Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2009

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 08.12.2009 – 54193/07

Kammer · ECLI:CE:ECHR:2009:1208DEC005419307

Entscheidung Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Fünfte Sektion Anonymisierte nichtamtliche Übersetzung aus dem Englischen Quelle: Bundesministerium der Justiz, Berlin 08/12/09 ENTSCHEIDUNG über die ZULÄSSIGKEIT der Individualbeschwerde Nr. 54193/07 C. und H. H. gegen Deutschland ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 54193/07 C. und H. H. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2009 als Kammer mit den Richtern Peer Lorenzen, Präsident, Renate Jaeger, Karel Jungwiert, Rait Maruste, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Mirjana Lazarova Trajkovska und Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. November 2007 eingereicht wurde, im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdeführer, nach Beratung wie folgt entschieden: SACHVERHALT Die 1963 bzw. 1964 geborenen Beschwerdeführer, Herr H. und Frau H., sind deutsche Staatsangehörige und in F. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn H.-J. Kühnel, Rechtsanwalt in Gründau, vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, Frau Ministerialdirigentin A. Wittling-Vogel vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. A. Der Hintergrund der Rechtssache Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1 Hintergrund der Rechtssache Im Herbst 1998 nahm ein Verkaufsvertreter mit dem ersten Beschwerdeführer an dessen Arbeitsplatz Kontakt auf und bot den Beschwerdeführern eine Kapitalanlage in Form eines darlehensfinanzierten Immobilienkaufs an. Nach den anschließenden Erörterungen in der Wohnung der Beschwerdeführer wurde ihnen zusätzlich zu den Immobilien eine vollständige Finanzierung durch die Kreissparkasse Groß-Gerau („die Bank“) angeboten. Der Verkaufsvertreter wickelte sowohl den Verkauf der Immobilien als auch die Vorbereitung der Finanzierung ab. Im Rahmen dieses Verkaufsmodells stellte der Verkaufsvertreter Prospektmaterial zu der Kapitalanlage zur Verfügung und benutzte vorgefertigte Verträge. Am 8. bzw. 18. November 1999 kauften die Beschwerdeführer zwei Wohnungen für 556.070 DM (283.314,08 Euro) zuzüglich weiterer Kosten (Notar, Kosten des Grunderwerbs etc.) in Höhe von 115.930 DM. Die Kaufverträge wurden gemäß den maßgeblichen deutschen Rechtsvorschriften vor einem Notar unterzeichnet. Jeweils am selben Tag wurde eine Belastung der Immobilien bestellt. Allein um den Kauf zu finanzieren, nahmen die Beschwerdeführer am 28. November 1999 bei der Bank einen Kredit in Höhe von 672.000 DM (343.588,14 Euro) auf, der durch die Belastung der Immobilien, die durch die notariellen Urkunden vom 8. und 18. November 1999 bestellt worden war, abgesichert war. Der Darlehensvertrag enthielt keine Belehrung über das Widerrufsrecht im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz). Die ausgefüllten Formulare der finanzierenden Bank wurden den Beschwerdeführern von dem Verkaufsvertreter in ihrer Wohnung vorgelegt, wo sie diese später auch unterzeichneten. Die Bank zahlte das Darlehen gemäß den Anweisungen der Beschwerdeführer unmittelbar an das Unternehmen aus, das die Immobilien verkaufte. 2004 stellten die Beschwerdeführer fest, dass die Immobilien nur 60% des Kaufpreises zum Kaufzeitpunkt wert waren. Am 5. August 2004 widerriefen die Beschwerdeführer den Darlehensvertrag nach § 1 Haustürwiderrufsgesetz. Sie stellten die nach dem Darlehensvertrag fälligen monatlichen Ratenzahlungen ein und stellten der Bank ihre Rechte an den erworbenen Immobilien zur Verfügung. Am 15. März 2005 beantragten die Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Feststellung, dass sie nicht zur Rückzahlung des Darlehens an die Bank verpflichtet seien, und auf Herausgabe der notariellen Urkunden durch die Bank. Die Beschwerdeführer trugen vor, dass die Kaufverträge und der Darlehensvertrag als wirtschaftliche Einheit anzusehen seien, und sie daher nach § 9 Abs. 2 Satz 4 des Verbraucherkreditgesetzes lediglich zur Rückübertragung des Eigentums verpflichtet seien. Sie beriefen sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs und nahmen Bezug auf die entsprechenden Vorabentscheidungsverfahren, die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängig waren. Die Verfahren vor dem EuGH betrafen die Frage, ob das Erfordernis nach deutschem Recht, bei Widerruf des Darlehensvertrags die Darlehensvaluta nebst marktüblicher Verzinsung an die Bank zurückzuzahlen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, obgleich das Darlehen ohne den Kauf der Immobilien gar nicht gewährt worden wäre, da es lediglich zu dessen Finanzierung diente und direkt an den Verkäufer gezahlt wurde.

2 Erstes Prozesskostenhilfeverfahren Am 05. Mai 2005 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer ab. Es befand, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Es folgte ausdrücklich der Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs und widersprach der Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs, ohne eine weitere Begründung zu geben. Die Beschwerdeführer seien gesetzlich verpflichtet, bei Widerruf des Darlehensvertrags das Darlehen nebst marküblichen Zinsen zurückzuzahlen. Die beim EuGH anhängigen Verfahren seien nicht einschlägig und die Schlussanträge des Generalanwalts würden die Position der Beschwerdeführer jedenfalls nicht stützen. Am 18. August 2005 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es folgte der Argumentation der Vorinstanz und stellte fest, dass die Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs den kreditfinanzierten Beitritt zu einem Fonds betreffe. Am 23. Oktober 2005 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurück. Am 15. Mai 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 2347/05). Es stellte fest, dass der geltend gemachten Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer kein besonderes Gewicht zukomme. Den Beschwerdeführern erwachse aus der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung jedenfalls kein schwerer Nachteil. Es befand, dass die angegriffenen Entscheidungen im Lichte seiner Rechtsprechung über Prozesskostenhilfe in einem Verfahren, das eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage betreffe, fragwürdig seien. In diesem Zusammenhang verwies es auf die abweichende Rechtsprechung der betreffenden Senate des Bundesgerichtshofs und auf die vor dem EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren. Dennoch hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die mittlerweile fortentwickelt worden sei, sei nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer auf einen erneuten Antrag hin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erreichen könnten.

3 Zweites Prozesskostenhilfeverfahren Am 30. November 2005 stellten die Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache C-350/03 (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Am 2. Januar 2006 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer ab. Es nahm Bezug auf die Begründung im ersten Verfahren und stellte fest, dass sich die Entscheidung des EuGH lediglich an den Vertragsstaat zwecks weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen wende. Am 23. Februar 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es stellte fest, dass die Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 in der Rechtssache C-350/03 nicht einschlägig sei. Diese Rechtssache betreffe lediglich den Fall, dass ein Verbraucher es hätte vermeiden können, sich den Risiken von Kapitalanlagen auszusetzen, wenn das Kreditinstitut ihn über sein Widerrufsrecht belehrt hätte. Die Beschwerdeführer hätten den Kaufvertrag 10 Tage vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen. Damit gebe es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Widerrufsbelehrung seitens der Bank und der Kapitalanlage. Am 13. Juli 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Anhörungsrüge der Beschwerdeführer zurück. Am 15. Mai 2007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (BvR 2166/06) unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom selben Tage in dem Verfahren über die Beschwerde betreffend das erste Verfahren der Beschwerdeführer ab, ihre Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen, in der sie auch die Frage einer angeblichen Verpflichtung des Oberlandesgerichts Frankfurts, das Verfahren auszusetzen und die Frage an den EuGH zu verweisen, aufgeworfen hatten.

4 Weitere Prozesskostenhilfeverfahren Am 28. August 2007 beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2007 und trugen vor, dass die fortentwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihrer Auffassung nach nicht im Einklang mit den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 stehe. Am 10. Oktober 2007 lehnte das Landgericht Darmstadt den Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer ab. Es nahm Bezug auf die Begründung im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren. Am 11. April 2008 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zurück. Es stellte fest, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Kaufverträge und der Darlehensvertrag nicht als wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz anzusehen seien, im Einklang mit der Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 stehe (siehe „Einschlägiges innerstaatliche Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“). Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beschwerdeführer unter Berücksichtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der von ihm neu festgelegten Kriterien zur Feststellung der Haftung der finanzierenden Bank für den Eigentumserwerb keine Aussicht auf Erfolg habe. Es stellte in diesem Zusammenhang erneut fest, dass die Beschwerdeführer den Kaufvertrag zehn Tage vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hätten; damit gebe es keinen kausalen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Widerrufsbelehrung seitens der Bank und der Kapitalanlage. Überdies gebe es keinen Hinweis darauf, dass das erworbenen Eigentum einen offenkundigen Mangel aufgewiesen habe, denn die Beschwerdeführer hätten schlicht fünf Jahre nach dem Kauf festgestellt, dass sein Marktwert erheblich unter dem Kaufpreis gelegen habe. Am 21. Mai 2008 erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 12. Juni 2008 beantragten die Beschwerdeführer erneut Prozesskostenhilfe. Sie beriefen sich auf die Entscheidung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2008, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die nach deutschem Recht eintretenden Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einem Vermögensfonds mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Am 24. Juni 2008 wies das Landgericht Darmstadt den erneuten Prozesskostenhilfeantrag der Beschwerdeführer ab, da er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es stellte fest, dass das erneute Ersuchen um eine Vorabentscheidung des EuGH eine andere Frage betreffe und dass die Beschwerdeführer keine Ausführungen gemacht hätten, die den Erfordernissen der fortentwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen würden. Die Beschwerdeführer legten Rechtsmittel ein. Das Verfahren ist anscheinend noch nicht abgeschlossen. B. Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis 1. Haustürwiderrufsgesetz § 1 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung lautete wie folgt: „Eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde) 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, [...] bestimmt worden ist, wird erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft”. § 3 Abs. 1 Haustürwiderrufsgesetz lautete: „Im Falle des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Widerruf wird durch die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes nicht ausgeschlossen.“ 2. Verbraucherkreditgesetz § 3 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz lautet: “Keine Anwendung finden ferner: [...] (2) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b und die §§ 7, 9 und 11 bis 13 auf Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wird...“ § 9 Verbraucherkreditgesetz lautet: “(1) Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. (2) Die auf den Abschluss des verbundenen Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers wird erst wirksam, wenn der Verbraucher seine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht ... widerruft. Die ... Belehrung über das Widerrufsrecht hat den Hinweis zu enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt. ... Ist der Nettokreditbetrag dem Verkäufer bereits zugeflossen, so tritt der Kreditgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs ... in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag ein.” 3. Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesgerichtshofs Am 14. Juni 2004 urteilte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (II ZR 392/01 und II ZR 374/02), dass die Beitrittserklärung zu einem geschlossenen Immobilienfonds und der entsprechende Kreditvertrag dann ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz bilden, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienten. Wenn der Anleger bei dem Fondsbeitritt im Hinblick auf die Rentabilität des Fonds getäuscht worden sei, schulde er nicht die Rückzahlung des Darlehens, sondern habe der Bank nur seinen Fondsanteil einschließlich seiner Schadensersatzansprüche zu übertragen. Am 5. Mai 2008 legte der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (II ZR 292/06) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die nach deutschem Gesellschaftsrecht eintretenden Rechtsfolgen des Widerrufs einer Beitrittserklärung zu einem Vermögensfonds mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien. Die Anwendung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften hätte zur Folge, dass der Verbraucher vom Zeitpunkt des Beitritts bis zur Erklärung des Widerrufs nach dem HWiG an die Beteiligung an den geschäftlichen Entwicklungen des Fonds gebunden sei. Der 2. Senat stellte fest, dass die bloße Wirkung ex nunc des Widerrufs nach dem Gesellschaftsrecht seiner Auffassung nach gerechtfertigt sei, da sie nicht nur die Interessen der Fondsgläubiger schütze, sondern auch der übrigen Fondsgesellschafter, die typischerweise auch Verbraucher seien. 4. Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs Nach der ständigen Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs könnten ein abgesicherter Darlehensvertrag und ein Immobilienkaufvertrag nach § 3 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz nicht als ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz angesehen werden. Im Falle des Widerrufs eines abgesicherten Darlehensvertrags nach dem HWiG sei der Verbraucher verpflichtet, das gesamte Darlehen nebst marküblichen Zinsen sofort zurückzuzahlen. Der Widerruf eines abgesicherten Darlehensvertrags berühre nicht die Gültigkeit des Vertrags über den Kauf von unbeweglichem Vermögen, der mit diesem Darlehensvertrag finanziert werde.

5 Einschlägige Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften In seinem Urteil in der Rechtssache C-481/99 Heininger [2001] ECR I-9945 befand der EuGH, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen auf Realkreditverträge anwendbar sei, also auf Kreditverträge zur Finanzierung des Kaufs unbeweglichen Vermögens. Der EuGH stellte in seinen Urteilen vom 25. Oktober 2005 in den Rechtssachen C-350/03 E. S. und W. S. ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG und C-229/04 Crailsheimer Volksbank eG ./. K. K. u.a. fest: “(...) 2. Die Richtlinie 85/577 steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Darlehensvertrags auch im Rahmen von Kapitalanlagemodellen, bei denen das Darlehen ohne den Erwerb der Immobilie nicht gewährt worden wäre, auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrags beschränken. 3. Die Richtlinie 85/577 verbietet es nicht, dass – ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht nach der Richtlinie Gebrauch gemacht hat, die Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzahlen muss, obwohl das Darlehen nach dem für die Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der Immobilie dient und unmittelbar an deren Verkäufer ausbezahlt wird; – die sofortige Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangt wird; – nationale Rechtsvorschriften vorsehen, dass der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Realkreditvertrags nicht nur die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zurückzahlen, sondern dem Darlehensgeber auch noch die marktüblichen Zinsen zahlen muss. In einem Fall, in dem der Verbraucher, wenn das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, ihn über sein Widerrufsrecht zu belehren, nachgekommen wäre, es hätte vermeiden können, sich den Risiken auszusetzen, die mit Kapitalanlagen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind, verpflichtet Artikel 4 der Richtlinie 85/577 jedoch die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Rechtsvorschriften die Verbraucher schützen, die es nicht vermeiden konnten, sich solchen Risiken auszusetzen, indem sie Maßnahmen treffen, die verhindern, dass die Verbraucher die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken tragen.” (C-350/03, E. S. und W. S. ./. Deutsche Bausparkasse Badenia AG, Rdnr. 104; C-229/04 Crailsheimer Volksbank eG ./. K. K. u.a., Rdnr. 50)

6 Geänderte Rechtsprechung des 11. Senats des Bundesgerichtshofs Im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 25. Oktober 2005 hat der 11. Senat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung fortentwickelt. In seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04) bestätigte er, dass ein Realkreditvertrag und der Immobilienkaufvertrag kein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz bildeten. Er stellte fest, dass der Verbraucher keinen Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung seitens der Bank habe, wenn der Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Dann hätte es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken auszusetzen. Deshalb bestehe kein kausaler Zusammenhang, der es dem Verbraucher gestatten würde, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Er befand jedoch, dass im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens des Verkäufers und der kreditgebenden Bank, wenn auch die Finanzierung der Kapitalanlage von dem Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder Vermittlers evident sei, die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers vermutet werde. Unter diesen Umständen hätte die Bank eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rentabilität der Kapitalanlage. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung würde eine finanzielle Haftung seitens der Bank begründen.

7 Bestimmungen über die anwaltliche Vertretung und die Prozesskostenhilfe Nach § 78 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) müssen sich die Parteien in Zivilprozessen vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe sind in § 114 ZPO festgelegt. Demnach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, wird ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO). Es obliegt dem Gericht, das für die beabsichtigte Klage selbst zuständig ist, über Anträge auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, kann Beschwerde eingelegt werden (§ 127 Abs, 2 ZPO). RÜGEN Die Beschwerdeführer rügten, dass die innerstaatlichen Gerichte ihnen Prozesskostenhilfe betreffend einen Anspruch, der gegensätzliche Rechtsfragen aufwerfe, versagt hätten und dass sie den Ausgang der beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren nicht abgewartet und den Fall nicht an diesen verwiesen hätten. Sie brachten vor, dass ihr in der Konvention verankertes Recht auf ein faires Verfahren und auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Die Beschwerdeführer rügten unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass die Versagung von Prozesskostenhilfe durch die innerstaatlichen Gerichte ihr Recht auf wirksamen Zugang zu einem Gericht verletzt habe und dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, ihr Recht auf ein faires Verfahrens verletzt habe. Artikel 6, soweit maßgeblich, lautet: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen ... von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. ...” 1. Was die Versagung von Prozesskostenhilfe angeht, trug die Regierung unter Berufung auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache E. ./. Deutschland (siehe E. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 23947/03, 10. April 2007) vor, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem ebenso wie die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe durch die Gerichte wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg mit der Konvention vereinbar sei. Sie wies darauf hin, dass das vom Gerichtshof insoweit angewendete Kriterium die Frage sei, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willkürlich erschienen. Im Hinblick auf die ausführlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das sich eingehend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof befasst habe, sowie die relevanten Entscheidungen des EuGH argumentierte die Regierung, dass keine Willkür zu erkennen sei. Die Beschwerdeführer trugen vor, die innerstaatlichen Gerichte hätten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in Anbetracht der kontroversen Rechtsfrage, um die es in ihrem Fall gehe, Prozesskostenhilfe gewähren sollen. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Abs. 1 den Prozessparteien zwar ein wirksames Recht auf Zugang zu den Gerichten zur Klärung ihrer „zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen“ zusichert, der Staat die Mittel zur Erreichung dieses Ziels aber frei wählen kann (siehe Airey ./. Irland, 9. Oktober 1979, Rdnr. 26, Serie A Band 32; Gnahoré ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 40031/98, Rdnr. 38, ECHR 2000-IX; Steel und Morris ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 68416/01, Rdnr. 60, ECHR 2005-II). Nach der Konvention besteht keine Verpflichtung, für alle Streitigkeiten in Zivilverfahren Prozesskostenhilfe bereitzustellen, da sich der Wortlaut von Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe c, der unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers in Strafverfahren garantiert, deutlich vom Wortlaut von Artikel 6 Abs. 1 unterscheidet, der keinen Hinweis auf anwaltlichen Beistand enthält (siehe Del Sol ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 46800/99, Rdnr. 20, ECHR 2002-II; Santambrogio ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 61945/00, Rdnr. 49, 21. September 2004; Essaadi ./. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 49384/99, Rdnr. 30, 26. Februar 2002). Das Recht auf Zugang zu einem Gericht ist also kein absolutes Recht und kann eingeschränkt werden, solange die Einschränkungen ein legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind. Insbesondere kann es akzeptabel sein, Bedingungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzustellen, die u. a. auf die finanzielle Lage der Prozesspartei oder deren Erfolgsaussichten im Verfahren abstellen (siehe Del Sol, a. a. O., Rdnr. 23; Steel und Morris, a. a. O., Rdnr. 62), vorausgesetzt, das Prozesskostenhilfesystem bietet dem Einzelnen ausreichende Garantien, die ihn vor Willkür schützen (siehe Gnahoré, a. a. O., Rdnr. 41; Del Sol, a. a. O., Rdnrn. 25-26). Der Gerichtshof stellt fest, dass die von den Beschwerdeführern beabsichtigte Zivilklage kontroverse Rechtsfragen aufwarf und widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie Fragen betraf, die während des ersten Prozesskostenhilfeverfahrens noch beim EuGH anhängig waren. Außerdem war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis) für das von den Beschwerdeführern beabsichtigte Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt vorgeschrieben. Sowohl das Landgericht, als auch das Oberlandesgericht lehnten den Antrag der Beschwerdeführer auf Prozesskostenhilfe jedoch mit der Begründung ab, dass ihre beabsichtigte Klage keine ausreichenden Erfolgsaussichten habe. Diese Entscheidungen wurden sorgfältig begründet. In seiner Entscheidung vom 11. April 2008 legte das Oberlandesgericht seinen Standpunkt ausführlich dar, wobei es insbesondere auf die Rechtsprechung des EuGH einging und erläuterte, warum seine Entscheidungen im Einklang mit denen des EuGH vom 25. Oktober 2005 stünden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das deutsche Prozesskostenhilfesystem dem Einzelnen ausreichende Garantien bietet, die ihn vor Willkür schützen. Das Gericht, das für die beabsichtigte Klage zuständig ist, entscheidet auch über Anträge auf Prozesskostenhilfe und nach § 127 ZPO (siehe „Einschlägiges innerstaatliches Recht und einschlägige innerstaatliche Praxis“) kann gegen die Entscheidung, keine Prozesskostenhilfe zu gewähren, Beschwerde eingelegt werden (siehe auch E., a. a. O.). Es gibt im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die deutschen Gerichte die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß geprüft haben. Die Auslegung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die innerstaatlichen Gerichte kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang ebenfalls fest, dass Entscheidungen über Prozesskostenhilfe nicht rechtskräftig werden, d.h. die Antragsteller können, wenn sie neue Argumenten anführen, weshalb es in ihrem Fall nicht an Erfolgsaussichten mangele, erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Angesichts der vorgenannten Umstände kann nicht gesagt werden, dass durch die Ablehnung von Prozesskostenhilfe das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wurde. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 4 zurückzuweisen ist. 2. Im Hinblick auf die gerügte Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anzurufen, trug die Regierung vor, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe seien in Bezug auf diese Rüge nicht erschöpft worden, weil die Beschwerdeführer diese Frage in ihrer ersten Verfassungsbeschwerde nicht vorgetragen hätten. Die Regierung führte ferner aus, die Beschwerdeführer hätten das Bundesverfassungsgericht nie ersucht, eine Vorabentscheidung einzuholen; zudem seien Prozesskostenhilfeverfahren ohnehin nicht für eine Verweisung an den EuGH geeignet. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer die Frage einer angeblichen Verpflichtung des Oberlandesgerichts, eine Vorabentscheidung einzuholen, zwar in ihrer zweiten Verfassungsbeschwerde vom 24. August 2006, die am 15. Mai 2007 abgewiesen wurde, vorgetragen haben, sie beim Bundesverfassungsgericht aber nie eine Verweisung an den EuGH beantragt haben. Gleichwohl und in der Annahme seiner entsprechenden Zuständigkeit prüft der Gerichtshof die Rüge im Lichte seiner Rechtsprechung. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache beim EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 234 (früherer Artikel 177) EGV (seit dem 1. Dezember 2009 Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine derartige Vorlage gegen das Gebot der Verfahrensfairness verstoßen, sofern sie willkürlich erscheint (Schweighofer u.a. ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 35673/97, 35674/97, 36082/97 und 37579/97, 24. August 1999; Canela ./. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 60350/00, 4. Oktober 2001; Bakker ./. Österreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 43454/98, 13. Juni 2002; J. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15073/03, 13. Februar 2007). Zwecks Prüfung dieser Frage erinnert der Gerichtshof ferner daran, dass es in erster Linie den nationalen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen und anzuwenden, selbst wenn es auf internationales Recht oder internationale Vereinbarungen Bezug nimmt (Bosphorus Hava Yolları Turizm ve Ticaret Anonim Şirketi ./. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036/98, Rdnr. 143, ECHR 2005-VI). Die Rolle des Gerichtshofs beschränkt sich darauf festzustellen, ob die Auswirkungen einer solchen Entscheidung mit der Konvention vereinbar sind (siehe sinngemäß W. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 26083/94, Rdnr. 54, ECHR 1999-I, und S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerden Nrn. 34044/96, 35532/97, 44801/98, Rdnr. 49, ECHR 2001-II). Unabhängig von der Frage, ob der Charakter des deutschen Prozesskostenhilfeverfahrens für eine Vorlage geeignet ist, stellt der Gerichtshof fest, dass in der vorliegenden Rechtssache keine Willkür gegeben ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main prüfte die Argumente der Beschwerdeführer eingehend und gab eine ausführliche Begründung für seine Feststellung, dass die vorliegende Rechtssache, soweit sie tatsächlich Fragen betreffe, die in neueren Entscheidungen des EuGH aufgeworfen würden, im Einklang mit diesen Entscheidungen stehe. Folglich ist nicht ersichtlich, dass Artikel 6 der Konvention verletzt worden ist. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde ebenfalls offensichtlich unbegründet ist und nach Artikel 35 Abs. 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Peer Lorenzen Kanzlerin Präsident