Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.1996 – C-418/93
Generalanwalt Georgios Cosmas · ECLI:EU:C:1996:14
Schlußanträge des Generalanwalts
Georgios Cosmas
vom 25. Januar 1996
1 In den vorliegenden Rechtssachen wird der Gerichtshof durch eine Reihe von Beschlüssen der Pretura circondariale Rom (Auswärtige Kammer Castelnuovo di Porto) um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 30, 36 und 52 des Vertrages und der Richtlinie 64/223/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel sowie der Richtlinien 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 und 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ersucht.
2 Mit Beschluß vom 10. November 1993 hat der Gerichtshof die Verbindung der Rechtssachen C-418/93, C-419/93, C-420/93 und C-421/93 angeordnet. Durch weiteren Beschluß vom 27. Januar 1994 hat er die vorgenannten Rechtssachen mit den Rechtssachen C-460/93, C-461/93, C-462/93, C-464/93, C-9/94, C-10/94, C-11/94, C-14/94, C-15/94 verbunden. Durch einen späteren Beschluß vom 23. Februar 1994 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-23/94 und C-24/94 miteinander verbunden. Schließlich hat er durch Beschluß vom 19. Oktober 1995 die Verbindung dieser beiden letztgenannten Rechtssachen sowie der Rechtssache C-332/94 mit den anderen vorgenannten Rechtssachen angeordnet.
I — Der zur Prüfung anstehende Rechtsstreit
3 Die Vorabentscheidungsersuchen sind im Rahmen von Klagen verschiedener Betreiber von großen Einkaufszentren gegen die zuständigen Kommunalbehörden ergangen, die die von den betreffenden Unternehmen gestellten Anträge zurückgewiesen hatten und die Öffnung der Einkaufszentren an Sonntagen untersagt sowie angekündigt hatten, daß gegen sie im Falle der Zuwiderhandlung die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen verhängt würden. Die ablehnende Entscheidung der betreffenden Bürgermeister beruht auf dem italienischen Gesetz Nr. 558 vom 28. Juli 1971, das die Ladenöffnungszeiten und den Verkauf im Einzelhandel regelt. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieses Gesetzes verbietet die Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen. Artikel 10 des Gesetzes sieht für den Fall der Zuwiderhandlung Verwaltungssanktionen vor. Im Wiederholungsfall kann überdies die Schließung des Geschäfts für bis zu 15 Tage angeordnet werden.
Das Gesetz Nr. 558 ist ein Rahmengesetz, das die Durchführung des genannten Verbotes den lokalen Behörden überträgt, die auf lokaler Ebene die Einzelheiten der Öffnungszeiten festlegen können. Der Erlaß der gesetzlich vorgesehenen Sanktionen obliegt den Bürgermeistern oder den zuständigen Organen der Gebietskörperschaften, in denen die betreffenden Unternehmen belegen sind.
4 Die Kläger machten vor der Pretura die Unvereinbarkeit des italienischen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere mit den vorgenannten Vorschriften geltend. Aufgrund dessen setzte die Pretura die bei ihr anhängigen Verfahren aus und legte dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor.
II — Die Vorabentscheidungsfragen
5 Im Rahmen der erwähnten Rechtsstreitigkeiten hat die Pretura circondariale Rom (Auswärtige Kammer Castelnuovo di Porto) — durch eine Reihe gleichlautender Beschlüsse vom 18. Juli, 28. Oktober, 11. November, 2. Dezember und 16. Dezember 1993 — den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die (außer für einige Erzeugnisse) den Einzelhändlern den Geschäftsschluß an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, jedoch nicht verbietet, an diesen Tagen innerhalb des Geschäftes zu arbeiten (und die den Einzelhändlern, die gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, die Sanktion der Zwangsschließung auferlegt) und damit einen fühlbaren Rückgang der Verkäufe in diesen Geschäften einschließlich der Verkäufe von Waren, die in anderen Staaten der Gemeinschaft hergestellt werden, mit der hieraus folgenden Verringerung der Einfuhren aus diesen Staaten, bewirkt,
a) eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag und der später in Anwendung der in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze erlassenen Gemeinschaftsvorschriften oder
b) ein Mittel willkürlicher Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten oder
c) eine Maßnahme, die zu dem gegebenenfalls mit der nationalen Rechtsvorschrift verfolgten sozialen und/oder ethischen Ziel außer Verhältnis steht oder diesem nicht angemessen ist, wenn man davon ausgeht, daß
die Supermarkte und Einkaufszentren (zu dieser Gruppe gehören die Kläger) durchschnittlich eine größere Menge von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen verkaufen als die kleinen und mittleren Betriebe,
der Umsatz, den die Supermärkte und Einkaufszentren an Sonntagen erzielen, nicht durch Ersatzkäufe kompensiert werden kann, die die Kundschaft an anderen Wochentagen tätigen kann und die in der Praxis auf ein Handelsnetz umgelenkt werden, das sich größtenteils bei nationalen Herstellern eindeckt?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Fällt die durch die betreffende nationale Rechtsvorschrift getroffene Maßnahme unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 30 oder unter andere in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Ausnahmen?
Mit Beschluß vom 10. Oktober 1994 (Rechtssache C-332/94) hat die Pretura dem Gerichtshof ferner folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die teilweise mit den vorangegangenen Fragen übereinstimmen:
Ausgehend davon,
daß die Supermärkte und Einkaufszentren, deren Einrichtungen meist am Rande und außerhalb der Städte angesiedelt sind, durchschnittlich eine größere Menge von aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführten Waren anbieten und verkaufen als die kleinen und mittleren Geschäftsbetriebe, die — im Gegensatz zu den erstgenannten — engmaschig in innerund außerstädtischen Gebieten verteilt sind;
daß die an Sonntagen von den Supermärkten und Einkaufszentren getätigten Verkäufe innerhalb der kurzen Zeiträume, in denen dieser Verkauf an solchen Tagen zugelassen ist, für sich allein gesehen die in diesen Vertriebsstrukturen an den übrigen Wochentagen festgestellten Verkäufe übersteigen;
daß die Verkäufe, die die Supermärkte und Einkaufszentren an Sonn- und Feiertagen nicht vornehmen können, nicht durch jene kompensiert werden, die in diesen Vertriebsstrukturen an Werktagen erfolgen, und daß folglich die so nicht befriedigte Nachfrage auf ein anderes Handelsnetz umgelenkt wird (das der kleinen und mittleren Geschäftsbetriebe, die sich näher beim Verbraucher befinden und auch an Werktagen leicht erreichbar sind), das sich jedoch im allgemeinen nur bei nationalen Herstellern eindeckt:
1. Ist eine nationale Rechtsvorschrift, die (außer für einige Erzeugnisse) den Einzelhändlern den Geschäftsschluß an Sonn- und Feiertagen vorschreibt, jedoch nicht verbietet, an diesen Tagen innerhalb des Geschäfts zu arbeiten, und die den Einzelhändlern, die gegen diese Verpflichtung verstoßen haben, die Sanktion der Zwangsschließung und des Entzugs der Lizenz auferlegt,
a) eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine Einfuhrbeschränkung im Sinne des Artikels 30 EWG-Vertrag und der in Anwendung der in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze erlassenen Gemeinschaftsvorschriften oder
b) ein Mittel willkürlicher Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten oder
c) eine Maßnahme, die zu dem gegebenenfalls mit der nationalen Rechtsvorschrift verfolgten sozialen und/oder ethischen Ziel außer Verhältnis steht oder diesem nicht angemessen ist oder
d) ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 52 EWG-Vertrag über die Niederlassungsfreiheit und gegen die in Anwendung dieses Grundsatzes später erlassenen Gemeinschaftsvorschriften oder
e) zumindest ein Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223/EWG über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel oder
f) ein Verstoß gegen die Richtlinien 83/189/EWG und 88/182/EWG betreffend die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse zwischen Mitglicdstaatcn, wenn man berücksichtigt, daß das Verbot der Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen nur scheinbar ein allgemeines Verbot ist, tatsächlich jedoch für eine Reihe von Erzeugnissen, die — außer in extrem seltenen unvermeidbaren Fällen — ausschließlich inländischen Ursprungs sind, Ausnahmen von ihm vorgesehen sind?
2. Bei Bejahung der ersten Frage in jeder Hinsicht: Fällt die durch die betreffende nationale Rechtsvorschrift getroffene Maßnahme unter die in Artikel 36 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von Artikel 30 oder unter andere in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene Ausnahmen?
6 Mit Ausnahme der Rechtssache C-332/94, in der die Vorlagefragen nicht nur die Artikel 30 und 36 des Vertrages, sondern auch andere Gemeinschaftsvorschriften betreffen, hat der Gerichtshof die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen bereits mit seinem Urteil vom 2. Juni 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-69/93 und C-258/93 (Punto Casa und PPV) beantwortet. Dieses Urteil erging auf Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Rom (Auswärtige Kammer Castelnuovo di Porto) hin, die dem Gerichtshof mit Beschlüssen vom 16. Dezember 1992 und vom 22. März 1993 mit den vorstehenden Fragen völlig übereinstimmende Fragen vorgelegt hatte. Nach Erlaß dieses Urteils hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gebeten klarzustellen, ob dieses die von ihm in den genannten Rechtssachen, mit Ausnahme der Rechtssache C-332/94, gestellten Vorabentscheidungsfragen aufrechterhalte.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1994 hat das vorlegende Gericht geantwortet, daß es seine Fragen aufrechterhalte. Es hat ausgeführt, das Urteil Punto Casa und PPV berücksichtige nicht alle Aspekte und beantworte nicht alle in den streitigen Rechtssachen aufgeworfenen Fragen bezüglich der Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Artikeln 30 und 36 des Vertrages. Die großen Einkaufszentren lägen an der Peripherie oder außerhalb der Städte, so daß sie an Werktagen für die Kunden nicht leicht erreichbar seien. Verglichen mit den kleinen Geschäften, die viel stärker innerhalb der Städte vertreten seien und nur einen beschränkten Kundenkreis hätten, seien das Angebot und der Absatz von aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen in den großen Einkaufszentren im Durchschnitt sehr viel höher als bei den kleinen Geschäften, die im allgemeinen inländische Erzeugnisse absetzten. Hierdurch werde die Nachfrage zu den inländischen Erzeugnissen umgelenkt, zu Lasten der ausländischen Erzeugnisse, die von den kleinen Geschäften nur in sehr geringem Umfang vertrieben würden.
III — Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen
Zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages
7 Die Vorabentscheidungsfragen gehen dahin, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fällt. Dieser Artikel verbietet alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten. Nach der bekannten Formel des Urteils Dassonville ist jede Handelsregelung ..., die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung anzusehen. Ferner können die Rechtsvorschriften eines Staates nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wie sie durch das Urteil Cassis de Dijon eingeleitet wurde, auch bei nicht vorliegender Diskriminierung aufgrund des Ursprungs der Waren gegen Artikel 30 verstoßen, wenn sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen, ohne durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt zu sein.
8 In seinem Urteil Keck und Mithouard hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Rechtsprechung eingeschränkt, indem er unterschieden hat zwischen
einschränkenden nationalen Regelungen betreffend die Voraussetzungen (hinsichtlich der Bezeichnung, der Form, der Abmessungen, des Gewichts, der Zusammensetzung usw.), denen Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, entsprechen müssen, einerseits und
nationalen Vorschriften, die bestimmte Verkaufsmodalitäten oder-formen verbieten und die nicht ihrer Natur nach geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Plandel zu beeinträchtigen, soweit sie keine Regelung des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft bezwecken, andererseits.
9 Bezugnehmend auf das Urteil Cassis de Dijon (a. a. O.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß nationale Regelungen der ersten Kategorie in den Anwendungsbereich des Artikels 30 fallen und Maßnahmen gleicher Wirkung darstellen, die als solche verboten sind, sofern sie sich nicht durch einen Zweck rechtfertigen lassen, der im allgemeinen Interesse liegt. Zur zweiten Kategorie von nationalen Regelungen hat der Gerichtshof festgestellt, diese fielen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages, sofern diese Bestimmungen für alle Wirtschaftsteilnehmcr gölten, die ihre Tätigkeit im Inland ausübten, und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührten. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, so sei die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprächen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tue.
10 Abgesehen von diesen beiden Kategorien gibt es jedoch noch eine dritte Kategorie nationaler Maßnahmen, die unter die Dassonville-Rechtsprechung fallen können. Hierzu gehören etwa nationale Vorschriften, die dem Fiskus die Pfändung von auf Raten unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren auch dann gestatten, wenn diese Sachen von einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat stammen und in dessen Eigentum stehen, eine nationale Vorschrift, die die Einleitung schädlicher chemischer Stoffe in die Hoheitsgewässer unterschiedslos allen Schiffen und die Einleitung in die hohe See den unter nationaler Flagge fahrenden Schiffen verbietet, wobei sie Schiffsführer, die Angehörige dieses Staates sind, damit bestraft, daß ihnen zeitweilig die Berufsausübung untersagt wird, das Erfordernis einer Erlaubnis für die Eröffnung eines Geschäfts wie auch eine nationale Regelung, nach der diejenigen, die in einer Inselgruppe eines Mitgliedstaats Mineralölerzeugnisse vertreiben wollen, eine Mindestzahl von Inseln versorgen müssen. Nationale Maßnahmen dieser Kategorie sind im allgemeinen nicht als mit Artikel 30 unvereinbar anzusehen, da sie nicht den Handel mit anderen Mitgliedstaaten regeln sollen und ihre etwaigen restriktiven Auswirkungen auf den freien Warenverkehr normalerweise rein zufällig und mittelbar sind, so daß sie nicht als geeignet angesehen werden können, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
11 Somit ist, was die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 30 angeht, zu prüfen, zu welcher Kategorie die fragliche nationale Maßnahme gehört, und insbesondere, ob es sich um eine Verkaufsmodalität im Sinne des Urteils Keck und Mithouard handelt.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof schon vor Erlaß dieses Urteils mit nationalen Regelungen dieser Art befaßt war und dementsprechend eine umfangreiche Rechtsprechung zu dieser Frage entwickeln konnte. Mit Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfaen Borough Council/B & Q) hat der Gerichtshof entschieden, das in Artikel 30 des Vertrages niedergelegte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung gelte nicht für nationale Regelungen, die die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonntagen verböten, wenn die sich hieraus möglicherweise ergebenden beschränkenden Wirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel den Rahmen der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen nicht überschritten. Diese Rechtsprechung wurde durch die Urteile vom 16. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-169/91 (B & Q) und C-304/90 (Payless DIY u. a.) bestätigt, die ebenso wie das zuvor genannte Urteil britische Regelungen über das Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften am Sonntag betrafen. In diesem Zusammenhang stehen auch die Urteile vom 28. Februar 1991 in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama u.a.) und C-332/89 (Marchandise u. a.), die (französische bzw. belgische) Regelungen über das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen betrafen. In beiden Fällen hat der Gerichtshof entschieden, daß derartige Vorschriften nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fielen.
12 Dieser Ansatz wurde durch die auf das Urteil Keck und Mithouard folgende Rechtsprechung bestätigt. Im Urteil vom 2. Juni 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-401/92 und C-402/92 (Boermans), in dem es um eine niederländische Regelung über die Öffnungszeiten von Tankstellen ging, sowie im Urteil Punto Casa und PPV, in dem es, wie bereits ausgeführt, um die — auch im vorliegenden Fall streitige — Vorschrift des italienischen Gesetzes Nr. 558 ging, durch die die Öffnung der Geschäfte an Sonn- und Feiertagen verboten wird, hat der Gerichtshof entschieden, daß diese Regelungen nicht unter das in Artikel 30 des Vertrages aufgestellte Verbot fielen. Er vertrat in diesen Urteilen die Auffassung, die genannten Vorschriften des niederländischen und des italienischen Rechts regelten Verkaufsmodalitäten, die die im Urteil Keck und Mithouard aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Speziell im Urteil Punto Casa und PPV erkannte der Gerichtshof an, daß die streitige Regelung ungeachtet des Ursprungs der betreffenden Erzeugnisse für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmcr [gilt] und den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaatcn nicht in anderer Weise als denjenigen inländischer Erzeugnisse [berührt]. Die Frage der Anwendung von Artikel 30 des Vertrages auf nationale Regelungen, die die Ladenöffnung an bestimmten Stunden des Tages oder, wie die hier streitige Regelung, an bestimmten Tagen der Woche verbieten, ist somit von der Rechtsprechung bereits beantwortet worden.
13 Auch ich bin der Auffassung, daß eine solche Regelung von der Rechtsprechung Keck und Mithouard erfaßt wird. Die streitige nationale Regelung enthält nämlich eine Verkaufsmodalität im Sinne dieser Rechtsprechung. Es handelt sich um eine Maßnahme, die die zeitlichen und örtlichen Bedingungen sowie die Art und Weise regelt, in der die fraglichen Waren an die Verbraucher verkauft werden. Diese Regelung verbietet bestimmten Gruppen von Einzelhändlern, bestimmte Erzeugnisse an bestimmten Tagen (Sonn- und Feiertage) zu verkaufen. Sie enthält keine Vorschrift betreffend die inneren oder äußeren Eigenschaften der fraglichen Erzeugnisse und führt in dem Mitgliedstaat, in dem sie gilt, nicht zu zusätzlichen Kosten bei der Herstellung oder dem Vertrieb von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden, da sie keine Anpassung der inneren oder äußeren Eigenschaften der eingeführten Erzeugnisse erfordert. Da diese Regelung somit eine Vcrkaufsmodalität darstellt, kann sie nicht als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 30 des Vertrages angesehen werden, sofern nicht die beiden im Urteil Keck und Mithouard genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
14 Was die erste Voraussetzung angeht, steht fest, daß eine nationale Regelung wie die hier streitige keine Unterscheidung zwischen inländischen und ausländischen Unternehmern vornimmt, was die Bedingungen des Zugangs zum Inlandsmarkt angeht. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ist erstens festzustellen, daß die streitige Regelung nicht den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat und daß zweitens nicht ersichtlich ist, daß diese Regelung insgesamt betrachtet aus rechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung inländischer und eingeführter Erzeugnisse in bezug auf ihren Marktzugang mit sich bringen kann oder in der Praxis, unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Laufes der Dinge, zu einer solchen Ungleichbehandlung führen kann.
15 Hierzu ist anzumerken, daß bei nationalen Regelungen, die allgemein den Handel mit einem Erzeugnis und damit auch dessen Einfuhr beschränken, nicht schon allein aus diesem Grunde davon ausgegangen werden kann, daß sie die Möglichkeit des Zugangs zum Markt für eingeführte Erzeugnisse mehr einschränken als für gleichartige inländische Erzeugnisse. Wie der Gerichtshof im Urteil Keck und Mithouard festgestellt hat, reicht der Umstand, daß eine nationale Regelung das Absatzvolumen allgemein und damit auch das Volumen des Absatzes von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten beschränken kann, nicht aus, um diese Regelung als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen.
Schließlich sind auch keine anderen Elemente ersichtlich, aufgrund deren die Regelung als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen wäre. Die vorliegenden Rechtssachen weisen eine außerordentliche Übereinstimmung mit den Rechtssachen G-69/93 und C-258/93 auf, die zu dem bereits angeführten Urteil Punto Casa und PPV geführt haben, und zwar sowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf die vorgelegten Fragen. Es sei daran erinnert, daß der Wortlaut der betreffenden Vorabentscheidungsfragen mit demjenigen in den Rechtssachen C-69/93 und C-258/93 übereinstimmt.
16 Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof mit Schreiben vom 22. Juli 1994 mitgeteilt, daß es an den Vorabentscheidungsfragen festhalte; es hat eine Reihe von Gesichtspunkten angeführt, die sich auf die Besonderheiten im Geschäftsablauf der Einkaufszentren in Italien beziehen. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist es unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte angebracht, die tatsächlichen Auswirkungen der streitigen Regelung auf die Einfuhren von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten eingehend zu prüfen.
Meines Erachtens verleihen die in dem genannten Schreiben sowie in den Vorlagebeschlüssen angeführten Gesichtspunkte dem Sachverhalt keine andere Dimension als in den Rechtssachen C-69/93 und C-258/93. Sowohl in den letztgenannten Rechtssachen als auch in den vorliegenden Rechtssachen handelt es sich um große Einkaufszentren, die u. a. Waren aus anderen Mitgliedstaaten absetzen und für die das Verbot der Öffnung an Sonntagen einen Rückgang der Verkäufe der von ihnen angebotenen Erzeugnisse bewirkt.
17 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts leitet das Verbot der Öffnung von Einkaufszentren an Sonntagen die Nachfrage zu inländischen Erzeugnissen um, da a) die Einkaufszentren dem Verbraucher mehr eingeführte Erzeugnisse anböten als die kleinen Einzelhandclsgeschäfte, die im wesentlichen inländische Erzeugnisse verkauften, und b) der Verbraucher an Werktagen leichter Zugang zu kleinen Einzelhandelsgeschäften als zu den außerhalb der Städte gelegenen Einkaufszentren habe. Dieser Zusammenhang zwischen Einkaufszentren und aus der Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen ist jedoch weder sicher noch zweifelsfrei. Abgesehen davon, daß die Beklagten in ihren Erklärungen diesen Zusammenhang bestreiten, gibt es jedenfalls keine Statistiken oder andere Anhaltspunkte, aus denen sich ergäbe, daß die Einkaufszentren, so wie die von den Klägern betriebenen, gegenüber den kleinen und mittleren Einzclhandelsgcschäften mehr ausländische als inländische Erzeugnisse verkauften oder daß die von den Einkaufszentren angebotenen Erzeugnisse von den Kunden hauptsächlich an Sonn- und Feiertagen gekauft würden. Jedenfalls sind die restriktiven Auswirkungen, die ein solches Verbot auf die Einfuhren haben könnte, in keiner Weise offensichtlich und wären allenfalls zufällig und mittelbar. Unstreitig schränkt das Verbot des Verkaufs an Sonntagen den Umfang der Verkäufe allgemein ein. Dagegen ist der Kausalzusammenhang zwischen der Beschränkung der Verkäufe und der Verringerung der Einfuhren von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten völlig indirekt und abhängig von einem Zusammentreffen mit zufallsbedingten Umständen, so daß keine Vermutung für ihn spricht. Diese Umstände lassen daher meines Erachtens nicht den Schluß zu, daß die streitige Regelung insgesamt betrachtet den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigt. Artikel 30 des Vertrages findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.
18 Im Gegensatz zu dem Verfahren, das vor dem Urteil Keck und Mithouard in der Rechtsprechung des Gerichtshofes, einschließlich der Rechtssachen, in denen es um das Verbot der Geschäftsöffnung an Sonntagen ging, angewandt wurde, ist es seit diesem Urteil in einem Falle, in dem eine nationale Regelung sich als Verkaufsmodalität erweist, nicht mehr erforderlich, darüber hinaus zu prüfen, ob diese Regelung durch ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls oder gar durch eine der Ausnahmen, die Artikel 36 des Vertrages vorsieht, gerechtfertigt ist, da sie überhaupt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 30 fällt.
19 Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof anerkannt hat, daß derartige Regelungen ein Ziel verfolgen, das nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist. Wie er u. a. in seinem Urteil B & Q vom 16. Dezember 1992 (a. a. O.) ausgeführt hat, sind staatliche Regelungen, die die Öffnung von Geschäften am Sonntag beschränken, Ausdruck bestimmter Entscheidungen, die auf landesweite oder regionale soziale und kulturelle Besonderheiten Bezug haben; diese Entscheidungen sind Sache der Mitgliedstaaten, wobei sie die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben. Im Urteil Torfaen Borough Council/B & Q (a. a. O.) unterstrich der Gerichtshof, daß die innerstaatlichen Regelungen der Verkaufszeiten im Einzelhandel Ausdruck bestimmter politischer und wirtschaftlicher Entscheidungen [sind], da sie eine Verteilung der Arbeitszeiten und der arbeitsfreien Zeiten sicherstellen sollen, die den landesweiten oder regionalen sozialen und kulturellen Besonderheiten angepaßt ist, deren Beurteilung beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts Sache der Mitgliedstaaten ist.
Aufgrund all dessen ist Artikel 30 des Vertrages meines Erachtens nicht auf nationale Regelungen anwendbar, die die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen verbieten.
Zu den Richtlinien 83/189 und 88/182
20 Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 und zuletzt durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung vom 23. März 1994 sieht ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vor und verpflichtet die Mitgliedstaaten, der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln (Artikel 8 der Richtlinie). Artikel 1 dieser Richtlinie definiert technische Spezifikation als Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpakkung, Kennzeichnung oder Beschriftung. Derselbe Artikel definiert technische Vorschrift als technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de iure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen. Aus diesen Definitionen ergibt sich, daß eine nationale Regelung wie das italienische Gesetz Nr. 558 nicht als technische Spezifikation oder technische Vorschrift im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden kann. Die fragliche Regelung fällt offensichtlich auch unter keine andere der in Artikel 1 der Richtlinie enthaltenen Definitionen. Unabhängig von dieser Feststellung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie keine rückwirkende Kraft hat und somit keine Anwendung auf die hier streitige Regelung findet, die 1971 erlassen wurde, d. h. zu einer Zeit, in der keine Pflicht zur vorherigen Übermittlung bestand.
Zu Artikel 52 des Vertrages und zur Richtlinie 64/223
21 In der letzten der verbundenen Rechtssachen (C-332/94) stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob die streitige italienische Regelung mit Artikel 52 des Vertrages und mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 64/223 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Tätigkeiten im Großhandel vereinbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung will Artikel 52 die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren, der sich, sei es auch nur mit einer Nebenstelle, in einem anderen Mitgliedstaat niederläßt, und untersagt jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Vorbehaltlich der Wahrung der Gleichbehandlung steht es den Mitgliedstaaten somit, da es um Vertriebstätigkeiten im Handel geht, für die gemeinschaftliche Vorschriften fehlen, ... frei, Vorschriften über den Großoder Einzelhandel zu erlassen und auch Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Vertriebsformen festzulegen. Es ist offensichtlich, daß die streitige Vorschrift keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit begründet, da sie sowohl auf die italienischen Unternehmen als auch auf Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten unter denselben Voraussetzungen Anwendung findet. Diese Regelung verstößt daher nicht gegen Artikel 52 des Vertrages.
22 Gewiß hat der Gerichtshof in jüngeren Entscheidungen festgestellt, daß eine nationale Regelung auch dann, wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit angewandt wird, gegen die Artikel 48 und 52 verstößt, wenn sie die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten behindert oder weniger attraktiv macht. Aus den Akten ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür, daß die streitige Vorschrift derartige restriktive Auswirkungen hätte. Ebensowenig konnte ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verbot der Geschäftsöffnung an Sonntagen und der sich daraus möglicherweise ergebenden abschreckenden Wirkung auf die Niederlassung von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden großen Handelsfirmen nachgewiesen werden. Das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs erscheint ungewiß und fragwürdig.
23 Was schließlich die Richtlinie 64/223 des Rates vom 25. Februar 1964 angeht, bezweckt diese die Verwirklichung der durch Artikel 52 des Vertrages gewährleisteten Niederlassungsfreiheit im Bereich des Großhandels. Meine Ausführungen zu jenem Artikel gelten auch im vorliegenden Zusammenhang. Im übrigen enthält diese Richtlinie, wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, Übergangsvorschriften, die die Nicderlassungsfreiheit im Bereich des Großhandels im Zeitraum vor der vollen und unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 52 des Vertrages erleichtern sollten. Selbst wenn diese Richtlinie nicht förmlich aufgehoben wurde, wird sie somit vollständig durch diesen Artikel verdrängt und ist daher als gegenstandslos anzusehen.
IV — Entscheidungsvorschlag
24 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die von der Pretura circondariale Rom (Auswärtige Kammer Castelnuovo di Porto) vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
Die Artikel 30 und 52 des Vertrages gelten nicht für eine nationale Regelung, die, wie die im vorliegenden Fall streitige, die Öffnung von Einzelhandelsgeschäften an Sonn- und Feiertagen ohne Diskriminierung verbietet. Im übrigen verstößt diese Regelung nicht gegen die Richtlinien 83/189/EWG, 88/182/EWG und 64/223/EWG.