Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.01.2008 – 30443/03
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0108DEC003044303
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/01/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 30443/03 H. L. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 30443/03 H. L. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Januar 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Margarita Tsatsa-Nikolovska, Javier Borrego Borrego, Renate Jaeger, Mark Villiger und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 18. September 2003 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1967 geborene Beschwerdeführer, Herr H. L., ist deutscher Staatsangehöriger und in B. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof, wie auch schon in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten, von Herrn T. Mengede, Rechtsanwalt in Berlin, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wurde von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: /. Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten Am 20. September 2001 eröffnete das Amtsgericht Tiergarten ein Verfahren wegen Versicherungsbetrugs gegen den Beschwerdeführer. Während des zweiten Verhandlungstages am 27. September 2001 legte der Beschwerdeführer ein auf den 25. September 2001 datiertes, von einem Psychiater (Dipl. med.) ausgestelltes ärztliches Attest vor. Laut dieser Krankschreibung litt der Beschwerdeführer an einer Depression und war somit verhandlungsunfähig. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er habe der Verhandlung bis zu diesem Zeitpunkt folgen können, wurde diese auf seinen Antrag beendet. Am dritten Verhandlungstag erklärte sich der Beschwerdeführer für verhandlungsfähig. Am 30. Oktober 2001 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer nach sieben Hauptverhandlungsterminen wegen Versicherungsbetrugs in 26 Fällen zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer, der eine Kfz-Werkstatt betrieb, mit Beteiligung Dritter fingierte Unfälle inszeniert hatte, um Haftpflichtversicherungsleistungen zu erlangen. Bei der Festsetzung des Strafmaßes gegen den Beschwerdeführer wertete das Gericht strafschärfend, dass dieser gewerbsmäßig gehandelt habe. Es berücksichtigte strafmildernd, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer, der die Straftaten gestanden hatte, einen hohen Geldbedarf gehabt habe, um den Forderungen aus Schutzgelderpressungen nachzukommen, denen er von unbekannten Dritten ausgesetzt gewesen sei.
2 Verfahren vor dem Landgericht Berlin Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Beschwerdeführer Berufung ein. Er bestritt insbesondere, dass er die Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen habe, weil er die dadurch erlangten Gelder benötigt habe, um den Erpressern Zahlungen zu leisten. Er trug ferner vor, dass die Strafe zu schwer sei, weil er mit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Aufgrund der von den Erpressern ständig vorgebrachten Drohungen leide er an einem schweren Angst- und Depressionssyndrom; deswegen müsse er kontinuierlich neurologisch und psychiatrisch behandelt werden. Die Verhandlung vor dem Landgericht Berlin fand am 25. Juni 2002 statt. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers setzte sein Rechtsanwalt das Gericht vor der formellen Eröffnung der Verhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwälte der Mitangeklagten mündlich davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer verhandlungsunfähig sei. Sein Anwalt legte zwei ärztliche Atteste vom 13. Mai 2002 vor, die von dem Neurologen und Psychiater Dr. H., der den Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren behandelt hatte, ausgestellt worden waren. Aus diesen Attesten ging hervor, dass der unter ständiger psychiatrischer Betreuung stehende Beschwerdeführer seit dem 25. September 2001 und bis voraussichtlich zum 5. August 2002 arbeitsunfähig und auch verhandlungsunfähig sei. Ferner legte sein Rechtsanwalt ein von Dr. H. ausgestelltes ärztliches Attest vom 13. November 2001 vor, in dem der Arzt darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer an einem schweren Angst- und Depressionssyndrom leide, bei ihm der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bestehe und er mit Antidepressiva behandelt werde. Der Arzt regte eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens an, um die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. Darüber hinaus teilte der Anwalt des Beschwerdeführers dem Landgericht mit, dass dieser wegen der Behandlung seiner Erkrankung zur Zeit unter dem Einfluss starker Antidepressiva stehe. Das Gericht sah die Atteste ein und händigte sie dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wieder aus, da es sie zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Akten reichen wollte. Die Verhandlung wurde dann eröffnet und der Beschwerdeführer und seine Mitangeklagten machten Angaben zu ihrer Person. Es wurden Auszüge aus dem Urteil des Amtsgerichts verlesen. Nachdem er über sein Schweigerecht belehrt worden war, erklärte der Beschwerdeführer, er sei bereit, Angaben zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu machen. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers erinnerte sein Anwalt das Gericht zu diesem Zeitpunkt daran, dass die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen sei. Das Landgericht unterbrach die Verhandlung für eine Stunde, um den Angeklagten und ihren Anwälten die Gelegenheit zu geben, die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in Betracht zu ziehen. Als die Verhandlung fortgesetzt wurde, erklärte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Anwalt, dass er seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränke. Der Beschwerdeführer überreichte dem Gericht dann die beiden von Dr. H. ausgestellten ärztlichen Atteste vom 13. Mai 2002 (siehe oben), laut derer er verhandlungsunfähig war. Laut dem vom Gericht berichtigten Sitzungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Anwalt auf Nachfrage des Gerichts, dass er sich für verhandlungsfähig halte und bereit sei, an der Verhandlung mitzuwirken. Daraufhin unterbrach die Vorsitzende die Verhandlung für etwa fünfzehn Minuten. Laut Sitzungsprotokoll erklärte der Beschwerdeführer nach dieser Pause auf Nachfrage des Gerichts erneut, dass er sich in der Lage fühle, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Laut Sitzungsprotokoll teilte die Vorsitzende den Parteien daraufhin mit, dass sie in der Pause mit Dr. H. telefoniert habe. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer Antidepressiva verschrieben worden seien. Angesichts der (durchschnittlichen) Dosis des Medikaments sei der Beschwerdeführer auch nach der Einnahme der Antidepressiva in der Lage, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers informierte die Vorsitzende ihn über ihr Telefonat mit seinem Arzt, bevor sie ihn zum ersten Mal zu seiner Verhandlungsfähigkeit befragte. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Das Landgericht ging von einer Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus und setzte die Verhandlung fort. Der Beschwerdeführer machte dann Angaben zu den Tatvorwürfen. Insbesondere erklärte er, dass er durch die Begehung der Straftaten und den daraus folgenden Verlust seiner Lebensgrundlage depressiv geworden sei. Zum Abschluss der Verhandlung verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass er nach seiner nicht widerlegten Einlassung seit 1997 von unbekannten Dritten erpresst worden sei, die in seiner Werkstatt abgestellte Fahrzeuge beschädigt und ihn und seine Familie bedroht hätten. Da die Polizei ihm nicht umgehend Schutzmaßnahmen hätte versprechen können, habe er den Versicherungsbetrug gewerbsmäßig begangen, um die von diesen Personen erpressten Schutzgeldzahlungen leisten zu können. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht ferner, dass der Beschwerdeführer während der Verhandlung gezeigt habe, dass er seine vermutlich vor dem Hintergrund der genannten Erpressung begangenen Taten ehrlich bereue. Es berücksichtigte auch mildernd, dass zwischen dem durch eine leichte Depression verursachten angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem gegen ihn geführten Strafverfahren ein Zusammenhang bestehe. Das Gericht wertete den hohen Schaden (etwa 250.000 DM), die Anzahl der von dem Beschwerdeführer begangenen Betrugshandlungen und den Umstand, dass er mehrere Personen zur Tatbeteiligung angestiftet hatte, als strafschärfende Umstände. Der Beschwerdeführer stellte sich unmittelbar nach der Verhandlung bei Dr. H. vor. Der Arzt stellte nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass dieser in einem verwirrten Zustand, stark depressiv und verzweifelt sei und seine Einlassung, dass er der Gerichtsverhandlung nicht habe folgen können, glaubwürdig sei. Dr. H. erklärte, dass die telefonische Auskunft, die er dem Landgericht Berlin an jenem Vormittag während der laufenden Sprechstundentätigkeit erteilt habe, einer Klarstellung bedürfe. Der Beschwerdeführer sei aus retrospektiver Sicht an diesem Tag in dem Termin vor dem Landgericht Berlin mit hoher Wahrscheinlichkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht verhandlungsfähig gewesen.
3 Verfahren vor dem Kammergericht Berlin Am 2. Juli 2002 legte der Beschwerdeführer Revision ein. Er trug vor, dass die trotz seiner Verhandlungsunfähigkeit bzw. ohne ordnungsgemäße Prüfung seiner Verhandlungsfähigkeit erfolgte Durchführung der Verhandlung vor dem Landgericht einen schwerwiegenden Verstoß gegen sein nach § 230 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) geschütztes Recht auf Anwesenheit, auf rechtliches Gehör und auf wirksame Verteidigung (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“) dargestellt habe. In seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2002 gab der Berliner Generalstaatsanwalt an, dass das Landgericht angesichts des Verlaufs der Verhandlung, wie er im Sitzungsprotokoll festgehalten sei, keinen Grund gehabt habe, die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln, und daher nicht verpflichtet gewesen sei, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Am 21. Januar 2003 (der Beschluss wurde am 27. Januar 2003 zugestellt) verwarf das Kammergericht Berlin die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung als offensichtlich unbegründet.
4 Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Am 25. Februar 2003 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er trug vor, dass sein nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz garantiertes Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, weil das Landgericht die Hauptverhandlung gegen ihn geführt habe, obwohl ihm seine Verhandlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Am 18. März 2003 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis Wird gegen das Urteil eines Amtsgerichts Berufung eingelegt, wird der Fall des Angeklagten zu allen Tatsachen- und Rechtsfragen von dem Landgericht erneut verhandelt, wenn der Berufungsführer die Berufung nicht auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt hat (siehe § 318 StPO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt die rein physische Präsenz des Angeklagten nicht, um ihn als zu der Verhandlung „erschienen“ anzusehen; er muss auch verhandlungsfähig sein (Bundesgerichtshof, 5 StR 199/70, Entscheidung vom 6. Oktober 1970, Entscheidungssammlung des Strafsenats des Bundesgerichtshofs [BGHSt], Band 23, S. 331 ff. und 334). Ein Angeklagter ist verhandlungsfähig, wenn er in der Lage ist, seine Interessen in und außerhalb der Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Insbesondere ist ein Angeklagter nicht als verhandlungsunfähig anzusehen, wenn er durch den Rat und den Beistand seines Verteidigers ausreichend in die Lage versetzt wird, seine Verteidigungsrechte aufgrund eigenen Willensentschlusses entweder selbst oder durch seinen Verteidiger auszuüben (siehe u.a. Bundesverfassungsgericht 2 BvR 345/95, Entscheidung vom 24. Februar 1995, NJW 1995, S. 1951, 1952). Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, so darf gegen ihn in der Regel keine Hauptverhandlung geführt werden (Bundesgerichtshof, 4 StR 681/83, Entscheidung vom 29. November 1983, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 1984, S. 181; Bundesgerichtshof, 5 StR 449/84, Entscheidung vom 17. Juli 1984, NStZ 1984, S. 520). Das Tatgericht hat zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 2 StPO). RÜGE Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. c der Konvention, dass sein Recht auf ein faires Verfahren und sein Recht, sich selbst zu verteidigen, verletzt worden seien, weil das Landgericht die Hauptverhandlung gegen ihn geführt habe, obwohl ihm seine Verhandlungsunfähigkeit bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Nach Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Berufungsverhandlung nach der Verurteilung des Beschwerdeführers in erster Instanz durchgeführt, obwohl er laut medizinischer Befunde verhandlungsunfähig gewesen sei. Er habe daher kein faires Verfahren genossen und sein Recht, sich selbst zu verteidigen, sei ihm vorenthalten worden, was gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c der Konvention verstoße, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über ... eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird. ... 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen ...“ A. Angeblicher Missbrauch des Beschwerderechts Die Regierung trug vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht missbraucht habe, indem er gegenüber dem Gerichtshof unwahre Angaben gemacht habe. Er habe den Gang der Hauptverhandlung bewusst so dargestellt, dass der Eindruck erweckt worden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seinen freien Willen auszuüben und in der Verhandlung nicht aktiv habe mitwirken können. Tatsächlich habe er seine Verhandlungsfähigkeit jedoch klar bejaht, bevor die Vorsitzende ihn über ihr Telefongespräch mit seinem Arzt unterrichtet habe. Der Beschwerdeführer bestritt, unrichtige Angaben über den Gang der Hauptverhandlung gemacht zu haben. Er behauptete, dass das berichtigte Sitzungsprotokoll, das nach der deutschen Strafprozessordnung kein wortwörtliches Protokoll sei, in einigen Punkten unrichtig sei. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Beschwerde unter diesen Umständen nur dann nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention als missbräuchlich abgewiesen werden kann, wenn sie sich wissentlich auf einen unwahren Sachverhalt stützt (siehe u.a. Akdivar u.a. ./. Türkei [GK], Urteil vom 16. September 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-IV, S. 1206, Rdnr. 53, 54; Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Rdnr. 36, ECHR 2000-X; Řehák ./. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004). Der Gerichtshof stellt fest, dass der Kern der Behauptung des Beschwerdeführers, nämlich dass er vor dem Landgericht mit Hinweis auf ärztliche Atteste erfolglos behauptete, verhandlungsunfähig zu sein, trotz der zwischen den Parteien in einigen Punkten bestehenden Uneinigkeit bezüglich der Abfolge der Ereignisse in der Verhandlung vor dem Landgericht unstrittig ist. Ferner gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer absichtlich falsche Tatsachenbehauptungen über den Gang der Verhandlung vor dem Landgericht gemacht hat. Somit hat er sein Beschwerderecht nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention missbraucht. B. Einrede der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs Die Regierung brachte ferner vor, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht alles getan hätten, um die behauptete Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe zweimal erklärt, dass er sich verhandlungsfähig fühle. Weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger hätten beim Landgericht beantragt, ein Sachverständigengutachten zur der Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen. Unter diesen Umständen habe das Gericht nicht die Möglichkeit gehabt, die nun vor dem Gerichtshof behauptete Rechtsverletzung zu verhindern. Der Beschwerdeführer war der Auffassung, es sei Aufgabe des Landgerichts gewesen, seine Verhandlungsfähigkeit von Amts wegen zu überprüfen. Der Gerichtshof befindet, dass die Regierung durch ihr Vorbringen, der Beschwerdeführer habe es versäumt, die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu seiner Verhandlungsfähigkeit zu beantragen, im Wesentlichen den Einwand erhoben hat, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft worden sei. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass Art. 35 Abs. 1 der Konvention zwar verhältnismäßig flexibel und ohne übermäßigen Formalismus anzuwenden ist, normalerweise aber voraussetzt, dass die Rügen, mit denen später der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufung der zuständigen innerstaatlichen Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen Formerfordernisse und Fristen beachtet wurden (siehe u.a. Cardot ./. Frankreich, Urteil vom 19. März 1991, Serie A Band 200, S. 18, Rdnr. 34, Elçi u.a. ./. Türkei, Individualbeschwerden Nr. 23145/93 und 25091/94, Rdnr. 604, 13. November 2003). Er stellt fest, dass der Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Landgericht unstrittig behauptet hat, nicht verhandlungsfähig zu sein und zwei ärztliche Atteste vorlegte, die diese Ansicht stützen sollten. Unter diesen Umständen war es Aufgabe des Landgerichts, zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Beweisaufnahme durchzuführen (siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“). Dies wurde von den übergeordneten Gerichten auch nicht in Frage gestellt. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, den innerstaatlichen Rechtsweg erschöpft hat. C. Einhaltung von Artikel 6 der Konvention 1. Die Stellungnahmen der Parteien Nach Auffassung der Regierung wurde Artikel 6 keinesfalls verletzt. Die Entscheidung des Landgerichts, den Beschwerdeführer als verhandlungsfähig anzusehen, sei nicht willkürlich gewesen. Es treffe zu, dass gegen einen Angeklagten in einem Strafverfahren keine Hauptverhandlung geführt werden sollte, wenn das Gericht Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit hat. Jedoch habe das Landgericht im vorliegenden Fall aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Verhandlung keinen Anlass gehabt, an seiner Verhandlungsfähigkeit zu zweifeln. Das ärztliche Attest vom 13. Mai 2002, das der Beschwerdeführer vorgelegt habe, sei etwa sechs Wochen vor der Verhandlung ausgestellt worden und in ihm seien keine Gründe für die aus Sicht des Arztes fortdauernde Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe nach Rücksprache mit seinem Verteidiger und in dessen Anwesenheit zwei Mal eindeutig erklärt, er sei verhandlungsfähig. Außerdem habe die Vorsitzende den behandelnden Arzt nach der Wirkung der vom Beschwerdeführer eingenommenen Antidepressiva gefragt. Der Arzt habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Dosierung der Medikamente in der Lage gewesen sei, Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Mit der Vorlage der ärztlichen Atteste habe der Beschwerdeführer den Arzt konkludent von seiner Schweigepflicht im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit befreit. Zudem habe er weder die Einschätzung des Arztes in Zweifel gezogen noch die Verwertung seiner Aussage gerügt. Die Regierung brachte ferner vor, dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, an der Verhandlung mitzuwirken, und er habe diese auch wahrgenommen. Er habe mehrere Prozesserklärungen abgegeben und Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemacht. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit sei daher nicht angezeigt gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Anwalt hätten gegen die Weiterführung der Verhandlung protestiert oder die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bei Gericht beantragt. Die nachträgliche Einschätzung des während der Verhandlung nicht anwesenden Arztes hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit während der Verhandlung zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Sitzungsprotokolls bestreite, habe er es versäumt, eine nachträgliche Protokollberichtigung zu beantragen. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers hat das Verfahren vor dem Landgericht seine Rechte auf ein faires Verfahren und wirksame Verteidigung nach Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe c verletzt. Er brachte vor, es dürfe im Verfahren gegen einen Angeklagten keine Hauptverhandlung geführt werden, wenn Zweifel an seiner Verhandlungsfähigkeit bestünden. Unabhängig vom genauen Ablauf der Verhandlung vor dem Landgericht sei klar, dass dem Gericht von Beginn an bekannt gewesen sei, dass solche Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestanden hätten. Es habe alle ärztlichen Atteste zu dieser Frage zur Kenntnis genommen. Das Gericht habe auch während der Verhandlung die Zweifel hinsichtlich der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beseitigen können. Es sei dem Gericht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer an schweren Depressionen litt und starke Antidepressiva einnahm. Wie für das Gericht offensichtlich gewesen sei, sei er sichtlich schläfrig gewesen und habe sich in der Verhandlung nicht konzentrieren können und habe wesentlichen Verfahrenshandlungen, insbesondere der Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch, erst auf mehrfaches Nachfragen und nur mit einem Kopfnicken zugestimmt. Insbesondere sei es dem Psychiater des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen, fernmündlich zu diagnostizieren, ob der Beschwerdeführer angesichts seiner neurologischen und psychiatrischen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Verhandlung verhandlungsfähig gewesen sei, ohne ihn an diesem Tag gesehen und untersucht zu haben, ohne für eine Diagnose erhebliche Informationen bekommen zu haben und sogar ohne ihn gesprochen zu haben. Ferner sei der Arzt nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden und daher könnten seine Angaben in der Verhandlung nicht verwendet werden. Dies werde durch den Umstand untermauert, dass der Arzt des Beschwerdeführers dessen Verhandlungsunfähigkeit anschließend erneut bestätigt habe. Es sei daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer sich selbst für verhandlungsfähig erklärt habe – was er entgegen der Darstellung im berichtigten Sitzungsprotokoll erstmals getan habe, nachdem die Vorsitzende seinen Arzt angerufen habe - da ein Verhandlungsunfähiger nicht in der Lage sei, ein rechtswirksames Einverständnis zur Durchführung der Hauptverhandlung abzugeben. Das Gericht sei deshalb verpflichtet gewesen, einen gerichtlich bestellten medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers beizuziehen. Der Beschwerdeführer bestritt ferner, umfassende Angaben zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gemacht zu haben. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Tathintergrund und die Tatmotive schlüssig zu schildern, was für die Strafzumessung entscheidend gewesen sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a. Allgemeine Grundsätze Der Gerichtshof erinnert zunächst an das allgemeine, aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens erwachsende Prinzip, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, das Recht haben sollte, während der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend zu sein. Die persönliche Anwesenheit des Angeklagten hat in einer Berufungsverhandlung jedoch nicht unbedingt dieselbe Bedeutung. Tatsächlich verleiht Artikel 6 sogar dann, wenn ein Berufungsgericht die Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtssache sowohl hinsichtlich der Tatsachen- als auch der Rechtsfragen hat, nicht immer das Recht, persönlich anwesend zu sein. Bei der Prüfung dieser Frage müssen u.a. die besonderen Umstände des betreffenden Verfahrens und die Art und Weise berücksichtigt werden, wie die Interessen der Verteidigung vor dem Berufungsgericht geltend gemacht und geschützt worden sind, vor allem im Hinblick auf die von ihm zu entscheidenden Fragen sowie ihrer Bedeutung für den Rechtsmittelführer (vgl. u.a. Helmers ./. Schweden, Urteil vom 29. Oktober 1991, Serie A Band 212-A, S. 15, Rdnr. 31-32; Belziuk ./. Polen, Urteil vom 25. März 1998, Sammlung 1998-II, S. 570, Rdnr. 37; Pobornikoff ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 28501/95, Rdnr. 24, 3. Oktober 2000; Kucera ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 40072/98, Rdnr. 25, 3. Oktober 2002). Das Recht eines Angeklagten auf effektive Mitwirkung an seinem Strafverfahren nach Artikel 6 schließt im Allgemeinen nicht nur das Recht auf Anwesenheit ein, sondern auch das Recht, das Verfahren zu hören und ihm zu folgen. Solche Rechte ergeben sich schon aus dem Prinzip des kontradiktorischen Verfahrens und können auch aus den Garantien abgeleitet werden, die insbesondere in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c - „sich selbst zu verteidigen“ - verankert sind (siehe u.a. Barberà, Messegué und Jabardo ./. Spanien, Urteil vom 6. Dezember 1988, Serie A Band 146, S. 33-34, Rdnr. 78; Stanford ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 23. Februar 1994, Serie A Band 282-A, S. 10-11, Rdnr 26; S.C. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 60958/00, Rdnr. 28, ECHR 2004-IV). „Wirksame Beteiligung“ in diesem Zusammenhang setzt voraus, dass der Angeklagte ein umfassendes Verständnis bezüglich der Art der Verhandlung und der Tragweite für ihn selbst hat, einschließlich der Bedeutung der Strafe, die verhängt werden könnte. Der Angeklagte sollte u.a. in der Lage sein, seinem Anwalt seine Version der Ereignisse zu erklären, auf Erklärungen hinzuweisen, mit denen er nicht einverstanden ist, und ihn auf alle Fakten hinzuweisen, die zu seiner Verteidigung vorgebracht werden sollten (siehe z.B. Stanford, a.a.O., S. 11, Rdnr. 30; V. ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24888/94, Rdnr. 85, 89, 90, ECHR 1999-IX; S.C. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 29). Die Hintergründe einer Rechtssache können die Ergreifung positiver Maßnahmen durch den Vertragsstaat erforderlich machen, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, effektiv am Verfahren mitzuwirken (vgl. Vaudelle ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 35683/97, Rdnr. 48-49 und Rdnr. 55-56, ECHR 2001-I; V. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 86). b. Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache Der Gerichtshof befindet, dass der vorliegende Fall zur Kategorie der Fälle gehört, in denen die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei der Berufungsverhandlung notwendig war, um das Verfahren fair zu führen und es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, sich selbst wirksam zu verteidigen. Bei der Verhandlung ging es sowohl um Tatsachen- als auch um Rechtsfragen. In der Berufungsbegründung bestritt der Beschwerdeführer angesichts seiner Tatmotive, gewerbsmäßigen Betrug begangen zu haben. Er trug ferner vor, durch das schwere Angst- und Depressionssyndrom, unter dem er noch immer leide, in verminderter Schuldfähigkeit gehandelt zu haben. Die in der Berufung zu entscheidenden Fragen hingen daher in entscheidendem Ausmaß von einer Bewertung der Motive, der Persönlichkeit und des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ab. Diese Fragen konnten ohne Erlangung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und ohne eine direkte Beurteilung der von ihm persönlich gemachten Aussage nicht richtig untersucht werden, (vgl. Belziuk, a.a.O., S. 571, Rdnr. 38; Pobornikoff, a.a.O., Rdnr. 31). Ferner war eine andere Beurteilung der Schuld des Beschwerdeführers, die zu einer Verringerung seiner Strafe führen könnte, angesichts dessen, dass er in erster Instanz zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (einer Strafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann), für den Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens wichtig. Da die Anwesenheit des Beschwerdeführers somit erforderlich war, um ein faires Berufungsverfahren zu führen, ist es Aufgabe des Gerichtshofs zu prüfen, ob der Beschwerdeführer angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Beweise in der Lage war, an der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in dem gemäß Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchstabe c der Konvention erforderlichen Ausmaß effektiv mitzuwirken. Der Gerichtshof hat zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dem Verfahren zu folgen und sich selbst hinsichtlich aller Umstände des vorliegenden Falles zu verteidigen. Der Gerichtshof schließt sich der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte an, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest über seine Verhandlungsunfähigkeit vorlegte, es nicht ausschloss, dass er effektiv an der Verhandlung mitwirken konnte. Das Attest war etwa sechs Wochen vor der Verhandlung ausgestellt worden und stellte keine Diagnose, die eine effektive Mitwirkung an einer Hauptverhandlung dauerhaft unmöglich machte. Ebenso ist die später vom während der Verhandlung nicht anwesenden behandelnden Arzt des Beschwerdeführers geäußerte nachträgliche Auffassung hinsichtlich seiner Verhandlungsfähigkeit für die Entscheidung dieser Rechtsfrage nicht entscheidend. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass es zwischen den Parteien unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage des Landgerichts, ob er sich verhandlungsfähig fühle, mindestens einmal persönlich, in Anwesenheit seines Verteidigers und nach Rücksprache mit diesem bestätigt hat, dass er verhandlungsfähig sei. Dass der Beschwerdeführer auch durch einen Anwalt vertreten wurde, den er während der Hauptverhandlung ungehindert zu Rate ziehen konnte und dem er die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen konnte, ist nach Auffassung des Gerichtshofs tatsächlich ein wichtiger Faktor bei der Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, sich selbst wirksam zu verteidigen (vgl. Goddi ./. Italien, Urteil vom 9. April 1984, Serie A Band 76, S. 12-13, Rdnr. 30-31; Stanford, a.a.O., S. 11, Rdnr. 30; V. ./. Vereinigtes Königreich, a.a.O., Rdnr. 90). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht dem Beschwerdeführer die Rücksprache mit seinem Anwalt sogar erleichtert, da es die Verhandlung zwei Mal für jeweils eine Stunde und fünfzehn Minuten unterbrach und dem Beschwerdeführer so reichlich Gelegenheit gab, wesentliche Verfahrensfragen mit seinem Verteidiger zu besprechen, der bei Gericht auch weitere Anträge auf Untersuchung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte stellen können, wenn er den Beschwerdeführer für verhandlungsunfähig oder für nicht in der Lage gehalten hätte, ihn mit Informationen zu versorgen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht sich nicht allein auf die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei verhandlungsfähig, verlassen hat, sondern weitere Informationen zu dieser Frage einholte, indem es den behandelnden Arzt per Telefon zu Rate zog. Der Gerichtshof stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass es für seinen Arzt nicht möglich war, auf diese Weise zu beurteilen, ob er zum Zeitpunkt der Verhandlung verhandlungsfähig war. Das Landgericht hat jedoch laut Sitzungsprotokoll lediglich dazu Informationen eingeholt, wie sich die Antidepressiva, die der Beschwerdeführer einnahm, auf seine Verhandlungsfähigkeit auswirkten. Der Beschwerdeführer hat keine Einwände dagegen erhoben, dass das Gericht dies berücksichtigte, als es über seine Verhandlungsfähigkeit entschied. Ferner befindet der Gerichtshof, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression und der Wirkung seiner Medikamente nicht in der Lage war, ein umfassendes Verständnis bezüglich der Verhandlung zu haben und nicht in der Lage war, ihre Tragweite für ihn selbst zu verstehen. Wie das Sitzungsprotokoll und die im Urteil des Landgerichts angegebenen Gründe zeigen, wirkte der Beschwerdeführer am Verfahren mit, indem er insbesondere zum Hintergrund und den Motiven der Taten, die er ehrlich bereue, Angaben machte, wobei es sich um Faktoren handelte, die für die Strafzumessung von Bedeutung waren und die das Gericht strafmildernd berücksichtigte. Bezüglich des Sachverhalts in der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof daher nicht überzeugt, dass ihm Material vorliegt, das ungeachtet der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, mit denen er seine Verhandlungsfähigkeit bekräftigte, der Erklärung seines behandelnden Arztes bezüglich der Wirkung seiner Medikamente, die seine Aussagen bestätigte, und der tatsächlich erfolgten Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer in einem nicht verhandlungsfähigen Zustand war. Unter diesen Umständen war es auch nicht Aufgabe des Landgerichts, weitere positive Maßnahmen zu ergreifen, um dem Beschwerdeführer eine effektive Mitwirkung an der Verhandlung zu ermöglichen. Insbesondere die Entscheidung, keinen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers hinzuzuziehen, kann nicht als willkürlich angesehen werden, insbesondere da weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger dies bei Gericht beantragt hatten. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sieht der Gerichtshof von der weiteren Anwendung von Artikel 29 Abs. 3 der Konvention ab und weist die Beschwerde gemäß Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegründet zurück. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident