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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.1982 – C-102/81

ECLI:EU:C:1982:107

Zitiert von 7 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte 6 zitierte Normen

In der Rechtssache 102/81

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen Walther Richter in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter in dem vor ihm anhängigen Verfahren

Nordsee Deutsche Hochseefischerei GmbH, Bremerhaven,

gegen

1. Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern AG und Co. KG, Bremerhaven,

2. Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG und Co. KG, Bremerhaven,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Ratsverordnungen Nr. 17/64 vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 586), Nr. 729/70 vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 13) und Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S. 30), die sich alle auf die Zuschüsse der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft beziehen,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten A. Touffait und O. Due, der Richter P. Pescatore, Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, T. Koopmans, U. Everling und A. Chloros,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Drei deutsche Reedereigruppen, die Firma Nordsee Deutsche Hochseefischerei GmbH (im folgenden: Nordsee), die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Hochseefischerei Nordstern AG, zu der die Beklagten gehören, und die Hanseatische Hochseefischerei (Reederei Sohle), arbeiteten an einem Programm zum Neubau von Fabrikfangschiffen (Vollfrostern). Dieses im Jahr 1970 in Angriff genommene Programm führte zum Bau von dreizehn Schiffen, die zwischen September 1972 und April 1973 in Dienst gestellt wurden. Für den Bau aller dieser Schiffe wurden Bundesdarlehen in gleicher Höhe sowie eine Zinsverbilligung von 3 % für Bankkredite gewährt.

Im Jahr 1972 stellten die Firmen für vier Schiffe Anträge auf finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Verordnung Nr. 17/64 des Rates vom 5. Februar 1964 über die Bedingungen für die Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (ABl. 1964, S. 586). Anfang 1973 erfuhren sie von der Verordnung Nr. 2722/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über die Finanzierung einer Umstellungsmaßnahme auf dem Sektor Kabeljaufischerei durch den Europäischen Ausrichtungsund Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl. L 291, S. 30). Aufgrund dieser Verordnung stellten sie im Rahmen dieses Sonderprogramms Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für fünf weitere Schiffe.

Die Kommissionen gab im Ergebnis sechs dieser neun Anträge statt, und zwar einem Antrag aufgrund der Verordnung Nr. 17/64 und einem Antrag aufgrund der Verordnung Nr. 2722/72 für jede der drei Reedereigruppen. Die anderen Zuschußanträge wurden entweder zurückgenommen oder abgelehnt, obgleich alle dreizehn Schiffe vom gleichen Typ waren und zwar zur gleichen Zeit in Auftrag gegeben, erbaut und in Dienst gestellt worden waren.

2. Nach Einreichung der Anträge im Frühjahr 1973, aber vor der ersten Entscheidung der Kommission, die im Oktober 1973 erging, erfuhren die Reeder, daß die Gemeinschaftsfonds wahrscheinlich nicht ausreichend seien, um allen Anträgen zu entsprechen. Außerdem wußten sie nicht, nach welchen Kriterien der EAGFL die Zuschüsse gewähren würde. Unter diesen Umständen schlossen Nordsee, die Söhle-Gruppe und die Nordstern-Gruppe auf Drängen der senatorischen Behörde für Wirtschaft und Außenhandel in Bremen am 27. Juni 1973 eine Vereinbarung, nach der alle Zuschüsse aus EWG-Mitteln im Innenverhältnis zwischen den Vertragschließenden so verteilt werden sollten, daß auf jeden Vollfroster ein Dreizehntel der Gesamtzuschüsse entfallen sollte (Pool-Vertrag). Am gleichen Tag schlossen sie eine zusätzliche Vereinbarung, wonach im Falle einer völligen oder teilweisen Zurückzahlung der Zuschüsse wegen des Bestehens und der Durchführung vorstehend erwähnter Vereinbarung ein neuer Ausgleich auf Basis der nicht zurückzuführenden Zuschüsse nach Maßgabe vorstehend erwähnter Vereinbarung durchgeführt werden sollte.

3. Gegen Ende 1975 kamen den Bremer Behörden ebenso wie den Bundesbehörden, die von dem Abschluß der Vereinbarungen unterrichtet waren, Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Bildung eines Pools. Kurz danach teilte die Hochseefischerei Nordstern AG der Nordsee mit Schreiben vom 5. Juli 1976 mit, daß die Gültigkeit der Pool-Vereinbarung im Lichte der neuesten Rechtsentwicklung zweifelhaft sei.

Bei einem Gespräch mit Bediensteten der Kommission in Brüssel in der zweiten Jahreshälfte 1976 warfen zwei Mitglieder der Geschäftsleitung der Nordsee die Frage nach der Zulässigkeit einer Poolung von Zuschußmitteln auf. Die Vertreter der Kommission antworteten, daß eine Poolung von Zuschüssen nicht befürwortet werden könne und daß die Kommission im Fall einer Poolung versuchen werde, nicht bestimmungsgemäß verwendete Zuschüsse zurückzuerlangen.

Über einen Beamten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten äußerte die Kommission den Wunsch, eine Erklärung darüber zu erhalten, daß eine Poolung nicht stattgefunden habe. Im Namen der Hanseatischen Hochseefischerei (Reederei Sohle) und der Nordsee gab dieser Beamte mit Fernschreiben vom 25. November 1976 gegenüber der Kommission folgende Erklärung ab:

Eine Poolung von EAGFL-Zuschüssen zwischen unseren Reedereien hat weder stattgefunden noch besteht eine solche Verpflichtung. Es besteht weiterhin nicht die Absicht, eine solche Poolung künftig durchzuführen, und zwar sowohl für bereits erhaltene als auch für zukünftige Zuschüsse.

Als ein Angehöriger der Geschäftsleitung der Nordstern-Gruppe diesen Beamten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Foreten auf eine Poolung innerhalb der Nordstern-Gruppe ansprach, wurde er auf die genannte Erklärung hingewiesen und aufgefordert, die gleiche Erklärung abzugeben, was er mündlich tat.

4. Die Klägerin im Ausgangsverfahren, die Firma Nordsee, verlangt aufgrund des Pool-Vertrags nunmehr von den beiden Reedereifirmen der Nordstern-Gruppe die Zahlung eines der Höhe nach unstreitigen Betrags von 2162864 DM zuzüglich 9,5 % Zinsen seit dem 1. September 1975. Tatsächlich hat Nordsee sechs Schiffe, die Nordstern-Gruppe aber nur drei Schiffe bauen lassen. Nordsee ist der Auffassung, der Pool-Vertrag verstoße weder gegen deutsches Recht noch gegen Gemeinschaftsrecht; er sei wirksam und die Erklärungen der Parteien über das Nichtbestehen einer Pool-Vereinbarung seien unerheblich, da sie nur wegen unbegründeter rechtlicher Zweifel der zuständigen Behörden abgegeben worden seien.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Sie meinen, die Pool-Vereinbarung sei nach deutschem Recht nichtig, da sie gegen das EG-Subventionsrecht verstoße, weil die Subventionen projektgebunden seien und nicht weitergeleitet werden dürften.

5. Da die Vereinbarung vom 27. Juni 1973 eine Schiedsklausel enthielt, wonach der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen war, wurde die Klage bei Dr. Dr. Walther Richter, dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen, in seiner Eigenschaft als Schiedsrichter erhoben. Da die Parteien sich über die Person des Schiedsrichters nicht hauen einigen können, war dieser entsprechend der Vereinbarung von der Handelskammer Bremen benannt worden.

Der Schiedsrichter hat zum einen festgestellt, daß die Pool-Vereinbarung nach deutschen Recht nicht nichtig sei, und zum anderen, daß die Verpflichtung der beklagten Firmen, einen Ausgleichsbetrag an Nordsee zu zahlen, nach deutschem Recht allein davon abhänge, ob die Verteilung der EAGFL-Zuschüsse eine Unregelmäßigkeit im Sinne des EG-Subventionsrechtes darstelle (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17/64; Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2722/72; Art. 8 der Verordnung Nr. 729/70 des Rates vom 21.4.1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 94, S. 13); er hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen :

1. Ist ein deutsches Schiedsgericht, das nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz zu entscheiden hat und dessen Entscheidung unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 1040 ZPO), zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag befugt?

2. Stellt es eine zur völligen oder teilweisen Wiedereinziehung führende Unregelmäßigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnungen des Rates Nr. 17/64/EWG vom 5. Februar 1964, Nr. 729/70 vom 21. April 1970.und Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972, dar, wenn Empfänger von Zuschüssen aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für gleichartige Vorhaben (Neubauten von Fabrikfangschiffen) nach Beantragung von EG-Zuschüssen, aber vor deren Bewilligung vereinbaren, daß die nach Indienststellung und Bezahlung der Schiffe gewährten Zuschüsse unter ihnen nach Maßgabe der Zahl aller gleichartigen Objekte, die von ihnen erstellt und in Gebrauch genommen worden sind, d. h. unter Einbeziehung auch der nicht geförderten, aber gleichartigen Objekte, verteilt (gepoolt) werden sollen, und dann die Zuschüsse entsprechend dieser Vereinbarung verteilen?

Der Vorlagebeschluß vom 22. April 1981 ist am 27. April 1981 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

6. Der Schiedsrichter hat die Auffassung vertreten, der Gerichtshof habe die erste Frage noch nicht entschieden. Aus dem Urteil vom 30. Juni 1966 (Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels/Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf, Sig. 1966, 583) ergebe sich, daß nicht nur staatliche Gerichte der jeweiligen nationalen Gerichtsverfassung, sondern auch solche Einrichtungen als Gerichte im Sinne des Artikels 177 Absatz 2 EWG-Vertrag anzusehen seien, die die Wesensmerkmale eines Gerichtes aufwiesen. Mit Generalanwalt Gand (in seinen Schlußanträgen in der zitierten Rechtssache 61/65) ist nach Auffassung des Schiedsrichters darauf abzustellen, ob ein Schiedsgericht nach den in den einzelnen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung geltenden allgemeinen Grundsätzen die grundlegenden Eigenschaften derjenigen Organe aufweist, die Streitfälle... zu entscheiden haben.

Diese Voraussetzungen seien im Fall des vorliegenden Schiedsgerichts gegeben :

a) Das Schiedsgericht habe nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz und Recht zu entscheiden, habe also aufgrund der nationalen Rechtsordnung auch das primäre und sekundäre Recht der Europäischen Gemeinschaften von Gesetzes wegen zu berücksichtigen;

b) der Schiedsrichter werde zwar von den Parteien bestellt, sei aber wegen Nichteinigung der Parteien durch die von den Parteien unabhängige Handelskammer Bremen bestellt worden;

c) das Verfahren sei justizförmig ausgestaltet;

d) ein Schiedsspruch habe gemäß § 1040 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräfigen Urteils. Auch nach dem Schiedsvertrag vom 27. Juni 1973 (letzter Absatz) entscheide der Schiedsrichter unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.

Im Unterschied zu einem rechtskräftigen Urteil eines deutschen staatlichen Gerichts bedürfe ein Schiedsspruch allerdings zur Vollstreckung der Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht (§ 1042 ZPO) und könne vom staatlichen Gericht aufgehoben werden (§ 1041 ZPO); jedoch könne die Vollstreckbarerklärung nur abgelehnt oder der Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn einer der abschließend in § 1041 ZPO aufgezählten sechs Gründe vorliege. Diese Unterschiede rechtfertigten es aber nicht, dem Schiedsgericht Gerichtsqualität abzusprechen, da die Aufhebungsgründe den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines vor dem staatlichen Gericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (§§579, 580 ZPO) nachgebildet seien, Anträge auf Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung keine Rechtsmittel beinhalteten und vor allem nicht die Nachprüfung der richtigen Rechtsanwendung wie durch ein Revisionsgericht ermöglichten, abgesehen von dem Fall, daß die falsche Rechtsanwendung ausnahmsweise so schwerwiegend sei, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Die Zuerkennung der Vorlagebefugnis an ein solches Schiedsgericht entspreche auch dem Sinn und Zweck des Artikels 177 EWG-Vertrag.

Das Vorlageverfahren solle die Rechtseinheit des europäischen Gemeinschaftsrechts gewährleisten und sichere die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten.

Während die Vorhgepßicht nach Anikei 177 Absatz 3 nur für bestimmte Gerichte bestehe, ermögliche die Vorlage bejugnis nach Artikel 177 Absatz 2 die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts schon in einem früheren Zeitpunkt des gerichtlichen Verfahrens. Deshalb sollte einem nach Recht und Gesetz entscheidenden Schiedsgericht die Vorlagebefugnis zuerkannt werden, um bereits in diesem Verfahren und nicht erst im Voll-streckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, zumal die Erhebung der im Fall einer Schiedsabrede gegebenen Einrede des Schiedsvertrags vor dem ordentlichen Gericht zur Prozeßabweisung führe (§ 1027a ZPO).

Hinzu komme, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung, soweit es sich nicht um einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung handele (§ 1041 Absatz 1 Nr. 2 ZPO), im Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren nicht korrigiert werden könne. Daher erscheine gerade auf dem für die Europäischen Gemeinschaften wichtigen Gebiet des Handelsrechts die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Verneinung einer Vorlagebefugnis der Schiedsgerichte gefährdet, abgesehen davon, daß die Frage, ob ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht so schwerwiegend sei, daß die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung betroffen seien, der Wertung der staatlichen Gerichte unterliege und eine fehlerhafte Anwendung von Gemeinschaftsrecht nicht ohne weiteres von den staatlichen Gerichten aus diesen außergewöhnlichen Gründen korrigiert werde.

7. Die Beklagten im Ausgangsverfahren, die Firmen Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte Deringer, Tessin, Herrmann und Sedemund, Köln, die Regierung der Italienischen Republik, die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Regierung des Königreichs Dänemark und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Gianluigi Campogrande als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jürgen Grunwald, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen

1. Zur ersten Frage

Die Beklagten im Ausgangsverfahren sind der Auffassung, die erste Frage sei aus den vom Schiedsrichter selbst genannten Gründen zu bejahen. Sie fügen hinzu, daß es mit dem Grundsatz der Prozeßökonomie nicht vereinbar wäre, die Vorlagebefugnis auf das Verfahren zur Anerkennung eines Schiedsspruchs zu beschränken. Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag bringe den gleichen Grundsatz dadurch zum Ausdruck, daß er den der letzten Instanz vorgeordneten Instanzen die Vorlage zum Gerichtshof ermögliche. Dieses Prinzip spreche für eine Vorlagebefugnis von Schiedsgerichten in dem im Vorlagebeschluß bezeichneten Sinne.

Die Beklagten schlagen dem Gerichtshof vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten :

Ein Schiedsgericht, das anstelle der staatlichen Gerichte zu entscheiden hat und dessen Entscheidungen die innerstaatliche Rechtsordnung die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils der staatlichen Gerichte zuerkennt, ist zur Vorlage an den Gerichsthof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag befugt, wenn es nicht nach Billigkeit entscheiden kann, sondern an die Anwendung aller einschlägigen Rechtsnormen einschließlich des Gemeinschaftsrechts gebunden ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs geht bei ihren Erklärungen von der Annahme aus, daß das im Vorlagebeschluß genannte Schiedsgericht die Rechtsstellung eines privaten Schiedsrichters habe und dessen Funktionen ausübe, d. h., daß es aus Personen bestehe, die durch eine Parteivereinbarung berufen worden seien. Unter diesen Voraussetzungen übe der Schiedsrichter sein Amt und seine Rechtsprechungsbefugnis nicht im Namen des Staates aus und sei daher kein staatliches Organ. Ein solches schiedsgerichtliches Verfahren könne im übrigen nur eine Frage betreffen, die die Parteien untereinander nach Belieben regeln könnten, wenn sie zu einer Einigung in der Lage wären.

Nach Auffassung der britischen Regierung beweist schon die Formulierung des Artikels 177, daß private Schiedsrichter nicht zur Vorlage an den Gerichtshof befugt seien. Die Formulierung Gericht eines Mitgliedstaats setze voraus, daß eine enge Verbindung zwischen dem in Frage stehenden Gericht und dem Rechtschutzsystem des betroffenen Mitgliedstaats bestehe. Es müsse sich deshalb um ein offizielles Organ des Mitgliedstaats und nicht um ein privates Entscheidungsorgan handeln, das im Gebiet eines Mitgliedstaats tagen könne. Außerdem würde dann, wenn ein Schiedsrichter befugt wäre, dem Gerichtshof nach Artikel 177 eine Frage vorzulegen, die Erreichung der Ziele, die die Parteien mit der Vorlage ihres Rechtsstreits an einen Schiedsrichter verfolgten — die Schnelligkeit und Endgültigkeit der Entscheidung, die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens —, gefährdet.

Die britische Regierung betont, daß die Schiedsrichter an den ordre public der Rechtsordnungen, in denen sie tätig würden, gebunden seien. Dabei unterlägen ihre Entscheidungen der richterlichen Kontrolle, und in diesem Rahmen könnten gegebenenfalls Fragen des Gemeinschaftsrechts vor den innerstaatlichen Gerichten und schließlich nach Artikel 177 vor dem Gerichtshof aufgeworfen werden.

Die Anwendung des Artikels 177 auf Schiedsgerichte bringe erhebliche praktische Schwierigkeiten mit sich und habe nachteilige Folgen für die Gemeinschaft. Ein großer Teil der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Schiedsgerichtsverfahren beziehe sich auf Streitigkeiten, bei denen eine der Parteien oder sogar beide Parteien keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats seien. Außerdem seien die Schiedsrichter in der Mehrzahl keine Juristen, sondern Personen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Streitigkeit oder aber professionelle Schiedsrichter. Sie hätten große Schwierigkeiten, ein gemeinschaftsrechtliches Problem als solches zu -erkennen.

Ein weiteres praktisches Problem ergebe sich bei der geographischen Zugehörigkeit von Schiedsgerichtsverfahren. Bei Verfahren mit internationalem Bezug sei es notwendig zu entscheiden, ob ein Schiedsgericht ein Gericht eines oder eines anderen Mitgliedstaats sei, insbesondere wenn die Schiedsklausel dem Gericht die Wahl des Sitzungsortes freistelle oder wenn das Gericht seine Sitzungen in mehreren Ländern abgehalten habe, zu denen auch Drittländer gehören könnten.

Außerdem werde ein großer Teil der internationalen, den Handel und die Seeschiffahrt betreffenden Schiedsverfahren nach Wahl der Parteien in bestimmten bedeutenden Zentren wie London, Paris, Frankfurt, Amsterdam oder Genf, Zürich und New York durchgeführt. Der Umstand, daß Schiedsgerichtsverfahren in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu einer Vorlage an den Gerichtshof führen könnten, könnte zur Folge haben, daß die Parteien für das Schiedsverfahren einen anderen Ort wählten, der außerhalb der Gemeinschaft liegen könne. Eine solche Entwicklung gefährde den Beitrag, den die Rechtsordnungen der Gemeinschaft gegenwärtig zur Regelung des internationalen Handels leisten könnten.

Aus allen diesen Gründen ist nach Auffassung der britischen Regierung die erste Frage dahin gehend zu beantworten, daß ein Schiedsrichter, der in einem Schiedsverfahren entscheide, dem sich die Parteien aus eigenem freien Willen unterworfen hätten, nicht zu einer Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag befugt sei.

Die italienische Regierung nimmt Bezug auf das Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65, Vaassen-Göbbels/Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf (a. a. O.). Die Stellung des Schiedsgerichts sei im vorliegenden Fall eine andere, da dieses keine ständige Einrichtung sei und sich auf eine vertragliche Legitimation stütze.

Die italienische Regierung betont, daß Artikel 177 die Befugnis, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, auf die Stellen beschränkt habe, die Gerichte darstellten und Rechtsstreitigkeiten durch eine Entscheidung beendeten, die die Eigenschaften eines Urteils habe. Der Entscheidung eines Schiedsgerichts fehle der Charakter eines Hoheitsaktes, solange er ihr nicht durch die anschließende Handlung eines mit richterlicher Gewalt ausgestatteten Richters verliehen werde.

Die dänische Regierung unterscheidet zwischen den ständigen Schiedsgerichten, die durch Gesetz geschaffen seien und deren Zuständigkeit und Verfahrensregeln sich an das ordentliche Gerichtssystem anlehnten, einerseits, und den anderen Schiedsgerichten, deren einzige Rechtsgrundlage eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung sei, andererseits.

Nur die erste Gruppe von Schiedsgerichten sei befugt, dem Gerichtshof Rechtssachen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Ein Schiedsgericht könne nämlich nur dann als ein Gericht im Sinne des Artikels 177 angesehen werden, wenn es sich um eine ständige Einrichtung handele und es daher ermächtigt sei, in einer unbestimmten Anzahl von Verfahren zwischen Parteien zu entscheiden, die dieses Schiedsgericht nicht selbst geschaffen hätten.

Hilfsweise trägt die dänische Regierung vor, man müsse dafür Sorge tragen, daß die Schiedsgerichte -nicht dazu benutzt würden, Antworten vom Gerichtshof einzuholen, die für die Entscheidung des eigentlichen Rechtsstreits ohne Bedeutung seien.

Abschließend vertritt die dänische Regierung die Auffassung, die erste Frage sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da das in Rede stehende Gericht keine ständige Einrichtung sei. Hilfsweise meint die dänische Regierung, das Ersuchen könne nur dann in der Sache geprüft werden, wenn der Gerichtshof feststelle, daß das Schiedsgericht die erforderliche Garantie für die Rechtssicherheit biete, und wenn er auch zu der Auffassung gelange, daß das Schiedsgericht wie die ordentlichen Gerichte selbständig zu beurteilen habe, ob ein Vorabentscheidungsersuchen zur Entscheidung in dem eigentlichen Rechtsstreit, mit dem es befaßt sei, erforderlich sei.

Die Kommission gibt einen Überblick über die Argumente, die in der Rechtslehre zur Frage der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für die Anrufung des Gerichtshofes gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag entwickelt worden seien. Die Autoren, die diese Zuständigkeit verneinten, machten folgendes geltend:

Ein Schiedsgericht könne nicht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag angesehen werden.

Schiedsgerichte entschieden häufig nur nach Billigkeit und seien nicht an Recht und Gesetz gebunden.

Schiedsgerichte seien nicht an Entscheidungen des Gerichtshofes nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag gebunden, wodurch diesen Entscheidungen lediglich der Charakter von Rechtsgutachten zukäme.

Ein Vorlagerecht sei überflüssig, da der Gerichtshof noch vom ordentlichen Gericht im Zuge des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils angerufen werden könne.

Die Anwendung von Gemeinschaftsrecht in Schiedsverfahren sei privater Natur und für die allgemeine Entwicklung des Gemeinschaftsrechts ohne Bedeutung.

Angesichts der Unanfechtbarkeit von Schiedsgerichtsentscheidungen würde die Anerkennung eines Vorlagerechts gleichzeitig die Statuierung einer Vorlagepflicht bedeuten.

Die Befürworter eines Vorlagerechts für Schiedsgerichte machten demgegenüber folgende Argumente geltend :

Eine Befugnis zur Vorlage läge im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts in einem bedeutenden Bereich der Gerichtsbarkeit.

Die Versagung eines Vorlagerechts ließe befürchten, daß Schiedsgerichte gemeinschaftsrechtliche Vorschriften umgingen oder ignorierten.

Es bestehe kein sachlicher Grund, Schiedsrichtern, die zur Anwendung von Recht und Gesetz verpflichtet seien, die Berechtigung zur Vorlage zur versagen.

Mitgliedstaaten, die schiedsgerichtliche Urteile tolerierten, die im Widerspurch zu Gemeinschaftsrecht ständen, würden völkerrechtlich für solche Rechtsverstöße verantwortlich gemacht werden.

Im Hinblick auf diese Argumente ist die Kommission der Auffassung, es sei schwierig, die streitige Frage in allgemeiner Form zu beantworten, da der Begriff Schiedsgericht ungenau sei, insbesondere weil Unterschiede zwischen den Praktiken und den Rechtsvorschriften der Mitgliedsländer bestünden. Die Frage müsse vielmehr lauten, unter welchen Voraussetzungen eine streitentscheidende Institution als Gericht im Sinne des Artikels 177 angesehen werden könne.

Davon ausgehend prüft die Kommission die für Schiedsgerichte im deutschen Recht geltende Regelung (§§ 1025 bis 1048 ZPO). Vergleiche man die Merkmale deutscher Schiedsgerichtsbarkeit mit den vom Gerichtshof in der Rechtssache 61/65 festgestellten Kriterien, so stelle man eine Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten fest.

Das in Frage stehende Schiedsgericht

sei nämlich nach nationalem Recht ordnungsgemäß gebildet worden;

sei im nationalen Recht als streitentscheidende Institution vorgesehen;

unterliege rechtsstaatlichen Verfahrensregelungen;

habe nach Rechtsnormen zu entscheiden.

Nicht erfüllt seien demgegenüber das Kriterium der direkten staatlichen Zuweisung der Entscheidungskompetenz im Einzelfall und das der Kontinuität des Gerichts.

Doch sei es — so betont die Kommission die Rechtsordnung selbst, die die Schiedsgerichtsbarkeit als zur Rechtsprechung befugte Institution einsetze, die sie anerkenne und die sie zur rechtswirksamen Streitentscheidung ermächtige (§ 1040 ZPO). Die Parteien schüfen die Schiedsgerichtsbarkeit nicht, sie bedienten sich ihrer.

Der Umstand, daß das einzelne Schiedsgericht nur kurzen Bestand habe, sei unerheblich. Dagegen sei es entscheidend, daß die Schiedsgerichtsbarkeit als solche eine kontinuierliche Einrichtung der Rechtsprechung darstelle.

Nach Auffassung der Kommission ist Artikel 177 dahin auszulegen, daß alle jene nationalen Institutionen, die Urteile erließen, als Gerichte anzusehen seien. Dies sei bei einem deutschen Schiedsgericht, das darüber hinaus auch das Gemeinschaftsrecht anzuwenden habe, der Fall.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die erste Frage wie folgt zu beanworten:

Ein deutsches Schiedsgericht, das nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz zu entscheiden hat und dessen Entscheidung unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat (§ 1040 ZPO), ist zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 2-EWG-Vertrag befugt.

2. Zur zweiten Frage

Die Beklagten im Ausgangsverfahren tragen vor, aus Wortlaut und Zusammenhang der Verordnungen Nr. 17/64 und Nr. 2722/72 ergebe sich, daß die dort in der Abteilung Ausrichtung vorgesehenen Beihilfen keine sektoralen Subventionen darstellten, die unterschiedslos allen Unternehmen eines bestimmten Wirtschaftszweiges gewährt würden. Diese Beihilfen würden vielmehr nur selektiv für konkrete, individuelle Investitionsvorhaben bewilligt, die genau vorgeschriebenen formellen, materiellen und zusätzlichen technischen Voraussetzungen entsprechen müßten. Es handele sich daher um projektgebundene Beihilfen.

So sei in den beiden Verordnungen ausdrücklich festgeigt, daß die Beihilfen für ein bestimmtes Vorhaben gezahlt würden (vgl. Art. 18, 13 und 14 der Verordung Nr. 17/64 sowie Art. 12 und 13 der Verordnung Nr. 2722/72). Außerdem würden die Beihilfen des Fonds nur auf Antrag gewährt (Art. 20 der Verordnung Nr. 17/64; An. 14 der Verordnung Nr. 2722/72), und zwar an denjenigen Begünstigten, der die Kosten des Vorhabens trage (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 17/64; Art. 13 der Verordnung Nr. 2722/72).

Noch deutlicher ließen die einzelnen Entscheidungen der Kommission auf diesem Gebiet die Projektgebundenheit der gewährten Zuschüsse erkennen. Im Tenor dieser Entscheidungen sei der Name des Fangschiffes bezeichnet, für das die Gewährung des Zuschusses bestimmt sei.

Es liege eine Zweckentfremdung vor, wenn der Subventionsempfänger sich bereits vor Bewilligung der Beihilfe durch die Kommission verpflichte, diese Beihilfe anderen Unternehmen zugute kommen zu lassen, für die die Beihilfe nach der Entscheidung der Kommission gerade nicht bestimmt sei. Durch ein solches Verhalten würde die Zielsetzung der selektiv gezielten Subventionierung inhaltslos. Außerdem änderten sich die finanziellen Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Kommission über die Bewilligung des Zuschusses entscheide, zwangsläufig, wodurch eine wesentliche Entscheidungsgrundlage verfälscht werde.

Daraus ergebe sich, daß das Vorhaben, für das eine Beihilfe bewilligt worden sei, unter diesen Voraussetzungen nicht wie vorgesehen duchgeführt werde, was eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnung Nr. 729/70 darstelle.

Der Begriff der Unrgelmäßigkeit setze keine betrügerischen Handlungen voraus. Vielmehr stelle jede Verletzung des Gemeinschaftsrechts eine Unregelmäßigkeit dar, die die Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln ausschließe (Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245; Urteil vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15 und 16/86, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321; Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343).

Im Ergebnis schlagen die Beklagten vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Es stellt eine Unregelmäßigkeit im Sinne der Verordnungen des Rates Nr. 729/70 vom 21. April 1970, Nr. 17/64/EWG vom 5. Februar 1964 und Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972 dar, wenn Empfänger von Zuschüssen aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL nach der Beantragung solcher Zuschüsse, aber vpr deren Bewilligung vereinbaren, daß diese Zuschüsse unter ihnen unter Einschluß solcher Objekte gepoolt werden, für die entweder gar kein Beihilfeantrag gestellt oder die Bewilligung von Beihilfen durch die Koimmission abgelehnt wurde. Im Falle derartiger Unregelmäßigkeiten kann die Kommission von der Befugnis zur völligen oder teilweisen Wiedereinziehung der gewährten Zuschüsse Gebrauch machen.

Die italienische Regierung trägt vor, eine Pool-Vereinbarung könne zur Folge haben, daß die Beihilfen der Gemeinschaft Personen zugute kämen, die die durch die Verordnungen der Gemeinschaft festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten. Dadurch könne das im Rahmen der Gemeinschaft geschaffene Verteilungssystem durch die betroffenen Unternehmen gestört werden. Dieses System beruhe nämlich auf dem Gedanken, daß derartige Beihilfen gewährt würden, um bestimmte im Rahmen der Gemeinschaft festgelegte Ziele zu erreichen; gerade aus diesem Grund seien in gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Bedingungen und Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfen vorgesehen.

Die Kommission bemerkt, es sei das erklärte Ziel der Parteien, die einzelnen Zuschußentscheidungen der Gemeinschaft intern zu revidieren und die Zuschußmittel nicht nach den Kriterien der Kommission, sondern nach den eigenen Gesichtspunkten der Parteien der Vereinbarung zu verwenden.

Eine derartige Handlungsweise stehe im Widerspruch zum Entscheidungsmonopol der Kommission und zum Prinzip der Antragsgebundenheit von Subventionen. Nach den Anträgen hätten die jeweiligen Subventionsmittel ungeteilt für die Finanzierung des jeweiligen eigenen Projekts verwendet werden sollen. Der Poolvertrag habe dagegen vorgesehen, einen der Höhe nach noch unbestimmten Anteil des Zuschußbetrages zur Förderung fremder Projekte an Dritte weiterzugeben. Da die Zuschußanträge nicht geändert worden seien, habe die Kömmission die einzelnen Zuwendungsbescheide auf der Grundlage dieser Anträge erlassen.

Das angestrebte Ziel einer breiteren Streuung der vorhandenen Subventionsmittel hätte auf dem Antragswege verfolgt werden müssen.

Die Kommission sei nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/74 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2722/72 befugt, ein Verfahren zur Einziehung der zwischen den Parteien geleisteten Ausgleichszahlungen zu eröffnen.

Im Ergebnis schlägt die Kommission vor, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:

Es ist mit dem Subventionsrecht der Gemeinschaften und insbesondere mit den Verordnungen Nr. 17/64/EWG und Nr. 2722/72 nicht vereinbar, wenn Empfänger von Zuschüssen aus der Abteilung Ausrichtung des EAGFL für gleichartige Vorhaben (Neubauten von Fabrikfangschiffen) nach Beantragung von EG-Zuschüssen, aber vor deren Bewilligung vereinbaren, daß die nach Indienststellung und Bezahlung der Schiffe gewährten Zuschüsse unter ihnen nach Maßgabe der Zahl aller gleichartigen Objekte, die von ihnen erstellt und in Gebrauch genommen worden sind, d. h. unter Einbeziehung auch der nicht geförderten, aber gleichartigen Objekte, verteilt (gepoolt) werden sollen.

III — Mündliche Verhandlung

Die Firma Nordsee Deutsche Hochseefischerei GmbH, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. K. Redeker, die Firmen Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt J. Sedemund, die Regierung der Italienischen Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Pier Giorgio Ferri als Bevollmächtigten, die Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Rechtsanwalt Stewart Boyd, Q.C, als Bevollmächtigten und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Jürgen Grunwald als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 1. Dezember 1981 mündliche Ausführungen gemacht.

Im Verlauf der Sitzung hat die Firma Nordsee Erklärungen zur zweiten Frage abgegeben.

Sie hat hervorgehoben, alle in Frage stehenden Schiffe seien im Oktober 1973 in Dienst gestellt worden und seien zu diesem Zeitpunkt bezahlt gewesen. Die streitige Vereinbarung sei am 27. Juni 1973 geschlossen worden; zu diesem Zeitpunkt seien zehn Schiffe bereits in Dienst gestellt gewesen und drei andere hätten vor der Fertigstellung gestanden. Daraus ergebe sich, daß man zu diesem Zeitpunkt bereits gewußt habe, daß die Subvention erst zu einem Zeitpunkt erfolgen werde, in dem alle Schiffe bereits gebaut, in Dienst gestellt und bezahlt sein würden.

Es handele sich daher im vorliegenden Fall nicht um eine Subvention, die zum Ziel habe, dem Empfänger einen Anreiz dazu zu geben, etwas im allgemeinen Interesse zu tun, sondern um einen Zuschuß, eine zusätzliche Zahlung, die das Unternehmen erhalte und die nicht die Funktionen habe, die einer Subvention eigen seien. Die Zahlungen der Kommission an die Unternehmen stellten demnach eine Geldleistung dar, die nicht mehr projektbezogen sein könne, da sie in Wirklichkeit nicht in die Finanzierung des Einzelprojekts fließe, das bereits abgeschlossen sei. Diese Fallgestaltung sei im übrigen in Artikel 21 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2722/72 ausdrücklich vorgesehen.

Das Entscheidungsmonopol der Kommission ende bei der Auszahlung und bei der Fertigstellung des Projekts, da das Ziel der Subvention bereits erreicht sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. Februar 1982 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren zwischen drei in Bremerhaven niedergelassenen Gesellschaften deutschen Rechts hat mit Beschluß vom 22. April 1981, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 1981, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 177 EWG-Vertrag sowie der Ratsverordnungen Nr. 17/64 vom 5. Februar 1964 (ABl. 1964, S. 586), Nr. 729/70 vom 21. April 1970 (ABl. L 94, S. 13) und Nr. 2722/72 vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 291, S.30) zur Vorabentscheidung vorgelegt; die Verordnungen beziehen sich auf die Zuschüsse der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (im folgenden: EAGFL).

2 Im Ausgangsverfahren geht es um den Vollzug einer am 27. Juni 1973 zwischen mehreren deutschen Reedereien geschlossenen Vereinbarung. Diese Vereinbarung hatte im Rahmen eines gemeinsamen Programms für den Bau von dreizehn Fabrikfangfischen das Ziel, alle Zuschüsse, die die Vertragspartner vom EAGFL erhalten würden, in der Form zwischen den Partnern zu verteilen, daß auf den Bau jedes Schiffes ein Dreizehntel des Gesamtbetrages der gewährten Zuschüsse entfallen sollte. Die Vertragspartner hatten zuvor in gegenseitigem Einvernehmen beim EAGFL Anträge auf Zuschüsse für den Bau von neun Schiffen gestellt.

3 Die Kommission gab schließlich nur sechs dieser neun Anträge statt; die anderen Zuschußanträge wurden entweder zurückgezogen oder abgelehnt. Eine der am Bauprogramm teilnehmenden Firmen verlangte von den beiden anderen Firmen die Zahlung der ihr aufgrund der Vereinbarung vom 27. Juni 1973 zustehenden Beträge.

4 Darüber entstand eine Streitigkeit, die einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1973 enthielt nämlich eine Klausel, nach der für den Fall, daß die Parteien kein Einvernehmen über die sich aus der Vereinbarung ergebenden Fragen erzielen könnten, unter Ausschluß des Rechtsweges ein Schiedsrichter endgültig entscheiden sollte. Gemäß dieser Klausel wurde der Schiedsrichter durch die Handelskammer Bremen bestimmt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Parteien des Rechtsstreits sich über die Person des Schiedsrichters nicht einigen konnten.

5 In dem Verfahren vor dem Schiedsrichter haben die beklagten Firmen geltend gemacht, die Vereinbarung aus dem Jahr 1973 sei insoweit unwirksam, als sie zum Ziel habe, den Bau von Schiffen, für den die Kommission einen Zuschuß nicht gewährt habe, durch Zuschüsse des EAGFL zu begünstigen. Ein Zuschuß des EAGFL sei an die Ausführung eines bestimmten Projekts gebunden und könne daher durch den Empfänger nicht rechtswirksam auf ein anderes Projekt übertragen werden.

6 Nach Auffassung des Schiedsrichters hängt die Gültigkeit der vertraglichen Verteilung der Zuschüsse des EAGFL nach deutschem Recht davon ab, ob eine solche Verteilung eine Unregelmäßigkeit im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen darstellt. Da er eine Entscheidung über diese Frage zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält, hat er den Gerichshof angerufen.

Zur Anwendbarkeit des Artikels 177

7 Das Schiedsgericht, das den Gerichtshof angerufen hat, ist durch einen Vertrag zwischen Privatpersonen eingesetzt worden; daher ist zunächst zu untersuchen, ob es als ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 177 EWG-Vertrag anzusehen ist.

8 Die erste Vorlagefrage des Schiedsrichters betrifft dieses Problem. Sie hat folgenden Wortlaut:

Ist ein deutsches Schiedsgericht, das nicht nach Billigkeit, sondern nach Gesetz zu entscheiden hat und dessen Entscheidung unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat (§ 1040 ZPO), zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 177 Absatz 2 EWG-Vertrag befugt?

9 Dazu ist anzumerken, daß — worauf die Frage übrigens hinweist — die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorgelegten Fragen von den Besonderheiten des Schiedsverfahrens abhängt, um das es im vorliegenden Fall geht.

10 Es trifft zu, daß die Tätigkeit des in Frage stehenden Schiedsgerichts, wie der Schiedsrichter in seiner Frage hervorgehoben hat, insofern eine gewisse Ähnlichkeit mit der gerichtlichen Tätigkeit aufweist, als das Schiedsverfahren gesetzlich ausgestaltet ist, als der Schiedsrichter nach Gesetz und Recht zu entscheiden hat und als seine Entscheidung zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils hat und einen Vollstreckungstitel darstellen kann, wenn sie mit der Vollstreckbarerklärung versehen ist. Diese Eigenschaften genügen jedoch nicht, um dem Schiedsrichter die Stellung eines Gerichts eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag zu verleihen.

11 In erster Linie ist festzustellen, daß es den Vertragsparteien bei Abschluß der Vereinbarung aus dem Jahr 1973 freistand, die Entscheidung von eventuell auftretenden Rechtsstreitigkeiten den ordentlichen Gerichten zu überlassen oder durch die Aufnahme einer diesbezüglichen Klausel in ihre Vereinbarung den Weg des Schiedsverfahrens zu wählen. Aus den Umständen ergibt sich, daß für die Vertragsparteien weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verpflichtung bestand, ihre Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen.

12 Zweitens ist festzustellen, daß die deutsche öffentliche Gewalt in die Entscheidung, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit zu wählen, nicht einbezogen war und daß sie nicht von Amts wegen in den Ablauf des Verfahrens vor dem Schiedsrichter eingreifen kann. In ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaat der Gemeinschaft, der nach den Artikeln 5 und 169 bis 171 EWG-Vertrag für die Erfüllung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen auf seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, hat die Bundesrepublik Deutschland nicht Privatpersonen damit betraut oder es ihnen überlassen, für die Beachtung dieser Verpflichtungen in dem hier fraglichen Bereich Sorge zu tragen.

13 Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß zwischen dem vorliegenden Schiedsgerichtsverfahren und dem allgemeinen Rechtsschutzsystem in dem betroffenen Mitgliedstaat keine hinreichend enge Beziehung besteht, um den Schiedsrichter als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 177 bezeichnen zu können.

14 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1981 (Broekmeulen, 246/80, noch nicht veröffentlicht) hervorgehoben hat, muß das Gemeinschaftsrecht auf dem Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten in vollem Umfang beachtet werden; den Parteien eines Vertrages steht es daher nicht frei, davon abzuweichen. Aus dieser Sicht ist darauf hinzuweisen, daß in Fällen, in denen sich in einem vertraglichen Schiedsverfahren Fragen des Gemeinschaftsrechts stellen, die ordentlichen Gerichte in die Lage kommen können, diese Frage zu prüfen, sei es im Rahmen der Hilfe, die sie den Schiedsgerichten gewähren, insbesondere um sie bei bestimmten Verfahrenshandlungen zu unterstützen oder um das geltende Recht auszulegen, sei es im Rahmen der je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit gehenden Überprüfung des Schiedsspruchs, die ihnen obliegt, wenn sie im Wege der Aufhebungsklage, durch einen Einspruch, zur Vollstreckbarerklärung oder mit irgendeinem anderen durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften eröffneten Rechtsbehelf befaßt werden.

15 Es ist Sache dieser nationalen Gerichte zu prüfen, ob sie den Gerichtshof nach Artikel 177 anrufen müssen, um eine Auslegung oder eine Beurteilung der Gültigkeit von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu erhalten, zu deren Anwendung sie bei der Ausübung dieser Hilfs- und Kontrollaufgaben veranlaßt sein können.

16 Hieraus ergibt sich, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall für eine Entscheidung nicht zuständig ist.

Kosten

17 Die Auslagen der Regierung des Königreichs Dänemark, der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache des Schiedsgerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm durch den Schiedsrichter in dem Rechtsstreit zwischen der Firma Nordsee Deutsche Hochseefischerei GmbH einerseits und den Firmen Reederei Mond Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG und Reederei Friedrich Busse Hochseefischerei Nordstern AG & Co. KG andererseits durch Beschluß vom 22. April 1981 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: