Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.05.2008 – 31745/02
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2008:0506DEC003174502
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 31745/02 C. C. H.-T. gegen Deutschland EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 31745/02 C. C. H.-T. gegen Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefevre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Richter, Eckart Klein, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Kanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002 erhoben wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden SACHVERHALT Der Beschwerdeführer, Herr C. C. H., wurde 1986 in Edinburgh geboren und lebt in H. Im Alltag verwendet der Beschwerdeführer den Doppelnamen H.-T. Die Beschwerde wurde ursprünglich von seinen Eltern, Frau G. H. und Herr A. T., eingereicht. Nach Erreichen der Volljährigkeit teilte der Beschwerdeführer dem Gerichtshof im März 2004 mit, dass er die Beschwerde selbst weiterverfolgen wolle. Er wird von seinem Vater, Herrn A. T., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wird durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. I. Hintergrund der Rechtssache Nach der ursprünglichen Fassung von § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 erhielt ein ehelich geborenes Kind den Nachnamen des Vaters, der auch gemeinsamer Familienname war. Nach Einführung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 konnte ein Ehepaar entweder den Nachnamen des Mannes oder den der Frau zum Familiennamen wählen. Ihre Kinder erhielten dann ebenfalls diesen Familiennamen. Nach der damals geltenden Fassung von § 1355 Abs. 2 BGB wurde der Name des Ehemannes automatisch zum Familiennamen, wenn die Eltern sich nicht auf einen Familiennamen einigen konnten. Diese Bestimmung wurde am 5. März 1991 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und mit dem Benachteiligungsverbot (Artikel 3 Abs. 2 GG) unvereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht verfügte, dass Ehegatten, die nach dem Erlass des Urteils heirateten und sich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen könnten, bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber vorläufig ihren jeweiligen Nachnamen weiterführen würden. Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung von Doppelnamen zu belassen, konnten in einem solchen Fall die Kinder übergangsweise einen aus den Nachnamen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Am 1. April 1994 trat das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts in Kraft, mit dem die erwähnten Verfassungsprobleme beseitigt wurden. § 1355 BGB wurde dahin gehend abgeändert, dass beiden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Nachnamen zu behalten. Nach der fortan geltenden Fassung von § 1617 Abs. 2 BGB (1997 durch § 1617 Abs. 1 ersetzt) erhielt ein Kind entweder den Nachnamen des Vaters oder den der Mutter. Ein Doppelname für das Kind war in dem neuen Gesetz nicht vorgesehen. Die Eltern des Beschwerdeführers heirateten 1984. Während der Vater des Beschwerdeführers seinen Nachnamen “T.” beibehielt, nahm seine Mutter den Doppelnamen „H.-T.“ an. Der Beschwerdeführer wurde 1986 in E. geboren, wo er vom Standesamt als „C. C. H.-T.“ eingetragen wurde, und führte einen aus den ursprünglichen Nachnamen seiner Eltern („H.“ und „T.“) zusammengesetzten Nachnamen. Beim Standesamt Neubrandenburg, wo die Familie damals wohnhaft war, wurde der Beschwerdeführer unter dem Nachnamen „T.“ in das Familienbuch eingetragen. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde nicht im Sinne des Personenstandsgesetzes eingetragen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts am 1. April 1994 änderte die Mutter des Beschwerdeführers ihren Nachnamen und nahm wieder ihren ursprünglichen Mädchennamen „H.“ an. Daraufhin erklärten die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Standesamt Neubrandenburg, dass der Nachname des Beschwerdeführers „H.-T.“ lauten solle. Als der Standesbeamte die Eintragung ablehnte, da Doppelnamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht zulässig seien, entschieden sich die Eltern für die Eintragung des Namens „H." und setzten ein Verfahren auf Eintragung eines Doppelnamens in Gang. Am 28. März 1995 wies das Amtsgericht Neubrandenburg den Antrag der Eltern zurück und stellte fest, dass das Standesamt nicht verpflichtet sei, die Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers öffentlich zu beglaubigen und als Familiennamen des Beschwerdeführers einen Doppelnamen einzutragen. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde am 26. Februar 1996 vom Landgericht Neubrandenburg zurückgewiesen. Das Gericht befand, die Antragsteller hätten nicht die Beglaubigung und Beurkundung ihrer Erklärung, sondern die Eintragung des gewünschten Familiennamens des Beschwerdeführers beantragt. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluss am 22. August 1996 vom Oberlandesgericht Rostock aufgehoben. Das Gericht wies das Standesamt Neubrandenburg an, die Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers zu beglaubigen. Es stellte auch fest, dass das Standesamt Neubrandenburg für die Eintragung des Nachnamens des Beschwerdeführers nicht zuständig sei. Da der Beschwerdeführer im Ausland geboren worden sei, sei das Standesamt Berlin zuständig. Das Amtsgericht Neubrandenburg hatte dem Antrag das Aktenzeichen „III 16/94“ zugeordnet, das später vom Landgericht Neubrandenburg und vom Oberlandesgericht Rostock aufgeführt wurde. Am 17. Januar 1997 beglaubigte das Standesamt Neubrandenburg die Erklärung der Eltern des Beschwerdeführers vom 10. Mai 1994 (nach der der Nachname des Beschwerdeführers „H.-T.“ lauten sollte) und übersandte eine beglaubigte Abschrift der Erklärung an das Standesamt Berlin, wo diese am 20. Januar 1997 einging. Das Standesamt Berlin erhielt jedoch nicht das Original. Am 4. Februar 1997 lehnte es das Standesamt Berlin ab, die Gültigkeit der Erklärung zu bescheinigen. Es befand, der Antrag sei aus formellen Gründen unbegründet, denn nach Art. 7 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts hätte die Erklärung binnen eines Monats nach der Namensänderung eines Elternteils abgegeben werden müssen. Daher sei die Frist bereits bei Eingang der Erklärung im Januar 1997 abgelaufen gewesen. Am 4. Dezember 1997 wies das Amtsgericht Schöneberg den Antrag der Eltern des Beschwerdeführers auf Eintragung eines Doppelnamens als Familiennamen des Beschwerdeführers zurück. Das Gericht stellte fest, dass das anwendbare Recht unabhängig von den formellen Anforderungen die Wahl eines Doppelnamens nicht vorsehe. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Eltern wurde am 2. Juli 1998 vom Landgericht Berlin zurückgewiesen. Am 17. August 1999 verwarf das Kammergericht Berlin die weitere Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers. Das Amtsgericht Schöneberg hatte dem Antrag das Aktenzeichen „70 III 257/97" zugeordnet, das später vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht Berlin aufgeführt wurde. Am 19 Juni 2000 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und seiner Eltern gegen die oben genannten Entscheidungen zur Entscheidung anzunehmen, weil die Beschwerde unzulässig sei. Daraufhin erwirkten die Eltern des Beschwerdeführers durch Beschluss des Amtsgerichts Neubrandenburg vom 19. September 199 die erforderliche vormundschaftliche Genehmigung ihrer Erklärung vom 10. Mai 1994. Anschließend wurde die Originalausfertigung der Erklärung am 7. Februar 2000 an das Standesamt Berlin übersandt. Am 11. Februar 2000 übersandte das Standesamt Berlin dem Beschwerdeführer Mitteilung darüber, dass er mit Wirkung vom 19. Mai 1994 unter dem Nachnamen „H.“ eingetragen sei. Die Eltern des Beschwerdeführers brachten vor, die oben genannte Genehmigung erfülle die Verfahrenserfordernisse für die Eintragung des Namens „H.-T.“ als Nachnamen des Beschwerdeführers. Das Standesamt lehnte es jedoch ab, den Doppelnamen einzutragen. Am 12. Juli 2000 wies das Amtsgericht Schöneberg den gegen die Ablehnung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers und seiner Eltern ab, weil das anwendbare Recht Doppelnamen nicht vorsehe und Grundrechte nicht verletze. Das Gericht hielt es daher nicht für erforderlich, darüber zu entscheiden, ob die beglaubigte Erklärung vom 10. Mai 1994 fristgerecht vorgelegt wurde oder nicht. Am 20. Oktober 2000 wies das Landgericht Berlin die Beschwerde des Beschwerdeführers und seiner Eltern zurück. Am 19. Juni 2001 wies das Kammergericht Berlin ihre weitere Beschwerde zurück. Das Amtsgericht Schöneberg hatte dem Antrag das Aktenzeichen „70 III 98/00“ zugeordnet, das später vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht Berlin aufgeführt wurde. Am 21. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, unter Verweis auf ein Leiturteil vom 30. Januar 2002 (siehe unten „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis“), in dem die Verfassungsmäßigkeit von § 1617 BGB bestätigt wurde, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers und seiner Eltern gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 19. Juni 2001 nicht zur Entscheidung anzunehmen. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis I. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 1355 BGB lautet: „(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Familiennamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (...) (4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. (...)" § 1617 BGB lautet: „(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (...) (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.“ Nach deutschem Recht sind Doppelnamen nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig. Beispielsweise können Doppelnamen beibehalten werden, wenn sie schon vor der staatlichen Reglementierung des Namensrechts geführt wurden. Darüber hinaus können nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Doppelnamen entstehen, wenn Träger von in Deutschland weit verbreiteten Namen wie „Schmidt“ oder „Hoffmann“ (so genannte Sammelnamen) zur besseren Unterscheidbarkeit ihres Familiennamens einen anderen Namen beifügen. Der auf diese Weise gebildete Doppelname kann als Kindesname weitergegeben werden. Nach § 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. //. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In einem Leiturteil vom 30. Januar 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht mit 6:2 Stimmen, dass die alte Fassung von § 1616 Abs. 2 BGB (die mit der aktuellen Fassung von § 1617 Abs. 1 BGB identisch ist) mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Vorschrift weder das Recht auf Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6 Abs. 2 GG) und auch nicht die nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte der Kinder verletze. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich die Zahl der Familiennamen von Generation zu Generation potenzieren würde, wenn man Doppelnamen für Kinder zuließe. Schon die nächste Generation könne Familiennamen erhalten, die aus vier Namen zusammengesetzt seien. Solche „Namensketten” wären nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion verlieren könnten. Das Grundgesetz hindere den Gesetzgeber nicht daran, die Zahl der zum Familiennamen zusammengefügten Namen zu begrenzen, um anwachsende „Namensketten“ zu vermeiden, wenn er damit künftigen Generationen die Funktion des Nachnamens sichern wolle. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass man „Namensketten” auch dadurch hätte vermeiden können, dass man Doppelnamen zwar zugelassen, die Zahl der Namen jedoch auf zwei begrenzt hätte. Dies würde Eltern, die bereits einen Doppelnamen führten, jedoch die Möglichkeit nehmen, ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Namen zu geben oder selbst einen solchen Namen anzunehmen. Eine Person mit einem Doppelnamen könne nach der Eheschließung dann nicht mehr ihren Namen behalten und mit dem Namen ihres Gatten verbinden, wie dies nach § 1355 BGB derzeit möglich sei. Daher würde die Einführung einer elterlichen Wahlmöglichkeit auf Doppelnamen für die Kinder die Möglichkeiten der Namenswahl für die Doppelnamensträger selbst einschränken. Eine solche Situation, in der ein Grundrecht ein anderes einschränkt, müsse folglich zu einer Interessensabwägung führen. Der Gesetzgeber habe diese mit Verabschiedung der früheren Fassung von § 1616 Abs. 2 BGB (jetzt § 1617 Abs. 1) auch vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass der Gesetzgeber bezüglich dieses Interessensausgleichs mehrere Möglichkeiten gehabt habe. Die von dem Gesetzgeber gewählte Lösung sei daher verfassungsrechtlich weder geboten noch zu beanstanden. Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die alte Fassung von § 1612 Abs. 2 BGB nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot von Artikel 3 Abs. 2 GG verstoße. Wenn die Ehegatten nach der Eheschließung jeweils den eigenen Nachnamen beibehielten, könnten sie einen ihrer Nachnamen zum Nachnamen ihrer Kinder bestimmen. § 1616 Abs. 2 BGB schränke ihre Möglichkeiten bei der Wahl des Nachnamens der Kinder zwar ein; dies betreffe jedoch die Ehegatten beider Geschlechter gleichermaßen. Auch die Tatsache, dass sich Ehepaare mit verschiedenen Nachnamen in der Praxis eher für den Namen des Mannes als Geburtsnamen für ihre Kinder entschieden, ändere an dieser Feststellung nichts. Dies könne zwar möglicherweise darauf hindeuten, dass das tradierte eheliche Rollenverständnis weit verbreitet sei; Artikel 3 Abs. 2 GG könne jedoch nicht so ausgelegt werden, dass der Staat dazu verpflichtet sei, Eltern die Wahl eines Doppelnamens für ihre Kinder zu ermöglichen. Jedenfalls wirke sich eine solche Regelung auf die in Artikel 3 Abs. 2 GG enthaltene Verpflichtung des Staates, die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, nur sehr geringfügig aus. Die Tatsache, dass Kinder in Fällen, in denen ein Elternteil bereits einen Doppelnamen führe, immer noch einen Doppelnamen erhalten könnten, verstoße im Hinblick auf die Kinder, die keinen Doppelnamen erhalten könnten, nicht gegen das Benachteiligungsverbot. In beiden Fällen könnten die Kinder nur den Namen eines Elternteils erhalten. C. Einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs In der Sache Standesamt Stadt Niebüll ./. Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul (C-96/04; Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. Juni 2006) reichte das Amtsgericht Niebüll ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag bezüglich der Auslegung von § 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB, siehe oben „Das einschlägige innerstaatliche Recht und die einschlägige innerstaatliche Praxis) im Hinblick auf Artikel 12 EG-Vertrag (Verbot der Diskriminierung aufgrund der Nationalität) und Artikel 18 EG-Vertrag (Recht auf Freizügigkeit) ein. Dieser Fall betraf ein Ehepaar deutscher Herkunft, das seine jeweiligen Nachnamen beibehalten hatte und dessen Sohn (ebenfalls im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit) in Dänemark geboren wurde, wo er unter einem aus den Nachnamen seiner Eltern gebildeten Doppelnamen in das dänische Geburtsregister eingetragen wurde. Die deutschen Behörden lehnten die Anerkennung des Doppelnamens aufgrund § 10 Abs. 1 EGBGB ab, wonach der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, dem die Person angehört. Nach deutschem Recht sei der Sohn nicht berechtigt, einen aus den Nachnamen seiner Eltern gebildeten Doppelnamen zu führen. Die von den Eltern gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde und ihre anschließende Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht waren erfolglos. Als die Eltern, die sich zwischenzeitlich scheiden ließen, es ablehnten, vor dem Standesbeamten eine Erklärung bezüglich des Nachnamens ihres Kindes abzugeben, musste das Amtsgericht Niebüll das Recht zur Bestimmung des Nachnamens nach § 1617 Abs. 2 und 3 BGB auf einen Elternteil übertragen. Das Amtsgericht verwies die Sache daraufhin nach Artikel 234 EG-Vertrag an den Europäischen Gerichtshof und legte ihm folgende Frage vor: „Kann im Licht des in Artikel 12 EG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbots bzw. im Hinblick auf die in Artikel 18 EG-Vertrag für jeden Unionsbürger verbürgte Freizügigkeit das in Artikel 10 EGBGB verankerte deutsche Kollisionsrecht Bestand haben, soweit es hinsichtlich des Namensrechts allein eine Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit vornimmt?“ Der Europäische Gerichtshof (Erste Kammer) entschied am 27. April 2006, dass er für die Beantwortung der vom Amtsgericht an ihn gestellten Frage nicht zuständig sei, weil das Amtsgericht bei einer Entscheidung nach § 1617 Abs. 2 und 3 BGB als Verwaltungsbehörde handele, ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden habe. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Amtsgericht eine Rechtsprechungstätigkeit ausübe. Am 30. April 2006 stellten die Eltern einen erneuten Antrag auf Eintragung des Doppelnamens. Nachdem der Standesbeamte den Antrag abgelehnt hatte, reichten die Eltern Beschwerde beim Amtsgericht Flensburg ein, das die Angelegenheit mit derselben Frage an den Europäischen Gerichtshof verwies. Die Rechtssache ist derzeit noch beim Europäischen Gerichtshof anhängig (C-3 53/06). RÜGEN Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer die auf § 1617 Abs. 1 BGB gestützte Ablehnung der deutschen Behörden und Gerichte, seinen Doppelnamen „Heidecker-Tiemann“ einzutragen. Weiterhin rügte er unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die überlange Verfahrensdauer. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Unter Berufung auf Artikel 8 der Konvention rügte der Beschwerdeführer § 1617 Abs. 1 BGB und die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt wurde. Artikel 8 der Konvention lautet: „1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Die Regierung trug vor, die Festlegung des Gesetzgebers in § 1617 Abs. 1 BGB, dass die Eltern ihren Kindern keinen Doppelnamen geben können, der aus ihren beiden Namen zusammengesetzt ist, verstoße nicht gegen Artikel 8, weil diese Bestimmung kein Recht der Eltern auf Weitergabe ihrer beider Geburtsnamen als Doppelnamen an die Kinder begründe. Dasselbe gelte für das Recht des Kindes, einen solchen Namen zu führen. In den Konventionsstaaten bestehe weder konkret im Hinblick auf den Familiennamen für das Kind noch allgemein im Namensrecht ein gemeinsamer menschenrechtlicher Standard. Das Recht des Kindesnamens in Europa sei ausgesprochen vielgestaltig und den verschiedensten Zielen, gesellschaftlichen Entwicklungen und Traditionen verbunden. Da in den verschiedenen Staaten ganz unterschiedliche Regelungsmodelle bestünden, stehe ihnen in dieser Hinsicht ein großer Ermessensspielraum zu. Die Modelle reichten von der einfachen Anknüpfung an den Namen des Vaters als Familiennamen (Türkei) bis zur Möglichkeit der freien Bestimmung durch die Sorgeberechtigten (Dänemark und Norwegen). Die Regierung legte in diesem Zusammenhang ein vom Präsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission erstelltes Gutachten zum Recht des Kindesnamens in Europa vor. Nach deutschem Recht seien Doppelnamen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Aus diesen Ausnahmefällen könne für den „Normalfall“ einer Familie mit Kindern nichts hergeleitet werden. Insgesamt sei aber im deutschen Familiennamensrecht ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Einzelnen und der Allgemeinheit gefunden worden. Die Regierung trug ferner vor, dass der Doppelname „H.-T.“, unter dem der Beschwerdeführer beim Standesamt in Edinburgh nach seiner Geburt eingetragen wurde, nach deutschen Recht von Anfang an nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterliege die Bestimmung des Nachnamens jedoch von seiner Geburt an deutschem Recht. Der Doppelname des Beschwerdeführers sei ihm somit von den deutschen Behörden nicht „weggenommen“ worden. Außerdem leide der Beschwerdeführer im Alltag nicht unter Beeinträchtigungen. Er habe bisher seinen personenstandsrechtlich unrichtigen Doppelnamen im gesellschaftlichen Leben verwenden können und werde dies auch weiterhin tun können. Später könne er sich den Doppelnamen außerdem als Künstler- oder Berufsnamen in den Pass und Personalausweis eintragen lassen sowie gegenüber den Meldebehörden verwenden. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass § 1617 Abs. 1 BGB und die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestätigt wurde, ihm die Möglichkeit nehme, einen Doppelnamen anzunehmen, und dies sei nicht im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 der Konvention „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 30. Januar 2002 festgestellt habe, dass die Zulässigkeit der Weitergabe eines Doppelnamens an die Kinder nicht verfassungswidrig sei. Die deutschen Gerichte hätten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs außer Acht gelassen, dass es Personen mit einem Doppelnamen freistehe, diesen bei der Eheschließung aufzugeben. Wenn sie nicht heirateten oder Kinder bekämen, bestehe auch für künftige Generationen keine Gefahr der Entstehung von „Namensketten“. Wenn man sich das von der Regierung vorgelegte Gutachten zum Recht des Kindesnamens in Europa genau ansehe, zeige sich, dass der Ansatz der Regierung ein Minderheitenmodell sei, wohingegen neuere Entwicklungen in Luxemburg oder Frankreich in die Richtung gingen, Doppelnamen in größerem Umfang anzuerkennen. Das anwendbare Recht sei ein politischer Kompromiss gewesen, der verschiedenen divergierenden Überzeugungen Rechnung getragen habe. Der Ermessensspielraum, den der Gerichtshof den Vertragsstaaten bei der Regelung des Namensrechts zugestehe, sollte nicht als unbeschränkt oder grenzenlos fehlinterpretiert werden. Das anwendbare Recht habe folglich keinen gerechten Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen herbeigeführt. Ein Doppelname diene dem Zweck der Identifizierung des Beschwerdeführers am besten. Der Beschwerdeführer trug auch vor, dass er bei seiner Geburt in Edinburgh in Übereinstimmung mit dem schottischen Recht einen Doppelnamen erhalten habe, den er in Deutschland aufgrund eines Gesetzes, das vom Bundesverfassungsgericht 1991 für verfassungswidrig befunden worden sei, offiziell jedoch nicht habe beibehalten dürfen. Bei ihm sei die Situation also anders als bei Kindern, die ihren endgültigen Nachnamen bei der Geburt erhielten. Unter Hinweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. Juni 2005 in der Sache „Standesamt Stadt Niebüll“ vor dem Europäischen Gerichtshof (siehe oben „Die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs“) trug der Beschwerdeführer vor, die Vorschrift eines Mitgliedstaats, die es einem Bürger der Europäischen Union nicht gestatte, seinen rechtmäßig in einem anderen EU-Staat eingetragenen Namen nach seinem eigenen Recht anerkennen zu lassen, sei mit dem Recht aus Artikel 18 Abs. 1 EG-Vertrag, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht vereinbar. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Namensgebung enthält (siehe G.M.B. und KM ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 36797/97). Als Mittel zur persönlichen Identifizierung und Verbindung zur Familie gehört der Name allerdings zum Privat- und Familienleben (siehe Ünal Tekeli ./. Türkei, Nr. 29865/96, Randnr. 35; ECHR 2004-X (Auszüge) und sinngemäß Niemietz ./. Deutschland, Urteil vom 16. Dezember 1992, Serie A Bd. 251-B, Randnr. 29). Dass die Gesellschaft und der Staat ein Interesse daran haben, den Gebrauch von Namen zu regeln, schließt dies nicht aus, denn diese öffentlich-rechtlichen Aspekte sind mit dem Begriff des Privatlebens vereinbar, der in einem gewissen Umfang auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen aufzubauen und zu entwickeln (siehe Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 25. November 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 61, Randnr. 24). Artikel 8 hat zwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden zum Gegenstand, verpflichtet den Staat aber nicht nur dazu, solche Eingriffe zu unterlassen: Neben dieser vorwiegend negativen Verpflichtung kann es auch positive Verpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens ableiten. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Pflichten des Staates aus Artikel 8 lassen sich nicht genau definieren. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass nicht jegliche Regelung von Namen zwangsläufig einen Eingriff darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Verpflichtung, seinen Namen zu ändern, als Eingriff angesehen würde, dennoch kann die Ablehnung, einer Person die Annahme eines neuen Namens zu gestatten, nicht zwangsläufig als Eingriff betrachtet werden (siehe Stjerna ./. Finnland, Urteil vom of 25. November 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 60-61, Randnr. 38; Johansson ./. Finnland, Nr. 10163/02, Randnr. 29, ECHR 2007-...). Die anwendbaren Grundsätze sind aber dennoch vergleichbar. Insbesondere ist in beiden Fällen auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen widerstreitenden Interessen herbeizuführen ist, und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Ermessensspielraum (siehe u.a. Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Nr. 6339/05, Randnr. 75, ECHR 2007-...). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage ist, ob die deutschen Behörden unter den besonderen Umständen des Falls einen gerechten Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeigeführt haben, als sie die Eintragung des Doppelnamen ablehnten. Die Aufgabe des Gerichtshofs ist nicht, an Stelle der zuständigen deutschen Behörden oder des deutschen Gesetzgebers zu entscheiden, welche die beste Vorgehensweise bei der Bestimmung des Familiennamens von Kindern in Deutschland ist, sondern im Lichte der Konvention die Gründe zu prüfen, die bezüglich der in der vorliegenden Sache getroffenen Entscheidungen angeführt wurden (siehe sinngemäß Stjerna, a.a.O., S. 61, Randnr. 39). Der Ermessensspielraum, den die staatlichen Behörden in dem in Rede stehenden Bereich haben, ist groß (siehe u.a. Stjerna, a.a.O., und Johansson, a.a.O., Randnr. 31), insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Konventionsstaaten wenig Übereinstimmung in diesem Bereich besteht, wie das von der Regierung vorgelegte Gutachten des Präsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission zeigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft der Gerichtshof, ob die Ablehnung des beschwerdegegnerischen Staates, den gewählten Namen einzutragen, im vorliegenden Fall eine Frage der Missachtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aufwirft. Bei der Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen sollte einerseits das Interesse des Beschwerdeführers, ihm offiziell den Gebrauch der Nachnamen beider Eltern zu gestatten, und andererseits das öffentliche Interesse an der Regelung der Namenswahl berücksichtigt werden. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses hat der Gerichtshof anerkannt, dass rechtliche Beschränkungen der Namensänderung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können, beispielsweise um die Genauigkeit des Einwohnermeldewesens sicherzustellen oder das Mittel zur persönlichen Identifizierung zu schützen (siehe Stjerna, a.a.O., S. 61, Randnr. 39). Es kann auch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein, die Bestimmung von Doppelnamen zu beschränken. Wie die Kommission in der Sache Fornaciarini, Gianettoni und Fornaciarini ./. Schweiz (Nr. 22940/93, Entscheidung der Kommission vom 12. April 1996) festgestellt hat, stellte die Ablehnung der Eintragung eines aus den beiden Nachnamen der Eltern gebildeten Doppelnamens für ein nichtehelich geborenes Kind keine Missachtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 dar, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass er dadurch, dass er nicht die Namen seiner beiden Eltern führen kann, Unannehmlichkeiten hatte. Im Hinblick auf die Gründe, die von den deutschen Behörden für die Ablehnung der Eintragung von Doppelnamen angeführt wurden, nimmt der Gerichtshof das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 zur Kenntnis, wonach das auf Doppelnamen anwendbare Recht verfassungsmäßig sei, insbesondere weil die generelle Möglichkeit, Doppelnamen anzunehmen, zu einem Anwachsen von „Namensketten” führen würde, die nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil wären, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion verlieren könnten. Eine Situation, in der ein Grundrecht ein anderes einschränkt, müsse folglich zu einer Interessensabwägung führen, und die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei verfassungsrechtlich weder geboten noch zu beanstanden gewesen. In Anbetracht des großen Ermessensspielraums, den die innerstaatlichen Behörden in solchen Angelegenheiten haben, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die allgemeine Entscheidung des deutschen Gesetzgebers in diesem Zusammenhang weder unverständlich noch unangemessen war. Nach Ansicht des Gerichtshofs steht die allgemeine Entscheidung des Gesetzgebers, die Weitergabe von Doppelnamen an Kinder zu beschränken, um Nachteile für künftige Generationen zu vermeiden, nicht im Widerspruch dazu, dass der Gebrauch des Doppelnamens des Beschwerdeführers im Alltag nicht zu praktischen Problemen geführt hat. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof in der Sache Standesamt Stadt Niebüll ./. Stefan Grunkin, Dorothee Regina Paul (C-96/04) Bezug genommen hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Gegenstand dieser Sache nicht mit der vorliegenden Sache vergleichbar ist. Der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof, in dem er seine Zuständigkeit verneinte, sowie der noch vor diesem Gerichtshof anhängige Fall betrafen beide die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 EGBGB mit Bestimmungen des EG- Vertrages, während die vorliegende Sache eine anderer Bestimmung des BGB betrifft. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer seinen Doppelnamen bisher im gesellschaftlichen Leben verwenden konnte und dies auch weiterhin würde tun können. Er stellt ferner fest, dass der Gebrauch des nicht eingetragenen Doppelnamens für den Beschwerdeführer im Alltag nicht zu ernsthaften praktischen Problemen oder Unannehmlichkeiten zu führen scheint. In Anbetracht dieser Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die Ablehnung der deutschen Behörden, den Doppelnamen einzutragen, keine Missachtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen. 2. Weiterhin rügte der Beschwerdeführer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention die überlange Verfahrensdauer. Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. Sie trug vor, es habe zwei Verfahrenskomplexe gegeben. Der erste habe mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2000 geendet. Dieses Verfahren sei nicht überlang gewesen, obschon der Beschwerdeführer unnötige Verzögerungen verursacht habe, indem er sich an das Standesamt Neubrandenburg gewendet habe, das nicht zuständig gewesen sei. Die Verantwortung dafür, sich an die zuständige Behörde zu wenden, habe grundsätzlich dem Beschwerdeführer oblegen, insbesondere weil er von seinem Vater, einem Rechtsanwalt, vertreten worden sei. Auch die Dauer des zweiten Verfahrenskomplexes sei nicht überlang gewesen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers dauerte der maßgebliche Zeitraum von der Stellung des Antrags seiner Eltern an das Standesamt Neubrandenburg am 10. Mai 1994 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2002, insgesamt also sieben Jahre und neun Monate. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und der zuständigen Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer (s. u.v.a. Frydlender ./. Frankreich [GK], Nr. 30979/96, Randnr. 43, ECHR 2000-VII). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichthof fest, dass es zwei Verfahrenskomplexe gegeben hat, die zwar beide im Zusammenhang mit der Erklärung des Eltern des Beschwerdeführers von Mai 1994 standen, jedoch unterschiedliche Aktenzeichen hatten und gegen unterschiedliche Entscheidungen des Standesamts Berlin gerichtet waren (nämlich Entscheidungen, die 1997 bzw. 2000 ergingen). Der erste Verfahrenskomplex endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2000. Da die Beschwerde am 14. August 2002 eingereicht wurde, wurde die Rüge nach Artikel 6 außerhalb der in Artikel 35 Abs. 1 der Konvention festgelegten Sechs-Monats-Frist erhoben. Dem Gerichtshofs steht nicht die Möglichkeit offen, die Anwendung der Sechs-Monats-Frist außer Kraft zu setzen (Belaousof u.a. ./. Griechenland, Nr. 66296/01, Randnr. 38, 27. Mai 2004). Der zweite Verfahrenskomplex begann im Februar 2000 mit dem Antrag des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Standesamts Berlin vom 11. Februar 2000, ihn unter einem Doppelnamen einzutragen. Er endete mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2002. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren, der drei Instanzen sowie eine Verfassungsbeschwerde umfasste, kann nicht als überlang angesehen werden. Der Gerichtshof befindet daher, dass die Rüge bezüglich der Verfahrensdauer, soweit sie in seine Zuständigkeit fällt, ebenfalls im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückgewiesen werden muss. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident