Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2007

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 12.07.2007 – 74613/01

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0712JUD007461301

Urteile Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 12/07/07 Rechtssache J. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 74613/01) RECHTSSACHE J. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 74613/01) URTEIL STRASSBURG 12. Juli 2007 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache J. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richtern HerrnP. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, HerrnV. BUTKEVYCH, Frau M. TSATSA-NIKOLOVSKA, HerrnR. MARUSTE, HerrnJ. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 19. Juni 2007 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 74613/01) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger serbischer Herkunft, Herr N. J. („der Beschwerdeführer“), am 23. Mai 2001 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.

2 Der Beschwerdeführer wurde vor dem Gerichtshof von Herrn H. Grünbauer, Rechtsanwalt in Leipzig, vertreten. Die Deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, unterstützt von Herrn G. Werle, Professor für Recht an der Humboldt-Universität in Berlin, vertreten.

3 Unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention machte der Beschwerdeführer geltend, dass die deutschen Gerichte für seine Aburteilung wegen Völkermords nicht zuständig gewesen seien. Er brachte weiter vor, dass er, insbesondere wegen der Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, irgendeinen Entlastungszeugen zu vernehmen, der aus dem Ausland hätte geladen werden müssen, kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention gehabt habe. Darüber hinaus trug er vor, dass seine Verurteilung wegen Völkermords gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße, insbesondere deshalb, weil es für die von den nationalen Gerichten vorgenommene weite Auslegung dieses Verbrechens weder im deutschen Recht noch im Völkerrecht eine Grundlage gebe.

4 Am 7. Juli 2005 entschied der Gerichtshof, die Regierung von der Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Am 2. Oktober 2006 entschied er, die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde nach Artikel 29 Abs. 3 der Konvention i. V. m. Artikel 54A Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichthofs gleichzeitig zu prüfen.

5 Die Regierung von Bosnien-Herzegowina ist über ihr Recht auf Beteiligung unterrichtet worden (Artikel 36 Abs. 1 der Konvention und Artikel 44 der Verfahrensordnung) und hat nicht angezeigt, dass sie dieses Recht wahrnehmen wolle. SACHVERHALT DER HINTERGRUND DER RECHTSSACHE

6 Der Beschwerdeführer wurde 1946 geboren. Er befand sich im Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde in Haft in Bochum, Deutschland. 1. Hintergrund der Sache

7 Im Jahre 1969 reiste der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger serbischer Herkunft, nach Deutschland ein, wo er sich bis Anfang 1992 rechtmäßig aufhielt. Dann kehrte er in seinen Geburtsort Kostajnica zurück, der zur Stadt Doboj in Bosnien gehört.

8 Am 16. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Deutschland festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, weil er dringend verdächtig war, Völkermordtaten begangen zu haben. 2. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf

9 Am 28. Februar 1997 begann vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf als erstinstanzlichem Gericht die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer, der angeklagt war, zwischen Mai 1992 und September 1992 in der Region Doboj Völkermord begangen zu haben.

10 Im Verlauf des Verfahrens vernahm das Oberlandesgericht sechs von der Staatsanwaltschaft benannte Zeugen, die im Ausland geladen werden mussten.

11 Am 18. Juni 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht die Ladung und Vernehmung von acht Zeugen aus Kostajnica, um zu beweisen, dass er sich vom 14. Mai bis zum 15. August 1992 in Untersuchungshaft in Doboj befunden habe und somit die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht begangen haben konnte. Am 10. Juli 1997 beantragte der Beschwerdeführer, weitere siebzehn Zeugen aus Kostajnica zu laden, die dies beweisen sollten.

12 Am 18. August 1997 lehnte das Oberlandesgericht die Anträge des Beschwerdeführers auf Ladung dieser Zeugen ab. Gestützt auf § 244 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, siehe Rdnr. 39 unten) war es der Auffassung, dass den Aussagen dieser Zeugen nur geringer Beweiswert zukomme. Sieben dieser Zeugen hätten schriftliche Angaben gemacht, die bereits vor Gericht verlesen worden seien. Nur eine Zeugin habe tatsächlich angegeben, sie habe den Beschwerdeführer in der Haftanstalt besucht. Unter Berücksichtigung der bisherigen Beweisergebnisse könne das Gericht ausschließen, dass die Aussagen der vom Beschwerdeführer benannten Zeugen, wenn sie vor Gericht angehört würden, einen Einfluss auf die Beurteilung des Beweismaterials durch das Gericht hätten. Es wies darauf hin, dass mehr als zwanzig der bereits vor Gericht vernommenen Zeugen - darunter zwei Journalisten, die nicht Opfer der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verbrechen gewesen seien – den Beschwerdeführer innerhalb des Zeitraums, in dem er sich angeblich in Haft befunden habe, an verschiedenen Orten außerhalb der Haftanstalt gesehen hätten. Die Schriftstücke, die der Beschwerdeführer in Bezug auf den Beginn und das Ende seiner Inhaftierung in Doboj vorgelegt habe, rechtfertigten keine andere Schlussfolgerung, denn sie seien offensichtlich von einer Person unterzeichnet worden, die der Beschwerdeführer gut kenne.

13 Am 8. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer beim Gericht die Ladung dreier Zeugen aus Doboj, um zu beweisen, dass er sich vom 14. Mai bis zum 15. August 1992 in Haft befunden habe. Darüber hinaus beantragte er die Augenscheinseinnahme des angeblichen Tatorts in Grabska oder hilfsweise die Erstellung einer topographischen Karte, um zu beweisen, dass die Angaben der Zeugen in Bezug auf seine angeblichen Taten in Grabska nicht glaubwürdig seien.

14 Am 12. September 1997 lehnte das Oberlandesgericht die Anträge des Beschwerdeführers ab. Im Hinblick auf die Weigerung, die drei genannten Zeugen zu laden, war das Gericht, wiederum gestützt auf § 244 Abs. 5 StPO, der Auffassung, dass die Aussagen dieser Zeugen geringen Beweiswert hätten. Nach den Aussagen anderer Zeugen, die es vernommen habe, sei es überzeugt, dass der Beschwerdeführer sich zur maßgeblichen Zeit nicht in Haft befunden habe. Ferner erachtete das Gericht die Augenscheinseinnahme des angeblichen Tatorts bzw. die Erstellung einer topographischen Karte als unerreichbare Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO (siehe Rdnr. 38 unten), die es somit nicht erheben müsse.

15 In seinem Urteil vom 26. September 1997 sprach das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschwerdeführer des Völkermordes in elf Fällen (§ 220a Nr. 1 und 3 Strafgesetzbuch, StGB, siehe Rdnr. 34 unten) und des Mordes an zweiundzwanzig Menschen in einem Fall, an sieben Menschen in einem weiteren Fall und an einer Person in einem dritten Fall sowie der gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung in den verbleibenden Fällen für schuldig. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest (siehe Rdnr. 37 unten).

16 Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer eine paramilitärische Gruppe gegründet habe, mit der er sich an der ethnischen Säuberung, die von der bosnischserbischen politischen Führung und dem serbischen Militär in der Region Doboj angeordnet worden sei, beteiligt habe. Insbesondere sei er Anfang Mai und im Juni 1992 an der Festnahme, Gefangenhaltung, Körperverletzung und Misshandlung männlicher Muslime aus drei bosnischen Dörfern beteiligt gewesen. Er habe mehrere Einwohner dieser Dörfer getötet. Insbesondere habe er im Juni 1992 22 Einwohner der Ortschaft Grabska - Frauen, Behinderte und alte Menschen - erschossen. Anschließend habe der Beschwerdeführer mit der von ihm angeführten paramilitärischen Gruppe etwa 40 Männer aus ihrem Heimatdorf vertrieben und angeordnet, sie zu misshandeln und sechs von ihnen zu erschießen. Eine siebte, verletzte Person sei gestorben, als sie zusammen mit den Leichen der sechs erschossenen Menschen verbrannt worden sei. Im September 1992 habe der Beschwerdeführer einen Gefangenen, der von Soldaten im Gefängnis von Doboj misshandelt worden sei, mit einem Holzknüppel getötet, um eine neue Art der Misshandlung und des Tötens zu demonstrieren.

17 Das Gericht erklärte, dass es nach § 6 Nr. 1 StGB für die Rechtssache zuständig sei (siehe Rdnr. 34 unten). Es gebe einen legitimen Anknüpfungspunkt für die strafrechtliche Verfolgung in Deutschland, weil diese im Einklang mit den militärischen und humanitären Einsätzen Deutschlands in Bosnien-Herzegowina stehe und weil der Beschwerdeführer sich über 20 Jahre in Deutschland aufgehalten habe und dort festgenommen worden sei. Darüber hinaus befand das Gericht, das sich den diesbezüglichen Feststellungen eines Völkerrechtsexperten anschloss, dass der Verhandlung der Rechtssache durch die deutschen Gerichte kein völkerrechtliches Verbot entgegenstehe. Insbesondere sei die Gerichtsbarkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Völkermordtaten, die außerhalb Deutschlands von einem Ausländer an Ausländern begangen wurden, weder aufgrund des Artikels VI der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) (1948) noch aufgrund des Artikels 9 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ-Statut) (1993) (siehe Rdnr. 48-49 unten) ausgeschlossen. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Auffassung dadurch bestätigt werde, dass der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien erklärt habe, er sei nicht bereit, die Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu übernehmen.

18 Überdies stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer mit der in § 220a StGB vorausgesetzten Völkermordabsicht gehandelt habe. Unter Bezugnahme auf die von mehreren Rechtsautoren geäußerten Auffassungen stellte es fest, dass die „Zerstörung einer Gruppe“ im Sinne von § 220a StGB die Zerstörung der Gruppe als soziale Einheit in ihrer Besonderheit und Eigenart und ihrem Zusammengehörigkeitsgefühl bedeute; die biologischphysische Vernichtung der Gruppe sei nicht erforderlich. Es befand, dass der Beschwerdeführer somit in der Absicht gehandelt habe, die Gruppe der Muslime im Norden Bosniens oder zumindest in der Region Doboj zu zerstören. 3. Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

19 Am 30. April 1999 sprach der Bundesgerichtshof den Beschwerdeführer auf dessen Revision und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung des Völkermordes in einem Fall und des Mordes in 30 Fällen für schuldig. Er verurteilte den Beschwerdeführer zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest.

