Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2011
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 13.09.2011 – 23674/08
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2011:0913DEC002367408
NICHTAMTLICHE ÜBERSETZUNG DER BUNDESREGIERUNG NON-OFFICIAL TRANSLATION OF THE GERMAN FEDERAL GOVERNMENT EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER Individualbeschwerde Nr. 23674/08 K. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13. September 2011 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Dean Spielmann, Präsident, Karel Jungwiert, Boštjan M. Zupančič, Mark Villiger, Isabelle Berro-Lefèvre, Ann Power und Angelika Nußberger sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 15. Mai 2008 erhoben wurde, nach Beratung wie folgt entschieden. SACHVERHALT Der 19... geborene Beschwerdeführer, Herr K., ist türkischer Staatsangehöriger und in G. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J., Rechtsanwalt in D., vertreten. A. Die Umstände der Rechtssache Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.
1 Der Hintergrund der Rechtssache Am 20. April 2004 wurde A. an der niederländisch-deutschen Grenze kontrolliert. Die deutschen Grenzbehörden fanden in seinem Fahrzeug eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln (Kokain). Bei der Vernehmung durch die Zollbeamten erklärte A., dass ein gewisser „K.“ die Betäubungsmittel in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt und ihn beauftragt habe, diese nach Deutschland zu bringen. Bei nachfolgenden Befragungen machte A. weitere Angaben zur Person seines angeblichen Auftraggebers und erkannte diesen auf zwei Fotografien. Bei seiner Anhörung vor dem Strafgericht bestätigte er seine Angaben. Am 5. Oktober 2004 wurde A. vom Landgericht Kleve wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Gericht billigte dabei eine Strafmilderung nach § 31 BtMG (siehe „Das einschlägige innerstaatliche Recht“) zu, da A. Angaben gemacht hatte, die zur Identifikation des Beschwerdeführers führten.
2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer Am 11. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgenommen. In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kleve bestritt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jede Beteiligung an dem Drogentransport vom 20. April 2004. Der Beschwerdeführer reichte ein Schriftstück ein, dem zufolge er sich vom 20. bis zum 26. April 2004 gemeinsam mit dem von ihm als Entlastungszeugen benannten C. in einem Hotel in Istanbul befunden habe. Hilfsweise beantragte er, das Gericht möge den Hotelmanager und den Mitarbeiter, der zur maßgeblichen Zeit in der Rezeption tätig war, als Zeugen vernehmen. Das Gericht wies die Anträge des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass es nicht möglich gewesen sei, C.’s Adresse zu ermitteln. Außerdem hielt das Gericht es nicht für erforderlich, den Hotelmanager oder den Rezeptionsmitarbeiter anzuhören. Es stellte fest, dass der Name des gegenwärtigen Hotelmanagers bekannt sei, dieser jedoch keine sachdienlichen Angaben machen könne, da er erst seit kurzem in dem Hotel tätig sei. Die Namen des früheren Hotelmanagers und des Mitarbeiters, der zur maßgeblichen Zeit in der Rezeption tätig gewesen sei, seien nicht bekannt. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum sich diese Personen an die angeblich vom Beschwerdeführer persönlich vorgenommene Gästeanmeldung erinnern sollten, wenn auch in den Archivunterlagen des Hotels keine Kopie seines Personalausweises aufbewahrt worden sei. Bei seiner Vernehmung als Zeuge nahm A. seine früheren Angaben zurück und erklärte, er habe in seinem eigenen Strafverfahren falsch ausgesagt. Er kenne den Beschwerdeführer zwar, habe ihn aber seit zehn Jahren nicht mehr gesehen. Er habe den Beschwerdeführer zu Unrecht belastet, um sich und seine Kinder vor dem tatsächlichen Auftraggeber zu schützen. Daraufhin vernahm das Landgericht die vier Zollbeamten, die A. im April 2004 befragt hatten, zum Inhalt seiner ursprünglichen Aussage. Am 24. April 2007 verurteilte das Landgericht Kleve den Beschwerdeführer wegen Anstiftung zur Einfuhr von und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Sachverhaltswürdigung des Landgerichts beruhte auf den von A., von den Zollbeamten und von einem Dolmetscher getätigten Zeugenaussagen sowie “den übrigen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere dem [...] Urteil des Landgerichts Kleve gegen den Zeugen A.“ Auf der Grundlage dieser Beweismittel gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer A. beauftragt habe, die Betäubungsmittel nach Deutschland zu transportieren. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den umfangreichen Angaben, die A. im Rahmen der gegen ihn gerichteten strafrechtlichen Ermittlungen gemacht hatte und die inhaltlich von den Zollbeamten und von A. selbst bestätigt worden waren. Das Gericht war der Auffassung, dass A.’s frühere Aussagen, angesichts der Tatsache, dass er sich durch diese Angaben eine Strafmilderung habe verdienen wollen, kritisch zu prüfen seien. Doch es war überzeugt, dass A.’s frühere Aussagen, auch wenn er diese während des Verfahrens zurückgenommen habe, zutreffend gewesen seien. Es stellte fest, dass A. unmittelbar nach seiner Festnahme sowie am darauffolgenden Tag den Beschwerdeführer benannt habe und in der Lage gewesen sei, konkrete Angaben zu diesem zu machen. Er habe angegeben, dass die Telefonnummer des Beschwerdeführers in seinem Handy gespeichert sei. Außerdem habe er den Beschwerdeführer auf zwei nicht mehr aktuellen Lichtbildern erkannt und zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Haare jetzt anders trage. Demgegenüber seien die Angaben des A. im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gewesen. Das Gericht stellte fest, dass A. den Beschwerdeführer im Jahr 2004 zutreffend beschrieben habe, obwohl er diesen angeblich seit mehreren Jahren nicht gesehen hatte. Der Vorname des Beschwerdeführers sei zum Zeitpunkt seiner Festnahme in seinem Mobiltelefon eingespeichert gewesen. Überdies wäre es nicht notwendig gewesen, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten, denn zur Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen hätte es ausgereicht, überhaupt keinen Auftraggeber zu nennen. Nichts spreche dafür, dass A. den Namen des Beschwerdeführers genannt habe, um sich eine Strafmilderung zu sichern, denn er habe den Nachnamen des Beschwerdeführers nicht gewusst und nicht damit rechnen können, dass seine Hinweise zu einem Ermittlungserfolg führen würden. Ferner sei das Gericht aufgrund des Eindrucks, den es von A. während seiner Vernehmung als Zeuge gewonnen habe, nicht davon überzeugt, dass dieser zu einer solchen Vorausplanung in der Lage sei. Und schließlich hätten der Beschwerdeführer und A. völlig unterschiedliche Angaben zum Hintergrund ihrer Bekanntschaft gemacht, was den Schluss nahelege, dass A. in seinem vorangegangenen Verfahren die Wahrheit bekundet habe. Zweifel an dieser Schlussfolgerung begründete nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Bestätigung des Hotels in Istanbul. Unter Mithilfe des Gerichtsdolmetschers habe das Gericht das Hotel telefonisch kontaktiert. Daraufhin habe der Hotelmanager eine Kopie der Gästeanmeldung, eine Kostenaufstellung und eine Kopie von C.’s Ausweis übersandt. Eine Ausweiskopie des Beschwerdeführers habe gefehlt. Diese Dokumente belegten lediglich, dass sich eine Person unter dem Namen des Beschwerdeführers im Hotel angemeldet habe. Aus ihnen ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich in dieser Zeit in dem Hotel befunden habe. Es sei nicht möglich gewesen, C. als Zeugen vorzuladen, da dieser nicht unter der von dem Anwalt des Beschwerdeführers angegebenen Adresse wohnhaft sei. Die Internetrecherchen des Dolmetschers und eine Anfrage beim türkischen Konsulat seien erfolglos verlaufen. Es sei auch nicht möglich gewesen, die Adresse des Registerbeamten in Ankara zu ermitteln, der angeblich Angaben zum Aufenthaltsort des Zeugen hätte machen können. Am 18. Juni 2007 legte der Beschwerdeführer Revision ein; diese wurde vom Bundesgerichtshof am 28. August 2007 als unbegründet verworfen. Am 17. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er rügte, dass in dem Prozess sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da das Landgericht Kleve den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Es habe insbesondere keine ausreichenden Anstrengungen unternommen, um den Aufenthaltsort des C. zu ermitteln und außerdem keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich der Identität des Mitarbeiters angestellt, der zur maßgeblichen Zeit in der Rezeption tätig gewesen sei. Er rügte weiterhin, dass seine strafrechtliche Verurteilung auf dem Wortlaut des gegen A. ergangenen Urteils des Landgerichts Kleve beruhe, obwohl dieses Urteil im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer gar nicht verlesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe folglich keine Möglichkeit gehabt, zu diesem Beweismittel Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 20071 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, da die Überzeugungsbildung des Gerichts in dem Strafverfahren nicht auf dem Wortlaut des gegen den Zeugen A. ergangenen Strafurteils beruhe, sondern auf den Angaben der Zollbeamten. Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Besonderheiten des Falles eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung veranlassen mussten. Insbesondere habe das Landgericht keinen eigenen Eindruck von der früheren Aussage des A. in dem gegen ihn geführten Verfahren gewonnen, da diese in einem separaten Verfahren getätigt worden sei. Dennoch könnten die Angaben der Zollbeamten neben den anderen bestätigenden Beweisanzeichen noch als hinreichende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers angesehen werden. Die Überzeugung, dass die früheren Angaben der Wahrheit entsprachen, werde untermauert durch die Tatsache, dass der Vorname des Beschwerdeführers in A.’s Mobiltelefon eingespeichert gewesen sei und A. den Beschwerdeführer auf zwei Lichtbildern spontan wiedererkannt habe. Ferner habe das Gericht seine Überzeugung auf das Auftreten und die – von dem Gericht als widersprüchlich und unglaubwürdig erachteten – Angaben von A. in der Verhandlung sowie auf Einlassungen des Beschwerdeführers selbst gestützt. Namentlich die Tatsache, dass A. in der Verhandlung angegeben habe, den Beschwerdeführer seit zehn Jahren nicht gesehen zu haben, ihn nach den Schilderungen der Zollbeamten aber auf zwei nicht mehr aktuellen Lichtbildern nicht nur erkannt, sondern zudem angegeben habe, dass der Beschwerdeführer sein Haar jetzt anders trage, habe dem Gericht den Schluss erlaubt, dass A. – entgegen seiner Aussage – mit dem Beschwerdeführer zeitnah zur Lichtbildvorlage Kontakt gehabt haben müsse. Die von dem Hotel in Istanbul übermittelten Unterlagen könnten nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer sich zur maßgeblichen Zeit in dem Hotel aufgehalten habe. Ferner habe das Strafgericht gewisse Anstrengungen entfaltet, C. als Zeugen vorzuladen. Das Strafgericht sei nicht verpflichtet gewesen, Mitarbeiter des Hotels als Zeugen zu vernehmen, da es hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass deren Angaben aufgrund der lange zurückliegenden und nicht erkennbar durch einprägsame Besonderheiten gekennzeichneten Ereignisse nur eine geringe Bedeutung für die Wahrheitserforschung haben würden. 1 sic, korrekt: 13. Dezember 2007 (Anm. d. Ü.) B. Das einschlägige innerstaatliche Recht Nach § 244 Abs. 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Nach § 244 Abs. 3 darf ein Beweisantrag nur unter den in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen abgelehnt werden. Er darf unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist. Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, kann abgelehnt werden, wenn die Zeugenvernehmung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 5). Nach § 261 entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke, insbesondere von früher ergangenen Strafurteilen, werden in der Hauptverhandlung verlesen (§ 249 Abs. 1). Nach § 31 BtMG kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens den Ermittlungsbehörden die weitergehende Aufdeckung der gesamten strafbaren Handlung ermöglicht. RÜGEN Der Beschwerdeführer rügte nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. a und b der Konvention, dass das Landgericht Kleve bestimmte Zeugen nicht vorgeladen und seine strafrechtliche Verurteilung auf Beweismittel gestützt habe, die nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien. RECHTLICHE WÜRDIGUNG Der Beschwerdeführer rügte, dass das Strafverfahren gegen ihn unfair gewesen sei, weil das Strafgericht keine hinreichenden Anstrengungen unternommen habe, die von der Verteidigung benannten Zeugen vorzuladen und weil sich seine Verurteilung in entscheidendem Maße auf schriftliches Beweismaterial gründe, das in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sei. Er habe zu diesen Beweismitteln folglich nicht Stellung nehmen können. Da die Erfordernisse nach Artikel 6 Abs. 3 als Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention anzusehen sind, wird der Gerichtshof die Rügen nach diesen beiden Bestimmungen im Zusammenhang prüfen (siehe u. v. a. Windisch ./. Österreich, 27. September 1990, Rdnr. 23, Serie A Band 186; Lüdi ./. Schweiz, 15. Juni 1992, Rdnr. 43, Serie A Band 238; und D. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 15056/05, 29. September 2009); diese lauten, soweit maßgeblich: „1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass [...] über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [...] Gericht in einem fairen Verfahren [...] verhandelt wird. [...]
3 Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte: a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; [...] d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; [...]“ 1. Rüge wegen der Ablehnung der Ladung von Entlastungszeugen Der Beschwerdeführer rügte, dass das Landgericht Kleve seinen Antrag auf Anhörung von Entlastungszeugen abgelehnt habe, obwohl hinreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beschwerdeführer sich zur maßgeblichen Zeit nicht am Tatort aufgehalten habe. Die Anstrengungen, die das Landgericht Kleve im Hinblick auf die Ermittlung der Adresse des C. unternommen habe, seien nicht ausreichend gewesen. Außerdem habe das Gericht den Namen des Mitarbeiters, der am maßgeblichen Tag in der Rezeption tätig gewesen sei, nicht ermittelt. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es generell Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu würdigen und zu entscheiden, ob die von dem Angeklagten angebotenen Beweise entscheidungserheblich sind. Insbesondere ist es nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d grundsätzlich ihnen überlassen zu bewerten, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen angebracht ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, jeden Entlastungszeugen zu laden und zu vernehmen. Aufgabe des Gerichtshofs ist es jedoch, zu prüfen, ob der Grundsatz einer vollständigen „Waffengleichheit“ durch die Beweisaufnahme und Beweiswürdigung verletzt worden ist und das Verfahren daher als Ganzes unfair war (siehe u. a. Vidal ./. Belgien, Urteil vom 22. April 1992, Serie A Band 235, S. 32-33, Rdnr. 33; und J. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74613/01, Rdnr. 82, ECHR 2007-IX (Auszüge)). Der Gerichtshof hat daher darüber zu entscheiden, ob das Verfahren als Ganzes unfair war, weil die innerstaatlichen Gerichte es abgelehnt haben, bestimmte Entlastungszeugen zu laden. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung über die Zulässigkeit von Beweismitteln für Anklage und Verteidigung gleichermaßen gelten. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung dieser Bestimmungen eine einseitige Begünstigung der Beweisanträge der Anklage darstellte (vgl. J., a. a. O., Rdnr. 85). Überdies hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit zu der Feststellung, dass eine vorweggenommene Beweiswürdigung, wie sie nach § 244 Abs. 5 StPO verboten ist, nicht unbedingt eine Verletzung der Verfahrensrechte des Angeklagten bedeuten muss (siehe J., a. a. O., Rdnrn. 84-86). Was die Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Kleve den Antrag des Beschwerdeführers auf Ladung des Zeugen C. mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Zeuge unerreichbar gewesen sei. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Strafgericht im Rahmen der Hauptverhandlung gewisse Anstrengungen zur Feststellung der Adresse des Zeugen unternommen hat, namentlich indem es das türkische Konsulat kontaktierte und versuchte, die Adresse des Registerbeamten in Ankara zu ermitteln. Im Hinblick auf die beantragte Vorladung des Hotelmanagers und des Mitarbeiters, der zur maßgeblichen Zeit in der Rezeption tätig war, war das Strafgericht der Auffassung, dass deren Einvernahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass die Namen dieser Personen nicht bekannt seien und dass es überdies keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie sich an die behauptete Gästeanmeldung erinnern würden, da diese nicht von beachtenswerten Umständen begleitet gewesen sei, eine Ausweiskopie des Beschwerdeführers nicht vorliege und seitdem eine beträchtliche Zeitspanne verstrichen sei. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass das Landgericht seine Ablehnung des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Vorladung von Entlastungszeugen stichhaltig begründet hat. Folglich kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Strafgerichte willkürlich gehandelt oder den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt hätten. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. 2. Rüge wegen Nichtverlesens von Beweismitteln im Rahmen der Hauptverhandlung Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das Landgericht sein Urteil in erheblichem Maße auf das gegen den Zeugen A. ergangene Urteil und das Protokoll von dessen früherer polizeilicher Vernehmung gestützt habe. Diese Schriftstücke seien aber gar nicht in das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeführt worden, da sie im Rahmen der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien. Folglich habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und seine entsprechende Verteidigung vorzubereiten. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beweisaufnahme grundsätzlich in Anwesenheit des Angeklagten und in öffentlicher Verhandlung unter Berücksichtigung der kontradiktorischen Auseinandersetzung erfolgen muss. Mögliche Ausnahmen von diesem Grundsatz dürfen die Rechte der Verteidigung nicht verletzen (siehe u. a. Lucà ./. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354/96, Rdnr. 39, ECHR 2001-II). In der Regel bedeutet dies, dass der Angeklagte in angemessener und hinreichender Weise die Möglichkeit erhalten sollte, einen Belastungszeugen entweder während seiner Aussage oder zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen (siehe u. a. Lüdi, a. a. O., Rdnr. 49; D., a. a. O.; und Van Mechelen u. a. ./. die Niederlande, 23. April 1997, Rdnr. 51, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997-III). Was die Umstände des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Kleve sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf das in dem Verfahren gegen A. ergangene Urteil oder die Protokolle früherer Angaben des A. stützte. Die aus früheren Befragungen des A. stammenden Angaben waren durch die Aussagen der Zollbeamten, die A. nach seiner Festnahme im April 2004 befragt hatten, in das Verfahren eingeführt worden. Außerdem hatte A. seine früheren Angaben bei seiner Anhörung durch das Landgericht Kleve inhaltlich bestätigt. Folglich hatte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich ein umfassendes Bild von den früheren Angaben des A. zu machen. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Rechte der Verteidigung in erheblichem Maße beeinträchtigt wurden, weil in der Hauptverhandlung weder das gegen A. ergangene Urteil noch die Protokolle von dessen früheren Befragungen förmlich verlesen wurden. Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass A. in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer als Zeuge gehört wurde. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise daran gehindert war, den Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. In dieser Hinsicht muss der vorliegende Fall von den durch den Gerichtshof geprüften, anders gelagerten Fällen unterschieden werden, in denen sich die Strafgerichte auf die Aussagen abwesender oder anonymer Zeugen gestützt hatten (vgl. z. B. D. und Windisch, jeweils a. a. O; Pacula ./. Lettland, Individualbeschwerde Nr. 65014/01, 15. September 2009). Weiterhin nimmt der Gerichtshof zur Kenntnis, dass das Landgericht Kleve der von A. während des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer getätigten Aussage keine Glaubwürdigkeit zumaß und sich stattdessen auf A.’s frühere, während seines eigenen Verfahrens gemachten Angaben stützte. Der Gerichtshof wiederholt zunächst, dass für die Beweiswürdigung primär die innerstaatlichen Gerichte zuständig sind. Er stellt fest, dass das Landgericht Kleve und das Bundesverfassungsgericht sich der Tatsache bewusst waren, dass die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, dass der Zeuge A. seine frühere Aussage zurückgenommen hatte, eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung erforderten. Das Landgericht unterzog die von A. während der Hauptverhandlung gemachte Aussage einer gründlichen Prüfung und berücksichtigte dabei den Eindruck, den sich das Gericht selbst von dem Zeugen machen konnte. Außerdem zog es die Möglichkeit in Betracht, dass A.’s ursprüngliche Aussage von der Aussicht auf eine Strafmilderung nach dem Betäubungsmittelgesetz motiviert gewesen sein könnte. Überdies hat das Strafgericht stichhaltige Gründe dafür aufgeführt, warum es A.’s früheren Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit zumaß; und zwar insbesondere die Tatsachen, dass der Zeuge den Beschwerdeführer auf zwei nicht mehr aktuellen Lichtbildern erkannt hatte und in der Lage gewesen war, dessen Frisur zutreffend zu beschreiben, dass der Vorname des Beschwerdeführers in A.’s Handy eingespeichert war und dass A. und der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum Hintergrund ihrer Bekanntschaft gemacht hatten. Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass die Beweiswürdigung im Fall des Beschwerdeführers in irgendeiner Hinsicht willkürlich war. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers in dem Strafverfahren ausreichend gewahrt wurden und das Verfahren insgesamt nicht als unfair betrachtet werden kann. Daraus folgt, dass die Rüge des Beschwerdeführers nach Artikel 6 der Konvention offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen ist. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig. Claudia Westerdiek Dean Spielmann Kanzlerin Präsident