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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.04.2022 – C-604/20
Generalanwalt Jean Richard De La Tour · ECLI:EU:C:2022:331
Zitiert von 17 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 7 zitierte Normen
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS JEAN RICHARD DE LA TOUR vom 28. April 2022 ( Rechtssache C‑604/20 ROI Land Investments Ltd. gegen FD (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts, Deutschland) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 17 und 21 – Verordnung (EG) Nr. 593/2008 – Anzuwendendes Recht – Art. 6 – Individualarbeitsvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer – Patronatsvereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und einem Dritten über die Haftung für die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer – Klage auf der Grundlage der Patronatsvereinbarung – Klage wegen eines Arbeitsvertrags – Begriff ‚Arbeitgeber‘ – Begriff ‚berufliche oder gewerbliche Tätigkeit‘ – Begriff ‚Verbraucher‘ – Voraussetzungen der Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen FD, der in Deutschland lebt und arbeitet, und der ROI Land Investments Ltd mit Sitz in Kanada. Diese Gesellschaft wird auf der Grundlage einer Patronatsvereinbarung, die sie mit FD anlässlich der Übertragung von dessen Arbeitsvertrag auf eine Tochtergesellschaft, die R Swiss AG, geschlossen hatte, auf Haftung für Lohnforderungen in Anspruch genommen, die FD gegen die insolvente R Swiss AG hat.
3 Der Fall weist gegenüber den Sachverhalten, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zuständigkeit der Gerichte bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge zugrunde lagen, Besonderheiten auf. Die Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer und Verbraucher. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge geht es hauptsächlich um die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“, im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für Verbrauchersachen hauptsächlich um die Auslegung des Begriffs „berufliche und gewerbliche Tätigkeit“. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte könnte aufgrund eines dieser beiden Begriffe gegeben sein.
4 Ich werde im Folgenden darlegen, warum ich im Wesentlichen der Auffassung bin, – dass eine Gesellschaft, die mit einem Arbeitnehmer aufgrund eines unmittelbaren Interesses an der ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsvertrags, den der Arbeitnehmer mit einer anderen Konzerngesellschaft geschlossen hat, als integraler Bestandteil dieses Arbeitsvertrags eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie insbesondere für die Vergütung des Arbeitnehmers haftet, auch ein „Arbeitgeber“ im Sinne von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, – dass die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht anwendbar sind, wenn die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllt sind, und – dass ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation befindet wie der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall, wenn der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen sollte, kein Verbraucher im Sinne der Rom‑I-Verordnung und der Verordnung Nr. 1215/2012 ist. II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 1215/2012
5 Ich werde im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge auf die Erwägungsgründe 14, 15 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 Bezug nehmen.
6 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1, des Artikels 21 Absatz 2 und der Artikel 24 und 25 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenem Recht.“
7 In Kapitel II Abschnitt 4 („Zuständigkeit bei Verbrauchersachen“) der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt Art. 17 Abs. 1: „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 … nach diesem Abschnitt, … c) … wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“
8 In Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt Art. 18 Abs. 1: „Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“
9 Kapitel II Abschnitt 5 („Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge“) der Verordnung Nr. 1215/2012 enthält u. a. die Art. 20 und 21. Art. 20 Abs. 1 bestimmt: „Bilden ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 6 … nach diesem Abschnitt.“
10 Art. 21 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt: „(1) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann verklagt werden: … b) in einem anderen Mitgliedstaat i) vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, oder … (2) Ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden.“ B. Rom‑I-Verordnung
11 Ich werde im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge auf den siebten Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung Bezug nehmen.
12 Die Rom‑I-Verordnung enthält einen Art. 6 („Verbraucherverträge“), der in Abs. 1 bestimmt: „(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (‚Verbraucher‘), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (‚Unternehmer‘), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“ III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen
13 ROI Land Investments ist eine im Immobiliengeschäft tätige Gesellschaft mit Sitz in Kanada. FD, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, war für ROI Land Investments seit September 2015 auf der Grundlage eines „Service agreement“ (Dienstleistungsvereinbarung) als „Deputy Vice President Investors Relations“ (stellvertretender Vizepräsident Finanzkommunikation) tätig.
14 Wegen einer hinsichtlich der Art ihrer Vertragsbeziehungen bestehenden Unsicherheit beschlossen die Parteien, das Vertragsverhältnis auf eine für den Vertrieb in Europa neu zu gründende Schweizer Gesellschaft zu „überführen“ (
15 Am 15. Januar 2016 wurden die Aktienanteile an der einen Tag zuvor gegründeten R Swiss an den „President“ von ROI Land Investments und späteren Präsidenten des Verwaltungsrats von R Swiss veräußert. Dieser übertrug die Anteile dann im April 2016 auf die R D Canada Inc., eine 100%ige Tochtergesellschaft von ROI Land Investments.
16 Am 12. Februar 2016 schloss FD mit R Swiss einen schriftlichen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als deren Direktor, in dem seine Antrittsprämie und seine Vergütung festgelegt wurden. Am selben Tag unterzeichneten FD und ROI Land Investments ein Dokument mit dem Titel „Patron agreement“, was nach dem Sprachgebrauch der Parteien einer „Patronatsvereinbarung“ entspricht (im Folgenden: Patronatsvereinbarung). Darin ist bestimmt: „§ 1 Die R[ ( § 2 Die R verfügt über die umfassende Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Verträge der R Swiss AG aufgrund der Zusammenarbeit von dessen Direktor mit der R Swiss AG.“
17 Die Patronatsvereinbarung enthält weder eine Gerichtsstandsvereinbarung noch eine Rechtswahlklausel. Der Ort, von dem aus FD gewöhnlich seine Arbeit für R Swiss verrichtete, war Stuttgart (Deutschland).
18 Am 11. Juli 2016 kündigte R Swiss das Arbeitsverhältnis mit FD. Dagegen erhob FD beim Arbeitsgericht Stuttgart (Deutschland) Klage. Dieses stellte mit Urteil vom 2. November 2016 rechtskräftig die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Zudem verurteilte es R Swiss, an FD wie im Arbeitsvertrag vereinbart als Antrittsprämie 255000 US-Dollar (USD) (rund 230000 Euro) sowie als Vergütung für die Monate April bis August 2016 212500 USD (rund 192000 Euro) zu zahlen. Diese Beträge wurden von R Swiss nicht an FD gezahlt. Anfang März 2017 wurde über das Vermögen von R Swiss nach Schweizer Recht ein Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren wurde Anfang Mai 2017 mangels Aktiven eingestellt (
19 FD erhob daraufhin beim Arbeitsgericht Stuttgart gegen ROI Land Investments Klage. Unter Berufung auf die Patronatsvereinbarung begehrt er die Zahlung sämtlicher Beträge, die ihm R Swiss als Arbeitsvergütung schuldet. Nach Auffassung von FD ergibt sich die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Stuttgart jedenfalls aus den für Verbraucherverträge geltenden Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012.
20 Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart, das sich für international unzuständig hielt, wurde vom Landesarbeitsgericht abgeändert. Das Landesarbeitsgericht hat darauf abgestellt, dass FD Verbraucher sei.
21 ROI Land Investments legte gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht Revision ein. Das Bundesarbeitsgericht fragt sich, ob die deutschen Gerichte gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 nach den besonderen Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge bzw. Verbrauchersachen international zuständig sind, um über die Klage von FD zu entscheiden, und, falls die Zuständigkeit in Verbrauchersachen gegeben sein sollte, im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob das materielle deutsche Recht auf die Patronatsvereinbarung anzuwenden ist, ob FD als „Verbraucher“ im Sinne der Rom‑I-Verordnung anzusehen ist.
22 Die Patronatsvereinbarung sei als einseitig verpflichtender Vertrag nach deutschem Recht einer Bürgschaft vergleichbar. Unabhängig vom anzuwendenden Recht stehe fest, dass die Haftung von ROI Land Investments für die Erfüllung der Verbindlichkeiten von R Swiss nicht auf einen Ausfall dieser Gesellschaft begrenzt sei.
23 Die Patronatsvereinbarung bedeute nicht, dass ROI Land Investments in die Rechtsstellung von R Swiss als Arbeitgeberin eingerückt wäre. Das Recht, FD in Bezug auf seine Tätigkeit Weisungen zu erteilen, sei vom leitenden Direktor von R Swiss ausgeübt worden.
24 Der Streitfall weise die Besonderheit auf, dass ein Arbeitsvertrag von RD mit der R Swiss ohne die Patronatsvereinbarung nicht zustande gekommen wäre und dass sich die Aufgaben, die FD zuvor bei ROI Land Investments, der Muttergesellschaft, wahrgenommen habe, nach seiner Übertragung an die für die Tätigkeit des Vertriebs in Europa gegründete Tochtergesellschaft R Swiss nicht geändert hätten.
25 Wegen des in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hinsichtlich der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung enthaltenen Vorbehalts ersucht das Bundesarbeitsgericht ferner um Klärung des Verhältnisses der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 zum nationalen Recht.
26 Im Übrigen möchte das Bundesarbeitsgericht, was die Auslegung des auf Verbrauchersachen anwendbaren Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, wissen, ob es sich bei der Patronatsvereinbarung um einen Vertrag handelt, den der Kläger für seine berufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer geschlossen hat. Es fragt sich in diesem Zusammenhang, ob der Begriff „berufliche … Tätigkeit“ lediglich selbständige Tätigkeiten erfasst.
27 Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer eine juristische Person, die nicht sein Arbeitgeber ist und die ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, die dem Arbeitnehmer gegenüber jedoch aufgrund einer Patronatsvereinbarung unmittelbar für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten haftet, vor dem Gericht des Ortes verklagen kann, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeit im Arbeitsverhältnis mit dem Dritten gewöhnlich verrichtet oder zuletzt verrichtet hat, wenn ohne die Patronatsvereinbarung der Arbeitsvertrag mit dem Dritten nicht zustande gekommen wäre? 2. Ist Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass der Vorbehalt hinsichtlich Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die Anwendung einer nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats bestehenden Zuständigkeitsregelung ausschließt, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine juristische Person, die ihm gegenüber unter wie in der ersten Frage beschriebenen Umständen für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, als „Rechtsnachfolger“ des Arbeitgebers am Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes zu verklagen, wenn eine solche Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht vorliegt? 3. Falls die erste Frage verneint und die zweite Frage bejaht wird: a) Ist Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person für Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann? 4. Sollte in Beantwortung der vorstehenden Fragen das vorlegende Gericht für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig sein: a) Ist Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass der Begriff der „beruflichen Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst? b) Ist bejahendenfalls Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, auf deren Grundlage eine juristische Person gegenüber einem Arbeitnehmer für Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit einem Dritten unmittelbar haftet, einen Vertrag bildet, den der Arbeitnehmer zu einem Zweck geschlossen hat, der seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann?
28 Schriftliche Erklärungen wurden eingereicht von FD und von der Europäischen Kommission. IV. Würdigung
29 Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts betrifft eine Klage von FD gegen ROI Land Investments. Diese Gesellschaft hat keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats. Wäre eine der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 erfüllt, würde sich die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nach dem nationalen Recht bestimmen. Da FD seine Klage auf eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschlossene Vereinbarung über die Haftung für die Erfüllung seiner Ansprüche auf die Arbeitsvergütung gestützt hat und sich die Vorinstanz für zuständig gehalten hat, weil FD Verbraucher sei, beziehen sich die Fragen des vorlegenden Gerichts zu Recht auf den Anwendungsbereich von Art. 18 Abs. 1 und von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, auf die deren Art. 6 verweist.
30 So möchte das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall in erster Linie wissen, ob eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage der Schutzvorschriften von Kapitel II Abschnitt 5 (individuelle Arbeitsverträge) oder 4 (Verbrauchersachen) der Verordnung Nr. 1215/2012 in Betracht kommt. Für den Fall, dass eine Bestimmung von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 anwendbar sein sollte, möchte das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage, ob auf die Patronatsvereinbarung das materielle deutsche Recht anzuwenden ist, ferner wissen, welche Tragweite der Begriff „Verbraucher“ im Rahmen der Rom‑I-Verordnung hat.
31 Im Hinblick auf diese Fragen, die sich auf zwei Verordnungen beziehen, von denen die eine die gerichtliche Zuständigkeit betrifft und die andere das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, erscheint es mir sinnvoll, zunächst Ausführungen zu einigen allgemeinen Regeln zu machen, auf die zum Teil auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs hingewiesen wird.
32 Erstens gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 (
33 Dasselbe gilt für die Vorschriften über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge, die zwar nicht auf Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens von 1968 in der ursprünglichen Fassung zurückgehen (
34 Zudem werden die Vorschriften des am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (
35 Im Übrigen heißt es im siebten Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung, dass der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Verordnung Nr. 44/2001 im Einklang stehen sollten. Soweit die Verordnung Nr. 44/2001 durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben und ersetzt wurde, gilt dieses Ziel der Kohärenz auch in Bezug auf Letztere (
36 Zweitens sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (
37 Drittens stellen die im vorliegenden Fall einschlägigen Zuständigkeitsvorschriften, wie sie nunmehr in Kapitel II Abschnitte 4 und 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthalten sind, Ausnahmen von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012), dar. Sie sind daher eng auszulegen. Einer Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht, sind sie nicht zugänglich (
38 Nach diesen Vorbemerkungen werde ich nun im Einzelnen auf die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1215/2012 eingehen. Ich werde mich dabei an die Reihenfolge der Fragen halten, die das vorlegende Gericht im Hinblick auf die besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits gestellt hat. A. Zur Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge
39 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer eine Person, die ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des letzten Ortes, von dem aus er seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, verklagen kann, wenn diese Person, ohne dass ein Arbeitsverhältnis mit ihr besteht, nach einer Patronatsvereinbarung, von der der Abschluss des Arbeitsvertrags abhängig gemacht worden war, unmittelbar für die Erfüllung der Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer haftet.