20 Er bestätigte die Begründung des Oberlandesgerichts und befand, dass das deutsche Strafrecht auf die Rechtssache anwendbar sei und die deutschen Gerichte folglich nach § 6 Nr. 1 StGB für sie zuständig seien. Insbesondere stehe der Verurteilung des Beschwerdeführers durch die deutschen Strafgerichte aufgrund des in dieser Vorschrift verankerten Weltrechtsprinzips keine völkerrechtliche Regelung entgegen. Es räumte ein, dass dieses Prinzip in Artikel VI der Völkermordkonvention nicht ausdrücklich niedergelegt sei, wenngleich dies in früheren Entwürfen der Völkermordkonvention vorgeschlagen worden sei. Jedoch verbiete dieser Artikel es nicht, Personen wegen Völkermordes vor andere nationale Gerichte als die des Staates zu stellen, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen wurde. Eine andere Auslegung wäre mit der in Artikel I der Völkermordkonvention übernommenen erga omnes-Verpflichtung der Vertragsstaaten, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen, nicht in Einklang zu bringen (siehe Rdnr. 48 unten). Diese Auslegung der Völkermordkonvention fände ihre Bestätigung auch in Artikel 9 Abs. 1 des IStGHJ-Statuts, das eine konkurrierende Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs und aller anderer nationaler Gerichte vorsehe.

21 Der Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus fest, dass die deutschen Gerichte auch nach Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB zuständig seien (siehe Rdnr. 34 unten).

22 Der Bundesgerichtshof befasste sich nicht ausdrücklich mit der Rüge des Beschwerdeführers, dass das Oberlandesgericht es in seiner Entscheidung vom 18. August 1997 auf der Grundlage von § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt habe, die von ihm benannten Entlastungszeugen im Ausland zu laden. Er nahm jedoch allgemein Bezug auf die Argumentation des Generalbundesanwalts, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers insoweit unzulässig sei, weil er die rechtserheblichen Tatsachen nicht hinreichend detailliert dargelegt habe. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass das Oberlandesgericht es in seiner Entscheidung vom 12. September 1997 abgelehnt habe, drei weitere Entlastungszeugen im Ausland zu laden, wurde vom Bundesgerichtshof als unzulässig erachtet, weil er die rechtserheblichen Tatsachen nicht hinreichend dargelegt und seine Beschwerde nicht hinreichend begründet habe. Auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Weigerung des Oberlandesgerichts, eine topographische Karte erstellen zu lassen, nahm der Bundesgerichtshof Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Dieser hatte ausgeführt, dass die Rüge des Beschwerdeführers insoweit unbegründet sei, zumal dem Oberlandesgericht ein Videofilm über die betreffende Örtlichkeit zur Verfügung gestanden habe.

23 Der Bundesgerichtshof bestätigte die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt habe, Völkermord im Sinne von § 220a StGB zu begehen, stellte jedoch fest, dass seine Handlungen als eine einzige Völkermordtat zu bewerten seien. Zur Stützung seiner Auffassung, ein Völkermord setze nicht zwingend die Absicht der physischen Zerstörung einer Gruppe voraus, sondern es reiche aus, wenn die Gruppe als soziale Einheit zerstört werden solle, nahm er Bezug auf den Wortlaut von § 220a Abs. 1 Nr. 4 (Verhängung von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen) und Nr. 5 (gewaltsame Überführung von Kindern in eine andere Gruppe). 4. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

24 Am 12. Dezember 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

25 Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, die Strafgerichte hätten dadurch, dass sie ihre Gerichtsbarkeit nach § 6 Nr. 1 StGB i. V. m. Artikel VI der Völkermordkonvention begründeten, nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Weltrechtsprinzip sei ein sinnvoller Anknüpfungspunkt, um sich unter Wahrung des völkerrechtlich verankerten Interventionsverbots mit einem außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets liegenden Sachverhalt zu befassen. Die Auslegung der deutschen Gerichte dahingehend, dass sie nach § 6 Nr. 1 StGB i. V. m. Artikel VI der Völkermordkonvention befugt seien, sich mit dem Fall des Beschwerdeführers zu befassen, sei nicht willkürlich. Man könne sachgemäß argumentieren, die Völkermordkonvention beinhalte zwar keine ausdrückliche Regelung des Weltrechtsprinzips, sehe jedoch vor, dass die Vertragsstaaten zwar keiner Pflicht zur Strafverfolgung von Völkermord unterlägen, wohl aber die Befugnis dazu hätten. Völkermord sei sogar der klassische Anwendungsfall für das Weltrechtsprinzip. Die Argumentation der Strafgerichte stelle auch keinen Eingriff in die Personal- oder Territorialhoheit von Bosnien-Herzegowina dar, denn dieser Staat habe ausdrücklich darauf verzichtet, um die Auslieferung des Beschwerdeführers zu ersuchen.

26 Unter Hinweis darauf, dass es im Falle einer zulässigen Verfassungsbeschwerde befugt sei, die gerügte Maßnahme unter allen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, stellte das Bundesverfassungsgericht ferner fest, dass das grundgesetzlich garantierte Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nicht verletzt worden sei. Die Verfassungsmäßigkeit des § 244 Abs. 3 und 5 StPO sei nicht zweifelhaft. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, ein besonderes Verfahrensrecht für bestimmte Straftaten bereitzustellen. Ein Recht auf ein bestimmtes Beweismittel, z.B. die Benennung von Zeugen, deren Ladung im Ausland zu bewirken wäre, folge aus dem Recht auf ein faires Verfahren nicht.

27 Im Hinblick auf die Auslegung des § 220a StGB befand das Bundesverfassungsgericht, der durch Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes garantierte Grundsatz, dass das Strafrecht nicht rückwirkend angewendet werden darf, sei nicht verletzt worden. Die vom Oberlandesgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung des Begriffs „Zerstörungsabsicht“ im Sinne dieser Vorschrift sei voraussehbar gewesen. Außerdem entspreche diese Auffassung der Auslegung des völkerrechtlichen Völkermordverbots - im Lichte derer § 220a StGB auszulegen sei - durch die zuständigen Gerichtshöfe, durch mehrere Rechtswissenschaftler und in der Praxis der Vereinten Nationen, wie sie unter anderem in der Resolution 47/121 der Generalversammlung (siehe Rdnr. 41 unten) zum Ausdruck komme. 5. Wiederaufnahme des Verfahrens

28 Am 3. Juli 2002 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens für unzulässig. Die Tatsache, dass einer der vom Oberlandesgericht vernommenen Zeugen, der als einziger behauptet habe, Augenzeuge der Ermordung von 22 Menschen in Grabska durch den Beschwerdeführer gewesen zu sein, des Meineids verdächtigt werde, rechtfertige keine Wiederaufnahme. Selbst wenn unterstellt würde, dass dieser Zeuge die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen erfunden habe, wäre der Beschwerdeführer dennoch zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen zu verurteilen.

29 Am 20. Dezember 2002 (die Zustellung der Entscheidung erfolgte am 28. Januar 2003) entschied der Bundesgerichtshof, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig sei, soweit er die Ermordung von 22 Menschen in Grabska betreffe. Er wies jedoch darauf hin, dass, selbst wenn die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes in 22 Fällen nicht aufrecht erhalten würde, es bei seiner Verurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen - und somit bei seiner lebenslangen Freiheitsstrafe und bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld - bleiben würde.

30 In seiner Verfassungsbeschwerde vom 28. Februar 2003 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens sein durch das Grundgesetz garantiertes Recht auf Freiheit verletzten. Er trug vor, diese Gerichte hätten zu Unrecht festgestellt, dass die Frage der besonderen Schwere der Schuld des Beschwerdeführers in dem Wiederaufnahmeverfahren nicht erneut zu prüfen sei.

31 Am 22. April 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.

32 Am 21. Juni 2004 beschloss das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Verfahren wiederaufzunehmen, soweit der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde, 22 Menschen in Grabska erschossen zu haben. Es stellte fest, dass die einzige Person, die behauptet habe, Augenzeuge dieser Morde gewesen zu sein, sich des Meineids zumindest in Bezug auf einige andere Angaben schuldig gemacht habe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass die seinerzeit erkennenden Richter in Bezug auf diesen Anklagepunkt zu einem Freispruch des Beschwerdeführers gelangt wären, wenn sei gewusst hätten, dass einige der Angaben dieses Zeugen falsch waren.

33 Soweit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben wurde, stellte das Oberlandesgericht das Verfahren ein. Es brachte vor, dass die Strafe, die der Beschwerdeführer bei einem erneuten Schuldspruch wegen Mordes an 22 Menschen in Grabska zu erwarten hätte, nicht beträchtlich höher wäre als die bereits mit bindender Kraft gegen ihn verhängten Strafe wegen Völkermordes. Infolgedessen blieb das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. September 1997 rechtskräftig, soweit der Beschwerdeführer wegen Völkermordes und Mordes in acht Fällen schuldig gesprochen wurde, einschließlich der Feststellung der besonderen Schwere seiner Schuld. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und Völkerrecht und die einschlägige innerstaatliche und völkerrechtliche Praxis 1. Das Strafgesetzbuch (StGB)

34 Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, dem Tatbestand des Völkermords und der Schwere der Schuld eines Angeklagten lauteten in ihrer zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung wie folgt: § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter „Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden: 1. Völkermord (§ 220a); ...” § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen „(1) ... (2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter ... 2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.“ § 220a Völkermord „(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, 1. Mitglieder der Gruppe tötet, 2. Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche oder seelische Schäden (...) zufügt, 3. die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, deren körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, 4. Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen, 5. Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“

35 § 220a StGB wurde mit dem Beitritt Deutschlands zur Völkermordkonvention durch Gesetz vom 9. August 1954 in das Strafgesetzbuch eingefügt und trat 1955 in Kraft. § 6 Nr. 1 und § 220a StGB wurden am 30. Juni 2002 aufgehoben, als das Völkerstrafgesetzbuch in Kraft trat. Nach § 1 gilt dieses neue Gesetz für alle Straftaten gegen das Völkerrecht, wie z. B. Völkermord (siehe § 6 des neuen Gesetzes) auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist.

36 Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um die erste Person, die seit Einfügung von § 220a in das Strafgesetzbuch von deutschen Gerichten nach dieser Bestimmung verurteilt wurde. Zu der Zeit, als der Beschwerdeführer 1992 seine Taten beging, war eine Mehrheit von Wissenschaftlern der Auffassung, dass die Völkermordabsicht der „Zerstörung einer Gruppe“ auf die physisch-biologische Zerstörung der geschützten Gruppe ausgerichtet sein müsse (siehe z. B. A. Eser in Schönke / Schröder, Strafgesetzbuch – Kommentar, 24. Aufl., München 1991, § 220a, Rdnr. 4-5 mit weiteren Verweisen). Eine beträchtliche Zahl von Rechtswissenschaftlern war jedoch der Auffassung, dass der Begriff der Zerstörung einer Gruppe als solche in ihrer wörtlichen Bedeutung umfassender zu verstehen sei als ihre physisch-biologische Ausrottung und auch die Zerstörung einer Gruppe als einer sozialen Einheit umfasse (siehe insbesondere H.-H. Jeschek, Die internationale Genocidium- Konvention vom 9. Dezember 1948 und die Lehre vom Völkerstrafrecht, ZStW 66 (1954), S. 213; und B. Jähnke, in Leipziger Kommentar, Strafgesetzbuch, 10. Aufl., Berlin, New York 1989, § 220a, Rdnr. 4, 8, 13).

37 Nach § 57a Abs. 1 StGB kann die Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe insbesondere nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind und wenn nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. 2. Die Strafprozessordnung (StPO)

38 Nach § 244 Abs. 3 StPO darf ein Beweisantrag nur unten den in dieser Vorschrift dargelegten Bedingungen abgelehnt werden. Er darf unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist.

39 § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO legt für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, der im Ausland geladen werden müsste, bestimmte Bedingungen fest. Diese Voraussetzungen sind weniger streng als die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung in Deutschland bewirkt werden kann. Es reicht aus, dass die Vernehmung des Zeugen nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. 3. Das vergleichende Recht und Völkerrecht und die Praxis a. Definition und Reichweite des Völkermordtatbestandes i. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) (1948)

40 Die einschlägige Bestimmung der Völkermordkonvention, die für Deutschland am 22. Februar 1955 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt: Artikel II „In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.“ ii. Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen

41 In ihrer Resolution 47/121 (Nr. A/RES/47/121) vom 18. Dezember 1992 betreffend die Situation in Bosnien-Herzegowina im Jahre 1992 erklärte die Generalversammlung der Vereinten Nationen: „Ernsthaft besorgt über die Verschlechterung der Situation in der Republik Bosnien und Herzegowina infolge verstärkter Aggressionen seitens der serbisch-montenegrischen Truppen, die auf die gewaltsame Aneignung weiterer Gebiete gerichtet sind, wobei diese Situation gekennzeichnet ist durch eine ständige Praxis grober und systematischer Menschenrechtsverletzungen, einer zunehmenden Flüchtlingsbevölkerung infolge von Massenvertreibungen wehrloser Zivilisten aus ihren Häusern und infolge des Bestehens von Konzentrationslagern und Hafteinrichtungen in den serbisch-montenegrisch kontrollierten Gebieten, in Verfolgung der abscheulichen Politik der „ethnischen Säuberung“, die eine Form des Völkermordes darstellt, ...“ iii. Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien

42 In der Rechtssache Der Ankläger gegen Krstic, IT-98-33-T, Urteil vom 2. August 2001, Rdnr. 577-80, wich die Strafkammer des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) ausdrücklich von der weiter gefassten Auslegung des Begriffs „Zerstörungsabsicht“ durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen und durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2000 in der vorliegenden Rechtssache ab und stellte im Hinblick auf die Völkermordkonvention Folgendes fest: „577. In mehreren Erklärungen und Entscheidungen der jüngeren Zeit wurde der Begriff Zerstörungsabsicht jedoch dahingehend ausgelegt ..., dass er Belege für Handlungen, die mit der kulturellen Zerstörung und mit sonstigen nicht-physischen Formen der Zerstörung einer Gruppe verbunden sind, erfasst. 578. 1992 klassifizierte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die ethnische Säuberung als eine Form des Völkermordes. ... 579. Das deutsche Bundesverfassungsgericht führte im Dezember 2000 aus, dass der Völkermordtatbestand ein überindividuelles Rechtsgut schützt, nämlich die soziale Existenz der Gruppe; ... die Absicht der Zerstörung der Gruppe ... ist weiter als die physisch-biologische Vernichtung ... Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich daher nicht zwingend, dass es Absicht des Täters sein muss, zumindest eine substantielle Zahl an Mitgliedern der Gruppe physisch zu vernichten. ... 580. Die Strafkammer ist sich bewusst, dass sie bei der Auslegung der Konvention den Grundsatz nullum crimen sine lege berücksichtigen muss. Sie erkennt deshalb an, dass das Völkergewohnheitsrecht trotz der neueren Entwicklungen den Völkermordtatbestand auf Handlungen beschränkt, die darauf gerichtet sind, die physische oder biologische Zerstörung der Gruppe ganz oder teilweise herbeizuführen. Ein Vorhaben, mit dem nur die kulturellen oder soziologischen Eigenschaften einer Gruppe von Menschen angegriffen werden, mit dem Ziel der Vernichtung dieser Elemente, die der Gruppe ihre eigene Identität verleihen, durch die sie sich vom Rest der Gemeinschaft unterscheidet, würde daher den Völkermordtatbestand nicht erfüllen. Die Strafkammer weist jedoch darauf hin, dass die physische oder biologische Zerstörung oftmals mit gleichzeitigen Angriffen auf den kulturellen und religiösen Besitz und die kulturellen und religiösen Symbole der betroffenen Gruppe einhergeht - Angriffe, die berechtigterweise als Belege einer Absicht, die Gruppe physisch zu zerstören, betrachtet werden können.“

43 Das Urteil der Strafkammer wurde insoweit durch das Urteil der Beschwerdekammer des IStGHJ vom 19. April 2004, IT-98-33-A, bestätigt, in dem festgestellt wurde: 25. „Die Völkermordkonvention und das Völkergewohnheitsrecht im Allgemeinen verbieten nur die physische oder biologische Zerstörung einer Gruppe von Menschen. ... Die Strafkammer hat diese Beschränkung ausdrücklich anerkannt und eine weiter gefasste Definition vermieden. ...” 33. „... Die Tatsache, dass eine gewaltsame Überführung an und für sich keine Völkermordhandlung darstellt, hindert eine Strafkammer nicht daran, sie als Beweis der Absicht von Mitgliedern des Generalstabs (Main Staff) der VRS heranzuziehen. Auf Völkermordabsicht kann u.a. aus Beweisen für ‚andere schuldhafte Handlungen, die systematisch gegen dieselbe Gruppe gerichtet sind’, geschlossen werden.“

44 Ebenso hat der IStGHJ in der Rechtssache Der Ankläger gegen Kupreskic und Andere (IT-95-16-T, Urteil vom 14. Januar 2000, Rdnr. 751) betreffend die Tötung von etwa 116 Muslimen mit dem Ziel, die muslimische Bevölkerung aus einem Dorf zu vertreiben, festgestellt: „Von der Verfolgung ist es nur ein kleiner Schritt zum Völkermord, dem abscheulichsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit, denn beim Völkermord wird die Verfolgungsabsicht bis zum Äußersten getrieben, indem die physische Vernichtung der Gruppe oder von Mitgliedern der Gruppe angestrebt wird. Beim Verbrechen des Völkermordes besteht die verbrecherische Absicht darin, die Gruppe oder ihre Mitglieder zu zerstören; beim Verbrechen der Verfolgung hingegen besteht sie darin, eine Gruppe oder Mitglieder dieser Gruppe durch die grobe und systematische Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte gewaltsam zu diskriminieren. In der vorliegenden Rechtssache war nach Auffassung der Anklage – und in diesem Punkt stimmt ihr die Strafkammer zu – die Tötung muslimischer Zivilisten hauptsächlich darauf gerichtet, die Gruppe aus dem Dorf zu vertreiben und nicht, die muslimische Gruppe als solche zu zerstören. Demnach handelt es sich in diesem Fall um Verfolgung, nicht um Völkermord.“ iv. Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs

45 In seinem Urteil vom 26. Februar 2007 in der Rechtssache Bosnien- Herzegowina ./. Serbien und Montenegro („Rechtssache betreffend die Anwendung der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords“) stellte der Internationale Gerichtshof (IGH) unter der Überschrift „Absicht und ethnische Säuberung“ (unter Rdnr. 190) Folgendes fest: „Der Begriff ‚ethnische Säuberung’ ist im Zusammenhang mit den Ereignissen in Bosnien-Herzegowina, die Gegenstand dieser Rechtssache sind, häufig benutzt worden ... Die Resolution 47/121 der Generalversammlung nahm in ihrer Präambel Bezug auf ‚die abscheuliche Politik der ‚ethnischen Säuberung’, die eine Form des Völkermordes darstellt’, wie er in Bosnien-Herzegowina geschehe. ... Sie (d. h. die ethnische Säuberung) kann nur dann eine Form von Völkermord im Sinne der Konvention sein, wenn sie einer der nach Artikel II der Konvention verbotenen Kategorien von Handlungen entspricht oder in eine dieser Kategorien fällt. Weder die als politisches Programm vertretene Absicht, ein Gebiet „ethnisch homogen“ zu machen, noch die Maßnahmen, die zur Durchsetzung einer solchen Politik ergriffen werden, können für sich genommen als Völkermord bezeichnet werden: Die Absicht, die den Völkermord charakterisiert, ist die, eine bestimmte Gruppe ‚ganz oder teilweise zu zerstören’. Weder kommt die Vertreibung oder Verbringung der Mitglieder einer Gruppe, selbst wenn sie gewaltsam durchgeführt wird, zwangsweise der Zerstörung dieser Gruppe gleich noch ergibt sich aus der Verbringung automatisch eine solche Zerstörung. Dies bedeutet nicht, dass Handlungen, die als ‚ethnische Säuberung’ bezeichnet werden, niemals den Völkermordtatbestand erfüllen, zum Beispiel, wenn sie nach Artikel II Absatz c der Konvention als ‚vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen’ zu charakterisieren sind, vorausgesetzt, diese Handlungen werden mit der erforderlichen konkreten Absicht (dolus specialis) begangen, d.h. mit dem Ziel, die Gruppe zu zerstören, in Unterscheidung von dem Ziel ihrer Entfernung aus der Region. Wie der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) festgestellt hat, muss, obwohl ‚es offensichtliche Ähnlichkeiten zwischen einer Politik des Völkermords und der allgemein als ‚ethnische Säuberung’ bekannten Politik gibt’ (Krstić, IT-98-33-T, Strafkammer-Urteil, 2. August 2001, Rdnr. 562), zwischen der physischen Zerstörung und der bloßen Auflösung einer Gruppe [eine] klare Unterscheidung getroffen werden. Die Vertreibung einer Gruppe oder eines Teils einer Gruppe reicht für den Tatbestand des Völkermords nicht aus. ...” v. Auslegung durch andere Vertragsstaaten der Konvention

46 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen hat es in anderen Vertragsstaaten der Konvention nur sehr wenige Fälle der Verfolgung von Völkermord durch die nationalen Behörden gegeben. Es liegen keine Berichte über Fälle vor, in denen die Gerichte dieser Staaten definiert hätten, welcher Art die von dem Täter beabsichtigte Zerstörung einer Gruppe sein müsste, damit dieser des Völkermords schuldig gesprochen werden würde, d. h., ob der Begriff der „Zerstörungsabsicht“ nur die physische oder biologische Zerstörung abdeckt oder auch die Zerstörung einer Gruppe als sozialer Einheit umfasst. vi. Auslegung durch Rechtsautoren

47 Eine Mehrheit der Rechtswissenschaftler vertritt die Ansicht, dass die ethnische Säuberung, wie sie von den serbischen Streitkräften in Bosnien-Herzegowina zur Vertreibung der muslimischen und kroatischen Bevölkerung aus ihren Häusern durchgeführt wurde, keinen Völkermord darstellt (siehe u. v .a. William A. Schabas, Genocide in International Law: the crime of crimes, Cambridge 2000, S. 199 ff.). Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Zahl von Rechtswissenschaftlern, die die Meinung vertreten haben, dass diese Handlungen einem Völkermord gleichkämen (siehe u. a. M. Lippman, Genocide:The Crime of the Century, HOUJIL 23 (2001), S. 526, und J. Hübner, Das Verbrechen des Völkermordes im internationalen und nationalen Recht, Frankfurt a. M. 2004, S. 208-217; G. Werle wies in Völkerstrafrecht, 1. Aufl., Tübingen 2003, S. 205, 218 ff., differenzierend darauf hin, dass es auf die Umstände des Falles ankomme, insbesondere auf das Ausmaß der begangenen Verbrechen und darauf, ob die Absicht der Zerstörung der Gruppe als sozialer Einheit, im Gegensatz zur bloßen Vertreibungsabsicht, nachgewiesen werden könne. b. Weltrechtsprinzip für das Verbrechen des Völkermordes i. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermordkonvention) (1948)

48 Die einschlägigen Bestimmungen der Völkermordkonvention lauten wie folgt: Artikel I „Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, dass Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.“ Artikel VI „Personen, denen Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel III aufgeführten Handlungen zur Last gelegt wird, werden vor ein zuständiges Gericht des Staates, in dessen Gebiet die Handlungen begangen worden ist, oder vor das internationale Strafgericht gestellt, das für die Vertragschließenden Parteien, die seine Gerichtsbarkeit anerkannt haben, zuständig ist.“ ii. Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ-Statut) (1993)

49 Die einschlägige Bestimmung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien lautet wie folgt: Artikel 9 Konkurrierende Zuständigkeit „1. Der Gerichtshof und die einzelstaatlichen Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die strafrechtliche Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben. 2. Der Gerichtshof hat Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten. In jedem Stadium des Verfahrens kann der Gerichtshof die einzelstaatlichen Gerichte förmlich ersuchen, ihre Zuständigkeit in einem Verfahren im Einklang mit diesem Statut sowie mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Gerichtshofs an den Gerichtshof abzutreten.“ iii. Rechtsprechung des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien

50 Die Berufungskammer des IStGHJ stellte in ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1995 über die Zwischenberufung (interlocutory appeal) der Verteidigung, mit der die Zuständigkeit angefochten wurde, in der Rechtssache Der Ankläger gegen Tadic (Nr. IT-94-1) fest, dass „das Weltrechtsprinzip heutzutage im Falle internationaler Verbrechen anerkannt [ist]“ (Rdnr. 62).

51 Ebenso stellte die Strafkammer des IStGHJ in ihrer Entscheidung vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache Der Ankläger gegen Furundzija (Nr. IT-95-17/1-T) fest, dass „befunden worden [ist], dass bei internationalen Verbrechen, die wo immer sie geschehen allgemein verurteilt werden, jeder Staat das Recht hat, die Täter zu verfolgen und zu bestrafen. Wie vom Obersten Gericht Israels im Falle Eichmann allgemein formuliert und von einem Gericht der USA im Falle Demjanjuk wiedergegeben, ‚ist es der universelle Charakter der fraglichen Verbrechen ... der jedem Staat die Befugnis verleiht, sich um eine Bestrafung der Personen zu bemühen, die an ihrer Begehung beteiligt waren’“ (Rdnr. 156). iv. Das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis in anderen Konventionsstaaten  Anm. d. Übers.: Durch die Entscheidung vom 2. Oktober 1995 wurde ein zweites, die Zuständigkeit des IStGHJ anfechtendes Rechtsmittel abgelehnt.

52 Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen und Materialien, einschließlich des von der Regierung vorgelegten Materials, das von dem Beschwerdeführer nicht angegriffen wurde, erlauben die gesetzlichen Vorschriften zahlreicher anderer Konventionsstaaten die Verfolgung von Völkermord unter Umständen, die denen des vorliegenden Falles ähnlich sind.

53 In vielen Vertragsstaaten der Konvention gilt für die Verfolgung von Völkermord das Weltrechtsprinzip, d. h. die Gerichtsbarkeit für Straftaten, die außerhalb des Hoheitsgebiets des eigenen Staates von Ausländern gegen Ausländer begangen wurden und sich nicht gegen die eigenen staatlichen Interessen richten, zumindest dann, wenn der Beschuldigte in dessen Hoheitsgebiet angetroffen wurde (z. B. Spanien, Frankreich, Belgien (zumindest bis 2003), Finnland, Italien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande (seit 2003), Russland, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und Ungarn). Zum Zeitpunkt der Verhandlung gegen den Beschwerdeführer erlaubten zahlreiche andere Staaten die Verfolgung von im Ausland von Ausländern gegen Ausländer begangenem Völkermord nach Bestimmungen, die der stellvertretenden Strafrechtspflege ähnlich sind (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 des deutschen Strafgesetzbuchs, Rdnr. 34 oben), z. B. Österreich, Dänemark, Estland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden und die Schweiz (seit 2000). Zu den Konventionsstaaten, in denen das Weltrechtsprinzip für Völkermord nicht vorgesehen ist, gehört insbesondere das Vereinigte Königreich.

54 Neben den österreichischen, belgischen und französischen Gerichten haben insbesondere spanische Gerichte Urteile in Verfahren wegen Völkermords gefällt, wobei sie sich auf das Weltrechtsprinzip beriefen. Die spanische Audiencia Nacional stellte in ihrem Urteil vom 5. November 1998 in der Rechtssache Augusto Pinochet fest, dass die spanische Gerichtsbarkeit für den Fall zuständig sei. Zum Thema des Anwendungsbereichs der Völkermordkonvention stellte sie fest: “Artikel 6 der Konvention schließt nicht aus, dass auch andere Organe der Rechtspflege zuständig sein können als diejenigen im Hoheitsgebiet des Staates, in dem das Verbrechen begangen wurde, oder die internationalen Gerichte. ... Anzunehmen, dass diese Konventionsbestimmung die Ausübung der Gerichtsbarkeit einschränke und jede andere als die in der fraglichen Bestimmung vorgesehene Gerichtsbarkeit ausschließe, liefe dem Geiste der Konvention zuwider, ... die straflose Begehung eines so ernsten Verbrechens zu vermeiden. Dass die Vertragsstaaten sich nicht darauf geeinigt haben, dass ihre jeweilige nationale Gerichtsbarkeit nach dem Weltrechtsprinzip für die Aburteilung dieser Straftaten zuständig ist, bedeutet – wie die Konvention selbst zum Ausdruck bringt - nicht, dass ein Vertragsstaat der Konvention diese Gerichtsbarkeit für ein die ganze Welt betreffendes Verbrechen, das die Staatengemeinschaft und sogar die gesamte Menschheit unmittelbar berührt, nicht begründen dürfe. ... Die in Artikel 6 der Konvention von 1948 enthaltenen Bestimmungen rechtfertigen es auch nicht, die Gerichtsbarkeit für die Bestrafung von Völkermord in einem Vertragsstaat wie Spanien auszuschließen, in dessen Recht die Exterritorialität für die Verfolgung solcher Verbrechen vorgesehen ist ...“ (siehe International Law Reports, Bd. 119, S. 331 f, 335-36). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 BUCHSTABE A UND ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

55 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf wegen Völkermords, wie sie von dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei, durch ein unzuständiges Gericht erfolgt sei, und er aufgrund dieser Verurteilung sowie der damit verbundenen Haft in seinen Rechten aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a und Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, die, soweit einschlägig, wie folgt lauten: Artikel 5 „(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgesehene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;“ Artikel 6 „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird.“

56 Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. A. Zulässigkeit

57 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a. Der Beschwerdeführer

58 Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass es den deutschen Gerichten nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts, nämlich der des Nichteinmischungsgebots, verwehrt sei, Völkermord zu verfolgen, der angeblich durch einen nicht in Deutschland ansässigen Ausländer im Ausland gegen Ausländer begangen worden sei. Laut seinem Vorbringen waren die deutschen Gerichte auch daran gehindert, nach dem im internationalen Strafrecht geltenden und in § 6 Abs. 1 StGB verankerten Weltrechtsprinzip hilfsweise eine Zuständigkeit anzunehmen, da dieses Prinzip für Völkermord nicht international anerkannt sei.

59 Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass nach Artikel VI der Völkermordkonvention nur ein Gericht des Tatortstaats oder ein internationaler Gerichtshof für die gerichtliche Verfolgung von Personen, denen Völkermord zur Last gelegt werde, zuständig sei. Dieser Artikel spiegele das sich aus dem Grundsatz der Souveränität und Gleichheit aller Staaten ableitende Nichteinmischungsgebot sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs wider, die allgemeine Regeln des Völkerrechts darstellten. Er räumte ein, dass sich nach dem völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Weltrechtsprinzip theoretisch die Zuständigkeit eines anderen, nicht in Artikel VI der Völkermordkonvention aufgeführten nationalen Gerichts herleiten lasse. Er brachte jedoch vor, dass eine Zuständigkeit nach diesem Prinzip, als Ausnahme von der Regel des Nichteinmischungsgebots, jedoch weder im Völkervertragsrecht noch im Völkergewohnheitsrecht zum Zweck der Verurteilung von Personen, denen Völkermord zur Last gelegt werde, anerkannt sei. Daher hätten die deutschen Gerichte willkürlich die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit angenommen. b. Die Regierung

60 Die Regierung brachte vor, die deutschen Gerichte seien die für die Verurteilung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention „zuständigen Gerichte“ und im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die „auf Gesetz beruhenden Gerichte“ gewesen. Das deutsche Strafrecht sei auf den Sachverhalt anwendbar gewesen, so dass nach deutschem Recht die deutschen Gerichte für die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten zuständig gewesen seien. Sie seien nach Artikel 6 Abs. 1 StGB (in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung) zuständig gewesen. Es habe auch einen legitimen Anknüpfungspunkt für die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten gegeben, wie dies von den deutschen Gerichten über den Wortlaut von § 6 Abs. 1 StGB hinaus als zur Begründung der Zuständigkeit erforderlich angesehen werde, wodurch der Grundsatz der Nichteinmischung beachtet worden sei. Der Beschwerdeführer habe viele Jahre in Deutschland gelebt, sei dort immer noch behördlich gemeldet und sei auf deutschem Hoheitsgebiet festgenommen worden. Außerdem habe sich Deutschland an den militärischen und humanitären Einsätzen in Bosnien-Herzegowina beteiligt. Zudem seien die Anforderungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB, in dem der Grundsatz der stellvertretenden Strafrechtspflege verankert sei, erfüllt worden, insbesondere da weder der IStGHJ noch die Tatortstrafgerichte in Bosnien-Herzegowina um Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hätten.

61 Die Regierung vertrat ferner die Ansicht, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts zur Zuständigkeit mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar seien. Insbesondere sei es, wie von den deutschen Gerichten zutreffend dargelegt, nach Artikel VI der Völkermordkonvention, in dem Mindestanforderungen in Bezug auf die Verpflichtung, Völkermord zu verfolgen, festgelegt seien, nicht verboten, Völkermord durch andere Gerichte als die des Tatortstaates zu verfolgen.

62 Darüber hinaus erlaube das völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Weltrechtspflegeprinzip allen Staaten, eine Zuständigkeit für Völkerrechtsverbrechen wie zum Beispiel für Völkermordtaten, die gegen die Interessen der Völkergemeinschaft insgesamt gerichtet seien, zu begründen, unabhängig davon, wo oder durch wen diese Verbrechen begangen worden seien. Die sich aus dem in § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB niedergelegten Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege abgeleitete Zuständigkeit verstoße ebenfalls nicht gegen das Völkerrecht. Die deutschen Gerichte seien daher berechtigt gewesen, in der Rechtssache des Beschwerdeführers ein Urteil zu fällen.

63 Die Regierung brachte vor, die Gesetzeslage und Rechtsprechung zahlreicher anderer Vertragsstaaten der Konvention sowie die Rechtsprechung des IStGHJ erlaubten ausdrücklich die Verfolgung von Völkermord nach dem Weltrechtsprinzip. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Einschlägige Grundsätze

64 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Rechtssache in erster Linie nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention im Hinblick darauf zu prüfen ist, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von einem „auf Gesetz beruhenden Gericht“ geführt wurde. Er weist erneut darauf hin, dass dieser Ausdruck den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit widerspiegelt, der in dem nach der Konvention und ihren Protokollen geschaffenen Schutzsystem verankert ist. Im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 umfasst der Begriff „Gesetz“ insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung und Zuständigkeit der Justizorgane (siehe u. a. Lavents ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 58442/00, Rdnr. 114, 28. November 2002). Ein Gericht, das nach den innerstaatlich anwendbaren Bestimmungen für die gerichtliche Verfolgung eines Beschuldigten nicht zuständig ist, ist daher nicht im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 „auf Gesetz beruhend“ (vgl. Coëme and Others ./. Belgien, Individualbeschwerden Nr. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, ECHR 2000-VII, Rdnr. 99, 107-08).

65 Der Gerichtshof weist außerdem erneut darauf hin, dass eine von einem Gericht begangene Verletzung der genannten innerstaatlichen Bestimmungen zur Errichtung und Zuständigkeit von Justizorganen grundsätzlich einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 begründet. Der Gerichtshof ist daher befugt, zu prüfen, ob die diesbezüglichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts eingehalten wurden. Jedoch stellt der Gerichtshof im Hinblick auf den allgemeinen Grundsatz, nach dem es in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten obliegt, die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auszulegen, fest, dass es ihre Auslegung nicht in Frage stellen darf, solange keine offenkundige Verletzung des innerstaatlichen Rechts vorliegt (siehe sinngemäß Coëme u.a., a.a.O., Rdnr. 98 in fine, und Lavents, a.a.O. Rdnr. 114). Diesbezüglich stellt der Gerichtshof auch erneut fest, dass Artikel 6 es dem Beschuldigten nicht erlaubt, eine Wahl bezüglich der Zuständigkeit zu treffen. Die Aufgabe des Gerichtshofs beschränkt sich daher auf die Prüfung der Frage, ob vernünftige Gründe für die Begründung der Gerichtsbarkeit durch die Behörden vorlagen (siehe u. a. G. ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 16875/90, Kommissionsentscheidung vom 10. Oktober 1990, und Kübli ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 17495/90, Kommissionsentscheidung vom 2. Dezember 1992). b. Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

66 Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte ihre Zuständigkeit auf § 6 Nr. 1 i. V. m. § 220a StGB (in der jeweiligen damals geltenden Fassung) stützten. Nach diesen Bestimmungen galt das deutsche Strafrecht und folglich waren deutsche Gerichte für die gerichtliche Verfolgung von Personen zuständig, denen zur Last gelegt wurde, im Ausland Völkermord begangen zu haben, unabhängig von der Nationalität der Beschuldigten und Opfer. Die innerstaatlichen Gerichte hatten daher ihre Zuständigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs begründet.

67 Bei der Entscheidung darüber, ob die deutschen Gerichte nach den materiellen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zuständig waren, muss der Gerichtshof außerdem prüfen, ob die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dass sie für den Fall des Beschwerdeführers zuständig waren, mit den in Deutschland anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen im Einklang stand. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte befanden, dass ihre Zuständigkeit nach dem in § 6 Abs. 1 StGB festgeschriebenen völkerrechtlichen Weltrechtsprinzip begründet sei und nicht gegen das völkerrechtliche Nichteinmischungsgebot verstoße. Ihrer Auffassung nach schloss Artikel VI der Völkermordkonvention ihre Zuständigkeit nach dem Prinzip der Weltrechtspflege nicht aus, denn der Artikel sei so zu verstehen, dass er die darin erwähnten Gerichte dazu verpflichte, Personen, denen Völkermord zur Last gelegt werde, vor Gericht zu stellen, die gerichtliche Verfolgung von Völkermord durch andere nationale Gerichte aber nicht verbiete.

68 Bei der Entscheidung darüber, ob die innerstaatlichen Gerichte die anwendbaren völkerrechtlichen Regeln und Bestimmungen zur Gerichtsbarkeit angemessen ausgelegt haben, hat der Gerichtshof insbesondere ihre Auslegung von Artikel VI der Völkermordkonvention zu prüfen. Der Gerichtshof stellt, wie dies auch die innerstaatlichen Gerichte getan hatten (siehe insbesondere Rdnr. 20 oben), fest, dass die Vertragsstaaten der Völkermordkonvention, obwohl dies in früheren Entwürfen vorgesehen war, nicht vereinbart hatten, für die innerstaatlichen Gerichte aller Vertragsstaaten das Weltrechtsprinzip in Bezug auf Völkermord in dem genannten Artikel festzuschreiben (vgl. Rdnr. 20 und 54 oben). Nach Artikel I der Völkermordkonvention unterlagen die Vertragsstaaten jedoch einer erga omnes-Verpflichtung zur Verhinderung und Bestrafung von Völkermord, dessen Verbot Teil des zwingenden Rechts (ius cogens) ist. Daher ist die Argumentation der innerstaatlichen Gerichte, es entspreche dem Zweck der Völkermordkonvention, wie er insbesondere in diesem Artikel zum Ausdruck komme, die Gerichtsbarkeit für die Bestrafung von Völkermord durch Staaten, in deren Recht diesbezüglich die Extraterritorialität vorgesehen sei, nicht auszuschließen, als angemessen (und sogar als überzeugend) anzusehen. Da also eine angemessene und eindeutige Auslegung von Artikel VI der Völkermordkonvention im Einklang mit dem Ziel der Konvention erfolgt war, war es bezüglich der Auslegung der genannten Konvention nicht erforderlich, die vorbereitenden Dokumente heranzuziehen, denen bezüglich der Auslegung des Völkerrechts nur eine unterstützende Rolle zukommt (siehe Artikel 31 Abs. 1 und Artikel 32 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge).

69 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Auslegung von Artikel VI der Völkermordkonvention im Lichte von Artikel I dieser Konvention durch die deutschen Gerichte und ihre Annahme der Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Völkermords von den gesetzlichen Vorschriften und der Rechtsprechung zahlreicher andere Vertragsstaaten der Konvention (zum Schutz der Menschenrechte) sowie vom Statut und der Rechtsprechung des IStGHJ umfassend bestätigt wird. Er stellt insbesondere fest, dass die spanische Audiencia Nacional Artikel VI der Völkermordkonvention in genau gleicher Weise wie die deutschen Gerichte ausgelegt hat (siehe Rdnr. 54 oben). Außerdem wird die Auffassung der deutschen Gerichte durch Art. 9 Abs. 1 des IStGHJ-Statuts bestätigt, der eine konkurrierende Gerichtsbarkeit des IStGHJ und der nationalen Gerichte vorsieht, ohne diese auf die innerstaatlichen Gerichte bestimmter Länder zu beschränken. Tatsächlich ist das Weltrechtsprinzip in Bezug auf Völkermord vom IStGHJ ausdrücklich anerkannt worden (siehe Rdnr. 50-51 oben), und zahlreiche Konventionsstaaten erlauben gemäß diesem Grundsatz die Verfolgung von Völkermord oder erlauben sie zumindest dann, wenn, wie im Falle des Beschwerdeführers, weitere Voraussetzungen – wie z. B. die, die sich aus dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege ergeben - erfüllt sind (siehe Rdnr. 52–53 oben).

70 Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, das die von den deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung der anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen und Regeln, im Lichte derer die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs auszulegen waren, nicht willkürlich war. Die Annahme der Zuständigkeit für die gerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Völkermordes durch die deutschen Gerichte beruhte daher auf angemessenen Gründen.

71 Daraus folgt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer von einem auf Gesetz beruhenden Gericht im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention geführt wurde. Folglich liegt kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.

72 Aus der oben erwähnten Feststellung zu Artikel 6 Abs. 1, dergemäß die deutschen Gerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Völkermords aus angemessenen Gründen übernahmen, schließt der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer nach der Verurteilung „durch ein“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention „zuständiges Gericht“ auch rechtmäßig inhaftiert war. Folglich liegt auch kein Verstoß gegen diese Bestimmung vor. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 UND ABS. 3 BUCHSTABE D DER KONVENTION

73 Der Beschwerdeführer rügte, dass er aufgrund der auf § 244 Abs. 5 StGB beruhenden Weigerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, irgendeinen Entlastungszeugen zu vernehmen, der aus dem Ausland hätte geladen werden müssen, kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention gehabt habe. Auch stelle die Weigerung des Oberlandesgerichts, den angeblichen Tatort in Grabska in Augenschein zu nehmen bzw. eine topographische Karte erstellen zu lassen, eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention dar, die, soweit maßgeblich, wie folgt lauten: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ... 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;“

74 Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. A. Die Vorbringen der Parteien 1. Die Regierung

75 Die Regierung brachte vor, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Beschwerde gegen die Weigerung des Oberlandesgerichts, 28 Zeugen zu laden, in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er seine Rügen nicht hinreichend substantiiert habe. Sie brachte weiter vor, der Beschwerdeführer habe seine Rüge betreffend die Weigerung des Oberlandesgerichts, den angeblichen Tatort in Grabska in Augenschein zu nehmen, in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof überhaupt nicht vorgebracht und habe daher den innerstaatlichen Rechtsweg auch diesbezüglich nicht erschöpft.

76 Die Regierung brachte weiter vor, der Beschwerdeführer könne insoweit, als seine Rügen sich auf Beweisanträge hinsichtlich des Vorwurfs des Mordes an 22 Personen in Grabska bezögen, nicht mehr behaupten, Opfer eine Konventionsverletzung zu sein; die Individualbeschwerde sei insoweit ratione personae mit der Konvention unvereinbar. Sie führte an, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf diese Taten wiederaufgenommen und eingestellt worden sei.

77 Die Regierung trug vor, dass das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Konvention auf jeden Fall nicht verletzt worden sei. Das Oberlandesgericht habe die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Erfordernisse bei der Beweisaufnahme beachtet. Insbesondere gälten nach § 244 StGB im Hinblick auf die Beweisaufnahme für die Anklage und die Verteidigung dieselben Regeln. Nach der deutschen Strafprozessordnung obliege es den Strafgerichten, die Erforschung der Wahrheit selbst voranzutreiben. Auch wenn die Ermittlungen in Bezug auf im Ausland begangene Straftaten beträchtliche Verfahrensprobleme aufwürfen, seien die Angeklagten durch die Bestimmungen des Strafverfahrensrechts und die Tatsache, dass Zweifel zu ihren Gunsten ausgelegt würden, geschützt.

78 Nach Auffassung der Regierung ging das Oberlandesgericht bei der Ablehnung der weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht willkürlich vor. Es habe die Anträge des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geprüft und für ihre Ablehnung sachlich gerechtfertigte Gründe vorgebracht. Das Oberlandesgericht sei zu dem Schluss gekommen, dass die Ladung der von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen nach § 244 Abs. 5 StPO unter den gegebenen Umständen zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich sei und keinerlei Rechtsfehler erkennen lasse; es habe seine Entscheidungen umfassend begründet. 2. Der Beschwerdeführer

79 Der Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Er betonte, dass das Bundesverfassungsgericht seine Beschwerde nicht wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs zurückgewiesen habe und brachte vor, er habe seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel 6 der Konvention nicht verloren.

80 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er in seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention verletzt worden sei, da das Oberlandesgericht sich nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO geweigert habe, 28 von ihm benannte Zeugen der Verteidigung zu vernehmen, die aus dem Ausland hätten geladen werden müssen, jedoch sechs von der Anklage benannte Zeugen vernommen habe, die aus dem Ausland geladen worden seien. Er brachte vor, dass das Oberlandesgericht unter den in seinem Fall gegebenen Umständen bei korrekter Ermessensausübung an einer Anwendung von § 244 Abs. 5 StPO gehindert gewesen wäre. Diese Vorschrift lege die Voraussetzungen für die Ablehnung der Ladung eines Zeugen aus dem Ausland fest; diese seien weniger eng gefasst als die Voraussetzungen für die Ablehnung in Deutschland lebender Zeugen. Sie gründe sich auf die Annahme, dass man die Beweismittel für in Deutschland geführte Strafverfahren hauptsächlich in Deutschland erlangen könne. In seinem Fall, in dem es um angeblich in Bosnien-Herzegowina begangene Handlungen gehe, lebten die Zeugen im Regelfall im Ausland. Die Anwendung von § 244 Abs. 5 StPO sei daher willkürlich gewesen. Hätte das Oberlandesgericht die benannten Zeugen vernommen, hätte es sofort festgestellt, dass der Belastungszeuge in Bezug auf die mutmaßlichen Taten in Grabska nicht die Wahrheit gesagt habe. B. Würdigung durch den Gerichtshof

81 Der Gerichtshof hält es im vorliegenden Fall nicht für erforderlich, über die Einwendungen der Regierung hinsichtlich der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs und der Opfereigenschaft des Beschwerdeführers zu erkennen, da er, selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft und könne in jeder Hinsicht immer noch eine Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung von Artikel 6 der Konvention geltend machen, der Auffassung ist, dass die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen in jedem Fall unzulässig ist. 1. Allgemeine Grundsätze

82 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die von dem Beklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind. Es ist ihnen insbesondere aufgrund von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d – der bestimmte Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1 allgemein dargelegten Grundsatzes des fairen Verfahrens regelt - grundsätzlich überlassen zu prüfen, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen sinnvoll ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, jeden Entlastungszeugen zu laden und zu vernehmen. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch zu prüfen, ob der Grundsatz der Waffengleichheit durch die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verletzt worden ist und das Verfahren daher als Ganzes unfair war (siehe u. a. Vidal ./. Belgien, Urteil vom 22. April 1992, Serie A Band 235, S. 32-33, Rdnr. 33; und Heidegger ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 27077/95, 5. Oktober 1999).

83 In Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewandt wurden (siehe u. a. Sahin ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 30943/96, Rdnr. 87, ECHR 2003-VII und Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86, ECHR 2003-VIII). 2. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

84 Der Gerichtshof hat daher darüber zu entscheiden, ob die Anwendung von § 244 StGB durch die innerstaatlichen Gerichte und deren sich daraus ergebende Weigerung, bestimmte Zeugen zu laden, den mutmaßlichen Tatort in Augenschein zu nehmen oder eine topographische Karte erstellen zu lassen, das Verfahren insgesamt unfair machte.

85 Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass § 244 StGB auf alle Anträge auf Zeugenvernehmung und sonstigen Beweisanträge anwendbar ist, unabhängig davon, ob sie von der Anklage oder der Verteidigung gestellt worden sind. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Tat außerhalb Deutschlands begangen wurde und in dem es in der Regel erforderlich sein wird, Beweise aus dem Ausland zu beschaffen, führt die Anwendung dieser Bestimmung daher nicht zu einer allgemeinen Begünstigung der Beweisanträge der Anklage. Zwar legt § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, der im Ausland geladen werden müsste - unabhängig davon, ob es sich um einen Belastungs- oder einen Entlastungszeugen handelt - bestimmte Bedingungen fest. Diese Voraussetzungen sind weniger streng, als die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung in Deutschland bewirkt werden kann. Diese Zeugen werden jedoch nicht automatisch als unerreichbare Beweismittel angesehen. Die Gerichte können jedoch aus einer Vorabprüfung der ihnen vorliegenden Beweise schließen, dass die Vernehmung eines solchen Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (siehe Rdnr. 39 oben).

86 Der Gerichthof stellt weiterhin fest, dass das Oberlandesgericht als erstinstanzliches Gericht sich weigerte, auch nur einen der von dem Beschwerdeführer benannten 28 in Bosnien lebenden Zeugen zu laden, obwohl es sechs im Ausland lebende Belastungszeugen geladen hatte. Jedoch lässt diese Tatsache für sich genommen nicht den Schluss zu, dass der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. das Recht des Beschwerdeführers auf Ladung von Zeugen verletzt worden ist und das Verfahren daher insgesamt unfair war. Diesbezüglich stellt der Gerichtshof insbesondere fest, dass das Oberlandesgericht die schriftlichen Aussagen von mindestens 7 der genannten 28 Zeugen, durch welche dieselbe Tatsache (die, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in Haft gewesen sei) bewiesen werden sollte, berücksichtigt und seine Weigerung, weitere Beweise zu erheben, ausführlich begründet hatte, bevor es zu dem Schluss gelangte, dass die Aussage aller 28 Zeugen wenig Beweiskraft hätte und für die Entscheidung in der Sache unerheblich wäre. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht zum Zeitpunkt der Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Ladung dieser Zeugen bereits mehr als 20 Zeugen vernommen hatte, darunter zwei Journalisten, die von den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten nicht betroffen waren (und daher allgemein als besonders glaubhaft angesehen werden konnten). Diese Zeugen, die von dem Beschwerdeführer ins Kreuzverhör genommen werden konnten, hatten alle ausgesagt, sie hätten den Beschwerdeführer während des Zeitraums, in dem er nach seinen Behauptungen in Haft war, außerhalb der Haftanstalt gesehen. Unter diesen Umständen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, die Aussagen der von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen, die bestätigen sollten, dass er zur Tatzeit in Haft war, seien unerheblich, willkürlich gewesen wäre. Daher kann der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt unfair gewesen sei.

87 In Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Weigerung des Oberlandesgerichts, den angeblichen Tatort in Grabska in Augenschein zu nehmen oder eine topographische Karte erstellen zu lassen, um zu beweisen, dass die Angaben der Zeugen in Bezug auf seine angeblichen Taten in Grabska nicht glaubwürdig seien, stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht sorgfältig begründete, weshalb es diese Beweismittel für unerreichbar hielt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass dem Oberlandesgericht ein Videofilm über die betreffende Örtlichkeit zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, die Schlüssigkeit der Beweismittel bezüglich der fraglichen Taten in Zweifel zu ziehen, erkennt der Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nichtzulassung weiterer Beweismittel mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 unvereinbar gewesen sei.

88 Daraus folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers nach Artikel 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchstabe d der Konvention nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sind. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 DER KONVENTION

89 Der Beschwerdeführer rügte darüber hinaus, dass es für die weite Auslegung des Völkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte im Wortlaut dieser Strafnorm, wie sie im deutschen Recht und im Völkerrecht niedergelegt sei, keine Grundlage gebe und die deutschen Gerichte willkürlich die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt hätten. Er brachte vor, dass er durch seine Verurteilung in seinem Recht aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, der wie folgt lautet: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

90 Die Regierung bestritt dieses Vorbringen. A. Zulässigkeit

91 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a. Der Beschwerdeführer

92 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass für eine Verurteilung wegen Völkermords nach § 220a StGB bewiesen sein müsse, dass der Täter in der Absicht gehandelt habe, eine nationale, rassische, ethnische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören. Er brachte im Hinblick auf die wörtliche Bedeutung des Begriffs „zerstören“ vor, dass ein bloßer Angriff auf die Lebensbedingungen bzw. die Grundlagen der Existenz einer Gruppe, wie in dem vorliegendem Fall, keine Zerstörung der Gruppe als solche darstelle. Die von den bosnischen Serben in der Region Doboj durchgeführte „ethnische Säuberung" sei darauf ausgerichtet gewesen, alle Muslime gewaltsam zum Verlassen der Region zu bewegen, das heißt, diese Gruppe zu vertreiben, nicht aber, ihre Existenz als solche zu vernichten. Dies könne daher nicht als Völkermord im Sinne von § 220a StGB angesehen werden.

93 Außerdem sei die von den deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Zerstörungsabsicht“ in § 220a StGB, der in das Strafgesetzbuch eingefügt worden sei, um die Völkermordkonvention in nationales Recht umzusetzen, nicht mit der Auslegung desselben Begriffes in Artikel II der von der Staatengemeinschaft verabschiedeten Völkermordkonvention vereinbar. Tatsächlich liege nach international anerkannter Lehrmeinung Völkermord nur in den Fällen vor, in denen Mord, Auslöschung oder Deportation in der Absicht verübt werden, eine eng definierte Gruppe zu eliminieren, d. h. sie im biologisch-physischen Sinne und nicht lediglich als soziale Einheit zu zerstören. Die ethnische Säuberung im ehemaligen Jugoslawien könne nicht mit der Auslöschung der Juden während der Nazi-Herrschaft verglichen werden, die Anlass der Schaffung der Völkermordkonvention gewesen sei.

94 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er daher zur Tatzeit nicht habe vorhersehen können, dass die deutschen Gerichte seine Handlungen nach deutschem Recht oder nach dem Völkerrecht als Völkermord qualifizieren würden.

95 Durch die Feststellung der deutschen Gerichte, seine Schuld wiege besonders schwer, sei er ebenfalls in seinen Rechten aus Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt, da die Gerichte nicht berücksichtigt hätten, dass er bei dem angeblichen Völkermord in Bosnien nur eine geringe Rolle gespielt habe. b. Die Regierung

96 Die Regierung vertrat die Ansicht, dass Artikel 7 Abs. 1 der Konvention durch die von den deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung des Begriffs „Völkermord“ nicht verletzt worden sei. Der Wortlaut des Völkermordtatbestands in § 220a StGB erlaube es, den Völkermordbegriff so auszulegen, dass er auch Handlungen umfasse, die mit dem Ziel der Zerstörung einer Gruppe als soziale Einheit begangen würden. Insbesondere müsse die Zerstörungsabsicht sich gegen die „Gruppe als solche” richten, was nahe lege, dass nicht nur die physische, sondern auch die soziale Existenz der Gruppe geschützt sei. Darüber hinaus beinhalte auch die in § 220a Abs. 1 Nr. 4 (Verhängung von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen) und Nr. 5 (gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe) niedergelegte Völkermorddefinition nicht die physische Vernichtung lebender Mitglieder der fraglichen Gruppe.

97 Aus denselben Gründen beschränke der Wortlaut von Artikel II der Völkermordkonvention, der § 220a StGB entspreche, den Völkermordtatbestand nicht auf die physisch-biologische Zerstörung der fraglichen Gruppe. Dies sei von zahlreichen Rechtswissenschaftlern und der UN-Generalversammlung bestätigt worden, nach deren Auslegung die Völkermordkonvention auch den Schutz der Gruppe als soziale Einheit verfolge (siehe Rdnr. 41 oben).

98 Da die Auslegung des Völkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte mit dem Wortlaut von § 220a StGB vereinbar sei, sei die Auslegung der deutschen Gerichte vorhersehbar gewesen, als der Beschwerdeführer die Straftat im Jahr 1992 beging. Darüber hinaus hätten deutsche Rechtswissenschaftler zu der Zeit bereits die Auffassung vertreten, dass die Strafbarkeit von Völkermord auch auf den Schutz der sozialen Existenz von Gruppen abziele (siehe Rdnr. 36 oben).

99 Die Regierung räumte ein, dass die Strafkammer des Internationalen Gerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien in ihrer von der Beschwerdekammer bestätigten Entscheidung in der Rechtssache Prosecutor v. Krstic vom 2. August 2001 die Auslegung des Begriffs „Zerstörungsabsicht“, die das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache vertreten habe, ausdrücklich zurückgewiesen habe. Unter Berufung auf den Grundsatz nullum crimen sine lege habe der IStGHJ zum ersten Mal die Auffassung vertreten, der Völkermordtatbestand sei nach dem Völkerrecht auf Handlungen beschränkt, welche die physische oder biologische Zerstörung einer Gruppe zum Ziel hätten. Diese engere Auslegung des Völkermordtatbestands durch den IStGHJ im Jahre 2001 – die die Regierung nicht für überzeugend halte – stelle nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer, als er seine Taten im Jahre 1992 beging, habe vorhersehen können, dass sie als Völkermord qualifiziert werden würden. In jedem Falle hätten die deutschen Gerichte die ethnische Säuberung nicht allgemein als Völkermord qualifiziert, sondern festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich unter den Umständen des Einzelfalls des Völkermords schuldig gemacht habe, da er beabsichtigt habe, eine Gruppe als soziale Einheit nicht nur zu vertreiben, sondern zu zerstören. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Allgemeine Grundsätze

100 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 7 der Konvention verankerte Garantie ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt. Sie ist nicht auf das Verbot der rückwirkenden Anwendung des Strafrechts zum Nachteil eines Angeklagten beschränkt. Sie beinhaltet, allgemeiner, den Grundsatz, dass nur das Gesetz ein Verbrechen umschreiben und eine Strafe vorschreiben darf (nullum crimen, nulla poena sine lege) sowie den Grundsatz, dass das Strafrecht nicht extensiv zum Nachteil eines Angeklagten ausgelegt werden darf, z. B. im Wege der Analogie. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine Straftat gesetzlich klar definiert sein muss. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Einzelne dem Wortlaut der entsprechenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die Gerichte, entnehmen kann, durch welche Handlungen oder Unterlassungen er sich strafbar macht. Mit dem Gesetzes-/Rechtsbegriff (law) in Artikel 7 wird genau auf das Konzept Bezug genommen, auf welches sich die Konvention sonst bezieht, wenn sie diesen Begriff verwendet, ein Konzept, das sowohl geschriebenes als auch ungeschriebenes Recht umfasst und qualitative Erfordernisse beinhaltet, insbesondere die der Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit (siehe u. a. S.W. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 22. November 1995, Serie A Band 335-C, S. 41-42, Rdnr. 34-35; C.R. ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 22. November 1995, Band A Nr. 335-C, S. 68-69, Rdnr. 32-33; und Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nr. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001-II).

101 In jedem Rechtssystem einschließlich dem des Strafrechts gibt es jedoch immer ein Element richterlicher Interpretation, wie klar auch immer eine Rechtsvorschrift formuliert sein mag. Es wird immer notwendig sein, zweifelhafte Punkte zu klären und eine Anpassung an sich verändernde Umstände vorzunehmen. Die Fortentwicklung des Strafrechts durch richterliche Rechtsschöpfung ist in den Konventionsstaaten ein bewährter und notwendiger Teil der Rechtstradition. Artikel 7 der Konvention kann nicht dahingehend verstanden werden, dass er die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung durch die von Fall zu Fall erfolgende richterliche Auslegung verbietet, vorausgesetzt, das Ergebnis dieser Entwicklung steht mit dem Kern der Straftat im Einklang und war vernünftigerweise vorherzusehen (siehe u. a. S. W. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., S. 42, Rdnr. 36; C. R. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., S. 69, Rdnr. 34; Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 50; und K.-H. W. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 37201/97, Rdnr. 45; ECHR 2001-II).

102 In Bezug auf die Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, innerstaatliches Recht auszulegen und anzuwenden (siehe sinngemäß Kopp ./. Schweiz, Urteil vom 25. März 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998-II, S. 541, Rdnr. 59, und Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 49). Der Gerichtshof hat zwar nach Art. 19 der Konvention die Pflicht, die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Vertragsparteien der Konvention übernommen haben, es ist jedoch nicht seine Aufgabe, sich mit den Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe sinngemäß Schenk ./. Schweiz, Urteil vom 12. Juli 1998, Serie A Band 140, S. 29, Rdnr. 45, und Streletz, Kessler und Krenz, a.a.O., Rdnr. 49). b. Anwendung der Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache

103 Im Lichte der vorgenannten Grundsätze hat der Gerichtshof daher zu entscheiden, ob die nach dem innerstaatlichen Recht vorgenommene Auslegung des Völkermordtatbestands, insbesondere die der für Völkermord erforderlichen „Zerstörungsabsicht“, dahingehend, dass sie die Handlungen des Beschwerdeführers während der ethnischen Säuberung in Bosnien und Herzegowina umfasst, mit dem Kern dieser Straftat im Einklang steht und für den Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit vernünftigerweise vorhersehbar war.

104 Zunächst stellt der Gerichtshof bezüglich seiner Entscheidung darüber, ob die von den deutschen Gerichten vorgenommene Auslegung mit dem Kern des Völkermordtatbestands im Einklang stand, fest, dass die innerstaatlichen Gerichte diesen Tatbestand nicht eng ausgelegt haben. Sie waren der Auffassung, dass „die Absicht, eine Gruppe zu zerstören“ im Sinne von § 220a StGB sowie auch im Hinblick auf Artikel II der Völkermordkonvention nicht dahingehend auszulegen sei, dass sie die Absicht voraussetze, die Gruppe im physischen oder biologischen Sinn zu zerstören. Es reiche aus, dass der Täter handle, um die Gruppe als soziale Einheit zu zerstören.

105 Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die “Absicht, eine Gruppe als solche zu zerstören“, systematisch im Kontext von § 220 a Abs. 1 StGB als Ganzem auslegten, insbesondere im Hinblick auf Nr. 4 (Verhängung von Maßregeln, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen) und Nr. 5 (gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe) dieser Bestimmung, die nicht die physische Vernichtung lebender Mitglieder der fraglichen Gruppe voraussetze. Der Gerichtshof stellt fest, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene und auch von einer Reihe von Rechtswissenschaftlern vertretene (siehe Rdnr. 36 und 47 oben) Auslegung der „Absicht, eine Gruppe zu zerstören“, in dem Sinne, dass eine physische Zerstörung der Gruppe nicht erforderlich ist, daher vom Wortlaut des Völkermordtatbestands im Strafgesetzbuch gedeckt ist und im Sachzusammenhang nicht unangemessen erscheint.

106 Darüber hinaus hält es der Gerichtshof ebenso wie die nationalen Gerichte zum Zwecke der Bestimmung des Kerns des Völkermordtatbestands für erforderlich, auch die Kodifizierung des Völkermordverbots in Artikel II der Völkermordkonvention in die Betrachtung einzubeziehen, zu dessen Umsetzung § 220a in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde und im Lichte dessen der genannte Artikel auszulegen war. Da der Wortlaut von § 220a StGB dem von Artikel II der Völkermordkonvention entspricht, soweit es um die Definition von Völkermord geht, ist die oben aufgeführte Argumentation gleichermaßen auf den Umfang des Völkermordverbots anwendbar.

107 Darüber hinaus wurde die Auslegung der deutschen Gerichte zur maßgeblichen Tatzeit nicht nur von einer Reihe von Rechtswissenschaftlern gestützt (siehe Rdnr. 36 oben). In ihrer Resolution 47/121 vom 18. Dezember 1992 teilte die Generalversammlung der Vereinten Nationen die von den deutschen Gerichten im vorliegenden Fall vertretene weite Auffassung (siehe Rdnr. 41 oben).

108 Folglich konnten die von dem Beschwerdeführer im Verlauf der ethnischen Säuberung in der Region Doboj begangenen Handlungen, die darauf abzielten, die Gruppe der Muslime als soziale Einheit zu zerstören, vernünftigerweise als Handlungen angesehen werden, die unter den Völkermordtatbestand fallen.

109 Bezüglich der an zweiter Stelle vorzunehmenden Entscheidung darüber, ob die Auslegung des Völkermordtatbestands durch die deutschen Gerichte für den Beschwerdeführer zur maßgeblichen Zeit vorhersehbar war, stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei diesem um die erste Person handelt, die seit Einfügung von § 220a in das Strafgesetzbuch im Jahre 1955 nach dieser Bestimmung wegen Völkermordes verurteilt wurde. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass im Gegensatz zu Fällen, in denen es um eine Umkehrung der früheren Rechtsprechung geht, eine Auslegung der Reichweite des Tatbestands, die, wie in dem vorliegenden Fall, mit dem Kern der Straftat im Einklang steht, in der Regel als vorhersehbar anzusehen ist. Dennoch schließt der Gerichtshof nicht aus, dass ein Beschwerdeführer ausnahmsweise darauf hätte vertrauen können, dass die deutschen Gerichte unter den besonderen Umständen des Falles eine bestimmte Auslegung vornehmen würden.

110 Um sicherzustellen, dass der durch Artikel 7 Abs. 1 der Konvention gewährte Schutz wirksam bleibt, hält es der Gerichtshof im vorliegenden Fall, in dem es um die Auslegung einer aus dem Völkerrecht stammenden Vorschrift durch die nationalen Gerichte geht, für erforderlich zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, welche die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer, gegebenenfalls nach Einholung rechtlicher Beratung, auf einer engeren Auslegung des Völkermordtatbestands durch die innerstaatlichen Gerichte hätte vertrauen können, insbesondere im Hinblick auf die Auslegung des Völkermordtatbestands durch andere maßgebende Autoritäten.

111 Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass Artikel II der Völkermordkonvention, auf dem Artikel 220a StGB beruht, unter den Rechtswissenschaftlern hinsichtlich der Definition des Ausdrucks „Absicht, eine Gruppe zu zerstören“ zur maßgeblichen Zeit umstritten war. Während die Mehrheit der Rechtsautoren die Auffassung vertrat, dass die ethnische Säuberung, so wie sie von den serbischen Streitkräften in Bosnien-Herzegowina zur Vertreibung von Muslimen und Kroaten aus ihren Häusern durchgeführt wurde, nicht den Völkermordtatbestand erfüllte, brachte eine beträchtliche Zahl von Rechtswissenschaftlern vor, dass diese Handlungen in der Tat einem Völkermord gleichkämen (siehe Rdnr. 47 oben).

112 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Reichweite des Völkermordtatbestands auch nach Begehung der angegriffenen Handlungen des Beschwerdeführers von den internationalen Rechtsautoritäten noch unterschiedlich ausgelegt wurde. Es trifft zu, dass der IStGHJ in seinen Urteilen in den Rechtssachen Der Ankläger gegen Krstic und Der Ankläger gegen Kupreskic der weiten Auslegung des Begriffs „Zerstörungsabsicht“ durch die UN- Generalversammlung und die deutschen Gerichte ausdrücklich widersprach. Unter Berufung auf den Grundsatz nullum crimen sine lege war der IStGHJ der Auffassung, dass Völkermord, wie er im Völkerrecht definiert sei, nur Handlungen erfasse, die auf die physische oder biologische Vernichtung einer geschützten Gruppe abzielten. Da die Urteile des IStGHJ - wie auch weitere diesen Verfahrensgegenstand betreffende Entscheidungen der nationalen und internationalen Gerichte, insbesondere des Internationalen Gerichtshofs (siehe Rdnr. 45 oben), hinsichtlich ihrer eigenen innerstaatlichen bzw. internationalen Kodifizierung des Völkermordtatbestands – jedoch ergingen, nachdem der Beschwerdeführer seine Taten begangen hatte, konnte dieser nicht darauf vertrauen, dass die deutschen Gerichte in Bezug auf das zur maßgeblichen Zeit, d. h. zur Tatzeit, geltende deutsche Recht diese Auslegung vornehmen würden.

113 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass zwar viele Rechtsautoritäten eine enge Auslegung des Völkermordtatbestands befürworteten, es jedoch zur maßgeblichen Zeit bereits mehrere Rechtsautoritäten gab, die, ebenso wie die deutschen Gerichte, eine weiter gefasste Auslegung des Völkermordtatbestands vertreten hatten. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, vernünftigerweise hätte voraussehen können, dass er das Risiko einging, wegen der von ihm im Jahre 1992 begangenen Handlungen des Völkermords angeklagt und verurteilt zu werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Gerichtshof auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Handlungen schuldig gesprochen wurde, deren Schwere und Dauer beträchtlich war: Die Tötung mehrerer Menschen sowie die Gefangenhaltung und Misshandlung einer großen Zahl von Personen während eines Zeitraums von mehreren Monaten als Anführer einer paramilitärischen Gruppe, welche die Politik der ethnischen Säuberung verfolgte.

114 Die Auslegung des Völkermordtatbestands durch die nationalen Gerichte kann daher als mit dem Kern dieser Straftat vereinbar angesehen werden und war für den Beschwerdeführer vernünftigerweise zur maßgeblichen Zeit vorherzusehen. Da diese Voraussetzungen erfüllt waren, stand es den deutschen Gerichte frei zu entscheiden, welche Auslegung des Völkermordtatbestands sie übernehmen wollten. Daher stellte die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Völkermords keinen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention dar.

115 In Bezug auf die weitere Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 7 Abs. 1, die deutschen Gerichte hätten zu Unrecht die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt, stellt der Gerichtshof fest, dass sich der diesbezügliche Vortrag des Beschwerdeführers auf angebliche Rechts- und Tatsachenirrtümer beschränkt. Aus diesen ergeben sich weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der genannten Bestimmung noch für eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention.

116 Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel 7 Absatz 1 der Konvention nicht verletzt worden ist. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG WIE FOLGT: 1. Die Rüge nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention hinsichtlich der Beweisaufnahme durch die innerstaatlichen Gerichte wird für unzulässig und die Individualbeschwerde im Übrigen für zulässig erklärt. 2. Soweit der Beschwerdeführer rügte, dass die deutschen Gerichte für seine gerichtliche Verfolgung wegen Völkermords nicht zuständig gewesen seien, liegt keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 oder Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vor. 3. Artikel 7 der Konvention ist nicht verletzt worden. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 12. Juli 2007 nach Artikel 77 Absätze 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident