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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 04.09.2007 – 14379/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2007:0904DEC001437903
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 04/09/07 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 14379/03 B. S. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 14379/03 B. S. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. September 2007 als Kammer mit den Richtern Herrn P. LORENZEN, Präsident, Frau S. BOTOUCHAROVA, Herrn K. JUNGWIERT, Herrn R. MARUSTE, Herrn J. BORREGO BORREGO, Frau R. JAEGER, Herrrn M. VILLIGER, und Frau C. WESTERDIEK, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. April 2003 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die Beschwerdeführerin, Frau B. S., ist deutsche Staatsangehörige; sie wurde 1934 geboren und wohnt in M. Sie wurde von Herrn H. Hohmann und Herrn T. Makatsch, Rechtsanwälte in Büdingen, vor dem Gerichtshof vertreten. A) Der Hintergrund der Rechtssache Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Hintergrund der Rechtssache Die Beschwerdeführerin und M. S. sind miteinander verheiratet. Ihr Vermögen unterliegt dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten). M. S. war Geschäftsführer von zwei GmbHs, in die er 61.000 DM investiert hatte. Die Firmen hatten mehrere Darlehen aufgenommen, für die M.S, sein Sohn und seine Ehefrau gebürgt hatten. Am 26. September 1988 und 1. August 1989 verpfändete M. S. der Sparkasse Schwetzingen vier Wertpapiere (im Wert von insgesamt 232.000 DM) als Sicherheit für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegen ihn. Daraufhin leistete die Bank eine Bürgschaft in Höhe von 300.000 DM für einen Kredit, den M. S. bei einer anderen Bank aufgenommen hatte, und bewilligte ihm zwei Darlehen. Am 20. Januar 1990 kündigte die Sparkasse Schwetzingen M. S. den Darlehensvertrag und forderte die Rückzahlung der Darlehen. M. S. konnte seine Schulden jedoch nicht begleichen. 1991 wurden die Forderungen aus den von M. S. verpfändeten vier Wertpapieren fällig. Die Sparkasse Schwetzingen veranlasste die Überweisung des fälligen Betrags auf das bei ihr bestehende Konto von M. S., das mit dessen Schulden belastet wurde. Seitdem bestreiten die Beschwerdeführerin und M. S. ihren Lebensunterhalt von einer kleinen Rente, der Unterstützung Dritter und zwei niedrig entlohnten Teilzeitarbeitsverhältnissen.
2 Das zivilgerichtlichte Verfahren Am 4. März 1991 erhob die von diesem Zeitpunkt an während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen die Sparkasse Schwetzingen Klage auf Rückübertragung der vier Wertpapiere oder hilfsweise auf Zahlung von 232.000 DM. Sie behauptete, dass die Verpfändung der Wertpapiere durch ihren Ehemann gemäß § 1365 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, unwirksam sei (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten). Sie trug vor, dass die von ihrem Ehemann geführten Unternehmen bereits seit 1986 vollkommen überschuldet gewesen seien. Die Anteile ihres Ehemannes an seinen beiden Firmen hätten daher keinen Vermögenswert mehr gehabt. Die beklagte Bank habe gewusst, dass die Wertpapiere das ihrem Ehemann noch verbliebene Vermögen gewesen seien und sie der Verpfändung - wie nach § 1365 BGB unter diesen Umständen vorgeschrieben - nicht zugestimmt habe. Da ihr Ehemann nicht bereit sei, die Rückübertragung der Wertpapiere selbst zu verlangen, habe sie nach § 1368 BGB einen Anspruch auf Erstattung (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten). Die Sparkasse Schwetzingen machte geltend, dass sie ihre Forderung auf Rückzahlung des Darlehens von M. S. bereits 1991 gegen die Forderung auf Rückübertragung der Wertpapiere aufgerechnet habe (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten). Am 5. Januar 1994 wies das Amtsgericht – Familiengericht - Schwetzingen die Klage der Beschwerdeführerin ab. Am 30. Dezember 1997 wies das Oberlandesgericht Karlsruhe die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Entgegen einer in der Sitzung von dem Berichterstatter angeblich mündlich erteilten früheren Zusage wies das Oberlandesgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Prozesskostenhilfe anschließend ab. Am 1. Februar 2000 erhielt die Beschwerdeführerin eine Abschrift des Schriftsatzes der Beklagten. Am 2. Februar 2000 lehnte der Bundesgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am selben Tage den Antrag der Beschwerdeführerin nach § 283 Zivilprozessordnung, ZPO (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten), auf eine weitere Gelegenheit, zu dem (zwölf Seiten umfassenden) Schriftsatz der Beklagten vom 27. Januar 2000, den sie einen Tag vor dem Termin erhalten hatte, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, ab und wies deren Revision zurück. Der Bundesgerichtshof merkte an, dass § 1365 BGB das Interesse eines Ehegatten am Erhalt des Familienvermögens schütze. Gleichwohl gehe dieses Interesse den Interessen der Gläubiger des anderen Ehegatten nicht schlechthin vor. Insbesondere schütze das Anfechtungsgesetz (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht unten) die Gläubiger eines Ehegatten, der seine Vermögensgüter auf den anderen Ehegatten verlagere, um diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass § 1365 BGB bei Überschuldung der Ehegatten eingeschränkt anwendbar sei. Der Bundesgerichtshof befand, dass die Beschwerdeführerin nach § 1368 BGB nicht den Betrag verlangen könne, den die Beklagte bei Fälligkeit der in den vier Wertpapieren verbrieften Forderungen erlangt hatte. Es könne offen bleiben, ob die Wertpapiere das ganze oder nahezu ganze Vermögen von M. S. gebildet hätten und ob die Beklagte – wie nach § 1365 erforderlich - dies gewusst habe. Unter dieser Voraussetzung sei die Verpfändung der Wertpapiere unwirksam gewesen, und M. S. habe gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrags gehabt, den die Bank aus der Rückzahlung der Wertpapiere erlangt hatte. Gegenüber diesem Anspruch von M. S. habe die beklagte Bank jedoch wirksam mit dem ihr gegen M. S. zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen aufgerechnet, indem sie die die aus den Wertpapieren erlangten Beträge dem bei ihr bestehenden Konto von M. S. gut schrieb und es mit dessen Schulden belastete. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Sichtweise der Beklagten an, die in ihrem Schriftsatz geltend gemacht hatte, dass sie mit dem ihr zustehenden Anspruch auf Rückzahlung der Darlehen gegenüber dem Anspruch nach § 1365 BGB aufgerechnet habe, und erachtete die Aufrechnung als wirksam. § 1368 BGB gebe der Beschwerdeführerin lediglich die Befugnis, den Anspruch von M. S. im eigenen Namen geltend zu machen. Der von §§ 1365 und 1368 verfolgte Schutzzweck sei durch die Aufrechnung auch nicht beeinträchtigt. Diese Bestimmungen sicherten einen Ehegatten nicht umfassend vor Minderungen des Familienvermögens durch den anderen Ehegatten, insbesondere bei Eingehung von Verbindlichkeiten, die dessen Bestand gefährden. Gläubiger, die aufgrund solcher Verbindlichkeiten einen Zahlungsanspruch haben, könnten im Wege der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ihre Forderung gegen den verpflichteten Ehegatten durchsetzen. § 1365 BGB gebe dem anderen Ehegatten ebenso wenig das Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, wie es ihn nicht vor einer Aufrechnung schütze, wenn dem Gläubiger gegen den Ehegatten, der entgegen § 1365 über sein Vermögen verfügt hat, ein Anspruch zustehe. Anstatt die Zahlungsforderung des verfügenden Ehegatten gegen die Bank zu pfänden, könne diese ihren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens gegen den Anspruch von M. S. aufrechnen. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 6. April 2000 zugestellt.
3 Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 4. Mai 2000 legte die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Sie trug vor, dass die deutschen Gerichte §§ 1365 und 1368 BGB in einer Weise ausgelegt hätten, die ihr grundgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung ihres Familienlebens missachte. Der Bundesgerichtshof habe ihr auch keine Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten gegeben, den sie erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung erhalten habe. Ihr Verfahren sei überdies unfair gewesen; insbesondere weil die Zusage des Berichterstatters des Oberlandesgerichts, dass ihr Prozesskostenhilfe gewährt werde, nicht eingehalten worden sei. Am 23. Oktober 2002 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin (1 BvR 801/04) zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2002 zugestellt. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht 1. Eheliches Güterrecht §§ 1363 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, enthalten Vorschriften über das eheliche Vermögen von Ehegatten. Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches Vermögen. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (z. B. durch Tod oder Scheidung, siehe § 1363 Abs. 2 BGB). Das Recht eines Ehegatten, über sein Vermögen zu verfügen, unterliegt bestimmten Beschränkungen. Insbesondere kann ein Ehegatte sich nach § 1365 Abs. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung des anderen Ehegatten unter bestimmten Voraussetzungen ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und der andere Ehegatte sie ohne ausreichenden Grund verweigert (§ 1365 Abs. 2 BGB). Nach § 1368 BGB ist ein Ehegatte auch berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebenden Rechte gerichtlich geltend zu machen, wenn der andere Ehegatte ohne seine erforderliche Zustimmung über sein Vermögen verfügt. 2. Vorschriften über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners durch seine Gläubiger Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 enthält Vorschriften für die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners durch die Gläubiger, die diese benachteiligen. Nach § 3 Abs. 1 ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, durch den Gläubiger anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 2 ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden, durch die Gläubiger anfechtbar. 3. Aufrechnungsregeln Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (insbesondere die Verpflichtung zur Tilgung einer Schuld), so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils unter bestimmten Voraussetzungen aufrechnen, insbesondere wenn die Forderung des aufrechnenden Teils bereits fällig ist (§ 387 BGB). Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB) und bewirkt, dass beide Forderungen (rückwirkend) als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB).
4 Vorschriften über zusätzliche Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung § 283 der Zivilprozessordnung, ZPO, der nach § 555 ZPO auf Verfahren vor dem Bundesgerichtshof anzuwenden ist, enthält Vorschriften über in einem Schriftsatz nachgebrachte Erklärungen. Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. RÜGEN Die Beschwerdeführerin rügte nach Artikel 8 der Konvention, dass die Auslegung von §§ 1365 und 1368 BGB durch die deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin rügte überdies, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör nach Artikel
6 Abs. 1 der Konvention missachtet worden sei, weil sie vor dem Bundesgerichtshof keine Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung auf den verspätet eingereichten Schriftsatz der Beklagten gehabt habe. Durch diese Vorgehensweise habe das Gericht sie auch unter Verletzung von Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention gegenüber der Beklagten diskriminiert. Gestützt auf Artikel 6 der Konvention trug die Beschwerdeführerin überdies vor, dass das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht fair gewesen sei, weil das Gericht ihr für das bei ihm geführte Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt habe. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Auslegung von §§ 1365 und 1368 BGB durch die nationalen Gerichte ihr nach Artikel 8 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Familienlebens verletzt hätte; Artikel 8, soweit entscheidungserheblich, lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres ... Familienlebens ... . (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die nach Artikel 8 garantierte Achtung des Familienlebens auch den wirtschaftlichen und sozialen Schutz der Familie umfasse. §§ 1365 und 1368 BGB seien in erster Linie auf die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage von Ehe und Familie gerichtet. Durch die Urteile der nationalen Gerichte sei ihrer Familie der Lebensunterhalt entzogen worden; daher stellten sie einen Eingriff in ihr Familienleben dar. Selbst wenn der Schutz der Gläubigerrechte Ziel des Eingriffs gewesen sei, sei er nicht verhältnismäßig gewesen. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Familienleben - wie z. B. bei der Kindererziehung - nicht nur aus sozialen, moralischen oder kulturellen Zusammenhängen besteht, sondern auch finanzielle Interessen umfasst. Dies zeigen unter anderem die Unterhaltspflichten und der Stellenwert, der dem Institut des Pflichtteils in den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mehrheit der Vertragsstaaten zukommt. Der Gerichtshof war deshalb z. B. der Auffassung, dass Angelegenheiten der gesetzlichen Erbfolge und testamentarische Verfügungen bei nahen Verwandten nachweislich im engen Zusammenhang mit dem Familienleben stehen (siehe insbesondere Rechtssachen Marckx ./. Belgien, Urteil vom 13. Juni 1979, Serie A Bd. 31, S. 23-24, Rdnr. 52 und Pla und Puncernau ./. Andorra, Individualbeschwerde Nr. 69498/01, Rdnr. 26, EGMR 2004-VIII). Der Gerichtshof geht daher davon aus, dass der Gegenstand der Rechtssache, also die Auslegung von §§ 1365 und 1368 BGB durch die nationalen Gerichte, der zufolge die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die die Zahlungen hatte, welche auf die Wertpapiere, über die ihr Ehemann verfügt hatte, geleistet worden waren, von dem Begriff „Familienleben“ nach Artikel 8 erfasst ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass vorliegende Rechtssache eine Streitigkeit zwischen zwei Privatpersonen (der Beschwerdeführerin und der beklagten Bank) über ihre Rechte an bestimmten Wertpapieren betrifft. Der Fall könnte als Eingriff der deutschen Gerichte in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens geprüft werden, wenn die Auslegung der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften durch die nationalen Gerichte als Verstoß gegen Artikel 8 oder als Unterlassung der Gerichte, im Verhältnis der Privatpersonen ihrer aus Artikel 8 erwachsenden positiven Verpflichtung nachzukommen, angemessene und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Familienleben der Beschwerdeführerin bei der Anwendung innerstaatlichen Rechts wirksam zu schützen, zu würdigen wäre. Der Gerichtshof kann diese Frage jedoch offen lassen. Die anwendbaren Grundsätze sind weitgehend gleichartig, gleichviel, ob die Rechtssache im Hinblick auf eine positive Pflicht des Staates, angemessene und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8 Abs. 1 zu treffen, oder mit Blick auf ein nach Abs. 2 zu rechtfertigendes Eingreifen einer Behörde geprüft wird. In beiden Zusammenhängen ist ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und der ganzen Gemeinschaft herbeizuführen, und in beiden Fällen verfügt der Staat bei der Entscheidung über die Maßnahmen, die die Einhaltung der Konvention gewährleisten, über die einen gewissen Ermessensspielraum. Dabei können auch hinsichtlich der positiven Verpflichtungen, die aus Artikel 8 Abs. 1 fließen, bei der Herstellung des erforderlichen Ausgleichs die in Abs. 2 erwähnten Ziele überdies von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Rechtssachen Powell und Rayner ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 21. Februar 1990, Serie A Bd. 172, S. 18, Rdnr. 41; López Ostra ./. Spanien, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Bd. 303-C, S. 54-55, Rdnr. 51, und Hatton u. a. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 36022/97, Rdnr. 98, EGMR 2003-VIII). In dem Verfahren vor den deutschen Gerichten ging es um das individuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage ihrer Familie. Die nationalen Gerichte mussten dieses Interesse gegen das Interesse des beklagten Gläubigers an der Rückzahlung des dem Ehemann der Beschwerdeführerin gewährten Darlehens abwägen. Dieses Interesse an der Schuldentilgung ist auch als Interesse der Gemeinschaft als Ganzes anzusehen, weil es den Schutz der Rechte anderer, ein nach Artikel 8 Abs. 2 legitimes Ziel, betrifft. Darüber hinaus dient die Gewährung des Rechts auf Durchsetzung vertraglicher Forderungen Privater der Rechtssicherheit und kann damit als dem wirtschaftlichen Wohlstand des Landes dienlich angesehen werden; dies ist ein weiteres legitimes Ziel nach Artikel 8 Abs. 2. Bei der Beurteilung, ob die deutschen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden Interessen herstellten, merkt der Gerichtshof an, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich erklärte, dass § 1365 BGB und der damit einhergehende Schutz des letzten Familienvermögens auch anwendbar seien, wenn ein Ehegatte zugunsten eines Gläubigers über sein (nahezu) ganzes Vermögen verfügt habe ungeachtet der aus seiner Verfügung für den Gläubiger folgenden Unwirksamkeit. Der Bundesgerichtshof stützte sein Urteil somit auf die Annahme, dass die Verpfändung der Wertpapiere durch den Ehemann der Beschwerdeführerin unwirksam gewesen sei und M. S. gegen die beklagte Bank zunächst einen Anspruch auf Zahlung des Geldbetrags gehabt habe, den die Bank bei Rückzahlung der Wertpapiere erlangt hatte. Durch ausführlich begründetes Urteil befand der Bundesgerichtshof sodann, dass das Interesse eines Ehegatten dem Interesse des Gläubigers gleichwohl nicht schlechthin vorgehe und die Beschwerdeführerin nicht umfassend vor Minderungen des Familienvermögens, insbesondere derjenigen, die sich aus der Zwangsvollstreckung oder aus Aufrechnungen ergeben, sichere. Im Hinblick auf den Ermessenspielraum des Staates bei der Sicherung der wirtschaftlichen Lebensgrundlage des Familienlebens des Einzelnen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die nationalen Gerichte es unter den Umständen des vorliegenden Falls versäumt haben, einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen herbeizuführen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführerin rügte ferner, dass ihr Recht auf rechtliches Gehör und das Diskriminierungsverbot missachtet worden seien, weil der Bundesgerichtshof ihr keine Gelegenheit zur Erwiderung auf den verspätet eingereichten Schriftsatz der Beklagten gegeben habe. Überdies sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin berief sich auf Artikel 6 und 14 der Konvention, die, soweit entscheidungserheblich, bestimmen: Artikel 6 „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." Artikel 14 „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“ a) Im Hinblick auf die Versagung der Gelegenheit zur Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof zu dem umfangreichen Schriftsatz der Beklagten, den sie erst einen Tag vor dem Termin erhalten hatte, nicht habe äußern können. Insbesondere sei der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden, weil ihr Antrag auf Bestimmung einer Frist, in der sie die Erklärung auf das Vorbringen der Beklagten in einem Schriftsatz hätte nachbringen können, entgegen der anzuwendenden Rechtsvorschrift, § 283 ZPO (siehe Einschlägiges innerstaatliches Recht oben), abgelehnt worden sei. Der Gerichtshof merkt eingangs an, dass er nicht aufgefordert ist, die Beurteilung des Bundesgerichtshofs, ob die Voraussetzungen des § 283 ZPO vorlagen, durch seine eigene zu ersetzen. Der Gerichtshof hat zu prüfen, ob das Verfahren, einschließlich der Art und Weise, in der Beweise zugelassen wurden, im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 insgesamt „fair“ war (vgl. u. a. Rechtssache Dombo Beheer B.V. ./. Niederlande, Urteil vom 27. Oktober 1993, Serie A Bd. 274-A, S. 18-19, Rdnr. 31). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass der Grundsatz der Waffengleichheit in Zivilverfahren voraussetzt, dass jeder Partei angemessen Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sache unter Voraussetzungen vorzutragen, die sie gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligen (siehe u. a. Rechtssachen Dombo Beheer B.V.,a. a. O., S. 19, Rdnr. 33; Ankerl :/. Schweiz, Urteil vom 23. Oktober 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-V, S. 1567-68, Rdnr. 38; und Steck-Risch u. a. ./. Liechtenstein, Individualbeschwerde Nr. 63151/00, Rdnr. 54, 19. Mai 2005). Darüber hinaus setzt der Grundsatz eines fairen Verfahrens, in dem die Waffengleichheit einen Aspekt darstellt, voraus, dass die Parteien das Recht habe, von allen vorgelegten Beweismitteln oder Schriftsätzen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (siehe z. B. Rechtssachen Nideröst-Huber ./. Schweiz, Urteil vom 18. Februar 1997, Berichte 1997-I, S. 108, Rdnr. 24, und Steck-Risch, a. a. O. Rdnr. 55). In vorliegendem Fall merkt der Gerichtshof an, dass die Beschwerdeführerin die Erwiderung der Beklagten auf ihren Schriftsatz erhalten hatte, ehe die Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattfand. Die Beschwerdeführerin behauptete nicht, dass sie (oder ihr Anwalt) von dem Inhalt des zwölf Seiten umfassenden Vorbringens der Beklagten im Termin keine Kenntnis gehabt hätten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführerin angesichts der sehr kurzen Zeitspanne von nur einem Tag zwischen dem Erhalt des Schriftsatzes der Beklagten und der Verhandlung hinreichend Gelegenheit gegeben worden war, auf den bekannten Vortrag der Beklagten allein im Termin zu erwidern und somit dem Gericht ihre Sache und Beweise angemessen vorzutragen, ist auf das Verfahren insgesamt abzustellen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Frage der Wirksamkeit einer Aufrechnung des Anspruchs der beklagten Bank auf Rückzahlung des Darlehens gegen den Anspruch aus § 1365 BGB, den die Beklagte in ihrem betreffenden Schriftsatz erneut geltend machte, bereits Gegenstand der fachgerichtlichen Verfahren gewesen war. Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass der Vortrag der Beklagten nicht sehr umfassend war, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin angemessen Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Schriftsatz der Beklagten in der Verhandlung selbst Stellung zu nehmen, und sie in ihrem Sachvortrag gegenüber der Gegenpartei nicht wesentlich benachteiligt worden war. Daher wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 durch die Verfahrensführung vor dem Bundesgerichtshof nicht verletzt. Da das Prinzip der Waffengleichheit, das einen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren darstellt, die Beschwerdeführerin vor ungerechtfertigter Ungleichbehandlung im Zivilverfahren besonders schützt, wird eine eigene Frage nach Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht aufgeworfen. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. b) Der Gerichtshof hat die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht geprüft. Unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese Rüge keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention auch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident