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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.2021 – C-800/19

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2021:124

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 23. Februar 2021 ( Rechtssache C‑800/19 Mittelbayerischer Verlag KG gegen SM (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie [Berufungsgericht Warschau, Polen]) „Vorabentscheidungsersuchen – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben – Mittelpunkt der Interessen einer natürlichen Person, die den Schutz von Persönlichkeitsrechten beantragt – Veröffentlichung im Internet – Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens“ I. Einleitung

1 Ein polnischer Staatsbürger (im Folgenden: Kläger), ein ehemaliger Gefangener im Lager Auschwitz, hat Zivilklage vor einem polnischen Gericht gegen eine deutsche Zeitung erhoben, weil diese in einem Online-Artikel den Ausdruck „polnische Vernichtungslager“ verwendet hatte und damit ein nationalsozialistisches Vernichtungslager meinte, das während des Zweiten Weltkriegs im Gebiet des (damals) besetzten Polens errichtet worden war. Auch wenn der Artikel nur wenige Stunden in dieser Fassung im Internet verfügbar war, bevor er korrigiert wurde, macht der Kläger geltend, dass die Internetveröffentlichung seine nationale Identität und seine nationale Würde verletzt habe.

2 Sind die polnischen Gerichte für eine solche Rechtsstreitigkeit international zuständig? Der Kläger begehrt im Ausgangsverfahren nicht nur eine Entschädigung in Geld, sondern auch andere Abhilfe: ein gerichtliches Verbot, in dem den Herausgebern die Verwendung des Ausdrucks „polnisches Vernichtungslager“ in der Zukunft untersagt wird, sowie die Veröffentlichung einer Entschuldigung.

3 Der vorliegende Fall ist für den Gerichtshof somit eine Gelegenheit, erneut ( II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht

4 Die Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( „(15) Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. … (16) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. Dies ist besonders wichtig bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen.“

5 In Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

6 In Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es: „Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.“

7 Art. 7 in Kapitel II Abschnitt 2 („Besondere Zuständigkeiten“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden: … 2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“. B. Nationales Recht

8 Wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen dargelegt hat, wird mit den Art. 23 und 24 des polnischen Zivilgesetzbuchs ein umfangreiches Spektrum von Persönlichkeitsrechten geschützt. Art. 23 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Aspekten der Persönlichkeitsrechte, die von dieser Bestimmung erfasst sind. In den angeführten Bestimmungen werden die nationale Identität, die nationale Würde und das Recht auf Achtung der unverfälschten Geschichte der polnischen Nation nicht ausdrücklich genannt. Die polnische Regierung hat jedoch zahlreiche Beispiele aus der nationalen Rechtsprechung zitiert, die bestätigen, dass diese drei Aspekte gegenwärtig vom Schutzbereich der in Art. 23 des polnischen Zivilgesetzbuchs in seiner Auslegung durch die polnischen Gerichte niedergelegten Persönlichkeitsrechte erfasst sind (

9 Nach den Angaben der polnischen Regierung können diese Rechte durch Angriffe auf den Einzelnen sowie durch Erklärungen mit Bezug auf eine größere Gruppe von Menschen, darunter die Nation als Ganzes, verletzt werden. Um eine Verletzung aufgrund einer solchen Erklärung geltend zu machen, muss der Kläger zeigen, dass er persönlich von der Erklärung betroffen ist. Die Betroffenheit des Einzelnen wurde insbesondere für ehemalige Gefangene von nationalsozialistischen Vernichtungslagern bestätigt, die daher eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte geltend machen können, wenn diese Lager unter Verwendung des Adjektivs „polnisch“ beschrieben werden. Nach der nationalen Rechtsprechung schiebt ein solches Adjektiv die Schuld gerade für die Existenz der Vernichtungslager einer Gruppe von Menschen zu, die selbst Gefangene der Lager waren, und deutet damit an, dass die Opfer tatsächlich die Täter gewesen seien.

10 Dementsprechend sind – wie das vorlegende Gericht in seinen Entscheidungsgründen für das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen bestätigt ( III. Sachverhalt, nationales Verfahren und Vorlagefragen

11 Der Kläger des Ausgangsverfahrens besitzt die polnische Staatsangehörigkeit und lebt in Warschau. Während des Zweiten Weltkriegs war er Gefangener im Lager Auschwitz. Derzeit engagiert er sich im Rahmen von Aktivitäten, die die Erinnerung an die Opfer der von Hitlerdeutschland an polnischen Staatsangehörigen während des Zweiten Weltkriegs begangenen Verbrechen bewahren sollen. Diese Aktivitäten umfassen u. a. die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen.

12 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Mittelbayerischer Verlag KG, ist eine juristische Person mit Sitz in Regensburg (Deutschland). Sie gibt in Deutschland eine regionale Online-Zeitung heraus, die auf der Website „www.mittelbayerische.de“ veröffentlicht wird und natürlich auch von anderen Ländern, einschließlich Polen, aus einsehbar ist.

13 Am 15. April 2017 wurde auf dieser Website ein Artikel mit dem Titel „Ein Kämpfer und sein zweites Leben“ veröffentlicht. Er beschreibt das Schicksal von Israel Offman, eines jüdischen Überlebenden des Holocaust, der in Częstochowa (Polen) geboren wurde. Er wurde in den Lagern in Bliżyn, Auschwitz-Birkenau, Sachsenhausen und Dachau gefangen gehalten und arbeitete als Zwangsarbeiter in Leonberg und Plattling. Nach dem Zweiten Weltkrieg ließ er sich schließlich dauerhaft in Deutschland nieder. Der Artikel beginnt mit einem Bericht darüber, wie sich 1961 der niederbayerische Standesbeamte in Deutschland nach der Geburt des dritten Kindes von Israel Offman weigerte, den Namen zu beurkunden, den die Eltern für das Mädchen gewählt hatten – Faya. Der Standesbeamte war der Ansicht, dieser klinge zu fremdartig und sei im Deutschen nicht aussprechbar. Der Artikel erläutert, dass die Eltern der Tochter den Namen Faya geben wollten, weil dies der Name der Schwester von Israel Offman gewesen war, die – wie es in der ursprünglichen Fassung des Artikels hieß – „im polnischen Vernichtungslager Treblinka ermordet worden war“.

14 Wie das vorlegende Gericht betont, ist es eine historische Tatsache, dass das Lager Treblinka ein deutsches nationalsozialistisches Vernichtungslager war, das während des Zweiten Weltkriegs im Gebiet des besetzten Polens errichtet wurde.

15 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass der ursprüngliche Ausdruck „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ nur für ein paar Stunden im Internet abrufbar war, und zwar offensichtlich am 15. April 2017 von 5.00 Uhr, als der gesamte Artikel im Internet veröffentlicht wurde, bis etwa 13.40 Uhr, als man den angeführten Abschnitt, nachdem das polnische Konsulat in München per E‑Mail interveniert hatte, durch den Satz „die von den Nazis im deutschen nationalsozialistischen Vernichtungslager Treblinka im besetzten Polen ermordet worden war“ ersetzte. In einer Anmerkung unter dem Artikel wird dazu kurz erläutert, dass in der ursprünglichen Fassung der Ausdruck „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ verwendet worden sei, den man später korrigiert habe.

16 Der Kläger erhob am 27. November 2017 eine Zivilklage beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen). Mit der Klageschrift legte der Kläger einen Ausdruck der streitigen Veröffentlichung in der bereits korrigierten Fassung vor. Er legte nicht dar, wie er von der Veröffentlichung erfahren hatte. Der Kläger begehrt den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner nationalen Identität und seiner nationalen Würde, durch – das Verbot jedweder Verbreitung des Ausdrucks „polnisches Vernichtungslager“ oder „polnisches Konzentrationslager“ in deutscher oder irgendeiner anderen Sprache durch die Beklagte in Bezug auf die deutschen Konzentrationslager im Gebiet des besetzten Polens während des Zweiten Weltkriegs, – die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Erklärung mit dem in der Klageschrift präzisierten Inhalt auf ihrer Website, mit der sie sich bei dem Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte entschuldigt, zu der es in der genannten Internetveröffentlichung gekommen sei, weil dort suggeriert worden sei, das Vernichtungslager Treblinka sei von Polen errichtet und betrieben worden, – die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 50000 PLN an den Polski Związek Byłych Więźniów Politycznych Hitlerowskich Więzień i Obozów Koncentracyjnych (Polnischer Verband der ehemaligen politischen Gefangenen der hitlerischen Gefängnisse und Konzentrationslager).

17 Zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der polnischen Gerichte verwies der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache eDate (

18 Mit Beschluss vom 5. April 2019 wies der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) den Antrag der Beklagten auf Klageabweisung zurück. Das Gericht war der Auffassung, dass die Voraussetzungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorlägen. Es wies darauf hin, dass die Website der Beklagten vom 15. April 2017 bis zum 29. November 2018 mehr als 32 000-mal von Polen aus abgerufen worden sei. Polen liege damit auf Platz 14 von den 25 Ländern, aus denen Besucher auf die Website zugegriffen hätten. Daher habe die Beklagte vorhersehen können, dass die Veröffentlichung Leser in anderen Ländern, einschließlich Polen, erreichen könne. Sie habe auch vorhersehen können, dass die Veröffentlichung eines Artikels im Internet, der den Ausdruck „polnische Vernichtungslager“ enthalte, von polnischen Lesern bemerkt werden könne. In Anbetracht der Abrufbarkeit der Veröffentlichung in Polen und angesichts ihres Inhalts könne Polen als der Ort angesehen werden, an dem es zu einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten gekommen sein könne.

19 Am 25. April 2019 legte die Beklagte bei dem vorlegenden Gericht, dem Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen), ein Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein. Die Beklagte trug vor, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fälschlicherweise angewandt worden sei und dass der Rechtsweg in Polen nicht vernünftigerweise vorhersehbar gewesen sei. Wenn der Inhalt eines Artikels eine andere Person als den Kläger oder gar keine bestimmte Person betreffe, sei es ihr objektiv nicht möglich, das Gericht vorherzusehen, vor dem sie verklagt werden könne. Der Inhalt des streitigen Artikels sei so entfernt von Polen, dass es objektiv ausgeschlossen sei, den Rechtsweg in Polen vernünftigerweise vorherzusehen.

20 Mit einer prozessleitenden Verfügung forderte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) den Bevollmächtigten des Klägers auf, die tatsächlichen Umstände der Klage zu präzisieren. Außerdem sollte er angeben, ob der Kläger der deutschen Sprache mächtig ist, wann (vor oder nach der Berichtigung des streitigen Ausdrucks) und auf welche Art und Weise (unmittelbar durch das Internet oder durch die Mitteilung Dritter) er von der Veröffentlichung Kenntnis erlangt hat. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind diese Fragen jedoch unbeantwortet geblieben.

21 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel, ob das in den Erwägungsgründen 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012 genannte Kriterium der vernünftigen Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit einen Fall wie den vorliegenden erfasst. Es stellt fest, dass der Ausdruck „polnisches Vernichtungslager“ geeignet sei, in Polen negativ aufgenommen zu werden. Er könne bei einigen Lesern den falschen Eindruck hervorrufen, dass die Vernichtungslager von Polen errichtet worden seien und die darin begangenen Verbrechen von Polen verübt worden seien, was bei denjenigen Polen Anstoß erregen könnte, die selbst in Vernichtungslagern gefangen gehalten worden oder deren Angehörige von den deutschen Besatzern im Zweiten Weltkrieg ermordet worden seien. Dem vorlegenden Gericht stellt sich jedoch außerdem die Frage, ob die konkreten Umstände des vorliegenden Falls zu der Schlussfolgerung führen können, dass die Beklagte vernünftigerweise die Möglichkeit vorhersehen konnte, dass sie aufgrund des Artikels wegen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor einem polnischen Gericht verklagt werden könnte, obwohl der Kläger in dem Artikel weder direkt noch indirekt genannt wurde.

22 Unter diesen Umständen hat der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft, auf die Klage einer natürlichen Person Anwendung findet, die den Schutz von Persönlichkeitsrechten begehrt, wenn die Internetveröffentlichung, die als diese Rechte verletzend angeführt wird, keine Angaben enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf diese bestimmte natürliche Person beziehen, darin jedoch Angaben oder Feststellungen gemacht werden, die verwerfliche Handlungen eines Kollektivs suggerieren, dem der Kläger angehört (im vorliegenden Fall des Volkes), worin der Kläger eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sieht? 2. Müssen in einem Verfahren, in dem es um den Schutz von Persönlichkeitsrechten vor materiellen und immateriellen Schäden durch Verletzungen im Internet geht, bei der Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, d. h. bei der Prüfung, ob das nationale Gericht ein Gericht des Ortes ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, die folgenden Umstände Berücksichtigung finden: – der Empfängerkreis, an den sich die Website, auf der die Verletzung begangen wurde, grundsätzlich richtet, – die Sprache, in der diese Website gestaltet ist und die streitige Veröffentlichung erfolgte, – der Zeitraum, in dem die streitige Internetveröffentlichung für die Empfänger zugänglich war, – die individuellen Umstände des Klägers wie sein Kriegsschicksal und seine jetzige gesellschaftliche Tätigkeit, die im vorliegenden Rechtsstreit als Begründung für die besondere Berechtigung angeführt werden, sich gerichtlich gegen die Verbreitung von Vorwürfen gegen das Kollektiv (die Gemeinschaft) zu wehren, dem der Kläger angehört?

23 Der Kläger, die Beklagte, die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. IV. Würdigung

24 Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt aufgebaut: Ich werde den derzeitigen Stand des Rechts bzw. der Rechtsprechung zur Frage der internationalen Zuständigkeit bei behaupteten Verletzungen der Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen im Rahmen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Erinnerung rufen (A). Ich werde mich danach den Besonderheiten des vorliegenden Falls zuwenden (B). Als Nächstes werde ich darstellen, weshalb die Frage, ob eine Person ausdrücklich namentlich genannt (und damit identifiziert) wird, nur schwerlich ein Maßstab für die Feststellung sein kann, ob ein Schaden in einem bestimmten Land eingetreten ist (C). Danach wende ich mich der Frage der Vorhersehbarkeit einer bestimmten gerichtlichen Zuständigkeit zu (D). Schließlich werde ich in meiner Schlussfolgerung vorschlagen, dass es, auch wenn das Unionsrecht bei seinem derzeitigen Stand die internationale Zuständigkeit in Fällen von Rufschädigungen gegenüber Einzelnen im Internet tatsächlich eher entgegenkommend regelt, bestimmte Grenzen bei der Begründetheit einer Klage gibt, die ein nationales Gericht zu respektieren hat (E). A. Die beiden Zuständigkeiten bei einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten im Internet gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die auf dem Ort beruhen, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist

25 In seiner Rechtsprechung zum jetzigen Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat der Gerichtshof stets betont, dass der mutmaßlich verletzten Partei bei Schadensersatzklagen eine internationale Zuständigkeit zur Verfügung stehen müsse. Daher hat der Gerichtshof die Regelung durchgehend dahin gehend verstanden, dass sie sich sowohl auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens als auch auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs bezieht (

26 Im Hinblick auf Verletzungen von Persönlichkeitsrechten sind für den „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ mit der Zeit zwei verschiedene Gerichtsstände etabliert worden.

27 In der Rechtssache Shevill, in der es um gedruckte Veröffentlichungen ging, ordnete der Gerichtshof diesen Ort jedem Mitgliedstaat zu, „in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist“, wobei die Gerichte des jeweiligen Mitgliedstaats „nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig [sind], die in dem Staat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind“ (

28 Damit war die sogenannte „Mosaik-Lösung“ eingeführt worden (

29 Mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache eDate wurde das Urteil Shevill in die Sphäre des Internets übertragen. So erkannte der Gerichtshof im Urteil eDate die „Schwierigkeiten bei der Übertragung des im Urteil Shevill u. a. aufgestellten Kriteriums der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf den Bereich des Internets“ und die „Schwere der Verletzung, die der Inhaber eines Persönlichkeitsrechts erleiden kann, der feststellt, dass ein dieses Recht verletzender Inhalt an jedem Ort der Welt zugänglich ist“, an (einen Gerichtsstand für den gesamten Schaden in Anspruch nehmen kann“ (

30 So entstand der Gerichtsstand, der an den „Mittelpunkt der Interessen“ anknüpft. Der Gerichtshof stellte fest, dass „die Auswirkungen eines im Internet veröffentlichten Inhalts auf die Persönlichkeitsrechte einer Person am besten von dem Gericht des Ortes beurteilt werden können, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat“ (

31 Jedoch hat – und dies ist durchaus wichtig – der Mittelpunkt der Interessen gemäß dem Urteil eDate die Mosaik-Lösung gemäß dem Urteil Shevill in Bezug auf Veröffentlichungen im Internet nicht ersetzt. Ersterer wurde zur Mosaik-Lösung hinzugefügt, als eine alternative Lösung. Dementsprechend hat ein Betroffener einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet die Wahl, (i) den gesamten Schaden bei dem Gericht geltend zu machen, an dem er den Mittelpunkt seiner Interessen hat, oder (ii) bei den Gerichten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten den Teilschaden geltend zu machen, der in dem jeweiligen Hoheitsgebiet verursacht wurde (

32 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bolagsupplysningen (

33 In seinem Urteil in der Rechtssache Bolagsupplysningen entschied der Gerichtshof, beide Ansätze aufrechtzuerhalten (

34 Nach dem Urteil Bolagsupplysningen scheint es somit, dass Gerichte mit einer beschränkten Zuständigkeit gemäß der Mosaik-Lösung nur „trennbare“ Abhilfe zuerkennen können, während Gerichte mit einer vollumfänglichen Zuständigkeit gemäß der Interessenmittelpunkt-Lösung sowohl „trennbare“ als auch „untrennbare“ Abhilfe zuerkennen können (

35 Der Gerichtshof hat nicht im Einzelnen ausgeführt, welche Arten der Abhilfe zu welcher Kategorie gehören. Ich nehme jedoch an, dass „trennbare“ Abhilfen im Wesentlichen monetäre Entschädigungen sind (sowie möglicherweise auch andere Abhilfen, die entlang der Zuständigkeitsgrenzen getrennt werden können), während „untrennbare“ Abhilfen all diejenigen sind, die realistischerweise nur einmal zuerkannt und vollstreckt werden können, da sie nach einmaliger Vollstreckung überall Auswirkungen entfalten (Richtigstellung oder Entfernung der Informationen).

36 Letztlich macht die bisherige Rechtsprechung nicht deutlich, wie weit sich die Trennung zwischen der Mosaik-Zuständigkeit und der Interessenmittelpunkt-Zuständigkeit auf die genauen Umstände auswirkt, die für das Bestehen der jeweiligen Zuständigkeit vorliegen müssen. Einerseits nennt die Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Mosaik-Zuständigkeit zwei Voraussetzungen: Der angegriffene Inhalt muss in dem jeweiligen Mitgliedstaat verfügbar sein und der Kläger muss potenziell eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte in diesem Mitgliedstaat erlitten haben ( B. Die Besonderheiten im vorliegenden Fall

37 In diesem rechtlichen Kontext möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es erstens einen Mittelpunkt der Interessen für einen Kläger geben kann, der in der gegenständlichen Veröffentlichung nicht persönlich identifiziert wird. In diesen Schlussanträgen ziehe ich es vor, diesen Ausdruck zu verwenden und nicht den von dem vorlegenden Gericht verwendeten, nämlich dass „die Internetveröffentlichung … keine Angaben enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf diese bestimmte natürliche Person beziehen“. Ob ein Antragsteller in einer Veröffentlichung persönlich identifiziert wird, sei es (i) mit seinem Namen oder (ii) mit einzigartigen persönlichen Charaktermerkmalen oder Umständen, sollte eine einigermaßen objektiv feststellbare Tatsache sein (bezieht, ist Sache einer (eher subjektiven) Beurteilung anhand einer Skala, die bereits Elemente einer Bewertung der veröffentlichten Information enthält und schnell in die Prüfung der Begründetheit, d. h. der Frage, inwieweit die Person tatsächlich betroffen ist, rutschen kann (

38 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht die maßgeblichen Faktoren wissen, die bei der Beurteilung, ob eine für die Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hinreichend enge Verbindung besteht, zu berücksichtigen sind.

39 Angesichts der begehrten Abhilfen fragt das vorlegende Gericht insbesondere nach der Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft. Tatsächlich hat der Kläger bei dem vorlegenden Gericht (untrennbare Abhilfen gerichtet – d. h. solche, die nur von einem Gericht zugesprochen werden können, das seine Zuständigkeit unter Anknüpfung an den Mittelpunkt der Interessen des Klägers begründet (

40 Gleichwohl geht aus der im vorstehenden Abschnitt dieser Schlussanträge dargestellten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlich hervor, dass neben der Zuständigkeit kraft Interessenmittelpunkts die Zuständigkeit gemäß der Mosaik-Lösung besteht.

41 Diese Parallelität der Zuständigkeiten hat recht wichtige Auswirkungen. Sofern der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Falls seine Rechtsprechung zur Zuständigkeit kraft Interessenmittelpunkts oder zur Zuständigkeit gemäß der Mosaik-Lösung oder insbesondere deren andauernde parallele Existenz, wie sie im Urteil eDate dargelegt und jüngst im Urteil Bolagsupplysningen bestätigt wurde (jedes nationale Gericht für den in seinem Gebiet verursachten Teilschaden für zuständig erklären und den entsprechenden Teil der trennbaren Abhilfen (jedenfalls monetäre Entschädigung) zuerkennen kann.

42 Der vorliegende Fall zeigt daher einmal mehr, weshalb die fortbestehende Parallelität beider Zuständigkeiten problembehaftet ist – auf mindestens zwei Ebenen. Zum einen werden angesichts dessen, dass nach der Mosaik-Lösung auf jeden Fall Zuständigkeiten in potenziell 27 Mitgliedstaaten bestehen können, leidenschaftliche Diskussionen über den genauen Ort des Mittelpunkts der Interessen der geschädigten Partei zu einem ziemlich nutzlosen Unterfangen. Zum anderen ist der Mittelpunkt der Interessen bisher faktisch mit dem Wohnsitz des Klägers gleichgesetzt worden. Es wird vermutet, dass dies der Ort ist, an dem der Ruf des Klägers am meisten betroffen ist. Da das Konzept des Interessenmittelpunkts auf der subjektiven Situation des Betroffenen aufbaut, ist hierbei unklar, wieviel Raum für die Diskussion über objektive Anknüpfungskriterien für einen Gerichtsstand in einem gegebenen Mitgliedstaat verbleibt (forum actoris nur dann zurückgewiesen werden kann, wenn der Betroffene an diesem Ort nur sehr wenig sozialen Umgang hat.

43 Ich bin kein Unterstützer der derzeitigen Rechtsprechung (

44 Aus diesen Gründen schlage ich vor, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall einen engen und minimalistischen Ansatz wählt. Im Wesentlichen geht es im vorliegenden Fall um eine Frage: Steht im Zusammenhang mit untrennbaren Abhilfen, also dem Verbot der Verwendung einer Aussage in der Zukunft und der Veröffentlichung einer Entschuldigung, der Anwendbarkeit des Kriteriums des Mittelpunkts der Interessen des durch eine Veröffentlichung im Internet mutmaßlich Geschädigten der Umstand entgegen, dass diese Person in der Veröffentlichung nicht namentlich genannt wird? C. Namentliche Nennung oder keine namentliche Nennung: Ist dies für den Schaden im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 relevant?

45 Die Beklagte und die Kommission haben im Wesentlichen vorgetragen, dass es dem Opfer einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nur dann möglich sein sollte, das Gericht des Mittelpunkts seiner Interessen anzurufen, wenn es in der gegenständlichen Veröffentlichung namentlich genannt werde. Beide haben zahlreiche Argumente vorgetragen, inwiefern sich die Umstände des vorliegenden Falls von denen in den Rechtssachen eDate und Bolagsupplysningen unterschieden. Sie warnen vor einer gefährlichen Ausweitung der internationalen Zuständigkeit, die dann eintrete, wenn der Gerichtsstand des Interessenmittelpunkts nicht nur für Personen verfügbar wäre, die in einer Veröffentlichung klar genannt würden, sondern auch für weitere unbestimmte Mitglieder von nationalen, ethnischen, religiösen oder anderen Gruppen, die in einer Veröffentlichung im Internet nur mittelbar beschrieben würden.

46 Der von beiden verfolgte Ansatz, den der Gerichtshof ihrem Vorschlag nach als Regel formulieren möge, ist im Wesentlichen der Folgende: Da der Kläger in der Veröffentlichung nicht namentlich genannt werde, habe der Herausgeber nicht vernünftigerweise vorhersehen können, dass der Kläger von der Veröffentlichung betroffen sein würde. Daher sei es für die Begründung der Zuständigkeit kraft Interessenmittelpunkts erforderlich, dass der (potenzielle) Kläger in der Veröffentlichung namentlich genannt werde.

47 Ich stimme dem ersten Vorschlag der beiden Beteiligten zu, wenn auch aufgrund eines anderen Ansatzes: Für den Herausgeber muss in einem vernünftigen Maß vorhersehbar sein, wo seine Veröffentlichung einen Schaden verursachen kann. Die Bestimmung des Ortes des Schadenserfolgs darf darüber nicht hinausgehen. Wie ich jedoch im folgenden Abschnitt (D) darlegen werde, bedeutet dies nicht – und sicherlich nicht nach der bisherigen Rechtsprechung –, dass die internationale Zuständigkeit auf Orte begrenzt ist, die der Herausgeber nach seiner subjektiven Einschätzung vorhergesehen hat. Darüber hinaus besteht ein Unterschied zwischen der objektiven Vorhersehbarkeit eines durch eine Aussage verursachten Schadens und der Vorhersehbarkeit der Identität eines bestimmten Klägers.

48 Dem zweiten Vorschlag der Beklagten und der Kommission, dass es eine Regel gebe, nach der die betroffene Person in der Veröffentlichung namentlich genannt werden müsse, damit ihr eine Zuständigkeit kraft Interessenmittelpunkts zur Verfügung stehe, stimme ich hingegen nicht zu.

49 Zunächst trifft es zu, dass die Zuständigkeit kraft Interessenmittelpunkts nicht unter allen erdenklichen Umständen zur Verfügung steht. In einem bestimmten Fall kann es zum Beispiel so sein, dass es schlichtweg keinen Interessenmittelpunkt gibt. Das gilt allerdings auch in Fällen, in denen Personen in einer Veröffentlichung tatsächlich durch Nennung ihres Namens bestimmt werden (

50 Für den Rest der Fälle ist, dem stimme ich zu, durchaus ein natürlicher Zusammenhang gegeben: Wenn eine Person in einer Veröffentlichung namentlich genannt oder auf andere Weise persönlich identifiziert wird, kann fairerweise vermutet werden, dass der Herausgeber hätte wissen müssen oder bei entsprechender Sorgfalt zumindest davon hätte ausgehen müssen (

51 Es gibt keine scharfe Trennlinie, die hier als klare Zuständigkeitsregel dienen könnte. Angesichts der Natur der hier vorliegenden deliktischen Handlung leuchtet dies ein: Unter normalen Umständen macht eine Klage wegen Rufschädigung eine Einzelfallprüfung der betreffenden Aussage unter Berücksichtigung des Sachzusammenhangs und der negativen Auswirkungen der Aussage auf die geschützten Rechte eines Einzelnen erforderlich. Einige Aussagen stellen sich bei einer solchen Prüfung als viel zu weit entfernt heraus, als dass sie den Ruf eines Einzelnen erkennbar schädigen könnten. Andere Aussagen können sich schmerzlich nah auswirken, auch auf Personen, die nicht individuell bestimmt werden. Die Prüfung bewegt sich entlang einer Skala, nicht in hermetisch geschlossenen Kategorien. Die folgenden Beispiele können helfen, diesen Punkt zu verdeutlichen.

52 Stellen Sie sich erstens eine Veröffentlichung im Internet vor, die eine rufschädigende Aussage über einen nahen Verwandten einer Person enthält: Ehemann oder Ehefrau, Kind oder Eltern. Nehmen wir für die Zwecke dieses Beispiels an, dass die rufschädigende Aussage den Ehemann einer Person betrifft. Stellen Sie sich also einen rufschädigenden Artikel vor, der über den Ehemann veröffentlicht wird und in dem er, jedoch niemand anders namentlich genannt wird. Der Ehemann entscheidet sich – aus welchem Grund auch immer – gegen eine Klageerhebung. Trotzdem ist für die Menschen in seiner Umgebung, insbesondere seine Ehefrau, sichtbar, dass er unter der Aussage leidet. Möchte die Ehefrau nun in eigenem Namen Klage auf immateriellen Schadensersatz wegen des ihr durch die Veröffentlichung erlittenen Schadens erheben (vorausgesetzt, dass eine solche Person nach nationalem Recht klagebefugt ist), könnte sie sich auf den Mittelpunkt ihrer Interessen berufen?

53 Wie verhält es sich zweitens mit rufschädigenden Äußerungen über eine Gruppe von Personen, die nicht individuell genannt werden, aber mit etwas Aufwand identifiziert werden können (auch wenn der Herausgeber sie nicht alle kennt)? Nehmen Sie beispielsweise eine Gruppe von Personen, die durch berufliche, kulturelle (Arbeitnehmer eines Unternehmens, Mitglieder einer Gesellschaft oder eines Vereins) oder geografische (Einwohner eines bestimmen Ortes) Bande miteinander verbunden sind. Stellen Sie sich eine verleumderische Bemerkung über eine solche Personengruppe in einer Internetveröffentlichung vor.

54 Drittens gibt es weiter entlang der Skala Mitglieder größerer Gemeinschaften, die durch gemeinsame Merkmale wie Nationalität, Ethnie, Rasse, Geschlecht, sexuelle Ausrichtung usw. miteinander verbunden sind. Wie verhält es sich für die Mitglieder solcher Gemeinschaften, die sich durch eine bestimmte Aussage im Internet verletzt fühlen? Können, da sie nicht durch ihre Namen persönlich identifiziert werden, Veröffentlichungen im Internet nicht so aufgefasst werden, dass sie ihnen Schaden zufügen? Heißt das, dass sich diese Personen per Definition nicht auf den Mittelpunkt ihrer Interessen berufen können?

55 In allen beschriebenen Szenarien sind zwei Elemente gleich. Erstens gibt es keine eindeutigen Kategorien oder Grenzen. Stattdessen gibt es schlicht ein fließendes Kontinuum möglicher „Individualisierungsgrade“, die im Licht der unbegrenzten Vielfalt von Sachverhalten zu prüfen sind, wenn eine bestimmte Aussage in ihrem Zusammenhang in Bezug auf einen bestimmten Kläger zu beurteilen ist. Zweitens ist es Sache des anwendbaren nationalen Rechts, ob in diesen Fällen eine bestimmte Person klagebefugt ist oder ob diese Person gar ein „Opfer“ sein kann – und im Hinblick auf welche (Persönlichkeits‑)Rechte.

56 Diese fallbasierte Diversität kann nicht wirkungsvoll durch eine Regelung der internationalen Zuständigkeit ersetzt werden, die vorschreibt, dass dann, wenn eine Person in einer Internetveröffentlichung nicht namentlich genannt wird oder jedenfalls nicht ausreichend persönlich identifiziert wird (ein Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, festgestellt wird, nicht länger verfügbar ist. Eine solche Regelung wäre für zahlreiche Fälle ein viel zu ungenaues und unangemessenes Mittel. Ein Kriterium (die namentliche Nennung) stünde unzuverlässig und stellvertretend für eine ganz andere Prüfung (eine bestimmte Veröffentlichung hat einen Schaden in einem bestimmten Hoheitsgebiet verursacht).

57 Daher halte ich es nicht für ratsam, wenn der Gerichtshof der von der Beklagten und der Kommission vorgeschlagenen Zuständigkeitsregel folgte. Anstatt des Versuchs, eine klare Trennung vorzunehmen zwischen solchen Fällen, in denen jemand persönlich identifiziert wurde, und solchen, in denen dies nicht der Fall war, sollte sich der Gerichtshof das Erfordernis einer objektiven Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Zuständigkeit in Erinnerung rufen, zusammen mit den potenziellen Kriterien, die bei einer solchen Prüfung zu berücksichtigen sind – einer Frage, der ich mich im Folgenden zuwende. D. Unterm Strich: vernünftige und objektive Vorhersehbarkeit des verursachten Schadens

58 Die Kernfrage im Zusammenhang mit der Vorhersehbarkeit ist die Folgende: Was genau muss vorhersehbar sein? Der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (der zweite Teil des Urteils in der Rechtssache Bier im Allgemeinen), oder einfach der Ort, an dem ein tatsächliches Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat (mit anderen Worten nur eine kleine Unterfrage der Gesamtschadensfrage)?

59 Der Kläger und die Kommission betonen richtigerweise, dass die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands eine allgemeine Anforderung gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 ist. In den Erwägungsgründen 15 und 16 ist nämlich vorgesehen, dass Abweichungen von dem Grundsatz, dass sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Beklagten richtet (

60 Allerdings ist eine längere Argumentationskette vonnöten, um von dieser Absicht zu der im vorliegenden Fall vorgeschlagenen These zu gelangen: (i) Die Beklagte konnte die Zuständigkeit der polnischen Gerichte nicht vorhersehen, weil der Kläger in der Veröffentlichung nicht namentlich genannt wurde, (ii) demnach konnte die Beklagte von seiner Identität nichts wissen, (iii) daher konnte die Beklagte seinen Wohnsitz nicht kennen, (iv) und demzufolge konnte die Beklagte vernünftigerweise nicht vorhersehen, wo der Mittelpunkt der Interessen des Klägers liegt.

61 Ich stimme dem zu, dass eine solche Argumentationskette möglich wäre, würde die Frage der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands allein auf die Frage nach der Identität und dem Wohnsitz des Klägers reduziert. Dies ist jedoch nicht die Vorhersehbarkeit, auf die die angeführten Erwägungsgründe abzuzielen scheinen. Diese Vorhersehbarkeit sollte durch eine enge Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gericht, also – im Interesse einer geordneten Rechtspflege – eine objektive Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand, sichergestellt werden.

62 Ich muss anerkennen, dass im Hinblick auf den Interessenmittelpunkt die objektive Vorhersehbarkeit dessen, was wohl am besten „Schwerpunkt eines Rechtsstreits“ zu nennen ist, offensichtlich auf die Bestimmung des Wohnsitzes des Opfers reduziert wurde (

63 Erstens sind bei der Prüfung von Persönlichkeitsrechten mindestens zwei Überlegungen von Belang: nicht nur die tatsächlichen oder sozialen Umstände des Verletzten und der ihm entstandene Schaden (also die Seite des Opfers), sondern auch – und zwar vorrangig – die Art, der Inhalt und die Reichweite einer bestimmten Aussage in ihrem jeweiligen Zusammenhang (die Seite der Aussage sowie deren Reichweite und Auswirkungen). An genau der Schnittstelle dieser beiden Überlegungen ist die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands zu prüfen und nicht einfach nur anhand der Vorhersehbarkeit des Wohnsitzes des Opfers oder sogar der Kenntnis davon.

64 In diesem Zusammenhang kann ich mich nur erneut (des Rechtsstreits und nicht nur durch den (subjektiven) Mittelpunkt der Interessen des Opfers sichergestellt werden. Der erfahrene Generalanwalt hat daher einen Test für die Bestimmung dieses Schwerpunkts vorgeschlagen, der sich aus zwei kumulativen Elementen zusammensetzt, eines mit Blick auf den Kläger und das andere mit Blick auf die Art der jeweiligen Information (und wenn „die streitige Information in einer Weise geäußert [wird], die vernünftigerweise den Schluss zulässt, dass sie in [dem jeweiligen Mitgliedstaat] objektiv relevant ist“ (

65 Es ist in der Tat richtig, dass der Gerichtshof bisher nur den ersten der beiden Faktoren (die Situation des Klägers) betrachtet und in Bezug auf den zweiten Faktor (Art und Inhalt des mutmaßlich schädigenden Materials) komplett geschwiegen hat. Dieses Schweigen muss aber nicht zwangsläufig als eine ausdrückliche Zurückweisung der Relevanz dieses zweiten Kriteriums verstanden werden. Es sollte in Erinnerung gerufen werden, dass sowohl in der Rechtssache eDate als auch in der Rechtssache Bolagsupplysningen die Kläger in den betreffenden Veröffentlichungen namentlich genannt wurden. Daher wurde möglicherweise einfach davon ausgegangen, dass die Information somit am Wohnsitz der Kläger objektiv relevant war und es nicht erforderlich war, genauer auf den Inhalt und die Art des Materials einzugehen.

66 In diesem Licht betrachtet stellen Art, Inhalt und Reichweite des Materials, geprüft in Bezug auf eine bestimmte Person, nämlich den Kläger in dem betreffenden Rechtsstreit, den Ausgangspunkt dar. Könnte eine bestimme Aussage, in ihrem jeweiligen Zusammenhang betrachtet, als Ursache für einen Schaden eines bestimmten Klägers an einem bestimmten Ort angesehen werden? Die angestrebte Vorhersehbarkeit besteht darin, für eine bestimmte Aussage einen bestimmten Gerichtsstand vernünftigerweise prognostizieren zu können. Sie kann nicht darauf reduziert werden, dass die Identität des Klägers und sein Wohnsitz vorab bekannt sind.

67 Zweitens ist, wenn man akzeptiert, dass der Inhalt der Persönlichkeitsrechte und jeder mögliche Eingriff in diese Rechte vorrangig nach nationalem Recht zu bewerten sind und dass für die Verursachung eines Schadens durch eine Aussage nicht einfach die Kenntnis von der Identität des Klägers, sondern der Inhalt und die Art der Aussage maßgeblich sind, nachzuvollziehen, dass eine Aussage, die einen geografischen Bezug enthält, (in erster Linie) an diesem geografischen Ort eine deliktische Handlung begründen kann. Wenn jemand die Aussage ins Internet stellte, dass alle Einwohner der Stadt X Autodiebe seien oder dass der einzige Beruf, den die Frauen aus Y gut beherrschten, die Prostitution sei, wäre es eine Überraschung, wenn sich die Einwohner der Stadt X oder die Frauen aus Y durch diese Aussagen angegriffen fühlten (

68 Drittens ist damit die Frage nach der subjektiven Absicht des Herausgebers im Hinblick auf die verletzende Veröffentlichung verbunden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Website, auf der die Verletzungshandlung erscheint, an die Öffentlichkeit in dem jeweiligen Mitgliedstaat gerichtet ist. Während ein solcher subjektiver Wille zum Beispiel in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 Voraussetzung ist (

69 Ich möchte auch davor warnen, bei deliktischen Handlungen im Internet faktisch ein „Kriterium der Absicht“ einzuführen (

70 Da solche Überlegungen jedoch nach dem Urteil Bier die Seite der Auswirkungen betreffen, also den Ort, wo der Schaden entstanden ist, ist es logisch, dass sie sich auf die objektiven, nachfolgenden Auswirkungen einer Veröffentlichung aus Sicht der Öffentlichkeit konzentrieren und nicht vorrangig mit dem ursprünglichen und eher subjektiven Willen des Herausgebers beschäftigen. Unter diesem Aspekt sollte – im Einklang mit dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 und als Gegengewicht gegen die geradezu unbegrenzte geografische Reichweite von Internetinhalten – eine klare objektive Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand geprüft werden, die dann die Anrufung eines bestimmten Gerichts rechtfertigt (

71 Viertens können dem vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung dieses Verständnisses der Vorhersehbarkeit einige Hinweise zu den in der zweiten Vorlagefrage aufgeführten Kriterien gegeben werden. In der Tat sind die ersten beiden von dem vorlegenden Gericht genannten Kriterien für die Prüfung von gewissem Belang: der beabsichtigte Empfängerkreis und die Sprache der Veröffentlichung. Im Gegensatz zum Vorbringen der Beklagten und im Einklang mit den vorstehenden Argumenten in diesem Abschnitt ist der Empfängerkreis jedoch ein objektives Kriterium. Es geht mit anderen Worten um den Empfängerkreis, von dem ausgegangen werden kann, dass er an den Informationen interessiert ist und Zugriff darauf hat, nicht aber um den Empfängerkreis, der durch einen Geschäftsplan, die Art und Anzahl der Titel auf der Website oder die subjektive Vorstellung des Herausgebers nach subjektiven Maßstäben definiert wird.

72 Demgegenüber lässt sich schwer nachvollziehen, wie die beiden anderen von dem vorlegenden Gericht genannten Kriterien für die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit maßgeblich sein können – und nicht die Begründetheit der Klage betreffen. Dies gilt insbesondere für den Vorschlag, „de[n] Zeitraum, in dem die streitige Internetveröffentlichung für die Empfänger zugänglich war“, oder „die individuellen Umstände des Klägers“ zu berücksichtigen. Beide Elemente sind sicherlich für die Prüfung des Schadens maßgeblich, den die Veröffentlichung für den Ruf des Betroffenen verursacht hat. Ihre Rolle im Rahmen der Zuständigkeit ist jedoch – wenn sie überhaupt eine Rolle spielen – sehr begrenzt, da Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nur vorsieht, dass der vom Kläger geltend gemachte Schaden im Gebiet des Gerichts eintreten muss.

73 Fünftens und abschließend ist die Prüfung all dieser Punkte letztlich Sache des vorlegenden Gerichts. Auf der Stufe der internationalen Zuständigkeit ist die Frage nach der Vorhersehbarkeit richtigerweise so zu verstehen, dass geprüft werden muss, ob eine bestimmte Aussage angesichts deren Art, Zusammenhang und Reichweite einem bestimmten Kläger innerhalb des betreffenden Gebiets einen Schaden verursacht haben kann. Sie bezieht sich also eindeutig auf die Vorhersehbarkeit und Prognostizierbarkeit eines bestimmten Gerichtsstands. Sie sollte nicht darauf reduziert werden, ob ein bestimmter Herausgeber den Wohnsitz eines möglichen Opfers zu dem Zeitpunkt kennt oder kennen kann, an dem das Material in das Internet gestellt wird.

74 In diesem Licht betrachtet und aufgrund der dem Gerichtshof vorgelegten Tatsachen lässt sich tatsächlich schwer vertreten, dass es für einen Herausgeber in Deutschland, der die Formulierung „polnisches Vernichtungslager Treblinka“ in das Internet stellt, vollkommen unvorhersehbar sein soll, dass sich jemand in Polen von dieser Aussage angegriffen fühlt. Es war daher wohl nicht undenkbar, dass „der Ort, an dem [als Folge dieser Aussage] der Schaden eingetreten ist“, innerhalb dieses Gebiets liegen kann, insbesondere angesichts dessen, dass die Aussage in einer Sprache veröffentlicht wurde, die auch außerhalb des betreffenden Staatsgebiets von vielen Menschen verstanden wird. Nach dieser Argumentation – während alle diese Fragen letztlich von dem nationalen Gericht zu erwägen sind – ist es schwierig zu sehen, wie die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich ausgeschlossen sein kann. E. (Internationale) Zuständigkeit und das anwendbare (nationale) Recht

75 Insgesamt war es vielleicht nicht ganz unvorhersehbar, dass, wenn eine im Internet veröffentlichte Aussage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Schaden verursacht, dieser Schaden durch die geografische oder nationale Bezugnahme in der Aussage räumlich eingegrenzt werden kann. Im Kontext des vorliegenden Falls ist es eher überraschend, dass angesichts der Aussage, ihrer Art sowie der Dauer und des Kontextes ihrer Veröffentlichung im Internet die Persönlichkeitsrechte eines jeden nach vernünftigen Maßstäben hätten verletzt werden oder jedenfalls individuell betroffen sein können.

76 Diese Fragen sind allerdings in der Tat Sache des anwendbaren nationalen Rechts und von dem vorlegenden Gericht noch nicht geprüft worden. Dabei stellt sich die Frage, ob der Kläger erfolgreich geltend machen kann, einen konkreten Schaden durch die Verwendung des Ausdrucks „polnisches Vernichtungslager“ erlitten zu haben. Dies ist weniger eine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit oder von potenzieller Bedeutung für die Begründetheit, wenn dies getrennt oder vorab im Zusammenhang mit der Klagebefugnis geprüft wird.

77 Sicherlich sind Zuständigkeit und Begründetheit nicht immer leicht auseinanderzuhalten. Im besonderen Zusammenhang von Veröffentlichungen im Internet und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten wird die internationale Zuständigkeit darüber hinaus höchstwahrscheinlich ausschlaggebend für die Frage sein, welches Recht anwendbar ist. Im Gegensatz zu anderen Bereichen der unerlaubten Handlungen gibt es keine Harmonisierung der kollisionsrechtlichen Normen für Rechtsstreitigkeiten über Verletzungen von Persönlichkeitsrechten (

78 Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei potenziellen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Internetveröffentlichungen im Binnenmarkt in Bezug auf das anwendbare Recht „alles geht“. Anstelle eines Ergebnisses möchte ich zwei Punkte ansprechen, die in dieser Hinsicht für das vorlegende Gericht von Bedeutung sein könnten.

79 Erstens könnte es helfen, sich in Erinnerung zu rufen, dass Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (

80 In seinem Urteil in der Rechtssache Papasavvas hat der Gerichtshof klargestellt, dass Art. 3 dieser Richtlinie auch auf Nachrichtenmedien Anwendung findet, auch wenn diese ihren Umsatz rein aus Werbung generieren, und ebenso auf die nationalen Regelungen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit wegen Verleumdung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit (

81 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist die Tatsache, dass die Richtlinie 2000/31 in Fällen wie dem vorliegenden offensichtlich Anwendung findet, kein Argument gegen die Zuständigkeit der polnischen Gerichte. Sie begrenzt aber klar jedes Gericht in der Union, das sich nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zuständig erklärt, in Bezug auf einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieter hinsichtlich des materiellen Ergebnisses eines solchen Falls. Ein solches Gericht, einschließlich der polnischen Gerichte, muss daher prüfen, dass die Anwendung des nationalen Rechts über Verleumdung nicht dazu führt, dass der Beklagte strengeren Regeln unterliegt als den am Ort seiner Niederlassung geltenden (

82 Zweitens muss die Entscheidung eines Gerichts, das nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig ist, also per Definition in einer Situation, in der der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz nicht in dem betreffenden Gebiet hat, notwendigerweise von einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, üblicherweise von demjenigen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat, um gegen den Beklagten vollstreckt werden zu können. Der Beklagte könnte dann argumentieren, dass die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 offensichtlich widerspreche.

83 In einer solchen Situation wäre es nach meiner Auffassung durchaus nachvollziehbar, wenn ein Gericht des ersuchten Mitgliedstaats die Anerkennung der Entscheidung versagte – aus einem ganz einfachen Grund. Das anwendbare nationale Recht (bzw. die anwendbare nationale Rechtsprechung), das zu der Entscheidung geführt hat, weicht wesentlich von dem ab, was man als Teil des gemeinsamen europäischen Verständnisses von Persönlichkeitsrechten ansehen kann.

84 Sicherlich gibt es zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede in dieser Frage. Der Kern der Persönlichkeitsrechte ist jedoch, dass sie in der Tat personenbezogen sind: Sie müssen individuell im jeweiligen Zusammenhang unter Berücksichtigung der jeweiligen Person und ihrer Würde geprüft werden, was zu einer Einzelfallprüfung der individuellen Betroffenheit und Verletzung führt. Das im Ausgangsverfahren anwendbare nationale Recht (bzw. die nationale Rechtsprechung) (polnischen Staatsbürgers setzt sich aus seiner nationalen Identität, seiner nationalen Würde bzw. seinem Recht auf Achtung der unverfälschten Geschichte der polnischen Nation zusammen, wobei ein polnischer Überlebender der nationalsozialistischen Vernichtungslager von einer Aussage wie der im Ausgangsverfahren gegenständlichen betroffen ist (

85 Zusätzlich können weitere Vorbehalte bestehen, die sich aus der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats ergeben, wie die Frage nach einem angemessenen Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte oder die Verhältnismäßigkeit der zugesprochenen Abhilfen (

86 Gleichwohl ist das Ergebnis dieses Abschnitts sowie meiner gesamten Schlussanträge, dass Vorbehalte gegen den Inhalt einer solchen Entscheidung zur Begründetheit der Klage gehören und keine Frage der internationalen Zuständigkeit sind. Ich verstehe, weshalb es im vorliegenden Fall verlockend sein mag, eine Regelung einzuführen, nach der sich nur in einer Veröffentlichung im Internet namentlich genannte Personen auf den Gerichtsstand kraft Interessenmittelpunkts berufen können. Wie ich jedoch bereits im vorangegangenen Abschnitt dieser Schlussanträge dargelegt habe, entstünden durch eine solche scheinbar einfache Lösung in der Zukunft neue Probleme für ein Rechtsgebiet, das ohnehin unter Druck steht.

87 Indes besteht – wie ich nichtsdestoweniger in diesem Schlussabschnitt auch aufzeigen wollte – kein praktischer Grund für die Einführung einer solchen Ad-hoc-Regelung. Die Fragen, die den problematischen Inhalt einer solchen nationalen Entscheidung betreffen, können richtigerweise und im Detail dort angesprochen werden: auf der Stufe der Begründetheit der Klage, entweder durch das nationale Gericht, das über die ursprüngliche Klage entscheidet, wenn dieses Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Richtlinie 2000/31 auf den ihm vorgelegten Fall Anwendung findet, und/oder möglicherweise durch ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anerkennung der Entscheidung geltend gemacht wird, und zwar durch die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffend die öffentliche Ordnung. V. Ergebnis

88 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) wie folgt zu beantworten: – Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin gehend auszulegen, dass es für die Begründung der Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft, nicht erforderlich ist, dass in dem mutmaßlich verletzenden Inhalt im Internet eine bestimmte Person namentlich genannt wird. – Für die Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung muss das nationale Gericht jedoch prüfen, ob eine enge Verbindung zwischen diesem Gericht und dem Rechtsstreit besteht, so dass eine geordnete Rechtspflege sichergestellt ist. Im besonderen Zusammenhang von Veröffentlichungen im Internet muss das nationale Gericht sicherstellen, dass im Licht von Art, Inhalt und Reichweite des im Internet veröffentlichten Materials, geprüft und ausgelegt anhand des jeweiligen Zusammenhangs, ein angemessener Grad an Vorhersehbarkeit des möglichen Gerichtsstands aufgrund des Ortes der Verwirklichung des durch das betreffende Material bewirkten Schadenserfolgs besteht.