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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 29.09.2009 – 28154/05

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:0929DEC002815405

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 29/09/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 28154/05 R. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 28154/05 R. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 29. September 2009 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Mirjana Lazarova Trajkovska, Zdravka Kalaydjieva und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Juli 2005 eingereicht wurde, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Der 1975 geborene Beschwerdeführer, Herr R., ist montenegrinischer Staatsangehöriger und lebt in B., Montenegro. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen. Am 12. März 2001 erließ das Amtsgericht Trier gegen den Beschwerdeführer Haftbefehl wegen schweren Bandendiebstahls und Hehlerei in sieben Fällen. Am 14. März 2001 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. Am folgenden Tag wurde dem Beschwerdeführer durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Trier Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Im Rahmen der Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ordnete das Amtsgericht Trier am 12. April 2001 die Beschlagnahme von zwei Briefen an, die der Beschwerdeführer an seine Verwandten geschrieben hatte. Der Beschlagnahmebeschluss erging, weil die Briefe, wie in der Begründung des Beschlusses ausgeführt wurde, Informationen über mögliche Zahlungen des Beschwerdeführers an Z. enthielten. Mit Schreiben vom 23. April 2001 bat Z. das Amtsgericht, ihn vom Inhalt der beschlagnahmten Briefe in Kenntnis zu setzen. Am 25. April 2001 ging der Beschluss Z. zu. Am 16. April 2001 leitete die Staatsanwaltschaft Trier gegen Z. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB ein. Während seiner Untersuchungshaft wurde der Beschwerdeführer mehrfach vernommen. Zunächst bestritt er stets jegliche Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Straftaten. Im Juni 2001 kündigte der Beschwerdeführer an, dass er bereit sei, ein “vertrauliches Geständnis“ abzulegen, wenn ihm bestimmte Zusagen hinsichtlich seiner Verurteilung, der Erlaubnis, in Deutschland bleiben zu können, sowie späterer Schutzmaßnahmen gemacht würden. Als der Staatsanwalt erläuterte, dass so etwas wie ein “vertrauliches Geständnis“ nicht vorgesehen sei und er die genannten Zusagen nicht abgeben könne, erklärte der Beschwerdeführer, keine Aussage machen zu wollen. Später bat der Beschwerdeführer aber über seinen Anwalt ausdrücklich erneut um ein Gespräch mit der Polizei. Am 24. Juli 2001 wurde er erneut vernommen und räumte die ihm zur Last gelegten Straftaten in erheblichem Umfang ein. Er unterschrieb seine Aussage sowie die beiliegende Erklärung, dass ihm von den Behörden keinerlei Versprechungen gemacht worden seien. Bei einer späteren Vernehmung im August 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er auch Angaben zu gravierenden Straftaten Dritter machen könne, machte dann aber, als ihm Vertraulichkeit und bestimmte Schutzmaßnahmen nicht zugesagt wurden, keine weiteren Aussagen. Am 26. September 2001 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen Z. als Zeuge vernommen. Er gab an, dass Z. nie Geld für die Verteidigung gefordert habe. Er habe ihm lediglich 900 DM geschickt, damit dieser das Geld an seine (des Beschwerdeführers) Familie weiterleite. Am 3. Januar 2002, dem ersten Tag der Hauptverhandlung, gestand der Beschwerdeführer einen Teil der ihm zur Last gelegten Straftaten. Am 8. Januar 2002 beantragte der Beschwerdeführer, Z. in seiner Sache zu entpflichten. Er gab an, Z. habe für die Verteidigung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 5.000 DM verlangt und ihm eine milde Strafe versprochen. Er habe die geforderte Summe gezahlt, aber Z. habe kurz vor der Hauptverhandlung weitere 1.000 DM gefordert. Außerdem habe Z. ihm am ersten Verhandlungstag gesagt, dass er ihn nicht ordnungsgemäß verteidigen könne, weil er von der Staatsanwaltschaft unter Druck gesetzt werde. Das Landgericht Trier unterbrach das Verfahren und bestellte am 26. März 2002 einen anderen Vertreter. Die Hauptverhandlung wurde am 26. April 2002 fortgesetzt (Eröffnungsbeschluss). Am 27. März 2003 verurteilte das Landgericht den Beschwerdeführer u.a. wegen schweren Bandendiebstahls, Hehlerei und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. Das Urteil beruhte im Wesentlichen auf den Geständnissen, die der Beschwerdeführer ablegte, als Z. sein Anwalt war, nämlich in der Vernehmung am 24. Juli 2001 und am ersten Verhandlungstag. Das Landgericht behandelte in seinem Urteil auch die Frage, ob die Geständnisse des Beschwerdeführers als Beweis verwertbar seien. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, dass diese Geständnisse rechtswidrig erlangt worden seien und dass er seine Geständnisse nur abgelegt habe, weil er von den Ermittlungsbehörden und seinem Anwalt, der unter Druck der Staatsanwaltschaft gestanden habe, getäuscht worden sei. Außerdem seien ihm Versprechungen und bestimmte Zusagen gemacht worden. Das Landgericht stellte fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beschwerdeführer durch Versprechungen oder Täuschung zu den Geständnissen veranlasst worden sei oder dass sein Vertreter unter irgendeinem Druck mit der Staatsanwaltschaft zu seinem Nachteil zusammengearbeitet habe. Diese Feststellungen beruhten auf den Zeugenaussagen des ermittelnden Staatsanwalts, der beiden Polizeibeamten, die den Beschwerdeführer vernommen hatten, der beiden Dolmetscherinnen, die bei den Vernehmungen anwesend waren, sowie von Z. selbst, der vom Beschwerdeführer von seiner Schweigepflicht entbunden worden war. Z. gab u.a. an, dass die Vernehmung am 24. Juli 2001 auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung der Aussage des Z. ausgeführt, dass es berücksichtigt habe, dass wegen Angaben des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren gegen Z. eingeleitet worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass Z. aus Rache oder unter Druck falsche Angaben gemacht habe, hätten sich indes nicht ergeben. Am 16. Juni 2004 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers. Dabei nahm es ganz allgemein Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 6. April 2004. Dieser hatte u. a. die Auffassung vertreten, dass das Recht des Beschwerdeführers auf Verteidigung durch einen unabhängigen Rechtsbeistand keine unzulässige Einschränkung dadurch erfahren habe, dass gegen seinen Vertreter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei oder weil die Staatsanwaltschaft Einblick in die Unterlagen der Verteidigung gehabt habe. Erstens habe Z. frühestens im September 2001, als der Beschwerdeführer als Zeuge vernommen worden sei, von den Ermittlungen erfahren. Vor diesem chronologischen Hintergrund könne ausgeschlossen werden, dass die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens selbst oder die Frage des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gegen Z. Einfluss auf die Verteidigung des Beschwerdeführers gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe somit seine Entscheidung, um eine erneute Vernehmung zu bitten und am 24. Juli 2001 ein Geständnis abzulegen, unabhängig und frei von jeglicher Einflussnahme durch die Staatsanwaltschaft getroffen. Zweitens habe die bloße Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft später Kenntnis von Unterlagen der Verteidigung gehabt habe, den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, von seinen Verfahrensrechten wirksam Gebrauch zu machen, und sei mithin nicht grundsätzlich einen Verstoß gegen ein faires Verfahren gewesen. Drittens wies der Generalbundesanwalt hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, ihm seinen Versprechungen gemacht worden, die später nicht eingehalten worden seien, darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass solche Versprechungen gemacht worden seien. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer eine Gehörsrüge zum Bundesgerichtshof. Er rügte, dass ihm die Stellungnahme des Generalbundesanwalts erst am 1. Juli 2004, d.h. nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seine Revision, zugegangen sei. Am 21. Dezember 2004 erklärte das Bundesverfassungsgericht die erste Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Es stellte fest, dass der Rechtsweg nicht erschöpft sei, weil beim Bundesgerichtshof noch eine Gehörsrüge des Beschwerdeführers anhängig sei. Es wies aber darauf hin, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und der Bundesgerichtshof die Gewährung rechtlichen Gehörs noch nachholen könne. Am 28. April 2005 wies der Bundesgerichtshof die Rüge des Beschwerdeführers zurück. Vor seiner Entscheidung hörte er den Generalbundesanwalt und den Beschwerdeführer an, letzteren auch zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 6. April 2004. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Rüge zurückzuweisen sei, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers für den Ausgang des Revisionsverfahrens nicht entscheidungserheblich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof verwies auf die erneute Stellungnahme des Generalbundesanwalts, in der dieser auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen sei. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, Z. habe bereits im April 2001 vom Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 12. April 2001 (Beschlagnahme der Briefe des Beschwerdeführers) erfahren, habe der Generalbundesanwalt festgestellt, dass sich daraus nicht ergebe, dass die Verteidigung in einer Weise beeinflusst worden sei, die einer weiteren Durchführung des Strafverfahrens entgegengestanden habe – vor allem mit Blick darauf, dass das Landgericht Trier in seinem Urteil festgestellt habe, dass die Zeugenaussage des Z., in der dieser jegliche Einflussnahme auf die Verteidigung ausgeschlossen habe, „detailliert, anschaulich und nachvollziehbar" gewesen sei. Nach erneuter Beratung über die Revision des Beschwerdeführers und Berücksichtigung all seines Vorbringens kam der Bundesgerichtshof schließlich zu dem Ergebnis, dass sein Beschluss vom 16. Juni 2004 aufrechtzuerhalten sei. Am 14. Juli 2005 erklärte das Bundesverfassungsgericht die zweite Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers für unzulässig. Hinsichtlich seiner Rüge, dass die innerstaatlichen Gerichte das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses verneint hätten, obwohl er im Ermittlungsverfahren und in Teilen des Hauptverfahrens einen Verteidiger gehabt habe, der hätte ausgeschlossen werden müssen, gab das Bundesverfassungsgericht dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwar statt, stellte aber fest, dass die Rüge nicht substantiiert sei, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, aus welchen bestimmten Handlungen oder Unterlassungen seines Vertreters sich eine Verletzung seiner Rechte durch die nachfolgenden Gerichtsentscheidungen ergeben habe. Zudem habe er nicht dargetan, weshalb die behauptete Verletzung nur durch die Annahme eines Verfahrenshindernisses beseitigt werden könne. Hinsichtlich der übrigen Rügen, die allesamt später erhoben wurden, stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass diese Rügen verspätet erhoben worden seien. Die hiermit verbundenen Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies es mit der Begründung zurück, er habe nicht glaubhaft gemacht, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert gewesen zu sein. B. Das einschlägige innerstaatliche Recht § 138a Abs. 1 StPO über die Ausschließung des Verteidigers lautet: „Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er

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2 den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder ..." Die maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt: “§ 352 – Gebührenübererhebung (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.“ “§ 358 – Nebenfolgen Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (...) aberkennen." Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3[sic!] der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. RÜGEN Unter Berufung auf die Artikel 5, 6 und 14 der Konvention rügte der Beschwerdeführer seine strafgerichtliche Verurteilung und die damit verbundenen innerstaatlichen Strafverfahren. Er rügte insbesondere, dass das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses infolge der Tatsache, dass er acht Monate lang einen Pflichtverteidiger gehabt habe, der hätte ausgeschlossen werden müssen, durch die innerstaatlichen Gerichte verneint worden sei. Außerdem rügte er die Zurückweisung seiner Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Bundesverfassungsgericht. RECHTLICHE WÜRDIGUNG 1. Der Beschwerdeführer rügte, dass sein Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt worden sei, dass er strafrechtlich verurteilt worden sei, obwohl er im Ermittlungsverfahren und in Teilen des Hauptverfahrens, nämlich insgesamt acht Monate lang, einen Pflichtverteidiger (Z.) gehabt habe, der hätte ausgeschlossen werden müssen. Er brachte vor, dass aufgrund von Behauptungen, die er aufgestellt habe, ein Ermittlungsverfahren gegen Z. eingeleitet worden sei und er im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens als Zeuge habe aussagen müssen. Z. habe also seinetwegen mit einer strafrechtlichen Verurteilung und dem Verlust seiner Anwaltszulassung rechnen müssen und ihn deshalb nicht ordnungsgemäß verteidigen können. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass dies zur Annahme eines Verfahrenshindernisses in dem Strafverfahren gegen ihn hätte führen müssen. Er berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstaben b bis d der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, wie folgt lautet: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage ... in einem fairen Verfahren ... verhandelt wird." ... (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: ... b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; ...“ Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtssache Fragen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c, der bestimmte Verteidigungsrechte im Strafverfahren vorsieht, sowie nach Artikel 6 Abs. 1, der das Recht auf ein faires Verfahren garantiert, aufwirft. Er weist darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 3 enthaltenen Garantien besondere Aspekte des nach Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren darstellen (vgl. u.a. Poitrimol ./.Frankreich, Urteil vom 23. November 1993, Serie A, Bd. 277, Rdnr. 29, und Rowe und Davis ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28901/95, Rdnr. 59, ECHR 2000-II). Er prüft die Rügen daher nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang. Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Mitwirkung von Z. begründet und den innerstaatlichen Rechtsweg diesbezüglich somit erschöpft hat, stellt sich die Frage, ob die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat, weil er im Ermittlungsverfahren und in Teilen des Hauptverfahrens einen Pflichtverteidiger hatte, der, wie behauptet wird, hätte ausgeschlossen werden müssen. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass festgestellt werden muss, unter welchen Voraussetzungen Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c den Staat dazu verpflichtet, einen Pflichtverteidiger in einem Verfahren zu entpflichten. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Pflicht des Staates, die Wirksamkeit der Verteidigung zu gewährleisten, sich nicht auf die Bestellung eines Anwalts beschränkt. Dies allein gewährleistet noch keinen wirksamen Rechtsbeistand, denn der im Wege der Prozesskostenhilfe bestellte Anwalt kann versterben, schwer erkranken, längerfristig verhindert sein oder sich seinen Aufgaben entziehen. Wenn die Behörden hiervon Kenntnis erhalten, müssen sie ihn entweder ersetzen oder darauf hinwirken, dass er seinen Pflichten nachkommt (siehe Sannino ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 30961/03, Rdnr. 48, ECHR 2006-..., und Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A Band 37, Rdnr. 33). Die Gerichte sind gegebenenfalls verpflichtet, positive Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass der Anwalt seinen Verpflichtungen gegenüber dem Angeklagten ordnungsgemäß nachkommt (siehe Goddi ./. Italien, Urteil vom 9. April 1984, Serie A Band 76, Rdnr. 31). Aufgrund der Unabhängigkeit der Anwaltschaft ist die Verteidigung jedoch grundsätzlich eine Angelegenheit zwischen dem Angeklagten und seinem Vertreter; die zuständigen nationalen Behörden müssen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c nur eingreifen, wenn offensichtlich ist oder sie auf andere Weise davon hinreichend Kenntnis erhalten, dass ein Pflichtverteidiger die Rechtsvertretung nicht sachgerecht vornimmt (siehe Lagerblom ./. Schweden, Individualbeschwerde Nr. 26891/95, Rdnr. 56, 14. Januar 2003; Imbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 41, Serie A Band 275, und Kamasinski ./. Österreich, Urteil vom 19. Dezember 1989, Serie A Band 168, Rdnr. 65). Vor diesem Hintergrund ergibt sich grundsätzlich nicht schon aus der Tatsache, dass Anhaltspunkte vor die Annahme vorliegen, dass ein Pflichtverteidiger die Verteidigung möglicherweise nicht sachgerecht durchführt, für den Staat eine Verpflichtung, den Anwalt in dem Verfahren zu entpflichten. In der vorliegenden Rechtssache hätte der potenzielle Interessenkonflikt des Vertreters des Beschwerdeführers den Behörden seit April 2001 bekannt sein können, als der Ermittlungsrichter die Beschlagnahme der Briefe des Beschwerdeführers anordnete und den Beschluss u. a. seinem Anwalt Z. übersandte, zumal es in dem Beschluss hieß, dass die Beschlagnahme allein mit der Begründung angeordnet werde, dass die Briefe Angaben über mögliche Zahlungen des Beschwerdeführers an Z. enthielten. Der Gerichtshof hat jedoch weder zu entscheiden, ob die Behörden nach innerstaatlichem Recht, insbesondere nach § 138a StPO, zur Entpflichtung von Z. in dem Verfahren verpflichtet waren, noch zu beurteilen, ob eine solche Entpflichtung zur Vermeidung der Gefahr eines Interessenkonflikts geboten gewesen wäre. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, zu beurteilen, ob die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers aus Konventionssicht in einem Maße gewahrt wurden, das den Garantien eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention genügt (siehe Hanževački ./. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 17182/07, Rdnr. 20, 16. April 2009), und zu prüfen, ob das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer insgesamt fair war (siehe u. a. Imbrioscia, a.a.O., Rdnr. 38). Es gibt in der vorliegenden Rechtssache keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Anwalt des Beschwerdeführers sich tatsächlich seinen Aufgaben entzogen oder die Rechtsvertretung nicht sachgerecht vorgenommen hat. Das Landgericht hat die Frage, ob eine sachgerechte Verteidigung gegeben war, in seinem Urteil erschöpfend behandelt, als es sich mit der Frage der Verwertbarkeit der Geständnisse des Beschwerdeführers zu Beweiszwecken auseinandergesetzt hat. Nachdem es die Zeugen und den Beschwerdeführer angehört hatte, legte es ordnungsgemäß begründet und nachvollziehbar dar, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass der Beschwerdeführer durch Versprechungen oder Täuschung zu den Geständnissen veranlasst worden sei oder dass Z unter irgendwelchem Druck mit der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschwerdeführers zusammengearbeitet habe. Der Gerichtshof weist überdies darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen, es liege ein Verfahrenshindernis vor, ausschließlich darauf stützte, dass seinetwegen ein Ermittlungsverfahren gegen Z. eingeleitet wurde. Er hat keinen einzigen konkreten Mangel in der anwaltlichen Vertretung durch Z. in dem Verfahren benannt. Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Angaben des Beschwerdeführers über mögliche Zahlungen an Z. Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Bei seinem Antrag auf Entpflichtung von Z. gab er an, dass Z. zusätzliche Gebühren für die Verteidigung verlangt habe, bestritt dies aber bei anderen Gelegenheiten während des Verfahrens und gab hierfür keine vernünftigen Gründe an. Außerdem bemühte sich der Beschwerdeführer während des gesamten Ermittlungsverfahrens nicht um einen anderen Anwalt, auch nicht, nachdem er in dem Strafverfahren gegen Z. als Zeuge vernommen worden war. Vor diesem Hintergrund stellt der Gerichtshof fest, dass im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutet, dass der Pflichtverteidiger Z. die Rechtsvertretung nicht sachgerecht vorgenommen hat. Es kann somit nicht gesagt werden, dass der Staat seiner Verpflichtung, die Wirksamkeit der Verteidigung zu gewährleisten, nicht nachgekommen ist oder dass der Beschwerdeführer kein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 der Konvention hatte, weil die innerstaatlichen Gerichte in seinem Fall ein Verfahrenshindernis nicht festgestellt haben. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Der Beschwerdeführer rügte ferner nach den Artikeln 5 und 14 der Konvention eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit und Sicherheit sowie einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Der Gerichtshof stellt fest, dass auch diese Rügen allein auf der Mitwirkung von Z. in dem Verfahren beruhen und deshalb im Wesentlichen dieselben Rügen sind, die bereits nach Artikel 6 der Konvention geprüft wurden. Es ergeben sich daher keine eigenständigen Fragen nach den Artikeln 5 und 14. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

3 Der Beschwerdeführer rügte außerdem noch weitere Aspekte des innerstaatlichen Strafverfahrens, wie z.B. die Ablehnung seiner mit dieser Sache verbundenen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und soweit die gerügte Angelegenheit in seine Zuständigkeit fällt, stellt der Gerichtshof fest, dass es keine Anzeichen für eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten gibt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident