Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 25.05.1962 – C-17/61
ECLI:EU:C:1962:16
Schußanträge des Generalanwalts
Herrn Maurice Lagrange
25. Mai 1962
Aus dem Französischen übersetzt
(Verbundene Rechtssachen 17 und 20/61 und Rechtssache 19/61)
Herr Präsident, meine Herren Richter!
Wie schon die Klägerinnen selbst werde ich davon absehen, auch nur in zusammenfassender Form auf die Geschichte der Ausgleichseinrichtungen für eingeführten Schrott und insbesondere auf die Streitpunkte einzugehen, die sich aus der Belastung des Konzernschrotts mit Ausgleichsbeiträgen ergeben haben. Die beiden SNUPAT-Urteile vom 17. Juli 1959 und 22. März 1961 haben nach meiner Ansicht die meisten Grundsatzfragen geklärt, die auf diesem Gebiet aufgetreten waren; es handelt sich in den vorliegenden Rechtssachen nur noch um eine Art Rückzugsgefecht der klagenden Gesellschaften, die im übrigen eine bei der Schwierigkeit dieser Kampfart besonders anerkennenswerte Geschicklichkeit an den Tag gelegt haben.
Bevor ich mich der Frage der Begründetheit zuwende, möchte ich mir noch eine Bemerkung über die Zulässigkeit erlauben, obwohl von Seiten der Hohen Behörde keine prozeßhindernde Einrede erhoben wurde.
Jede der drei Klägerinnen ist eine Holding-Gesellschaft oder sagen wir eine Obergesellschaft, die sowohl stahlerzeugende und schrottverbrauchende als auch weiterverarbeitende Gesellschaften kontrolliert, bei denen der Schrott anfällt. Im Gegensatz zu den Klägerinnen vertritt nun die Hohe Behörde die Auffassung, daß die Obergesellschaft für die Anwendung der Ausgleichsregelung nicht die Unternehmenseigenschaft im Sinne von Artikel 80 besitze. Diese Eigenschaft habe allein die Tochtergesellschaft, in deren Werken der Schrott verbraucht werde; sie sei auch allein umlagepflichtig. Ist dann aber die Obergesellschaft tatsächlich berechtigt, in diesem Fall gerichtlich vorzugehen? Diese Frage stellt sich, da nach Artikel 33 die Nichtigkeitsklage nur den Unternehmen sowie den Unternehmensverbänden offensteht, die Unternehmen im Sinne dieses Vertrages, also insbesondere des Artikels 33, sind und in Artikel 80 definiert werden.
Ich glaube, man kann über diesen Einwand hinweggehen, denn selbst wenn man sich den Standpunkt der Hohen Behörde zu eigen macht, den sie zu dem Unternehmensbegriff bei der Anwendung der Ausgleichseinrichtung, dem Gegenstand unserer Untersuchung, vertritt, so schließt dies nicht aus, daß auch eine den gesamten Konzern betreffende Grundsatzfrage verwaltungsmäßig von der Obergesellschaft behandelt werden darf und daß diese, wenn sie sich zuvor an die Hohe Behörde gewandt und von ihr eine als Entscheidung zu wertende Antwort erhalten hat, die Sache dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen kann: Sie hat ganz offensichtlich ein begründetes Interesse an der Klageerhebung, selbst dann, wenn die Tochtergesellschaften die Umlage zu zahlen haben. Man kann demnach billigerweise zu der Auslegung gelangen, daß die Obergesellschaft unter den vorliegenden Umständen als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 in Verbindung mit Artikel 33 anzusehen ist und daß sie in gleicher Weise zur Klageerhebung berechtigt ist wie z. B. ein Unternehmensverband.
Was die Frage der Begründetheit anbelangt, so werde ich mir erlauben, die drei Klagen nicht eine nach der anderen zu untersuchen, sondern die einzelnen aufgeworfenen Fragen in ihrem logischen Zusammenhang zu behandeln. Denn wenn auch die Vertreter der Klägerinnen, vor allem im Verlauf der mündlichen Verhandlung, besonderen Wert auf die unterschiedlichen Aspekte gelegt haben, so sind doch die streitigen Fragen bis auf einige besondere Punkte wie z. B. die Eigentumsvorbehaltsklauseln im Grundsatz die gleichen. Ich werde also die vorgebrachten Rügen in folgender Reihenfolge behandeln:
1. Steht die Belastung des streitigen Schrotts mit der Umlage im Widerspruch zu den grundlegenden Entscheidungen über die finanzielle Einrichtung?
2. Angenommen, sie entspricht diesen Entscheidungen, sind dann diese nicht selbst rechtswidrig, weil sie dem Vertrag zuwiderlaufen?
Zu der ersten Rüge wird vorgetragen: 1. der streitige Schrott sei kein umlagepflichtiger Zukaufschrott, weil a) nur ein einziges Unternehmen, nämlich die Obergesellschaft, vorhanden sei und weil b) ein Kauf im zivilrechtlichen Sinne nicht vorliege; 2 die Umlagebelastung führe zu einer Diskriminierung.
Zu der zweiten Rüge, die Mannesmann besonders nachdrücklich vertritt, wird gleichfalls vorgetragen, daß die Umlagebelastung zu einer Diskriminierung gegenüber den Wettbewerbern führe, deren Werke unter einer einzigen Firma betrieben würden; diese Unternehmen müßten daher unter den gleichen Bedingungen zur Umlage herangezogen werden wie die Klägerinnen; wenn man jedoch davon ausgehe, daß die grundlegenden Entscheidungen dies nicht zuließen, so seien diese Entscheidungen rechtswidrig.
A — Rechtmäßigkeit der Umlagebelastung im Verhältnis zu den einschlägigen Grundsatzentscheidungen
1. IST DER IN REDE STEHENDE SCHROTT ZUKAUFSCHROTT?
a) Der Unternehmensbegriff
Als der Gerichtshof in dem ersten SNUPAT-Urteil den Begriff ukaufschrott im Gegensatz zu dem Begriff des Eigenaufkommens zu bestimmen hatte, stützte er seine gesamten Überlegungen auf den Gedanken, daß nicht die Beteiligung am Schrottmarkt, sondern der Schrottverbrauch die Grundlage für die Erhebung der Ausgleichsumlage bildet. Demzufolge sind alle Verbraucher als solche zur Leistung von Beiträgen verpflichtet, die zur Finanzierung des Ausgleichsfonds bestimmt sind. Die Nichtbelastung des Eigenaufkommens erscheint daher als eine einschränkend auszulegende Ausnahme, die nach Ansicht des Gerichtshofes übrigens berechtigt ist; sie kann nicht auf den sogenannten Konzernschrott ausgedehnt werden, der vielmehr als Zukaufschrott anzusehen ist.
Dieses erste Urteil beruht auf der stillschweigenden Voraussetzung, daß für die Handhabung der Ausgleichseinrichtung oder doch wenigstens für die Erhebung der Umlage der Unternehmensbegriff an die juristische Person und nicht an die wirtschaftliche Einheit geknüpft ist. Im zweiten SNUPAT-Urteil wird dies jedoch ganz ausdrücklich und allgemeingültig festgestellt. Es heißt dort (S. 164 der deutschen Ausgabe):
Der Unternehmensbegriff im Sinne des Vertrages deckt sich mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person, denn der Vertrag verwendet jenen Begriff in der Hauptsache zu dem Zweck, die Träger gemeinschaftsrechtlicher Rechte und Pflichten zu bezeichnen,
und weiter im Zusammenhang mit Hoogovens und Breedband (S. 166):
daß es sich eben in Wirklichkeit nicht um ein einziges Unternehmen, sondern um zwei rechtlich voneinander verschiedene Gesellschaften mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit handelt.
Klarer läßt es sich nicht ausdrücken: Zwei rechtlich voneinander verschiedene Gesellschaften, die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sind notwendigerweise zwei Unternehmen im Sinne von Artikel 80.
Unter diesen Umständen erübrigt sich meines Erachtens weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Parteien zu dem Grad der Integration des Konzerns, einen Punkt, auf den insbesondere die Firma Klöckner großes Gewicht gelegt hat: Zusammenfassung sämtlicher oder fast sämtlicher Kapitalanteile der Tochtergesellschaften in den Händen der Obergesellschaft, einheitliche Leitung, nur einmalige Umsatzsteuerbelastung, ausschließliche Bestimmung der Investitionspolitik durch die Obergesellschaft, mit der die Hohe Behörde im übrigen hierüber in Verbindung getreten sei, Bestehen einer Organschaft, von Verlust- und Gewinnübernahmevereinbarungen, von Verbotsbestimmungen über den Schrottkauf bei anderen Firmen usw. Alle diese Argumente sind ausdrücklich oder stillschweigend von der Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückgewiesen worden; sie hat unwiderruflich und vorbehaltlos den Begriff des Konzernschrotts verworfen und sich an den von mir bereits erwähnten Unternehmensbegriff gehalten, der mit dem Rechtssubjekt der juristischen Person zusammenfällt.
Zweifellos aus diesem Grunde wurde im Verlauf des Prozesses eine andere These vorgebracht und besonders eindrucksvoll von Professor Aubin im Namen der Firma Hoesch vertreten. Dieser These zufolge wird anerkannt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur eine juristische Person ein Unternehmen sein kann, es wird jedoch behauptet, daß dieses Unternehmen die Obergesellschaft sei, wenn es schon nicht der Konzern sein könne. Die Obergesellschaft allein übe eine Produktionstätigkeit, d. h. die Unternehmensfunktionen aus, die gekennzeichnet würden durch die maßgebliche Willensbildung, die Macht und die Übernahme des vollen Unternehmerrisikos. Der Eigentumsbegriff allein reiche zur Definition des Eigenaufkommens nicht aus. Ratio legis der Freistellung des Eigenaufkommens sei, daß ein Unternehmen in seiner Produktionstätigkeit den Schrott erneut in den Produktionskreislauf einbringen könne (dies habe der Gerichtshof im übrigen selbst anerkannt); die bewegende Kraft dieses ganzen Vorgangs sei also nicht das persönliche Eigentum, sondern die Konzernmacht als Ausdruck einer kollektiven Willensbildung bei der Obergesellschaft.
Meine Herren, mag diese Auffassung auch noch so glänzend vorgetragen worden sein, in Wirklichkeit enthält sie doch nur die altbekannten Argumente über die wirtschaftliche Einheit des Konzerns und die mehr oder weniger weitgehenden Rechtsfolgen, die das deutsche Recht aus dieser Einheit herleitet. Im Hinblick auf den Vertrag und die Rechtsprechung des Gerichtshofes jedoch ist sie nach meiner Ansicht nicht überzeugend. In Artikel 80 werden als Unternehmen diejenigen bezeichnet,
die eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben.
Wenn das Unternehmen im Sinne von Artikel 80 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes notwendigerweise eine natürliche oder juristische Person, also ein Rechtssubjekt sein muß, so kann es sich offensichtlich nur um die Person handeln, in deren Werken eines der Erzeugnisse der Anlage I, welche die Ausdrücke Kohle und Stahl definiert, hergestellt wird. Dies gilt insbesondere, soweit die Erhebung der allgemeinen Umlage in Frage steht, die
von jedem Unternehmen nach der Menge seiner umlagepflichtigen Erzeugung zu zahlen ist (Artikel 4 Ziffer 1 der Entscheidung Nr. 2/52).
Hierauf habe ich bereits in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen Phoenix-Rheinrohr u. a. (RsprGH V d 199) hingewiesen. Ich setze voraus, daß die Zahlungen für die Umlage von den Tochtergesellschaften und nicht von der Obergesellschaft geleistet werden. Das gleiche muß auch für die Ausgleichsbeiträge gelten, die von der stahlerzeugenden Gesellschaft nach der von ihr in ihren Werken verbrauchten Menge an Zukaufschrott zu zahlen sind. Da es sich hier um den Schrottverbrauch handelt, bildet die industrielle Produktionstätigkeit das entscheidende Kriterium und nicht die von der Holding-Gesellschaft ausgeübte finanzielle und verwaltende Tätigkeit. Der Schrott ist demnach Eigenaufkommen der Tochtergesellschaft und nicht der Obergesellschaft; und wenn dieses Aufkommen aus dem Abfall einer anderen Tochtergesellschaft stammt, die ein anderes Erzeugnis herstellt, so handelt es sich eben um Zukaufschrott.
b) Das behauptete Fehlen eines Kaufvertrags im Sinne des bürgerlichen Rechts
Meine Herren, wenn ich mich nunmehr auf das Gebiet des deutschen bürgerlichen Rechts begebe, so geschieht es mit einer gewissen Scheu. Aber das in Ihrer Rechtsprechung aufgestellte zivilrechtliche Kriterium zwingt mich, den Parteien auf dieses Gebiet zu folgen.
Untersuchen wir zunächst den Fall Hoesch, den Ihnen Professor Aubin dargelegt hat. In Form eines Schreibens der Westfalenhütte Dortmund an die Hohenlimburger Walzwerke vom 29. August 1953 wurde eine Eigentumsvorbehaltsklausel vorgelegt, in der sich die nachfolgenden Ausführungen finden:
Die bei der Verarbeitung dieses Materials anfallenden, für Sie unverwertbaren Materialabschnitte und sonstigen Reste sind nicht an Sie verkauft; diese Materialrückstände bleiben unser Eigentum und werden Ihnen daher bei der Gesamtabrechnung aller Halbzeuglieferungen mit dem Schrottpreis gutgeschrieben, sobald uns die zurückzugebenden Mengen bekannt sind.
Wir bitten Sie, darauf zu achten, daß die aus unseren Lieferungen anfallenden unverwertbaren Materialabschnitte und sonstigen Reste getrennt von solchen Mengen aufbewahrt werden, die bei der Verarbeitung von Material anfallen, welches Sie von dritter Seite bezogen haben.
Die Klägerin behauptet, ein solcher Eigentumsvorbehalt stehe im Einklang mit § 950 BGB, welcher besagt:
Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes.
Dies sei vorliegend der Fall. Jedenfalls handele es sich hier nicht um eine zwingende Vorschrift, die Eigentumsfrage lasse sich daher vertraglich in dem von den Beteiligten gewünschten Sinne regeln.
Dem stellt die Hohe Behörde eine andere Vorschrift des BGB gegenüber, nämlich § 93 mit folgendem Wortlaut:
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Hechte sein.
Hieraus folge, daß an dem Stahlblock, solange er nicht weiterverarbeitet werde, kein doppeltes Eigentumsrecht bestehen könne, nämlich einmal an dem später in Form von Abfall anfallenden Schrottbestandteil und zum anderen an den übrigen Bestandteilen. Außerdem habe § 93 zwingenden Charakter und lasse keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen zu. Hierzu heißt es im Kommentar zum BGB von Staudinger, Band II, 2. Teil, auf Seite 226:
Auch an wesentlichen Bestandteilen einer …. Sache ist Eigentumsvorbehalt unmöglich (§ 93).
Um diesem Einwand zu begegnen, trägt Hoesch vor, es gebe keineswegs getrennte Eigentumsrechte an dem Stahlblock. Dieser bleibe vielmehr solange Eigentum des Stahlwerks, als er nicht weiterverarbeitet sei, und die weiterverarbeitende Gesellschaft werde erst nach der Weiterverarbeitung Eigentümer, d. h. natürlich nur Eigentümer des neuen aus dieser Weiterverarbeitung hervorgegangenen Erzeugnisses. Der Schrottabfall bleibe während des ganzen Vorgangs Eigentum des Stahlwerks, in das er wieder zurückkehre.
Mir scheint jedoch, meine Herren, daß diese Darlegung mit den Eigentumsvorbehaltsklauseln selbst nicht im Einklang steht. Es heißt dort, um es noch einmal zu wiederholen, die bei der Verarbeitung dieses Materials anfallenden … Materialabschnitte … sind nicht an Sie verkauft. Damit wird anerkannt, daß die anderen Bestandteile des Stahlblocks verkauft sind. Demnach liegt durchaus ein Eigentumsvorbehalt an einem wesentlichen Bestandteil einer Sache vor, der nicht abgetrennt werden kann, ohne daß er zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, um die Worte aus § 93 zu wiederholen. Dies steht aber im Widerspruch zu dem genannten Paragraphen.
In Wirklichkeit spielt sich zwischen den beiden Gesellschaften alles so. ab, als ob einerseits eine Übertragung des Halbzeugs, also des Stahlblocks, an die weiterverarbeitende Gesellschaft und andererseits eine Übertragung des Abfallschrotts von dieser Gesellschaft an das Stahlwerk und eine Abrechnung zwischen den beiden Gesellschaften stattfänden. In dem Schreiben vom 29. August 1953 wird selbst bestimmt, daß diese Materialrückstände Ihnen daher bei der Gesamtabrechnung aller Halbzeuglieferungen mit dem Schrottpreis gutgeschrieben werden. Es ist demnach zunächst von dem Preis des gelieferten Halbzeugs die Rede (natürlich in seinem derzeitigen Zustand einschließlich des noch nicht abgesonderten Schrotts, der später daraus entsteht), und wenn dann die Rückstände angefallen sind und man deren Menge bestimmen kann, wird der weiterverarbeitenden Gesellschaft der Wert dieses Schrotts, der an das Stahlwerk zurückkehrt, gutgeschrieben. Entspricht dieser Vorgang nicht genau einer Lieferung des Schrotts gegen Zahlung eines Preises?
Schließlich kann man sich die Frage stellen — aber dies ist nur eine beiläufige Bemerkung —, ob die Schlußbestimmung, wonach die weiterverarbeitende Gesellschaft verpflichtet ist, die aus den Lieferungen des Stahlwerks stammenden Abfälle gesondert aufzubewahren, ohne sie mit den Abfällen aus der Weiterverarbeitung von Erzeugnissen aus dritten Werken zu vermengen, wirklich in allen Fällen ohne Schwierigkeiten einzuhalten ist, und ob es immer leicht sein wird, ihre Befolgung zu kontrollieren.
Soweit der Fall Hoesch.
Was den Mannesmann-Konzern anbelangt, so ist die Lage, wie sie sich aus dem vorgelegten Dokument (Vertrag zwischen Mannesmann-Hüttenwerke AG und Mannesmann-Röhrenwerke AG vom 23. Dezember 1957) ergibt, noch klarer. Es heißt dort nämlich, die erstere liefert … zu weiterer Verarbeitung … Vormaterial … an die zweite zu einem Verrechnungswert; es ist klar, daß die mit der weiteren Verarbeitung beauftragte Gesellschaft (wenn sie nicht als Lohnunternehmer handelt, was niemand behauptet) das Vormaterial, so wie es ihr geliefert wird, erwirbt und vor der Weiterverarbeitung und nicht erst danach dessen Eigentümer wird. Demnach steht der Eigentumsvorbehalt des Stahlwerks an dem Schrott, der in dem Vormaterial potentiell enthalten ist, im Widerspruch zu § 93 BGB.
Um diesen Punkt abzuschließen, möchte ich ergänzend noch die Frage aufwerfen, ob der Gerichtshof bei einem Zweifel über eine ausschließlich das Privatrecht eines Mitgliedstaates berührende Frage diese nicht den zuständigen Gerichten des betreffenden Staates zur Vorabentscheidung vorlegen kann. Dies geschieht zum Beispiel in Frankreich bei Personenstands- oder Eigentumsfragen, die nicht der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterliegen, wenn der Hauptprozeß die Entscheidung einer solchen Frage notwendig macht.
Ich glaube jedoch nicht, daß dieser Weg im vorliegenden Fall einzuschlagen ist. Obgleich Ihre Rechtsprechung auf dem Gebiet des Preisausgleichs sich eng an ein zivilrechtliches Kriterium gehalten hat, scheint mir dennoch ein gewisses Maß an Unabhängigkeit verblieben zu sein. Man muß sich die Zwecke vor Augen halten, zu denen die einschlägigen Vorschriften über die Beitragsveranlagung und die Bestimmung der Beitragspflichtigen erlassen wurden, sowie die für die Gesamtregelung maßgebenden Grundsätze, d. h. im wesentlichen die Solidarität aller Schrottverbraucher. Dies rechtfertigt zunächst eine möglichst umfassende Veranlagungsgrundlage, und in zweiter Linie liegt hierin die Rechtfertigung für die Annahme, daß das entscheidende Kriterium der Schrottverbrauch ist, wie es der Gerichtshof anerkannt hat. Daher muß man sich für die Umlagebelastung des von einer Gesellschaft an eine andere gegen Entgelt gelieferten Schrotts entscheiden, selbst wenn das Entgelt nur ein Verrechnungspreis ist und nicht feststeht, ob alle Tatbestandsmerkmale des Kaufvertrages erfüllt sind. Das müßte sogar dann gelten, wenn es sich — was ich nicht glaube — hier um einen zweifelhaften Grenzfall handelte.
2. DIE RÜGE DER DISKRIMINIERUNG
Hiernach führe die Umlagebelastung des streitigen Schrotts zu einer Diskriminierung der integrierten Unternehmen gegenüber denen, die bei sonst gleicher Sachlage ihre Werke unter einer Firma zusammengefaßt haben .
In Wahrheit beruht diese Situation auf der Anwendung der einschlägigen Grundsatzentscheidungen und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinsichtlich der Definition des Zukaufschrotts und des Eigenaufkommens. Die Klägerinnen erkennen dies übrigens ohne größere Bedenken an, behaupten dann aber, daß die grundlegenden Entscheidungen dem Vertrag zuwiderlaufen, weil dieser die Diskriminierung untersage. Damit komme ich zu der zweiten Frage.
B — Rechtmäßigkeit der Entscheidungen mit Verordnungscharakter
Die hierzu vor allem von den Vertretern der Firma Mannesmann vorgetragenen Argumente sind Ihnen bekannt. Sie beruhen im wesentlichen auf der Rüge der Diskriminierung, welche sich aus der von der Hohen Behörde eingeführten Regelung ergebe, da diese die Wettbewerbslage der unter mehreren Firmen integrierten Unternehmen gegenüber den auch firmenmäßig integrierten Unternehmen beeinträchtige; dies sei z. B. bei Mannesmann gegenüber Phoenix-Rheinrohr der Fall, bei denen abgesehen von diesem Unterschied Aufbau und Tätigkeitsgebiete in allen Punkten vergleichbar seien.
Die logische Folge dieser These wäre, daß der in den Werken eines unter einer Firma zusammengefaßten Unternehmens umlaufende Schrott bis vielleicht auf den, der in dem Stahlwerk selbst anfällt, mit der Umlage belastet werden müßte. In ihren Anträgen gehen die Klägerinnen jedoch nicht so weit, und derartige Anträge wären im übrigen auch gar nicht zulässig, denn sie würden keine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung angreifen, die die Weigerung enthielte, den auf diese Weise angefallenen Schrott bei ihren integrierten Konkurrenzunternehmen mit der Umlage zu belasten. Sie leiten hieraus lediglich ein Argument ab, das sie auf die Rechtswidrigkeit der grundlegenden Entscheidungen stützen, die eine solche Belastung nicht zuließen.
Selbst wenn diesem Klageantrag stattgegeben würde, hätte dies doch keine andere Wirkung als die Aufhebung ihrer eigenen Umlagebelastung, ohne daß es deswegen zu einer Belastung ihrer Konkurrenten käme.
Meine Herren, ich habe mit großem Interesse die Schriftsätze gelesen und die diesbezüglichen Ausführungen der Vertreter der Klägerinnen angehört, die keineswegs unzutreffend sind. Ich habe mir in meinen Schlußanträgen zu den Rechtssachen Phoenix-Rheinrohr u. a. (RsprGH V d 211 ff.) selbst die Frage gestellt, ob diese Regelung nicht logischerweise zur Belastung des von einem Werk an ein anderes abgegebenen Schrotts führen müsse, selbst wenn beide Werke einer einzigen juristischen Person gehörten.
Der Gerichtshof hat diese These jedoch kategorisch abgelehnt und die Freistellung des Eigenentfalls auf der Grundlage des Eigentums gerechtfertigt, ebenso wie er auf der gleichen Grundlage die Freistellung des Konzernschrotts verworfen hatte.
Im ersten SNUPAT-Urteil heißt es (RsprGH V d 319):
Mit anderen Worten: Jeder Eingriff, der dazu dient oder dazu führt, den Wettbewerb künstlich und in erheblichem Maße zu verfälschen, ist als diskriminierend und mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen. Dagegen können Maßnahmen, die dem innerbetrieblichen Aufbau eines Unternehmens und der Art und Weise Rechnung tragen, in der es sein Eigenaufkommen verwendet, nicht als diskriminierend angesehen werden.
Wenn ein stahlerzeugendes und schrottverbrauchendes Unternehmen seinen Eigenentfall selbst verbraucht, so bringt es damit eines seiner Nebenerzeugnisse wieder in den Produktionskreislauf ein.
Hier handelt es sich jedoch um das Unternehmen als juristische Person. Das Urteil bezieht sich demnach sowohl auf den Eigenentfall des Stahlwerks, der im gleichen Werk wiederverwendet wird, als auch auf den in späteren Produktionsstufen, wie z. B. im Walzwerk oder bei der Blechherstellung, anfallenden Abfall, da diese Weiterverarbeitung für Rechnung der gleichen Gesellschaft erfolgt.
Der einzige Vorbehalt, den der Gerichtshof in seinem Urteil gemacht hat, bezieht sieh, wie Sie wissen, auf den Fall eines nicht stahlerzeugenden Unternehmens, das aus diesem Grunde der Gerichtsbarkeit der Gemeinschaft nicht unterliegt, das jedoch mit einem schrottverbrauchenden Unternehmen einen Konzern bildet (in diesem Fall gibt es selbstverständlich kein Problem, denn da schon die Freistellung des Konzernschrotts abgelehnt wurde, muß das gleiche hier a fortiori gelten) oder unter der gleichen Firma betrieben wird. Handelt es sich um Eigenentfall der Werke, die ein in der Nomenklatur der Anlage I enthaltenes Halbzeug oder Fertigerzeugnis herstellen, so wird die Nichtbelastung als rechtmäßig angesehen, wenn dieses Werk unter der gleichen Firma betrieben wird wie das Stahlwerk.
Diese Entscheidung wird klar bestätigt und erläutert in dem zweiten SNUPAT-Urteil, bei dem es um die doppelte Umlagebelastung geht (RsprGH VII d 166):
In seinem Urteil 32 und 33/58 hat der Gerichtshof die doppelte Belastung nur insoweit für unzulässig erklärt, als sie ein und dasselbe Unternehmen treffen würde, nicht aber für den Fall, daß sie sich auf mehrere rechtlich getrennte Unternehmen verteilt.
Nach alledem betrachtet der Gerichtshof das Kriterium der Rechtspersönlichkeit nicht nur als ein klares und objektives Kriterium, wie die Hohe Behörde es gern zu bezeichnen pflegt (was natürlich nicht ausreicht), sondern auch als ein rechtlich begründetes.
Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang noch einmal auf meine Schlußanträge zu den Rechtssachen Phoenix-Rheinrohr zurückzukommen (RsprGH V d 211), wo ich folgendes ausführte:
Trotz der Ähnlichkeit, die sich in manchen Lagen, zumindest in extremen Fällen, ergeben kann, darf man behaupten, daß dennoch im allgemeinen ein Unterschied besteht zwischen mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen und einem Unternehmen, das mehrere Werke betreibt.
Wir dürfen nämlich nicht vergessen, daß es sich hier darum handelt, die Rüge der Diskriminierung in bezug auf eine generelle Regelung, d. h. also in einem allgemeinen Rahmen zu beurteilen und nicht darum, einen Einzelfall zu prüfen. Der Vergleich zwischen Mannesmann und Phoenix-Rheinrohr kann nur als Beispiel interessant sein, um die Rechtswirkungen der in der Entscheidung Nr. 2/57 und in anderen Entscheidungen erlassenen Vorschriften zu beleuchten. Mit anderen Worten, es reicht nicht aus, festzustellen, daß die Anwendung der Vorschriften zu gewissen Ungleichheiten zwischen Mannesmann und Phoenix-Rheinrohr führt, denn darauf wäre zu erwidern, daß diese Ungleichheit auf ihrer unterschiedlichen rechtlichen Struktur beruht und daß sich die beiden Unternehmen aus diesem Grunde nicht in vergleichbarer Lage befinden. Man müßte vielmehr nachweisen, daß das zugrunde gelegte Kriterium insgesamt und ganz allgemein gesehen unrichtig oder rein willkürlich ist, so daß es schon von sich aus zu Diskriminierungen führt und demzufolge gegen den Vertrag verstößt. Diese Auffassung ist jedoch von Ihrer Rechtsprechung ausdrücklich verworfen worden.
Unter diesen Umständen halte ich es nicht für erforderlich, mich weiter über die Kontroverse zwischen Mannesmann und Phoenix-Rheinrohr über die Ähnlichkeit oder die Unterschiede zwischen ihren Tätigkeiten zu verbreiten. Ich möchte mich lediglich auf den Hinweis beschränken, daß es nach den Erklärungen im Verlauf des schriftlichen Verfahrens wie auch in der mündlichen Verhandlung durchaus den Anschein hat, daß der technische Zusammenhang, um mit den Worten Ihres Urteils 42 und 49/59 (dem zweiten SNUPAT-Urteil) zu sprechen, bei Phoenix-Rheinrohr enger ist und die einzelnen Produktionsstufen weniger differenziert sind als bei Mannesmann. Die Lage der beiden Unternehmen ist also nicht ganz miteinander vergleichbar.
Allerdings hat der Gerichtshof in dem Urteil Pont-à-Mousson festgestellt, daß die Hohe Behörde selbst auf dem Wege einer generellen Regelung die Grenzen ihrer Befugnisse überschreitet, wenn sie die Wettbewerbslage der Betroffenen
n stärkerem Maße beeinträchtigt, als dies nach eingehender Prüfung der in Frage stehenden Interessen notwendig erscheint, und in jedem Fall dann, wenn sie sie wesentlich beeinträchtigt (RsprGH V d 496).
Auf die erste Frage gibt Ihre aus den beiden SNUPAT-Urteilen zu entnehmende Rechtsprechung noch einmal die klare Antwort: die Verbindung, oder genauer geagt, die gleichzeitige Anwendung der beiden Vorschriften (Belastung des Konzernschrotts einerseits und Freistellung des innerhalb der Werke einer und derselben Gesellschaft umlaufenden Schrotts als Eigenaufkommen andererseits) wurde als eine Regelung angesehen, die mit dem Vertrag und den Erfordernissen einer einwandfreien Tätigkeit der Ausgleichseinrichtung vereinbar ist.
Was die zweite Frage anbelangt, so wird im Urteil Pont-à-Mousson ausdrücklich erklärt, was unter einer esentlichen Beeinträchtigung der Wettbewerbslage eines Unternehmens zu verstehen ist (RsprGH V d 496):
ies wäre nur dann der Fall, wenn feststünde, daß die Wettbewerbslage der Klägerin sich infolge jener Entscheidungen, deren Wirkungen zu beobachten die Klägerin mehrere Jahre hindurch Gelegenheit hatte, tatsächlich verschlechtert, daß z. B. der Gesamtumfang ihrer Verkäufe erheblich nachgelassen hätte. Dagegen genügt es nicht, daß die Maßnahmen der Hohen Behörde im Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren Konkurrenten in gewissem Umfang eine Verzerrung der Selbstkostenpreise hervorgerufen haben.
Im vorliegenden Fall beschränkt man sich jedoch darauf, den Betrag der jeweiligen Beitragslast mit den verbrauchten Schrottmengen zu vergleichen. Den Anforderungen, die der Gerichtshof auf diesem Gebiet stellt, ist damit bei weitem nicht genügt.
Meine Herren, abschließend ergibt sich, daß die Anträge der Klägerinnen im direkten Widerspruch zu Ihrer Rechtsprechung stehen, wie sie sich aus den beiden SNUPAT-Urteilen ergibt, von denen das erste mit der Ablehnung der Freistellung (oder der Nichtbelastung) des Konzernschrotts zweifellos den Fall derjenigen Unternehmen vor Augen hatte, die bereits vor dem Gerichtshof Klage geführt hatten und deren Klagen lediglich wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden waren.
Zu der Kostenfrage beantragt Mannesmann (Klage 19/61), ihr die Kosten auch dann nicht aufzuerlegen, wenn sie unterliegen sollte. Als Grund führt sie an, daß aus der angefochtenen Entscheidung und vor allem aus dem vom Generalsekretär der Hohen Behörde unterzeichneten Anschreiben, mit dem diese Entscheidung der Klägerin zugestellt wurde, nicht deutlich geworden sei, ob die Hohe Behörde einen Freistellungsantrag habe ablehnen oder zu der Rechtmäßigkeit der Umlagebelastung habe Stellung nehmen wollen.
Meine Herren, es ist für mich nicht ersichtlich, welches Interesse eine solche Unterscheidung haben sollte; die angefochtene Entscheidung, auf die es allein ankommt, ist vollkommen eindeutig und stellt sehr klar fest, daß die Umlage gezahlt werden muß.
Ich beantrage,
die Klagen abzuweisen
und die Kosten, einschließlich der Kosten des Streithilfeverfahrens, den Klägerinnen aufzuerlegen.