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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Entscheidung vom 05.07.2022 – 1854/22

Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2022:0705DEC000185422

Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 1854/22 L. ./. Deutschland Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) hat am 5. Juli 2022 als Ausschuss mit den Richtern und der Richterin Georgios A. Serghides, Präsident, Anja Seibert-Fohr und Peeter Roosma sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 1854/22) gegen die Bundesrepublik Deutschland, die ein deutscher Staatsangehöriger, der 19.. geborene Herr L. („der Beschwerdeführer“), wohnhaft in Rheinbach und vertreten durch M., Rechtsanwalt in K., am 30. Dezember 2021 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) beim Gerichtshof eingereicht hatte, nach Beratung wie folgt entschieden: GEGENSTAND DER RECHTSSACHE

1 In der vorliegenden Rechtssache rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention seine strafrechtliche Verurteilung, die ergangen war, weil er die Behandlung der rechtsgerichteten Partei Alternative für Deutschland (AfD) mit der Verfolgung von Jüdinnen und Juden in Nazi-Deutschland verglichen hatte.

2 Der Beschwerdeführer ist Mitglied der im Jahr 2013 gegründeten Partei AfD. Am 30. Juni 2018 nahm er an einer Demonstration am Veranstaltungsort des AfD-Parteitags in Augsburg teil, wo er ein selbst hergestelltes Banner mit der Aufschrift „Hasskampagnen in Deutschland“ hochhielt. Auf der linken Seite des Banners war ein Judenstern (ein gelber Davidstern mit der Beschriftung „Jude“, wie er in Nazi-Deutschland zur Kennzeichnung von Juden verwendet wurde) mit der Bildunterschrift „1933 bis 1945“ abgebildet. Auf der rechten Seite des Plakats war das Parteilogo der AfD mit der Bildunterschrift „2013 bis ?“ dargestellt. An einem unbekannten Datum kurz vor dem 22. April 2017 hatte der Beschwerdeführer bereits eine identische Abbildung des vorgenannten Banners mit der Überschrift „die Schlägertrupps der establishments @kgegenrechts @AntifainfoKoeln @ai_koeln @forCologne @KoelnSPD @_verdi haben versagt!“ auf seinem Twitter Account geposted.

3 Am 23. August 2019 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 3 StGB vom Amtsgericht Augsburg wegen des Tatbestands der Volksverhetzung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von

4 500,00 Euro verurteilt. Laut § 130 Abs. 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene völkermörderische Handlung in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost. 4. Die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos.

5 Am 21. September 2021 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begründung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (1 BvR 1787/20).

6 Der Beschwerdeführer rügte unter Berufung auf Artikel 10 der Konvention, dass sein Verhalten keine Straftat nach § 130 Abs. 3 StGB darstelle. Er trug vor, dass er lediglich versucht habe – wenn auch auf provokante Weise – am politischen Meinungskampf teilzuhaben und Aufmerksamkeit auf die politische und soziale Marginalisierung der AfD und ihrer Mitglieder zu lenken. Er habe den Holocaust nicht verharmlost oder gebilligt und den Holocaust nicht einmal erwähnt oder indirekt auf ihn Bezug genommen. Der Judenstern sei nicht mit der systematischen Vernichtung von Juden in Nazi-Deutschland gleichzusetzen, sondern stelle vielmehr ein Symbol für die Bereitschaft der Gesellschaft dar, die Würde und Menschenrechte einer Person zu verletzen.

7 Ferner rügte er, dass seine strafrechtliche Verurteilung kein gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Konvention legitimes Ziel verfolge und unverhältnismäßig sei, da die Strafe ihn sowohl als Privatperson als auch als Parteimitglied beeinträchtige, während seine Botschaft die Würde von in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden nicht oder kaum beeinträchtigt habe. WÜRDIGUNG DURCH DEN GERICHTSHOF

8 Der Gerichtshof stellt fest, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein durch Artikel 10 der Konvention geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte, für welchen gewichtige Gründe vorliegen müssen (siehe P. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 43481/09, Rdnr. 46, 8. November 2012), und dass dieser Eingriff „gesetzlich vorgesehen“ war (§ 130 Abs. 3 StGB).

9 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, sein Verhalten stelle keine Straftat nach § 130 Abs. 3 StGB dar, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es zunächst den innerstaatlichen Behörden, insbesondere den Gerichten, obliegt, nationales Recht auszulegen und anzuwenden. Sofern die Auslegung nicht willkürlich oder offensichtlich unangemessen ist, beschränkt sich die Rolle des Gerichtshofs darauf, festzustellen, ob die Auswirkungen dieser Auslegung mit der Konvention vereinbar sind (siehe Cangi ./. Türkei, Individualbeschwerde Nr. 24973/15, Rdnr. 42, 29. Januar 2019). Der Gerichtshof sieht keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offensichtlich unangemessene Auslegung des § 130 Abs. 3 StGB durch die innerstaatlichen Gerichte.

10 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass mit der Verurteilung des Beschwerdeführers legitime, in Artikel 10 Abs. 2 der Konvention niedergelegte Ziele verfolgt wurden, und zwar die „Verhütung von Straftaten“ und der „Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer”, namentlich der Opfer und Überlebenden des Holocausts, ihrer Familien und der heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden.

11 Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Verurteilung des Beschwerdeführers führt der Gerichtshof erneut aus, dass die Folgen einer Meinungsäußerung nicht aus dem historischen und sozialen Kontext herausgelöst werden können, in dem die Äußerung getätigt wurde, und dass ein Verweis auf den Holocaust auch vor dem besonderen Hintergrund der deutschen Geschichte gesehen werden muss (siehe Perinçek ./. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr. 27510/08, Rdnrn. 242-43, 15. Oktober 2015; P. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 49; und H.u.A. ./. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397/07 und 2322/07, Rdnr. 48, 13. Januar 2011). Ferner weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Beurteilung der Frage, ob die Äußerungen, bei fairer Auslegung und unter Berücksichtigung ihres engeren und weiteren Kontextes, als Rechtfertigung für Intoleranz angesehen werden könnten (siehe Perinçek, a. a. O., Rdnr. 206), einen der Faktoren darstellt, die bei der Entscheidung darüber, ob ein Eingriff in die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war, berücksichtigt werden müssen.

12 Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte stichhaltige und ausreichende Gründe für die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers angeführt haben. Sie waren der Auffassung, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die systematische Verfolgung und Vernichtung von Jüdinnen und Juden in Nazi-Deutschland mit der angeblichen Stigmatisierung von Mitgliedern einer politischen Partei im heutigen rechtsstaatlichen Deutschland verglichen habe, den Holocaust eklatant verharmlost habe. Die Gerichte betonten in diesem Zusammenhang, dass der Judenstern in der durch den Beschwerdeführer dargestellten Weise eindeutig eine direkte Bezugnahme auf den Holocaust darstelle, da er vorrangig in der Zeit der systematischen Vernichtung von Jüdinnen und Juden verwendet worden sei, um ihre Kennzeichnung und Deportation zu erleichtern. Ferner hoben sie hervor, dass es Ziel des Gesetzgebers gewesen sei, genau diese Art der Holocaust-Relativierung unter Strafe zu stellen.

13 Die innerstaatlichen Gerichte waren ferner der Auffassung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Diesbezüglich hoben sie hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Botschaft eine weitreichende Wirkung habe erzielen wollen: Er habe sein Banner am Veranstaltungsort des AfD-Parteitags – dem bedeutende mediale Aufmerksamkeit und erhebliches öffentliches Interesse entgegengebracht wurden – in einer Art und Weise hochgehalten, die das Plakat für alle am und um den Veranstaltungsort herum Anwesenden eindeutig sichtbar gemacht habe. Ferner sei sein Tweet öffentlich einsehbar gewesen. Die Gerichte betonten außerdem, dass die Aufschrift auf dem Banner des Beschwerdeführers die Würde und den Ruf von Opfern und Überlebenden des Holocausts und ihren Familien in einer Weise verletzt habe, die für die Gesellschaft untragbar sei. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (5 StR 485/01, 10. April 2002) hoben die Gerichte hervor, dass derartigen in die Öffentlichkeit gebrachten Äußerungen die Eignung anhafte, das politische Klima zu vergiften und den öffentlichen Frieden zu stören.

14 Der Gerichtshof stellt fest, dass die in Rede stehende strafrechtliche Sanktion (eine Geldstrafe in Höhe von 4.500 Euro) einen schwereren Eingriff als z. B. eine Unterlassungsverfügung darstellt (vgl. P. ./. Deutschland, a. a. O.). Im Hinblick auf den Ermessensspielraum, der dem Staat in diesem Bereich gewährt wird, und die sorgfältige Prüfung der Rechtssache durch die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere die Feststellung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen sei, den öffentlichen Frieden zu stören (siehe bezüglich der allgemeinen anwendbaren Grundsätze Perinçek, a. a. O. , Rdnr. 196), erkennt der Gerichtshof jedoch an, dass die dem Beschwerdeführer auferlegte strafrechtliche Sanktion ein verhältnismäßiges Mittel zum Schutz der Ehre von Opfern und Überlebenden des Holocausts, ihren Familien sowie heute in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden darstellte. Eine Verletzung von Artikel 10 der Konvention liegt folglich nicht vor.

15 Daraus folgt, dass die Rügen des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet und nach Artikel 35 Abs. 3 (a) und Abs. 4 der Konvention zurückzuweisen sind. Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof einstimmig die Individualbeschwerde für unzulässig. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 28. Juli 2022. Olga Chernishova Georgios A. Serghides Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident