Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2013
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 28.11.2013 – 7345/12
Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2013:1128JUD000734512
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 7345/12) URTEIL STRASSBURG 28. November 2013 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache G. ./. Deutschland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Mark Villiger, Präsident, Angelika Nußberger, Boštjan M. Zupančič, Ann Power-Forde, Ganna Yudkivska, Helena Jäderblom und Aleš Pejchal, sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin, nach nicht öffentlicher Beratung am 5. November 2013 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde. VERFAHREN
1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 7345/12) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangehöriger, Herr G. („der Beschwerdeführer“), am 30. Januar 2012 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte.
2 Der Beschwerdeführer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch eine ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.
3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, die über den Zeitraum von zehn Jahren – der Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften – hinaus nachträglich verlängert worden sei, Artikel 5 Abs. 1 der Konvention und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe.
4 Am 14. Juni 2012 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE
5 Der 19[...] geborene Beschwerdeführer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt X untergebracht. A. Die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung
6 Nach mehreren Verurteilungen hauptsächlich wegen Eigentumsdelikten wurde der Beschwerdeführer am 16. Februar 1984 vom Amtsgericht Frankfurt insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verbreitung pornografischer Schriften zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Insbesondere wurde festgestellt, er habe Kindern im Alter von zwölf bis sechzehn Jahren pornografische Filme gezeigt.
7 Am 17. Dezember 1997 verurteilte das Landgericht Hanau den Beschwerdeführer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen, begangen zwischen Juli 1986 und Dezember 1996, zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gemäß § 66 Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 34) die Sicherungsverwahrung gegen ihn an.
8 Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in einem Teil der Fälle an sechs- bis dreizehnjährigen Jungen sexuelle Handlungen vorgenommen habe und in einem anderen Teil der Fälle diese Jungen dazu angestiftet habe, in seiner Wohnung sexuelle oder masochistische Handlungen an ihm vorzunehmen. Er habe die Handlungen auf Video aufgenommen und sie anderen Minderjährigen gezeigt. Der Beschwerdeführer, bei dem der psychiatrische Sachverständige R. eine sexuelle Devianz mit pädophilen und masochistischen Elementen diagnostiziert habe, die aber nicht pathologisch sei, sei bei der Begehung der Taten voll schuldfähig gewesen.
9 Das Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass gegen den Beschwerdeführer die Sicherungsverwahrung angeordnet werden müsse. Er habe einen Hang zur Begehung weiterer ähnlicher Straftaten, die er als harmlos und nicht strafwürdig ansehe, durch die die betroffenen Kinder jedoch psychisch schwer geschädigt werden könnten.
10 Am 27. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer nach vollständiger Verbüßung seiner Freiheitsstrafe erstmalig in der Sicherungsverwahrung untergebracht; diese wurde zunächst in der Justizvollzugsanstalt Werl und seit 19. Januar 2004 in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen.
11 Die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers wurde von den Strafvollstreckungsgerichten in regelmäßigen Abständen angeordnet. Insbesondere wurde sie am 3. Februar 2011 vom Landgericht Koblenz aufgrund eines Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen V. vom 1. Dezember 2010 angeordnet. B. Das in Rede stehende Verfahren 1. Der Beschluss des Landgerichts Koblenz
12 Am 9. und 23. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 42-48), beim Landgericht Koblenz seine sofortige Entlassung.
13 Am 16. September 2011 ordnete das Landgericht Koblenz, das den Beschwerdeführer, seinen Rechtsanwalt und den externen psychiatrischen Sachverständigen V. persönlich angehört hatte, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an (§ 67d Abs. 3 StGB, siehe Rdnr. 37).
14 Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 zehn Jahre in der erstmaligen Sicherungsverwahrung verbracht haben werde. Als der Beschwerdeführer seine Taten begangen habe und verurteilt worden sei, sei dies nach § 67 Abs. 3 StGB in der damals geltenden Fassung, die jedoch im Januar 1998 aufgehoben worden sei, die Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung gewesen (siehe Rdnr. 36).
15 Das Landgericht stellte weiter fest, dass die in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten strengeren Maßstäbe für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über diese Frist hinaus (siehe Rdnr. 44) in dem Fall des Beschwerdeführers erfüllt worden seien. Aufgrund konkreter Umstände im Verhalten des Beschwerdeführers sei es immer noch sehr wahrscheinlich, dass er schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern begehen werde, durch welche die Opfer psychisch und physisch schwer geschädigt würden. Obwohl er sich seit fast zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung befinde, sei es sehr wahrscheinlich, dass er weitere sexuelle Missbrauchshandlungen zum Nachteil von Kindern begehen werde.
16 Diesbezüglich schloss sich das Landgericht den Feststellungen des von dem psychiatrischen Sachverständigen V. am 1. Dezember 2010 nach einer Exploration des Beschwerdeführers vorgelegten Gutachtens und seines ergänzenden Gutachtens vom 2. August 2011 an, das nach Aktenlage erstellt worden war, da der Beschwerdeführer eine weitere Exploration verweigert habe. In seinen Gutachten war der Sachverständige im Hinblick auf die üblichen Instrumente zur Klassifikation von Krankheiten (u. a. die ICD-10 und die Checkliste zur Psychopathie) zu der Einschätzung gelangt, der Beschwerdeführer sei gefährlich, da er ein Psychopath sei und an einer auf Jungen ausgerichteten Pädophilie und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, die nicht als pathologisch angesehen werden könnten. Seine dissoziale Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, sein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie seine Neigung, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu rationalisieren.
17 Darüber hinaus sei eine dem Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt angebotene Therapie 2004 nach einem Jahr abgebrochen worden, da der Beschwerdeführer seine Taten weiterhin rechtfertige, ein pädophiles Verhalten abstreite und es ihm an Empathie fehle. Daher bestehe trotz seines Alters eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig würde. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Begehung seiner Taten keine physische Gewalt angewandt habe, habe es Körperkontakt und sexuelle Gewalt gegeben, da er Kinder dazu benutzt habe, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. In Anbetracht seiner Haltung erscheine eine Therapie des Beschwerdeführers nicht möglich. Daher bestehe immer noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung weitere schwere Sexualstraftaten begehen würde.
18 Das Landgericht war darüber hinaus der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gemäß den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 niedergelegten Voraussetzungen an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) leide (siehe Rdnr. 39). Diese psychische Störung müsse nicht zu einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers geführt haben. In seinem ergänzenden Gutachten habe der psychiatrische Sachverständige V. erläutert, dass der Beschwerdeführer an einer auf Jungen ausgerichteten Pädophilie, was seine sexuelle Devianz sei, und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Diese seien nicht pathologisch, sondern psychische Störungen im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes, das mit Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention abgefasst worden sei. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus diesen psychischen Störungen.
19 Da alle Therapiebemühungen erfolglos geblieben seien und von ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Sexualstraftaten gegen Kinder drohten, sei die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig. 2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz
20 Am 5. Dezember 2011 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. Unter Bestätigung der vom Landgericht dargelegten Gründe bestätigte es, dass die bei dem Beschwerdeführer diagnostizierte Pädophilie vor dem Hintergrund einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur als psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG zu qualifizieren sei. Da der Beschwerdeführer immer noch meine, die Handlungen, deren er schuldig gesprochen worden sei, seien zwar strafbar, für die betroffenen Kinder jedoch nicht schädlich, und daher behaupte, dass eine Behandlung nicht erforderlich sei, sei es fast sicher, dass er im Falle seiner Entlassung weitere ähnliche Straftaten begehen werde. Bei dem Beschwerdeführer bestehe keine hochgradige Gefahr von Gewalttaten gegen Kinder, da er auch in der Vergangenheit keine Gewalt gegen seine Opfer angewandt habe. Es sei jedoch sehr wahrscheinlich, dass er mit Kindern Handlungen wie Masturbation oder Herstellung von Pornovideos begehen werde, die als schwerste Sexualstraftaten zu klassifizieren seien, da sie zu einer besonders schweren Schädigung der psychischen Entwicklung von Kindern führen könnten. 3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
21 Am 10. Dezember 2011 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung über die zur Tatzeit geltende Höchstfrist von zehn Jahren hinaus unverhältnismäßig sei und sein Recht auf Freiheit sowie das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 5 Abs. 1 bzw. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verletzt habe. Zur Stützung seiner Auffassung verwies er auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, ECHR 2009) sowie auf das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (siehe Rdnrn. 42-48).
22 Am 19. Januar 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2754/11) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen. C. Weitere Entwicklungen
23 Am 26. April 2012 ordnete das Landgericht Koblenz erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an. Es stellte fest, dass sich an der Haltung des Beschwerdeführers zu seinen Taten nichts geändert habe, und war der Auffassung, dass die Voraussetzungen der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, wie sie im Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2011 dargelegt worden seien, immer noch erfüllt seien. Am 21. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht Koblenz die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Am 4. Oktober 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1696/12) des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
24 Am 25. Januar 2013 ordnete das Landgericht Koblenz erneut die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers an, da die Bedingungen dafür, wie sie in seinen vorangegangenen Entscheidungen dargelegt worden seien, immer noch erfüllt seien. Am 8. März 2013 verwarf das Oberlandesgericht Koblenz die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers. D. Die Bedingungen der Unterbringung des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnung
25 Seit Januar 2004 ist der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt X in einem gesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte untergebracht.
26 Im Jahr 2004 unterzog sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt einer Therapie für Sexualstraftäter, die nach Konflikten mit dem Psychologen im Jahr 2005 abgebrochen wurde, da der Beschwerdeführer seine Einstellung zu seinen Straftaten nicht geändert hatte.
27 Am 17. Februar 2005 stellte das Landgericht Koblenz fest, dass der Beschwerdeführer alle Therapieangebote abgelehnt habe. Am 14. Mai 2007 bestätigte das Gericht, dass der Beschwerdeführer keinerlei Versuche unternommen habe, sich mit seinem delinquenten Verhalten auseinanderzusetzen.
28 Als sich nach einer Reihe von Treffen mit dem Sozialdienst der Justizvollzugsanstalt Anzeichen positiver Veränderungen in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zeigten, wurde ihm im Mai und September 2011 und im Februar 2012 erlaubt, die Justizvollzugsanstalt unter der Aufsicht des Vollzugspersonals für ein bis zwei Tage zu verlassen. Er brach die Treffen jedoch ab, als klar wurde, dass er nach zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht entlassen werden würde.
29 Nach den Feststellungen des Landgerichts Koblenz in dem in Rede stehenden Verfahren nimmt der Beschwerdeführer derzeit an keiner Therapie in der Justizvollzugsanstalt X teil, da er sich nicht für therapiebedürftig hält. Alle vierzehn Tage trifft er sich in der Justizvollzugsanstalt mit einem Sozialarbeiter zum Gespräch.
30 Derzeit führen Mitarbeit des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes regelmäßige Gespräche mit dem Beschwerdeführer, um ihn zu einer weiteren Behandlung zu motivieren.
31 Am 7. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer in ein neues Gebäude verlegt, das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X errichtet worden war, um dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug einen Unterschied herzustellen, zu entsprechen. In diesem Gebäude stehen den Untergebrachten insbesondere 18 m² große Räume und große Flächen für Freizeitaktivitäten sowohl innerhalb des Gebäudes als auch im Freien zur Verfügung, und sie haben Zugang zu Mitarbeitern des psychiatrischen Dienstes, des psychologischen Dienstes und des Sozialdienstes. II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS
32 Ein umfassender Überblick über die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur Überprüfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 19359/04, Rdnrn. 45-78, ECHR 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt: A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht
33 Das erkennende Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung des Straftäters unter bestimmten Umständen neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (§ 66 StGB).
34 Insbesondere kann das erkennende Gericht nach § 66 Abs. 2 StGB neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die betreffende Person drei vorsätzliche Straftaten, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Darüber hinaus muss die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach dieser Bestimmung ist es nicht erforderlich, dass der Täter bereits einmal verurteilt oder in Haft genommen wurde. B. Gerichtliche Prüfung und Dauer der Sicherungsverwahrung
35 Gemäß § 67e StGB kann das Gericht (d. h. die zuständige Strafvollstreckungskammer) jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen (§ 67e Abs. 1 StGB). Bei Sicherungsverwahrten beträgt diese Frist zwei Jahre (§ 67e Abs. 2 StGB).
36 Nach § 67d Abs. 1 StGB in der vor dem 31. Januar 1998 geltenden Fassung durfte die Dauer der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht über zehn Jahre hinausgehen. War die Höchstfrist abgelaufen, war der Untergebrachte zu entlassen (§ 67d Abs. 3).
37 § 67d StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998, das am 31. Januar 1998 in Kraft trat, geändert. § 67d Abs. 3 in der geänderten Fassung sieht vor, dass das Gericht, wenn zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden sind, die Maßregel (nur dann) für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt automatisch Führungsaufsicht ein. Die frühere Höchstdauer der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde aufgehoben. Nach Artikel 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) war die geänderte Fassung von Artikel 67d Abs. 3 StGB zeitlich uneingeschränkt anzuwenden. C. Die Unterbringung psychisch Kranker
38 Die Unterbringung psychisch Kranker ist zunächst einmal im Strafgesetzbuch als Maßregel der Besserung und Sicherung vorgesehen, wenn die Unterbringung im Zusammenhang mit einer von dem Betroffenen begangenen rechtswidrigen Tat angeordnet wird. § 63 StGB sieht vor, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer Höchstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat und die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
39 Überdies trat nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Sache M. ./. Deutschland (a.a.O.) am 1. Januar 2011 das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) in Kraft. Nach §§ 1 Abs. 1 und 4 ThUG können die Zivilkammern der Landgerichte die Unterbringung einer Person in einer geeigneten Einrichtung anordnen, wenn diese angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann. Eine solche Therapieunterbringung kann angeordnet werden, wenn der Betroffene durch rechtskräftiges Urteil bestimmter schwerer Straftaten, derentwegen nach § 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, schuldig befunden worden ist. Zudem muss der Betroffene an einer psychischen Störung leiden, die dazu führt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen wird. Die Unterbringung muss zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich sein.
40 Nach § 2 ThUG sind nur solche Einrichtungen geeignet, die aufgrund ihrer medizinischen und therapeutischen Angebote insbesondere eine angemessene Behandlung der psychischen Störung des Betroffenen auf der Grundlage eines individuellen Behandlungsplans und mit dem Ziel einer möglichst kurzen Unterbringungsdauer gewährleisten können. Darüber hinaus müssen die betreffenden Institutionen unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte und der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine die Untergebrachten so wenig wie möglich belastende Unterbringung zulassen. D. Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung
41 § 67a StGB enthält Bestimmungen über die Überweisung einer untergebrachten Person in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung als derjenigen, die in dem gegen sie ergangenen Urteil angeordnet worden ist. Nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB kann das Gericht eine Person, gegen die die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, nachträglich in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt (siehe § 64 StGB) verlegen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann. Das Gericht kann die Entscheidung aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit der Unterbringung des Betreffenden in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kein Erfolg erzielt werden kann (§ 67a Abs.3). E. Jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 1. Das Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011
42 Am 4. Mai 2011 erließ das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachträglichen Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus und auch zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB (2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10 und 2 BvR 571/10). In Abkehr von seiner früheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften über die nachträgliche Verlängerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.
43 Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften würden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Zu diesen Vorschriften gehöre insbesondere § 66 StGB in der seit dem 27. Dezember 2003 geltenden Fassung.
44 Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass sämtliche mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärte Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, weiter anwendbar seien. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert oder nach § 66b Abs. 2 StGB nachträglich angeordnet worden sei, hätten die Strafvollstreckungsgerichte unverzüglich zu prüfen, ob aus den konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von § 1 Abs. 1 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen Störung litten. Was den Begriff „psychische Störung“ angeht, nahm das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in der Auslegung Bezug, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgenommen hat (siehe Rdnrn. 138 und 143-156 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Bei Nichtvorliegen der oben genannten Voraussetzungen seien diese Sicherungsverwahrten spätestens zum 31. Dezember 2011 freizulassen. Die übrigen Vorschriften über die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien während der Übergangszeit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuwenden; in der Regel werde der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.
45 Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil, dass die Tatsache, dass das Grundgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie über der Konvention stehe, einem internationalen und europäischen Dialog der Gerichte nicht entgegenstehe, sondern vielmehr dessen normative Grundlage darstelle, da das Grundgesetz völkerrechtsfreundlich auszulegen sei (a.a.O., Rdnr. 89). Aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes versuche es, bei der Auslegung des Grundgesetzes Konventionsverstöße zu vermeiden (a.a.O., Rdnrn. 82 und 89).
46 In seiner Begründung berief sich das Bundesverfassungsgericht auf die Auslegung von Artikel 5 und Artikel 7 der Konvention, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.; siehe Rndnr. 137 ff. des Bundesverfassungsgerichtsurteils) vorgenommen hat. Es unterstrich insbesondere, dass es aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), und aufgrund der in Artikel 7 der Konvention niedergelegten Grundsätze erforderlich sei, den Betroffenen eine individuell zugeschnittene und intensive Therapie und Betreuung anzubieten. Entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 129) sei ein hohes Maß an Betreuung durch ein multidisziplinäres Team erforderlich und dem Untergebrachten eine individuell zugeschnittene Therapie anzubieten, wenn die in der Einrichtung zur Verfügung stehenden standardisierten Therapiemethoden nicht erfolgversprechend seien (siehe Rdnr. 113 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts).
47 Das Bundesverfassungsgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, nach der das absolute Verbot der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen nach Artikel 103 Abs. 2 GG nicht die Sicherungsverwahrung erfasst. Letztere sei eine Maßnahme der Besserung und Sicherung, die nicht dem Ziel diene, strafrechtliche Schuld zu sühnen, sondern eine reine Präventivmaßnahme sei, die die Allgemeinheit vor einem gefährlichen Täter schützen solle (siehe Rdnrn. 100-101 und 141-142 des Urteils des Bundesverfassungsgerichts). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention angesehen habe (a.a.O., Rdnrn. 102, 140). Es war der Auffassung, dass es nicht notwendig sei, die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention schematisch zu parallelisieren. Vielmehr sollten die Wertungen der Konvention zielorientiert aufgenommen werden, um Völkerrechtsverletzungen zu vermeiden (a.a.O., Rdnrn. 91 und 141 ff.).
48 Im Hinblick auf das verfassungsmäßige und grundrechtliche Vertrauensschutzgebot und die Wertungen der Artikel 5 und 7 der Konvention sei die Verlängerung der Sicherungsverwahrung der Beschwerdeführer über die frühere Zehnjahresfrist hinaus in der Praxis insbesondere nur dann verfassungsgemäß, wenn u. a. die Voraussetzungen von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfüllt seien (a.a.O., Rdnrn. 143 und 151-156). Das Bundesverfassungsgericht verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr. 155). 2. Der Beschluss vom 15. September 2011
49 In einem Beschluss vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11) wies das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 (a.a.O.) erneut darauf hin, dass eine Verlängerung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung über die zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung anwendbare Zehnjahresfrist hinaus nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erfüllt seien.
50 Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter klar, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 des ThUG an den Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention angeknüpft habe. In diesem Gesetz habe der Gesetzgeber eine neue Kategorie der „psychischen Störung“ eingeführt, die nicht voraussetze, dass die Schuldfähigkeit nach §§ 20 und 21 StGB vermindert oder ausgeschlossen sei. Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle seien unter den Begriff der „psychischen Störung“ nach § 1 Abs. 1 ThUG zu fassen. Der Begriff beschränke sich daher nicht auf psychische Erkrankungen, die klinisch behandelt werden könnten, sondern erstrecke sich auch und insbesondere auf dissoziale Persönlichkeitsstörungen. 3. Der Beschluss vom 11. Juli 2013 betreffend die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes mit dem Grundgesetz
51 Durch Beschluss vom 11. Juli 2013 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass § 1 Abs. 1 ThUG (siehe Rdnr. 39) mit der Maßgabe der folgenden restriktiven Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar sei (2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12): Die Unterbringung oder deren Fortdauer darf nur angeordnet werden, wenn zwischen dieser Unterbringung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug ein Unterschied besteht. Darüber hinaus muss eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten sein. Außerdem müssen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention erfüllt sein. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass die in Bezug auf die nachträglich angeordnete oder verlängerte Sicherungsverwahrung entwickelten Grundsätze (siehe Rdnr. 44) daher auch auf die Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz anwendbar seien.
52 Es stellte in diesem Zusammenhang erneut fest, dass der Begriff der „psychischen Störung“ aus § 1 Abs. 1 ThUG im Hinblick auf die sich aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e ergebenden Maßstäbe nicht voraussetze, dass die Störung so schwerwiegend sei, dass sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB ausschließe oder vermindere. Es nahm darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e Bezug (insbesondere auf K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, 19. Januar 2012; und B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, 19. April 2012) und stellte fest, dass die Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“ gerechtfertigt sein könne, wenn sie in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung erfolge, was wiederum voraussetze, dass die psychische Störung entsprechend intensiv ausgeprägt sei. RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DER KONVENTION
53 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine unverhältnismäßig lange Sicherungsverwahrung, insbesondere soweit sie den Zeitraum von zehn Jahren – der Höchstdauer einer solchen Freiheitsentziehung nach den zur Tat- und Urteilszeit geltenden Rechtsvorschriften – überschritten habe, sein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; [...] e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; [...]“
54 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit
55 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
56 Der Beschwerdeführer trug vor, dass seine Sicherungsverwahrung gegen Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verstoßen habe. Zur Stützung seiner Auffassung beruft er sich auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) und betont, dass der Sachverhalt in jener Rechtssache und der in seiner Rechtssache vergleichbar seien. Die von ihm erlittenen Konventionsverletzungen könnten nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass auf die Bemühungen der Regierung und des Gesetzgebers zur Herstellung eines Unterschieds zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Vollzug der Strafhaft verwiesen werde.
57 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung seit 26. Oktober 2011 nach keinem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt sei. Insbesondere erfülle sie nicht die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a. Nach Ablauf der zehnjährigen Höchstdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Artikel 67d Abs. 1 und 3 StGB in der zur Urteilszeit geltenden Fassung (siehe Rdnr. 36), habe zwischen seiner Verurteilung im Jahr 1997 und der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr bestanden.
58 Seine Sicherungsverwahrung sei auch nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Er brachte vor, dass unangenehme Inhaftierte nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) nun als psychisch Kranke „neu eingestuft“ würden, damit ihre Unterbringung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus verlängert werden dürfe. Die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung sei nicht mehr verhältnismäßig. Er brachte vor, dass kein sehr hohes Risiko bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde. Die Tatsache, dass er keine Therapie abgeschlossen habe, reiche zum Beweis seiner Gefährlichkeit nicht aus. Die innerstaatlichen Gerichte seien lediglich der Auffassung gewesen, dass eine mittlere bis hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er im Falle seiner Entlassung weitere Sexualstraftaten begehen werde. Außerdem sei er bereit, sich einer Therapie zu unterziehen und Medikamente einzunehmen, wenn er aus der Justizvollzugsanstalt entlassen sei, und weiteren Anweisungen, wie beispielsweise der, sich von Schulen fernzuhalten, nachzukommen. Darüber hinaus sei er fortgeschrittenen Alters und sein Gesundheitszustand sei schlecht. Auch nach den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 festgelegt habe, müsse seine Sicherungsverwahrung daher beendet werden.
59 Der Beschwerdeführer brachte auch vor, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nur dann unter Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e falle, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolge (er bezog sich diesbezüglich auf die Rechtssache K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, 13. Januar 2011). Da er in einem gesonderten Flügel der Justizvollzugsanstalt X untergebracht sei, falle seine Freiheitsentziehung nicht unter diese Vorschrift.
60 Der Beschwerdeführer trug weiter vor, dass seine Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 sei. Als er die Taten begangen habe, habe er nicht vorhersehen können, dass er aufgrund einer späteren Gesetzesänderung wegen dieser Taten auf unbestimmte Zeit in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden könnte. b) Die Regierung (i) Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“
61 Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Ablauf der früheren Zehnjahresfrist am 26. Oktober 2001 mit Artikel 5 Abs. 1 vereinbar sei. Sie sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt. Wie das Oberlandesgericht Koblenz am 5. Dezember 2011 mit Hilfe des Gutachtens des Sachverständigen V. vom 2. August 2011 festgestellt habe, leide der Beschwerdeführer an Pädophilie und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, wie sie in den einschlägigen Instrumenten zur Klassifikation von Krankheiten (insbesondere der ICD-10) definiert seien, und daher an einer psychischen Störung. Der Sachverständige habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Jungen zwischen sechs und sechzehn Jahren fixiert sei. Seine dissoziale Persönlichkeit äußere sich in andauernder Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, seinem Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seiner Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie seiner Neigung, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu rationalisieren.
62 Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes (siehe Rdnr. 39) als „psychisch krank“ im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e einzustufen sei. Zur Erfüllung der Voraussetzungen der letztgenannten Bestimmung sei es nicht erforderlich, dass die Störung zu Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit gemäß §§ 20 und 21 StGB führe. Auch eine Person, die fähig sei, das Unrecht ihrer Taten einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln, und die daher bei der Begehung ihrer Tat voll schuldfähig sei, könne an einer Persönlichkeitsstörung leiden, aus der eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei. Diese Auslegung sei durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. September 2011 (2 BvR 1516/11, siehe Rdnr. 50) bestätigt wurden.
63 Die Regierung wies die Behauptung des Beschwerdeführers, allen unangenehmen Inhaftierten würde jetzt eine psychische Störung bescheinigt, damit man ihre Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus verlängern könne, zurück. Schon das Landgericht Hanau als erkennendes Gericht habe bei dem Beschwerdeführer im Jahr 1997 pädophile Neigungen diagnostiziert. Darüber hinaus seien von den 102 Personen, deren Rechtssachen als Parallelfälle zu der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) anzusehen seien und die sich noch in Sicherungsverwahrung befunden hätten, als das Urteil in jener Rechtssache am 10. Mai 2010 rechtskräftig geworden sei, bis Mitte 2010 aufgrund der vom Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht festgelegten Anforderungen 88 entlassen worden.
64 Die Regierung brachte weiter vor, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten zusätzlichen Kriterien zur Prüfung der Rechtfertigung der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e (sie nahm Bezug auf Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33) ebenfalls erfüllt worden seien. Die psychische Störung des Beschwerdeführers rechtfertige seine Zwangsunterbringung und die Fortdauer seiner Unterbringung hänge vom Fortbestehen seiner psychischen Störung ab. Die innerstaatlichen Gerichte hätten mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger in den in Rede stehenden Entscheidungen überzeugend festgestellt, dass bei dem Beschwerdeführer, der nicht in der Lage sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen, und immer noch bestreite, seinen Opfern durch diese Taten Schaden zugefügt zu haben, im Falle seiner Entlassung immer noch eine hochgradige Gefahr erneuter Sexualstraftaten bestehe. Diese Taten seien wegen der ernsten Folgen, die sie für die jungen Opfer hätten, als schwerste Straftaten anzusehen. (ii) Geeignete Einrichtung für einen psychisch kranken Patienten
65 Die Regierung war darüber hinaus der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zu der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.), nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sei, obwohl sie nicht in einem Krankenhaus, sondern in der Justizvollzugsanstalt X vollzogen werde. Sie führte aus, dass der Gerichtshof wiederholt festgestellt habe, dass die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur rechtmäßig sei, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolge (sie bezog sich insbesondere auf die Rechtssache K., a.a.O., Rdnrn. 46 ff.).
66 Die Regierung betonte, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber durch seine Entscheidung vom 4. Mai 2011 verpflichtet habe, bis spätestens Mai 2013 ein neues System der Sicherungsverwahrung zu schaffen, in dem die Sicherungsverwahrten zu intensiver Behandlung und Therapie motiviert würden. Dementsprechend habe die Regierung dem Bundesgesetzgeber am 7. März 2012 den Entwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vorgelegt, der zum Zeitpunkt ihrer Stellungnahme an den Gerichtshof vom Parlament geprüft werde. Gleichermaßen habe das Land Rheinland-Pfalz (in dem die Justizvollzugsanstalt X belegen sei) den Entwurf eines Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes erstellt, um das neue Bundesrecht umzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht habe somit den Weg dafür gebahnt, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Sicherungsverwahrung nur erfolgen dürfe, wenn sie gemäß Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sei. Die Umsetzung des Abstandsgebots zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung garantiere, dass die Einrichtungen, in denen die Sicherungsverwahrung von Menschen mit psychischer Störung vollzogen werde, geeignete Einrichtungen im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e seien.
67 Die Situation lasse sich aber nicht von heute auf morgen ändern. Für die Übergangszeit habe das Bundesverfassungsgericht daher die Fortdauer der Sicherungsverwahrung unter strengen Voraussetzungen zugelassen, da die Behörden und Gerichte bei einer sofortigen Freilassung aller Sicherungsverwahrten vor kaum lösbare Probleme gestellt würden. Der Gerichtshof habe diese Vorgehensweise in seiner Rechtsprechung akzeptiert. Die Übergangszeit sei erforderlich, damit der beschwerdegegnerische Staat seine aus Artikel 3 resultierende Pflicht, die Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern zu schützen, erfüllen könne. Deshalb müsse auch der Gerichtshof den Mitgliedstaaten für die vollständige Umsetzung seiner Rechtsprechung hinreichend Zeit zubilligen.
68 Die Regierung erläuterte auch, dass 2012/2013 auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X ein Neubau mit einem Kostenvolumen von 20 Millionen Euro entstehe, der insbesondere 18 qm große Wohnräume und große Flächen für die Freizeitgestaltung sowohl im Gebäude als auch auf dem Außengelände aufweise. Das dort arbeitende Personal werde multidisziplinär besetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde am 7. Juni 2013 in das neue Gebäude verlegt.
69 Die Regierung brachte weiter vor, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in Anbetracht der Therapie- und Freizeitangebote bereits zu der Zeit, die bei der vorliegenden Individualbeschwerde in Rede stehe, wesentlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterschieden habe. Sicherungsverwahrte wie der Beschwerdeführer könnten ihre Wohnräume während des größten Teils des Tages verlassen, sich innerhalb des JVA- Flügels frei bewegen und den Hof nach Belieben, und nicht nur eine Stunde am Tag, nutzen. Sie könnten einen Freizeitraum, einen Fitnessraum sowie die Abteilungsküche nutzen und verfügten über umfangreichere Einkaufsmöglichkeiten als Strafgefangene. Darüber hinaus könnten sie ihre Wohnräume individueller einrichten und Vögel halten. Außerdem könnten sie nahezu unbeschränkt mit ihren Verwandten und Freunden telefonieren.
70 Hinsichtlich des Vollzugs der Sicherungsverwahrung im Fall des Beschwerdeführers brachte die Regierung vor, dass das Vollzugspersonal immer noch versuche, die Therapiebereitschaft und -fähigkeit des Beschwerdeführers aufzubauen. Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Feststellung der Behörden und innerstaatlichen Gerichte (siehe Rdnrn. 26-30) brachte die Regierung vor, dass es dem Beschwerdeführer jedoch bereits seit seiner Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs im Jahre 1994 an Therapiebereitschaft mangele. Daher sei der Beschwerdeführer in einer im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e für ihn geeigneten Einrichtung untergebracht worden, da er aufgrund seiner fehlenden Therapiebereitschaft von langfristigen Therapiemaßnahmen nicht hätte profitieren können. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
71 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine erschöpfende Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtmäßig sein kann, wenn sie von einem dieser Gründe erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi ./. Italien, 6. November 1980, Rdnr. 96, Serie A Band 39; Witold Litwa ./. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629/95, Rdnr. 49, ECHR 2000-III; und Saadi ./. Vereinigtes Königreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 13229/03, Rdnr. 43, ECHR 2008; und Del Rio Prada ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde Nr. 42750/09, Rdnr. 123, 21. Oktober 2013). Nur eine enge Auslegung der erschöpfenden Liste zulässiger Gründe für die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, nämlich sicherzustellen, dass niemandem willkürlich die Freiheit entzogen wird (sie u.v.a. Winterwerp ./. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Band 33; Guzzardi, a.a.O., Rdnr. 98; und Shimovolos ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).
72 Überdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff „psychisch Kranke“ aus Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e sich nicht genau definieren lässt, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung ständig verändert (siehe Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 37, und Rakevich ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverlässig nachgewiesen sein, d. h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt werden; zweitens muss die psychische Störung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens hängt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen Störung ab (siehe Winterwerp, a.a.O., Rdnr. 39, und Stanev ./. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760/06, Rdnr. 145, ECHR 2012).
73 Eine psychische Störung kann dann als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie eine Zwangsunterbringung erfordert, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung benötigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn beispielsweise davon abzuhalten, sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Witold Litwa, a.a.O., Rdnr. 60; und Hutchison Reid ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 50272/99, Rdnr. 52, ECHR 2003-IV).
74 Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen „psychischer Krankheit“ die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Behörden über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen, weil in erster Linie die nationalen Behörden dafür zuständig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu würdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Behörden zu überprüfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40; H. L. ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45508/99, Rdnr. 98, ECHR 2004-IX; P. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241/06, 24. March 2009; und S. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300/10, Rdnr. 81, 28. Juni 2012). Der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person für die Erfordernisse des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverlässig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Maßnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti ./. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75; B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272/09, Rdnr. 68, 19. April 2012).
75 Darüber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angeführten Grund einer zulässigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grundsätzlich ist die „Freiheitsentziehung“ einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane ./. Vereinigtes Königreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts ./. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Entscheidungssammlung 1998-V; Hutchison Reid, a.a.O., Rdnr. 49; Brand ./. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und K../. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 17792/07, Rdnr. 46, 13. Januar 2011). b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
76 Der Gerichtshof hat darüber zu entscheiden, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs. 1 gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang stellt er klar, dass das in Rede stehende Verfahren, das Gegenstand seiner beim Gerichtshof erhobenen Individualbeschwerde ist, seine vom Landgericht Koblenz am 16. September 2011 angeordnete und in der Beschwerdeinstanz bestätigte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung betraf. Daher ist nur die aus diesem Verfahren resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde.
77 Der Gerichtshof wird zunächst prüfen, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung eines „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war. (i) Freiheitsentziehung bei „psychisch Kranken“
78 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnrn. 72 und 74) setzt dies erstens voraus, dass die psychische Krankheit bei dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung, mit der die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, zuverlässig nachgewiesen war; d.h. eine tatsächliche psychische Störung muss aufgrund objektiver ärztlicher Fachkompetenz vor einer zuständigen Behörde festgestellt worden sein.
79 Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers den externen psychiatrischen Sachverständigen V. zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seiner daraus resultierenden Gefährlichkeit konsultierten. In Übereinstimmung mit den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 neu festgelegten Kriterien schlossen sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Koblenz den Feststellungen des Sachverständigen ausdrücklich an und stellten fest, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG leide. Die letztgenannte Bestimmung sei mit Bezug auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention abgefasst worden.
80 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Strafvollstreckungsgerichte nach den vom Bundesverfassungsgericht neu festgelegten Kriterien für eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über den Zehnjahreszeitraum hinaus zu prüfen hatten, ob einerseits eine hochgradige Gefahr bestand, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Entlassung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen würde. Andererseits hatten sie festzustellen, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung litt (siehe Rdnr. 44 und, im Gegensatz dazu, die Situation bei K., a.a.O., Rdnr. 56; H. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 4646/08, Rdnr. 86, 24. November 2011; und K. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 21906/09, Rdnr. 79, 19. Januar 2012). Der Gerichtshof ist daher davon überzeugt, dass vor einer zuständigen Gerichtsbehörde, nämlich den Strafvollstreckungsgerichten, auf der Grundlage des von dem psychiatrischen Sachverständigen V. vorgelegten objektiven medizinischen Gutachtens festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, wie im deutschen Recht definiert, litt.
81 Zu prüfen ist noch, ob davon ausgegangen werden kann, dass die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e litt. Der Gerichtshof merkt an, dass die innerstaatlichen Gerichte, die sich den Feststellungen des von ihnen konsultierten Sachverständigen angeschlossen hatten, befanden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Psychopathen handele, der an Pädophilie, einer sexuellen Devianz, und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Seine dissoziale Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch andauernde Verantwortungslosigkeit und Missachtung sozialer Regeln und Verpflichtungen, sein Unvermögen zur Beibehaltung längerfristiger Beziehungen, seine Unfähigkeit zum Erleben von Schuldbewusstsein und zum Erlernen aus Erfahrung sowie seine Neigung, andere zu beschuldigen und sein eigenes Verhalten vordergründig zu rationalisieren (siehe Rdnr. 16).
82 Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mit dem Sachverständigen V. dahingehend übereinstimmten, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers nicht als pathologisch angesehen werden könne. Seine Störungen seien nicht so schwerwiegend, dass sie seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der §§ 20 und 21 StGB verminderten. Es scheint, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers und die Bewertung dieses Zustands durch die innerstaatlichen Behörden seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 1997 nicht verändert haben.
83 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seiner Rechtsprechung keine genaue Definition des Begriffs „psychisch Kranke“ vorgenommen hat, da der Begriff sich aufgrund des Fortschreitens der psychiatrischen Forschung nicht genau definierten lässt (siehe Rdnr. 72). Außerdem merkt er an, dass Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, anders als Buchstabe a, nicht nur die Freiheitsentziehung nach strafrechtlicher Verurteilung betrifft. Dem Begriff „psychisch Kranke“ ist darüber hinaus eine eigenständige Bedeutung zu verleihen, ohne den Gerichtshof dabei an die Auslegung dieses oder ähnlicher Begriffe in den innerstaatlichen Rechtsordnungen zu binden.
84 Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Konvention psychisch krank, nicht voraussetzt, dass er an einem Zustand leidet, der seine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach deutschem Recht ausschließt oder mindert, eine Einschätzung, die von den innerstaatlichen Gerichten, einschließlich des Bundesverfassungsgerichts, und von der Regierung geteilt wird.
85 Der Gerichtshof erinnert jedoch auch daran, dass die in Artikel 5 Abs. 1 aufgeführten Gründe, aus denen eine Freiheitsentziehung zulässig ist, eng auszulegen sind (siehe Rdnr. 71). Er ist daher der Auffassung, dass ein psychischer Zustand einen gewissen Schweregrad aufweisen muss, um als „tatsächliche“ psychische Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen zu werden. Diesbezüglich kann die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Orientierung dienen, nach der die Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit grundsätzlich nur dann von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e erfasst wird, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 75, oben). Dies impliziert, dass die psychische Störung so schwerwiegend ist, dass sie einer Behandlung in einer solchen Einrichtung bedarf.
86 In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer für gefährlich befunden wurde, weil er ein Psychopath sei. Außerdem wurde bei ihm eine auf Jungen ausgerichtete Pädophilie und eine dissoziale Persönlichkeit diagnostiziert. Sein Zustand könne jedoch nicht für pathologisch gehalten werden. Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass es sich bei der Pädophilie des Beschwerdeführers und seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung um psychische Störungen im Sinne des Therapieunterbringungsgesetzes handele.
87 Der Gerichtshof stellt diesbezüglich fest, dass es den Anschein hat, der Begriff „psychisch Kranke“ („aliené“ in der französischen Fassung) in Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention sei enger gefasst als der Begriff „psychische Störung“ in § 1 Abs. 1 ThUG. Dennoch deutet das von der Regierung vorgelegte statistische Material (siehe Rdnr. 63), das vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde, nicht darauf hin, dass Beschwerdeführer, die sich in einer ähnlichen Situation wie der Beschwerdeführer in der Rechtssache M. ./. Deutschland befänden, nun generell als „psychisch Kranke“ weiter verwahrt würden.
88 Der Gerichtshof bezweifelt, dass allein die dissoziale Persönlichkeit des Beschwerdeführers, die von den innerstaatlichen Behörden nicht für pathologisch befunden wurde, so schwerwiegend ist, dass sie im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als „tatsächliche“ psychische Störung klassifiziert werden kann.
89 Er stellt jedoch fest, dass die innerstaatlichen Behörden der Auffassung waren, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG vorliege, weil bei ihm neben der dissozialen Persönlichkeit auch noch eine konkrete sexuelle Devianz, nämlich eine (nicht pathologische) Pädophilie diagnostiziert wurde. Aufgrund des Gesamtzustands des Beschwerdeführers wurde eine Therapie für erforderlich gehalten.
90 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob der Beschwerdeführer als „psychisch krank“ einzustufen sei, in der vorliegenden Rechtssache nicht abschließend beurteilen muss. In jedem Fall muss er, wenn er die Position der Regierung, der Beschwerdeführer leide gemäß den Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte an einer tatsächlichen psychischen Störung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e, akzeptiert, folgende Feststellungen treffen:
91 Unter der Annahme, der Beschwerdeführer leide an einer tatsächlichen psychischen Störung, ist der Gerichtshof davon überzeugt, dass diese Störung, wie nach seiner Rechtsprechung ebenfalls erforderlich (siehe Rdnr. 73), so schwerwiegend ist, dass sie eine Zwangsunterbringung rechtfertigt. Die innerstaatlichen Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung aufgrund seines psychischen Zustands weitere erhebliche Straftaten des sexuellen Kindesmissbrauchs begehen würde. Darüber hinaus hänge die Gültigkeit der fortdauernden Unterbringung des Beschwerdeführers vom Fortbestehen dieser Störung ab. In Anbetracht der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und von den Strafvollstreckungsgerichten angewandten neuen Kriterien könne die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nur solange weiter vollzogen werden, wie er an der in Rede stehenden psychischen Störung leide. (ii) Geeignete Einrichtung für einen psychisch kranken Patienten
92 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Freiheitsentziehung wegen psychischer Krankheit nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e „rechtmäßig“ ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Rdnr. 75).
93 Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Entscheidungen in der Justizvollzugsanstalt X in einem gesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte untergebracht war. Seit 2005 hat er keine Therapie mehr erhalten, da er sich nicht für therapiebedürftig hielt und alle Versuche, ihn zu einer weiteren Behandlung zu motivieren, gescheitert waren.
94 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung vorbrachte, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Gegensatz zu der Situation, die in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) vorgelegen habe, bereits während dieser Zeit beträchtlich vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterschieden habe. Die Regierung bezog sich dabei insbesondere auf die Ausstattung der Wohnräume, mehr Bewegungsfreiheit innerhalb des Gebäudeflügels und des Hofes sowie eine größere Zahl von Angeboten und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung und weniger Beschränkungen beim Telefonieren (siehe im Einzelnen Rdnrn. 69-70).
95 Im Hinblick auf die Bedingungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers in der Justizvollzugsanstalt X sowie insbesondere das Fehlen wesentlicher Veränderungen hinsichtlich der medizinischen oder therapeutischen Versorgung, die ihm als „psychisch Krankem“ zuteilwurde, ist der Gerichtshof jedoch nicht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer ein Therapieumfeld geboten wurde, das für eine Person, die wegen psychischer Krankheit untergebracht ist, geeignet ist.
96 In diesem Zusammenhang übersieht der Gerichtshof nicht, dass sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt keiner Behandlung unterzog, weil Versuche, ihn dazu zu motivieren, erfolglos geblieben waren. Er möchte jedoch auf seine Feststellungen in früheren Rechtssachen verweisen, nach denen das Verhalten oder die Haltung des Beschwerdeführers die innerstaatlichen Behörden nicht von der Verpflichtung entbindet, Personen, denen (allein) wegen einer psychischen Krankheit die Freiheit entzogen ist, ein medizinisch-therapeutisches Umfeld zu bieten, das für ihren Zustand geeignet ist (siehe im Einzelnen K., a.a.O., Rdnr. 57; H. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 88-91; und K., a.a.O., Rdnrn. 81-84, 19. Januar 2012). Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass eine solche Umgebung sich besser dazu eignen würde, diese Personen zur Teilnahme an einer Behandlung zu bewegen, die auf eine Änderung ihres Zustands abzielt.
97 Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zu Kenntnis, die Situation der Personen, die in der Sicherungsverwahrung untergebracht seien, lasse sich nicht von heute auf morgen ändern, und der Gerichtshof solle, wie dies auch das Bundesverfassungsgericht getan habe, den Vertragsstaaten für die vollständige Umsetzung seiner Rechtsprechung Zeit einräumen.
98 Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Behörden nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung, das selbst insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) Bezug nahm, weitreichende Maßnahmen zur Herstellung eines Abstands zwischen dem Vollzug von Freiheitsstrafen und dem Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen, für die das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 31. Mai 2013 gesetzt hatte, getroffen haben. Zu diesem Zweck begann der Gesetzgeber zur maßgeblichen Zeit mit der Prüfung eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung. Auch die Länderparlamente prüften neue Vorschriften zum Vollzug der Sicherungsverwahrung. Darüber hinaus begannen u. a. auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt X umfangreiche Baumaßnahmen, um die Unterbringung von Sicherungsverwahrten mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Einklang zu bringen. In dieser Abteilung soll multidisziplinäres Personal eingesetzt werden, und die Sicherungsverwahrten sollen eine individuelle psychiatrische, psychologische und sozialtherapeutische Behandlung erhalten.
99 Der Gerichtshof nimmt die positiven und umfangreichen Maßnahmen zur Kenntnis, die der beschwerdegegnerische Staat auf der justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene getroffen hat, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung in naher Zukunft mit den Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu bringen.
100 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdeführer gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts während der Übergangsfrist unter bestimmten strengen Voraussetzungen – zu denen das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 ThUG gehört – über die frühere Zehnjahresfrist hinaus rechtmäßig in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht hatte hinsichtlich der Auslegung des Begriffs psychische Störung ausdrücklich auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach die Freiheitsentziehung einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e rechtmäßig ist, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (a.a.O., Rdnr. 48).
101 Der Gerichtshof lässt gelten, dass Übergangsfristen erforderlich sein können, damit ein Staat sein innerstaatliches Recht und dessen Umsetzung an die Vorgaben der Konvention anpassen kann. In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass er, wie die Regierung herausgestellt hat, unter gewissen Umständen in Anbetracht des Grundsatzes der Rechtssicherheit akzeptiert hat, dass ein Verfassungsgericht dem Gesetzgeber für die Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften eine Frist setzt, woraus sich ergibt, dass eine verfassungswidrige Bestimmung für eine Übergangszeit anwendbar bleibt (siehe z. B. Walden ./. Liechtenstein (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 33916/96, 16. März 2000; Roshka ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 63343/00, 6. November 2003; und P. B. und J. S. ./. Österreich, Individualbeschwerde Nr. 18984/02, Rdnr. 49, 22. Juli 2010; und, a contrario, Grant ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 32570/03, Rdnr. 41, ECHR 2006-VII).
102 Der Gerichtshof merkt jedoch an, dass die oben genannte Rechtsprechung die weitere Anwendung diskriminierender Bestimmungen im Rentenrecht (in der Rechtssache Walden), Versicherungsrecht (in der Rechtssache P. B. und J. S. ./. Österreich) oder Steuerrecht (in der Rechtssache Roshka) während einer Übergangszeit bis zur Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften betraf. Unter den besonderen Umständen dieser Rechtssachen konnte die weitere Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen im Sinne von Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 immer noch als verhältnismäßig (siehe Walden, a.a.O.) bzw. im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht als willkürliche Beschlagnahme (siehe Roshka, a.a.O.) angesehen werden, so dass keine Verletzung der Konvention festgestellt werden konnte.
103 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Art der Konventionsverletzungen, die in den oben genannten Rechtssachen in Rede standen, nicht mit der Verletzung des Freiheitsrechts einer Person nach Artikel 5 Abs. 1, wie bei der hier vorliegenden Beschwerde, vergleichbar ist. Darüber hinaus könnte eine Freiheitsentziehung, im Gegensatz zu dem im Wesentlichen finanziellen Schaden, um den es in den oben genannten Fällen ging, nicht rückgängig gemacht werden.
104 Der Gerichtshof möchte weiter hinzufügen, dass er nicht davon überzeugt ist, dass die innerstaatlichen Behörden nicht die Möglichkeit hatten, die Bedingungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers so zu gestalten, dass sie bereits zur Zeit des in Rede stehenden Verfahrens für einen „psychisch Kranken“ geeignet waren. Er stellt einerseits fest, dass den innerstaatlichen Gerichte die Möglichkeit offenstand, den Beschwerdeführer nach § 67a Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus zu verlegen (siehe Rdnr. 41), wenn sie der Auffassung waren, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers, den sie als psychisch Kranken ansahen, dadurch besser gefördert werden könnte. Das Therapieunterbringungsgesetz erlaubte andererseits, an psychischen Störungen leidende Personen, die angesichts des Verbots rückwirkender Verschärfungen im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden durften, in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen. Nach § 2 ThUG müssen die betreffenden Einrichtungen durch ihre medizinisch-therapeutischen Angebote eine angemessene Behandlung der psychischen Störung der betroffenen Person gewährleisten (siehe Rdnrn. 39-40). Daher wäre die Verlängerung der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem gesonderten Flügel der Justizvollzugsanstalt X nicht die einzige Alternative zur sofortigen Freilassung des Beschwerdeführers gewesen.
105 Angesichts dieser Ausführungen ist eine Entscheidung des Gerichtshof darüber entbehrlich, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e rechtmäßig war.
106 Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die in der Justizvollzugsanstalt X vollzogene Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e als Freiheitsentziehung bei einem „psychisch Kranken“ gerechtfertigt war.
107 Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die frühere Zehnjahresfrist hinaus nicht nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a gerechtfertigt sein kann, da sie aus den in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.. Rdnrn. 97-101) dargelegten Gründen keine Freiheitsentziehung „nach Verurteilung“ durch ein zuständiges Gericht mehr darstellte. Tatsächlich tritt die Regierung dieser Auffassung auch nicht mehr entgegen. Darüber hinaus ist er der Auffassung – und dies wird von den Parteien ebenso wenig bestritten – dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers auch nach keinem anderen der Buchstaben von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war.
108 Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER KONVENTION
109 Der Beschwerdeführer rügte, dass seine unverhältnismäßig lange Sicherungsverwahrung, insbesondere soweit sie bereits einen Zeitraum von zehn Jahren überschritten habe, gegen das Verbot der rückwirkenden Bestrafung nach Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstoße; Artikel 7 Abs. 1 lautet wie folgt: „1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“
110 Die Regierung trat dieser Auffassung entgegen. A. Zulässigkeit
111 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Der Beschwerdeführer
112 Der Beschwerdeführer war der Auffassung, dass die nachträgliche Verlängerung seiner Sicherungsverwahrung über die frühere Höchstdauer von zehn Jahren hinaus und seine fortdauernde Sicherungsverwahrung ab dem 26. Oktober 2011 auch gegen Artikel 7 Abs. 1 der Konvention verstießen. Zur Stützung seiner Auffassung berief er sich auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.). Seine in Rede stehende Sicherungsverwahrung sei immer noch als Strafe im Sinne dieser Bestimmung einzustufen. Der Vollzug seiner Freiheitsentziehung in einem gesonderten Flügel der Justizvollzugsanstalt X unterscheide sich nicht vom Vollzug einer Freiheitsstrafe.
113 Der Beschwerdeführer brachte insbesondere vor, dass sich die Zellen und Freizeitangebote für Sicherungsverwahrte in dieser Justizvollzugsanstalt in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht wesentlich von denen für Strafgefangene unterschieden hätten. Er hob hervor, dass die Schwere der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung, die bereits seit mehr als zehn Jahren vollstreckt werde, wobei er wegen der von ihm begangenen Straftaten nur zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, es rechtfertige, sie als Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 einzustufen. b) Die Regierung
114 Die Regierung brachte vor, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers nach Ablauf der früheren Zehnjahresfrist am 26. Oktober 2011 mit Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention vereinbar sei. Als diese Frist in der vorliegenden Rechtssache abgelaufen sei, sei die Sicherungsverwahrung nicht mehr als Strafe einzustufen gewesen, da die Situation eine ganz andere gewesen sei als die, um die es in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) gegangen sei.
115 In der letztgenannten Rechtssache sei maßgeblich gewesen, dass es keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gegeben habe und dass es an Maßnahmen gefehlt habe, um Sicherungsverwahrte auf ein straffreies Leben vorzubereiten (a.a.O., Rdnrn. 127 und 129). Diese Aspekte seien auch im Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 berücksichtigt worden. Weitere Faktoren, die den Gerichtshof dazu veranlasst hätten, die Sicherungsverwahrung als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 zu qualifizieren, wie die Anordnung durch ein Strafgericht im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat und die Schwere der Maßnahme (a.a.O., Rdnrn. 128, 131-132), seien weniger bedeutend und rechtfertigten es nicht, die Sicherungsverwahrung als Strafe zu betrachten.
116 Die Regierung war der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung bereits derzeit nicht mehr als Strafe im Sinne von Artikel 7 betrachtet werden könne, weil der Gesetzgeber das Abstandsgebot bis zum 31. Mai 2013 umzusetzen habe. Das Abstandsgebot sei in Bezug auf die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers bereits vor dem in Rede stehenden Datum faktisch so weit wie möglich umgesetzt worden.
117 Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zu Artikel 5 hob die Regierung hervor, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers beträchtlich vom Vollzug einer Strafhaft unterschieden habe. Es sei nicht möglich gewesen, das Therapieangebot zu intensivieren, da der Beschwerdeführer sich nicht therapiebereit und therapiefähig gezeigt habe. Seine Behandlung bestehe daher darin, immer wieder zu versuchen, seine Therapiebereitschaft zu fördern. 2. Würdigung durch den Gerichtshof a) Zusammenfassung der einschlägigen Grundsätze
118 Der Gerichtshof verweist erneut auf die in seiner Rechtsprechung zu Artikel 7 der Konvention festgelegten Grundprinzipien, die in seinem Urteil in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) wie folgt zusammengefasst wurden: „117. Die in Artikel 7 verankerte Garantie, die ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips darstellt, nimmt eine herausragende Stellung im Schutzsystem der Konvention ein, was dadurch unterstrichen wird, dass nach Artikel 15 der Konvention auch im Kriegsfall oder im Fall eines öffentlichen Notstands nicht davon abgewichen werden darf. Sie ist, wie sich aus ihrem Ziel und Zweck ergibt, so auszulegen und anzuwenden, dass sie einen wirksamen Schutz vor willkürlicher Verfolgung, Verurteilung und Bestrafung bietet (siehe S.W. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 34, Serie A Bd. 335B; C.R. ./. Vereinigtes Königreich, 22. November 1995, Rdnr. 32, Serie A Bd. 335C; S., K. und K. ./. Deutschland [GK], Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98, Rdnr. 50, ECHR 2001II; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 137). [...]
120 Der Begriff der „Strafe” in Artikel 7 ist in seiner Reichweite autonom. Um den durch Artikel 7 gewährleisteten Schutz wirksam werden zu lassen, muss es dem Gerichtshof freistehen, nicht nur den äußeren Anschein zu betrachten und seine eigene Würdigung der Frage vorzunehmen, ob eine bestimmte Maßnahme im Wesentlichen eine „Strafe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt (siehe Welch ./. Vereinigtes Königreich, 9. Februar 1995, Rdnr. 27, Serie A Band 307A; Jamil ./. Frankreich, 8. Juni 1995, Rdnr. 30, Serie A Band 317B; und Uttley, a.a.O.). Aus dem Wortlaut von Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und die Schwere der Maßnahme (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 28; Jamil, a.a.O., Rdnr. 31; Adamson ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 42293/98, 26. Januar 1999; Van der Velden ./. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 29514/05, ECHR 2006-XV; und Kafkaris, a.a.O., Rdnr. 142). Die Schwere der Maßnahme an sich ist jedoch nicht entscheidend, denn beispielsweise können viele Maßnahmen präventiver Art, die keine Strafen darstellen, erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person haben (siehe Welch, a.a.O., Rdnr. 32; vgl. auch Van der Velden, a.a.O.).“ b) Anwendung dieser Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache 119. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in den hier in Rede stehenden Entscheidungen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus anordneten. Hinsichtlich der Entscheidung darüber, ob die aus den angefochtenen Entscheidungen resultierende Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers das Verbot rückwirkender Strafen nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 verletzt hat, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer die Straftaten des Kindesmissbrauchs, derentwegen die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet wurde, zwischen Juli 1986 und Dezember 1996 begangen hatte. Zu dieser Zeit bedeutete die erstmalige Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht gemäß § 67d in der damals geltenden Fassung, dass der Beschwerdeführer höchstens zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden konnte(siehe Rdnr. 36). Auf Grundlage der späteren Änderung des Artikels 67d StGB im Jahr 1998, mit der diese Höchstfrist mit sofortiger Wirkung abgeschafft wurde, in Verbindung mit Artikel 1a Abs. 3 EGStGB (siehe Rdnr. 37) ordneten die Vollstreckungsgerichte dann in dem hier in Rede stehenden Verfahren die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers über die Zehnjahresfrist hinaus an. Somit wurde die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers – wie die des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) – rückwirkend verlängert, und zwar nach einem Gesetz, das in Kraft trat, nachdem er die Straftaten begangen hatte. 120. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass er in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 124-133) zu dem Ergebnis gelangte, dass die Sicherungsverwahrung als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen sei. Er nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers könne, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland, nicht mehr als Strafe angesehen werden, da zwischen dem Vollzug einer Freiheitsstrafe und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung ein beträchtlicher Unterschied hergestellt werde.
121 Im Hinblick auf die Entscheidung darüber, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien eine „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellt, stellt der Gerichtshof erneut fest, dass der Ausgangspunkt für die Prüfung, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme um eine Strafe handelt, die Frage ist, ob sie im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wird (siehe Rdnr. 118). Er stellt fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers im Dezember 1997 zusammen mit seiner Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs in elf Fällen durch das Landgericht Hanau angeordnet wurde. § 66 Abs. 2 StGB, gemäß dem die Sicherungsverwahrung gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde, ließ den Erlass einer solchen Anordnung tatsächlich nur zu, wenn die betreffende Person wegen (mindestens) drei vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde und weitere Voraussetzungen erfüllt waren (siehe Rdnr. 34). Die Situation des Beschwerdeführers ist daher diesbezüglich mit der Situation des Beschwerdeführers in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 124) vergleichbar.
122 Der Gerichtshof möchte hinzufügen, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung, die vollzogen und von den Strafvollstreckungsgerichten in dem in Rede stehenden Verfahren verlängert wurde, immer noch um die handelte, die 1997 angeordnet worden war. Insbesondere wurde von der im Therapieunterbringungsgesetz (siehe Rdnrn. 39-40) vorgesehenen Möglichkeit, einen Beschluss einer Zivilkammer des zuständigen Landgerichts zu erwirken, um den Beschwerdeführer in Anbetracht seiner aktuellen Gefährlichkeit in einer für psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung unterzubringen, kein Gebrauch gemacht. Im Gegensatz zur Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch ist die Therapieunterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz keine Maßnahme, die im Anschluss oder neben einer Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird, obwohl sie nur gegen Personen angeordnet werden kann, die bestimmte schwere Straftaten begangen haben und zuvor in der Sicherungsverwahrung untergebracht waren. Die Therapieunterbringung ist nicht als von den Strafgerichten auferlegte Sanktion für eine Straftat gedacht. Es handelt sich um eine Maßnahme, die von den Zivilgerichten, außerhalb des strafrechtlichen Kontextes, angeordnet wird und auf die medizinisch-therapeutische Behandlung und die Minderung der Gefährlichkeit von Personen abzielt, die an einer psychischen Störung leiden und zuvor durch die Begehung einer schweren Straftat gezeigt haben, dass sie für die Allgemeinheit gefährlich sind.
123 Der Gerichtshof hat auch die übrigen Faktoren zu berücksichtigen, die für die Prüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers eine Strafe im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 darstellt, relevant sind.
124 Was die Charakterisierung der Sicherungsverwahrung im innerstaatlichen Recht betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass diese Art der Freiheitsentziehung in Deutschland nicht als Strafe, auf die das absolute Verbot der rückwirkenden Bestrafung anwendbar ist, angesehen wird oder je angesehen wurde. In seinem Leiturteil vom 4. Mai 2011 bekräftigte das Bundesverfassungsgericht erneut, dass die Sicherungsverwahrung, entgegen den Feststellungen des Gerichtshofs in Bezug auf Artikel 7 der Konvention, zu den Zwecken grundgesetzlichen absoluten Verbots der rückwirkenden Anwendung von Strafgesetzen keine Strafe sei (siehe Rdnr. 47). In diesem Zusammenhang stimmt der Gerichtshof mit dem Bundesverfassungsgericht dahingehend überein, dass eine schematische Parallelisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Strafe“ mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention im Wesentlichen dann nicht erforderlich ist, wenn die durch die Konvention festgelegten Mindeststandards erfüllt sind (siehe Rdnrn. 45 und 47). Wie in seiner Rechtsprechung festgelegt, muss der Gerichtshof den Begriff Strafe aus Artikel 7 Abs. 1 seinerseits autonom auslegen und dabei auch die Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention berücksichtigen (siehe M. ./. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 126).
125 Was den Charakter der Maßnahme der Sicherungsverwahrung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung wie eine Freiheitsstrafe mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist. Im Hinblick auf die Art und Weise, in der die Sicherungsverwahrung im vorliegenden Fall umgesetzt wurde, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit in einer Justizvollzugsanstalt, und zwar in einem gesonderten Flügel für Sicherungsverwahrte, vollzogen wurde. Wie bereits oben festgestellt (siehe Rdnrn. 95-96), ist der Gerichtshof im Hinblick auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 127) und das ihm vorliegende Material nicht davon überzeugt, dass die Änderungen im Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit bedeuteten, dass sich der Vollzug der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung vom Vollzug einer Freiheitsstrafe unterschied.
126 Was den Zweck der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Sicherungsverwahrung betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass er sich in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 128-130) dem Vorbringen der Regierung, dass die Sicherungsverwahrung einem rein vorbeugenden und keinem Strafzweck diene, im Hinblick auf die tatsächliche Situation von Sicherungsverwahrten und insbesondere auf das Fehlen auf Sicherungsverwahrte ausgerichteter besonderer Maßnahmen mit dem Ziel, die von ihnen ausgehende Gefahr zu verringern, nicht anschließen konnte.
127 In der vorliegenden Rechtssache merkt der Gerichtshof im Hinblick auf seine vorangehenden Feststellungen (siehe Rdnrn. 98-99) an, dass zur Zeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers infolge des hier in Rede stehenden Verfahrens auf der justiziellen, legislativen und exekutiven Ebene umfangreiche Maßnahmen eingeleitet worden waren, um den Vollzug der Sicherungsverwahrung in naher Zukunft mit den Anforderungen insbesondere des Grundrechts auf Freiheit in Einklang zu bringen. Infolge dieser Veränderungen soll die angemessene Behandlung von Sicherungsverwahrten mit Ziel der Minderung ihrer Gefährlichkeit im Fokus des Vollzugs von Sicherungsverwahrungsanordnungen stehen. Der Gerichtshof ist jedoch nicht davon überzeugt, dass dem Beschwerdeführer zur Zeit der hier in Rede stehenden Sicherungsverwahrung solche zusätzlichen Maßnahmen zur Verfügung standen.
128 Was die für den Erlass und den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen maßgeblichen Verfahren angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers durch die erkennenden Gerichte angeordnet wurde, wie dies auch in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 131) der Fall war. Über ihren Vollzug entschieden die Strafvollstreckungsgerichte.
129 Was die Schwere der angeordneten Sicherungsverwahrung betrifft – die, wie oben erneut dargestellt (siehe Rdnr. 118) für sich allein genommen nicht entscheidend ist – nimmt der Gerichtshof auf seine Feststellungen in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 132) Bezug und stellt fest, dass diese Maßnahme immer noch eine Freiheitsentziehung beinhaltete, die nach der Gesetzesänderung 1998 zeitlich nicht mehr begrenzt war. Zwar hatten die Betroffenen eine wirkliche Entlassungsperspektive, wenn sie an der Behandlung und den Maßnahmen mitwirkten, die zur Minderung ihrer Gefährlichkeit für notwendig befunden wurden. Dennoch war die Entlassung des Beschwerdeführers nicht einfach nach Ablauf einer gewissen Zeit anzuordnen. Sie hing davon ab, dass ein Gericht feststellte, dass aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Beschwerdeführers keine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei oder dass er nicht an einer psychischen Störung leide. Die letztgenannten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts waren strenger als die, die in der Rechtssache M. ./. Deutschland in Rede standen. Die Sicherungsverwahrung gehörte jedoch noch weiter zu den schwersten Maßnahmen, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer bis heute in der Sicherungsverwahrung verbracht hat, bereits dreimal so lange ist wie die gegen ihn wegen seiner Sexualstraftaten angeordnete Freiheitsstrafe.
130 Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis – wobei er nicht nur den äußeren Anschein betrachtet und seine eigene Würdigung vornimmt –, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers in dem hier in Rede stehenden (Übergangs-)zeitraum immer noch als „Strafe“ im Sinne von Artikel 7 Abs. 1 der Konvention einzustufen ist.
131 Folglich ist Artikel 7 Abs.1 der Konvention verletzt worden. III. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION
132 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
133 Der Beschwerdeführer forderte 25.000 Euro (EUR) plus Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Spitzenrefinanzierungssatz in Bezug auf den immateriellen Schaden ab 27. Oktober 2011. Er brachte vor, dass die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung, durch welche die Konvention offensichtlich und willkürlich verletzt worden sei, und die trotz seines fortgeschrittenen Alters und seines schlechten Gesundheitszustands verlängert worden sei, bei ihm Frustration ausgelöst habe.
134 Die Regierung, die sich auf die Zubilligungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M. ./. Deutschland (a.a.O.) sowie in Folgefällen berief, hielt die Forderung des Beschwerdeführers für überzogen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, von verbesserten Vollzugsbedingungen profitiert habe, da die Behörden zur maßgeblichen Zeit bereits mit der Umsetzung des Abstandsgebots begonnen hätten.
135 Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdeführer infolge des in Rede stehenden Verfahrens die Freiheit konventionswidrig entzogen worden ist. Dadurch muss ihm immaterieller Schaden wie Kummer und Frustration entstanden sein, der nicht allein durch die Feststellung einer Konventionsverletzung wieder gut gemacht werden kann. Der Gerichtshof muss jedoch ebenfalls berücksichtigen, dass die innerstaatlichen Justiz-, Legislativ- und Exekutivbehörden zur Zeit der in Rede stehenden Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers begonnen hatten, lobenswerte weitreichende Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherungsverwahrung mit den Anforderungen aus dem Grundgesetz und der Konvention in Einklang zu bringen. Der Gerichtshof lässt gelten, dass die vollständige Umsetzung dieser Veränderungen gewisse Zeit erfordert. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdeführer unter dieser Rubrik 3.000 EUR zuzüglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. B. Kosten und Auslagen
136 Der Beschwerdeführer, dem in dem Verfahren vor dem Gerichtshof Prozesskostenhilfe gewährt wurde, hat keine Kosten und Auslagen in Bezug auf dieses Verfahren oder das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entschädigung zu. C. Verzugszinsen
137 Der Gerichtshof hält es für angemessen, für die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 3. Artikel 7 Abs. 1 der Konvention ist verletzt worden; 4. a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endgültig wird, 3.000 Euro (dreitausend Euro) zuzüglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen für den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in Höhe eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europäischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuzüglich drei Prozentpunkten entspricht; 5. im Übrigen wird die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 28. November 2013 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Claudia Westerdiek Mark Villiger Kanzlerin Präsident