Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 09.05.2007 – 42541/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0509DEC004254102

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 09/05/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 42541/02 J. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 42541/02 J. S. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrn M. VlLLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 EMRK anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1954 geborene Beschwerdeführer, Herr J. S., ist deutscher Staatsangehöriger und in Tübingen wohnhaft. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache

1 Erstes Verfahren Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer mehrerer nach deutschem Recht eingetragener Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im November 1990 leitete die Staatsanwaltschaft Tübingen, zu diesem Zeitpunkt ohne Wissen des Beschwerdeführers, gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue im Zusammenhang mit der Einrichtung eines geschlossenen Immobilienfonds ein. Am 14. Mai 1991 beantragte die Staatsanwaltschaft Tübingen beim Amtsgericht Tübingen die Genehmigung der Durchsuchung der Räumlichkeiten der Firmen sowie der Beschlagnahme aller einschlägigen Unterlagen. Am 22. Mai 1991 erließ das Gericht einen entsprechenden Beschluss. Am 10. Juni 1991 durchsuchte die Polizei die Räumlichkeiten der vorbezeichneten Firmen und beschlagnahmte Computer sowie zahlreiche Unterlagen. Am 3. September und 3. Dezember 1991 sowie am 8. Januar 1992 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft um einen Sachstandsbericht. Am 5. August 1991 genehmigte das Amtsgericht Reutlingen auch die Durchsuchung der örtlichen Niederlassung einer Bank. Am 27. September 1991 legte die Polizeidienststelle einen Zwischenbericht zu der Durchsuchung der Bankfiliale und der Vernehmung zahlreicher Zeugen vor. Am 15. Januar 1992 legte die Polizei den Abschlussbericht zu ihren Ermittlungen vor. Anschließend wechselte der ermittelnde Staatsanwalt. Am 20. Januar 1992 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft. Am 4. Juni 1992 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers seine erste Stellungnahme ein. Bis zum 30. November 1992 nahmen die Bevollmächtigten zahlreicher betroffener Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft. Am 8. Februar 1993 reichte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme ein. Am 13. April 1993 traf der Verteidiger den ermittelnden Staatsanwalt und kündigte an, bis zum 30. April 1993 eine weitere Stellungnahme vorzulegen. Bis zum 26. Mai 1993 erhielten Bevollmächtigte weiterer betroffener Anleger Akteneinsicht. Am 17. August 1993 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen Sachstandsbericht. Am 25. August 1993 wurde eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am 13. September 1993 bat der Verteidiger erneut um einen Sachstandsbericht. Dann wechselte der ermittelnde Staatsanwalt. Der neue ermittelnde Staatsanwalt teilte dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er sich erst mit den Akten vertraut machen müsse. Am 30. November 1993 wurden weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am 13. Dezember 1993 erfragte der Beschwerdeführer, welche Informationen von der Staatsanwaltschaft benötigt würden. Am 7. Januar 1994 stellte die Staatsanwaltschaft an eine weitere Bank ein Bankauskunftsersuchen über bestimmte Geldbewegungen. Am 24. Januar 1994 bat die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion um die Auswertung der von der Bank bereitgestellten Auskünfte. Am 11. Januar 1994 kündigte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme an, die am 3. Februar 1994 vorgelegt wurde. Am 2. Februar 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen weiteren Sachstandsbericht. Am 4. Februar 1994 bat die Staatsanwaltschaft die Polizeidirektion um die Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers. Am 10. Mai 1994 legte die Polizeidirektion den Abschlussbericht über ihre