatshaftung Nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 des Grundgesetzes (GG) haben Einzelpersonen Anspruch auf staatliche Entschädigung wegen eines Schadens, der aus der Verletzung einer einem Beamten obliegenden Amtspflicht entstanden ist. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). 2. Bestimmungen über die Haftbedingungen § 109 Abs. 1 StVollzG sieht vor, dass gegen Maßnahmen, die die Haftbedingungen betreffen, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (beim Landgericht, siehe § 110 StVollzG) gestellt werden kann. Nach § 18 Abs. 2 StVollzG ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. § 201 StVollzG enthält Übergangsbestimmungen für Justizvollzugsanstalten, mit deren Bau vor 1977 begonnen wurde. Insbesondere dürfen Gefangene nach § 201 Nr. 3 StVollzG abweichend von § 18 während der Ruhezeit auch gemeinsam untergebracht werden, solange die räumlichen Verhältnisse der Anstalt dies erfordern. 3. Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe Nach § 78 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO festgelegt. Demnach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs. 2 ZPO). 4. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In seiner Entscheidung vom 27. Februar 2002 (2 BvR 553/01) hob das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse der Gerichte auf, die die Haftbedingungen eines Gefangenen überprüft hatten. Der Beschwerdeführer war an vier1 [sic!] Tagen jeweils für 23 Stunden gemeinsam mit einem Mitgefangenen in einem 7,6 m² großen Haftraum untergebracht. Im Haftraum befand sich eine Toilette ohne jegliche Abtrennung vom restlichen Raum. Das Gericht befand insbesondere, dass es nicht darauf ankommen könne, dass sich der Beschwerdeführer in der Unterbringungszeit möglicherweise nicht gegen die vorübergehende Unterbringung in dem konkreten Haftraum zur Wehr gesetzt habe, da die Behörden seine Menschenwürde unabhängig davon achten müssten, ob er sich über seine Behandlung beschwert habe oder nicht. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 1, 5 Abs. 5, 6 und 14 der Konvention, dass ihm die Prozesskostenhilfe für eine begründete Schadensersatzklage auf diskriminierende Weise verwehrt worden sei und dass er keinen Schadensersatz für seine Unterbringung unter erniedrigenden Umständen erhalten habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 1, 5 Abs. 5 und 6 der Konvention, dass ihm die Prozesskostenhilfe für die Einreichung einer Staatshaftungsklage auf Entschädigung für den durch seine erniedrigenden Haftbedingungen entstandenen Schaden verwehrt worden sei. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Rüge allein nach Art. 6 Abs. 1 zu prüfen ist, der, soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Der Beschwerdeführer machte geltend, es sei unfair gewesen, ihm keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da seine beabsichtigte Schadensersatzklage begründet gewesen sei. Er brachte vor, ein während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Da die Justizvollzugsanstalten in Thüringen damals überbelegt gewesen seien, sei von den Landgerichten kein ähnlicher Antrag auf Verlegung in einen Einzelhaftraum bewilligt worden. Daher sei es ausreichend gewesen, bei der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter selbst drei Anträge auf Verlegung in einen Einzelhaftraum zu stellen. Die 1 Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es „fünf“ heißen (2 BvR 553/01). Vollzugsbehörden seien verpflichtet, seine Menschenwürde während der Haft von Amts wegen zu achten, nicht erst auf Antrag seinerseits. Er berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar 2002 (2 BvR 553/01), die seine Auffassung stütze. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Art. 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen kann (siehe Airey ./. Irland, Urteil vom 9. Oktober 1979, Serie A Band 32, S. 15, Rdnr. 26; Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 38, ECHR 2000-IX; Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 60, ECHR 2005-II). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II; Santambrogio ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 61945/00, Rdnr. 49, 21. September 2004). Die Frage, ob die Bereitstellung von Prozesskostenhilfe für ein faires Verfahren notwendig ist, muss auf der Grundlage der jeweiligen Tatsachen und Umstände eines jeden Falles entschieden werden. Dies wird u. a. von der Bedeutung dessen abhängen, was für den Beschwerdeführer im Verfahren auf dem Spiel steht, von der Komplexität des maßgeblichen Rechts und der maßgeblichen Verfahrensweise, von der Frage, ob die Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist und von der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst wirksam zu vertreten (siehe Airey, a. a. O., S. 12-16, Rdnr. 24-26; McVicar ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 46311/99, Rdnr. 47-49, ECHR 2002-III; Gnahoré, a. a. O., Rdnr. 38; Steel und Morris, a. a. O., Rdnr. 61). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist jedoch kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23; Steel und Morris, a. a. O., Rdnr. 62), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (vergleiche Gnahoré, a. a. O., Rdnr. 41; Del Sol, a. a. O., Rdnr. 25-26). Der Gerichtshof befindet, dass die Staatshaftungsklage, die der Beschwerdeführer gegen den Freistaat Thüringen zu erheben beabsichtigte, ziemlich komplex war, nicht zuletzt weil verschiedene Tatsachen- und Rechtsfragen zwischen den Parteien strittig waren, wie aus den Ausführungen der Beklagten zum Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe hervorgeht. Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 ZPO für das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verfahren vor dem Landgericht vorgeschrieben. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der Begründung ab, dass seine beabsichtigte Staatshaftungsklage keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe. Das Oberlandesgericht räumte ein, unter der Annahme, dass sich die Anschuldigungen des Beschwerdeführers als wahr herausstellten, hätten seine Haftbedingungen die Menschenwürde verletzt. Dennoch befanden die Zivilgerichte, dass das Versäumnis des Beschwerdeführers, noch während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Suhl-Goldlauter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen zu stellen, zum Haftungsausschluss geführt habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung laut Beschwerdeführer keine Erfolgsaussichten gehabt hätte, da die Landgerichte – wie vom Oberlandesgericht eingeräumt – ähnliche Anträge auf gerichtliche Entscheidung zur fraglichen Zeit wiederholt abgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er habe den durch die angegriffenen Haftbedingungen entstandenen Schaden in jedem Fall so lange nicht abwenden können, bis das Gericht über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden hätte, was nicht vor Ablauf mehrerer Monate nach Antragstellung zu erwarten gewesen sei. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Auslegung des innerstaatlichen Rechts zunächst den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, und der Gerichtshof ihre Auslegung nicht durch seine eigene ersetzen wird, solange keine Willkür vorliegt (siehe Buonpane ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 61294/00, 20. November 2003 und sinngemäß Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114, 28. November 2002). Der Gerichtshof räumt ein, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers Zweifel an den Erfolgsaussichten eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG aufwerfen könnten. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen kann der Gerichtshof jedoch nicht feststellen, dass ein solches Rechtsmittel als augenscheinlich unwirksam anzusehen wäre. Unter Bezug auf seine eigene Rechtsprechung zum Erfordernis der Rechtswegerschöpfung stellt er entsprechend fest, dass etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs einen Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung entbinden, ihn zu erschöpfen (siehe u. a. T.A. u. a. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44911/98, 19. Januar 1999). Außerdem gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Insbesondere kann der Gerichtshof nicht über die Zeit, die bis zur Entscheidung des Landgerichts verstrichen wäre, und den Ausgang eines solchen Verfahrens spekulieren, hätte der Beschwerdeführer unverzüglich einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Gerichte kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem Einzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen. Das Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig ist, entscheidet auch über Anträge auf Prozesskostenhilfe und gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde eingelegt werden (§ 127 ZPO, siehe oben „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Angesichts der oben dargelegten Umstände kann man nicht sagen, dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu einem Gericht entgegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt hat. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und nach Art. 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte auch eine Ungleichbehandlung bezüglich der Anträge auf Prozesskostenhilfe, die von den unterschiedlichen Auffassungen der regionalen Gerichtsbarkeiten in Deutschland herrühre. Er brachte insbesondere vor, das Landgericht Hamburg habe es nicht zur Bedingung für den Erfolg einer Staatshaftungsklage auf Schadensersatz gemacht, dass der Kläger während seiner Inhaftierung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich seiner Haftbedingungen gestellt habe. Der Gerichtshof hat die Rüge nach Art. 14 der Konvention in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 geprüft. Artikel 14 lautet: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ Unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Unterlagen befindet der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass seine Lage mit der anderer Gefangener vergleichbar war, die ihre Staatshaftungsklagen auf Schadensersatz vor dem Landgericht Hamburg angeblich gewonnen haben, ohne zuvor, während sie noch unter den angegriffenen Bedingungen inhaftiert waren, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt zu haben. Daher hat er nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen ihm und diesen Gefangenen, die sich in einer vergleichbaren Lage befanden, eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 14 bestand (vgl. u. a. Monnell und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 2. März 1987, Serie A Band 115, S. 26-27, Rdnr. 75; Buonpane, a. a. O.). Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 3. Soweit der Beschwerdeführer ferner rügte, dass ihm die deutschen Behörden keinen Schadensersatz für seine Haft unter erniedrigenden Bedingungen bezahlt hätten, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer laut der vorliegenden Unterlagen nach Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe keine Staatshaftungsklage beim Landgericht eingereicht hat. Deshalb ist dieser Teil der Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1 und 4 der Konvention wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident