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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil vom 13.02.2024 – 33696/19
Dritte Sektion · ECLI:CE:ECHR:2024:0213JUD003369619
Nichtamtliche Übersetzung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE DRITTE SEKTION RECHTSSACHE PODCHASOV ./. RUSSLAND (Individualbeschwerde Nr. 33696/19) URTEIL Art. 8 • Privatleben • Korrespondenz • Gesetzliche Verpflichtung der „Organisatoren von Internetkommunikation“, Internetkommunikationen und dazugehörige Verkehrsdaten zu speichern und vorzuhalten, Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdiensten Zugriff auf diese Daten zu gewähren und verschlüsselte Kommunikationen zu entschlüsseln • Fragliche gesetzliche Regelung sieht äußerst umfassende Speicherpflichten vor, daher Eingriff außerordentlich weitreichend und schwerwiegend • Ungeeigneter und unzureichender Schutz vor Missbrauch im Zusammenhang mit dem Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu gespeicherten Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten • Gesetzliche Verpflichtung zur Entschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation unverhältnismäßig • Angegriffene Regelung nicht „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ • Ermessensspielraum überschritten Erstellt durch die Kanzlei. Für den Gerichtshof nicht bindend. STRASSBURG 13. Februar 2024 Dieses Urteil ist nach Art. 44 Abs. 2 EMRK endgültig geworden. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell überarbeitet. . In der Rechtssache Podchasov ./. Russland hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Dritte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern Pere Pastor Vilanova, Präsident, Jolien Schukking, Yonko Grozev, Georgios A. Serghides, Peeter Roosma, Ioannis Ktistakis und Oddný Mjöll Arnardóttir, sowie Olga Chernishova, Stellvertretende Sektionskanzlerin, im Hinblick auf die Individualbeschwerde (Nr. 33696/19) gegen die Russische Föderation, die ein russischer Staatsangehöriger, Herr Anton Valeryevich Podchasov („der Beschwerdeführer“), am 18. Juni 2019 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beim Gerichtshof eingereicht hat, die Entscheidung, die Beschwerde der russischen Regierung („die Regierung“) zur Kenntnis zu bringen, die Stellungnahmen der Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des „European Information Society Institute“ und der Organisation „Privacy International“, denen der Präsident der Sektion die Möglichkeit der Beteiligung eingeräumt hatte, die Entscheidung des Präsidenten der Sektion, in analoger Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einen der tagenden Richter des Gerichtshofs zum Richter ad hoc zu benennen (Details zum Hintergrund siehe Kutayev ./. Russland, Individualbeschwerde Nr. 17912/15, Rn. 5-8, 24. Januar 2023); nach nicht öffentlicher Beratung am 9. Januar 2024 das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde: EINLEITUNG
1 Die vorliegende Rechtssache betrifft die gesetzliche Verpflichtung der „Organisatoren von Internetkommunikation“, alle Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr und alle Inhaltsdaten der Kommunikationen für die Dauer von sechs Monaten zu speichern und diese Daten in gesetzlich festgelegten Fällen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar, sofern die elektronischen Nachrichten verschlüsselt sind, mit den zu ihrer Entschlüsselung erforderlichen Informationen. SACHVERHALT
2 Der Beschwerdeführer wurde 1981 geboren und lebt in Barnaul. Er wurde durch Herrn S. Darbinyan, Rechtsanwalt in Moskau, vertreten.
3 Die Regierung wurde zunächst durch Herrn A. Fedorov, den früheren Vertreter der Russischen Föderation beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, und anschließend durch seinen Amtsnachfolger, Herrn M. Vinogradov, vertreten.
4 Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen:
5 Der Beschwerdeführer ist Nutzer des Messenger-Dienstes Telegram, der kostenlos auf unterschiedlichen Geräten, bspw. Mobiltelefonen, Tablets oder Computern, verwendet werden kann. Dieser Messenger wird in Russland und auf der ganzen Welt von Millionen Menschen genutzt. Telegram setzt den Angaben auf seiner offiziellen Website zufolge nicht standardmäßig eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (Client-Clientin seinen „Cloud-Chats“ Verschlüsselung) ein, sondern verwendet üblicherweise ein speziell entwickeltes Server-Client- Verschlüsselungsschema. Durch Aktivieren der Funktion „Geheimer Chat“ kann jedoch in eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gewechselt werden. Auf der offiziellen Website heißt es insbesondere: „Alle Nachrichten in Geheimen Chats sind Ende-zu-Ende-verschlüsselt. Das bedeutet, dass nur der Absender und nur der Empfänger die Nachrichten lesen kann. Niemand sonst ist in der Lage, Nachrichten zu entschlüsseln, selbst wir bei Telegram nicht.“
6 Am 28. Juni 2017 wurde das Unternehmen Telegram Messenger LLP als „Organisator von Internetkommunikation“ (организатор распространения информации в сети Интернет) in ein spezielles öffentliches Register eingetragen. Damit einher ging die Verpflichtung des Unternehmens, alle Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr und alle Inhaltsdaten der Kommunikationen für die Dauer von sechs Monaten zu speichern und diese Daten in gesetzlich festgelegten Fällen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar, sofern die elektronischen Nachrichten verschlüsselt sind, mit den zu ihrer Entschlüsselung erforderlichen Informationen (siehe Rn. 17-25).
7 Am 12. Juli 2017 forderte der Föderale Sicherheitsdienst („FSB“) das Unternehmen Telegram Messenger LLP auf, technische Informationen offenzulegen, die es ermöglichen würden, „die seit dem 12. Juli 2017 erfolgte Kommunikation in Bezug auf Telegram-Nutzer, die terrorismusbezogener Aktivitäten verdächtigt werden, zu entschlüsseln“. Die Offenlegungsanordnung nahm Bezug auf Art. 10.1 Abs. 4.1 des Informationsgesetzes und Verfügung Nr. 432 vom 19. Juli 2016 (siehe Rn. 20 und 24). In der Anordnung waren sechs mit Telegram Messenger- Konten verbundene Mobiltelefonnummern aufgeführt und es wurde auf sechs am 10. Juli 2017 ergangene Gerichtsentscheidungen verwiesen. Das Unternehmen Telegram Messenger LLP sollte u. a. eine IP-Adresse und eine TCP/UDP-Portnummer und das für die Entschlüsselung der Kommunikation „notwendige und ausreichende Schlüsselmaterial“ (ключевой материал) herausgeben. Diese Informationen waren bis zum 19. Juli 2017 an die E- Mail-Adresse des FSB zu übermitteln.
8 Das Unternehmen weigerte sich, der Offenlegungsanordnung nachzukommen, und führte zur Begründung aus, dass es technisch nicht möglich sei, der Anordnung Folge zu leisten, ohne damit eine Hintertür zu schaffen, die den Verschlüsselungsmechanismus für alle Nutzerinnen und Nutzer schwächen würde. Insbesondere legte es dar, dass die sechs in der Offenlegungsanordnung genannten Telegram-Nutzer die Funktion „Geheimer Chat“ aktiviert und daher eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verwendet hatten. Am 12. Dezember 2017 wurde das Unternehmen vom Bezirksgericht Meshchansky in Moskau zu einer Strafzahlung verurteilt. Anschließend ordnete das Bezirksgericht Tagansky in Moskau mit Urteil vom 13. April 2018 die russlandweite Sperrung des Dienstes Telegram an. Beide Urteile wurden in der Rechtsmittelinstanz bestätigt.
9 Am 12. März 2018 ging der Beschwerdeführer gemeinsam mit 34 weiteren Personen gerichtlich gegen die Offenlegungsanordnung vor. Sie machten geltend, dass die Bereitstellung der Verschlüsselungscodes, so wie sie vom FSB gefordert wurde, eine Entschlüsselung der Kommunikation aller Nutzerinnen und Nutzer ermöglichen würde. Dies würde folglich deren Recht auf Achtung ihres Privatlebens und auf Vertraulichkeit ihrer Kommunikation verletzen. Nach Erhalt der Verschlüsselungscodes wäre der FSB technisch in der Lage, ohne die nach russischem Recht erforderliche richterliche Genehmigung auf sämtliche Kommunikationen zuzugreifen. Sie wiesen darauf hin, dass der als Rechtsgrundlage für den Eingriff herangezogene Art. 10.1 des Informationsgesetzes (siehe Rn. 16-23) einen weit gefassten Anwendungsbereich eröffne und es keine Garantien zum Schutz vor einer möglicherweise ungerechtfertigten Offenlegung ihrer persönlichen Daten gebe.
10 Am 22. März 2018 wies das Bezirksgericht Meshchansky in Moskau die Klage als unzulässig zurück und stellte fest, dass die angefochtene Offenlegungsanordnung die Rechte der Kläger nicht beeinträchtige. Die Unzulässigkeitsentscheidung enthielt keine weitere Begründung.
11 Am 22. Mai 2018 bestätigte das Moskauer Stadtgericht diese Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz
12 Am 10. September 2018 lehnte es ein Richter des Moskauer Stadtgerichts ab, eine von dem Beschwerdeführer eingelegte Kassationsbeschwerde zur Prüfung an das Plenum des Moskauer Stadtgerichts zu verweisen, da er keine wesentlichen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Verstöße mit Auswirkung auf den Verfahrensausgang feststellen konnte.
13 Eine weitere Kassationsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde am 16. Januar 2019 vom Obersten Gericht der Russischen Föderation zurückgewiesen.
14 Der Messenger-Dienst Telegram ist in Russland nach wie verfügbar und funktionsfähig. DER EINSCHLÄGIGE RECHTLICHE RAHMEN
15 Eine Zusammenfassung der innerstaatlichen Regelungen zur geheimen Kommunikationsüberwachung, einschließlich der einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Gesetzes über operative Durchsuchungsmaßnahmen, findet sich in Roman Zakharov ./. Russland ([GK], Individualbeschwerde Nr. 47143/06, Rn. 15-138, ECHR 2015).
16 Das Föderale Gesetz Nr. 149-FZ vom 27. Juli 2006 zu Informationen, Informationstechnologien und Informationsschutz („Informationsgesetz“) enthält seit 2014 den Artikel 10.1. In diesem Artikel ist festgelegt, was unter einem Organisator von Internetkommunikation zu verstehen ist und welchen gesetzlichen Verpflichtungen er unterliegt.
17 Als Organisator von Internetkommunikation wird eine Person oder Einrichtung definiert, die Informationssysteme und/oder Programme für elektronische Geräte betreibt, um elektronische Kommunikation im Internet empfangen, übertragen, zustellen oder verarbeiten zu können (Art. 10.1 Abs. 1 Informationsgesetz).
18 Im Juli 2016 wurden folgende Verpflichtungen für Organisatoren von Internetkommunikation eingeführt:
19 Organisatoren von Internetkommunikation müssen alle von den Internetnutzerinnen und -nutzern generierten Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr und alle Inhaltsdaten der Kommunikationen für die Dauer von sechs Monaten auf russischem Boden speichern. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die von den Internetnutzerinnen und -nutzern gesendeten, empfangenen, übertragenen oder verarbeiteten elektronischen Kommunikationen in Sprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder sonstiger Form (Art. 10.1 Abs. 3).
20 Die in Art. 10.1 Abs. 3 bezeichneten Informationen sind von dem Organisator von Internetkommunikation in gesetzlich festgelegten Fällen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben (Art. 10.1 Abs. 3.1). Es sind auch alle zur Entschlüsselung der elektronischen Kommunikationen erforderlichen Informationen herauszugeben, sofern diese verschlüsselt sind (Art. 10.1 Abs. 4.1).
21 Die von einem Organisator von Internetkommunikation installierten technischen Anlagen müssen die staatlich festgelegten technischen Anforderungen erfüllen und den Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdiensten die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen (Art. 10.1 Abs. 4).
22 Bei der Bereitstellung von Instant-Messaging-Diensten muss ein Organisator von Internetkommunikation zusätzlich zu den oben genannten Anforderungen die Nutzerinnen und Nutzer solcher Messaging-Dienste anhand ihrer Mobiltelefonnummern identifizieren (Art. 10.1 Abs. 4.2 Nr. 1).
23 Der Umfang der Informationen, die nach Art. 10.1 Abs. 3 zu speichern sind, der Ort und Bedingungen der Speicherung, die Verfahren für die Übergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdienste sowie die Verfahren für die Beaufsichtigung der Organisatoren von Internetkommunikation sind von der russischen Regierung festzulegen (Art. 10.1 Abs. 6).
24 Verfügung Nr. 432 des FSB vom 19. Juli 2016 sieht vor, dass ein Organisator von Internetkommunikation alle Informationen, die zur Entschlüsselung der elektronischen Kommunikation erforderlich sind, innerhalb von zehn Tagen nach entsprechender Aufforderung durch eine Einheit der zuständigen Sicherheitsdienste herauszugeben hat. In der Aufforderung muss der Inhalt (das Format) der angeforderten Informationen und die postalische oder elektronische Zieladresse angegeben sein (Abs. 3- 6).
25 Verordnung Nr. 743 der russischen Regierung vom 31. Juli 2014 in der Fassung vom 18. Januar 2018 sieht vor, dass ein Organisator von Internetkommunikation den Sicherheitsdiensten Fernzugriff auf sein Informationssystem gewähren muss, damit sie die in Art. 10.1 Abs. 3 und 4.1 Informationsgesetz bezeichneten Informationen abrufen können (Abs. 8).
26 Verordnung Nr. 571 des Ministeriums für digitale Entwicklung und Kommunikation vom 29. Oktober 2018 sieht vor, dass ein Organisator von Internetkommunikation technische Anlagen installieren muss, die u. a. ermöglichen, folgende Daten zu suchen, zu verarbeiten und – auf Verlangen des Kontrollzentrums oder automatisch – an das Kontrollzentrum des FSB zu übermitteln: die Identitäten der registrierten Nutzerinnen und Nutzer; den Empfang, den Versand, die Übermittlung oder die Verarbeitung von elektronischen Kommunikationen in Sprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder sonstiger Form durch Internetnutzerinnen und -nutzer, sowie die zur Entschlüsselung der elektronischen Kommunikationen erforderlichen Informationen, sofern diese verschlüsselt sind (Abs. 4). Das Kontrollzentrum der Sicherheitsdienste muss rund um die Uhr Fernzugriff auf und Administrationsrechte für diese technischen Anlagen haben (Abs. 14).
27 Regierungserlass Nr. 1526 vom 23. September 2020 sieht vor, dass ein Organisator von Internetkommunikation den Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitsdiensten die Verkehrsdaten innerhalb von dreißig Tagen bzw. in dringenden Fällen innerhalb von drei Tagen nach entsprechender Aufforderung zur Verfügung zu stellen hat (Abs. 8 und 9). Die Aufforderung muss konkrete, als Suchkriterien zu verwendende Kenndaten enthalten, etwa eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse, Informationen aus dem Header des Kommunikationsprotokolls oder sonstige Kenndaten (Abs. 7). INTERNATIONALE MATERIALIEN I. VEREINTE NATIONEN
28 Der am 4 August 2022 veröffentlichte Bericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte zum Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter (A/HRC/51/17) lautet (unter Auslassung der Fußnoten) soweit maßgeblich wie folgt: „B. Einschränkungen der Verschlüsselung [...] 21. Verschlüsselung ist ein wichtiger Garant für den Schutz von Vertraulichkeit und Sicherheit im Internet und unerlässlich zur Wahrung von Rechten wie Meinungsfreiheit, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Sicherheit, Gesundheit und Nichtdiskriminierung. Verschlüsselung stellt sicher, dass Menschen Informationen frei austauschen können, ohne befürchten zu müssen, dass diese Informationen anderen, seien es staatliche Stellen oder Cyberkriminelle, bekannt werden. Verschlüsselung ist unerlässlich, damit Menschen sich sicher fühlen können, wenn sie frei mit anderen über verschiedene Erfahrungen, Gedanken und Identitäten kommunizieren und dabei u. a. sensible Gesundheits- oder Finanzinformationen, Angaben zu Geschlechtsidentitäten und sexuellen Orientierungen, künstlerische Ausdrucksformen und Informationen in Bezug auf die Zugehörigkeit zu Minderheiten austauschen. In einem von Zensur beherrschten Umfeld ermöglicht Verschlüsselung es den Einzelnen, sich einen Raum zu bewahren, in dem sie ihre Meinung vertreten, zum Ausdruck bringen und mit anderen teilen können. In manchen Fällen können Journalistinnen und Journalisten sowie Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger ihre Arbeit nicht tun, wenn sie nicht durch eine robuste Verschlüsselung geschützt werden, durch die ihre Quellen abgeschirmt und vor den mächtigen Akteuren geschützt werden, gegen die sich die Recherchen richten. Verschlüsselung bietet Frauen, die im Internet besonders stark durch Überwachung, Bedrohung und Gewalt gefährdet sind, ein wichtiges Maß an Schutz vor der ungewollten Offenlegung von Informationen. In bewaffneten Konflikten sind verschlüsselte Nachrichten unverzichtbar, um die sichere Kommunikation der Zivilbevölkerung zu gewährleisten. Auffällig ist, dass in der Ukraine in den zwei auf den Beginn des bewaffneten Konflikts am 24. Februar 2022 folgenden Monaten die Zahl der Downloads der Messaging-App Signal, die eine verschlüsselten Nachrichtenaustausch ermöglicht, um über 1.000 Prozent im Vergleich zu den Vormonaten gestiegen ist. [...] 23. Ungeachtet ihrer Vorteile schränken Regierungen den Gebrauch von Verschlüsselung gelegentlich ein, zum Beispiel zum Schutz der nationalen Sicherheit und zur Kriminalitätsbekämpfung, insbesondere zur Aufdeckung von Material im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern. Zu solchen Einschränkungen zählen die Untersagung verschlüsselter Kommunikation und die Kriminalisierung des Anbietens oder Verwendens von Verschlüsselungswerkzeugen oder die verpflichtende Registrierung und Lizenzierung von Verschlüsselungswerkzeugen. Es gab auch Fälle, in denen Verschlüsselungsanbieter verpflichtet wurden, den Strafverfolgungsbehörden oder anderen staatlichen Stellen auf Verlangen Zugriff auf alle Kommunikationen zu ermöglichen, was faktisch eine pauschale Einschränkung der Verschlüsselung darstellen und die Schaffung einer Art Hintertür (also einer eingebauten Option zur Umgehung der Verschlüsselung und zum Zugriff auf die Daten im Klartext) voraussetzen oder zumindest fördern könnte. Eine andere Art des Eingriffs in die Verschlüsselung ist die Vorschrift, dass Schlüsselhinterlegungssysteme einzurichten und zu betreiben und alle privaten zur Entschlüsselung erforderlichen Schlüssel der Regierung oder einem hierfür bestimmten Dritten zu übergeben sind. Auch die Einführung von Rückverfolgbarkeitsanforderungen, wonach die Anbieter in der Lage sein müssen, jede Nachricht bis zu ihrem vermuteten Absender zurückzuverfolgen, könnte eine Schwächung der Verschlüsselungsstandards erfordern. In letzter Zeit haben verschiedene Staaten begonnen, allgemeine Überwachungspflichten für Anbieter digitaler Kommunikation und somit auch Anbieter verschlüsselter Kommunikationsdienste einzuführen oder erwägen eine solche Einführung. Dadurch könnten diese Anbieter praktisch gezwungen werden, auf eine starke Ende-zu-Ende- Verschlüsselung zu verzichten oder auf höchst problematische Workarounds auszuweichen (siehe Rn. 27-28). 24. Es besteht kein Zweifel daran, dass die weithin genutzten Verschlüsselungsmöglichkeiten, die von der Allgemeinheit als Antwort auf Massenüberwachung und Cyberkriminalität eingefordert werden, für Regierungen, die versuchen, die Bevölkerung und insbesondere deren schwächste Mitglieder vor schweren Straftaten und Sicherheitsrisiken zu schützen, ein Dilemma darstellen. Aber mit einer Regulierung der Verschlüsselung besteht, wie von der Sonderberichterstatterin über die Förderung und den Schutz des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung betont, die Gefahr, dass die Menschenrechte untergraben werden. Regierungen, die bestrebt sind, Verschlüsselung zu begrenzen, können oft nicht belegen, dass die von ihnen geplanten Einschränkungen zum Erreichen eines konkreten legitimen Ziels notwendig sind, da zur Beschaffung der Informationen, die für bestimmte Strafverfolgungsaufgaben oder andere legitime Zwecke benötigt werden, auch eine Vielzahl anderer Instrumente und Ansätze zur Verfügung stehen. Zu solchen Alternativen zählen bspw. eine Optimierung und bessere Ausstattung der traditionellen Polizeiarbeit, verdeckte Ermittlungen, Metadatenanalysen und eine stärkere internationale polizeiliche Zusammenarbeit. 25. Außerdem sind die Folgen der meisten Verschlüsselungsbeschränkungen im Hinblick auf das Recht auf Privatsphäre und die weiteren damit verbundenen Rechte unverhältnismäßig, denn sie wirken sich oft nicht nur auf die anvisierten Personen aus, sondern auf die gesamte Bevölkerung. Insbesondere ein Totalverbot oder eine Kriminalisierung von Verschlüsselung durch eine Regierung kann nicht gerechtfertigt werden, denn damit versagt sie allen Nutzerinnen und Nutzern in ihrem Land die Möglichkeit, auf sichere Weise zu kommunizieren. Systeme zur Hinterlegung von Schlüsseln haben erhebliche Schwachstellen, da sie auf die Unverletzlichkeit der Speichereinrichtung angewiesen sind und die gespeicherten Schlüssel dem Risiko von Cyberangriffen ausgesetzt werden. Darüber hinaus verursachen verpflichtend vorgeschriebene Hintertüren in Verschlüsselungstools Probleme, die weit über den Nutzen hinausgehen, den sie in Bezug auf bestimmte, als Tatverdächtige oder Sicherheitsbedrohung eingestufte Nutzerinnen oder Nutzer haben würden. Sie gefährden die Privatsphäre und Sicherheit aller Nutzerinnen und Nutzer und setzen diese der Gefahr unrechtmäßiger Eingriffe aus, nicht nur durch den Staat, sondern auch durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich krimineller Netzwerke. Lizenzierungs- und Registrierungsvorschriften haben vergleichbar unverhältnismäßige Auswirkungen, da sie den Einbau von Schwachstellen in die Verschlüsselungssoftware erfordern, die dann ausgenutzt werden könnten. Diese negativen Auswirkungen sind nicht unbedingt auf das Gebiet des Staates begrenzt, in dem die Beschränkungen gelten; vielmehr ist davon auszugehen, dass Hintertüren, sobald sie im Rechtsraum eines Staates eingeführt worden sind, auch Bestandteil der in anderen Regionen der Welt verwendeten Software werden. 26. [...] Da der Inhalt von Nachrichten, sobald sie verschlüsselt sind, nur noch von der Person, die die Nachricht absendet, und der Person, die die Nachricht empfängt, eingesehen werden kann, würde eine allgemeine Überwachungspflicht die Diensteanbieter dazu zwingen, entweder auf die verschlüsselte Übermittlung zu verzichten oder zu versuchen, auf die Nachrichten zuzugreifen, bevor diese verschlüsselt werden [...].“ II. EUROPARAT
29 Im Anhang zur Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats über den Menschenrechtsschutz in sozialen Netzwerken (CM/Rec(2012)4 vom 4. April 2012 heißt es: „15. In Zusammenarbeit mit dem Privatsektor und der Zivilgesellschaft sollen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Abschnitt I dieses Anhangs genannten Maßnahmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Recht der Nutzerinnen und Nutzer auf Achtung ihres Privatlebens geschützt wird, insbesondere indem die Anbieter sozialer Netzwerke verpflichtet werden, folgende Maßnahmen durchzuführen: [...] – sicherzustellen, dass die geeignetsten Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, um personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Hierzu gehören Maßnahmen zur Ende-zu-Ende-Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Nutzerin/Nutzer und der Website des sozialen Netzwerks [...]“
30 Die am 21. April 2015 verabschiedete Entschließung 2045 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zur Massenüberwachung lautet soweit maßgeblich wie folgt: „5. Die Versammlung ist [...] höchst besorgt angesichts von Gefahren für die Internetsicherheit durch die in den Snowden-Akten aufgedeckte Praxis bestimmter Sicherheitsdienste, systematisch „Hintertüren“ und andere Lücken in Bezug auf die Sicherheitsstandards und deren Umsetzung zu suchen, zu nutzen und sogar zu schaffen, die auch leicht von Terroristen und Cyberterroristen oder anderen Kriminellen genutzt werden könnten. 6. Sie ist auch besorgt angesichts der Sammlung großer Mengen persönlicher Daten durch private Unternehmen und die Gefahr, dass von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren auf diese Daten zugegriffen wird und sie zu unrechtmäßigen Zwecken genutzt werden. [...] 8. [...] High-Tech-Überwachungsinstrumente werden bereits von einer Reihe autoritärer Regime genutzt und dazu gebraucht, Oppositionellen nachzuspüren und die Informations- und Meinungsfreiheit zu unterdrücken. In diesem Zusammenhang ist die Versammlung zutiefst besorgt angesichts der jüngsten Gesetzesänderungen in der Russischen Föderation, die Möglichkeiten für eine bessere Massenüberwachung durch soziale Netzwerke und Internetdienste bieten. 9. In mehreren Ländern hat sich eine große „Überwachungsindustrie“ entwickelt, die von der Geheimhaltungskultur, die Überwachungsoperationen umgibt, ihrem High- Tech-Charakter sowie der Tatsache noch gefördert wird, dass sowohl das Ausmaß der mutmaßlichen Bedrohungen als auch die Notwendigkeit spezieller Gegenmaßnahmen und ihre Wirtschaftlichkeit für die politischen und haushaltspolitischen Entscheidungsträger ohne Rückgriff auf Angaben der interessierten Gruppen schwer zu beurteilen sind. Es besteht die Gefahr, dass diese einflussreichen Strukturen sich der demokratischen Kontrolle und Rechenschaftspflicht entziehen; sie bedrohen den freien und offenen Charakter unserer Gesellschaften. [...] 11. Die Versammlung erkennt die Notwendigkeit einer effektiven, gezielten Überwachung mutmaßlicher Terroristen und anderer organisierter krimineller Gruppen an. Eine derartige gezielte Überwachung kann ein wirksames Instrument für die Rechtsdurchsetzung und die Verhütung von Straftaten sein. Sie stellt jedoch gleichzeitig fest, dass die Massenüberwachung unabhängigen, in den USA durchgeführten Untersuchungen zufolge im Gegensatz zu früheren Behauptungen leitender Beamter der Nachrichtendienste nicht zur Verhütung von Terroranschlägen beigetragen zu haben scheint. Stattdessen werden Ressourcen, die Anschläge verhindern könnten, für die Massenüberwachung abgezweigt, was potenzielle Gefährder ungehindert handeln lässt. 19. Die Versammlung fordert die Mitglieds- und Beobachterstaaten des Europarates daher nachdrücklich auf, 19.1 sicherzustellen, dass die nationalen Gesetze die Sammlung und Analyse persönlicher Daten (einschließlich sogenannter Metadaten) nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder infolge eines Gerichtsbeschlusses erlauben, der auf der Grundlage des begründeten Verdachts, dass die Zielperson an kriminellen Handlungen beteiligt ist, erlassen wurde; eine unrechtmäßige Sammlung und Verarbeitung von Daten sollte auf dieselbe Art und Weise wie die Verletzung der traditionellen Vertraulichkeit des Schriftverkehrs unter Strafe gestellt werden; die Schaffung von „Hintertüren” oder anderen Techniken zur Schwächung oder Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen oder zur Ausnutzung vorhandener Schwachstellen sollte streng verboten sein; alle Einrichtungen und Unternehmen, die über persönliche Daten verfügen, sollten dazu verpflichtet werden, die wirksamsten verfügbaren Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden; 19.2 für die Durchsetzung eines solchen rechtlichen Rahmens zu gewährleisten, dass ihre Nachrichtendienste angemessenen justiziellen bzw. parlamentarischen Kontrollmechanismen unterliegen. [...] 19.5 die weitere Entwicklung benutzerfreundlicher (automatischer) Datenschutztechniken zu fördern, die in der Lage sind, Massenüberwachung und anderen Gefahren für die Internetsicherheit Einhalt zu bieten, einschließlich Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure [...]“ III. EUROPÄISCHE UNION
31 In einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. April 2014 in dem Verfahren Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238) wurde die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Die Richtlinie hatte die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze verpflichtet, alle Verkehrs- und Standortdaten für einen Zeitraum von sechs Monaten bis zu zwei Jahren aufzubewahren, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen. Eine Zusammenfassung dieses Urteils und der weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH findet sich in Big Brother Watch u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 58170/13 und 2 weitere, Rn. 209-241, 25. Mai 2021.
32 In seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 in der Rechtssache Maximillian Schrems gegen Data Protection Commissioner (C-362/14, EU:C:2015:650) stellte der EuGH außerdem fest: „94. Insbesondere verletzt eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens [...].“
33 In einer gemeinsamen Erklärung von Europol und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) vom 20. Mai 2016 zur rechtmäßigen Strafverfolgung im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen des 21. Jahrhunderts heißt es: „Das Überwachen verschlüsselter Kommunikation oder das Eindringen in einen digitalen Dienst kann in Bezug auf einzelne Verdächtige unter Umständen als verhältnismäßig angesehen werden, aber das Aufbrechen kryptografischer Mechanismen kann zu Kollateralschäden führen. Es sollte hauptsächlich darum gehen, Zugang zu der Kommunikation oder Information zu erlangen, nicht darum, den Schutzmechanismus zu kompromittieren. Praktischerweise müssen Informationen, um für Kriminelle nutzbar zu sein, zu irgendeinem Zeitpunkt auch in unverschlüsselter Form vorliegen. Dadurch ergeben sich alternative Möglichkeiten wie verdeckte Operationen, Infiltration krimineller Gruppen und Zugriff auf die Kommunikationsgeräte an einem Punkt außerhalb der Verschlüsselung, z. B. durch Live-Forensik auf beschlagnahmten Geräten oder durch rechtmäßige Überwachung dieser Geräte, während sie noch von den Verdächtigen benutzt werden. Außerdem können forensische Methoden, die physische Fingerabdrücke von Geräten nutzen, zwar nicht unbedingt dazu beitragen, die eigentlichen Kommunikationsinhalte zu überwachen, aber sie können den Ermittlungsbehörden andere wichtige Hinweise liefern. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen keine solchen Alternativen zur Verfügung stehen und der Zugang zu den verborgenen Inhalten nur durch eine Form der Entschlüsselung möglich ist. Zwar ist kein Verschlüsselungsmechanismus in der Praxis hinsichtlich Konzeption und Umsetzung absolut perfekt, doch eine Entschlüsselung für Strafverfolgungszwecke erscheint mittlerweile immer weniger praktikabel. Das hat zu Überlegungen geführt, verpflichtende Hintertüren oder Schlüsselhinterlegungssysteme einzuführen, um so die Verschlüsselung zu schwächen. Dies würde den Ermittlungsbehörden im Falle schwerer Straftaten oder terroristischer Bedrohungen zwar einen rechtmäßigen Zugang verschaffen, aber auch die Angriffsfläche für böswilligen Missbrauch vergrößern, was deutlich weitreichendere Auswirkungen auf die Gesellschaft hätte. Außerdem können Kriminelle derart geschwächte Mechanismen leicht umgehen und das vorhandene Kryptografiewissen nutzen, um ihre eigenen Lösungen ohne Hintertüren oder Schlüsselhinterlegung zu entwickeln (oder zu kaufen) [...]. Lösungen, mit denen zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden die technischen Schutzmechanismen absichtlich geschwächt werden, schwächen zwangsläufig auch den Schutz vor Kriminellen, so dass hier keine unkomplizierten Lösungen auf der Hand liegen. [...] Wenn eine Umgehung nicht möglich, der Zugang zu den verschlüsselten Informationen für die Sicherheit und die Justiz jedoch unverzichtbar ist, dann müssen praktikable Lösungen für die Entschlüsselung ohne Schwächung der Schutzmechanismen bereitgestellt werden, und zwar sowohl im Wege gesetzlicher Regelungen als auch durch kontinuierliche technische Weiterentwicklung. Im Hinblick auf Letzteres ist die Förderung einer engen Zusammenarbeit mit Branchenpartnern und Forschenden, die über Fachwissen auf dem Gebiet der Kryptoanalyse zur Entschlüsselung verfügen, wo immer dies gesetzlich zulässig ist, dringend angeraten. Wir sind überzeugt, dass zu einer Lösung gefunden werden kann, bei der die Rechte Einzelner und der Schutz der Sicherheitsinteressen der EU-Bürgerinnen und -Bürger in ein ausgewogenes und praktikables Verhältnis gebracht werden können. Die Nutzung der EU-Fördermechanismen für Forschung und Entwicklung kann die Zusammenarbeit in dieser Hinsicht vorantreiben, während gleichzeitig die EU-Agenturen bei der Entwicklung von Best Practices eng zusammenarbeiten können.“
34 Am 28. Juli 2022 verabschiedeten der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) die Gemeinsame Stellungnahme 4/2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Sie lautet (unter Auslassung der Fußnoten) wie folgt: „Zusammenfassung [...] Maßnahmen, die den Behörden einen allgemeinen Zugriff auf den Inhalt einer Nachricht ermöglichen, um die Kontaktaufnahme zu Kindern aufzudecken, [sind] eher als Eingriff in den Wesensgehalt der in Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte zu betrachten. [...] Der EDSA und der EDSB bekunden auch Zweifel an der Wirksamkeit von Sperrmaßnahmen und sind der Ansicht, dass es unverhältnismäßig wäre, von Anbietern von Internetzugangsdiensten zu verlangen, Online-Kommunikation zu entschlüsseln, um die Kommunikation in Bezug auf Material über sexuellen Kindesmissbrauch zu sperren. Ferner weisen der EDSA und der EDSB darauf hin, dass Verschlüsselungstechnologien wesentlich zur Achtung des Privatlebens und der Vertraulichkeit der Kommunikation, zur Freiheit der Meinungsäußerung sowie zur Innovation und zum Wachstum der digitalen Wirtschaft beitragen, die auf dem hohen Maß an Vertrauen und Sicherheit beruhen, das diese Technologien bieten. In Erwägungsgrund 26 des Vorschlags wird nicht nur die Wahl der Erkennungstechnologien, sondern auch der technischen Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, z. B. Verschlüsselung, unter den Vorbehalt gestellt, dass diese gewählte Technologie den Anforderungen der vorgeschlagenen Verordnung entsprechen muss, d. h., sie muss die Erkennung ermöglichen. Dies stützt den aus Art. 8 Ab. 3 und Art. 10 Abs. 2 des Vorschlags abgeleiteten Gedanken, dass ein Anbieter die Ausführung einer Aufdeckungsanordnung nicht mit der Begründung der technischen Unmöglichkeit verweigern kann. Der EDSA und der EDSB sind der Auffassung, dass es ein besseres Gleichgewicht zwischen dem gesellschaftlichen Interesse an sicheren und privaten Kommunikationskanälen und der Bekämpfung ihres Missbrauchs geben sollte. In dem Vorschlag sollte klar formuliert werden, dass nichts in der vorgeschlagenen Verordnung als Verbot oder Schwächung der Verschlüsselung ausgelegt werden sollte. 4.10 Auswirkungen auf die Verschlüsselung 96. Die europäischen Datenschutzbehörden haben sich stets für die generelle Verfügbarkeit von starken Verschlüsselungswerkzeugen und gegen jede Art von Hintertüren ausgesprochen. Verschlüsselung ist schließlich wichtig, um die Wahrnehmung aller Menschenrechte offline und online zu gewährleisten. Zudem tragen Verschlüsselungstechnologien wesentlich zur Achtung sowohl des Privatlebens als auch der Vertraulichkeit der Kommunikation [...] bei [...]. 97. Im Zusammenhang mit der zwischenmenschlichen Kommunikation ist die Endezu-Ende-Verschlüsselung ein entscheidendes Instrument zur Sicherstellung der Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, da sie starke technische Schutzvorkehrungen gegen den Zugriff auf den Inhalt der Kommunikation durch andere Personen als den Absender und den/die Empfänger, einschließlich des Anbieters, bietet. Würde die Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in irgendeiner Weise verhindert oder erschwert oder würden Diensteanbieter verpflichtet, elektronische Kommunikationsdaten für andere Zwecke als die Erbringung ihrer Dienste zu verarbeiten oder elektronische Kommunikation proaktiv an Dritte weiterzuleiten, bestünde die Gefahr, dass Anbieter weniger verschlüsselte Dienste anbieten, um den Verpflichtungen besser nachkommen zu können, wodurch die Rolle der Verschlüsselung im Allgemeinen geschwächt und die Achtung der Grundrechte der europäischen Bürgerinnen und Bürger untergraben würde. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zwar eine der am häufigsten verwendeten Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation ist, dass aber auch andere technische Lösungen (z. B. die Verwendung anderer kryptografischer Verfahren) für die Sicherheit und den Schutz der Vertraulichkeit der digitalen Kommunikation ebenso wichtig sein oder werden können. Daher sollte ihre Verwendung weder verhindert noch erschwert werden. 98. Der Einsatz von Tools zum Abhören und Analysieren zwischenmenschlicher elektronischer Kommunikation steht im grundsätzlichen Widerspruch zur Ende-zu- Ende-Verschlüsselung, da letztere darauf abzielt, technisch zu gewährleisten, dass eine Kommunikation zwischen Sender und Empfänger vertraulich bleibt. 100. Die Auswirkungen des Vorschlags, die die Nutzung der Ende-zu-Ende- Verschlüsselung beeinträchtigen oder davon abhalten könnten, müssen angemessen bewertet werden. Jede der Techniken zur Umgehung der datenschutzfreundlichen Merkmale der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die in dem Bericht über die Folgenabschätzung zu dem Vorschlag vorgestellt wurden, würde Sicherheitslücken schaffen. So würde das Durchsuchen aufseiten der Anbieter [client-side scanning] wahrscheinlich zu einem umfangreichen, ungezielten Zugriff auf unverschlüsselte Inhalte und deren Verarbeitung auf den Geräten der Endnutzer führen. [...] Gleichzeitig ist das serverseitige Durchsuchen auch grundsätzlich unvereinbar mit dem Modell der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, da der zwischen den Endnutzern verschlüsselte Kommunikationskanal aufgebrochen werden müsste, was zu einer Massenverarbeitung personenbezogener Daten auf den Servern der Anbieter führen würde. 101. Zwar heißt es in dem Vorschlag, dass ‚den betreffenden Anbietern mit dieser Verordnung die Wahl der zur Erfüllung der Aufdeckungsanordnungen zu betreibenden Technologien überlassen [wird], wobei dies nicht als Anreiz für die Nutzung bzw. Nichtnutzung einer bestimmten Technologie verstanden werden sollte‘, doch wird die strukturelle Unvereinbarkeit einiger Aufdeckungsanordnungen mit der Ende-zu-Ende- Verschlüsselung in der Tat zu einem starken Anreiz für die Nichtnutzung der Ende-zu- Ende-Verschlüsselung führen. Die Unmöglichkeit des Zugangs zu und der Nutzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (die den derzeitigen Stand der Technik in Bezug auf die technische Gewährleistung der Vertraulichkeit darstellt) könnte eine abschreckende Wirkung auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die legitime private Nutzung von elektronischen Kommunikationsdiensten haben. [...]“ RECHTLICHE WÜRDIGUNG I. VORFRAGEN
35 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen die nach dem Informationsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen erforderliche kontinuierliche Speicherung von Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten durch Organisatoren von Internetkommunikation, den potenziellen Zugriff der Behörden auf diese Daten und die Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation, die Daten, sofern sie verschlüsselt sind, zu entschlüsseln. Der Gerichtshof wird die Konventionskonformität der angegriffenen gesetzlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Zulässigkeitsprüfung der von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen prüfen (siehe Big Brother Watch u. a. ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 58170/13 und 2 weitere, Rn. 268-270, 25. Mai 2021). Der Gerichtshof stellt fest, dass er für die Prüfung der vorliegenden Individualbeschwerde insoweit zuständig ist, als sich die Tatsachen, die zu den von dem Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen geführt haben, vor dem 16. September 2022 – dem Datum, seit dem die Russische Föderation nicht mehr Vertragspartei der Konvention ist – ereignet haben (siehe Fedotova u. a. ./. Russland [GK], Individualbeschwerden Nr. 40792/10 und 2 weitere, Rn. 68-73, 17. Januar 2023; Pivkina u. a. ./. Russland (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 2134/23 und 6 weitere, Rn. 61, 6. Juni 2023; und N. F. u. a. ./. Russland, Individualbeschwerden Nr. 3537/15 und 8 weitere, Rn. 30, 12. September 2023). II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 EMRK
36 Der Beschwerdeführer rügte die gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation, den Inhalt aller Internetkommunikationen und die dazugehörigen Verkehrsdaten zu speichern und diese Daten auf Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar mit den zu ihrer Entschlüsselung erforderlichen Informationen, sofern die elektronischen Nachrichten verschlüsselt sind. Er berief sich auf Art. 8 EMRK, der wie folgt lautet: „(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ A. Zulässigkeit
37 Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rüge weder offensichtlich unbegründet noch aus anderen in Art. 35 EMRK aufgeführten Gründen unzulässig ist. Folglich ist sie für zulässig zu erklären. B. Begründetheit 1. Die Stellungnahmen der Parteien (a) Der Beschwerdeführer
38 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation, den Inhalt aller Online-Kommunikationen zu speichern, in Verbindung mit der Verpflichtung, den Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen die Verschlüsselungscodes zur Verfügung zu stellen, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz darstelle. Überdies sei es technisch nicht möglich, den Behörden die Verschlüsselungscodes speziell für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer des Messenger-Dienstes Telegram zur Verfügung stellen. Folglich wirke sich jede Offenlegung von Verschlüsselungscodes auf die Vertraulichkeit der Korrespondenz aller Telegramnutzerinnen und -nutzer aus.
39 Der Beschwerdeführer trug ferner vor, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Regelungen, die eine Speicherung des Inhalt aller Online- Kommunikationen und die Weitergabe von Verschlüsselungscodes an die Strafverfolgungsbehörden vorschreiben würden, in ihrer Anwendung nicht vorhersehbar seien und keine wirksamen Garantien gegen Willkür enthalten würden. Insbesondere müssten die innerstaatlichen Behörden keine richterliche Genehmigung einholen, um die Verschlüsselungscodes anzufordern. Obwohl in der Offenlegungsanordnung vom 12. Juli 2017 vermerkt gewesen sei, dass für die sechs betroffenen Telefonnummern richterliche Genehmigungen vorliegen würden, seien diese weder dem Unternehmen Telegram, noch den mit den Rechtssachen des Unternehmens oder des Beschwerdeführers befassten innerstaatlichen Gerichten, noch der Öffentlichkeit vorgelegt worden. (b) Die Regierung
40 Die Regierung trug vor, dass kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe keine „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ dafür nachweisen können, dass die Sicherheitsdienste Informationen über sein Privatleben zusammengetragen und gespeichert hätten. Was die Verschlüsselungscodes von Telegram anbelange, beinhalte Verfügung Nr. 432 (siehe Rn. 24) keine Verpflichtung, die Codes zur Entschlüsselung des gesamten Datenverkehrs zur Verfügung zu stellen. Die Verschlüsselungscodes müssten nur für die konkreten Daten vorgelegt werden, für die sie verlangt werden. Die Anforderung von Verschlüsselungscodes vom 12. Juli 2017, gegen die der Beschwerdeführer sich gewandt habe, habe sich auf die Kommunikation im Zusammenhang mit sechs Telefonnummern bezogen, die Terrorverdächtigen gehörten, und es sei eine richterliche Genehmigung eingeholt worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Sicherheitsdienste Zugriff auf die Kommunikationen aller Nutzerinnen und Nutzer hätten, sei daher unbegründet.
41 Hilfsweise machte die Regierung geltend, dass der behauptete Eingriff eine Grundlage im innerstaatlichen Recht habe. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften seien zugänglich und in ihren Auswirkungen vorhersehbar. Jede Kommunikationsüberwachung bedürfe der Genehmigung durch ein Gericht. Kommunikationsüberwachung dürfe nur erfolgen, wenn Informationen über eine begangene, bevorstehende oder geplante Straftat, oder über Personen, die eine Straftat planen, gerade begehen oder begangen haben, beziehungsweise über Ereignisse oder Aktivitäten vorlägen, die eine Gefahr für die nationale, militärische, wirtschaftliche oder ökologische Sicherheit der Russischen Föderation darstellen. Nur mittelschwere, schwere und besonders schwere Straftaten könnten zu einer Überwachungsanordnung führen und nur Personen, die solcher Straftaten verdächtigt würden oder Informationen über solche Straftaten haben könnten, könnten Gegenstand der Überwachungsmaßnahmen sein. Die Aufzeichnungen der abgehörten Kommunikationen müssten unter Bedingungen gespeichert werden, die jegliche Gefahr ausschließen, dass sie von Unbefugten abgehört oder kopiert werden (die Regierung zitierte die in Roman Zakharov ./. Russland, [GK], Individualbeschwerde Nr. 47143/06, Rn. 31-33 und 51, ECHR 2015, zusammengefassten innerstaatlichen Rechtsvorschriften). Die im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren zur Untersuchung, Verwendung, Speicherung und Vernichtung der erhobenen Daten böten den erforderlichen Schutz gegen einen missbräuchlichen Einsatz von Befugnissen.
42 Die Regierung führte ferner aus, dass die Übermittlung von Verschlüsselungscodes an den FSB nicht dazu führe, dass die zur Entschlüsselung verschlüsselter elektronischer Kommunikation erforderlichen Informationen dem gesamten Mitarbeiterkreis zugänglich seien. Die Leitungen der zuständigen Dienststellen trügen die Verantwortung dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb der durch ihre Dienstpflichten abgesteckten Grenzen handelten. In jedem Fall seien die FSB-Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter im Hinblick auf das Privatleben betreffende Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt würden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Verschlüsselungscodes würden dazu eingesetzt, die Kommunikationen zu entschlüsseln, bezüglich derer eine gerichtliche Überwachungserlaubnis eingeholt worden sei.
43 Und schließlich machte die Regierung geltend, dass der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ gewesen sei, um das legitime Ziel der Terrorismusbekämpfung zu erreichen. So habe es bspw. im April 2017 einen Terroranschlag in St. Petersburg gegeben. Im Anschluss daran sei im Dezember 2017 ein weiterer Anschlag verhindert worden. In beiden Fällen seien die Anschläge aus dem Ausland mittels geheimer Chats über Telegram koordiniert worden. (c) Die Drittbeteiligten (i) European Information Society Institute (EISI)
44 EISI erläuterte, dass es sich bei der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung um ein mathematisches Verfahren handele, das folgendermaßen ablaufe: Mithilfe eines „öffentlichen“ Schlüssels werde eine Nachricht (Klartext) in eine scheinbar zufällige Kombination von Buchstaben, Ziffern oder Symbolen (Chiffretext) umgewandelt. Nur für die Absenderin bzw. den Absender und die Empfängerin bzw. den Empfänger sei der Klartext sichtbar, für Außenstehende nur der Chiffretext. Ohne den „privaten“ Schlüssel, der gesichert auf dem Gerät der Empfängerin bzw. des Empfängers hinterlegt sei, könne die Nachricht aus dem Chiffretext nicht wieder in Klartext zurückübersetzt werden. Die Umwandlung in Klartext erfolge direkt auf dem Gerät der Empfängerin bzw. des Empfängers. Die Ende-zu-Ende- Verschlüsselung stelle sicher, dass der Betreiber des Messaging-Dienstes zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf den privaten Schlüssel oder die ursprüngliche Klartextnachricht habe, womit jeglicher Zugriff auf die ausgetauschten Inhalte unmöglich sei.
45 EISI legte ferner dar, dass die Offenlegungsanordnung des FSB gegenüber Telegram einer „Hintertür-Anordnung“ gleichkomme, die sich unterschiedslos auf alle Nutzerinnen und Nutzer von Telegram auswirke. Diese Anordnung zu befolgen, würde im Kern bedeuten, dass Telegram „private“ Schlüssel zentral speichern müsste und dadurch nicht mehr in der Lage wäre, seinen Nutzerinnen und Nutzern auf legale Weise Ende-zu-Endeverschlüsselte Dienste anzubieten.
46 EISI führte aus, dass die von Messaging-Diensten verwendete Verschlüsselung ein Selbstverteidigungsmechanismus gegen Überwachung sei. Sie spiele eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung der Unverletzlichkeit und Sicherheit von Nachrichten während der Übertragung. Sie biete schutzbedürftigen Personen wie Journalistinnen und Journalisten, führenden Oppositionellen oder Opfern von Cyber-Missbrauch unverzichtbaren Schutz. Daher seien Verschlüsselung und Menschenrechte, insbesondere aus Art. 8 und 10 EMRK, eng miteinanderverknüpft. Die Einführung von Hintertüren in die verschlüsselte Kommunikation würde diesen Schutzmechanismus schwächen und Sicherheitsrisiken mit sich bringen.
47 EISI argumentierte, dass es weder notwendig noch verhältnismäßig sei, einen Hintertürzugang zu allen verschlüsselten Nachrichten zu fordern, da damit um einer kleinen Anzahl von Verdächtigen willen die Privatsphäre sämtlicher Nutzerinnen und Nutzer gefährdet werde. Dadurch würden alle Nutzerinnen und Nutzer dem Risiko unbefugter staatlicher Überwachung, cyberkrimineller Aktivitäten und den Machenschaften sonstiger böswilliger Akteure ausgesetzt. Selbst wenn diese Risikoszenarien nicht zur Realität werden sollten, so entfalte das Wissen um solche Gefahren dennoch eine abschreckende Wirkung, die Autorinnen und Autoren, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Journalistinnen und Journalisten und Oppositionelle davor zurückscheuen lassen könnten, sich zu äußern oder mit ihren Quellen zu kommunizieren. EISI legte außerdem dar, dass es weniger einschneidende, gezielte Alternativen zur Kriminalitätsbekämpfung und zum Schutz der nationalen Sicherheit gebe, etwa die Verwendung von Live-Forensik auf beschlagnahmten Geräten, das Erschließen oder Beschaffen der privaten Schlüssel der Kommunikationsteilnehmenden, die Nutzung von Schwachstellen in der von den Zielpersonen verwendeten Software oder das Infiltrieren von Zielgeräten mit Spähprogrammen. Zwar sei der Ansatz, unterschiedslos Hintertüren für den Staat zu schaffen, möglicherweise kostengünstiger als alternative Ermittlungsmaßnahmen, die Gesellschaft als Ganzes kämen sie aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken jedoch teuer zu stehen. Die Tatsache, dass die alternativen Methoden aufgrund ihres hohen Arbeits-, Kosten- und Logistikaufwands wesentlich schwerer in großem Umfang einsetzbar seien, sollte positiv gesehen werden: als Hürde, die zu einer Priorisierung und gezielten Ausrichtung solcher Maßnahmen führen würde. (ii) Privacy International
48 Privacy International legte in ähnlicher Weise dar, wie die Ende-zu- Ende-Verschlüsselung funktioniert. Da die Ver- und Entschlüsselung der gesendeten und empfangenen Nachrichten auf den Geräten der Nutzerinnen und Nutzer erfolge, stelle die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sicher, dass niemand außer den vorgesehenen Empfängerinnen und Empfängern, nicht einmal der Kommunikationsdienstleister, Zugang zum Inhalt der Nachrichten habe. Der „private“ Schlüssel, der von der Empfängerin oder dem Empfänger zur Entschlüsselung der Nachricht verwendet werde, befinde sich auf deren Gerät und werde mit niemandem geteilt.
49 Privacy International führte ferner aus, dass die in den angegriffenen gesetzlichen Regelungen geforderten Maßnahmen, die eine Speicherung und Entschlüsselung verschlüsselter Kommunikation vorsähen, der Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden zum Schutz der Vertraulichkeit, der Privatsphäre, der Sicherheit und der Unverletzlichkeit von Informations- und kommunikationstechnologischen Systemen zuwiderliefen. Die Umsetzung solcher Maßnahmen würde Diensteanbieter wie Telegram dazu zwingen, radikale Änderungen an ihrer Software vorzunehmen und die eingesetzten Verschlüsselungsverfahren zu schwächen. Eine Verpflichtung zur Entschlüsselung verschlüsselter Kommunikationen veranlasse die Anbieter von Kommunikationsdiensten, ihre bestehenden Dienste zu verändern und Hintertüren einzubauen, welche, sobald sie erkannt worden seien, sowohl von rechtmäßigen als auch von kriminellen Akteuren leicht ausgenutzt werden könnten. Anders ausgedrückt: Im Hinblick auf die Endezu-Ende-Verschlüsselung könne ein Kommunikationsdiensteanbieter der Verpflichtung zur Entschlüsselung der Kommunikation einzig dadurch nachkommen, dass er ein nicht auf bestimmte Nutzerinnen und Nutzer eingrenzbares Software-Update ausspielt, welches sich folglich unterschiedslos auf alle Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Anwendung oder des betreffenden Dienstes auswirken würde. Eine Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Schaffung von Software-Hintertüren für den unterschiedslosen Zugang zu verschlüsselter Kommunikation lasse sich folglich nicht auf das „in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige“ begrenzen. 2. Würdigung durch den Gerichtshof (a) Vorliegen eines Eingriffs, Umfang des Eingriffs
50 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die vorliegende Rechtssache die gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation betrifft, den Inhalt aller Internetkommunikationen und die dazugehörigen Verkehrsdaten zu speichern, den Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdiensten auf Verlangen Zugang zu diesen Daten zu gewähren und die elektronischen Nachrichten, sofern sie verschlüsselt sind, zu entschlüsseln.
51 Was die Speicherung der Internetkommunikationen und der dazugehörigen Verkehrsdaten durch die Organisatoren von Internetkommunikation anbelangt, erinnert der Gerichtshof daran, dass allein schon die Speicherung von Daten, die das Privatleben einer Person betreffen, einen Eingriff im Sinne von Art. 8 darstellt. Die nachfolgende Verwendung der gespeicherten Informationen ist für diese Feststellung unerheblich. Dennoch wird der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob die von den Behörden vorgehaltenen personenbezogenen Informationen einen der verschiedenen Aspekte des Privatlebens betreffen, den konkreten Kontext, in dem die fraglichen Informationen aufgezeichnet und gespeichert worden sind, die Art der Aufzeichnungen, die Art der Verwendung und Verarbeitung dieser Aufzeichnungen und die Ergebnisse, die erlangt werden können, angemessen berücksichtigen (siehe S. und Marper ./. das Vereinigte Königreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 30562/04 und 30566/04, Rn. 67, ECHR 2008).
52 Der Gerichtshof erachtet die Speicherung der gesamten Internetkommunikation des Beschwerdeführers und der dazugehörigen Verkehrsdaten durch seinen Organisator von Internetkommunikation als Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz (zu den innerstaatlichen Vorschriften siehe Rn. 19; vgl. Breyer ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 50001/12, Rn. 81, 30. Januar 2020; und Ekimdzhiev u. a. ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 70078/12, Rn. 372 und 373, 11. Januar 2022). Diese Speicherung stellt unabhängig davon, ob auf die vorgehaltenen Daten anschließend von den Behörden zugegriffen wurde, einen Eingriff in seine Rechte aus Art. 8 dar. Auch wenn sie von Privatpersonen – den Organisatoren von Internetkommunikation – ausgeführt wird, erfolgt die Speicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften; folglich ist der Eingriff dem Russischen Staat zuzurechnen (siehe Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 372 und 375).
53 Ferner merkt der Gerichtshof an, dass sich der gerügte Eingriff nicht allein auf die Speicherung der oben bezeichneten Daten bezieht, sondern auch auf die Möglichkeit, dass die innerstaatlichen Behörden auf diese Daten zugreifen (vgl. Breyer, Rn. 61, und Ekimdzhiev u. a. , Rn. 376, beide a. a. O.).
54 Zwar gibt es keine Belege dafür, dass die Behörden auf die durch Telegram gespeicherten Daten des Beschwerdeführers zugegriffen haben. Doch da eine natürliche oder juristische Person nicht mit Sicherheit wissen kann, ob auf ihre Daten zugegriffen wurde, ist – und zwar unter Bezugnahme auf dieselben Kriterien, die bei der Beurteilung geheimer Überwachungsmaßnahmen angewandt werden (siehe Ekimdzhiev u. a., a. a. O., Rn. 376) – die Prüfung der Frage angezeigt, ob der Beschwerdeführer allein schon deshalb seine Opfereigenschaft im Rahmen von Art. 8 geltend machen kann, weil die Gesetzeslage den Behörden einen solchen Zugriff erlaubte.
55 In der Rechtssache Roman Zakharov (a. a. O.) hat der Gerichtshof die in Russland geltenden gesetzlichen Regelungen zur geheimen Überwachung geprüft und festgestellt, dass angesichts des geheimen Charakters der Überwachungsmaßnahmen, ihres breiten, alle Nutzerinnen und Nutzer von Kommunikationsnetzen betreffenden Anwendungsbereichs und des Fehlens wirksamer Möglichkeiten, auf innerstaatlicher Ebene gegen den mutmaßlichen Einsatz geheimer Überwachungsmaßnahmen vorzugehen, bereits die bloße Existenz von Rechtsvorschriften, die geheime Überwachungsmaßnahmen zulassen, einen Eingriff in das Privatleben eines Nutzers darstellte (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 170-179). Der Gerichtshof hat keine Veranlassung, in der vorliegenden Rechtssache anders zu urteilen, da die Regierung bestätigt hat, dass der Zugang zu den gespeicherten Internetkommunikationen und den dazugehörigen Verkehrsdaten demselben rechtlichen Regelwerk unterliegt, das in Roman Zakharov einer Prüfung unterzogen wurde. Die bloße Existenz der angegriffenen Rechtsvorschriften stellt folglich bereits an sich einen Eingriff in die nach Art. 8 geschützten Rechte des Beschwerdeführers dar (vgl. Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 383-384).
56 Was schließlich die gesetzliche Verpflichtung der Organisatoren von Internetkommunikation anbelangt, Kommunikationen zu entschlüsseln, sofern sie in verschlüsselter Form vorliegen (siehe Rn. 20 und 24), stellt der Gerichtshof fest, dass die Parteien lediglich in Bezug auf Ende-zu-Endeverschlüsselte Kommunikationen Stellung genommen haben, im Fall von Telegram also in Bezug auf Kommunikationen über „Geheime Chats“ (siehe Rn. 5). Die Parteien haben nicht zu dem in den „Cloud-Chats“ verwendeten Verschlüsselungsverfahren vorgetragen, weshalb der Gerichtshof dieses nicht behandeln wird.
57 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass es technisch unmöglich sei, den Behörden die Verschlüsselungscodes speziell für bestimmte Nutzerinnen und Nutzer des Telegram-Messengers zur Verfügung stellen. Um die Entschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation möglich zu machen, wäre es erforderlich, die vom Messenger-Dienst Telegram verwendete Verschlüsselungstechnologie zu schwächen. Da sich diese Maßnahmen aber nicht auf konkrete Einzelpersonen beschränken ließen, würden sie sich unterschiedslos auf alle auswirken. Diese Argumentation stützt sich auf den Sachvortrag des Unternehmens Telegram im innerstaatlichen Verfahren (siehe Rn. 8). Die Auffassung des Beschwerdeführers wird von den Drittbeteiligten (siehe Rn. 44, 45, 48 und 49) sowie internationalen Materialien gestützt (siehe insbesondere Rn. 28 und 34). Die Regierung hat demgegenüber keine Argumente oder Informationen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers – wonach die Maßnahmen, die die Organisatoren von Internetkommunikation ergreifen müssten, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Entschlüsselung von Ende-zu-Endeverschlüsselter Kommunikation nachzukommen, alle Nutzerinnen und Nutzer ihrer Dienste betreffen würden – zu widerlegen. Der Gerichtshof erkennt daher an, dass die angegriffenen Rechtsvorschriften Auswirkungen auf den Beschwerdeführer hatten.
58 Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nach dem Informationsgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen erforderliche kontinuierliche Speicherung der Internetkommunikationen des Beschwerdeführers und der dazugehörigen Verkehrsdaten durch Telegram, der potenzielle Zugriff der Behörden auf diese Daten und die Verpflichtung von Telegram, diese Daten, sofern sie verschlüsselt sind, zu entschlüsseln, einen Eingriff in die nach Art. 8 geschützten Rechte des Beschwerdeführers darstellte.
59 Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass im vorliegenden Fall personenbezogene Daten mit der Zielsetzung gespeichert wurden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden eine gezielte geheime Überwachung von Internetkommunikationen zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall sind somit die Aspekte der Speicherung personenbezogener Daten und geheimer Überwachungsmaßnahmen eng miteinander verknüpft. (b) Rechtfertigung des Eingriffs (i) Allgemeine Grundsätze
60 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Fall zwar in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu prüfen ist, unter Umständen aber auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu geheimen Überwachungsmaßnahmen zu betrachten sein wird (siehe Rn. 59). Die einschlägigen Schutzvorkehrungen sind in jedem Fall im Kern vergleichbar; sie sollten wirksame Garantien gegen das inhärente Missbrauchsrisiko bieten und den Eingriff in die durch Art. 8 geschützten Rechte auf das „in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige“ begrenzen (siehe Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 291-293 und 395, m. w. N.).
61 Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass ein Eingriff nur dann nach Art. 8 Abs. 2 gerechtfertigt sein kann, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eines oder mehrere der in Abs. 2 aufgezählten legitimen Ziele verfolgt und wenn er in einer demokratischen Gesellschaft zum Erreichen des entsprechenden Ziels notwendig ist. Mit „gesetzlich vorgesehen“ ist gemeint, dass die angegriffene Maßnahme eine innerstaatliche Rechtsgrundlage haben muss. Sie muss überdies mit dem in der Präambel der EMRK explizit in Bezug genommenen und Art. 8 nach Ziel und Zweck innewohnenden Rechtsstaatsprinzip vereinbar sein. Das Gesetz muss daher für die betroffene Person zugänglich und in seinen Auswirkungen vorhersehbar sein (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 227-228).
62 Der Schutz personenbezogener Daten ist von grundlegender Bedeutung für das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht einer Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Das innerstaatliche Recht muss angemessene Schutzvorkehrungen vorsehen, um eine mit den Gewährleistungen dieses Artikels möglicherweise nicht zu vereinbarende Verwendung personenbezogener Daten zu verhindern. Solche Schutzvorkehrungen sind umso mehr geboten, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung unterliegen, vor allem wenn diese Daten für polizeiliche Zwecke verwendet werden (siehe S. und Marper, a. a. O., Rn. 103, und im Zusammenhang mit der Massenüberwachung von Kommunikation Big Brother Watch u. a. , a. a. O., Rn. 330) und insbesondere wenn die verfügbaren Technologien einer kontinuierlichen Weiterentwicklung unterliegen (im Zusammenhang mit der Speicherung personenbezogener Daten siehe Uzunboth ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 35623/05, Rn. 61, ECHR 2010 (Auszüge); Catt ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 43514/15, Rn. 114, 24. Januar 2019; und Gaughran ./. das Vereinigte Königreich, Individualbeschwerde Nr. 45245/15, Rn. 86, 13. Februar 2020; im Zusammenhang mit geheimer Überwachung siehe auch Roman Zakharov, Rn. 229; und Big Brother Watch u. a. , Rn. 333, beide a. a. O.). Der Schutz von Art. 8 EMRK würde in unannehmbarer Weise geschwächt, wenn der Einsatz moderner Technologien im Strafrechtsbereich um jeden Preis zugelassen würde, ohne dass die möglichen Vorteile eines umfassenden Einsatzes solcher Technologien sorgfältig gegenüber den wichtigen Belangen des Privatlebens abgewogen würden (siehe sinngemäß S. und Marper, a. a. O., Rn. 112).
63 Im Zusammenhang mit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist es unerlässlich, eindeutige und detaillierte Regeln zum Umfang und zur Anwendung dieser Maßnahmen sowie ein Mindestmaß an Schutzvorkehrungen vorzusehen, u. a. hinsichtlich der Dauer, der Aufbewahrung und Verwendung der Daten, des Zugangs Dritter, der Verfahren zur Wahrung der Unverletzlichkeit und Vertraulichkeit der Daten und der Verfahren zu ihrer Vernichtung, um so einen hinreichenden Schutz vor Missbrauch und Willkür zu gewährleisten (ebd., Rn. 99; siehe auch P. N. ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 74440/17, Rn. 62, 11. Juni 2020). Das innerstaatliche Recht sollte vor allem sicherstellen, dass solche Daten für den Zweck, zu dem sie gespeichert werden, erheblich sind und nicht über das Notwendige hinausgehen, und dass die Form ihrer Aufbewahrung eine Identifizierung der Betroffenen nur solange gestattet, wie es der Zweck der Speicherung erfordert. Das innerstaatliche Recht muss auch angemessene Garantien gegen eine falsche oder missbräuchliche Verwendung vorgehaltener personenbezogener Daten vorsehen (siehe S. und Marper, a. a. O., Rn. 103). Die Kernprinzipien des Datenschutzes erfordern, dass die Aufbewahrung der Daten in Bezug auf den Zweck ihrer Erhebung verhältnismäßig und dass die Speicherdauer befristet sein muss.
64 Im Zusammenhang mit geheimen Überwachungsmaßnahmen, bei denen eine der Exekutive eingeräumte Befugnis im Geheimen ausgeübt wird, sind die Risiken von Willkür evident. Damit das Erfordernis der „Vorhersehbarkeit“ erfüllt ist, muss das innerstaatliche Recht hinreichend eindeutig sein, um den Bürgerinnen und Bürgern in geeigneter Weise Aufschluss darüber zu geben, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Behörden befugt sind, solche Maßnahmen zu ergreifen. Da die Durchführung geheimer Kommunikationsüberwachungsmaßnahmen in der Praxis überdies keiner Kontrolle durch die Betroffenen oder die Öffentlichkeit insgesamt zugänglich ist, wäre es rechtsstaatswidrig, den der Exekutive oder einem Gericht zugebilligten Ermessensspielraum als uneingeschränkte Befugnis zu formulieren. Folglich müssen der Umfang und die Art der Ausübung des den zuständigen Stellen gewährten Ermessensspielraums mit hinreichender Klarheit gesetzlich definiert sein, damit die oder der Einzelne angemessen vor willkürlichen Eingriffen geschützt ist (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 229-230). Eine ausführliche Beschreibung der Schutzvorkehrungen, die gesetzlich festgelegt sein sollten, um den Anforderungen an die „Qualität des Rechts“ Genüge zu tun und sicherzustellen, dass geheime Überwachungsmaßnahmen nur eingesetzt werden werden, wenn sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind, ist in Roman Zakharov, Rn. 231-234 und Big Brother Watch u. a., Rn. 335-339, beide a. a. O., zu finden.
65 Abschließend erinnert der Gerichtshof daran, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation ein wesentliches Element des in Art. 8 verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz ist. Die Nutzerinnen und Nutzer von Telekommunikations- und Internetdiensten müssen die Gewähr haben, dass ihre Privatsphäre und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung geachtet werden, auch wenn eine solche Garantie nicht absolut sein kann und mitunter hinter andere berechtigte Erfordernisse, etwa der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer zurücktreten muss (siehe K. U. ./. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 2872/02, Rn. 49, ECHR 2008; und Delfi AS ./. Estland [GK], Individualbeschwerde Nr. 64569/09, Rn. 149, ECHR 2015). (ii) Anwendung der genannten Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache
66 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Frage der Rechtmäßigkeit und die Frage des Vorliegens eines legitimen Ziels nicht von der Frage getrennt werden können, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war (bezüglich der Speicherung personenbezogener Daten siehe S. und Marper, Rn. 99; Breyer, Rn. 85; und Ekimdzhiev u. a., Rn. 420, alle a. a. O.; bezüglich geheimer Überwachungsmaßnahmen siehe auch Roman Zakharov, Rn. 236; und Big Brother Watch u. a., Rn. 334, beide a. a. O.). Daher wird er diese Fragen nachfolgend zusammen prüfen.
67 Das Speichern und Vorhalten von Internetkommunikationen und damit zusammenhängenden Verkehrsdaten hatte im vorliegenden Fall eine Rechtsgrundlage im Informationsgesetz (siehe Rn. 19) und muss im Zusammenhang mit den im Informationsgesetz, in der Strafprozessordnung und im Gesetz über operative Durchsuchungsmaßnahmen festgelegten Vorschriften über den Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die gespeicherten Daten und deren weitere Verwendung gesehen werden (siehe Rn. 15 und 25; für eine vergleichbare Begründung siehe auch Breyer, a. a. O., Rn. 85 und 97).
68 Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass mit den technologischen Möglichkeiten nicht nur das Volumen der weltweiten Internetkommunikation stark zugenommen hat, sondern auch die Bedrohungen, denen sich die Konventionsstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger ausgesetzt sehen. Dazu gehören u. a. der weltweite Terrorismus, Drogenhandel, Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Viele dieser Bedrohungen gehen von internationalen Netzwerken böswilliger Akteure aus, die Zugang zu immer besser entwickelten Technologien haben, mithilfe derer sie unbemerkt miteinander kommunizieren können (siehe Big Brother Watch u. a. , a. a. O., Rn. 323). Der Gerichtshof ist überzeugt, dass mit den angegriffenen Rechtsvorschriften die legitimen Ziele des Schutzes der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten sowie der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt wurden.
69 Es bleibt somit zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht angemessene und wirksame Schutzvorkehrungen und Garantien enthielt, um den Anforderungen an die „Qualität des Rechts“ und die „Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft“ Genüge zu tun. (α) Speicherung von Internetkommunikationen und Verkehrsdaten
70 Der Gerichtshof stellt fest, dass sich durch die technologischen Möglichkeiten des heutigen, zunehmend digitalisierten Zeitalters ein starker Anstieg der Internetkommunikation ergeben hat, so dass ein erheblicher Teil der Kommunikation in digitaler Form erfolgt. Die angegriffenen gesetzlichen Regelungen schreiben das kontinuierliche automatische Speichern und Vorhalten des Inhalts aller Internetkommunikationen für die Dauer von sechs Monaten und der dazugehörigen Verkehrsdaten für die Dauer von einem Jahr vor. Dies gilt für alle Internetkommunikationsdienste zur Übermittlung von Sprach-, Text-, Bild-, Ton-, Video- oder anderen elektronischen Kommunikationen (siehe Rn. 19). Davon betroffen sind alle Nutzerinnen und Nutzer von Internetkommunikation, auch wenn kein begründeter Verdacht auf eine Beteiligung an kriminellen oder die nationale Sicherheit gefährdenden Aktivitäten oder ein anderer Grund für die Annahme vorliegt, dass die Vorhaltung der Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten oder zum Schutz der nationalen Sicherheit beitragen kann. Die Regelung gilt für den Inhalt aller Kommunikationen und alle Verkehrsdaten, ohne dass ihre Anwendbarkeit in territorialer oder zeitlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Kategorien von Personen, deren personenbezogene Daten gespeichert werden können, begrenzt wäre. Dem Gerichtshof fällt auf, wie äußerst umfassend die in den angegriffenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Speicherpflichten sind, und er schließt daraus, dass der Eingriff außerordentlich weitreichend und schwerwiegend ist (vgl. Ekimdzhiev u. a., a. a. O., Rn. 394, nur zur Vorratsspeicherung von Kommunikationsdaten/Verkehrsdaten).
71 In Anbetracht der besonderen Eingriffsschwere wird der Gerichtshof besonders eingehend prüfen, ob das innerstaatliche Recht angemessene und hinreichende Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendung im Zusammenhang mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die von den Organisatoren von Internetkommunikation gemäß Informationsgesetz gespeicherten Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten vorsieht. (β) Potenzieller Zugriff auf die gespeicherten Daten für gezielte geheime Überwachungsmaßnahmen
72 Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung, den Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdiensten auf Verlangen Zugang zu den gespeicherten Daten zu gewähren, verweist der Gerichtshof erneut darauf, dass der Zugriff auf diese Daten im Einzelfall von sinngemäß denselben Schutzvorkehrungen begleitet werden muss wie geheime Überwachungsmaßnahmen (siehe Ekimdzhiev u. a. , a. a. O., Rn. 395). Der Gerichtshof nimmt das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Zugriff gerichtlich genehmigungspflichtig ist. Er stellt jedoch fest, dass die russischen Strafverfolgungsbehörden nach innerstaatlichem Recht nicht verpflichtet sind, dem Kommunikationsdiensteanbieter die richterliche Genehmigung vorzulegen, um Zugriff auf die Kommunikationsdaten einer Person zu erhalten. Vielmehr müssen die Organisatoren von Internetkommunikation gemäß Regierungsanordnungen technische Anlagen installieren, die den Sicherheitsdiensten unmittelbaren Zugriff auf die gespeicherten Daten ermöglichen (siehe Rn. 24-26). Somit haben die Strafverfolgungsbehörden unmittelbaren Fernzugriff auf alle Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten.
73 Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass das Erfordernis, dem Kommunikationsdiensteanbieter vor Erlangung des Zugriffs auf die Kommunikation einer Person eine Genehmigung vorzulegen, eine wichtige Schutzvorkehrung gegen einen Missbrauch durch die Strafverfolgungsbehörden darstellt, da so in allen Fällen geheimer Überwachung eine ordnungsgemäße Genehmigungseinholung sichergestellt ist. So wie der Zugang zu den gespeicherten Daten in Russland geregelt ist, werden für die Sicherheitsdienste die technischen Voraussetzungen geschaffen, das Genehmigungsverfahren zu umgehen und ohne vorherige richterliche Erlaubnis auf gespeicherte Internetkommunikationen und Verkehrsdaten zuzugreifen. Zwar lässt sich unlauteres Vorgehen unehrlicher, unachtsamer oder übereifriger Bediensteter unabhängig von der Art des Systems niemals völlig ausschließen, dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass ein System wie das russische, welches es den Geheimdiensten ermöglicht, unmittelbar auf die Internetkommunikation jeder einzelnen Bürgerin und jedes einzelnen Bürgers zuzugreifen, ohne dass dem Kommunikationsdiensteanbieter oder einer sonstigen Stelle eine Überwachungsgenehmigung vorgelegt werden muss, in besonderem Maße missbrauchsanfällig ist. Insofern erscheint hier die Notwendigkeit von Schutzvorkehrungen gegen Willkür und Missbrauch in besonders starkem Maße gegeben (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 269-270).
74 Die Regierung hat bestätigt, dass der Zugang zu gespeicherten Internetkommunikationen und den dazugehörigen Verkehrsdaten demselben rechtlichen Regelwerk unterliegt, das in Roman Zakharov (a. a. O.) im Zusammenhang mit der Überwachung von Mobiltelefonen einer Prüfung unterzogen wurde. In diesem Fall hatte der Gerichtshof festgestellt, dass die russischen Rechtsvorschriften zur Regelung geheimer Überwachungsmaßnahmen nicht den Anforderungen an die „Qualität des Rechts“ entsprachen, da sie keine angemessenen und wirksamen Schutzvorkehrungen gegen Willkür und Missbrauchsrisiken boten. Sie waren folglich nicht geeignet, den „Eingriff“ auf das „in einer demokratischen Gesellschaft Notwendige“ zu beschränken. Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass die Fälle, in denen die Behörden ermächtigt waren, zur Aufdeckung, Verhinderung und Untersuchung von Straftaten oder zum Schutz der nationalen, militärischen, wirtschaftlichen oder ökologischen Sicherheit auf geheime Überwachungsmaßnahmen zurückzugreifen, nicht mit hinreichender Klarheit definiert waren. Die Genehmigungsverfahren waren nicht geeignet sicherzustellen, dass geheime Überwachungsmaßnahmen nur angeordnet werden, wenn sie „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sind. Die Beaufsichtigung der Überwachungsmaßnahmen erfolgte nicht so, dass die Erfordernisse hinsichtlich Unabhängigkeit, Befugnissen und Kompetenzen, die in der Praxis eine wirksame und kontinuierliche Überprüfung, öffentliche Kontrolle und Wirksamkeit gewährleisten, erfüllt waren. Abhilfemöglichkeiten konnten nicht wirksam genutzt werden, da keinerlei Benachrichtigung über die geheime Überwachung oder angemessener Zugang zu den Dokumenten über die geheime Überwachung vorgesehen war (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 243-305).
75 Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Er stellt daher fest, dass das innerstaatliche Recht keine angemessenen und hinreichenden Schutzvorkehrungen gegen missbräuchliche Verwendungen im Zusammenhang mit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die von den Organisatoren von Internetkommunikation gemäß Informationsgesetz gespeicherten Internetkommunikationen und dazugehörigen Verkehrsdaten vorsieht. (γ) Gesetzliche Verpflichtung zur Entschlüsselung von Kommunikationen
76 Was schließlich das Erfordernis anbelangt, die zur Entschlüsselung von elektronischen Kommunikationen erforderlichen Informationen an die Sicherheitsdienste herauszugeben, sofern die entsprechenden Kommunikationen verschlüsselt sind, stellt der Gerichtshof fest, dass internationale Gremien dargelegt haben, dass Verschlüsselung einen starken technischen Schutz gegen den unrechtmäßigen Zugriff auf den Inhalt von Kommunikationen bietet und daher weithin genutzt wird, um das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz im Internet zu schützen. Im digitalen Zeitalter tragen technische Lösungen, mit denen die Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation sichergestellt und geschützt werden kann, einschließlich Maßnahmen zur Verschlüsselung, dazu bei, dass auch sonstige Grundrechte, bspw. das Recht auf freie Meinungsäußerung, wahrgenommen werden können (siehe Rn. 28 und 34). Darüber scheint die Verschlüsselung Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zugute zu kommen, wenn sie sich gegen den missbräuchlichen Einsatz von Informationstechnologien wie Hacking, Diebstahl von Identitäts- und personenbezogenen Daten, Betrug oder unzulässige Offenlegung vertraulicher Informationen zur Wehr zu setzen möchten. Dies sollte bei der Beurteilung von Maßnahmen, welche die Verschlüsselung schwächen können, gebührend berücksichtigt werden.
77 Wie bereits angemerkt (siehe Rn. 57) ist davon auszugehen, dass die Entschlüsselung von Ende-zu-Ende-verschlüsselter Kommunikation, wie bei der Kommunikation über die „Geheimen Chats“ von Telegram, nur ermöglicht werden könnte, indem die Verschlüsselung für alle Nutzerinnen und Nutzer geschwächt würde. Solche Maßnahmen können offenbar nicht auf bestimmte Personen beschränkt werden und würden sich unterschiedslos auf alle auswirken, also auch auf Personen, von denen keine Gefahr für legitime staatliche Interessen ausgeht. Eine Schwächung der Verschlüsselung durch Hintertüren würde offenbar die routinemäßige, generelle und unterschiedslose Überwachung privater elektronischer Kommunikationen technisch möglich machen. Hintertüren können auch von kriminellen Netzwerken ausgenutzt werden, was die Sicherheit der elektronischen Kommunikation aller Nutzerinnen und Nutzer ernsthaft gefährden würde. Der Gerichtshof nimmt die mit der Einschränkung der Verschlüsselung einhergehenden Gefahren, die von zahlreichen Sachverständigen aufgezeigt wurden (siehe insbesondere Rn. 28 und 34), zur Kenntnis.
78 Der Gerichtshof räumt ein, dass Verschlüsselung auch von Kriminellen genutzt werden kann, was strafrechtliche Ermittlungen erschweren kann (siehe Yalçınkaya ./. Türkei [GK], Yüksel Individualbeschwerde Nr. 15669/20, Rn. 312, 26. September 2023). Er nimmt in diesem Zusammenhang jedoch auch die Forderungen nach alternativen „Lösungen für die Entschlüsselung ohne Schwächung der Schutzmechanismen sowohl im Wege gesetzlicher Regelungen als auch durch kontinuierliche technische Weiterentwicklung“ zur Kenntnis (zu den Möglichkeiten alternativer Ermittlungsmethoden siehe die Gemeinsame Erklärung von Europol und der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit, zitiert in Rn. 33 und Rn. 24 des Berichts des Hohen Kommissars für Menschenrechte zum Recht auf Privatsphäre im digitalen Zeitalter, zitiert in Rn. 28; siehe auch die Erklärung der Drittbeteiligten in Rn. 47).
79 Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die gesetzliche Verpflichtung des Organisators von Internetkommunikation zur Entschlüsselung der Ende-zu-Ende-verschlüsselten Kommunikation im vorliegenden Fall darauf hinauszulaufen droht, dass die Anbieter solcher Dienste den Verschlüsselungsmechanismus für alle Nutzerinnen und Nutzer schwächen müssen; sie ist daher in Bezug auf die verfolgten legitimen Ziele nicht verhältnismäßig. (δ) Schlussfolgerung
80 Nach alledem gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die angegriffenen Rechtsvorschriften, die eine Speicherung der gesamten Internetkommunikation aller Nutzerinnen und Nutzer, den unmittelbaren Zugriff der Sicherheitsdienste auf die gespeicherten Daten ohne angemessene Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch und das Erfordernis der Entschlüsselung der verschlüsselten Kommunikation vorsehen, in ihrer Anwendung auf Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden können. Soweit diese gesetzlichen Regelungen den Behörden einen generellen, nicht von hinreichenden Schutzvorkehrungen begleiteten Zugriff auf den Inhalt elektronischer Kommunikationen gestatten, beeinträchtigen sie den Kern des nach Art. 8 EMRKR geschützte Rechts auf Achtung des Privatlebens. Der beschwerdegegnerische Staat hat diesbezüglich folglich jeden akzeptablen Ermessensspielraum überschritten
81 Folglich liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK vor. III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 EMRK
82 Der Beschwerdeführer rügte nach Art. 13 EMRK, dass ihm für seine Rüge zu Artikel 8 kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden habe. Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der Vorbringen der Parteien sowie seiner Feststellungen zu Art. 8 EMRK ist der Gerichtshof der Auffassung, dass keine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge nach Art. 13 EMRK erforderlich ist (siehe Centre for Legal Resources on behalf of Valentin Câmpeanu ./. Rumänien [GK], Individualbeschwerde Nr. 47848/08, Rn. 156, ECHR 2014). IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 EMRK
83 Artikel 41 der Konvention lautet: „Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.“ A. Schaden
84 Der Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden.
85 Die Regierung trug vor, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung in Bezug auf den immateriellen Schaden fordern könne, da seine Rechte nicht verletzt worden seien.
86 Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeglichen dem Beschwerdeführer verursachten immateriellen Schaden darstellt (siehe Roman Zakharov, a. a. O., Rn. 312). B. Kosten und Auslagen
87 Der Beschwerdeführer hat keine Forderung bezüglich der Kosten und Auslagen gestellt. AUS DIESEN GRÜNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF 1. einstimmig, dass er für die von dem Beschwerdeführer erhobenen Rügen zuständig ist, soweit sie sich auf Tatsachen beziehen, die sich vor dem 16. September 2022 ereignet haben; 2. einstimmig, die Rüge bezüglich der behaupteten Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz für zulässig zu erklären; 3. einstimmig, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt; 4. mit fünf zu zwei Stimmen, dass eine Prüfung der Rüge nach Art. 13 EMRK nicht erforderlich ist; 5. mit sechs zu einer Stimme, dass die Feststellung einer Verletzung an sich bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für jeglichen vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; 6. mit sechs zu einer Stimme, dass die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen wird. Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 13. Februar 2024 nach Art. 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Olga Chernishova Pere Pastor Vilanova Stellvertretende Sektionskanzlerin Präsident Gemäß Art. 45 Abs. 2 EMRK und Art. 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil das Sondervotum des Richters Serghides beigefügt. P.P.V. O.C. TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DES RICHTERS SERGHIDES 1. Mit seiner Individualbeschwerde hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz gerügt, die daraus resultiert, dass die „Organisatoren von Internetkommunikation“ gesetzlich verpflichtet sind, den Inhalt aller Internetkommunikationen und die dazugehörigen Verkehrsdaten zu speichern und diese Daten auf Verlangen an die Strafverfolgungsbehörden oder Sicherheitsdienste herauszugeben, und zwar – sofern die elektronischen Nachrichten verschlüsselt sind – mit den zu ihrer Entschlüsselung erforderlichen Informationen. 2. Zwar stimme ich dem Urteilstenor in den Punkten 1 bis 3 zu, vermag mich jedoch den Punkten 4 bis 6 nicht anzuschließen. 3. Insbesondere wende ich mich gegen a) Rn. 82 des Urteils und Punkt 4 des Tenors, wonach im vorliegenden Fall nach der Feststellung einer Verletzung von Art. 8 keine gesonderte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Rüge nach Art. 13 erforderlich ist; b) Rn. 86 des Urteils und Punkt 5 des Tenors, wonach die Feststellung einer Verletzung an sich bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden darstellt; und c) Punkt 6 des Tenors, wonach die Forderung des Beschwerdeführers nach gerechter Entschädigung zurückgewiesen wird. 4. Hinsichtlich der Entscheidung des Gerichtshofs, dass eine Prüfung der Rüge nach Art. 13 entbehrlich sei, ist meines Erachtens anzumerken, dass diese Rüge von dem Beschwerdeführer nun einmal erhoben wurde und folglich der Gerichtshof in der Pflicht steht, sie auch zu prüfen, da andernfalls das Recht des Beschwerdeführers auf einen wirksamen Rechtsbehelf keinerlei Absicherung durch den Gerichtshof erfahren würde. Wie jedes andere mutmaßlich verletzte Konventionsrecht muss auch das Recht aus Art. 13 vom Gerichtshof geprüft und konkret und wirksam geschützt werden, so wie es der Grundsatz der Effektivität und der Grundsatz der Unteilbarkeit der Rechte sowie das Recht auf Individualbeschwerde, auf denen die Konvention beruht, verlangen. Der Gerichtshof kann einer beschwerdeführenden Person jedoch keinen wirksamen Schutz gewähren, wenn er wie vorliegend beschließt, die entsprechende Rüge nicht zu behandeln. 5. Nun zur Frage des immateriellen Schadens: Der Beschwerdeführer forderte 10.000 Euro (siehe Rn. 84 des Urteils), während die Regierung vortrug, dass der Beschwerdeführer keine Entschädigung in Bezug auf den immateriellen Schaden fordern könne, da seine Rechte nicht verletzt worden seien (siehe Rn 85 des Urteils). Der Gerichtshof hat im vorliegenden Fall jedoch eine Verletzung von Art. 8 festgestellt, und zwar in meinen Augen eine schwerwiegende Verletzung. Nach meinem Dafürhalten hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall einen immateriellen Schaden erlitten und daher hätte ihm nach Art. 41 EMRK eine Entschädigung in Geld zugesprochen werden müssen. Ich hatte bereits in einer Reihe von Sondervoten Gelegenheit, Kritik an Entscheidungen des Gerichtshofs zu üben, in denen Forderungen wegen immaterieller Schäden nach Art. 41 lediglich unter Rückgriff auf die Standardformulierung „die Feststellung einer Verletzung stellt an sich bereits eine hinreichende gerechte Entschädigung für den vom Beschwerdeführer erlittenen immateriellen Schaden dar“ zurückgewiesen wurden. Ich begnüge mich mit einem Verweis auf drei der Sondervoten, in denen Kritik an dieser Standardform der Zurückweisung von Geldforderungen für immaterielle Schäden geübt wird, um die entsprechenden Argumente hier nicht wiederholen zu müssen; siehe entsprechend Rn. 13-16 meiner teilweise abweichenden Meinung in Tingarov u. a ./. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 42286/21, 10. Oktober 2023; Rn. 22-38 meiner teils übereinstimmenden, teils abweichenden Meinung in Yüksel Yalçınkaya ./. Türkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 15669/20, 26. September 2023; und Rn. 4-10 der gemeinsam mit Richter Felici verfassten gemeinsamen teilweise abweichenden Meinung in Grzęda ./. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 43572/18, 15. März 2022.