40 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 ist die Bestimmung, auf die Art. 21 Abs. 2 der Verordnung, der nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung anwendbar ist, verweist, wenn der Arbeitgeber seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat. Es handelt sich also um eine besondere Vorschrift von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012, in dem geregelt ist, welche Gerichte „für individuelle Arbeitsverträge“ zuständig sind, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verklagt wird.
41 Der Begriff „Arbeitgeber“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 ist vom Gerichtshof noch nicht näher bestimmt worden (
42 Nach dieser Rechtsprechung ist der Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 20 der Verordnung Nr. 1215/2012 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (
43 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „individueller Arbeitsvertrag“ ein Verhältnis der Unterordnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber voraussetzt (
44 Ob ein solches Unterordnungsverhältnis vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, zu prüfen, um festzustellen, ob die vom Arbeitnehmer verklagte Partei unabhängig von den formalen vertraglichen Bindungen nach der tatsächlichen Lage als „Arbeitgeber“ eingestuft werden kann (
45 Diese Kriterien dienen im Allgemeinen also dazu, eine selbständige Tätigkeit von der Eigenschaft als Arbeitnehmer abzugrenzen (
46 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Arbeitsverträge insofern bestimmte Besonderheiten aufweisen, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise in den Betrieb des Unternehmens oder des Arbeitgebers eingegliedert wird, und als ihr räumlicher Bezugspunkt der Ort der Tätigkeit als der für die Anwendung von Vorschriften zwingenden Rechts und von Tarifverträgen maßgebliche Ort ist (
47 Im Ausgangsrechtsstreit steht nach dem Vorlagebeschluss fest, dass FD und ROI Land Investments zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht formal durch einen individuellen Arbeitsvertrag gebunden waren und dass zwischen ihnen kein Unterordnungsverhältnis bestand. Das vorlegende Gericht meint sogar, dass „[d]aran … auch eine ggf. bestehende Einflussnahmemöglichkeit [von ROI Land Investments] auf die Geschäftsführung der R Swiss nichts [ändert]“.
48 Ausgehend von den Ausführungen, die das vorlegende Gericht zur tatsächlichen Situation von FD gegenüber ROI Land Investments gemacht hat, ist meines Erachtens aber nicht ausgeschlossen, dass diese Muttergesellschaft als Arbeitgeber im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann.
49 Anhand der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits wird nämlich wieder einmal deutlich, dass der Begriff „Arbeitgeber“ bei Konzernen eine besondere Bedeutung hat (
50 Meines Erachtens ist der Verschachtelung der vertraglichen Beziehungen bzw. einer Aufteilung der wesentlichen Elemente des Arbeitsvertrags, die innerhalb eines Konzerns bestehen kann, sowie den Gestaltungen, die eine solche Struktur begünstigen kann, Rechnung zu tragen (
51 Im vorliegenden Fall wird die von FD gegen ROI Land Investments erhobene Klage auf die Verpflichtung dieser Gesellschaft gestützt, die Verpflichtungen des Arbeitgebers von FD, R Swiss, zu erfüllen, ohne die FD am selben Tag keinen neuen Vertrag mit R Swiss geschlossen hätte (
52 Danach ergeben sich die Ansprüche, die FD mit seiner Klage gegen ROI Land Investments geltend macht, aus dem individuellen Arbeitsvertrag zwischen FD und R Swiss. Da die bedingungslose Verpflichtung von ROI Land Investments, die zur selben Zeit eingegangen wurde, ein wesentliches Element des Arbeitsverhältnisses betrifft, nämlich die Vergütung von FT, ist sie integraler Bestandteil des individuellen Arbeitsvertrags (
53 Es bleibt jedoch noch zu prüfen, inwieweit im Ausgangsrechtsstreit das weitere wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann, nämlich die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für den Arbeitgeber Leistungen zu erbringen, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (
54 Es könnte bereits aufgrund dieser strengen Gegenseitigkeit der Verpflichtungen aus einem Arbeitsvertrag angenommen werden, dass der betreffende Dritte durch die in Rede stehende Patronatsvereinbarung, die integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags ist, zum faktischen Arbeitgeber wird. Mit anderen Worten: Indem er auf diese Weise die Vergütung des Arbeitnehmers garantiert, handelte der Dritte wie derjenige, für den die Leistung erbracht wird.
55 In Anbetracht ihrer Tragweite erscheint mir diese Lösung, bei der allein auf die formale Verbindung zwischen den Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abgestellt wird, jedoch nicht völlig zufriedenstellend. Meines Erachtens ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Verpflichtungen eingegangen worden sind.
56 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, darauf abzustellen, dass die Patronatsvereinbarung, die mit einer Person geschlossen wurde, die nicht Partei des Arbeitsvertrags ist, aber zum Arbeitgeber in einem Verhältnis einer wechselseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeit steht (
57 In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, wurde das Arbeitsverhältnis – wie im vorliegenden Fall – konzernintern umgestaltet, und es bestanden Verpflichtungen nebeneinander. Gegenstand des Rechtsstreits war die Erstattung von Reisekosten und Aufwendungen für die Unterkunft, wozu sich nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags ein erster Arbeitgeber verpflichtet hatte (
58 Im Urteil Pugliese ist der Gerichtshof von einer „Rechtsstreitigkei[t] über einen individuellen Arbeitsvertrag“ ausgegangen (zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Vertrages selbst ein Interesse an der Erfüllung der Leistung hatte, die der Arbeitnehmer für den zweiten Arbeitgeber an einem von diesem bestimmten Ort erbringt“ (
59 Der Gerichtshof hat auf dieses Kriterium aufgestellt, um dem Ziel, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewähren, Rechnung zu tragen, das maßgeblich war für die Entscheidung für eine enge Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht (
60 Dieses Kriterium des Interesses, das die Partei, die sich gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, an der Erfüllung der Leistung hat, die der Arbeitnehmer erbringt, kann meines Erachtens in weitem Umfang angewandt werden (Arbeitsverträge geschlossen worden sind. Es kann meines Erachtens auch in Fällen angewandt werden, in denen die Patronatsvereinbarung – wie hier – integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags ist (
61 Da in einem Konzern aber jede Konzerngesellschaft mittelbar ein gewisses allgemeines Interesse daran hat, dass sämtliche Arbeitnehmer des Konzerns ihre Leistungen ordnungsgemäß erbringen, schlage ich vor, das für die Bestimmung des Begriffs „Arbeitnehmer“ maßgebliche Kriterium des „Interesses an der Erfüllung der Leistung …, die der Arbeitnehmer erbringt“, etwas zu verschärfen. Meines Erachtens muss der Dritte ein unmittelbares Interesse haben.
62 Im vorliegenden Fall hatte ROI Land Investments dem Vorlagebeschluss zufolge „ein unmittelbares Interesse an der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Klägers im Verhältnis zur R Swiss“.
63 So könnte der Gerichtshof wie im Urteil Pugliese bestimmte allgemeine Kriterien festlegen, anhand derer zu beurteilen wäre, ob ein solches Interesse vorliegt.
64 Im Urteil Pugliese hat der Gerichtshof festgestellt, dass „das Vorliegen [des] Interesses [an der Erfüllung der Leistung, die der Arbeitnehmer erbringt,] nicht streng anhand von formalen und ausschließlichen Kriterien geprüft werden darf, sondern umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist“ ( – die Tatsache, dass eine organisatorische oder wirtschaftliche Verbindung zwischen den beiden Gesellschaften, die mit dem Arbeitnehmer Verträge geschlossen haben, besteht ( – die Tatsache, dass bei der Aufhebung oder dem Auslaufen eines zuvor mit dem Dritten geschlossenen Arbeitsvertrags der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags beabsichtigt war ( – die Tatsache, dass der frühere Vertrag im Hinblick auf den Abschluss des neuen Vertrags aufgehoben wurde ( – die Tatsache, dass es eine Vereinbarung zwischen dem vertraglichen Arbeitgeber und dem Dritten gibt, die einen Rahmen für das Nebeneinanderbestehen der mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Verträge vorsieht; – die Tatsache, dass der Dritte mittelbar weisungsbefugt gegenüber dem Arbeitnehmer bleibt ( – die Tatsache, dass der Dritte über die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers beim vertraglichen Arbeitgeber bestimmen kann.
65 Im Hinblick auf die Feststellungen des vorlegenden Gerichts sind darüber hinaus meines Erachtens noch folgende Gesichtspunkte relevant: – die Tatsache, dass der Dritte, insbesondere wenn der Arbeitnehmer dies verlangt, vertraglich ohne Begrenzung für die Erfüllung der Verpflichtungen des vertraglichen Arbeitgebers haftet ( – die Tatsache, dass die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer im Rahmen des früheren Vertrags nach den Weisungen des Dritten ausgeübt hat, nach dem Abschluss des neuen Vertrags ihrer Art nach gleich geblieben sind ( – die Tatsache, dass der Arbeitnehmer trotz der Aufhebung des früheren Vertrags nach wie vor verpflichtet ist, seine Tätigkeiten für den Dritten auszuüben (
66 Für alle diese Kriterien gilt meines Erachtens, dass es keinen Grund gibt, sie auf juristische Personen zu beschränken. Denn in einem Konzern oder Netz von Einzelunternehmen können auch natürliche Personen vertragliche Arbeitgeber oder Arbeitgeber kraft Interesses sein.
67 Demnach wird das vorlegende Gericht nach den genannten Kriterien – oder anderen Kriterien, die relevanter sind – zu beurteilen haben, ob sich nach den Umständen des Ausgangsrechtsstreits feststellen lässt, dass der Dritte ein unmittelbares Interesse daran hat, dass der Arbeitnehmer im Rahmen eines mit einer anderen Person desselben Konzerns geschlossenen Arbeitsvertrags seine Leistungen ordnungsgemäß erbringt, so dass dieser Dritte als Arbeitgeber im Sinne von Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann.
68 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, auf die erste Frage zu antworten, dass eine natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder nicht, wenn der Arbeitnehmer mit ihr zwar nicht seinen Arbeitsvertrag, aber als dessen integraler Bestandteil eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie für die Erfüllung der dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, als „Arbeitgeber“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann, sofern sie ein unmittelbares Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsvertrags hat. B. Zur Ausschließlichkeit bestimmter Zuständigkeitsvorschriften in Fällen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat
69 Für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen sollte, dass der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage wissen, ob Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass der zugunsten von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung gemachte Vorbehalt die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften ausschließt.
70 Es sei darauf hingewiesen, dass das vorlegende Gericht diese Frage in Bezug auf die in Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften, auf die sich die dritte und die vierte Frage beziehen, nicht gestellt hat, obwohl die Problematik dieselbe ist.
71 Wenn der Gerichtshof die erste Frage mit Nein beantworten sollte, weil eine Person, die – wie im Ausgangsverfahren – nicht Partei des Arbeitsvertrags ist, nicht als Arbeitgeber angesehen werden kann, fiele der Rechtsstreit somit nicht in den Anwendungsbereich von Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012. Aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, müssten dann die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften Anwendung finden.
72 Erstens sind auf Beklagte, die keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund grundsätzlich die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften anwendbar.
73 Zweitens kommt von vornherein nicht in Betracht, dass die Zuständigkeitsvorschriften der Union außerhalb ihres Anwendungsbereichs gegenüber innerstaatlichen Vorschriften eine Sperrwirkung entfalten könnten. Im Übrigen würde jedes andere Verständnis bedeuten, dass die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften in allen Fällen unanwendbar wären.
74 Demnach könnte auf die zweite Frage geantwortet werden, dass in Fällen, in denen Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anwendbar ist, Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften anwendbar sind.
75 Ich möchte das Augenmerk des Gerichtshofs aber auf den Umkehrschluss lenken, der aus einer solch allgemein formulierten Antwort gezogen werden könnte. Diese Vorsicht scheint mir geboten, weil das vorlegende Gericht auf deutsche Lehrmeinungen hinweist, aus denen sich ergibt, dass Fragen hinsichtlich des Verhältnisses der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu den Abschnitten über die Zuständigkeit für Verbrauchersachen bzw. für individuelle Arbeitsverträge aufgeworfen werden (
76 Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt nämlich, dass, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach dem nationalen Recht bestimmt – „vorbehaltlich“ (unbeschadet des Artikels 6 [der Verordnung Nr. 1215/2012] nach diesem Abschnitt [bestimmt]“ (
77 Im Brüsseler Übereinkommen von 1968 und in der Verordnung Nr. 44/2001 wurden dieselben Ausdrücke verwendet: „sous réserve de“ (vorbehaltlich) in Art. 4 dieser beiden Rechtsakte und „sans préjudice de“ (unbeschadet) in Art. 13 des Übereinkommens bzw. in den Art. 15 und 18 der Verordnung. Die Vorschriften über die ausschließlichen Zuständigkeiten und dann in der Verordnung Nr. 44/2001 über die Vereinbarung über die Zuständigkeit mussten zum Ausschluss der Anwendung des nationalen Rechts führen (
78 Fraglich ist daher, ob in der Verordnung Nr. 1215/2012 die Hinzufügung von Zuständigkeitsvorschriften zum Schutz der schwächeren Partei dieselbe Tragweite haben soll. Es sind mehrere Ansätze denkbar.
79 Aus dem Wortlaut von Art. 5 der Verordnung, wonach Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden können – der sich von dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, der auf Beklagte anwendbar ist, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, unterscheidet –, könnte abgeleitet werden, dass die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften neben den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 weiter anwendbar sind (
80 Abgeleitet werden könnte dies auch daraus, dass Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt, dass der Arbeitgeber „vor dem Gericht eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Buchstabe b verklagt werden kann“ (
81 Im Hinblick auf Satz 2 des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1215/2012, in dem es um die Zuständigkeitsvorschriften geht, die im Hinblick auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele zu privilegieren sind (
82 Ich neige dazu, diese Auffassung zu teilen, die gestützt ist auf die Kohärenz der Verordnung Nr. 1215/2012, ihre Übereinstimmung mit den früheren Bestimmungen und deren Zweck, so dass es möglich ist, die sich aus den verschiedenen Sprachfassungen resultierenden Zweifel auszuräumen.
83 Als Erstes möchte ich darauf hinweisen, dass in Art. 6 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen für Fälle, in denen der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, der Ausschluss des nationalen Rechts, wie er zuvor für die Vorschriften über ausschließliche Zuständigkeiten vorgesehen war (
84 Als Zweites möchte ich darauf hinweisen, dass in den Abschnitten der Verordnung Nr. 1215/2012, die die Verbraucher und die Arbeitnehmer betreffen, die als „die schwächere Partei“ (
85 Folglich kann von dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, dass die Zuständigkeitsvorschriften in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 wegen ihres nicht nur besonderen, sondern abschließenden Charakters, sofern sie anwendbar sind, den innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften vorgehen, und zwar auch dann, wenn Letztere für den Arbeitnehmer günstiger wären, nicht abgewichen werden (
86 Ich bin daher der Ansicht, dass dem mit den im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen einschlägigen Verordnungen verfolgten Ziel, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit zu vereinheitlichen, und dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der Begrenzung der Gerichtsstände unter Bedingungen, die die schwächere Partei schützen, Genüge getan wird, da die betreffenden Zuständigkeitsvorschriften, wie ich annehme, auf sie anwendbar sind (
87 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind. C. Zur Zuständigkeit in Verbrauchersachen
88 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich ein Arbeitnehmer, der sich in einer Situation wie der Kläger des Ausgangsverfahrens befindet, auf die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher berufen kann, um seine Zuständigkeit zu begründen.
89 Die dritte Frage betrifft Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, die vierte Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung. Diesen Vorschriften ist gemein, dass sie Verträge betreffen, die eine natürliche Person „zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann“.
90 Aus Sicht des vorlegenden Gerichts (
91 Da der sachliche Anwendungsbereich und die Bestimmungen der Rom‑I-Verordnung insbesondere mit den Verordnungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Einklang stehen müssen ( 1. Zum Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 und der Rom‑I-Verordnung
92 Mit dem ersten Teil der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen sind, dass der Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst.
93 Es handelt sich dabei um eine der Voraussetzungen der Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften, mit denen Verbraucher geschützt werden (
94 In der französischen Sprachfassung und in weiteren Sprachfassungen wird der Verbraucher in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nämlich definiert als eine Person, die „pour un usage pouvant être considéré comme étranger à son activité professionnelle“ (zu einem Zweck, der nicht der beruflichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann) einen Vertrag geschlossen hat, während im selben Absatz unter Buchst. c der andere Vertragspartner derjenige ist, „qui exerce des activités commerciales ou professionnelles“ (der eine geschäftliche oder berufliche Tätigkeit ausübt) (
95 Hinzu kommt, dass in Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung bei der Definition des Verbrauchers und des Unternehmers nicht durchweg dieselben Ausdrücke verwendet werden wie in Art. 17 der Verordnung Nr. 1215/2012. So wird der Unternehmer in der französischen Sprachfassung anhand einer „activité professionnelle“ (berufliche Tätigkeit) definiert, und nicht wie in Art. 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1215/2012 anhand einer „activité commerciale et professionnelle“ (geschäftliche und berufliche Tätigkeit).
96 Bei der Auslegung der betreffenden Vorschriften ist meines Erachtens deshalb von der Definition des Begriffs „Verbraucher“ auszugehen (ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (
97 In seiner ständigen Rechtsprechung, die auf der geschichtlichen Entwicklung der Vorschriften zum Schutz der Verbraucher basiert, wie sie ursprünglich in dem Brüsseler Übereinkommen von 1968 enthalten waren, hat der Gerichtshof also nicht klar danach unterschieden, ob die berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird oder nicht (
98 FD macht geltend, dass die deutschen Gerichte zuständig seien, weil die Patronatsvereinbarung, auf die seine Klage gestützt sei, zu einem Zweck geschlossen worden sei, der nicht seiner beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung fielen unter den Begriff „Verbraucher“, weil Arbeitnehmer ihr Gehalt „zur Deckung ihres Eigenbedarfs benötigen“.
99 Dann müsste man aber auch die übrigen Berufstätigen, die nicht abhängig beschäftigt sind, wie etwa Künstler, Industrielle, Landwirte oder selbständige Händler, unter den Begriff „Verbraucher“ fassen. So wie die Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt bestreiten, bestreiten sie ihren Lebensunterhalt mit den Gewinnen, die sie erzielen. Außerdem kann, wenn ein Verbraucher Güter oder Dienstleistungen verbraucht und hierzu sein Gehalt verwendet, Letzteres nicht als Gegenstand des Verbrauchs im Sinne von Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden.
100 Auch die Systematik spricht dagegen. Der Unionsgesetzgeber hat für Verbraucher und für Arbeitnehmer nämlich unterschiedliche Gerichtsstände bestimmt. Mit einer extensiven Auslegung des Anwendungsbereichs der Zuständigkeitsvorschriften zugunsten von Verbrauchern in solchen Fällen (
101 Und wie die Kommission geltend macht, kann eine solche Auslegung nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass die Fallkonstellation in der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht geregelt ist (
102 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf den ersten Teil der dritten und der vierten Frage zu antworten, dass der Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst. 2. Zur Einstufung einer Vereinbarung über die Haftung für die Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers
103 Mit dem zweiten Teil der dritten und der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung dahin auszulegen sind, dass eine Patronatsvereinbarung, nach der ein Dritter gegenüber einem Arbeitnehmer für die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem individuellen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber unmittelbar haftet, unter den Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ fällt.
104 Diese Frage wird nur für den Fall gestellt, dass der Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ nicht die Tätigkeit eines Arbeitnehmers umfassen sollte, was es rechtfertigen könnte, dass das vorlegende Gericht international zuständig ist.
105 Da ich mich gegen eine solche Lösung ausgesprochen habe, schlage ich dem Gerichtshof ergänzend vor, auf diese Frage zu antworten, dass eine gegenüber einem Arbeitnehmer eingegangene Verpflichtung – auch eine einseitige (
106 Im vorliegenden Fall hängt die Patronatsvereinbarung, da nach den Umständen, unter denen die sie geschlossen wurde, und nach ihrem Inhalt anzunehmen ist, dass sie integraler Bestandteil des Arbeitsvertrags ist (
107 Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, auf den zweiten Teil der dritten und der vierten Frage ergänzend zu antworten, dass eine Patronatsvereinbarung, die integraler Bestandteil eines Arbeitsvertrags ist und nach der eine Person für die Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, unter den Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Rom‑I-Verordnung fällt. V. Ergebnis
108 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) zu antworten: 1. Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat oder nicht, wenn der Arbeitnehmer mit ihr zwar nicht seinen Arbeitsvertrag, aber als dessen integraler Bestandteil eine Vereinbarung geschlossen hat, nach der sie für die Erfüllung der dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, als „Arbeitgeber“ im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann, sofern sie ein unmittelbares Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Arbeitsvertrags hat. Ob ein solches unmittelbares Interesse vorliegt, ist vom vorlegenden Gericht umfassend unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. 2. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften ausgeschlossen ist, wenn die Voraussetzungen der Anwendung von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung erfüllt sind. Für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen sollte, dass der Rechtsstreit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fällt: 3. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) sind dahin auszulegen, dass der Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfasst. 4. Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 sind dahin auszulegen, dass eine Patronatsvereinbarung, die integraler Bestandteil eines Arbeitsvertrags ist und nach der eine Person für die Erfüllung der gegenüber dem Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen des Arbeitgebers haftet, unter den Begriff „berufliche oder gewerbliche Tätigkeit“ fällt.