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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.06.2019 – C-213/18

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2019:524

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 20. Juni 2019 ( Rechtssache C‑213/18 Adriano Guaitoli, Concepción Casan Rodriguez, Alessandro Celano Tomassoni, Antonia Cirilli, Lucia Cortini, Mario Giuli, Patrizia Padroni gegen easyJet Airline Co. Ltd (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma [Gericht von Rom, Italien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5, 7, 9 und 12 – Klage auf eine pauschale Ausgleichsleistung und auf individualisierten Ersatz des Schadens, den Fluggäste wegen Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges erlitten haben – Internationale und innerstaatliche örtliche gerichtliche Zuständigkeit – Anwendbare Vorschriften – Übereinkommen von Montreal – Art. 33 – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 1 – Wechselbeziehung zwischen diesen Vorschriften“ I. Einleitung

1 Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) geht es vor allem um die Auslegung von Art. 33 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (

2 Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, wie dieses Übereinkommen mit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (

3 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines grenzüberschreitenden Rechtsstreits zwischen einer Fluggesellschaft und mehreren Fluggästen wegen der Beträge, die Letztere gleichzeitig in Form von standardisierten Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (

4 Erstens wird der Gerichtshof zu entscheiden haben, ob unter solchen Umständen das örtlich zuständige Gericht unter Anwendung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal und/oder von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen ist. Aus den Gründen und unter den Umständen, die nachfolgend erörtert werden, bin ich für eine parallele Anwendung dieser beiden Rechtsinstrumente je nach dem Gegenstand der in Rede stehenden Klageanträge.

5 Zweitens wird der Gerichtshof für den Fall, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal in einem solchen Fall für anwendbar erklärt werden sollte, wie ich vorschlagen werde, entscheiden müssen, ob diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass sie die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit nur auf internationaler Ebene zwischen den betreffenden Staaten oder auch auf innerstaatlicher Ebene zwischen den Gerichten eines bestimmten Staates vorschreibt. Ich werde für letztere Auslegung eintreten.

6 Drittens wird der Gerichtshof für den Fall, dass entschieden werden sollte, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal das örtlich zuständige Gericht nicht auch auf innerstaatlicher Ebene bezeichnet, darlegen müssen, ob diese Vorschrift ausschließlich oder in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuwenden ist, um dieses Gericht festzustellen. In Anbetracht der Antworten, die meiner Ansicht nach auf die beiden vorangegangenen Vorlagefragen zu geben sind, meine ich, dass die dritte Frage, die nur hilfsweise gestellt wird, nicht zu beantworten sein wird. II. Rechtlicher Rahmen A. Übereinkommen von Montreal

7 Das Übereinkommen von Montreal ist für die Europäische Union am 28. Juni 2004 in Kraft getreten.

8 Nach dem dritten Absatz der Präambel dieses Übereinkommens erkennen dessen Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“ an. Zudem ist nach dem fünften Absatz der Präambel „gemeinsames Handeln der Staaten zur weiteren Harmonisierung und Kodifizierung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr durch ein neues Übereinkommen das beste Mittel …, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen“.

9 Art. 19 („Verspätung“) in Kapitel III („Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadenersatzes“) dieses Übereinkommens sieht vor, dass „[d]er Luftfrachtführer … den Schaden zu ersetzen [hat], der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“

10 Art. 33 („Gerichtsstand“) in demselben Kapitel III bestimmt in seinen Abs. 1 und 4: „(1) Die Klage auf Schadenersatz muss im Hoheitsgebiet eines der Vertragsstaaten erhoben werden, und zwar nach Wahl des Klägers entweder bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Wohnsitz des Luftfrachtführers, seine Hauptniederlassung oder seine Geschäftsstelle befindet, durch die der Vertrag geschlossen worden ist, oder bei dem Gericht des Bestimmungsorts. … (4) Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.“ B. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 261/2004

11 Art. 1 („Gegenstand“) der Verordnung Nr. 261/2004 sieht in seinem Abs. 1 Buchst. b und c vor, dass durch diese Verordnung „unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste [insbesondere bei] … Annullierung des Flugs [und] … Verspätung des Flugs“ festgelegt werden.

12 Art. 5 („Annullierung“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt … (2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.“

13 Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) dieser Verordnung sieht in seinem Abs. 1 Buchst. a vor, dass „die Fluggäste Ausgleichszahlungen [in Höhe von] … 250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger“ unter den in diesem Artikel angegebenen Bedingungen erhalten.

14 Art. 9 („Anspruch auf Betreuungsleistungen“) dieser Verordnung bestimmt in seinen Abs. 1 und 2: „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten: a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit, b) Hotelunterbringung, falls – ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder – ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). (2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E‑Mails zu versenden.“

15 Art. 12 („Weiter gehender Schadensersatz“) der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt in seinem Abs. 1, dass diese Verordnung „unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes [gilt]. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.“ 2. Verordnung Nr. 1215/2012

16 Die Verordnung Nr. 1215/2012 ist nach ihrem Art. 66 Abs. 1 zeitlich auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da die Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, nach dem 10. Januar 2015 erhoben wurde (

17 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und b in Kapitel II („Zuständigkeit“) Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 sieht vor, dass „[e]ine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, … in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden [kann]: 1. a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; b) im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung … für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen“.

18 Art. 17 Abs. 3 in Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) dieses Kapitels sieht vor, dass dieser Abschnitt „nicht auf Beförderungsverträge mit Ausnahme von Reiseverträgen, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen, anzuwenden [ist]“.

19 Art. 67 in Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) dieser Verordnung bestimmt, dass dieses Rechtsinstrument „die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind, [nicht berührt]“.

20 Art. 71 Abs. 1 in demselben Kapitel VII dieser Verordnung bestimmt, dass dieses Rechtsinstrument „Übereinkünfte unberührt [lässt], denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln“. III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

21 Herr Adriano Guaitoli, Herr Alessandro Celano Tomassoni, Herr Mario Giuli, Frau Concepción Casan Rodriguez, Frau Antonia Cirilli, Frau Lucia Cortini und Frau Patrizia Padroni (im Folgenden: Herr Guaitoli u. a.) kauften Flugscheine für Hin- und Rückflüge zwischen Fiumicino (Italien) und Korfu (Griechenland), die von der easyJet Airline Company Ltd (im Folgenden: easyJet), einem Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Luton (Vereinigtes Königreich), durchgeführt wurden.

22 Der für den 4. August 2015, 20.20 Uhr, geplante Hinflug von Herrn Guaitoli u. a. war zunächst verspätet, wurde sodann annulliert und schließlich am nächsten Tag um 16.45 Uhr durchgeführt. Während der Wartezeit wurde ihnen weder vorgeschlagen, einen anderen Flug einer anderen Fluggesellschaft zu nehmen, noch wurden ihnen Mahlzeiten oder sonstige Unterstützungsleistungen oder irgendeine Form der Erstattung oder Ausgleichsleistung angeboten, obwohl easyJet darum förmlich ersucht wurde.

23 Der Rückflug, der für den 14. August 2015, 23.25 Uhr, geplant war, hatte eine große Verspätung, deren genaue Dauer in der Vorlageentscheidung nicht angegeben ist.

24 Am 28. Juni 2016 reichten Herr Guaitoli u. a. beim Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom), in dessen Bezirk sie wohnen, eine Klage ein, mit der sie auf der Grundlage der Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 begehren, dass easyJet dazu verurteilt werden möge, wegen des Schadens, den sie aufgrund der Annullierung des Hinflugs und der Verspätung des Rückflugs erlitten hätten, eine pauschale Ausgleichszahlung zu leisten, ihnen die unrechtmäßig entstandenen Kosten zu erstatten sowie ihren darüber hinausgehenden sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden zu ersetzen (

25 Zu ihrer Verteidigung erhob die easyJet vorab zwei Einreden der Unzuständigkeit. Die erste, bei der es um den Streitwert ging, wurde vom Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) zurückgewiesen. Was die zweite betrifft, bei der es um die örtliche Zuständigkeit ging, stellte dieses Gericht fest, die anwendbaren Regelungen seien insbesondere in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen Art. 33 des Übereinkommens von Montreal und Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 (nunmehr Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012) sowie dem Raum, der möglicherweise für nationale Zuständigkeitsregeln bleibe, zu bestimmen, wobei der Wohnort der Kläger des Ausgangsverfahrens in seinem eigenen Bezirk liege, während der Flughafen Fiumicino im Bezirk des Tribunale di Civitavecchia (Gericht von Civitavecchia, Italien) liege.

26 Vor diesem Hintergrund hat das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) mit Entscheidung vom 26. Februar 2018, die beim Gerichtshof am 26. März 2018 eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist, wenn eine Partei, deren Flug Verspätung hatte oder annulliert worden ist, zusätzlich zu den pauschalen und einheitlichen Ausgleichszahlungen gemäß den Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 auch Schadensersatz gemäß Art. 12 der Verordnung beantragt, Art. 33 des Übereinkommens von Montreal anzuwenden, oder richtet sich die (internationale und innerstaatliche) „gerichtliche Zuständigkeit“ nach Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001? 2. Ist im ersten Fall der Frage 1 Art. 33 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen, dass er nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Staaten regelt, oder dahin, dass er auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit des einzelnen Staates regelt? 3. Findet Art. 33 des Übereinkommens von Montreal im ersten Fall der Frage 2 „ausschließlich“ Anwendung und schließt er damit die Anwendung von Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 aus, oder können beide Bestimmungen gemeinsam in der Weise angewendet werden, dass sowohl die Gerichtsbarkeit des Staates als auch die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit seiner einzelnen Gerichte unmittelbar bestimmt werden können?

27 Herr Guaitoli u. a., easyJet, die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. IV. Bewertung A. Vorbemerkungen

28 Vor Prüfung der Begründetheit der drei Fragen des vorlegenden Gerichts, wie sie oben dargestellt sind (

29 Was zunächst die Auslegung des Übereinkommens von Montreal angeht, weise ich darauf hin, dass dessen Vorschriften einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung bilden (

30 Sodann weise ich darauf hin, dass, wenngleich das vorlegende Gericht in seiner gesamten Vorlageentscheidung und speziell in der ersten und der dritten Vorlagefrage formal auf Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 abzielt, auf die entsprechenden Vorschriften des Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 abzustellen ist (

31 Nach diesen allgemeinen Erwägungen sind nunmehr alle in der vorliegenden Rechtssache gestellten Fragen nacheinander zu analysieren. B. Zur Wechselbeziehung zwischen dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung Nr. 1215/2012 im Fall einer Klage auf Ausgleichsleistung, die sowohl unter dieses Übereinkommen als auch unter die Verordnung Nr. 261/2004 fällt (erste Frage) 1. Zum Gegenstand der ersten Vorlagefrage

32 Mit der ersten Vorlagefrage wird der Gerichtshof im Wesentlichen um Entscheidung ersucht, ob dann, wenn ein Fluggast, dessen internationaler Flug Verspätung hatte oder annulliert worden ist, bei Gericht nicht nur eine pauschale Ausgleichsleistung und die Erstattung der Kosten nach den Art. 5, 7 und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 beantragt, sondern auch weiter gehende Regressansprüche im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung geltend macht (

33 Herr Guaitoli u. a. schlagen eine gemeinsame Antwort auf die drei Vorlagefragen vor und machen geltend, sowohl Art. 33 des Übereinkommens von Montreal als auch Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 schrieben nur die Anknüpfungskriterien für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit entschieden werden müsse, und nicht das örtlich zuständige Gericht vor (

34 Ich teile die letztgenannten Standpunkte. Bevor ich darauf eingehe, wie meiner Ansicht nach die Zuständigkeitsvorschriften, die jeweils in der Verordnung Nr. 1215/2012 und in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal vorgesehen sind, in einem Verfahren wie dem Ausgangsverfahren parallel anzuwenden sind, halte ich es für unerlässlich, herauszuarbeiten, wie die Vorschriften des materiellen Rechts betreffend die Haftung der Luftfahrtunternehmen, die jeweils in der Verordnung Nr. 261/2004 und in diesem Übereinkommen enthalten sind, ausgestaltet sind. Aus der Kombination der in diesen beiden letztgenannten Rechtsinstrumenten vorgesehenen Haftungsregelungen ergibt sich meiner Ansicht nach nämlich die Notwendigkeit, die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und jene von Art. 33 dieses Übereinkommens parallel anzuwenden. 2. Zu den beiden Haftungsregelungen für Luftfahrtunternehmen, die in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar sind

35 Wie die meisten der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Stellungnahmen abgegeben haben, ausgeführt haben, gibt es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei Haftungsregelungen für Luftfahrtunternehmen bzw. Luftfrachtführer, wobei die erste auf der Verordnung Nr. 261/2004 und die zweite auf dem Übereinkommen von Montreal beruht, die beide im Ausgangsrechtsstreit angewandt werden können.

36 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, „unterschiedliche Regelungsrahmen“ gelten. Er hat betont, dass die Verordnung Nr. 261/2004 ein System der standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung (

37 Im Unterschied zu den Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 regeln die Art. 19 ff. des Übereinkommens von Montreal die Voraussetzungen, unter denen die betreffenden Fluggäste bei Verspätung eines Fluges eine Klage auf Ersatz der individuellen Schäden in Form von Schadensersatz einreichen können, was die Prüfung des Umfangs der verursachten Schäden im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten Ausgleichs sein kann (

38 Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sind die dort zugunsten der Fluggäste eingeführten Rechte Mindestrechte. Ihr Art. 12 sieht zudem zum einen vor, dass diese Verordnung unbeschadet eines weiter gehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente gilt (

39 Im vorliegenden Fall steht vor allem fest, dass der aus den Art. 5 bis 7 der Verordnung Nr. 261/2004 hergeleitete Anspruch auf eine pauschale und einheitliche Ausgleichszahlung an den Fluggast für eine Annullierung oder große Verspätung eines Fluges (

40 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Fluggast, wenn ein Luftfahrtunternehmen gegen seine Verpflichtungen zur Kostenübernahme aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 der Verordnung Nr. 261/2004 verstößt, eine Ausgleichsleistung gemäß diesen Vorschriften begehren kann, ohne dass eine solche Forderung der Erfüllung dieser Pflichten durch gleichwertigen Ersatz so zu verstehen ist, dass damit Schadensersatz verlangt wird, der als individualisierte Wiedergutmachung einen durch die Annullierung des betreffenden Fluges entstandenen Schaden unter den im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen ausgleichen soll. Die Forderungen der Fluggäste, die auf den ihnen durch diese Verordnung eingeräumten Rechten beruhen, können nämlich nicht als „weiter gehender Schadensersatz“ im Sinne von Art. 12 dieser Verordnung angesehen werden (

41 Nach diesem notwendigen Hinweis auf die wichtigsten Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zur Wechselbeziehung zwischen den jeweiligen materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 und des Übereinkommens von Montreal ist nun die Frage zu behandeln, welche Vorschriften anzuwenden sind, um das Gericht zu bestimmen, das für die Prüfung der verschiedenen im Ausgangsverfahren gestellten Klageanträge zuständig ist, die die Besonderheit aufweisen, dass sie zugleich unter die Verordnung Nr. 261/2004 und unter das Übereinkommen von Montreal fallen. 3. Zu den Zuständigkeitsregeln, die je nach Anspruchsgrundlage der verschiedenen Klageanträge im Rahmen der Haftung des Luftfahrtunternehmens anwendbar sind

42 Aus den im Folgenden dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtsstand im Fall einer gemischten Schadensersatzklage wie der des Ausgangsverfahrens zum einen gemäß den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen ist, was die Klageanträge anlangt, die unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallen, und zum anderen gemäß Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, was die Klageanträge anlangt, die unter dieses Übereinkommen fallen. Ich werde auch auf die praktischen Auswirkungen der hier vorgeschlagenen Auslegung eingehen. a) Zu den Zuständigkeitsregeln, die auf die unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallenden Klageanträge anwendbar sind

43 Der Gerichtshof hat bereits bekräftigt, dass, „da für Ansprüche, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004, und solche, die auf die Bestimmungen des Übereinkommens von Montreal gestützt sind, unterschiedliche Regelungsrahmen gelten, die Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens von Montreal auf Klagen, die allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben wurden, keine Anwendung [finden]; solche Klagen sind anhand der Verordnung Nr. 44/2001 zu prüfen“ (

44 Die in dieser Rechtsprechung angestellten Erwägungen sind jedoch meiner Ansicht nach mutatis mutandis im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens einschlägig, in dem das Vorbringen der Kläger gleichzeitig teils auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 und teils auf andere Rechtsvorschriften gestützt ist. Das Vorliegen unterschiedlicher Regelungsrahmen bedeutet in diesem Fall auch, dass die verschiedenen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit auf Ansprüche anwendbar sind, die jeweils aus der Verordnung Nr. 261/2004 und aus dem Übereinkommen von Montreal abgeleitet werden (

45 Daraus folgt meines Erachtens, dass sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über den ersten Teil dieser Ansprüche nach den geeigneten Vorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 bzw. im vorliegenden Fall vielmehr der Verordnung Nr. 1215/2012 richtet, die zeitlich anwendbar ist, und nicht nach Art. 33 des Übereinkommens von Montreal. Mit anderen Worten bin ich der Ansicht, dass das angerufene Gericht in Bezug auf die Klageanträge, mit denen eine pauschale Ausgleichsleistung und die Erstattung der Kosten geltend gemacht wird und die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt sind, seine eigene Zuständigkeit anhand der Verordnung Nr. 1215/2012 und im Ausgangsrechtsstreit insbesondere anhand der Art. 4 und 7 dieser Verordnung zu beurteilen hat (

46 Ich weise darauf hin, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ein Beklagter, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats verklagt werden kann. Jedoch enthält Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung eine besondere Zuständigkeitsvorschrift für vertragliche Ansprüche, die es dem Kläger ermöglicht, einen anderen Anknüpfungspunkt zu wählen, nämlich jenen des Erfüllungsorts der Verpflichtung, auf die sich der Antrag stützt, der gemäß dieser Nr. 1 Buchst. b der Ort ist, an dem die Dienstleistung erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Wie das vorlegende Gericht in seiner ersten Vorlagefrage ausführt, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift das zuständige Gericht sowohl auf internationaler als auch auf nationaler Ebene bestimmt ( b) Zu den Zuständigkeitsregeln, die auf die unter das Übereinkommen von Montreal fallenden Klageanträge anwendbar sind

47 Ich bin mit easyJet, der italienischen Regierung und der Kommission der Ansicht, dass bei Klagen, die auf das Übereinkommen von Montreal gestützt sind, bzw. genauer gesagt, im vorliegenden Fall bei Klageanträgen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, die anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften jene des Art. 33 dieses Übereinkommens sind (

48 Die Anwendung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal ist im Licht der Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 über die Beziehungen zu anderen Rechtsinstrumenten zur Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit im Hoheitsgebiet der Union möglich, nämlich der Art. 67 und Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Letztere ermöglichen die Anwendung von Regeln für die gerichtliche Zuständigkeit für besondere Rechtsgebiete, zu denen zweifelsohne der Luftverkehr gehört und die jeweils in den Rechtsakten der Union oder in den Übereinkommen enthalten sind, denen die Mitgliedstaaten angehören. Das Übereinkommen von Montreal ist nunmehr integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union (

49 Daher bin ich der Ansicht, dass das angerufene Gericht bei Vorliegen einer Klage, die teils auf die Vorschriften des Übereinkommens von Montreal, insbesondere auf seinen Art. 19 betreffend den Ersatz des durch die Verspätung eines Fluges entstandenen Schadens ( c) Zu den praktischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Auslegung

50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das angerufene Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen ein Luftfahrtunternehmen wie jener des Ausgangsverfahrens meines Erachtens seine eigene Zuständigkeit beurteilen muss, indem es parallel zum einen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 anwendet, wenn es um Klageanträge geht, die auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 261/2004 gestützt sind, und zum anderen Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, wenn es um Klageanträge geht, die unter dessen Art. 19 fallen.

51 Ich weise darauf hin, dass dann, wenn der Gerichtshof der hier vorgeschlagenen Auslegung folgen sollte, die Gefahr der Zersplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine solche Klage hybrider Natur zwischen den Gerichten der verschiedenen Staaten meiner Ansicht nach in der Praxis relativ begrenzt wäre. Es kann nämlich festgestellt werden, dass es zwei Kriterien für die gerichtliche Zuständigkeit gibt, die der Verordnung Nr. 1215/2012 und dem Übereinkommen von Montreal gemein sind, und zwar nicht nur der Wohnort des Beklagten, sondern auch der Bestimmungsort des Fluges (

52 Nach alledem ist meines Erachtens auf die erste Frage zu antworten, dass das angerufene Gericht dann, wenn eine von Fluggästen erhobene Klage zum einen auf Wahrung der pauschalen und einheitlichen Ansprüche gemäß den Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung Nr. 261/2004 sowie zum anderen auf den Ersatz eines weiter gehenden Schadens, der in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Montreal fällt, gerichtet ist, seine Zuständigkeit für den ersten Teil dieser Ansprüche anhand der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 und für den zweiten Teil anhand von Art. 33 dieses Übereinkommens beurteilen muss. C. Zur Bestimmung sowohl der internationalen als auch der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit durch Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal (zweite Frage) 1. Zum Gegenstand der zweiten Vorlagefrage

53 Die zweite Frage wird dem Gerichtshof für den Fall vorgelegt, dass er auf die erste Frage antworten sollte, dass, wie ich oben vorgeschlagen habe, Art. 33 des Übereinkommens von Montreal für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit unter Umständen wie jenen des Ausgangsrechtsstreits anwendbar ist, wenn es um Klageanträge auf individualisierte Wiedergutmachung eines Schadens geht, die unter dieses Übereinkommen und nicht unter die Verordnung Nr. 261/2004 fallen.

54 Im Wesentlichen wird der Gerichtshof erneut gefragt, ob in einem solchen Fall mit diesem Art. 33 und insbesondere dessen Abs. 1 (

55 Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, die offenbar von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) (

56 Das Gericht führt aus, wenn diese Auslegung richtig sei, führe die Durchführung der italienischen Verfahrensvorschriften dazu, dass es selbst als für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zuständig erklärt werde (

57 Der Gegensatz zwischen den beiden oben genannten Ansätzen, der in der Rechtsprechung anderer Vertragsstaaten des Übereinkommens von Montreal besteht ( 2. Zur wörtlichen Auslegung

58 Was den Wortlaut von Art. 33 des Übereinkommens von Montreal angeht, weise ich darauf hin, dass nur die sechs Fassungen dieses Rechtsinstruments verbindlich sind, die als „authentisch“ eingestuft werden, darunter drei Fassungen in Amtssprachen der Union, nämlich Englisch, Spanisch und Französisch (

59 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Begriffe einheitlich und autonom auszulegen sind, so dass der Gerichtshof bei der Auslegung dieser Begriffe im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nicht nur die verschiedenen Bedeutungen berücksichtigen muss, die ihnen in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Union gegeben worden sein können, sondern auch die Regeln des Völkerrechts, an die die Union gebunden ist (

60 Im vorliegenden Fall bin ich entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung und der von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) anscheinend vertretenen Ansicht (

61 Meine Überzeugung wird durch die Formulierung von Abs. 1 (

62 Die Verwendung einer solchen Terminologie ist nicht ohne Bedeutung, wie in einem ähnlichen Zusammenhang, nämlich im Zusammenhang mit dem Übereinkommen von Brüssel (

63 Der Gerichtshof hat im Übrigen Vorschriften des Unionsrechts über die gerichtliche Zuständigkeit ausgelegt, die wie jene verfasst sind, um die es im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, die also einen Anknüpfungspunkt an ein im Singular genanntes Gericht in dem Sinne anführen, dass sie „sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit festleg[en]“ und „bezweck[en], die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen und somit den Gerichtsstand unmittelbar und ohne Verweis auf die innerstaatlichen Regeln der Mitgliedstaaten zu bestimmen“ (

64 Letztlich bin ich wie das vorlegende Gericht, easyJet und die Kommission der Ansicht, dass dann, wenn Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal wirklich bezweckte, nur die Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaats in ihrer Gesamtheit zu bestimmen, indem er dem bezeichneten Staat die Freiheit ließe, das örtlich zuständige Gericht nach seinen innerstaatlichen Vorschriften festzulegen, wie Herr Guaitoli u. a. sowie die italienische Regierung vorschlagen, die Verfasser dieser Vorschrift zweifelsohne andere, dafür geeignetere Formulierungen gewählt hätten. 3. Zur teleologischen Auslegung

65 Im Hinblick auf die erklärten Ziele des Übereinkommens von Montreal und die offenkundigen Ziele seines Art. 33 Abs. 1 bin ich der Ansicht, dass die von mir vorgeschlagene Auslegung dieser Vorschrift besser geeignet ist, zur Verwirklichung dieser Ziele beizutragen, als eine gegenteilige Auslegung.

66 Der Gerichtshof hat bereits wiederholt festgestellt, dass aus der Präambel des Übereinkommens von Montreal (

67 Würde Art. 33 Abs. 1 dieses Übereinkommens im vorliegenden Fall dahin ausgelegt, dass die darin enthaltenen Regeln die gerichtliche Zuständigkeit nur einem der Vertragsstaaten und nicht unmittelbar einem bestimmten Gericht zuweisen, stünde dies meiner Ansicht nach nicht im Einklang mit dem Wunsch nach einer verstärkten Vereinheitlichung, der von den Verfassern dieses Rechtsinstruments ausgedrückt wurde (

68 Insoweit möchte ich herausstreichen, dass mit dem Erlass von Vorschriften, die auf unmittelbare Weise das örtlich zuständige Gericht bezeichnen, allgemein zum einen bezweckt wird, die Durchführung dieser Regeln sowohl durch die Behörden der Staaten als auch durch die betreffenden Rechtsunterworfenen zu erleichtern, und zum anderen, eine angemessene Nähe zwischen diesem Gericht und dem Gegenstand des entscheidenden Rechtsstreits zu gewährleisten ( 4. Zur systematischen Auslegung

69 Die von mir empfohlene Auslegung von Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal steht meiner Ansicht nach nicht im Widerspruch zum Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt.

70 Insoweit möchte ich darauf hinweisen, dass sich die italienische Regierung auf die oben genannte Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) (

71 In diesem Sinne machen Herr Guaitoli u. a. im Wesentlichen geltend, wenn die Verfasser des Art. 33 des Übereinkommens von Montreal den Wunsch gehabt hätten, die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit jedes Vertragsstaats zu regeln, hätten sie auch Vorschriften erlassen müssen, die die sich aus dem Streitwert ergebende Zuständigkeit regeln, was diese Verfasser jedoch nicht getan hätten.

72 Dieses Vorbringen ist jedoch meiner Ansicht nach zurückzuweisen. Ich bin mit dem vorlegenden Gericht und easyJet der Ansicht, dass Abs. 1 dieses Art. 33 in Verbindung mit dessen Abs. 4 dahin auszulegen ist, dass erstere Vorschrift ausdrücklich bezweckt, die örtliche Zuständigkeit nicht nur auf Ebene der Vertragsstaaten, sondern auch auf Ebene ihrer Gerichte zu regeln, unbeschadet der Anwendung der Rechtsvorschriften, die in dem Staat in Kraft sind, in dem das angerufene Gericht seinen Sitz hat, was die übrigen verfahrensrechtlichen Fragen betrifft.

73 Mit anderen Worten bin ich der Ansicht, dass der Verweis auf nationales Recht, der in Art. 33 Abs. 4 des Übereinkommens von Montreal vorgenommen wird, insofern als residual anzusehen ist, als er auf verfahrensrechtliche Vorschriften abzielt, die sich von den einheitlichen Anknüpfungskriterien für die örtliche Zuständigkeit, die in Art. 33 Abs. 1 aufgeführt sind, unterscheiden. Der Gegenstand der sonstigen Verweise auf das Recht des angerufenen Gerichts, die in den Art. 35 und 45 dieses Übereinkommens erfolgen (

74 Aufgrund der den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens eingeräumten Verfahrensautonomie steht es diesen meines Erachtens frei, den Umfang des örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gerichte, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, festzulegen (lex fori ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben (

75 Folglich ist meiner Ansicht nach auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 33 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal dahin auszulegen ist, dass er für die Zwecke von Schadensersatzklagen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen ( D. Zur Frage, ob das Übereinkommen von Montreal ausschließlich oder gemeinsam mit der Verordnung Nr. 1215/2012 anzuwenden ist (dritte Frage)

76 Die dritte Vorlagefrage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof entgegen meinem oben dargelegten Vorschlag entscheiden sollte, dass Art. 33 des Übereinkommens von Montreal, der anwendbar ist, wenn die erhobene Klage unter dessen Vorschriften fällt, nur dazu bestimmt ist, die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zu regeln.

77 Das Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom) möchte im Wesentlichen wissen, ob in diesem Fall ausschließlich Art. 33 dieses Übereinkommens anzuwenden ist, so dass er der Anwendung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 entgegensteht, oder ob diese beiden Vorschriften gleichzeitig anzuwenden sind, um unmittelbar sowohl die gerichtliche Zuständigkeit eines bestimmten Staates als auch die örtliche Zuständigkeit eines der Gerichte zu bestimmen, die in diesem Staat ihren Sitz haben.

78 Das Gericht führt weiter aus, im Fall einer ausschließlichen Anwendung des Übereinkommens von Montreal und der Bestimmung der innerstaatlichen örtlichen Zuständigkeit durch die nationalen Rechtsvorschriften gemäß der Auslegung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) (

79 In Anbetracht der Antworten, die ich auf die ersten beiden Fragen im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen dem Übereinkommen von Montreal und der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgeschlagen habe, bin ich allerdings der Ansicht, dass die dritte, gegenstandslos gewordene Frage nicht zu beantworten ist und dass dazu auch keine weiteren Anmerkungen zu machen sind. V. Ergebnis

80 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunale ordinario di Roma (Gericht von Rom, Italien) wie folgt zu beantworten: 1. Wenn eine von Fluggästen erhobene Klage zum einen auf Wahrung der pauschalen und einheitlichen Ansprüche gemäß den Art. 5, 7, 9 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sowie zum anderen auf den Ersatz eines weiter gehenden Schadens, der in den Anwendungsbereich des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen und im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 genehmigten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr fällt, gerichtet ist, muss das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit für den ersten Teil dieser Ansprüche anhand der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und für den zweiten Teil anhand von Art. 33 dieses Übereinkommens beurteilen. 2. Art. 33 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr ist dahin auszulegen, dass er für die Zwecke von Schadensersatzklagen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, nicht nur die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen dessen Vertragsstaaten regelt, sondern auch die Verteilung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den jeweiligen Gerichten dieser Staaten.