Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1962 – C-17/61
ECLI:EU:C:1962:30
In den verbundenen Rechtssachen 17/61
Klöckner-Werke AG,
mit Sitz in Duisburg,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
Beistände: Rechtsanwälte Etzel, Dr. Erich Weber I, Großhans, Dr. Striepen, Dr. Altenburg, zugelassen in Duisburg,
Zustellungsbevollmächtigter: Dr. Woopen, Luxemburg, Rue du Fort Elisabeth 2,
und 20/61
Hoesch AG,
mit Sitz in Dortmund,
vertreten durch ihren Vorstand,
Beistand: Dr. Bernhard Aubin, ordentlicher Professor der Rechte an der Universität des Saarlandes, Saarbücken,
Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner von Simson, Bertrange, Luxemburg, zugelassen in Düsseldorf,
Klägerinnen,
gegen
Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
vertreten durch ihren Rechtsberater Dr. Bastiaan van der Esch als Bevollmächtigten,
Beistand: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schneider, zugelassen in Frankfurt am Main,
Zustellungsanschrift: Amtssitz der Hohen Behörde, Luxemburg, Place de Metz 2,
Beklagte,
wegen
Nichtigerklärung
1. der am 30. Juni 1961 der Klägerin Klöckner-Werke AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Juni 1961 (Rechtssache 17/61),
2. der am 25. Juli 1961 der Klägerin Hoesch AG zugestellten Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 (Rechtssache 20/61)
über die Ablehnung des Antrags auf Freistellung von der Umlagepflicht für Schrott
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten A. M. Donner,
des Kammerpräsidenten O. Riese,
der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, A. Trabucchi (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Lagrange,
Kanzler: A. Van Houtte,
folgendes
URTEIL§
TATBESTAND§
I — Anträge der Parteien
1. In der Rechtssache 17/61:
Die Klägerin beantragt,
die ihr am 30. Juni 1961 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 14. Juni 1961 über die Ablehnung ihres Antrags auf Freistellung von der Umlagepflicht für Schrott für nichtig zu erklären;
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die erhobene Klage, soweit sie nicht unzulässig ist, mit allen dazugehörigen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abzuweisen.
2. In der Rechtssache 20/61:
Die Klägerin beantragt,
die ihr am 25. Juli 1961 zugestellte Entscheidung der Hohen Behörde vom 5. Juli 1961 für nichtig zu erklären;
die Kosten des Rechtsstreits, und zwar auch im Falle des Unterliegens der Klägerin, der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt, die erhobene Klage, soweit sie nicht unzulässig ist, mit allen dazugehörigen Rechts- und Kostenfolgen als unbegründet abzuweisen.
II — Sachverhalt
Der diesem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt läßt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Mit den Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 hatte die Hohe Behörde eine obligatorische Ausgleichseinrichtung geschaffen, um zu verhindern, daß sich die Schrottpreise in der Gemeinschaft den höheren Preisen für den aus dritten Ländern eingeführten Schrott anglichen. Das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher (GBSV) und die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) waren mit der Durchführung des Preisausgleichs beauftragt.
Auf Grund dieser Einrichtung waren die in Artikel 80 des EGKS-Vertrages genannten Unternehmen zur Zahlung der erforderlichen Beiträge verpflichtet; die Höhe der Beiträge wurde entsprechend den von den einzelnen Unternehmen im Verlaufe eines bestimmten Zeitraumes verbrauchten Mengen an Zukaufschrott berechnet, während der Verbrauch an Eigen aufkommen nicht umlagepflichtig war (Entscheidung Nr. 2/57 Artikel 3 und 4).
2. Während der Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung waren die Klägerinnen als Obergesellschaften damit betraut, die Geschäfte mehrerer Werke zu führen, welche die Eigenschaft von Tochtergesellschaften hatten.
Vor Anwendung der von den Alliierten getroffenen Entflechtungsmaßnahmen stellten diese Werke juristisch abhängige Betriebsabteilungen der Klöckner-Werke AG bzw. der Hoesch AG dar. Seit ihrer Umwandlung in juristisch selbständige Gesellschaften waren die Klägerinnen an diesen zu 100 % beteiligt..Später, im Jahre 1959, schlossen beide Klägerinnen auf Grund des deutschen Gesetzes vom 12. November 1956 diese Tochtergesellschaften wieder in einer einzigen juristischen Person unter ihrem Namen zusammen.
3. In der Zwischenzeit hatten die Klägerinnen den Begriff Eigenaufkommen im Sinne von nicht zugekauftem Schrott ausgelegt und infolgedessen den gesamten von ihren Tochterunternehmen herrührenden Schrott als Eigenaufkommen verbucht.
Mit der Klage 23/58 hatten die Klägerinnen in dieser Rechtssache zusammen mit anderen ähnlich gegliederten Unternehmen das Schreiben der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1957(Amtsblatt der EGKS vom 1. Februar 1958) angefochten; auf eine Anfrage des GBSV, ob Konzernschrott als Eigenaufkommen zu betrachten sei oder nicht, bestätigte die Hohe Behörde in diesem Schreiben, daß nach herrschender Ansicht der Begriff des Eigenaufkommens auf dem Rechtsbegriff des Eigentums beruhe. Der Gerichtshof wies die Klage als unzulässig ab, da das angefochtene Schreiben keine Entscheidung im Sinne des Vertrages sei.
4. In ihrem Schreiben an das Gemeinsame Büro der Schrottverbraucher in Brüssel vom 15. April 1958 vertrat die Klägerin Klöckner-Werke AG die Auffassung, sie bilde zusammen mit den genannten Tochtergesellschaften eine wirtschaftliche Einheit, innerhalb der es keine Marktvorgänge und daher auch keinen Zukauf von Schrott gebe.
Hilfsweise beantragte sie eine Entscheidung über die Freistellung von der Umlagepflicht.
Durch Entscheidung vom 14. Juni 1961, die mit der Klage 17/61 angefochten wird, wies die Hohe Behörde diesen Antrag ab.
In ihren Schreiben vom 17. März 1958 und 24. September 1959 an die Hohe Behörde vertrat die Klägerin Hoesch-Werke AG die Auffassung, der Schrott, der zwischen ihren Tochtergesellschaften ausgetauscht werde, stelle Eigenaufkommen der ihn verbrauchenden Tochtergesellschaft Hoesch-Westfalenhütte AG dar, er sei daher der Umlagepflicht nicht unterworfen. Hilfsweise beantragte sie eine Entscheidung über die Freistellung von der Umlagepflicht. Ferner hatte die Mannesmann AG mit Schreiben vom 11. Juni 1958 an das GBSV im Namen der Hoesch-Werke AG einen ähnlichen Antrag gestellt.
Durch Entscheidung vom 5. Juli 1961, die mit der Klage 20/61 angefochten wird, wies die Hohe Behörde diesen Antrag ab.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A — ZUR ZULÄSSIGKEIT
Gegen die Zulässigkeit der beiden Klagen sind keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben worden.
B — ZUR BEGRÜNDETHEIT
Gegen die von ihr angefochtene individuelle Entscheidung macht die Klägerin in der Rechtssache 17/61 geltend, es liege eine Verletzung der bei der Durchführung des Vertrages anzuwendenden Rechtsnormen sowie Ermessensmißbrauch vor. Hilfsweise erhebt sie gegen die Grundsatzentscheidungen die Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des Vertrages.
Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 beruft sich auf Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm. Hilfsweise erhebt sie gegen die Grundsatzentscheidungen die Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und wegen Unzuständigkeit.
1. Verletzung des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen
In beiden Rechtssachen sind die Klägerinnen der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei mit den allgemeinen Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 der Hohen Behörde unvereinbar. Nach dem Wortlaut dieser Entscheidungen dürfe die Umlage nur für Zukaufschrott erhoben werden. Daher könne, so meinen die Klägerinnen, der zwischen ihren früheren Tochtergesellschaften ausgetauschte Schrott nicht als Zukaufschrott im Sinne der genannten Entscheidungen angesehen werden.
a) Die Auffassung der Klägerin Klöckner-Werke AG zur Unternehmenseigenschaft des Konzerns
Zur Stützung ihrer Auffassung vertritt die Klägerin in der Rechtssache 17/61 den Standpunkt, in der fraglichen Zeit habe sie als Obergesellschaft mit den Tochtergesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages gebildet. Die Klägerin hebt in diesem Zusammenhang hervor, die gesamte Finanzgebarung, die Vorrats- und Absatzfinanzierung für die Gesamtheit der Tochtergesellschaften sei Aufgabe der Obergesellschaft gewesen. Die Investitionspolitik für die Tochtergesellschaften habe einheitlich in ihrer Hand gelegen. Dementsprechend sei die Erzeugung in den einzelnen Werken ausschließlich nach ihren Weisungen erfolgt. Die Bearbeitung aller wichtigeren und grundsätzlichen Angelegenheiten beim Ein- und Verkauf, bei der Werbung, bei Rechts- und Steuerfragen usf. habe bei der Verwaltung der Obergesellschaft gelegen. Zwischen den Verwaltungsorganen der Tochtergesellschaften und. den Verwaltungsorganen der Obergesellschaft habe eine enge personelle Verflechtung bestanden. Schließlich sei nach außen die Eingliederung der Tochtergesellschaften in die Obergesellschaft durch ein einheitlich gestaltetes Firmenzeichen sowie dadurch in Erscheinung getreten, daß alljährlich eine konsolidierte Bilanz, eine konsolidierte Gewinn- und Verlustrechnung und ein gemeinsamer Geschäftsbericht der Verwaltungsorgane der Obergesellschaft und aller Tochtergesellschaften erstellt worden seien. Die Klägerin bezieht sich ferner auf zwischen der Obergesellschaft und den Tochtergesellschaften abgeschlossene Ergebnisausschließungsverträge sowie darauf, daß die deutschen Steuerbehörden auf Grund dieser Verträge die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften bei der Veranlagung zur Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer als ein einziges Unternehmen angesehen hätten.
Diese These finde eine zusätzliche Bestätigung in der Satzung vom 3. Dezember 1954, insbesondere in § 2 Absatz 1, der den Gegenstand des Unternehmens definiert.
Die Hohe Behörde selbst habe von jeher die Klöckner-Werke AG zusammen mit ihren Tochtergesellschaften als ein Unternehmen angesehen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, daß die Meldungen betreffend die Umlage und die Investitionsmeldungen von der Obergesellschaft für das Gesamtunternehmen erstattet worden seien. Die Klägerin trägt vor, wenn sie bei Überweisungen an die Beklagte eine Aufgliederung der überwiesenen Beträge nach Tochtergesellschaften anhand des Firmennummerungssystems vorgenommen habe, so sei es hierbei lediglich um rechnerische Aufgliederungen gegangen, die ein Vertretungsverhältnis in keiner Weise auch nur angedeutet hätten. Die Klägerin bezieht sich auch auf das an sie gerichtete Schreiben der Hohen Behörde vom 19. Dezember 1956; darin habe die Hohe Behörde ausdrücklich auf die Entscheidung Nr. 27/55 vom 20. Juli 1955 über die Auskunftserteilung der Unternehmen betreffend ihre Investitionen Bezug genommen. Ferner hätten in der Rechtssache 23/58 weder der Gerichtshof noch die Hohe Behörde Einwendungen gegen ihre Klagebefugnis erhoben; das bedeute, daß man ihr stillschweigend die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne des Vertrages zuerkannt habe.
Ausgehend von dem erwähnten Verhalten der Hohen Behörde macht die Klägerin ferner geltend, auch wenn man nicht zu der Auffassung gelange, daß sie mit ihren Werken in der fraglichen Zeit ein einheitliches Unternehmen gebildet habe, müsse sie dennoch so behandelt werden, denn es gehe nicht an, daß die Hohe Behörde sich zu ihrem früheren Verhallen in Widerspruch setze (venire contra factum proprium).
Nach Auffassung der Klägerin stehen auch die durch den Gerichtshof in den Rechtssachen 32 und 33/58, 42/58 und 42 und 49/59 aufgestellten Grundsätze ihrer These nicht entgegen, denn sie erfaßten nicht den speziellen Fall der Klägerin. Der Unternehmensbegriff könne im übrigen nicht mit dem der juristischen oder natürlichen Person identifiziert werden, weil auch eine Personalgesellschaft, die weder das eine noch das andere ist, Unternehmen sei. Für die Definition des Unternehmensbegriffs könne man sich daher nicht auf formaljuristische Erwägungen beschränken, sondern es müsse auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz greifen. Wenn man sich die
These der Beklagten, wonach nur die rechtlich selbständigen Tochtergesellschaften, nicht aber die Obergesellschaften Unternehmen im Sinne des Vertrages seien, zu eigen machen wolle, müsse man im übrigen jeden beliebigen Zusammenschluß zwischen zwei Obergesellschaften als zulässig ansehen. Die Klägerin bezieht sich auf eine Reihe von Literaturstellen und auf die deutsche Gesetzgebung (insbesondere auf § 22 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), um darzutun, daß nicht nur das rechtlich selbständige Unternehmen, sondern auch der Konzern selbst, soweit er eine wirtschaftliche Einheit darstelle, als Unternehmen angesehen werden müsse. Sie hebt außerdem hervor, der Bereich der Klöckner-Werke AG sei im In- und Ausland in den beteiligten Verkehrskreisen stets als ein einheitliches Unternehmen angesehen worden.
b) Die Auffassung der Klägerin Hoesch AG zur Unternehmenseigenschaft der Obergesellschaft
Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 vertritt die Auffassung, zur Zeit der Geltung der Ausgleichsregelung habe nur sie die Unternehmenseigenschaft besessen, nicht aber ihre Tochtergesellschaften; sie allein habe nämlich die die Unternehmenseigenschaft begründenden Merkmale im Sinne des Vertrages erfüllt: So habe ihr insbesondere die Entscheidung über die Produktionsmittel, über die Produktionsprogramme, über die Rohstoffversorgung sowie über die Verteilung und Verwendung der Gewinne zugestanden, während die Tochtergesellschaften nicht einmal hinsichtlich der reinen Produktionstätigkeit einen eigenen Willen gehabt hätten.
Die Kontinuität der Produktionsbedingungen im Verhältnis zu der Lage vor der Aufgliederung der verschiedenen Werke der Firma Hoesch AG in mehrere Tochtergesellschaften sei durch Organverträge sichergestellt worden, die durch besondere Richtlinien ergänzt worden seien.
Im übrigen habe die Obergesellschaft das Risiko getragen. Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß sie selbst die Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausgeübt habe. Sie habe daher den Schrott erzeugt und ihn zugleich verbraucht. Ähnlich wie die Klägerin Klöckner bezieht sie sich auf Lehre und Gesetzgebung in Deutschland, um darzutun, daß der Konzern selbst als Unternehmen angesehen werden müsse.
Die Klägerin bezieht sich ferner, wie die Klägerin Klöckner, außer auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 23/58 noch auf das führere Verhalten der Hohen Behörde. Aus diesem Verhalten ergebe sich, daß die Hohe Behörde die Hoesch AG immer als Unternehmen angesehen habe. Die Klägerin meint, auch falls der Gerichtshof sie nicht als Unternehmen im Sinne des Vertrages ansehen wolle, müsse die angefochtene Entscheidung dennoch für nichtig erklärt werden, denn sie sei mit dem früheren Verhalten der Hohen Behörde unvereinbar. Die Handlungsweise der Hohen Behörde habe ihr die Möglichkeit genommen, durch eine frühere Anpassung ihrer Rechtsform den sich aus ihr ergebenden Nachteilen rechtzeitig abzuhelfen. Die Hohe Behörde habe daher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zuwidergehandelt.
Die Klägerin bestreitet, daß der von der Beklagten zitierte Brief vom 17. Januar 1957 ihrer Auffassung widerspreche: Mit dem Hinweis, sie übe keine Produktionstätigkeit aus, habe sie sich nur auf die unmittelbare Produktion beziehen wollen, da eben diese bei den Tochtergesellschaften vorgenommen worden sei. Die Klägerin hebt hervor, sie habe im übrigen ihren Rechtsstandpunkt zur Unternehmenseigenschaft der Obergesellschaft in ihrem Schreiben an das GBSV vom 17. März 1958 unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Sie widerspricht sodann der Behauptung der Beklagten, die Tochtergesellschaften hätten eine beachtliche Autonomie gehabt. Hierzu verweist sie auf § 2 Absatz 1 des Organvertrages, der die Tochtergesellschaften verpflichte, nach den Richtlinien und Anweisungen der Obergesellschaft als deren Beauftragte zu handeln. Punkt IV der Richtlinien bedeute gerade das Gegenteil dessen, was die Beklagte vortrage. § 6 des Vertrages durchbreche das Unterordnungsverhältnis der Tochtergesellschaften in keiner Weise, da es ihnen keine zusätzlichen Befugnisse gewähre.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, die Urteile des Gerichtshofes über Konzernschrott schlössen es nicht aus, der Firma Hoesch für die Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung die Eigenschaft eines Produktionsunternehmens im Sinne des Vertrages zuzuerkennen; denn diese Urteile beträfen Unternehmenszusammenfassungen, denen die Merkmale fehlten, welche die Unternehmenseigenschaft der Firma Hoesch begründeten. Weder Breda noch Hoogovens seien nämlich in gleicher Weise wie die Töchter der Klägerin voll abhängige Tochtergesellschaften unter der Leitung einer Obergesellschaft mit (eigener Rechtspersönlichkeit. Die SNUPAT sei zwar eine Tochtergesellschaft von Renault gewesen, der eigentliche Geschäftszweck von Renault sei jedoch nicht die Stahlerzeugung, sondern die Erzeugung von Automobilen.
c) Das Vorbringen der Beklagten
Die Beklagte wendet vorweg gegenüber beiden Klägerinnen ein, für die Feststellung, welcher Schrott umlagepflichtig sei, stehe im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Unternehmensbegriff nicht mehr im Vordergrund. In den (Grundsatzentscheidungen über den Schrottausgleich sei die Umlagepflicht grundsätzlich an den von den einzelnen Schrottverbrauchern gekauften Schrott geknüpft. Der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß auch Schrott, den ein rechtlich selbständiges Konzernunternehmen von einem anderen rechtlich selbständigen und demselben Konzern angehörenden Unternehmen beziehe, Zukaufschrott und daher umlagepflichtig sei.
Trotz der Organverträge hätten die Tochtergesellschaften der Klägerin nach außen und Dritten gegenüber eine beachtliche Autonomie; denn ihre Handelsabteilungen beständen weiter, sie träten im eigenen Namen auf und hafteten auch für alle Geschäftsverbindlichkeiten. Ferner würden die geschäftsführenden Verwaltungsstellen der Tochtergesellschaften auch dann nicht ausgeschaltet, wenn allgemeine Fragen nach einheitlichen Grundsätzen behandelt oder wenn bestimmte Arbeitsbereiche ausschließlich von der Obergesellschaft wahrgenommen würden. Nach Auffassung der Beklagten ist es notorisch, daß sich die Obergesellschaften in ähnlichen Fällen regelmäßig darauf beschränken, durch allgemeine Weisungen die Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaften zu koordinieren.
Der von den Klägerinnen vertretene Unternehmensbegriff führe im übrigen im Hinblick auf die im Gemeinschaftsbereich in unzähligen Variationen vorhandenen sonstigen Unternehmensverbindungen zu unlösbaren Schwierigkeiten. Um ein wirksames und gerechtes Unterscheidungsmerkmal zu gewinnen, müsse man auf die äußere Rechtsform abstellen. Die Beklagte behauptet, sie habe diesen Grundsatz immer vertretens sie nennt in diesem Zusammenhang unter anderem die Antwort des Gemeinsamen Büros auf ein Schreiben des Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises vom 26. April 1953 sowie den im Mai 1953 an das Regionalbüro versandten Schrottfragebogen; in beiden Schreiben werde ausdrücklich auf das Kriterium der Rechtspersönlichkeit abgestellt.
Die bisherige Verwaltungspraxis der Hohen Behörde lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu.
Wenn bei der Schrottausgleichsumlage die Obergesellschaft den Schriftwechsel geführt und Geldüberweisungen vorgenommen habe, so sei dies erkennbar für Rechnung ihrer allein betroffenen Tochtergesellschaften geschehen. Die Meldungen über beabsichtigte Investitionen zeigten kein einheitliches Bild; denn die Hohe Behörde habe von Fall zu Fall eine rein pragmatische Handhabung vorgenommen, aus der keine rechtlichen Schlüsse gezogen Werden könnten.
Die Beklagte bemerkt zu den Genehmigungen, die den Klägerinnen im Hinblick auf die Vornahme eines Zusammenschlusses erteilt worden sind, nach Artikel 66 bedürften Zusammenschlüsse schon dann der Genehmigung der Hohen Behörde, wenn nur eines der beteiligten Unternehmen unter Artikel 80 falle. Daher seien auch die montanfremden Unternehmen verpflichtet, vor dem Erwerb eines Montanunternehmens die Genehmigung der Hohen Behörde einzuholen. Wenn ferner die Hohe Behörde der Zulassung der Klägerinnen in der Rechtssache 23/58 nicht widersprochen habe, so sei dies nicht auf eine angebliche Anerkennung der Unternehmenseigenschaft der verschiedenen klagenden Obergesellschaften in dieser Rechtssache durch die Hohe Behörde, sondern vielmehr auf das Bestreben zurückzuführen, die Ansicht der Obergesellschaften zu dem Schrottausgleichsproblem zu hören. Auch für den Gerichtshof habe keine Notwendigkeit bestanden, auf diesen Aspekt einzugehen, da die Klage schon aus anderen Gründen unzulässig gewesen sei.
In dem besonderen Teil ihrer Erwiderung auf die Klage der Firma Hoesch bestreitet die Beklagte, beliebig von einem Unternehmensbegriff auf einen anderen hinübergewechselt zu sein. Die Schrottentscheidungen seien nämlich den Zusammenschlußgenehmigungen, worauf sich die Klägerin stütze, zeitlich vorausgegangen. Es gehe aus diesen Entscheidungen einwandfrei hervor, daß die Umlagepflicht die einzelnen schrottverbrauchenden Unternehmen getroffen habe.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ein Schreiben der Firma Hoesch an die Hohe Behörde vom 17. Januar 1957, worin diese Gesellschaft erklärt habe, als reine Holding-Gesellschaft keinerlei Produktionstätigkeit auszuüben, so daß sie nicht unter Artikel 80 des EGKS-Vertrages falle. Die Beklagte bezieht sich ferner auf die Richtlinien, insbesondere auf deren Punkt IV, zum Organvertrag vom 26. September 1952. Hieraus gehe hervor, daß die Aufgaben der Obergesellschaft sich auf die Fragen von überbetrieblicher Bedeutung beschränkt hätten und die Verantwortung für alle betrieblichen Tagesentscheidungen bei den Tochtergesellschaften selbst verblieben sei. Schließlich habe die Obergesellschaft gemäß § 6 des Organvertrages ihrerseits gewisse Verpflichtungen übernommen, welche mit einer bedingungslosen Unterordnung der Tochtergesellschaften nicht vereinbar seien.
d) Die Auslegung der Grundsatzentscheidungen
Die Klägerin in der Rechtssache 17/61 trägt vor, zu Unrecht habe man die Entscheidungen Nr. 22/54 und 14/55 im Lichte der Formulierungen der späteren Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 sehen wollen; nur der umgekehrte Weg sei gerechtfertigt. Die Klägerin bemerkt zunächst, in den beiden ersten Entscheidungen sei nur von Zukaufschrott die Rede, der Begriff Eigenaufkommen werde nicht erwähnt. Sodann führt sie aus, es bleibe für die Gesamtheit der Entscheidungen bestimmend, daß auch nach den Entscheidungen Nr. 2/57 und 16/58 der Zukaufschrott und nicht der Schrottverbrauch abzüglich des Eigenaufkommens Basis der Umlageberechnung gewesen sei. Es sei daher irrig, die Freistellung des Eigenaufkommens als Ausnahme von der Regel anzusehen und demgemäß diesen Begriff einschränkend auszulegen. Im Gegenteil, als Basis der Umlageberechnung müsse der Begriff Zukaufschrott im Interesse der Rechtssicherheit und materiellen Gerechtigkeit eng ausgelegt werden. Das von der Beklagten aus der Anlage II zum Vertrag entnommene Gegenargument greife nicht durch, da diese Anlage nur einen ganz speziellen Fall regle.
Nach Auffassung der Klägerin beabsichtigte die Hohe Behörde mit den Grundsatzentscheidungen über die freiwillige Ausgleichseinrichtung — entprechend dem Zweck der Einrichtung, den Marktpreis für Schrott auf möglichst niedrigem Niveau zu halten —, zur Umlage nur den auf dem Markt gekauften Schrott heranzuziehen.
Wenn nach dem Inkrafttreten der obligatorischen Ausgleichseinrichtung die Hohe Behörde dem Begriff Zukaufschrott eine andere Auslegung hätte geben wollen, so hätte sie dies ausdrücklich erklären müssen.
Die Klägerinnen in beiden Rechtssachen sind im übrigen der Auffassung, der Begriff Eigenaufkommen müsse nicht unbedingt an den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff geknüpft werden. Nach Auffassung der Klägerin Hoesch bezieht sich der Begriff Eigenaufkommen auf den ganzen Planungs- und Herrschaftsbereich des Unternehmens. Der nach dem Eigentum bestimmte Begriff des Eigenaufkommens könne für die durch den Gerichtshof bereits entschiedenen Fälle des Konzernschrotts, nicht aber für den Fall passen, daß ein Unternehmen die ausführende Tätigkeit abhängigen Tochtergesellschaften übertrage. Die Klägerin bezieht sich auf den Grundsatz der Freistellung des im Produktionskreislauf desselben Unternehmens wiederverwandten Schrotts, wobei die Wiederverwendung zu einer Ertragssteigerung führe. Das einfache Kriterium Konzernschrott sei zu oberflächlich, da es nicht gestatte, die oft sogar sehr großen Unterschiede in der funktionellen Struktur der Konzerne zu berücksichtigen. Im Falle der Firma Hoesch habe diese wirtschaftliche Struktur nichts von dem wandelbaren und willkürlichen Charakter, den der Gerichtshof der Konzernstruktur der Klägerin in den Rechtssachen 32 und 33/58 beigemessen habe.
Zur Stützung dieser Behauptung trägt die Klägerin eine Reihe von Gesichtspunkten wirtschaftlicher Natur vor; diese beziehen sich auf die funktionellen und strukturellen Erfordernisse der Industriekonzerne, die — wie die Klägerin — auf dem Stahlsektor eine Produktions- und Weiterverarbeitungstätigkeit ausüben. Die Klägerin betont insbesondere, in einem Unternehmen dieser Art werde die Kalkulation nicht für jeden Produktionszweig getrennt, sondern nach dem System der Mischrechnungen vorgenommen; denn Produktionszweige, die mit einem Stahlwerk allein nicht rentabel seien, könnten in der Verarbeitungsstufe einen Ertrag bringen, der die Fertigung insgesamt als lohnend erscheinen lasse.
Die Klägerin Klöckner vertritt die Auffassung, daß es im übrigen für die Ausschließung des strittigen Schrotts aus der Kategorie des Zukaufschrotts nicht darauf ankomme, ob ein Eigentumsübergang stattfinde oder nicht: Das deutsche Recht, das im Staatsgebiet der Bundesrepublik für die Beurteilung von dinglichen Rechtsakten allein Anwendung finde, unterscheide streng zwischen dem Kauf, der ein rein schuldrechtliches Geschäft sei, und der Eigentumsübertragung. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 42 und 49/59, das für den Zukauf einen Kaufvertrag oder einen diesem gleichzustellenden Vertrag verlangt, trägt die Klägerin vor, in ihrem Fall habe zwischen dem Liefer- und dem Empfangswerk kein Vertrag vorgelegen, sondern es seien rein tatsächliche Austauschhandlungen vorgenommen worden. Die Buchungswerte hätten ausschließlich der Errechnung der Selbstkosten gedient und seien von den Marktpreisen unabhängig gewesen.
Die Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, von Anfang an sei die Freistellung des Eigenaufkommens von allen Beteiligten als Ausnahme betrachtet worden, wie es auch schon in der Anlage II zum Vertrag der Fall sei.
Nach den Grundsätzen der Entscheidung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 liege ein Zukauf im Sinne der Ausgleichsvorschriften auch dann vor, wenn das Stahlwerk dem Schrottlieferanten eine nur der Ermittlung der Produktionskosten dienende Preisgutschrift erteile.
Gegenüber der von der Klägerin Klöckner vertretenen Auffassung zum Begriff Zukaufschrott verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58, worin der Gerichtshof es abgelehnt habe, den Begriff Zukaufschrott auf den auf dem Markt gekauften Schrott zu beschränken.
Die Behauptung der Klägerin, zur Zeit des Bestehens der freiwilligen Ausgleichskasse sei die Umlage nur von dem auf dem Markt gekauften Schrott erhoben worden, werde durch die Ausführungen im Zweiten Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft (Seite 103) widerlegt. Dort werde gesagt, die Ausgleichsumlage habe auch einen bestimmten Anteil von Schrott, der das Eigenaufkommen der Verbraucher darstellt, belastet. In der Folgezeit habe man mit der Einrichtung der obligatorischen Kasse ausdrücklich darauf verzichtet, das Eigenaufkommen zu veranlagen; das sei ein zusätzliches Indiz, dafür, daß die Urheber der Ausgleichseinrichtung nicht noch weiter gehen und gar noch den Konzernschrott freistellen wollten.
Kurz nachdem im Mai 1953 das GBSV an die Regionalbüros ein Schreiben gerichtet habe mit dem Hinweis, daß in die Zukäufe auch die Lieferungen von Werken, die nicht zur gleichen Firma gehören, eingeschlossen seien, habe die Klägerin Eigentumsvorbehaltsklauseln hinsichtlich des Schrotts eingeführt. Diese Tatsache gestatte den Schluß, daß die Klägerin mit der Auffassung des Gemeinsamen Büros bestens vertraut gewesen sei.
Wenn die überwiegende Mehrheit der Unternehmen in der Gemeinschaft, wie man schon im Jahre 1957 habe erkennen können, Konzernschrott als umlagepflichtig angesehen habe, so zeige dies ebenfalls, daß die Rechtslage eindeutig gewesen sei.
Falls sich der Gerichtshof der von ihr vertretenen Auslegung der Grundsatzentscheidungen nicht anschließen sollte, muß nach Auffassung der Klägerin Klöckner ihrem schon im Schreiben vom 15. April 1958 hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stattgegeben werden; denn nach Sinn und Zweck der Ausgleichseinrichtung ergibt sich für die Hohe Behörde die Pflicht, in krassen Fällen der Benachteiligung eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.
Die Klägerin bezieht sich insoweit auf den vom Gerichtshof in den Rechtssachen 32, 33 und 42/58 bekräftigten Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Der Gerichtshof habe ferner in der Rechtssache 14/59 das formale Kriterium der Rechtsform abgelehnt und habe in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27/60 und 1/61 dem Grundsatz der zuteilenden Gerechtigkeit und nicht dem der Rechtssicherheit den Vorrang gegeben. Sie verweist auf das deutsche Steuerrecht, das in den Fällen, in denen eine formale Gesetzesanwendung der materiellen Gerechtigkeit zuwiderlaufe, aus Billigkeitsgründen Steuererlasse vorsehe.
Die Klägerin meint, diese Grundsätze verbäten es, die Frage der Heranziehung des strittigen Schrotts nach formaljuristischen Kriterien zu entscheiden.
Der Vorwurf einer petitio principii sei nicht begründet, denn die Klägerin stütze sich auf bestimmte Tatsachen, um daraus eine Benachteiligung abzuleiten und dann zu erklären, daß ihr auf Grund dieser krassen Benachteiligung eine Sondergenehmigung erteilt werden müsse.
Die Beklagte tritt der Auffassung entgegen, der Gerichtshof habe in der Rechtssache 14/59 das Kriterium der Rechtsform eines Unternehmens allgemein abgelehnt. Dieses Urteil habe sich nur mit einem ganz speziellen Fall befaßt, daher sei der genannte Grundsatz in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar: die zu entscheidende Frage sei hier eine ganz andere. Auch der Hinweis auf das Urteil in den verbundenen Rechtssachen 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27/60 und 1/61 gehe fehl. Die Beklagte wirft der genannten Klägerin ferner eine petitio principii vor: Sie behaupte ohne jeden Beweisantritt, benachteiligt zu sein. Außerdem befände sich die Klägerin in einem Irrtum, wenn sie meine, die Hohe Behörde sei verpflichtet, in krassen Benachteiligungsfällen den betroffenen Unternehmen eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen; ein solches Verfahren widerspreche der Feststellung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59, wonach die Befugnis, Ausnahmebewilligungen zu erteilen … nicht vermutet werden kann.
Schließlich sei der Erlaß von Steuern auf dem Billigkeitswege nach deutschem Steuerrecht bei einem Betrieb nur zulässig, wenn er mit der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz gerechtfertigt werde; dieser Tatbestand treffe auf die Klägerinnen nicht zu.
e) Der Vorwurf der Diskriminierung
In beiden Rechtssachen sind die Klägerinnen der Auffassung, da während der Geltung der Ausgleichseinrichtung ihre rechtliche Struktur rein zufälliger Art gewesen sei, dürfe diese Struktur nicht dazu führen, sie im Verhältnis zu Konkurrenzunternehmen, die bei gleicher wirtschaftlicher Organisation die Struktur einer einzigen, alle verschiedenen Betriebszweige umfassenden Rechtsperson hätten, in eine unterlegene Position zu bringen.
Die Klägerin Hoesch erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 8/57 eine unterschiedliche Behandlung nur zu rechtfertigen sei, wenn ihr eine unterschiedliche tatsächliche Lage entspreche, in der die Betroffenen sich befänden.
Beide Klägerinnen vertreten die Auffassung, daß die erwähnte unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu ihren Konkurrenten außerdem im Widerspruch zu dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz stände, wonach jeder Eingriff der Hohen Behörde, der die Disparität in den Produktionskosten beträchtlich erhöhen könne, ohne daß ihr eine Änderung der Produktivität entspreche, der somit also eine spürbare Störung des Gleichgewichts der Wettbewerbslage der beteiligten Unternehmen hervorrufen könne, grundsätzlich als diskriminierend und deshalb als durch den Vertrag verboten angesehen werden müsse.
Die Klägerin Klöckner bemerkt hierzu, für jede in ihren Werken angefallene und wiedereingesetzte Tonne Schrott sei eine Umlage zu zahlen, die sich durchschnittlich auf 35 DM belaufe, aber sogar bis 60 DM ansteigen könne. Dadurch werde zweifellos eine Verzerrung des Wettbewerbs zwischen ihr und den Unternehmen hervorgerufen, die nur wegen eines vom wirtschaftlichen und praktischen Standpunkt aus unbedeutenden formalen Unterschieds von der Beitragspflicht freigestellt seien.
Diese Diskriminierung sei um so unbilliger, als die Klägerinnen in der Wahl ihrer Rechtsform nicht frei gewesen seien; ihre Rechtsform sei auf einen Eingriff von höherer Stelle zurückzuführen gewesen, und die Folgen hätten erst im Jahre 1959 beseitigt werden können.
Die Klägerin Hoesch wendet sich gegen die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Diskriminierungsvorwurfs. Sie führt aus, auch wenn man die Unternehmenseigenschaft der Obergesellschaft nicht anerkennen könne, so ergebe sich sinngemäß aus dem ganzen Klagevortrag, daß dann die schrottverbrauchende Tochtergesellschaft (Westfalenhütte) als das diskriminierte Unternehmen anzusehen sei. Im übrigen sei nach dem Vertrag die Diskriminierung auch dann als objektiver Nichtigkeitsgrund anzusehen, wenn sich ein Kläger auf sie berufe, der selbst nicht Opfer der Diskriminierung sei.
Nach einem Hinweis auf den Grundsatz der Wahrung von Interessen Dritter, den der Gerichtshof in der Rechtssache 15/57 bestätigt habe, macht sie geltend, der Gerichtshof lege der Tätigkeit der Hohen Behörde zusätzliche Beschränkungen auf, soweit es um den Schutz der besonderen Interessen der ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen gehe. Insoweit bezieht die Klägerin sich auf das Urteil in der Rechtssache 14/59, worin der Hohen Behörde untersagt wird, die Wettbewerbslage der ihr unterstehenden Personen wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Beklagte bestreitet zunächst die Zulässigkeit dieser Rüge. Sie führt aus, die stahlerzeugenden Tochtergesellschaften und nicht die klagenden Obergesellschaften seien umlagepflichtig gewesen. Nur ihre Lage könne daher in Betracht gezogen werden, um zu beurteilen, ob eine Diskriminierung vorliege oder nicht. Da die Klägerinnen eine Diskriminierung der Tochtergesellschaften nicht gerügt hätten, könne der Gerichtshof diese Frage nicht prüfen.
Zur Begründetheit dieser Rüge erklärt die Beklagte, die von den Klägerinnen beanstandeten Auswirkungen seien keine Folge von Entscheidungen der Hohen Behörde, sondern vielmehr die Konsequenz der eigenen Entschließungen der Klägerinnen aus der Zeit vor Inkrafttreten des gemeinsamen Marktes, mit denen sie im Anschluß an die von den Alliierten erlassenen Entflechtungsmaßnahmen versucht hätten, die Gliederung ihres Konzerns beizubehalten. Die Klägerinnen hätten die rechtliche Einheit schon zu der Zeit wiederherstellen können, als die Ausgleichseinrichtung noch in Kraft war; wenn sie dies nicht getan hätten, so zweifellos nur deshalb, weil sie es aus wichtigen Gründen, wie z. B. Bewertungsproblemen, Umwandlungskosten usw., vorgezogen hätten, die Konzernform beizubehalten. Aus diesem Grunde lasse sich auf die Klägerinnen die Erwägung des Gerichtshofes anwenden, wonach bei Wahl einer bestimmten Rechtsform — hier die freiwillige Beibehaltung der Konzernstruktur — die Beteiligten keinen Anspruch darauf erheben könnten, daß diese Rechtsform immer dann außer Betracht bleiben solle, wenn ihnen aus deren Berücksichtigung Nachteile entstehen könnten.
Die Beklagte meint, für die Feststellung, welcher Schrott umlagepflichtig sei, bilde das sowohl vom Gerichtshof als auch von der Hohen Behörde angenommene Merkmal der juristischen Person eine klare und objektive Grundlage, so daß alle schrottverbrauchenden Unternehmen rechtlich gleichbehandelt würden.
Nach Auffassung der Beklagten darf andererseits der Grundsatz der gleichen Behandlung nicht auf die Spitze getrieben werden; vielmehr müßten, wie der Gerichtshof bereits entschieden habe, unterschiedliche Auswirkungen eines vernünftigen, objektiven Kriteriums hingenommen werden, da anderenfalls eine intelligente und schlagkräftige Verwaltung nicht zu verwirklichen sei. Eine solche Ungleichheit könne nicht als ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden (RsprGH IV d 193/194, V d 470, 495/497). Die Feststellung des Gerichtshofes, eine Maßnahme der Hohen Behörde dürfe nicht dazu führen, daß die Produktionskosten für Stahl von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Konzerne abhingen, besage nicht, die Freistellung des Eigenentfalls sei vertragswidrig, und klar umgrenzte Unterschiede, die sich aus dem Umstand ergäben, daß nicht alle Unternehmen in gleichem Maße über eigene, weiterverarbeitende Produktionsmittel verfügten, könnten nicht berücksichtigt werden. Der Gerichtshof wende sich vielmehr gegen eine völlig unklare und verschwommene Abgrenzung auf Grund der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne.
Die Beklagte meint, wenn das Diskriminierungsverbot auf eine allgemeine Maßnahme der Hohen Behörde bezogen werde, bedeute dies, daß die Maßnahme frei von Willkür sein müsse und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigen dürfe. Das von der Hohen Behörde zugrunde gelegte Merkmal der juristischen Person sei nicht willkürlich gewählt, denn Willkür bedeute Handeln aus sachfremden Motiven; keine der Klägerinnen habe jedoch jemals etwas Derartiges behauptet. Dieses Merkmal sei auch nicht geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen, denn wie der Gerichtshof in der Rechtssache 14/59. ausgeführt habe, könne eine Wettbewerbsverzerrung nur dann angenommen werden, wenn die Wettbewerbslage der Klägerinnen sich tatsächlich verschlechtert habe. Dies scheine vorliegend jedoch nicht der Fall zu sein, denn die finanzielle Lage der Klägerinnen sei ausgezeichnet.
2. Ermessensmißbrauch
Für den Fall, daß der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, die Hohe Behörde habe die Grundsatzentscheidungen der Form und dem Wortlaut nach richtig angewandt, wirft die Klägerin in der Rechtssache 17/61 der Hohen Behörde Ermessensmißbrauch vor, da sie auf Grund einer rein formaljuristischen. Betrachtungsweise ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgelehnt habe.
Die Beklagte widerspricht der Zulässigkeit dieser Rüge, denn es fehle jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, die Hohe Behörde habe mit ihrer Entscheidung ein anderes Ziel verfolgt als die vertragsgemäße Anwendung grundlegender Entscheidungen.
3. Verletzung des Vertrages durch die Grundsatzentscheidungen
Für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, die angefochtene Entscheidung sei mit den Grundsatzentscheidungen vereinbar, rügt die Firma Klöckner in der Klageschrift weiter hilfsweise im Wege der Einrede díe Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen, soweit sie die Schrottbewegungen innerhalb des Bereiches der Klöckner-Werke AG mit der Umlage belasten.
In diesem Falle seien die genannten Entscheidungen nämlich mit den Artikeln 3 b und 4 b des Vertrages unvereinbar, da sie zum Nachteil der Klägerin eine Diskriminierung gegenüber den Unternehmen ermöglichten, deren innerbetriebliche Schrottbewegungen auf Grund ihrer einheitlichen Rechtsform umlagefrei seien. Die der Klägerin dadurch entstehende Mehrbelastung beläuft sich nach den Angaben der Hohen Behörde, welche die Klägerin mit allen Vorbehalten akzeptiert hat, auf 6150000 DM.
Die Klägerin Hoesch erhebt in ihrer Erwiderung eine ähnliche Einrede.
4. Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Unzuständigkeit
Falls die angefochtene Entscheidung als mit den Grundsatzentscheidungen vereinbar angesehen werden müßte, macht die Klägerin in der Rechtssache 20/61 hilfsweise geltend, die Grundsatzentscheidungen über die obligatorische Ausgleichseinrichtung hätten dann nicht die gemäß Artikel 53 b erforderliche einstimmige Zustimmung des Rates erhalten, denn der Rat habe nur davon ausgehen können, daß unter Unternehmen und Zukaufschrott das verstanden werden müsse, was die Hohe Behörde bis dahin darunter verstanden habe. Diese Entscheidungen seien daher ohne Beachtung der zwingenden Formvorschriften von Artikel 15 sowie der Zuständigkeitsvorschriften, die Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Hohen Behörde seien, getroffen worden.
Die Beklagte hält dem entgegen, diese Rügen seien unzulässig, denn der Vertrag kenne keine auf hypothetische Formfehler gestützte Klagegründe. Die Klägerin habe für ihre Behauptung nicht den geringsten Beweis beigebracht.
5. Das Eigentum an dem Schrott
Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 verweist auf ein Schreiben vom 29. August 1953, wonach das Eigentum an dem Schrott, der in den verschiedenen Tochtergesellschaften anfalle, bei der Westfalenhütte AG, d. h. bei der schrottverbrauchenden Tochtergesellschaft, verbleibe. Daher sei auch aus diesem Grund jeder Eigentumsübergang an dem Schrott innerhalb des Hoesch-Konzerns ausgeschlossen.
Die Klägerin bemerkt, die angefochtene Entscheidung habe die rechtliche Möglichkeit und Wirksamkeit der Eigentumsvorbehaltsklausel nach deutschem Recht nicht in Frage gestellt. Die Beklagte könne daher dieses Argument jetzt nicht vorbringen, denn das würde bedeuten, daß sie im Laufe des Verfahrens eine Begründung der angefochtenen Entscheidung durch eine neue, mit der zunächst gegebenen nicht vereinbare Begründung ersetzen könnte.
Die Klägerin widersetzt sich auch für alle Fälle der Rückkaufstheorie und trägt hierzu vor, eine nur die Verrechnungsweise betreffende Vereinbarung könne auf die dingliche Rechtslage des fraglichen Gegenstandes keinen Einfluß haben. Überdies erklärt sie, da die Westfalenhütte AG, wie sich aus der genannten Vorbehaltsklausel ergebe, Eigentümerin der Hauptsache gewesen sei, gehöre ihr nach deutschem Recht der Schrott, sobald er anfalle (§ 953 BGB). Es könne hier daher keine Rede von einem Eigentumsvorbehalt im technischen Sinne an den in Rede stehenden Materialrückständen sein.
Aber auch dann, wenn man den Abfallschrott im Sinne von § 950 BGB als eine im Wege der Verarbeitung hergestellte Sache ansehen müsse, so würde er auf Grund seines im Verhältnis zu dem Walzwerkvormaterial geringeren Wertes nicht Eigentum des Verarbeiters. Eine Eigentumsvorbehaltsvereinbarung über den Schrott sei daher nicht einmal notwendig gewesen, da die Westfalenhütte das Eigentum schon unmittelbar kraft Gesetzes gehabt habe.
Die Erwägung der Beklagten, die Klägerin könne durch einen Eigentumsvorbehalt die Grundsatzentscheidungen umgehen, greife nicht durch: Da diese Entscheidungen nun einmal für die Bestimmung des Begriffs Eigenaufkommen auf den 'zivilrechtlichen Eigentumsbegriff Bezug nähmen, müsse man auch die Konsequenzen einer solchen Bezugnahme in Kauf nehmen.
Daher könne eine durch das Zivilrecht erlaubte Vereinbarung über die Eigentumslage an dem Schrott nicht als im Widerspruch zu der Ausgleichsregelung stehend angesehen werden.
Die Beklagte wendet ein, nach dem Wortlaut der Eigentumsvorbehaltsklausel, auf die die Klägerin sich beziehe, sei die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß unter der Bezeichnung Vorbehalt tatsächlich ein ständiger Rückkauf gegen Verrechnung stattfinde. Die Klausel hat folgenden Wortlaut: Die bei der Verarbeitung dieses Materials anfallenden, für Sie unverwertbaren Materialabschnitte und sonstigen Reste sind nicht an Sie verkauft; diese Materialrückstände bleiben unser Eigentum und werden ihnen daher bei der Gesamtabrechnung aller Halbzeuglieferungen mit dem Schrottpreis gutgeschrieben, sobald uns die zurückzugebenden Mengen bekannt sind.
Die Beklagte macht ferner geltend, die Bestimmung des Eigenaufkommens anhand des Eigentumsbegriffs lasse keinen zwingenden Schluß in der Richtung zu, daß damit auch beliebige Vorbehaltsklauseln hingenommen werden müßten; denn bei der Definition des Eigenaufkommens gehe es um die Auslegung der Gesetzesnorm, bei der Prüfung der Vorbehaltsklauseln dagegen um den rechtlichen Bestand vertraglicher Maßnahmen.
Jedenfalls sei nach deutschem Recht ein solcher auf den später anfallenden Schrott beschränkter Eigentumsvorbehalt rechtsungültig, weil an einer einheitlichen Sache, hier dem Stahlblock, nicht verschiedene Eigentumsrechte begründet werden könnten und weil vertragsgemäß das Eigentum an dem Block mit der Übergabe übergehe. Die Beschränkung des Eigentumsvorbehalts auf einen noch unbekannten Teil des Vormaterials sei nach deutschem Recht — § 93 BGB — unwirksam.
Schließlich widerspräche es auch dem vernünftigen Sinn jeder Schrottausgleichsregelung, es in das Belieben der Unternehmen zu stellen, ihren gesamten Konzernschrott zum Eigenaufkommen zu stempeln; denn sie hätten sonst die Möglichkeit, die Grundentscheidungen über die genannte Einrichtung zu umgehen.
6. Kosten
Die Klägerin in der Rechtssache 20/61 führt aus, die Hohe Behörde habe durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlaß zu der Klage gegeben, es sei daher gerechtfertigt, ihr die Kosten auch dann aufzuerlegen, wenn sie, die Klägerin, im Rechtsstreit unterliegen sollte.
Die Beklagte widerspricht dieser Auffassung und bezieht sich zu ihrer Widerlegung auf ihre bereits dargelegten Argumente.
IV — Verfahren
Das Verfahren hat seinen normalen Verlauf genommen.
Durch Schriftsatz vom 21. Februar 1962 hat die Beklagte' die Verbindung der Rechtssachen 17/61, 19/61 und 20/61 beantragt. Der Gerichtshof hat durch Beschluß vom 19. März 1962 nach Anhörung des Generalanwalts und gemäß den Stellungnahmen der Klägerinnen in den drei genannten Rechtssachen entschieden, für das Verfahren und das Urteil die Verbindung auf die Rechtssachen 17/61 und 20/61 zu beschränken.
Auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung' des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE§
Zur Zulässigkeit der Klagen
Die Zulässigkeit der Klagen ist nicht ausdrücklich bestritten worden; auch von Amts wegen sind keine Bedenken, zu erheben. Die Klagen sind daher zulässig.
Zur Begründetheit
I — ZUM KLAGEGRUND DER VERLETZUNG DES VERTRAGES ODER DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN
1. Zu den Begriffen Unternehmen und Zukauf im Rechtssystem der Ausgleichseinrichtung für Schrott
Die Klägerinnen machen geltend, der zwischen ihren jeweiligen Tochtergesellschaften umlaufende Schrott sei im Sinne der Grundsatzentscheidungen Eigenaufkommen ein und desselben Unternehmens; bei der Klägerin Klöckner bestehe dieses Unternehmen in dem von der Obergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gebildeten Gesamtkomplex, bei der Klägerin Hoesch sei es die Obergesellschaft, die ihre Produktionstätigkeit durch ihre Tochtergesellschaften ausgeübt habe, während diesen die wesentlichen Eigenschaften eines Unternehmens fehlten.
Zur Unterstützung dieser Auffassung heben die Klägerinnen die sehr weitgehenden Befugnisse der Obergesellschaft gegenüber ihren Tochtergesellschaften hervor, denen jede Autonomie fehle. Das nationale Recht der Mitgliedstaaten räume unter bestimmten Voraussetzungen den aus der Obergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften gebildeten Konzernen die gleiche Stellung ein wie einem Unternehmen. Dies sei insbesondere im deutschen Steuerrecht der Fall. Überdies bestünden hier Verträge, wonach die Gewinne und Verluste aus der Tätigkeit der Tochtergesellschaften in vollem Umfang der Obergesellschaft zuwüchsen. Die Klägerinnen berufen sich hierbei auf bestimmte, nicht in ihrem Zusammenhang wiedergegebene Ausführungen aus den Urteilen des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58 (RsprGH V d 314 ff.), 42/58 (RsprGH V d 418 ff.) sowie 42 und 49/59 (RsprGH VII d 154 ff.) und vertreten die Auffassung, die in diesen Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit der Freistellung von Konzernschrott könne für sie nicht gelten, denn diese Urteile beträfen Fälle von nicht vollständig integrierten Konzernen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Hohe Behörde bei der Planung und Anwendung der finanziellen Einrichtungen, die sie zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem Markt geschaffen hat, sicherlich verpflichtet ist, den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, auf die diese Einrichtungen Anwendung finden sollen, damit die erstrebten Ziele Unter den günstigsten Bedingungen und unter möglichst geringen Opfern für die betroffenen Unternehmen erreicht werden können. Dieser Gerechtigkeitsgrundsatz muß jedoch mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang gebracht werden, der gleichfalls auf Erfordernissen von Gerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit beruht. Die beiden genannten Grundsätze müssen so aufeinander abgestimmt werden, daß sie allen der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft unterworfenen Personen ein Mindestmaß an Opfern abverlangen.
Wegen des vielgestaltigen und wechselnden Charakters des Wirtschaftslebens ist es für die Einrichtung und das Funktionieren einer zur Wahrung des Gleichgewichts auf dem gemeinsamen Markt geschaffenen finanziellen Einrichtung notwendig, klare und objektive Unterscheidungsmerkmale zu verwenden, die auf eine Vielzahl von Fällen, welche bestimmte gemeinsame Grundzüge aufweisen, anwendbar sind. Es ist hierbei nicht möglich, sämtliche Unterschiede zu berücksichtigen, die in der Struktur der der Hohen Behörde unterstehenden Wirtschaftseinheiten bestehen können, da die Tätigkeit dieser Behörde sonst behindert würde und ihre Wirksamkeit verlöre.
In den Entscheidungen Nr. 22/54 ff. hat die Hohe Behörde für die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Schrotts auf das Merkmal des Zukauf s durch das schrottverbrauchende Unternehmen abgestellt. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 42 und 49/59 (RsprGH VII d 171 ff.) festgestellt hat, ist dieses Merkmal weit auszulegen. Der Zukauf braucht daher nicht notwendig alle Voraussetzungen zu erfüllen, die das anwendbare innerstaatliche Recht für die Wirksamkeit eines Kaufvertrages fordert; ein Zukauf liegt vielmehr in jeder gegen Festsetzung eines Preises erfolgenden Überlassung von Schrott durch einen Außenstehenden an ein schrottverbrauchendes Unternehmen.
Um die Tragweite dieses Unterscheidungsmerkmals genauer zu bestimmen, bedarf es eines näheren Eingehens auf den Unternehmensbegriff.
Das Unternehmen stellt sich als eine einheitliche, einem selbständigen Rechtssubjekt zugeordnete Zusammenfassung personeller, materieller und immaterieller Faktoren dar, mit. welcher auf die Dauer ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Gemäß dieser Begriffsbestimmung führt die Bildung eines neuen Rechtssubjekts im Bereich des Wirtschaftslebens stets zur Entstehung eines eigenständigen Unternehmens; in der Tat folgt aus der Einheitlichkeit der wirtschaftlichen Betätigung noch keine Einheit im Rechtssinne, wenn die rechtlichen Wirkungen dieser Betätigung jeweils verschiedenen Rechtssubjekten zugerechnet werden müssen.
Schon die bloße Tatsache der Errichtung einer eigenständigen juristischen Person bewirkt infolgedessen, daß die Rechtsordnung dieser eine förmliche Autonomie und eine Eigenverantwortung zuerkennt. Mit der Verleihung der Rechtspersönlichkeit an die einzelnen Tochtergesellschaften ist mithin im Rechtssinne die Übertragung der unternehmerischen Leitung und des unternehmerischen Risikos auf jede von ihnen bezweckt und herbeigeführt worden. Eine solche Änderung der Rechtslage tritt mit der Verleihung der Rechtspersönlichkeit von selbst ein, und es ist unerheblich, ob die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die vor der Änderung bestanden, gleichgeblieben sind.
Geht man von dieser Betrachtungsweise aus, so sind die Voraussetzungen für das Bestehen eines rechtlich selbständigen Unternehmens unbestreitbar auch bei einer juristischen Person erfüllt, deren Interessen mit denen anderer Rechtssubjekte eng verknüpft sind und deren Willensbildung durch von außen kommende Richtlinien bestimmt wird.
Folglich ist auch für einen von einer Obergesellschaft geleiteten Konzern mit einem weitgehend integrierten Produktionskreislauf, bei dem es auf den Ertrag des Gesamtunternehmens und nicht auf den der einzelnen Tochtergesellschaften ankommt, festzustellen, daß sich in rechtlicher Hinsicht die Tätigkeit des Konzerns zwischen den Rechtssubjekten abspielt, die rechtlich als Parteien an dem wirtschaftlichen Austausch beteiligt sind.
Somit können die Ausführungen der Klägerinnen, wonach zwischen ihren Konzernen und den anderen Konzerntypen Unterschiede bestünden, nicht ins Gewicht fallen.
Der vorstehend erörterte Unternehmensbegriff, der hier für die Zwecke der Ausgleichseinrichtung zugrunde gelegt wird, stellt ein rechtlich zulässiges Merkmal für die Bestimmung derjenigen Rechtssubjekte dar, denen die Pflicht zur Entrichtung öffentlich-rechtlicher Abgaben obliegt. Daher ist zur Abgrenzung der ausgleichspflichtigen Schrottbewegungen nicht auf den Konzern in seiner Gesamtheit, sondern auf jede der verschiedenen juristischen Personen als Einzelunternehmen abzustellen.
Diesem Schluß steht der Umstand nicht entgegen, daß das deutsche Steuerrecht nach anderen Gesichtspunkten abgrenzt. Die unterschiedliche Handhabung erklärt sich daraus, daß das Steuerrecht ausschließlich den Zweck verfolgt, der Staatskasse Einnahmen zu verschaffen, und hierzu den vermuteten Wertzuwachs aus dem Warenumsatz belastet, während die Ausgleichseinrichtung die Wahrung des Gleichgewichts auf dem Schrottmarkt zum Ziel hat und zu diesem Zweck jede Schrottbewegung zwischen verschiedenen Unternehmen unmittelbar belastet, und zwar selbst in Fällen, in denen diese Bewegung vom wirtschaftlichen Standpunkt aus keine wirkliche Wertübertragung darstellt.
Nach alledem sind die den Unternehmensbegriff betreffenden Rügen der Klägerinnen zurückzuweisen.
2. Zum Unternehmensbegriff' und zum Verhalten der Hohen Behörde
Die Klägerinnen nehmen, ferner Bezug auf die Haltung, welche die Hohe Behörde in der Vergangenheit an den Tag gesiegt habe; diese Haltung habe sie beide zu der Überzeugung geführt, die Hohe Behörde teile ihre Auffassung über den Unternehmensbegriff. Weiter führen sie aus, die Hohe Behörde habe auch ihnen gegenüber eine solche Haltung eingenommen, und vertreten den Standpunkt, selbst wenn der Gerichtshof sich ihrer Auffassung nicht anschließen könne, so dürfe die Hohe Behörde sich jedenfalls jetzt nicht zu ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setzen (venire contra factum proprium).
Das von den Klägerinnen angeführte Verhalten — dies sei zunächst bemerkt — betraf Angelegenheiten wie die Investitionsmeldungen oder die Meldungen für die allgemeine Umlage, Angelegenheiten also, die nichts mit dem Funktionieren der Ausgleichseinrichtung für Schrott zu tun hatten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses Verhalten der Hohen Behörde den Gedanken hätte nahelegen können, daß diese in anderen Beziehungen die Obergesellschaften als Unternehmen im Sinne von Artikel 80 des EGKS-Vertrages ansah; jedenfalls kann den Klägerinnen darin nicht gefolgt werden, daß die erwähnten Grundsatzentscheidungen im Lichte der Haltung auszulegen wären, welche die Hohe Behörde auf anderen Gebieten als dem der Durchführung der Ausgleichseinrichtung eingenommen hat.
Darüber hinaus ist eine Verwaltungsbehörde, wenn sie hoheitlich tätig wird, nicht immer durch ihr früheres Handeln gebunden, dergestalt, daß sich die Regel anwenden ließe, wonach im Rahmen der Rechtsbeziehungen zwischen den gleichen Beteiligten ein venire contra factum proprium unzulässig ist.
Die Rüge der Klägerinnen ist somit zurückzuweisen.
3. Zur Frage, ob der strittige Schrott als Zukaufshrott angesehen werden kann
Die Klägerinnen vertreten den Standpunkt, der strittige Schrott sei nicht Gegenstand eines Kaufvertrages oder eines im Sinne des Urteils in den Rechtssachen 42 und 49/59 gleichartigen Rechtsgeschäftes gewesen. Daher liege kein Zukauf im Sinne der Grundsatzentscheidungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofes vor. Im Falle der Firma Klöckner handele es. sich um rein tatsächliche Austauschgeschäfte zwischen den Tochtergesellschaften, die in Ausführung von Richtlinien der Obergesellschaft vorgenommen würden; was die Klägerin Hoesch betrifft, so beruft sie sich auf eine Vertragsklausel, wonach sich die schrottverbrauchende Tochtergesellschaft das: Eigentum am Schrott vorbehält.
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß bei den beiden Klägerinnen gelegentlich der Überlassung von Schrott durch eine Tochtergesellschaft an eine andere immer ein Preis festgesetzt wurde. Auch wenn man — der Behauptung der Firma Klöckner folgend — davon ausgeht, daß diese Preise rein buchhalterische Größen darstellen und der Berechnung der Selbstkosten dienen, so ist gerade die Tatsache, daß jede Tochtergesellschaft bei der Überlassung von Schrott an andere Tochtergesellschaften einen buchmäßigen Preis bestimmt, ein Indiz dafür, daß eine wirkliche Übertragung vorliegt.
Es ist im übrigen nicht notwendig zu untersuchen, ob nach dem anwendbaren Zivilrecht die strittigen Schrottbewegungen zwischen den Tochtergesellschaften der beiden Klägerinnen auf Grund eines wirklichen Kaufvertrages stattfanden, denn die Übertragung von Schrott durch ein Unternehmen auf ein anderes wird als solche mit der Beitragspflicht belastet.
Überdies kann, wie aus Vorstehendem ersichtlich, aus der Tatsache, daß eine Tochtergesellschaft den Schrott einer anderen Tochtergesellschaft verwendet, die zwar derselben Obergesellschaft untersteht und demselben Konzern angehört, aber eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht geschlossen werden, daß damit eine Steigerung der Produktivität des schrottverbrauchenden Unternehmens einträte, wenn man dieses Unternehmen für sich allein betrachtet, wie dies dem Sinn der Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 32 und 33/58 sowie 42/58 (RsprGH V d 320 und 425) entspricht. Eine Freistellung würde mithin für das betroffene Unternehmen ungerechtfertigte Vorteile mit sich bringen und so den Wettbewerb verfälschen.
Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente sind demnach gleichfalls zurückzuweisen.
Was schließlich die von der Klägerin Hoesch angeführte Klausel über den Eigentumsvorbehalt an dem in Rede stehenden Schrott anbelangt, so ist zunächst zu bemerken, daß die Klausel nicht in einer zwischen den beteiligten Parteien zustande gekommenen Übereinkunft, sondern in einer einseitigen Erklärung der Westfalenhütte enthalten ist. Selbst wenn man sie aber als vertraglich vereinbarte Klausel ansehen wollte, wäre sie im vorliegenden Fall unerheblich. Aus der von der Klägerin angeführten Klausel, mit der sie den Eigentumsvorbehalt an dem später als Schrott anfallenden Teil des Rohstoffs beweisen will, ergibt sich nämlich mittelbar, daß für den anderen Teil, d. h. den weiterzuverarbeitenden Stahl, das Eigentum übertragen werden soll. Um jedoch einen wirksamen Eigentumsvorbehalt an dem streitigen Schrott zu begründen, dürfte die fragliche Klausel sich nicht auf die schuldrechtlichen Wirkungen des Vertrages beschränken, wie sie dies tut, indem sie erklärt, daß der Schrott nicht verkauft sei; sie müßte vielmehr unmittelbar die Eigentumsübertragung zum Gegenstand haben und das Eigentum der Westfalenhütte an einem Teil des den anderen Tochtergesellschaften überlassenen Stahls vorbehalten. ten.
Der Eigentumsvorbehalt an einem qualitativ und quantitativ unbestimmten wesentlichen Bestandteil einer Sache ist jedoch nach § 93 BGB, der auf Fragen des Eigentums an in der Bundesrepublik belegenen Sachen anwendbar ist, nicht zulässig. Eine solche Klausel ist ferner mit den tragenden Grundsätzen des in allen Mitgliedstaaten geltenden Eigentumsrechts nicht vereinbar; diese Grundsätze finden ihren Ausdruck in dem Begriff der Akzessorietät, welcher auf der Voraussetzung beruht, daß besondere Eigentumsrechte an einem wesentlichen und unbestimmten Bestandteil ein und derselben Sache ausgeschlossen sind.
4. Zum Vorwurf der Diskriminierung
Die Klägerinnen werfen der Beklagten eine Verletzung der Artikel 3 b und 4 b des Vertrages vor. Der von der Hohen Behörde für die Zwecke der Ausgleichseinrichtung verwandte formale Unternehmensbegriff führe ihnen gegenüber zu einer Diskriminierung, da er sie im Verhältnis zu den Konkurrenzunternehmen in eine ungünstige Lage versetze.
Die Beklagte bestreitet vorweg die Zulässigkeit dieser Rüge, da die Klägerinnen sie nicht für ihre Tochtergesellschaften erhoben hätten, obwohl gerade diese — und nicht die klagende Obergesellschaft — den Stahl erzeugten und daher zu der Abgabe herangezogen worden seien.
Hierzu ist jedoch zu bemerken, daß die Klägerinnen in alle Rechtsbeziehungen ihrer früheren Tochtergesellschaften eingetreten sind. Folglich berufen sie sich der Sache nach auf die Lage ihrer früheren Tochtergesellschaften selbst, auch wenn sie den Diskriminierungsvorwurf nicht ausdrücklich im Hinblick auf diese Gesellschaft erheben — was im übrigen im Widerspruch zu ihrer Auffassung vom Unternehmensbegriff stehen würde.
Sonach betrifft die Unzulässigkeitseinrede lediglich die Formulierung der Rüge und ist daher zu verwerfen, so daß nunmehr geprüft werden muß, ob die Rüge begründet ist.
Die Klägerinnen tragen vor, während der Geltungsdauer der Ausgleichseinrichtung hätten sie sich hinsichtlich ihrer Produktionsverhältnisse in der gleichen Lage befunden wie die Konkurrenzunternehmen, die unter einer einheitlichen juristischen Person verschiedene Betriebszweige umfaßten.
Auch wenn diese Behauptung in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollte, und obwohl einzuräumen ist, daß der festgestellte Unterschied in der Behandlung für die Klägerinnen im Verhältnis zu ihren der Ausgleichspflicht nicht unterworfenen Konkurrenten beachtliche Nachteile mit sich bringt, so kann dies dennoch nicht ausreichen, um das Bestehen einer durch den Vertrag verbotenen Diskriminierung festzustellen. Eine Diskriminierung kann der Hohen Behörde nur vorgewerfen werden, wenn sie vergleichbare Sachverhalte in unterschiedlicher Weise behandelt und dadurch bestimmte Betroffene gegenüber anderen benachteiligt hat, ohne daß dieser Unterschied in der Behandlung durch das Vorliegen objektiver Unterschiede von einigem Gewicht gerechtfertigt wäre. Trotz gleicher Produktionsverhältnisse befanden sich jedoch im vorliegenden Fall die Klägerinnen wegen ihrer rechtlichen Struktur, die zur Aufgliederung in mehrere Unternehmen geführt hat, nicht in einer vergleichbaren Lage mit denjenigen ihrer Konkurrenten, die eine einheitliche Rechtsstruktur aufweisen. Dieser Unterschied ist rechtlich bedeutsam und konnte deshalb eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
Die Gesichtspunkte, welche die Klägerinnen vortragen, um die sehr engen Bindungen zwischen der Obergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften insbesondere auf Grund der Organschaftsverträge zu unterstreichen, und mit denen sie die Ähnlichkeit mit solchen Gesellschaften dartun wollen, die ihre verschiedenen Betriebszweige in einer einzigen juristischen Person zusammengefaßt haben, sind daher für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung, denn sie können den grundlegenden Unterschied, der nach Auffassung des Gerichtshofes zwischen einer Gruppe von Unternehmen und einem einzelnen Unternehmen besteht, in keiner Weise aufheben.
Der vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 32 und 33/58 (RsprGH V d 321) aufgestellte Grundsatz, wonach jedes Vorgehen der Hohen Behörde, das die Herstellungskosten für Stahl von der rechtlichen, organisatorischen oder finanziellen Struktur der Industriekonzerne abhängig machen würde, rechtswidrig ist, bietet für die Auffassung der Klägerinnen keineswegs — wie diese meinen — eine Stütze, sondern steht zu ihr im Widerspruch. Indem nämlich die genannte Entscheidung des Gerichtshofes die Maßgeblichkeit des Merkmals der juristischen Selbständigkeit bestätigte und den besonderen Strukturen der Wirtschaftskonzerne jede Bedeutung absprach, hat sie in eindeutiger Weise, und ohne daß für eine Ausnahme Raum bliebe, die Frage entschieden, daß Konzernschrott dem Eigenaufkommen ein und desselben Unternehmens nicht gleichgestellt werden kann.
Diese Schlußfolgerung ergibt' sich logisch aus dem Unternehmensbegriff, wie er der Regelung betreffend die Ausgleichseinrichtung zugrunde gelegt worden ist. Sie wird auch durch die praktischen Vortéile gerechtfertigt, die ein einfaches und klares Unterscheidungsmerkmal mit sich bringt. Sicherlich hätte sich für manche Unternehmen die Verwendung eines anderen Kriteriums, das den Unterschieden zwischen den verschiedenen Arten von Industriekonzernen Rechnung getragen hätte, günstiger ausgewirkt. In Anbetracht der zahllosen Abarten, die bei den konzernmäßigen Zusammenschlüssen bestehen oder möglich sind, und der Schwierigkeiten, die sich in zahlreichen Fällen ergeben könnten, wenn man eine scharfe Einteilung der Konzerne in verschiedene Kategorien vornehmen wollte, ist jedoch festzustellen, daß eine solche Regelung in ihrer praktischen Anwendung zu sehr großer Unsicherheit hätte führen können. Sie hätte daher ein Hindernis für das gute Funktionieren der Ausgleichseinrichtung und unter Umständen eine Quelle von Diskriminierungen, gebildet.
Im übrigen ist es bei der Einführung finanzieller Einrichtungen, die der Wahrung des Gleichgewichts auf dem Markt dienen sollén, Sache der Hohen Behörde, die Regelung zu wählen, die nach ihrer Auffassung den allgemeinen Interessen am meisten entspricht. Der Gerichtshof kann diese Wahl nur dann beanstanden, wenn sich herausstellt, daß die Hohe Behörde die objektiven Grenzen überschritten hat, die der Vertrag ihrem Tätigwerden setzt. Das ist vorliegend nicht der Fall.
Die Klägerinnen haben daher nicht den Nachweis dafür erbracht, daß das in den Grundsatzentscheidungen gewählte Unterscheidungsmerkmal unzutreffend oder rein willkürlich, sei oder aus sich heraus zu Diskriminierungen führe. Der Diskriminierungsvorwurf der Klägerinnen ist nach alledem zurückzuweisen.
II — ZUM KLAGEGRUND DES ERMESSENSMISSBRAUCHS
Die Klägerin Klöckner wirft der Beklagten einen Ermessensmißbrauch vor, weil sie ihren Antrag auf Freistellung unter Berufung auf rein formalrechtliche Erwägungen abgelehnt habe. Sie stützt diesen Klagegrund auf dieselben Ausführungen, die sie zur Rüge der Verletzung des Vertrages vorgebracht hat.
Diese Ausführungen beweisen jedoch keineswegs, daß die Hohe Behörde mit dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ein anderes Ziel als die korrekte und vertragsgemäße Anwendung der Grundsatzentscheidungen verfolgt hätte. Infolgedessen ist der von der genannten Klägerin vorgebrachte Klagegrund des Ermessensmißbrauchs zurückzuweisen.
III — ZU DER GEGENÜBER DEN GRUNDSATZENTSCHEIDUNGEN ERHOBENEN EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT
Die Firma Klöckner macht in ihrer Klage gegenüber den Grundsatzentscheidungen die Einrede der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der Artikel 3 b und 4 b des Vertrages geltend, da diese Entscheidungen, indem sie die innerhalb des Komplexes der Klöckner-Werke AG stattfindenden Schrottlieferungen zur Ausgleichsumlage heranziehen, die Klägerin im Verhältnis zu ihren Konkurrenten, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, in eine nachteilige Stellung brächten.
Auch die Klägerin Hoesch hat eine ähnliche Einrede erhohen, und zwar erstmalig in ihrer Erwiderung. Die Einrede ist daher verspätet erhoben und infolgedessen unzulässig.
Im übrigen ergibt sich aus den Ausführungen unter I Ziffer 4 zur Genüge, daß die von der Firma Klöckner erhobene Einrede unbegründet ist. Sie ist deshalb zurückzuweisen.
Die Klägerin Hoesch trägt weiter vor, die Grundsatzentscheidungen seien ohne Beachtung der zwingenden Formvorschriften des Artikels 15 des Vertrages und der Zuständigkeitsvorschriften, von deren Beachtung die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der Hohen Behörde abhänge, erlassen worden.
Die Klägerin hat jedoch die Begründetheit dieser Behauptung nicht dargetan, sondern sich darauf beschränkt, in allgemeiner Weise einen Gegensatz zwischen dem Willen des Ministerrates und dem Inhalt der Grundsatzentscheidungen zu behaupten.
Im übrigen ist dem Gerichtshof kein Umstand ersichtlich, der die Auffassung der Klägerin rechtfertigen könnte. Auch diese Einrede ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
IV — KOSTEN
Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist jede unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Im vorliegenden Fall sind die Klägerinnen mit ihren Klagen unterlegen.
Die Klägerin Hoesch beantragt jedoch die Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung auch für den Fall der Klageabweisung, da die Hohe Behörde durch ihr widerspruchsvolles und wechselhaftes Verhalten den vorliegenden Rechtsstreit veranlaßt habe. Hierzu ist zu bemerken, daß die Klage erhoben worden ist, nachdem der Gerichtshof in seinen Urteilen in den Rechtssachen 32 und 33/58, 42/58 und 42 und 49/59 die wesentlichen Streitfragen der vorliegenden Rechtssachen bereits entschieden hatte. Der Antrag der Klägerin Hoesch ist deshalb nicht gerechtfertigt.
Die Klägerinnen haben demnach die Kosten zu tragen.
Auf Grund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
auf Grund der Artikel 2, 3, 4, 15, 33, 36, 53 und 80 des Vertrages über die Gründung der EGKS,
auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,
auf Grund der Entscheidungen Nr. 22/54, 14/55, 2/57 und 16/58 der Hohen Behörde,
auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
erklärt
DER GERICHTSHOF
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge die vorliegenden Klagen für zulässig und entscheidet wie folgt:
1. Die Klagen in den verbundenen Rechtssachen 17 und 20/61 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten verurteilt.