weiteren Ermittlungen vor. Am 30. August 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers um einen Sachstandsbericht. Am 13. September 1994 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme vor. Am 2. November 1994 bat der Verteidiger des Beschwerdeführers nochmals um einen Sachstandsbericht. Am 9. Dezember 1994 stellte die Staatsanwaltschaft an das Fürstlich-Liechtensteinische Landgericht in Vaduz ein Rechtshilfeersuchen um Vernehmung eines Angestellten einer Firma, die verdächtigt wurde, in die Sache verwickelt zu sein. Anschließend wechselte der ermittelnde Staatsanwalt. Am 1. März 1995 antwortete die Regierung des Fürstentums Liechtenstein auf das Ersuchen und teilte mit, dass das zuvor genannte Unternehmen Einwendungen gegen die Vernehmung erhoben habe. Die Regierung bat die Staatsanwaltschaft Tübingen um Stellungnahme. Am 31. März 1995 legte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor. Am 14. Juni 1995 bat der Anwalt des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft schriftlich um einen Sachstandsbericht und beantragte die Einstellung des Verfahrens aus Mangel an Beweisen. Am 3. Juli und 18. Dezember 1995 erinnerte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Landgericht Vaduz an das Rechtshilfeersuchen. Am 5. Januar 1996 teilte die Regierung des Fürstentums Liechtenstein der Staatsanwaltschaft Tübingen mit, dass das Landgericht Vaduz das Rechtshilfeersuchen nun prüfen werde, dass aber keine Prognose über die Dauer des Verfahrens gestellt werden könne. Anschließend wechselte der ermittelnde Staatsanwalt. Am 14. Mai 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen die Anklage. Dem Beschwerdeführer wurde in 43 Fällen Betrug, in sieben Fällen Untreue und in einem Fall Anstiftung zur Untreue zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer wurde verdächtigt, einen finanziellen Schaden von etwa 2,6 Millionen DM verursacht zu haben. Am 29. November 1996 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Beschwerdeführer wegen Untreue in 9 Fällen zu 8 Monaten Freiheitsstrafe. In Bezug auf die weiteren Anklagepunkte wurde das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Am 6. Dezember 1996 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein. Die Verfahrensdauer beanstandete er in seiner Beschwerde nicht. Am 12. Dezember 1996 beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt habe. Am 22. Januar 1997 verwarf das Amtsgericht Reutlingen das Rechtsmittel als unzulässig. Am 27. Januar 1997 beantragte der Verteidiger beim Berufungsgericht eine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers und beantragte erneut die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 4. Februar 1997 legte der Verteidiger Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Januar 1997 ein. Am 28. Februar 1998 hob das Landgericht Tübingen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 22. Januar 1998 auf und gewährte dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Am 24. April 1998 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft, wann die Verhandlung stattfinden werde. Am 17. Juni 1998 verurteilte das Amtsgericht Reutlingen den Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren (Geschäftszeichen 12 Js 6696/95) wegen Gläubigerbegünstigung zu fünf Monaten Freiheitsstrafe. Am 27. August 1998 bestimmte das Landgericht Tübingen Hauptverhandlungstermin auf den 22. und 23. Oktober 1998. Am 22. Oktober 1998 lehnte der Beschwerdeführer den Vorsitzenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt. Am 18. Dezember 1998 wies das Landgericht den Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. Am 20. Januar 1999 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluss Beschwerde ein. Am 28. Januar 1999 wies das Oberlandesgericht Stuttgart die Beschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Am 6. Oktober 1999 regte der Vorsitzende Richter der Berufungskammer bei der Staatsanwaltschaft die Prüfung an, ob das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 oder § 153a Abs.

2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt werden kann. Am 27. Oktober 1999 lehnte es die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die in der 1. Instanz verhängen Strafe ab, der Einstellung zuzustimmen. Am 8. Oktober 2000 bat die Staatsanwaltschaft das Landgericht um einen Sachstandsbericht. Am 13. Dezember 2000 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme vor, in der abschließend angeregt wurde, das Verfahren angesichts der Verfahrensdauer einzustellen. Am 14. Februar 2001 bestimmte das Landgericht Termin zur nächsten Hauptverhandlung auf den 5. April 2001. Während der Hauptverhandlung am 5. April 2001 kündigte die Staatsanwaltschaft einen neuen Beweisantrag an. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin ausgesetzt. Am 6. April 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Taten des Beschwerdeführers tatsächlich einen Schaden verursacht hätten; des Weiteren beantragte die Staatsanwaltschaft die Ladung der betroffenen Anleger als Zeugen. Am 22. Mai 2001 kündigte der Verteidiger des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Am 11. Juli 2001 fragte der Vorsitzende Richter an, wann der Verteidiger die Stellungnahme vorlegen werde. Am 4. September 2001 wiederholte er seine Anfrage. Am 21. September 2001 ging die Stellungnahme beim Landgericht ein. Am 30. April 2002 bat der Vorsitzende Richter die Staatsanwaltschaft erneut um Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens. Am 3. September 2002 lehnte die Staatsanwaltschaft die Zustimmung erneut ab. Am 7. Dezember 2002 reichte der Beschwerdeführer beim Generalstaatsanwalt Dienstaufsichtsbeschwerde ein und rügte unter anderem die Länge des Ermittlungsverfahrens. Am 30. Dezember 2002 schlug der Vorsitzende Richter im parallel laufenden Verfahren (Geschäftszeichen 4 DsF 19 Js 18822/96, siehe unten unter 2.) eine einvernehmliche Lösung mit dem Ziel der Einstellung aller anhängigen Verfahren vor, doch die Verhandlungen scheiterten. Am 1. April 2003 lehnte der Generalstaatsanwalt die Dienstaufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers mit dem Hinweis ab, dass das Ermittlungsverfahren bereits am 14. Mai 1996 durch die Anklageerhebung abgeschlossen worden sei. Der Generalstaatsanwalt befand, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es zu vermeidbaren Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens gekommen sei. Am 12. Dezember 2003 bestimmte das Landgericht Termin zur nächsten Hauptverhandlung auf den 15. Januar 2004. Am 8. Januar 2004 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe. Er schlug vor, das Verfahren nach § 154 StPO einzustellen und beantragte die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins. Am 12. Januar 2004 verfügte das Landgericht die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins. Am 13. Februar 2004 verweigerte die Staatsanwaltschaft erneut ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens. Am 8. Oktober 2004 kündigte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Vorsitzenden Richter telefonisch an, dass sie in Anbetracht der Verfahrensdauer gemäß § 154 Abs. 2 StPO einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens stellen werde. Am 11. Oktober 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1998 in dem parallel laufenden Verfahren. Nach Zustimmung des Beschwerdeführers stellte das Landgericht Tübingen das Verfahren am 18. Oktober 2004 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Das Gericht befand, dass die zu erwartende Strafe neben der oben genannten Verurteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 1998 in einem parallel laufenden Verfahren nicht ins Gewicht fallen würde. 2. Zweites Verfahren Am 16. August 1995 eröffnete die Staatsanwaltschaft Tübingen ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen des Verdachts der Hinterziehung von Steuern in Höhe von über 1 Mio. DM gegen den Beschwerdeführer. Am 27. September 1995 wurde die Privatwohnung des Beschwerdeführers von Beamten des Finanzamts Reutlingen durchsucht; dabei wurden auch Unterlagen beschlagnahmt. Am 27. Oktober 1995 bestätigte das Amtsgericht Tübingen die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers ordnete das Landgericht Tübingen die Rückgabe zweier Asservate an den Beschwerdeführer an. Zwischen dem 11. Dezember 1995 und dem 9. September 1996 vernahm die Steuerfahndung zahlreiche Zeugen. Am 12. Dezember 1995 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers Gegendarstellung beim Landgericht. Zwischen dem 9. Februar 1996 und dem 17. Juni 1996 war es zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerfahndung strittig, ob bestimmte Asservate bereits an ihn zurückgegeben worden waren. Am 19. August 1998 stellte die Steuerfahndung ein Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Innsbruck. Am 23. September 1996 wurden die Ermittlungen auf einige weitere Steuerstraftaten ausgeweitet. Am 30. September legte die Steuerfahndung ihre Akten der Staatsanwaltschaft vor. Am 11. August 1997 übermittelte die Staatsanwaltschaft den österreichischen Behörden ein Rechtshilfeersuchen zur Durchsuchung einer Bankfiliale. Vom 26. Juni 1998 bis zum 4. Februar 1999 wurden zahlreiche Zeugen von der Staatsanwaltschaft vernommen. Am 3. September 1998 wurden mehrere Banken um Auskunft über bestimmte Geldbewegungen ersucht. Am 26. Oktober 1998 übermittelten die österreichischen Behörden die erbetenen Informationen. Am 3. November 1999 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Am 9. November 1999 nahm der Verteidiger des Beschwerdeführers Einsicht in die Akten der Staatsanwaltschaft. Am 14. Juni 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Tübingen Anklage und legte dem Beschwerdeführer Steuerhinterziehung zur Last. Am 5. Juli 2000 legte der Verteidiger des Beschwerdeführers sein Mandat nieder. Am 3. August 2000 kündigte der Beschwerdeführer selbst an, dass er weitere Zeugen benennen und weitere Beweisanträge stellen werde. Am 8. August 2000 setzte das Amtsgericht Tübingen dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 10. September 2000 für sein Vorbringen. Am selben Tag unterrichtete der neue Verteidiger des Beschwerdeführers das Amtsgericht darüber, dass er den Beschwerdeführer vertreten werde, und beantragte Fristverlängerung bis zum 31. Oktober 2000. Am 11. Dezember 2000 bestimmte das Amtsgericht die Hauptverhandlung auf den 23. Januar 2001. Am 23. Januar 2001 bestimmte das Gericht die Fortsetzungstermine auf den 1. und 8. Februar 2001. Am 8. Februar 2001 beantragte die Staatsanwaltschaft die Vertagung der Verhandlung. Am 27. August 2001 und 23. Januar 2002 bat die Staatsanwaltschaft das Gericht um einen Sachstandsbericht. Am 30. Dezember 2002 schlug der Vorsitzende Richter der Staatsanwaltschaft eine einvernehmliche Lösung mit dem Ziel der Einstellung aller anhängigen Verfahren vor, doch die Verhandlungen scheiterten (siehe oben). Am 26. März 2004 wurde ein neuer Termin auf den 20. April 2004 bestimmt. Am 15. April 2004 teilte der Verteidiger des Beschwerdeführers dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt erlitten habe, und bat um Terminaufhebung. Auf Vorschlag des Amtsgerichts stimmte die Staatsanwaltschaft der Einstellung des Verfahrens zu. Nach Zustimmung des Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht das Verfahren dann am 7. Mai 2004 gemäß § 154 Abs. 2 StPO (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) vorläufig ein. Es bezog sich auf die oben genannte Verurteilung durch das Amtsgericht Reutlingen vom 17. Juni 1998. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht 1. Das Recht auf ein zügiges Verfahren Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantiert in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip das Recht auf ein zügiges Verfahren. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Gerichte und Anklagebehörden gehalten, in jedem Stadium des Verfahrens die Konsequenzen aus der Verfahrensdauer zu ziehen. Ihnen stehen unter anderem folgende Möglichkeiten zur Verfügung: die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153 und 153a StPO, die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 und 154a StPO oder eine Strafminderung (siehe u. a. die Entscheidung vom 24. Dezember 1983 [2 BvR 121/83], die Entscheidung vom 19. April 1993 [2 BvR 1487/90], die Entscheidung vom 21. Januar 2004, 2 BvR 1471/03, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGK] Band 2, S. 239 ff, die Entscheidung vom 21. Juni 2006, 2 BvR 750/06, 752/06 und 761/06). Reichen die nach der StPO vorgesehenen Möglichkeiten in Fällen von außergewöhnlich langer Verfahrensdauer, die zu besonderen Belastungen führt, nicht aus, so können die Gerichte das Verfahren wegen eines von Verfassungs wegen anzunehmenden Verfahrenshindernisses einstellen (siehe die Entscheidung vom 25. Juli 2003, 2 BvR 153/03, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts [BVerfGK] Band 1, S. 269 ff.). 2. Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung a) § 153 „(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. ... (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens ... mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. ...“ b) § 153 a „Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. ...“ (c) § 154 „(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die [gegen den Beschuldigten] ... verhängt worden ist oder [die er] ... zu erwarten [hat] ..., nicht beträchtlich ins Gewicht fällt, 2, ... wenn ein Urteil ... in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die [gegen den Beschuldigten] ... verhängt worden ist oder [die er] zu erwarten [hat] ..., zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint. (2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen. ...“ (d) § 154 a „(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder 2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. ... (2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen. ...“ RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 EMRK die Dauer sowohl des Ermittlungsverfahrens als auch des Strafverfahrens. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer trug vor, dass die Dauer des Ermittlungsverfahrens sowie des Strafverfahrens überlang gewesen sei und damit eine Verletzung des Gebots der „angemessenen Frist“ nach Artikel 6 Abs. 1 dargestellt habe, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Der Gerichtshof erinnert daran, dass der nach Art. 6 Abs.1 zu berücksichtigende Zeitraum beginnt, wenn formell Anklage gegen eine Person erhoben wird oder wenn diese Person auf andere Weise durch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden, die infolge des gegen sie bestehenden Verdachts getroffen werden, erheblich betroffen ist (siehe u. a. Pedersen und Baadsgaard ./. Denmark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017/99, Rdnr. 44, ECHR 2004- XI). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschwerdeführer in dem Moment „erheblich betroffen“ ist, wenn seine Räumlichkeiten durchsucht werden (siehe Strategies et Communications et Demoulin ./. Belgien Individualbeschwerde Nr. 37370/97, Rdnr. 42, 15. Juli 2002; Barry ./. Irland Individualbeschwerde Nr. 18273/04, Rdnr. 35, 15. Dezember 2005). Das Gericht ist daher der Auffassung, dass der zu berücksichtigende Zeitraum bezüglich des ersten Verfahrens mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers am 10. Juni 1991 begann und mit der Entscheidung des Landgerichts Tübingen, das Verfahren einzustellen, am 14. Oktober 2004 endete. Das über zwei Instanzen geführte Verfahren dauerte einschließlich des Ermittlungsverfahrens demnach dreizehn Jahre, sechs Monate und vier Tage. Bezüglich des zweiten Verfahrens begann der zu berücksichtigende Zeitraum am 27. September 1995 mit der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Beschwerdeführers und endete mit der Entscheidung des Amtsgerichts Tübingen, das Verfahren einzustellen, am 7. Mai 2004. Das über eine Instanz geführte Verfahren dauerte einschließlich des Ermittlungsverfahrens demnach acht Jahre, sieben Monate und zehn Tage. A. Die Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung Aus Sicht der Regierung hatte der Beschwerdeführer es versäumt, eine Reihe innerstaatlicher Rechtsbehelfe auszuschöpfen, nämlich die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss, die Untätigkeitsbeschwerde, die Dienstaufsichtsbeschwerde und die Verfassungsbeschwerde. Des Weiteren wies die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Länge des Verfahrens in seiner Berufung im ersten Verfahren nicht geltend gemacht habe. 2. Der Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer bestritt jedoch die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfe und behauptete, alles in seiner Macht stehende getan zu haben, um das Verfahren zu beschleunigen. Der Beschwerdeführer hielt insbesondere die Verfassungsbeschwerde in seinem Fall für zwecklos, da zum Zeitpunkt, als sein Verfahren anhängig gewesen sei, keine seine Sicht stützende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorgelegen habe. B. Würdigung durch den Gerichtshof 1. Allgemeine Erwägungen Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es Zweck des Erfordernisses der Rechtswegerschöpfung ist, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, ihnen vorgeworfene Verletzungen der Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird. Diese Regel beruht auf der Annahme, dass im innerstaatlichen System ein wirksamer Rechtsbehelf bezüglich der behaupteten Verletzung zur Verfügung steht; diese Annahme spiegelt sich in Artikel 13 EMRK wider, mit welchem die Regel eng verbunden ist. Insofern ist sie ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarität des durch die EMRK eingeführten Schutzmechanismus gegenüber den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte. Deshalb muss eine Rüge, die anschließend gegenüber dem Gerichtshof vorgebracht werden soll, zuerst – zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach – bei der zuständigen innerstaatlichen Stelle erhoben worden sein, in Übereinstimmung mit den nach innerstaatlichem Recht vorgesehen Formerfordernissen und Fristen (s. u. a. Selmouni ./. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 25803/94, Rdnr. 74, ECHR 199-V). Bezüglich der Wirksamkeit einer Beschwerde wegen der Verfahrensdauer erinnert der Gerichtshof daran, dass ein solcher Rechtsbehelf entweder die Beschleunigung des anhängigen Verfahrens oder eine Wiedergutmachung für schon eingetretene Verzögerungen ermöglichen soll (siehe Sürmeli ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 99-100, ECHR 2006-...). Bei Strafverfahren kann ein mögliches Mittel der Wiedergutmachung die Einstellung des Verfahrens aufgrund der Verfahrensdauer sein (siehe Sprotte ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 72438/01, 17. November 2005; Conrad ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 13020/87, Entscheidung der Kommission vom 13. April 1988, unveröffentlicht). Gemäß §§ 153, 153a, 154 und 154a StPO in Verbindung mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren während des Ermittlungsverfahrens von sich aus einstellen. Sobald die öffentliche Klage erhoben ist, kann das Strafgericht das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft einstellen. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Strafgerichte können diese Schritte zwar von sich aus veranlassen, tun dies aber nicht von Amts wegen. Folglich obliegt es zuallererst dem Beschuldigten oder Angeklagten, die lange Verfahrensdauer bei der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht geltend zu machen und die Einstellung des Verfahrens zu betreiben. Der Gerichtshof muss demnach prüfen, ob der Beschwerdeführer während des Ermittlungsverfahrens oder des anschließenden Strafverfahrens wirksame Schritte zur Einstellung des Verfahrens unternommen hat. 2. Das erste Verfahren Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung zum Landgericht vom 6. Dezember 1996 die Verfahrensdauer nicht beanstandet hat. Er beantragte nur ein Mal, das Verfahren angesichts seiner Dauer einzustellen, nämlich in seinem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Tübingen vom 13. Dezember 2000. Nach diesem Schreiben unternahm der Beschwerdeführer jedoch keine weiteren Schritte in diese Richtung. Insbesondere versäumte er, während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Tübingen am 5. April 2001 einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens zu stellen. Der Beschwerdeführer ließ damit eine wichtige Gelegenheit verstreichen, die Verfahrensdauer mit den Kammerrichtern und dem Staatsanwalt zu diskutieren, dessen Zustimmung für die Einstellung des Verfahrens notwendig gewesen wäre. Außerdem versäumte es der Beschwerdeführer, die Entscheidung des Gerichts, die Hauptverhandlung auszusetzen, anzufechten. Demnach zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers, dass er ab April 2001 nicht mehr die Einstellung des Verfahrens betrieb, sondern die Fortführung wünschte. Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2002 in einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt die Dauer des Ermittlungsverfahrens beanstandete. Dies kann jedoch nicht als wirksame Maßnahme zur Einstellung des damals anhängigen Strafverfahrens angesehen werden, da das Ermittlungsverfahren, das die Staatsanwaltschaft betrieben hatte, damals bereits seit mehr als sechs Jahren abgeschlossen war. Der Beschwerdeführer hat demnach die oben dargestellten Möglichkeiten, die das innerstaatliche Strafprozessrecht in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet, nicht genutzt. In Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers während des Verfahrens kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Einstellung des Verfahrens nicht betrieben hat. Er hat demnach nicht von einem wirksamen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht und die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK nicht ausgeschöpft. Dieser Teil der Individualbeschwerde muss folglich nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt werden.

3 Das zweite Verfahren Während des gesamten zweiten Verfahrens beanstandete der Beschwerdeführer weder die Verfahrensdauer, noch beantragte er die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 153, 153a, 154 und 154a StPO. Er hat demnach von einem verfügbaren wirksamen Rechtbehelf nicht Gebrauch gemacht, um eine Wiedergutmachung für die Verfahrensdauer zu erlangen, und hat somit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe im Sinne des Artikels 35 Abs. 1 EMRK nicht ausgeschöpft. Daher muss auch dieser Teil der Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 4 EMRK für unzulässig erklärt werden. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof einstimmig: Die Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 EMRK wird für erledigt erklärt. Die Beschwerde wird für unzulässig erklärt. Peer LORENZEN Claudia WESTERDIEK Kanzlerin Präsident