Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 17.03.2009 – 10731/05
Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0317DEC001073105
Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 17/03/09 ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 10731/05 J. B. gegen Deutschland ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 10731/05 J. B. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. März 2009 als Kammer mit den Richtern Rait Maruste, Präsident, Karel Jungwiert, Renate Jaeger, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva, und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 17. März 2005 eingereicht wurde, unter Berücksichtigung der Teilentscheidung vom 22. Januar 2008, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdeführers, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1956 geborene Beschwerdeführer, Herr J. B., ist deutscher Staatsangehöriger und in S. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn O. Berg, Rechtsanwalt in Straßburg, vertreten. Die beschwerdegegnerische Regierung wird von ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Im März 1996 wurde der Beschwerdeführer erstmals von der Polizei wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Subventionsbetrug in drei Fällen vernommen. Am 15. September 1999 wurde Anklage erhoben. Am 16. Mai 2002 eröffnete das Landgericht Mühlhausen das Hauptverfahren. Am 6. Juni 2005 setzte das Landgericht Mühlhausen den Beschwerdeführer von seiner Absicht in Kenntnis, das Verfahren nach § 206a StPO einzustellen, da der Fortführung des Verfahrens das Verfahrenshindernis der überlangen Verfahrensdauer entgegenstehe (siehe „Das einschlägige innerstaatliches Recht“). Am 12. Juni 2005 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Verfahrenseinstellung einverstanden. Am 16. Juni 2005 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie gegen eine solche Verfahrenseinstellung Beschwerde einlegen werde. Sie schlug jedoch vor, das Verfahren nach § 153 StPO einzustellen (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“). Am 23. Juni 2005 stellte das Landgericht das Verfahren nach § 153 StPO ein, nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers der vorgeschlagenen Verfahrenseinstellung am selben Tag zugestimmt hatte. Am selben Tag wies der zuständige Richter am Landgericht die Geschäftsstelle an, dem Verteidiger des Beschwerdeführers den Einstellungsbeschluss förmlich zuzustellen und dem Beschwerdeführer formlos eine Abschrift dieses Beschlusses sowie weitere Unterlagen, z.B. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2005, zu übermitteln. Am 24. Juni 2005 bestätigte der Verteidiger des Beschwerdeführers den Eingang des Gerichtsbeschlusses vom 23. Juni 2005. An einem nicht genannten Datum erhielt der Beschwerdeführer das Schreiben des Landgerichts vom 23. Juni 2005; es ist zwischen den Parteien jedoch strittig, ob in diesem Schreiben der gerichtliche Einstellungsbeschluss enthalten war. Zwischen dem 24. Juni 2005 und dem 27. Juli 2005 richtete der Beschwerdeführer weitere Schreiben an das Landgericht, in denen er dieses aufforderte, dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen. Am 12. November 2007 forderte der Gerichtshof den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob das Verfahren inzwischen eingestellt wurde. Am 26. November 2007 erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Informationen über eine Verfahrenseinstellung erhalten und er wisse nicht, ob eine Verfahrenseinstellung bevorstehe oder beabsichtigt sei. Am 22. Januar 2008 beschloss der Gerichtshof deshalb, der beschwerdegegnerischen Regierung die Beschwerde wegen der Verfahrensdauer zu übermitteln. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 206a StPO kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluss einstellen, wenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis herausstellt. Die Verfahrensdauer kann also der Fortführung des Verfahrens entgegenstehen, wenn unter außergewöhnlichen Umständen im Rahmen einer Sachentscheidung kein Ausgleich für die Verfahrensdauer gewährt werden kann. § 153 StPO regelt die Einstellung von Strafverfahren wegen Geringfügigkeit. Im Stadium des Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen, wenn das Verfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die nicht im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Vergehen), und wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zur Einstellung des Verfahrens bedarf es nicht, wenn das Verfahren Straftaten betrifft, die nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht sind und bei denen die durch die Tat verursachten Folgen gering sind (§ 153 Abs. 1). Ist die Anklage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 mit Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten das Verfahren einstellen (§ 153 Abs. 2). RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens unangemessen gewesen sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Dauer des Strafverfahrens das Gebot der „angemessenen Frist“ aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletze, der wie folgt lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem ... Gericht in einem ... Verfahren ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.“ Die Stellungnahmen der Parteien Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer den Gerichtshof unvollständig und irreführend informiert habe, weil er den Einstellungsbeschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2005, mit dem das Streitverfahren abgeschlossen worden sei, verschwiegen habe. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten sein Beschwerderecht missbraucht. Die Regierung hielt es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von dem Einstellungsbeschluss hatte. Erstens sei dieser Beschluss dem Verteidiger des Beschwerdeführers förmlich zugestellt worden und der Eingang sei von diesem bestätigt worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer von der Verfahrenseinstellung informiert habe. Zweitens habe das Landgericht dem Beschwerdeführer seinen Beschluss vom 23. Juni 2005 übersandt, was durch einen internen Vermerk des Landgerichts belegt sei, wonach der Beschluss dem Beschwerdeführer zusammen mit der staatsanwaltlichen Verfügung vom 16. Juni 2005 übersandt worden sei. Darüber hinaus belege auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem 23. Juni 2005, dass er sehr wohl über die Verfahrenseinstellung informiert worden sei. Nachdem er sein Verfahren bis Juni 2005 sehr intensiv und engagiert betrieben habe, könne seine völlige Untätigkeit ab Juli 2005 nur damit erklärt werden, dass er inzwischen über die Verfahrenseinstellung informiert worden sei. Schließlich trug die Regierung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Alfes (siehe A. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 41514/04, 10. Juli 2007) vor, dass die Beschwerde in jedem Fall ratione personae unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer mit dem Einstellungsbeschluss seine Opfereigenschaft verloren habe. Der Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der Regierung. Er behauptete, den Beschluss des Landgerichts vom 23. Juni 2005 nie erhalten zu haben. Auch sein Rechtsanwalt habe ihn nicht über die Verfahrenseinstellung informiert. Entgegen dem Vorbringen der Regierung lege die Erfahrung (und die schlechte Vergütung von Pflichtverteidigern) nahe, dass diese üblicherweise ihre Tätigkeit auf ein Minimum beschränkten. Ferner habe der Verteidiger des Beschwerdeführers keine Veranlassung gehabt, ihn von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, denn das Landgericht habe in seinem Schreiben an den Verteidiger mitgeteilt, dass es den Einstellungsbeschluss bereits an den Beschwerdeführer übersandt habe. Des Weiteren belege der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem 23. Juni 2005 weiterhin Schriftsätze an das Landgericht gerichtet habe, dass er tatsächlich keine Kenntnis von der Verfahrenseinstellung gehabt habe. Der Grund für seine Untätigkeit ab dem 27. Juli 2005 sei gewesen, dass das Landgericht auf seine weiteren Schriftsätze nicht reagiert habe. Schließlich brachte er vor, seine Opfereigenschaft sei durch die Verfahrenseinstellung nicht entfallen, denn die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache A. betreffe die Verfahrenseinstellung unter der Auflage der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, wohingegen das gegen ihn geführte Verfahren ohne Sanktion eingestellt worden sei. 2. Würdigung durch den Gerichtshof Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 23. Juni 2005 einstellte, der Beschwerdeführer dem Gerichtshof jedoch am 26. November 2007 mitteilte, er sei nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, ob das Verfahren inzwischen eingestellt wurde. Nachdem der Gerichtshof diese Mitteilung erhalten hatte, übermittelte er der beschwerdegegnerischen Regierung die auf die Verfahrensdauer gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den behaupteten Missbrauch des Beschwerderechts weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass eine Beschwerde unter anderem dann wegen Missbrauchs nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention abgewiesen werden kann, wenn sie sich bewusst auf falsche Tatsachen stützt (siehe Varbanov ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365/96, Randnr. 36, EuGHMR 2000-X; Popov ./. Moldawien (Nr. 1) Individualbeschwerde Nr. 74153/01, Randnr. 48, 18. Januar 2005; Rehak ./. Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67208/01, 18. Mai 2004, und Kerechachvili ./. Georgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5667/02, 2. Mai 2006). Unvollständige und daher irreführende Angaben können insbesondere dann einen Missbrauch des Beschwerderechts darstellen, wenn sie den eigentlichen Kern der Rechtssache betreffen und nicht hinreichend erläutert worden ist, warum diese Auskunft nicht erteilt worden ist (siehe Lozinschi und Rujavnita ./. Moldawien (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 33052/05 und 31404/05, 4. November 2008, und H. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23130/04, 17. Juni 2008). In der vorliegenden Rechtssache vertritt der Gerichtshof zunächst die Auffassung, dass allgemein anerkannt ist, dass die Zustellung an den Rechtsanwalt im Sinne des Mandanten ist, und dass man, wie die Regierung bemerkt, erwarten würde, dass der Beschwerdeführer von seinem Rechtsanwalt über die Verfahrenseinstellung unterrichtet wurde. In Ermangelung weiterer Erläuterungen seitens des Beschwerdeführers – beispielweise mittels einer Stellungnahme des Rechtsanwalts, in der dieser die Gründe für die Nichtunterrichtung des Beschwerdeführers darlegt – sieht der Gerichtshof keinen Grund zu der Annahme, dass der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer nicht unterrichtet hat. Zweitens ist zwischen den Parteien unstrittig, dass der Beschwerdeführer das Schreiben des Landgerichts vom 23. Juni 2005, einschließlich mehrerer beiliegender Unterlagen, z.B. die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2005, erhalten hat. Im Hinblick darauf, dass die Verfahrenseinstellung der Grund für die Übersendung dieses Schreibens war, erscheint es nicht plausibel, dass es das Landgericht tatsächlich unterlassen haben soll, den Einstellungsbeschluss beizulegen. Ferner deutet der Umstand, dass der anhaltende Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit dem Landgericht im Juli 2005 abrupt eingestellt wurde, darauf hin, dass er tatsächlich von der Verfahrenseinstellung erfahren hatte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür geliefert, weshalb er - im Widerspruch zu seinen vorangegangen, wiederholten Anträgen an das Landgericht auf Verfahrensbeschleunigung - den Schriftverkehr mit dem Gericht vollständig einstellte und kein einziges Mal nachfragte, ob sein Verfahren inzwischen eingestellt wurde. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass der im innerstaatlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Gerichtshof anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben ist, warum er den Gerichtshof nicht über die Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens unterrichtet hat. Der Gerichtshof merkt ferner an, dass seine Entscheidung, der beschwerdegegnerischen Regierung die vorliegende Rechtssache zu übermitteln, auf den irreführenden Informationen des Beschwerdeführers beruhte, was dazu geführt hat, dass die Entscheidung in dieser Sache einen unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen in Anspruch genommen hat. Unter diesen Umständen stellt der Gerichtshof fest, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Widerspruch zum Zweck des in Artikel 34 der Konvention vorgesehenen Individualbeschwerderechts stand. Daher ist die Beschwerde wegen Missbrauchs des Beschwerderechts nach Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention insgesamt zurückzuweisen. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Rait Maruste Kanzlerin Präsident