Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte / 2019

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 24.01.2019 – 24247/15

Fünfte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2019:0124JUD002424715

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE FÜNFTE SEKTION RECHTSSACHE D. ./. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 24247/15) URTEIL STRASSBURG 24. Januar 2019 Dieses Urteil wird nach Maßgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endgültig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. In der Rechtssache D. ./. Deutschland verkündet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Fünfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Yonko Grozev, Präsident, Angelika Nußberger, André Potocki, Carlo Ranzoni Mārtiņš Mits und Lәtif Hüseynov und Lado Chanturia sowie Milan Blaško, Stellvertretender Sektionskanzler, nach nicht öffentlicher Beratung am 18. Dezember 2018, das folgende, an diesem Tag gefällte Urteil: VERFAHREN

1 Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 24247/15) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei US- Staatsangehörige, Frau D. und Herr D. („die Beschwerdeführer“), am 13. Mai 2015 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatten.

2 Die Beschwerdeführer wurden von Herrn B., Rechtsanwalt in R., vertreten. Die deutsche Regierung („die Regierung“) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollmächtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, vertreten.

3 Die Beschwerdeführer rügten insbesondere, dass die Entscheidung des Landgerichts A. II vom 5. April 2012, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten Herrn D. im Zusammenhang mit der wegen seines Todes erfolgten Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht zu erstatten, die nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletzt habe. Sie machten ferner geltend, dass sie durch den Beschluss des Oberlandesgerichts A. vom 4. Oktober 2012, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. April 2012 mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden seien.

4 Am 20. September 2016 wurden die Rügen bezüglich des Rechts auf Zugang zu einem Gericht und der Nichterstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens der Regierung übermittelt und die Beschwerde im Übrigen nach Artikel 54 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für unzulässig erklärt. SACHVERHALT I. DIE UMSTÄNDE DER RECHTSSACHE

5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Witwe und bei dem Beschwerdeführer um den Sohn des verstorbenen D.. Sie wurden 1925 bzw. 1965 geboren und leben in O., USA.

6 Am 12. Mai 2011 sprach das Landgericht A. II D. nach 91-tägiger Hauptverhandlung der 16-fachen Beihilfe zum Mord an mindestens 28,060 Menschen schuldig. Es sah es als erwiesen an, dass er in seiner Eigenschaft als Wachmann im Vernichtungslager S. Beihilfe zum systematischen Mord an Menschen geleistet habe, die im Zeitraum vom 27. März 1943 bis September 1943 mittels 16 Transporten in dieses Lager deportiert wurden. Es verurteilte ihn wegen dieser Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Das Urteil umfasste 220 Seiten nebst Anhängen.

7 Sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen das Urteil ein. Die Verteidigung legte im November 2011 eine Revisionsbegründung und im Anschluss daran vier weitere Schriftsätze vor, von denen der letzte am 12. Januar 2012 beim Landgericht einging. Am 24. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akte zusammen mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft zu den Stellungnahmen der Verteidigung an den Bundesgerichtshof, der für die Prüfung der Revisionen zuständig war.

8 Am 17. März 2012 verstarb D.. Zu diesem Zeitpunkt war die Akte noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen.

9 Mit Beschluss vom 5. April 2012 stellte das Landgericht A. II das Verfahren nach § 206a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) wegen des Todes des Angeklagten ein (siehe Rdnr. 14). Gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO (siehe Rdnr. 15) sah es ferner davon ab, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Landgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: „[...] Der Angeklagte war nach 91-tägiger Hauptverhandlung mit umfangreicher Beweisaufnahme der 16-fachen Beihilfe zum Mord schuldig gesprochen worden. Der Schuldspruch beruhte auf einer ausführlichen Beweiswürdigung zu den Tatsachenfeststellungen und einer Erörterung sämtlicher maßgeblicher Rechtserwägungen. Auch wenn die Verurteilung mangels Revisionsentscheidung nicht mehr in Rechtskraft erwachsen konnte, kommt § 467 Abs. 1 StPO nicht zur Anwendung. Das Verfahrenshindernis ist nach der Ausgangsverurteilung eingetreten. Die Dauer der Hauptverhandlung von knapp eineinhalb Jahren resultierte zu wesentlichen Teilen aus der zeitraubenden Verteidigungsstrategie mit einer exzessiven Nutzung der Erklärungsrechte des § 257 Abs. 2 StPO, häufig unter vielfacher Wiederholung bereits mitgeteilter Argumente, der Stellung von rund 500 Beweisanträgen, darunter zahlreiche gerichtet auf die Erhebung von bereits erhobenen oder unmöglichen Beweisen, so etwa die Vernehmung von bereits verstorbenen Personen, und nicht zuletzt der Anbringung von jeweils über 20 Ablehnungsgesuchen gegen jeden der erkennenden Berufsrichter, ebenfalls häufig unter Wiederholung bereits verbeschiedener Argumente und Erwägungen. Die Hauptverhandlung hätte auch bei voller Wahrung der Verteidigerrechte binnen weniger Monate zu einem Abschluss gebracht werden können, wenn die prozessualen Rechte zielführend, strukturiert und sachlich ausgeübt worden wären. Ein rechtskräftiger Verfahrensabschluss zu Lebzeiten des Angeklagten wäre daher möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch ohne abschließende Schuldzuweisung nicht geboten, eine Erstattungsforderung gegen die Staatskasse auszusprechen. [...]“

10 Der Verteidiger des verstorbenen Angeklagten legte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. April 2012 ein. Er brachte u. a. vor, dass die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und deren Begründung die durch Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung verletze. Am 17. April 2012 legte der Verteidiger auf die hiesigen Beschwerdeführer lautende Vollmachten vor.

11 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2012 verwarf das Oberlandesgericht A. die sofortige Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig. Die prozessrechtliche Stellung als Angeklagter sei höchstpersönlich und könne daher nicht auf andere übertragen, insbesondere auch nicht vererbt werden. Im Falle des verstorbenen Angeklagten sei diese Stellung mit dessen Tod entfallen. Überdies sei die sofortige Beschwerde auch nicht begründet. Eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention liege nicht vor. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache N. ./. Deutschland, 25. August 1987, Serie A Bd. 123, befand es, dass die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten diese Bestimmung nicht verletze, da sie keine Feststellung einer Schuld enthalte, worauf in dem Beschluss ausdrücklich hingewiesen werde. Die vom Tatgericht getroffene Feststellung der Schuld des verstorbenen Angeklagten lasse die Annahme eines zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung fortbestehenden Tatverdachts gegen ihn und die darauf gestützte Anwendung von § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO zu.

12 Am 12. Oktober 2012 erhob der Verteidiger eine Gehörsrüge, die das Oberlandesgericht am 15. November 2012 als unbegründet zurückwies.

13 Am 18. Dezember 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer (2 BvR 2397/12) zur Entscheidung anzunehmen. II. DAS EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHLÄGIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS

14 Im deutschen Strafverfahrensrecht wird der Tod des Angeklagten als Verfahrenshindernis eingestuft. Im Falle des Todes des Angeklagten während eines anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahrens ist das Strafverfahren nach § 206a StPO mit einer Entscheidung über Kosten und Auslagen einzustellen (siehe Bundesgerichtshof, 4 StR 595/97, Beschluss vom 8. Juni 1999). Grundsätzlich ist ein Einstellungsbeschluss nach dieser Vorschrift mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

15 Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten in der Regel der Staatskasse zur Last, u. a. wenn das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Das zuständige Gericht kann jedoch davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Es muss zumindest ein erheblicher Tatverdacht bestehen (siehe Bundesgerichtshof, 3 StE 7/94 – 1 (2) StB 1/99, Beschluss vom 5. November 1999). Das zuständige Gericht muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben, und zu dem Verfahrenshindernis müssen weitere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen, etwa dass das Verfahrenshindernis erst im Laufe des Verfahrens eingetreten ist (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 388/13, Beschluss vom 29. Oktober 2015, mit weiteren Nachweisen).

16 Sobald das Verfahren bei dem für die Prüfung einer Revision zuständigen Gericht anhängig geworden ist – d. h. sobald die prozessordnungsmäßige Vorlage der Akten erfolgt ist (siehe Bundesgerichtshof, 5 ARs 30/92, Beschluss vom 2. Juni 1992) –, hat dieses Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als relevanten Aspekt bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen, ob es billig wäre, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (siehe Bundesgerichtshof, 1 StR 358/09, Beschluss vom 15. September 2009).

17 Werden im Falle der Einstellung des Strafverfahrens die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht erstattet, muss hinreichend deutlich gemacht werden, dass darin keine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung liegt, sondern es sich nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage handelt (siehe Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1542/90, Entscheidung vom 16. Dezember 1991). Dieser Unterschied muss in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden, wobei der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen ist (ebda.). RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 1 DER KONVENTION

18 Die Beschwerdeführer rügten, dass sie durch den Beschluss des Oberlandesgerichts A. vom 4. Oktober 2012, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts A II vom 5. April 2012 mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in ihrem Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verletzt worden seien. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit maßgeblich, wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [...]“

19 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Die Stellungnahmen der Parteien

20 Die Beschwerdeführer brachten vor, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Oktober 2012, mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts A. II vom 5. April 2012 wegen fehlender Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen wurde, in klarem Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshof in der Rechtssache N. ./. Deutschland (25. August 1987, Serie A Bd. 123) stehe. In jenem Fall habe der Gerichtshof die Opfereigenschaft einer Witwe im Hinblick auf die durch Artikel 6 Abs. 2 der Konvention garantierte Unschuldsvermutung anerkannt, u. a. in Bezug auf Äußerungen, die ihren verstorbenen Ehemann im Zusammenhang mit der wegen seines Todes erfolgten Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens betrafen. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Recht der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht sei nicht dadurch behoben worden, dass das Oberlandesgericht ihre sofortige Beschwerde hilfsweise für unbegründet erklärt habe.

21 Die Regierung erkannte an, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die Erben eines verstorbenen Angeklagten in Bezug auf dessen notwendige Auslagen für nicht beschwerdebefugt zu erachten, abstrakt betrachtet im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention Probleme aufwerfen kann. Wie sie betonte, sei dies jedoch nicht entscheidend. In seinem Beschluss vom 4. Oktober 2012 habe sich das Oberlandesgericht auch in der Sache mit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, obwohl es sie für unzulässig erklärt habe; dies zeige sich an seiner Feststellung, dass die Beschwerde in jedem Fall unbegründet sei und Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden sei. Somit liege keine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer auf Zugang zu einem Gericht vor. B. Würdigung durch den Gerichtshof 1. Zulässigkeit

22 Der Gerichtshof stellt fest, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die Witwe und den Sohn des verstorbenen D. handelt. In Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung ist er der Auffassung, dass sie als seine engen Angehörigen und Erben ein legitimes materielles Interesse an der Erstattung der Kosten und Auslagen für seine Verteidigung in dem gegen ihn geführten Strafverfahren sowie – ihrer selbst und der Familie wegen – ein immaterielles Interesse daran haben, dass ihr verstorbener Angehöriger von einer etwaigen Schuldfeststellung befreit wird (siehe Vulakh u. a. ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 33468/03, Rdnrn. 26-28, 10. Januar 2012; N., a. a. O., Rdnr. 33). Der Gerichtshof befindet, dass die Beschwerdeführer geltend machen können, Opfer der behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu sein, und sie deshalb einen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention hatten.

23 Er ist auch der Auffassung, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Da weitere Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, erklärt sie der Gerichtshof für zulässig. 2. Begründetheit

24 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdeführer zwar geltend machen können, Opfer einer behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention zu sein, sie sich jedoch keiner strafrechtlichen Anklage gegenübersahen. Möglicherweise haben sie ein legitimes materielles Interesse an der Erstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten und ein immaterielles Interesse daran, dass er von einer etwaigen Schuldfeststellung befreit wird. Ihre Interessen sind also zum Teil finanzieller Art und zum Teil auf die Erhaltung oder Wiederherstellung des guten Rufes des Angeklagten gerichtet, was beides den zivilrechtlichen Aspekt von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention betrifft (siehe R. ./. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 60879/12 und 60892/12, Rdnr. 53, 17. November 2015; und M. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 44164/14, Rdnr. 15, 9. Juni 2016).

25 Der Gerichtshof erinnert daran, dass das durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht nur ein Recht auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens beinhaltet, sondern auch ein Recht darauf, dass über die betreffende Streitigkeit entschieden wird, oder anders ausgedrückt, dass die Ansprüche von einem Gericht geprüft werden (Khamidov ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 72118/01, Rdnr. 167, 15. November 2007). Das Recht auf Zugang zu den Gerichten muss zwar „praktisch und wirksam“ sein, es kann jedoch Beschränkungen unterliegen (siehe Zubac ./. Kroatien [GK], Individualbeschwerde Nr. 40160/12, Rdnrn. 77-78, 5. April 2018). Es ist nicht Aufgabe des Gerichtshofs, sich mit Tatsachen- oder Rechtsirrtümern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (ebda., Rdnr. 79).

26 In der vorliegenden Rechtssache erklärte das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 4. Oktober 2012 die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5. April 2012 mangels Beschwerdebefugnis für unzulässig (siehe Rdnr. 11). Wie die Regierung anerkannt hat, wirft diese Entscheidung möglicherweise Probleme im Zusammenhang mit dem Recht der Beschwerdeführer auf, ihren Anspruch als Opfer einer behaupteten Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention prüfen zu lassen. Das Oberlandesgericht führte jedoch weiter aus, dass die sofortige Beschwerde auch unbegründet sei und Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden sei (siehe Rdnr. 11). Daraus folgt, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer inhaltlich geprüft – und verworfen – hat.

27 Daher ist nach Auffassung des Gerichtshofs das Recht der Beschwerdeführer, ihren Anspruch in der Sache prüfen und entscheiden zu lassen, durch die vom Oberlandesgericht getroffene Feststellung, dass ihnen die erforderliche Beschwerdebefugnis fehle, nicht beeinträchtigt worden. Ihr Recht auf Zugang zu einem Gericht ist in der Praxis nicht verletzt worden.

28 Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden. II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS. 2 DER KONVENTION

29 Die Beschwerdeführer rügten, dass die Entscheidung des Landgerichts vom 5. April 2012 über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens, insbesondere die in dem angegriffenen Beschluss verwendeten Formulierungen, die Unschuldsvermutung verletzt hätten. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 2 der Konvention, der wie folgt lautet: „(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.”

30 Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. A. Zulässigkeit

31 Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge mit der bereits geprüften Rüge verknüpft ist und daher ebenfalls für zulässig zu erklären ist. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien a) Die Beschwerdeführer

32 Die Beschwerdeführer brachten vor, nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention müssten die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden, da seine Verurteilung nicht rechtskräftig geworden sei. Die Entscheidung des Landgerichts vom 5. April 2012, das Verfahren einzustellen und davon abzusehen, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, untermauere die in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Schuldfeststellung. Sie bestätige eindeutig die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen und schreibe das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung allein der Verteidigungsstrategie zu. Dadurch werde der Eindruck erweckt, dass die Verurteilung des verstorbenen Angeklagten endgültig sei, und gleichzeitig jegliche Möglichkeit seiner wirksamen Verteidigung ausgeschlossen, insbesondere die Prüfung seiner Revisionsbegründung. Die vom Landgericht angewendete Vorschrift (§ 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO) in der Auslegung der innerstaatlichen Gerichte verletze an sich bereits die Unschuldsvermutung, indem sie verlange, dass das Verfahrenshindernis der einzige Grund für das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung sein müsse, die anderenfalls mit Sicherheit erfolgt wäre.

33 Entgegen den vom Gerichtshof in der Rechtssache N. (a. a. O.) festgelegten Erfordernissen, durch die eine Auseinandersetzung mit der Sache insgesamt gewährleistet werde, einschließlich der von der Verteidigung vorgebrachten und vor der Einstellung des Strafverfahrens nicht geprüften Begründung, habe sich das Landgericht mit der von dem verstorbenen Angeklagten vorgetragenen Revisionsbegründung nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention vereinbar, diese Begründung nur dann zu prüfen, wenn die Verfahrensakten bereits an das zuständige Gericht übersandt wurden. Die erforderliche Übersendung der Verfahrensakten sei im vorliegenden Fall in ungerechtfertigter Weise verzögert worden, und das Landgericht sei zu dem Zeitpunkt, als es über die Einstellung des Verfahrens bezüglich der Rückerstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten entschieden habe, nicht mehr zuständig gewesen. b) Die Regierung

34 Die Regierung trug vor, dass die Entscheidung des Landgerichts, die notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten nicht der Staatskasse aufzuerlegen, die Unschuldsvermutung nicht verletzt habe. Sie stelle weder eine Strafe oder vergleichbare Maßnahme dar, noch enthalte sie eine Schuldfeststellung oder -zuweisung. Das Landgericht habe in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht eine Prognoseentscheidung auf der Basis der Prüfung einer Verdachtslage gefällt und habe berechtigterweise auf das erstinstanzliche Urteil zurückgegriffen, das eine verlässliche Grundlage für eine solche Prognose darstelle. Nach dem innerstaatlichen Recht sei das Landgericht für diese Prognoseentscheidung zuständig gewesen, da die Verfahrensakten noch nicht beim Bundesgerichtshof eingegangen gewesen seien. Für die Feststellung, ob gegen den verstorbenen Angeklagten ein hinreichender Verdacht vorgelegen habe, sei es nicht erforderlich gewesen, sich mit dem Revisionsvorbringen der Verteidigung auseinanderzusetzen Selbst wenn der Bundesgerichtshof zuständig gewesen wäre, hätte er die Revision nicht vollumfänglich prüfen müssen, weil es sich bei der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten um eine Nebenentscheidung handele, die lediglich eine nachvollziehbare und fundierte Prognoseentscheidung erfordere und die sich hinreichend deutlich von einer Schuldfeststellung unterscheide.

35 Die Entscheidung sei sorgfältig so formuliert worden, dass sie nicht als Schuldfeststellung verstanden werden könne. Es sei darin deutlich gemacht worden, dass es sich bei dem Urteil des Landgerichts vom 12. Mai 2011 um keine endgültige Entscheidung handele, und ausdrücklich betont worden, dass das Urteil keine „abschließende Schuldzuweisung“ enthalte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Ausführungen, die in dem Beschluss zur extensiven Wahrnehmung von Verteidigerrechten gemacht worden seien. 2. Würdigung durch den Gerichtshof

36 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerte Unschuldsvermutung verletzt ist, wenn eine Gerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, diese sei schuldig, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist; es reicht aus, dass es in der Begründung Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Angeklagte für schuldig gehalten wird (siehe C. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48144/09, Rdnrn. 32 und 53, 15. Januar 2015, mit weiteren Nachweisen). Dies betrifft beispielsweise eine Entscheidung über die Erstattung der Verteidigungskosten eines Angeklagten (siehe R., a. a. O.), Rdnr. 62; L. ./. Deutschland, 25. August 1987, Rdnrn. 56-57, Serie A Bd. 123) wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht.

37 Eine Schuldfeststellung ohne rechtskräftige Verurteilung ist in diesem Zusammenhang von der Beschreibung einer „Verdachtslage“ zu unterscheiden. Während Ersteres den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, galt Letzteres bei zahlreichen vom Gerichtshof geprüften Sachverhalten als nicht zu beanstanden (siehe R., Rdnr. 63, und C., Rdnr. 53, beide a. a. O.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Begründung mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention vereinbar sind, kommt es wesentlich darauf an, welche Formulierungen der Entscheidungsträger dabei verwendet hat (R., Rdnr. 63, und C., Rdnr. 54, beide a. a. O.). In diesem Zusammenhang sind die Art und der Kontext des betreffenden Verfahrens, in dem die beanstandeten Ausführungen gemacht wurden, zu berücksichtigen (C., a. a. O., Rdnr. 55). Je nach den Umständen kann demnach selbst bei Gebrauch unglücklicher Formulierungen festgestellt werden, dass dieser Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt (ebda., mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof hat zwischen Fällen unterschieden, in denen ein rechtskräftiger Freispruch ergangen ist und in denen das Strafverfahren eingestellt wurde, wobei er bei letzteren einen weniger strengen Prüfungsmaßstab angelegt hat (siehe B. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 76607/13, Rdnr. 44, 25. Januar 2018, mit weiteren Nachweisen).

38 Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass eine Entscheidung, mit der die Erstattung der notwendigen Auslagen eines Angeklagten im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens abgelehnt wird, für sich genommen keinen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 2 der Konvention darstellt (siehe N., Rdnrn. 36 und 40, und R., Rdnr. 72, beide a. a. O.). Die vorliegend zu klärende Frage ist also, ob die für die Entscheidung über die Nichterstattung der notwendigen Auslagen des verstorbenen Angeklagten angeführten Gründe, insbesondere die dabei verwendeten Formulierungen, eine Feststellung der Schuld des Angeklagten beinhalteten.

39 Der Gerichtshof sieht keinen Grund, die Zuständigkeit des Landgerichts für die in Rede stehende Entscheidung anzuzweifeln, und kann keine unangemessenen Verzögerungen bei der Übersendung der Verfahrensakten erkennen, nicht zuletzt angesichts der Vielzahl der von der Verteidigung bis kurz vor dem Tod des Angeklagten eingereichten Stellungnahmen (siehe Rdnrn. 7, 8 und 16). Was die in Rede stehende Entscheidung angeht, so musste das Landgericht darüber befinden, ob gegen den verstorbenen Angeklagte zumindest ein erheblicher Verdacht bestanden hat (siehe Rdnr. 15). Es traf diese Entscheidung, nachdem es als Tatgericht den verstorbenen Angeklagten nach 91-tägiger Hauptverhandlung für schuldig befunden und seine Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Aspekte der Rechtssache in einem 220 Seiten umfassenden Urteil dargelegt hatte (siehe Rdnr. 6). Daher stellt der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Art und des Kontextes des Beschlusses der Landgerichts fest, dass es angesichts der Umstände der vorliegenden Rechtssache im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 nicht problematisch ist, dass das Landgericht auf der Grundlage des gegen den verstorbenen Angeklagten ergangenen erstinstanzlichen Urteil zu dem Ergebnis gelangte, dass ein erheblicher Verdacht gegen ihn bestand (vgl. im Gegensatz dazu die Rechtssachen C., a. a. O., und Yassar Hussain ./. Vereinigtes Königreich, Individualbeschwerde Nr. 8866/04, ECHR 2006-III, in denen die Angeklagten vom Tatgericht freigesprochen worden waren).

40 Zugleich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass einige der in dem Beschluss des Landgerichts enthaltenen Formulierungen als unglücklich betrachtet werden können, insbesondere, dass die Verurteilung mangels Revisionsentscheidung nicht mehr in Rechtskraft habe erwachsen können und dass es möglich gewesen wäre, das Verfahren zu Lebzeiten des Angeklagten mit einem rechtskräftigen Urteil abzuschließen, wenn die Verteidigung ihre prozessualen Rechte zielführend, strukturiert und sachlich ausgeübt hätte. Diese Ausführungen könnten so verstanden werden, als machten sie die Verteidigung für das Fehlen einer rechtskräftigen Verurteilung des verstorbenen Angeklagten verantwortlich. Jedoch stellt der Gerichtshof wiederum unter Berücksichtigung der Art und des Kontextes des Beschlusses fest, dass nach dem innerstaatlichen Recht neben dem erheblichen Verdacht noch weitere Faktoren hinzutreten müssen, die es billig erscheinen lassen, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Falle der Einstellung des Verfahrens abzulehnen (siehe Rdnr. 15). Er versteht die in Rede stehende Äußerung daher so, dass sie sich in erster Linie auf das Vorliegen eines solchen, nach dem innerstaatlichen Recht erforderlichen weiteren Faktors bezieht, der bei der Ermessensentscheidung darüber, wem die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen sind, berücksichtigt wird.

41 Diese Auffassung wird durch die ausdrückliche Feststellung des Landgerichts gestützt, dass die Entscheidung über die notwendigen Auslagen „ohne abschließende Schuldzuweisung“ getroffen worden sei (siehe Rdnr. 9). Damit stellte das Landgericht unmissverständlich klar, dass sein Beschluss zwar auf einem gegen den verstorbenen Angeklagten bestehenden Verdacht beruhte, aber keine Schuldfeststellung oder - zuweisung enthielt. Das Oberlandesgericht verwies auf diesen Teil des Beschlusses und gelangte zu dem Ergebnis, dass dieser Beschluss mit Artikel 6 Abs. 2 der Konvention und mit den sich aus dem Urteil in der Rechtssache N. (a. a. O.) ergebenden Maßstäben vereinbar sei (siehe Rdnr. 11).

42 In Anbetracht der Begründung insgesamt, insbesondere der dabei verwendeten Formulierungen, und im Hinblick auf seine Rechtsprechung, insbesondere – zum einen – N. und R. (beide a. a. O.) und – zum anderen – Yassar Hussain und C. (beide a. a. O.), gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Landgerichts, der vom Oberlandesgericht bestätigt wurde (siehe Rdnr. 11), keine Feststellung der Schuld des verstorbenen Angeklagten enthielt. Diese Entscheidungen verstießen daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.

43 Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG: 1. Die Individualbeschwerde wird für zulässig erklärt; 2. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist; 3. es wird festgestellt, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist. Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 24. Januar 2019 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Milan Blaško Yonko Grozev Stellvertretender Kanzler Präsident