Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2008
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 06.05.2008 – 33572/02
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2008:0506DEC003357202
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 06/05/08 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 33572/02 R. u. a. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 33572/02 R. u. a. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2008 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Karel Jungwiert, Volodymyr Butkevych, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Eckart Klein, Richter ad hoc, und Claudia Westerdiek, Kanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6. September 2002 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Entscheidung, Artikel 29 Abs. 3 der Konvention anzuwenden und die Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtssache gleichzeitig zu prüfen, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführerin, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Bei den vier Beschwerdeführern handelt es sich um Frau R., Herrn P. und ihre beiden Kinder A. und F. Alle sind deutsche Staatsangehörige, geboren 1955, 1956, 1990 bzw. 1992 und leben in H. Die Beschwerdeführer wurden vor dem Gerichtshof alle von dem zweiten Beschwerdeführer, Herrn P., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Die Umstände des Falls Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. I. Hintergrund der Rechtssache Nach der ursprünglichen Fassung des § 1616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vom 18. August 1896 erhielt ein ehelich geborenes Kind den Namen des Vaters, der auch gemeinsamer Familienname war. Nach Einführung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 konnte ein Ehepaar entweder den Namen des Mannes oder den der Frau zum Familiennamen wählen. Ihre Kinder erhielten dann ebenfalls diesen Familiennamen. Nach der damals geltenden Fassung des § 1355 Abs. 2 BGB wurde der Name des Ehemanns automatisch zum Familiennamen, wenn die Eltern sich nicht auf einen Familiennamen einigen konnten. Diese Bestimmung wurde am 5. März 1991 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und mit dem Verbot der Benachteiligung von Frauen (Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG)) für unvereinbar erklärt. Das Bundesverfassungsgericht verfügte, dass bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Ehegatten, die nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung die Ehe schließen und sich nicht auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen können, vorläufig ihren jeweiligen Namen behalten. Um dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Zulassung von Doppelnamen zu belassen, konnten in einem solchen Fall die Kinder vorläufig einen aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Am 1. April 1994 trat das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts in Kraft, mit dem die erwähnten Verfassungsprobleme beseitigt wurden. § 1355 BGB wurde dahingehend abgeändert, dass beiden Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Namen zu behalten. Nach der fortan geltenden Fassung des § 1617 Abs. 2 BGB (1997 durch § 1617 Abs. 1 ersetzt) erhielt ein Kind entweder den Namen des Vaters oder den der Mutter. Können die Eltern sich nicht einigen, so überträgt nunmehr das zuständige Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Ein Doppelname für das Kind war nach dem neuen Gesetz nicht vorgesehen. II. Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten Die beiden ersten Beschwerdeführer heirateten 1990 und entschieden, ihre Geburtsnamen jeweils zu behalten. Nach der Geburt ihrer Kinder beantragten sie beim Standesamt Hamburg für ihre Kinder den Namen „R.-P.“. Ihre Anträge blieben erfolglos. Am 23. März 1994 stellten sie beim Standesamt Hamburg erneut einen Antrag mit dem Ziel der Anwendung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 vorgesehenen Übergangsregelung, nach der Doppelnamen vorläufig erlaubt waren. Außerdem brachten sie vor, dass die Neuregelung nach dem Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts insoweit verfassungswidrig sei, als sie Doppelnamen für Kinder ausschließe. Ihr Antrag wurde vom Standesamt Hamburg mit der Feststellung abgelehnt, dass beide Kinder nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 1355 Abs. 2 BGB den Namen „P.“ erhalten hätten. Am 28. Juni 1994 wies das Amtsgericht Hamburg den Antrag der ersten beiden Beschwerdeführer, das Standesamt Hamburg anzuweisen, ihre Kinder jeweils mit Doppelnamen einzutragen, zurück. Es befand, dass ihre Kinder weder nach der bestehenden Rechtslage noch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1991 Doppelnamen erhalten könnten. Das Amtsgericht Hamburg sah keine Gründe, die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Rechtslage anzuzweifeln; auch von Fachleuten und Rechtswissenschaftlern seien diesbezüglich keine Bedenken erhoben worden. In seiner Entscheidung von 1991 habe das Bundesverfassungsgericht für einen Übergangszeitraum die Zulässigkeit von Doppelnamen vorgesehen, allerdings nur in Bezug auf Ehen, die nach Veröffentlichung der Entscheidung geschlossen wurden. Diese Entscheidung sei insoweit eindeutig und präzise, und die Beschwerdeführer fielen zweifellos nicht unter die Übergangsregelung, da sie im Jahr vor der Veröffentlichung der Entscheidung geheiratet hätten. Am 21. September 1994 wies das Landgericht Hamburg die Beschwerde der ersten beiden Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Juni 1994 zurück. Die weitere Beschwerde der ersten beiden Beschwerdeführer wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht am 18. September 1995 zurückgewiesen. Das Gericht befand, dass § 1616 Abs. 2 BGB verfassungsgemäß sei und weder das Recht auf Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6 Abs. 2 GG) verletze. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 sei ein Gebot an den Gesetzgeber, für Kinder einen Doppelnamen zuzulassen, nicht zu entnehmen. Vielmehr habe das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des Familiennamensrechts einen weiten Gestaltungsspielraum zugestanden. Die Übergangszeit, in der Doppelnamen zulässig gewesen seien, sei nur vorgesehen worden, damit der Gesetzgeber zwischen allen in diesen Gestaltungsspielraum fallenden Lösungen habe wählen können. 1995 legte die erste Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts ein. Am 1. August 2000 lehnte das Bundesverfassungsgericht es ab, diese Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen. Am 7. Februar 2002 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde aller vier Beschwerdeführer gegen die genannten Entscheidungen nicht zur Entscheidung anzunehmen, und verwies auf ein Leiturteil vom 30. Januar 2002 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“), in dem die Verfassungsmäßigkeit des § 1617 BGB bestätigt worden war. Die jüngeren Geschwister der Kinder der Beschwerdeführer tragen einen Doppelnamen, sind aber weder in Deutschland geboren noch dort im Geburtsregister eingetragen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis I. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 1355 BGB lautet: „(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen. (...) (4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. (...)” § 1617 BGB lautet: „(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. (...) (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.“ Nach deutschem Recht sind echte Doppelnamen nur unter ganz besonderen Umständen zulässig. Beispielsweise können Doppelnamen beibehalten werden, wenn sie schon vor der staatlichen Reglementierung des Namensrechts geführt wurden. Darüber hinaus können nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Doppelnamen entstehen, wenn Träger von in Deutschland weit verbreiteten Namen wie „Schmidt“ oder „Müller“ (so genannte Sammelnamen) zur besseren Unterscheidbarkeit ihres Familiennamens einen anderen Namen beifügen. Der auf diese Weise gebildete Doppelname kann als Kindesname weitergegeben werden. II. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts In einem Leiturteil vom 30. Januar 2002 entschied das Bundesverfassungsgericht mit 6:2 Stimmen, dass § 1616 Abs. 2 BGB in der alten Fassung (die mit § 1617 Abs. 1 BGB in der derzeit geltenden Fassung identisch ist) mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Bundesverfassungsgericht stellte insbesondere fest, dass die Vorschrift weder das Recht auf Familie (Artikel 6 Abs. 1 GG) noch das Recht auf Erziehung der eigenen Kinder (Artikel 6 Abs. 2 GG) und auch nicht die nach Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechte der Kinder verletze. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich die Anzahl der Namen von Generation zu Generation potenzieren würde, wenn man Doppelnamen für Kinder zuließe. Schon in der nächsten Generation könnten sich Familiennamen bilden, die aus vier Namen zusammengesetzt seien. Solche „Namensketten” seien nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion zu verlieren drohten. Das Grundgesetz hindere den Gesetzgeber nicht daran, zur Vermeidung solcher „Namensketten“ die Zahl der zum Familiennamen zusammengefügten Namen zu begrenzen, um damit künftigen Generationen die Funktion des Familiennamens zu sichern. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass eine andere Möglichkeit, „Namensketten” zu vermeiden, darin bestanden hätte, Doppelnamen zwar zuzulassen, die Zahl der Namen aber auf zwei zu begrenzen. Bei dieser Lösung wäre es Eltern, die bereits einen Doppelnamen führten, jedoch nicht möglich, ihren Kindern einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen zu geben oder selbst einen solchen Namen anzunehmen. Eine Person mit einem Doppelnamen könne bei der Eheschließung dann nicht mehr ihren Namen behalten und den Namen des Ehepartners hinzufügen, wie dies nach § 1355 BGB derzeit möglich sei. Die Einführung einer Wahlmöglichkeit zugunsten von Doppelnamen für Kinder führe daher zugleich zur Begrenzung der Möglichkeiten der Namenswahl für Doppelnamensträger selbst. In einem solchen Fall, wenn ein Grundrecht ein anderes einschränke, müsse demnach ein Interessensausgleich erfolgen, den der Gesetzgeber mit der Einführung des § 1616 Abs. 2 BGB in der damaligen Fassung (jetzt § 1617 Abs. 1) auch vorgenommen habe. Das Bundesverfassungsgericht erklärte, dass sich dem Gesetzgeber hierbei mehrere Lösungswege angeboten hätten. Die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei damit verfassungsrechtlich weder geboten noch zu beanstanden. Abschließend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 1616 Abs. 2 BGB in der alten Fassung nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot des Artikels 3 Abs. 2 GG verstoße. Wenn die Ehegatten bei der Eheschließung jeweils den eigenen Namen beibehielten, könnten sie einen ihrer Namen zum Namen ihrer Kinder bestimmen. § 1616 Abs. 2 BGB schränke ihre Möglichkeiten bei der Wahl des Namens ihrer Kinder zwar ein; dies betreffe jedoch Mutter und Vater gleichermaßen. Auch die Tatsache, dass sich Ehepaare mit verschiedenen Namen in der Praxis eher für den Namen des Mannes als Geburtsnamen für ihre Kinder entschieden, ändere an dieser Feststellung nichts. Auch wenn dies möglicherweise darauf hindeute, dass das tradierte eheliche Rollenverständnis weit verbreitet sei, könne Artikel 3 Abs. 2 GG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er den Staat verpflichte, Eltern die Wahl eines Doppelnamens für ihre Kinder zu ermöglichen. In jedem Fall seien die Auswirkungen einer solchen Regelung in Bezug auf die in Artikel 3 Abs. 2 GG enthaltene Verpflichtung des Staates zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter allenfalls geringfügig. Dass Kinder unter bestimmten Umständen, insbesondere in Fällen, in denen ein Elternteil bereits einen Doppelnamen führe, dennoch einen Doppelnamen erhalten könnten, sei kein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung von Kindern, die keinen Doppelnamen erhalten könnten. In beiden Fällen könnten die Kinder nur den Namen eines Elternteils erhalten. RÜGEN Unter Berufung auf die Artikel 8 und 14 der Konvention rügten die Beschwerdeführer § 1617 Abs. 1 BGB sowie die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestätigt wurde. Sie machten geltend, § 1617 Abs. 1 BGB schränke das Recht der Eltern, ihren Kindern einen Namen zu geben, unrechtmäßig ein, und nehme ferner Kindern die Möglichkeit, einen Doppelnamen zu erhalten; dementsprechend seien ihre Anträge auf Eintragung eines Doppelnamens für die Beschwerdeführer zu 3) und 4) abgelehnt worden. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Die Beschwerdeführer rügten nach Artikel 8 der Konvention, dass das Namensbestimmungsrecht der Eltern eingeschränkt und die Annahme eines Doppelnamens für die Kinder ausgeschlossen sei. Artikel 8 der Konvention lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten. Sie trug vor, dass die Festlegung des Gesetzgebers, dass die Eltern ihren Kindern keinen Doppelnamen geben könnten, der aus ihren beiden Namen zusammengesetzt sei, nicht gegen Artikel 8 verstoße, weil diese Bestimmung kein Recht der Eltern auf Weitergabe ihrer beider Geburtsnamen als Doppelnamen an die Kinder begründe. In den Konventionsstaaten bestehe weder konkret im Hinblick auf den Familiennamen für ein Kind noch allgemein im Namensrecht ein gemeinsamer menschenrechtlicher Standard. Das Recht des Kindesnamens in Europa sei ausgesprochen vielgestaltig und den verschiedensten Zielen, gesellschaftlichen Entwicklungen und Traditionen verbunden. Da in den verschiedenen Staaten ganz unterschiedliche Regelungsmodelle bestünden, komme ihnen in dieser Hinsicht ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die verschiedenen Modelle reichten von der einfachen Anknüpfung an den Namen des Vaters als Kindesnamen (Türkei) bis zur Möglichkeit der freien Namensbestimmung durch die Sorgeberechtigten (Dänemark und Norwegen). Die Regierung legte in diesem Zusammenhang ein vom Präsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission erstelltes Gutachten zum Recht des Kindesnamens in Europa vor. Nach deutschem Recht seien Doppelnamen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zulässig. Aus diesen Ausnahmefällen könne für den „Normalfall“ einer Familie mit Kindern nichts hergeleitet werden. Insgesamt sei aber im deutschen Familiennamensrecht ein fairer Ausgleich zwischen den Interessen der Einzelnen und denen der Allgemeinheit geschaffen worden. Die Regierung trug vor, dass die beschwerdeführenden Kinder im täglichen Leben keine Nachteile hätten, da sie ihre Doppelnamen im gesellschaftlichen Leben bisher hätten verwenden können und dies auch weiterhin tun könnten. Später könnten sie sich diese Doppelnamen auch als Künstler- oder Berufsnamen in den Pass und Personalausweis eintragen lassen und gegenüber den Meldebehörden benutzen. Dass die jüngeren Geschwister der beschwerdeführenden Kinder einen Doppelnamen trügen, ändere daran nichts, denn sie seien weder in Deutschland geboren noch hier im Geburtsregister eingetragen. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die beschwerdeführenden Eltern sich zwar entschieden hätten, ihre Namen aus beruflichen Gründen beizubehalten, die beschwerdeführenden Kinder jedoch ein Interesse an einem Familiennamen hätten, der die familiäre Verbundenheit mit beiden Elternteilen und die Zusammengehörigkeit der Familie deutlich erkennen lasse. Die beschwerdeführerenden Kinder hätten seit mittlerweile 10 bzw. 12 Jahren im täglichen Leben einen Doppelnamen verwendet, d. h. ihre Schulzeugnisse, Mitgliedschaften in Sportvereinen und Versicherungen seien auf den Doppelnamen ausgestellt. Sie hätten sich mittlerweile mit ihren Doppelnamen identifiziert und ihre jüngeren Geschwister hätten diesen Doppelnamen auch erhalten. Die Verwendung ihrer Doppelnamen habe, entgegen den vom Gesetzgeber vorhergesagten Folgen, in der Praxis zu keinerlei Problemen geführt. Auch in der Übergangszeit, in der Doppelnamen unter gewissen Voraussetzungen zulässig gewesen seien, habe sich nicht gezeigt, dass es in der Praxis regelmäßig zu Problemen kommen würde. Die Beschwerdeführer teilen nicht die Auffassung, Doppelnamen seien lediglich ein „Geschenk für eine Generation“. Sie führten an, dass die bestehende gesetzliche Regelung den Namen eines Elternteils in der nächsten Generation vollständig eliminiere. Die bestehende gesetzliche Regelung stelle einen schwereren Eingriff in Grundrechte dar als der Umstand, dass künftige Elterngenerationen zumindest einen Teil ihres Namens nicht an ihre Kinder weitergeben könnten, und sei daher unverhältnismäßig. Außerdem gebe es für diesen Eingriff keinen berechtigten und überzeugenden Grund. Die Beschwerdeführer brachten ferner vor, dass in anderen europäischen Ländern wie Spanien, Portugal und Griechenland Doppelnamen gesetzlich zulässig seien. In der Zeit von der Geburt der beschwerdeführerenden Kinder bis zur Einreichung der vorliegenden Individualbeschwerde hätten vier Justizminister auf Bundesebene und zwei Justizminister des Landes Hamburg Doppelnamen geführt, was die Befürchtungen des deutschen Gesetzgebers ziemlich fadenscheinig erscheinen lasse. Wenn die beschwerdeführenden Kinder ihre Doppelnamen in Zukunft als Künstler- oder Berufsnamen in ihren Pass und Personalausweis eintragen lassen könnten, liege kein überzeugender Grund vor, warum es ihnen nicht von vornherein möglich sein sollte, diesen Doppelnamen offiziell zu führen. Der Gerichtshof stellt fest, dass Artikel 8 der Konvention keine ausdrücklichen Regelungen im Hinblick auf die Namensgebung enthält (siehe G.M.B. und KM ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 36797/97). Als Mittel zur persönlichen Identität und Verbindung zur Familie gehört der Name gleichwohl zum Privat- und Familienleben (siehe Ünal Tekeli ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 29865/96, Rdnr. 35; ECHR 2004-X (Auszüge)). Dass die Gesellschaft und der Staat ein Interesse daran haben, den Gebrauch von Namen zu regeln, schließt dies nicht aus, denn diese öffentlich-rechtlichen Aspekte sind mit dem Begriff des Privatlebens vereinbar, der in einem gewissen Umfang auch das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen herzustellen und zu entwickeln (siehe Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 25. November 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 61, Rdnr. 24). Obwohl Artikel 8 im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen der Behörden zum Gegenstand hat, verpflichtet er den Staat nicht nur dazu, von solchen Eingriffe abzusehen: Neben dieser vorwiegend negativen Verpflichtung können mit der wirksamen Achtung des Privat- und Familienlebens auch positive Verpflichtungen einhergehen. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 lassen sich nicht genau definieren. Der Gerichtshof hat entschieden, dass nicht jede Namensregelung zwangsläufig einen Eingriff darstellt. Zwar trifft es zu, dass eine Verpflichtung zur Namensänderung als Eingriff angesehen würde, aber es kann nicht zwangsläufig als Eingriff gelten, wenn einer Person die Annahme eines neuen Namens versagt wird (siehe Stjerna ./. Finnland, Urteil vom of 25. November 1994, Serie A Bd. 299-B, S. 60-61, Rdnr. 38; Johansson ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 10163/02, Rdnr. 29, ECHR 2007-...). Die anwendbaren Grundsätze sind aber dennoch vergleichbar. Insbesondere muss in beiden Fällen ein fairer Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen gefunden werden, und in beiden Fällen verfügt der Staat über einen gewissen Gestaltungsspielraum (siehe u.a. Evans ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339/05, Rdnr. 75, ECHR 2007-...). In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Hauptfrage ist, ob die deutschen Behörden unter den besonderen Umständen des Falls einen fairen Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeigeführt haben, als sie die Eintragung der Doppelnamen ablehnten. Aufgabe des Gerichtshofs ist nicht, an Stelle der zuständigen deutschen Behörden oder des deutschen Gesetzgebers zu entscheiden, welche Regelung zur Bestimmung des Familiennamens von Kindern in Deutschland am besten geeignet ist, sondern er hat im Lichte der Konvention die Gründe zu prüfen, die für die Entscheidungen in der vorliegenden Rechtssache angeführt wurden (siehe sinngemäß Stjerna, a.a.O., S. 61, Rdnr. 39). Der Ermessensspielraum, den die staatlichen Behörden in dem in Rede stehenden Bereich haben, ist groß (siehe u.a. Stjerna, a.a.O., und Johansson, a.a.O., Rdnr. 31), insbesondere im Hinblick darauf, dass in den Konventionsstaaten wenig Übereinstimmung in diesem Bereich besteht, wie das von der Regierung vorgelegte Gutachten des Präsidenten der deutschen Sektion der Internationalen Zivilstandskommission zeigt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft der Gerichtshof, ob die Weigerung des beschwerdegegnerischen Staates, die gewählten Namen einzutragen, im vorliegenden Fall eine Frage der Missachtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer aufwirft. Bei der Abwägung der verschiedenen betroffenen Interessen ist einerseits das Interesse der Beschwerdeführer, den Kindern offiziell den Gebrauch der Namen beider Eltern zu ermöglichen, und andererseits das öffentliche Interesse an der Regelung der Namenswahl zu berücksichtigen. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses hat der Gerichtshof anerkannt, dass rechtliche Beschränkungen der Namensänderung im öffentlichen Interesse gerechtfertigt sein können, beispielsweise um die Genauigkeit des Einwohnermeldewesens sicherzustellen oder die identitätsstiftende Funktion zu schützen (siehe Stjerna, a.a.O., S. 61, Rdnr. 39). Es kann im öffentlichen Interesse auch gerechtfertigt sein, die Bestimmung von Doppelnamen zu beschränken. Wie die Kommission in der Sache Fornaciarini, Gianettoni und Fornaciarini ./. Schweiz (Individualbeschwerde Nr. 22940/93, Entscheidung der Kommission vom 12. April 1996) entschieden hat, stellte die Verweigerung der Eintragung eines aus den beiden Namen