Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.05.2007 – 31828/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC003182803
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die Individualbeschwerde Nr. 31828/03 K. und S. D. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 31828/03 K. und S. D. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn V. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VILLIGER, Richter, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. Oktober 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, unter Berücksichtigung der förmlichen Erklärungen, mit denen eine gütliche Einigung in der Rechtssache angenommen wird, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1944 bzw. 1940 geborenen Beschwerdeführer, Frau K. und Herr S. D., sind deutsche Staatsangehörige und leben in Wien. Vor dem Gerichtshof werden sie von Herrn S. v. R., Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die beklagte Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 2. September 1998 erhoben die miteinander verheirateten Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Dresden Klage auf Rückübertragung eines Grundstücks, das 1987 in der Deutschen Demokratischen Republik enteignet worden war. Am 6. November 1998 erweiterten die Beschwerdeführer ihre Klage, indem sie alternativ Entschädigung durch ein Grundstück mit vergleichbarem Wert nach § 9 des Vermögensgesetzes beantragten. Das Verwaltungsgericht ordnete dann das Ruhen des Verfahrens an, da das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen – im Folgenden „Vermögensamt“ – eine Suche nach einem Grundstück mit vergleichbarem Wert vornahm. Am 26. Februar 1999 teilte das Vermögensamt dem Gericht mit, die Stadt Dresden verfüge derzeit über keine Grundstücke mit vergleichbarem Wert. Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren daraufhin wieder auf. Am 7. September 1999 wies das Vermögensamt darauf hin, dass der Gesetzgeber erwäge, § 9 des Vermögensgesetzes zu streichen, und beantragte deshalb das Ruhen des Verfahrens. Am 15. September 2000 wurde § 9 des Vermögensgesetzes aufgehoben. Am 11. März 2003 stellte das Verwaltungsgericht Dresden fest, dass das Vermögensamt vor der Streichung des § 9 des Vermögensgesetzes tatsächlich verpflichtet gewesen war, den Beschwerdeführern ein Grundstück mit vergleichbarem Wert zu übertragen. Das Gericht stellte fest, dass ,entgegen dem Vorbringen des Vermögensamts, der Stadt Dresden zur maßgeblichen Zeit Grundstücke mit vergleichbarem Wert zur Verfügung gestanden hätten und einer Übertragung eines solchen Grundstücks an die Beschwerdeführer keine sachlichen Gründe entgegengestanden hätten. Das Gericht stellte diesbezüglich weiterhin fest, dass das Vermögensamt sachfremd gehandelt habe, als es die Streichung des § 9 des Vermögensgesetzes abwartete, anstatt eine Grundstücksübereignung nach dieser Vorschrift vorzunehmen, solange diese noch in Kraft war. Das Gericht hob ferner hervor, dass das Vermögensamt einerseits wegen der verzögerten Bearbeitung des Antrags der Beschwerdeführer auf Übereignung eines vergleichbaren Grundstücks und andererseits wegen der unwahren Auskunft, Ersatzgrundstücke stünden nicht zur Verfügung, haftbar gemacht werden könnte. Das Gericht wies das Vermögensamt an, die Gerichtsgebühren und die Auslagen der Beschwerdeführer zu tragen. Am 8. Januar 2004 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vermögensamts zurück und schloss sich der Begründung des vorinstanzlichen Gerichts an. RÜGEN Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass sie die berechtigte Erwartung gehabt hätten, durch ein Grundstück mit vergleichbarem Wert entschädigt zu werden, und ihnen diese Erwartung durch die Streichung des § 9 des Vermögensgesetzes entzogen worden sei. Darüber hinaus vertraten sie die Auffassung, dass sie gegenüber den ehemaligen Eigentümern, die in Form eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert entschädigt wurden, diskriminiert worden seien. Unter Berufung auf Artikel 6 der Konvention, sowohl für sich genommen als auch in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, rügten die Beschwerdeführer, dass auch die verzögerte Bearbeitung ihres Falles durch das Vermögensamt und das Verwaltungsgericht für den Verlust ihres Anspruchs verantwortlich gewesen sei. Schließlich waren die Beschwerdeführer der Auffassung, dass ein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf, der es ihnen ermöglicht hätte, eine Entschädigung für den Verlust ihres Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks mit vergleichbarem Wert zu erhalten, ihnen nicht zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere bringen sie vor, dass eine Amtshaftungsklage ineffizient und außerdem verjährt wäre, da die gesetzliche Frist bereits am 31. Dezember 2003, also noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2004, abgelaufen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Am 26. März 2007 ging beim Gerichtshof eine beglaubigte Abschrift der folgenden Erklärung der Regierung ein, die von den Vertetern der Regierung am 6. bzw. 13. März 2007 und vom Vertreter der Beschwerdeführer am 14. März 2007 unterzeichnet wurde. „Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin Dr. Almut Wittling-Vogel, Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin und das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Ministerialrat Dr. Hermann-Josef Rodenbach, hier handelnd für den Entschädigungsfonds nach § 9 EntschG aufgrund der Vollmacht des Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Berlin, sowie die Beschwerdeführer Eheleute K. und S. D., beide vertreten durch Rechtsanwalt S. v. R., Meinekestraße 13, 10719 Berlin, schließen zur Erledigung der Individualbeschwerde mit der Nr. 31828/03 folgenden Vergleich:
1 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, den Beschwerdeführern zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der oben genannten Individualbeschwerde einen Gesamtbetrag von 370 000 (in Worten: dreihundertsiebzigtausend) EUR zu zahlen. Mit dem oben genannten Betrag sind alle denkbaren Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Sachsen und/oder die Landeshauptstadt Dresden, insbesondere Entschädigung, Kosten und Auslagen, im Zusammenhang mit der Nichtgewährung eines Ersatzgrundstücks für das nicht restituierbare Grundstück Plauenscher Ring 47 in Dresden abgegolten. Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung.
2 Die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt S. v. R., erklären die oben genannte Individualbeschwerde hiermit insgesamt für erledigt. Sie sind mit der Streichung der Beschwerde aus dem Register durch den Gerichtshof einverstanden. Sie verzichten auf die Geltendmachung etwaiger weiterer Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und/oder den Freistaat Sachsen und/oder die Landeshauptstadt Dresden im Zusammenhang mit dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt.
3 Die Verfahrensbevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, diese Einigung unverzüglich dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mitzuteilen. Die Regierung beantragte, die Beschwerde gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Konvention im Register des Gerichtshofs zu streichen. Der Gerichtshof nimmt die zwischen den Parteien erreichte gütliche Einigung zur Kenntnis. Er ist überzeugt, dass die Einigung der Parteien auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte getroffen wurde, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, und stellt fest, dass keine Gründe der öffentlichen Ordnung vorliegen, die eine weitere Untersuchung der Beschwerde rechtfertigen würden (Artikel 37 Abs. 1 in fine der Konvention). Folglich sollte Artikel 29 Abs. 3 der Konvention auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung mehr finden und die Rechtssache sollte im Register gestrichen werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig, die Beschwerde in seinem Register zu streichen. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident