Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 26.06.2007 – 4769/02

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0626DEC000476902

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 26/06/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 4769/02 T. Ö.-K. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 4769/02 T. Ö.-K. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, Herrn J. BORREGO BORREGO, Herr M. VILLIGER, Richter, Frau B. MAYEN, Richterin ad hoc, und Frau F. ELENS-PASSOS, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25. August 2001 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau T. Ö.-K., besitzt die deutsche und türkische Staatsangehörigkeit. Sie wurde 1979 geboren und ist in M., Deutschland, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn M. Schmitt, Rechtsanwalt in Mannheim, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Die türkische Regierung, die über ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet wurde (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung), äußerte nicht den Wunsch, dieses Recht wahrzunehmen. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Erstes Zivilverfahren Am 7. Mai 1999 verkaufte die Beschwerdeführerin ihren Pkw an Frau V. Zu jener Zeit lebte sie bei ihrem Vater in dessen Wohnung in M. Am 2. August 1999 verklagte Frau V. die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Mannheim auf Schadenersatz in Höhe von 500 DM für angebliche Mängel des Pkw. Die Klage und sämtliche weitere Korrespondenz wurde an den Wohnsitz des Vaters der Beschwerdeführerin zugestellt. Am 9. September 1999 beschloss das Amtsgericht, das Verfahren nach billigem Ermessen nach § 495a Zivilprozessordnung (ZPO) zu bestimmen (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, unten). Am 12. Oktober 1999 erweiterte Frau V. ihre Klage und forderte weitere 1.239,64 DM. Mit Teilurteil vom 22. Oktober 1999 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin, die an dem Verfahren nicht teilgenommen hatte, 500 DM nebst Zinsen an Frau V. zu zahlen. Mit Schlussurteil vom 19. November 1999 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin, weitere 1.239,64 DM nebst Zinsen an Frau V. zu zahlen. Beide Urteile wurden an den Wohnsitz des Vaters der Beschwerdeführerin zugestellt.

2 Zweites Zivilverfahren Am 3. April 2000 erhob die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten war, Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und beantragte beim Amtsgericht Mannheim die Aufhebung seiner Urteile vom 22. Oktober und 19. November 1999. Sie behauptete, sie habe Deutschland am 14. Mai 1999 mit dem Ziel verlassen, auf Dauer in der Türkei zu leben. Sie habe weder ihren Vater über ihre Abreise in Kenntnis gesetzt noch ihre neue Adresse hinterlassen. Sie habe erst nach ihrer Rückkehr nach Deutschland am 4. März 2000 von dem Zivilverfahren erfahren, als ihr Vater ihr die für sie in der Zeit ihrer Abwesenheit eingegangene Post übergeben habe. Zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptungen legte sie ihre eigene eidesstattliche Versicherung vor. Darüber hinaus benannte sie fünf Zeugen, darunter ihren Vater, ihre Mutter, zwei frühere Freunde und den Postzusteller, der das Schlussurteil vom 19. November 1999 an den Wohnsitz ihres Vaters zugestellt hatte. Die Beklagte, Frau V., bestritt dieses Vorbringen. Sie wies darauf hin, dass sie von der Beschwerdeführerin eine Mahnung erhalten habe, die auf den 26. Oktober 1999 datiert gewesen und in Deutschland aufgegeben worden sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte, dass dieses Schreiben von einem Freund aufgegeben worden sei, den sie als Zeugen benannt habe. Am 7. Juni 2000 erklärte das Amtsgericht Mannheim nach einer mündlichen Verhandlung die Klage der Beschwerdeführerin für unzulässig. Das Gericht ließ die Frage offen, ob die Nichtigkeitsklage in der vorliegenden Rechtssache zulässig war, und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ihre Klage innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, nach dem sie Kenntnis von den beiden Urteilen erlangt hatte, erhoben habe. Unter Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien schenkte das Landgericht der eigenen eidesstattlichen Versicherung der Beschwerdeführerin keinen Glauben. Es war erstens der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin keine zulässigen Beweise vorgelegt habe, um ihre Behauptung zu stützen, dass die Mahnung nicht von ihr selbst, sondern von einem Freund aufgegeben worden sei. Ferner sei ausweislich der  Anmerkung der Übersetzerin: Zutreffend muss es Amtsgericht heißen. Zustellungsurkunde vom 24. November 1999 das Schlussurteil der Klägerin persönlich zugestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht widerlegt. Das Amtsgericht wies ferner auf die Behauptung der Beschwerdeführerin hin, sie habe das Teilurteil vom 22. Oktober 1999 bei ihrer Rückkehr nach Deutschland erhalten. Diese Behauptung stehe im Widerspruch dazu, dass sich die Ausfertigung des Teilurteils, die der Beschwerdeführerin zugestellt werden sollte, in den Akten des Vorprozesses befinde, weil es vom Zustellungsadressaten nicht abgeholt worden sei. Das Amtsgericht wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel, wie ihre Flugtickets oder eidesstattliche Versicherungen anderer Personen, hätte vorlegen können. Diese habe sie jedoch nicht getan. Unter Berufung auf § 294 Abs. 2 ZPO entschied das Landgericht, keine Zeugen zu vernehmen, denn diese seien von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht benannt worden. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin Berufung beim Landgericht Mannheim ein. Sie trug u.a. vor, das Amtsgericht hätte die Zeugen vernehmen müssen, weil § 294 Abs. 2 ZPO auf die vorliegende Rechtssache nicht anwendbar sei. Sie machte geltend, die Ladung der Zeugen wäre Sache des Amtsgerichts gewesen. Ferner habe das Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf das Fehlen etwaiger Zeugen gegeben. Am 23. Februar 2001 wies das Landgericht Mannheim die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Zunächst stellte das Landgericht fest, dass das Amtsgericht im ersten Zivilverfahren gegen die zivilprozessrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe, indem es das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmt habe, obwohl der Streitwert höher als 1.200 DM gewesen sei. Dieser Verfahrensverstoß rechtfertige jedoch keine Nichtigkeitserklärung der Urteile. Zum zweiten bestätigte das Landgericht, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie ihre Klage vor Ablauf der gesetzlichen Frist erhoben habe. Das Landgericht schloss sich den Zweifeln des Amtsgerichts an der Glaubwürdigkeit der eigenen eidesstattlichen Versicherung der Beschwerdeführerin an. Zudem war es der Ansicht, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, warum sie ihr deutsches Bankkonto behalten habe und warum sie sich bei den deutschen Behörden nicht abgemeldet habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen, Zeugen zu laden. Nach § 294 Abs. 2 ZPO sei eine Beweisaufnahme nur statthaft, wenn sie durch das Gericht sofort erfolgen könne. Demzufolge seien nur diejenigen Beweismittel zu berücksichtigen, die von der jeweiligen Partei vorgelegt worden seien. Nach Auffassung des Landgerichts stehe die Meinung, dass das Gericht zur Ladung von Zeugen verpflichtet war, weder im Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Das Landgericht nahm insoweit Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1959 (veröffentlicht in der amtlichen Sammlung des BGH [BGHZ], Bd. 31, S. 351). Am 9. April 2001 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 17. April 2001 zugestellt. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis 1. Das Verfahren nach billigem Ermessen Die maßgebliche und zum relevanten Zeitpunkt geltende Bestimmung der ZPO lautet wie folgt: § 495a Verfahren nach billigem Ermessen „Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 1.200 DM nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.“ Das Verfahren nach billigem Ermessen wurde 1990 mit dem Ziel eingeführt, die Amtsgerichte zu entlasten, indem Verfahren mit niedrigem Streitwert vereinfacht werden. Bei der Anwendung dieses Verfahrens ist ein Amtsgericht nicht an die formalen Erfordernisse der Zivilprozessordnung gebunden. Es muss jedoch den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren (siehe Verweise in Zöller/Greger, Zivilprozessordnung (Kommentar zur ZPO), 23. Aufl. 2002, § 495a, Randnr. 8). 2. Die Nichtigkeitsklage Die maßgeblichen Vorschriften der ZPO lauten wie folgt: § 579 Die Nichtigkeitsklage „(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

4 wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war [...]“ Nach der Rechtsprechung verschiedener Rechtsmittelgerichte kann die vorgenannte Bestimmung analog in Fällen angewendet werden, in denen eine Partei unverschuldet keine Kenntnis von dem Verfahren hatte (siehe Bezugnahmen in Zöller/Greger, a.a.O., § 579, Randnr. 6a). § 586 Klagefrist „(1) Die Klagen [auf Nichtigkeit] sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat ... (3) [In Fällen ...] mangelnder Vertretung [...]; die Frist [...] läuft von dem Tag, an dem der Partei [...] das Urteil zugestellt ist.“ § 589 Zulässigkeitsprüfung “(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen [...] Frist erhoben sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2) Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.“ § 294 Glaubhaftmachung „(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.“ Die maßgeblichen Vorschriften über die Berufung gegen erstinstanzliche Urteile lauten wie folgt: § 511 „Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.“ § 511 a „(1) Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes eintausendfünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. [...]“ § 513 „(1) Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden. (2) Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe. § 511a ist nicht anzuwenden.“ Am 1. Januar 2002 trat ein neuer § 321a in Kraft, nach dem ein Gericht auf Antrag einer Partei seine eigene Endentscheidung aufheben kann, wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. RÜGE Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention rügte die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren vor den Zivilgerichten. Sie machte insbesondere geltend, ihr sei die Gelegenheit verwehrt worden, die in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteile anzufechten. Sie berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“ 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Die Regierung Nach Ansicht der Regierung habe die Beschwerdeführerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend erschöpft. Die Regierung räumte ein, dass das Amtsgericht Mannheim das Zivilprozessrecht verletzt habe, indem es das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmt habe, obwohl der Streitwert höher als 1.200 DM gewesen sei. Dies führe jedoch nicht zu einer Verletzung der Konvention, denn mit der Nichtigkeitsklage – die ordnungsgemäße Prozessführung vorausgesetzt – wäre dieser Verfahrensfehler behoben worden. Nach Auffassung der Regierung habe die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsklage nicht in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erhoben, denn, wie das Amtsgericht Mannheim festgestellt habe, habe sie nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihre Klage innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben habe. Die Regierung führte ferner aus, die Beschwerdeführerin hätte auch Berufung gegen die Urteile im ersten Zivilverfahren in analoger Anwendung von § 513 Abs. 2 ZPO einlegen können. Hinsichtlich des mit § 321a ZPO neu eingeführten Rechtsmittels führte die Regierung aus, dass die Beschwerdeführerin, hätte ihr diese Möglichkeit zur maßgeblichen Zeit bereits zugestanden, den Zeitpunkt, zu dem sie Kenntnis von den beiden in ihrer Abwesenheit ergangenen Urteilen erhielt, ebenfalls hätte glaubhaft machen müssen. Des Weiteren trug die Regierung vor, die Beschwerdeführerin habe keine Verfassungsbeschwerde gegen das Teilurteil des Amtsgerichts Mannheim vom 22. Oktober 1999 erhoben. Zwar sei die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen worden, sie wäre aber aller Voraussicht nach unzulässig gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß von den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des Gegenstands der Beschwerde war die Regierung der Ansicht, dass eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nicht vorliege, denn sie hätte den Mängeln des ersten Verfahrens abhelfen können, wenn sie ordnungsgemäß von den ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte. b) Die Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin wies diese Argumente zurück. Sie behauptete, die Argumentation der Regierung bezüglich der Erschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe vor den innerstaatlichen Fachgerichten drehe sich im Kreis, denn tatsächlich rüge sie gerade, dass dieses Verfahren nicht fair gewesen sei. Sie hob ferner hervor, dass das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungsbeschwerde nicht für unzulässig erklärt habe. Sie habe keine Verfassungsbeschwerde gegen das Teilurteil erheben müssen, denn sie habe ihre Verfassungsbeschwerde richtigerweise gegen das zweitinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2001 erhoben, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft gewesen seien. Hinsichtlich des Gegenstands ihrer Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Zivilprozessrecht keine Gelegenheit gehabt, die angegriffenen Urteile anzufechten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hätten es zu Unrecht abgelehnt, die Zeugen, die sie ihm Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage benannt habe, zu hören. Unter Bezugnahme auf verschiedene Kommentare zur ZPO behauptete sie, die Ladung der Zeugen wäre Sache der Zivilgerichte gewesen, denn es wäre eine übermäßige Belastung der Partei, wenn diese ihre Zeugen bei Gericht präsentieren müsste. Sie wies darauf hin, dass ihr keine prozessualen Mittel zur Verfügung stünden, mit denen sie einen Zeugen zwingen könnte, vor einem Zivilgericht zu erscheinen, wenn dieser dazu nicht bereit sei. Dies könne nur durch das jeweilige Gericht selbst erfolgen. Daraus folge, dass sie keine Möglichkeit habe, den ihr unbekannten Briefzusteller bei Gericht zu präsentieren. Das Gleiche gelte für ihren früheren Freund. Allenfalls bei ihrem Vater hätte die Möglichkeit bestanden, dass er auf ihre Bitte hin erschienen wäre, aber selbst dies sei ungewiss. Die Beschwerdeführerin machte ferner geltend, dass entgegen der Auffassung der Regierung die innerstaatlichen Gerichte eine Berufung nicht zuließen, wenn der Streitwert nicht höher als 1.500 DM sei. Ferner habe der den Vorsitz führende Richter am Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2000 nicht davon gesprochen, dass etwaige Zeugen gefehlt hätten. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass das Amtsgericht einen verfahrensrechtlichen „Trick“ angewendet habe, um ihre Klage abzuweisen. Schließlich hob die Beschwerdeführerin hervor, dass die vorliegende Situation nur in Fällen auftreten könne, in denen das Verfahren nach billigem Ermessen angewendet werde. Wenn ein Beklagter im „normalen" Zivilprozess nicht erscheine, erlasse das Gericht ein Versäumnisurteil und die beklagte Partei habe immer noch die Möglichkeit, einen Einspruch einzulegen. Im vorliegenden Fall jedoch habe das Amtsgericht ein unanfechtbares Endurteil erlassen, wogegen die verfahrensrechtliche Möglichkeit, das Urteil aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör anzufechten, erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eingeführt worden sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die Einwendung der Regierung zu erkennen. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beschwerdeführerin alle Formerfordernisse erfüllt hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerde aus den im Folgenden dargelegten Gründen in jedem Fall unzulässig ist. Der Gerichtshof nimmt zunächst zur Kenntnis, dass das Landgericht Mannheim in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2001 der Auffassung war, dass das Amtsgericht Mannheim einen Verfahrensfehler begangen habe, indem es das Verfahren nach billigem Ermessen angewendet habe, obgleich der Streitwert höher als 1.200 DM gewesen sei. Der Gerichtshof nimmt ferner die Behauptung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis, sie habe sich nicht verteidigen können, weil sie erst bei ihrer Rückkehr aus der Türkei am 4. März 2000 Kenntnis von diesem Verfahren erlangt habe. Der Gerichthof ist jedoch der Ansicht, dass wenn in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Mannheim Mängel aufgetreten sind, eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 6 nicht vorliegt, wenn diese Mängel zu einem späteren Zeitpunkt behoben werden konnten. In dieser Hinsicht stellt der Gerichtshof fest, dass das deutsche Recht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage in Fällen vorsieht, in denen eine Partei nicht ordnungsgemäß vertreten war oder – in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsprechung - unverschuldet nicht an dem Verfahren teilnehmen konnte. Die Klage ist vor Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Partei von dem gegen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt hat, zu erheben. Es ist glaubhaft zu machen, dass die Klage innerhalb dieser Frist erhoben wurde (siehe einschlägiges innerstaatliches Recht, oben). Im Hinblick auf die Umstände der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr aus der Türkei und mit anwaltlicher Vertretung eine solche Nichtigkeitsklage beim Amtsgericht Mannheim erhoben hat. Dieses Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht gemäß den anwendbaren zivilprozessrechtlichen Bestimmungen glaubhaft gemacht habe, dass sie ihre Nichtigkeitsklage innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat, nachdem sie Kenntnis von dem gegen sie geführten Verfahren erlangt hatte, erhoben habe. Was das Hauptargument der Beschwerdeführerin angeht, dass das Amtsgericht die von ihr benannten Zeugen hätte laden sollen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dies in erster Linie eine Frage der Anwendung des maßgeblichen Verfahrensrechts ist. Die innerstaatlichen Gerichte prüften den Antrag der Beschwerdeführerin auf die Ladung von Zeugen und gaben unter Verweis auf die ZPO und auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gründe für ihre Ablehnung dieses Antrags an. Aus den Stellungnahmen der Parteien geht hervor, dass es unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gibt, ob nach innerstaatlichem Recht die Gerichte oder die Parteien die von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen laden mussten. In Anbetracht dieser Umstände kann die von den innerstaatlichen Gerichten vertretene Auffassung, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt wurde, nicht als willkürlich angesehen werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass sie sich bemüht hat, die von ihr benannten Zeugen, einschließlich ihrer Eltern und zweier früherer Freunde, dazu zu bewegen, vor dem Amtsgericht zu erscheinen. Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich war, den innerstaatlichen Gerichten sonstige Beweismittel, wie ihr Flugticket oder eidesstattliche Versicherungen anderer Personen, vorzulegen, wie es das Amtsgericht in seinem Urteil vom 7. Juni 2000 nahe gelegt hatte. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass das Amtsgericht und das Landgericht die eigene eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin geprüft und Gründe dafür angegeben haben, weshalb sie dieser nicht genügend Glauben schenkten. Der Gerichtshof berücksichtigt schließlich, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten zweiten Zivilverfahrens anwaltlich vertreten war. In dieser Hinsicht weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Fehler seitens des Anwalts nicht der beschwerdegegnerischen Regierung anzulasten sind (siehe Tripodi ./. Italien, Urteil vom 22. Februar 1994, Serie A Bd. 281-B, Randnr. 30; und Marie-Louise Loyen und Bruneel ./. Frankreich, Nr. 55929/00, Randnr. 56, 5. Juli 2005). Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren ist der Gerichtshof überzeugt, dass die Mängel im ersten Verfahren mit der Nichtigkeitsklage hätten behoben werden können, vorausgesetzt, die Beschwerdeführerin hätte die Zulässigkeitsbestimmungen erfüllt. Daraus folgt, dass das Verfahren als fair anzusehen ist und dass die Beschwerde nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention nicht mehr anzuwenden und die Beschwerde zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Peer LORENZEN Françoise ELENS-PASSOS Stellvertretende Kanzlerin Präsident