der Eltern gebildeten Doppelnamens für ein nichteheliches Kind keine Missachtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8 dar, wobei insbesondere zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, dass er Unannehmlichkeiten hatte, weil er nicht die Namen beider Elternteile führen durfte. Im Hinblick auf die Gründe, die von den deutschen Behörden für die Ablehnung der Eintragung von Doppelnamen angeführt wurden, nimmt der Gerichtshof das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 zur Kenntnis, in dem dieses Gericht entschieden hat, dass das auf Doppelnamen anwendbare Recht mit dem Grundgesetz vereinbar sei, insbesondere weil die generelle Möglichkeit, Doppelnamen anzunehmen, zu einem Anwachsen von „Namensketten” führen würde, die nicht nur unpraktisch, sondern für künftige Generationen auch deshalb von Nachteil seien, weil deren Familiennamen ihre identitätsstiftende Funktion zu verlieren drohten. Wenn ein Grundrecht ein anderes einschränke, müsse demnach ein Interessensausgleich erfolgen, und die vom Gesetzgeber gewählte Lösung sei verfassungsrechtlich zwar nicht geboten, aber auch nicht zu beanstanden. In Anbetracht des weiten Ermessensspielraums der innerstaatlichen Behörden in solchen Angelegenheiten ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Allgemeinentscheidung des deutschen Gesetzgebers in diesem Zusammenhang weder unverständlich noch unangemessen war. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass die beschwerdeführenden Kinder ihre Doppelnamen im gesellschaftlichen Leben bisher verwenden konnten und dies auch weiterhin tun könnten. Dass die Verwendung ihrer Doppelnamen im täglichen Leben nicht zu praktischen Problemen geführt hat, steht jedoch nach Ansicht des Gerichtshofs nicht im Widerspruch zur Allgemeinentscheidung des Gesetzgebers, die offizielle Weitergabe von Doppelnamen an Kinder zur Vermeidung von Nachteilen für künftige Generationen zu beschränken. In Anbetracht dieser Umstände stellt der Gerichtshof fest, dass die Weigerung der deutschen Behörden, die Doppelnamen einzutragen, keine Missachtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 8 Abs. 1 der Konvention darstellte. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Die Beschwerdeführer waren außerdem der Meinung, das deutsche Recht verstoße gegen das Verbot der Benachteiligung aus Artikel 14 der Konvention. Artikel 14 lautet wie folgt: „Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten." Die Regierung hielt die Rüge für offensichtlich unbegründet, da Artikel 1617 BGB geschlechtsneutral formuliert sei. Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts liege hier nicht vor, weil beide Eltern gleichermaßen in die Situation kommen könnten, ihren Namen nicht an das Kind weitergeben zu können. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass § 1617 Abs. 1 und 2 BGB gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention verstoße, da die Vorschrift letztlich einen Elternteil der Möglichkeit beraube, seinen Namen an seine Kinder weiterzugeben. In der Praxis geschehe dies in den meisten Fällen zum Nachteil der Ehefrau und stelle daher eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Da der Gesetzgeber für die mit der Namensbestimmung nach § 1617 Abs. 2 BGB befasstem Familiengerichte keine Entscheidungskriterien aufgestellt habe, sei es außerdem wahrscheinlich, dass die Richter sich an traditionellen und konventionellen Vorstellungen orientieren würden. In Rechtssachen, die sich aus Individualbeschwerden ergeben, ist es aber nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften abstrakt zu prüfen; er muss vielmehr prüfen, in welcher Weise diese Rechtsvorschriften unter den jeweiligen Umständen auf den Beschwerdeführer angewendet wurden (Sommerfeld ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 31871/96, Rdnr. 86, EuGHMR 2003-VIII (Auszüge)). In der vorliegenden Rechtssache mussten die beschwerdeführenden Eltern bei der Bestimmung des Familiennamens zwischen dem Namen des Ehemanns und dem Namen der Ehefrau wählen, aber sie konnten diese Wahl frei treffen. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass darin keine unterschiedliche Behandlung gesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 14 der Konvention diskriminierend ist. Daraus folgt, dass die Beschwerde auch im Übrigen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia WESTERDIEK Peer LORENZEN Kanzlerin Präsident