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Landgericht Cottbus Urteil vom 13.07.2016 – 4 O 38/14
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2016:0713.4O38.14.00
Tenor§
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.522,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 auf 4.522,00 Euro zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 12 % und die Beklagte 88 %.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte – wegen der Kosten – ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand§
Die Klägerin macht mit der Klage wegen pflichtwidriger Vorenthaltung des Besitzes an ihrem Kraftfahrzeug einen Schadenersatzanspruch (Nutzungsausfallentschädigung) gegen die Beklagte geltend. Sie ist Eigentümerin des Fahrzeuges Nissan X-Trail, das erstmals am 03.04.2002 zugelassen worden ist. Sie hatte am 12.03.2013 von der Beklagten einen gebrauchten Motor zu einem Kaufpreis von 1.239,98 Euro erworben. Diesen Motor ließ sie am gleichen Tage mit einem Tachostand von 136.852 km von einer Firma ... in ihr Fahrzeug einbauen. Nachdem die Klägerin feststellte, dass der Motor im Gebrauch nicht ordnungsgemäß funktionierte, forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung zur Reparatur auf. Auf diese Aufforderung hin holte die Beklagte am 26.06.2013 das sich auf dem Gelände der Firma ... befindliche Fahrzeug zur Reparatur ab. Mit Schreiben vom 16.07.2013 teilte sie der Klägerin mit, dass der defekte Zustand des Motors ausschließlich auf fehlerhaften Einbau zurückzuführen sei und dass sie das Fahrzeug gegen Zahlung des Rechnungsbetrages, den sie mit 1.890,43 Euro berechnete, herausgeben werde. Die Klägerin forderte aber bereits mit Schreiben vom 22.07.2013 die Beklagte auf, das Fahrzeug bis spätestens 24.07.2013 an den Ort zurückzugeben, wo es von der Beklagten abgeholt worden war, nämlich auf dem Betriebsgelände der Firma ... Dies ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Klägerin eine Herausgabeklage vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen angestrengt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 ist zwischen den Streitparteien ein Vergleich über die Herausgabe geschlossen worden. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgte zum 05.12.2013. Tatsächlich war der defekte Zustand des Motors ausschließlich auf den fehlerhaften Einbau zurückzuführen, so dass der von der Beklagten gelieferte Motors als solcher fehlerfrei gewesen ist.
Mit Schreiben vom 12.12.2013 hat die Klägerin ihren Nutzungsausfallschaden in Höhe von 5.092,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 20.12.2013 geltend gemacht. Eine Zahlung ist nicht erfolgt.
Die Klägerin behauptet, dass sie bereits nach den ersten gefahrenen Kilometern mit dem neuen Motor starke Rauchentwicklung und erheblichen Ölverlust am Motors festgestellt habe und dass die Kfz-Werkstatt ... daraufhin einen Motormangel diagnostiziert habe. Die Beklagte habe die Herausgabe des Fahrzeugs insgesamt verweigert und ausschließlich davon abhängig gemacht, dass sie die Reparaturkosten bezahle.
Sie behauptet, der Zustand des Fahrzeugs auch nach erfolgtem Umbau auf eine Gasanlage habe den allgemeinen Vorschriften entsprochen. Eine entsprechende Berichtigung der Fahrzeugpapiere sei unverzüglich nach Herausgabe des Fahrzeuges auch problemlos vorgenommen worden. Bei früherer Herausgabe wären die Papiere auch früher berichtigt worden, das Fahrzeug hätte also auch in dem Zustand genutzt werden können. Weitere Mängel habe das Fahrzeug nicht aufgewiesen.
Sie habe auch den Nutzungswillen gehabt. Es habe kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden und sie sei auf dieses Fahrzeug angewiesen gewesen. Die Höhe der Nutzungs- entschädigung bemisst sie auf 38 Euro pro Tag. Ausweislich des Gutachtens des ………….. vom 06.12.2013 sei der Nutzungsausfallschaden pro Tag mit 50 Euro bemessen worden. Da das Fahrzeug über 10 Jahre alt gewesen sei, sei die Nutzungsentschädigung um 2 Gruppen tiefer einzuordnen gewesen. Das mache einen Betrag von 38 Euro aus.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.092 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 auf 5.092 Euro und
571,44 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 auf 571,44 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Motor, den sie der Klägerin verkauft habe, sei ordnungsgemäß gewesen. Die Mängel am Motor seien im Zuge des Ölwechsels verursacht worden. Im Anschlussgewinde des Ölfilters habe sich nämlich der Rest eines Tuches befunden, das die Ölpumpe derart verstopft habe, dass diese praktisch ohne Durchfluss gewesen sei.
Das Herausgabeverlangen im Schreiben vom 22.07.2013 sei nicht maßgebend, weil dort als Herausgabeort abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht der Ort, wo sich das Fahrzeug befunden habe, also auf ihrem Gelände, sondern bei der Firma ... genannt worden sei. Die Herausgabe auf ihrem Gelände sei von der Klägerin nicht verlangt worden.
Sie behauptet, dass die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs erloschen sei, weil das Fahrzeug unzulässigerweise auf Gasbetrieb umgebaut worden sei. Das Gutachten ..., dass das Fahrzeug den allgemeinen Vorschriften entspreche, sei bereits im Jahre 2012 ausgestellt worden und habe sich auf einen völlig anderen Motor bezogen. Schließlich sei sie auch zur Zurückbehaltung wegen der ihr entstandenen Aufwendungen, die mit der Mangelsuche einhergegangen seien, berechtigt gewesen. Denn in der streitbefangenen Rechnung vom 16.07.2013 seien Arbeitslöhne von 585 Euro und Transportkosten von 250 Euro netto ausgewiesen gewesen. Dabei handele es sich um Ursachenerforschungskosten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4.522 Euro verlangen.
Unstreitig ist zwischen den Streitparteien, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegen- ständlichen Fahrzeugs ist. Die Beklagte war Besitzerin dieses.
Die Klägerin hat ihr das Fahrzeug übergeben, damit die Beklagte gegebenenfalls Mängel an den von ihr an die Klägerin verkauften Motor beseitigt. Denn Mängelrechte aus dem Kaufvertrag hinsichtlich des Motors gab es nicht, weil der Motor als solcher nicht mangelhaft gewesen ist. Vielmehr sind beim Einbau des Motors, den die Klägerin einer Drittfirma übertragen hatte, Unzulänglichkeiten aufgetreten, die nicht der Beklagten anzulasten waren, sondern in den Herrschaftbereich der Klägerin fallen.
Ein werkvertragliches Verhältnis zwischen den Streitparteien ist ebenfalls nicht begründet worden weil die Klägerin der Beklagten keinen Auftrag zur Reparatur erteilt hat.
Also greift hier das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, §§ 985 ff. BGB.
Da ein Sachmangel, den der Verkäufer zu verantworten hat, nicht vorliegt, hat die Klägerin ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB gefordert. Dieser Umstand verpflichtet den Käufer zum Schadensersatz, wenn er erkennt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt (vgl. BGH WM 2008, 561 ff.).
Für den Käufer liegt es auf der Hand, das von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor Inanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig prüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem sich der Mangel versteckt, in seiner eigenen Sphäre liegt. Dabei braucht der Käufer nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist.
Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die sich dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuordnen lässt. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt (vgl. BGH a. a. O.).
Im hier zu entscheidenden Fall konnte die Klägerin nicht ohne Weiteres erkennen, ob der Mangel im Bereich des von der Beklagten gelieferten neuen Motors lag oder ein Fehler beim Einbau des Motors die Ursache gewesen ist. Für beide Ursachen gab es triftige Möglichkeiten. Es war für die Klägerin nicht ohne weitere eingehende Untersuchung und Nachforschung ersichtlich, in wessen Verantwortungsbereich die Ursache zuzuordnen gewesen ist.
Deshalb konnte die Klägerin die Beklagte aus kaufrechtlichen Mängelrechten in Anspruch nehmen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen.
Aber auch wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass der Fehler nur mit dem Einbau des Motors im Zusammenhang stehen konnte und damit eindeutig in ihrem Verantwortungsbereich stehen würde, wäre die Klägerin nur zum Schadenersatz derjenigen Kosten verpflichtet gewesen, die die Beklagte aufgewendet hat, um die Ursachen des Fehlers ausfindig zu machen. Gegebenenfalls hätte in diesem Umfang der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden.
Diese Kosten hat sie jedoch ausdrücklich nicht begehrt. Sie hat auf die Bezahlung der Reparaturkosten insgesamt bestanden, nachdem sie ohne Auftrag den Mangel beseitigt und damit den Motor repariert hat.
Daher stand der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gerade nicht zu.
Für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Somit ist festzuhalten, dass der Beklagten ein Anspruch auf Bezahlung der Reparaturkosten nicht zugestanden hat. Somit konnte sie auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, war vielmehr verpflichtet, das Fahrzeug sofort auf Verlangen der Klägerin an diese zurückzugeben.
Die Beklagte war auch gutgläubig im Sinne des § 990 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286 BGB. Denn spätestens mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.07.2013 war ihr klar, dass die Klägerin die Herausgabe ihres Fahrzeuges begehrt hat. Sie hat dafür der Beklagten eine Frist bis zum 24.07.2013 gesetzt.
Dass sie die Rückgabe an dem Ort begehrt hat, wo das Fahrzeug von der Beklagten abgeholt worden ist, schließt einen solchen Anspruch nicht gänzlich aus.
Denn vom bösgläubigen oder verklagten Besitzer hat die Herausgabe dort zu verlangen, wo sich bei Eintritt der Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit das Fahrzeug befand. Aber die Beklagte hat von ihrem angeblichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht. Sie hat gerade nicht den Herausgabeort moniert, sondern eine Herausgabe ausschließlich von der Bezahlung der ganzen Reparaturkosten abhängig gemacht. Die Kosten für eine Fehleranalyse hat sie gerade nicht beansprucht.
Deshalb wäre es ein Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB, würde sie sich jetzt darauf berufen, dass die Klägerin einen anderen Rückgabeort verlangt hat. Sie hätte ja von sich aus die Herausgabe auf ihrem Gelände, dort wo das Fahrzeug gestanden hat, anbieten können. Somit war Verzug ab 25.07.2013 eingetreten.
Tatsächlich herausgegeben hat die Beklagte das Fahrzeug aber erst aufgrund des Vergleichs vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen vom 28.11.2013, am 05.12.2013.
Das umfasst einen Zeitraum von 134 Tagen.
Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeiten sind zu bejahen. Nach Ansicht des Gerichts ist durch den Einbau eines typengleichen Austauschmotors die Betriebserlaubnis, die mit dem Gutachten des ... vom 12.07.2012 erteilt worden ist, nicht nach § 19 StVZO erloschen. Denn nach dieser Vorschrift erlischt die Betriebserlaubnis nicht ohne Weiteres, wenn eine Genehmigung oder ein Teilegutachten vorhanden ist. Das war hier der Fall. Im Übrigen zeigt sich auch, dass die Straßenverkehrsbehörde problemlos die Gasanlage in die Fahrzeugpapiere aufgenommen hat.
Allerdings hat die Klägerin nach eigenem Vortrag nach Rückgabe des Fahrzeugs eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere vornehmen lassen müssen, nachdem sie in Besitz des vorgenannten Gutachtens vom 12.07.2012 gewesen ist, wonach das Fahrzeug mit der eingebauten Gasanlage den geltend gemachten Vorschriften entspricht. Diesen Zeitraum von 11 Tagen muss sie sich anrechnen lassen.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 38 Euro. Aus der Tabelle Sanden/Daune ist ersichtlich, dass entsprechend der Einstufung des Sachverständigen das Fahrzeug zur Gruppe zugehörig gewesen ist. Da das Fahrzeug aber älter als 10 Jahre war, war es 2 Gruppen tiefer, also in Gruppe D einzuordnen. Dort beträgt der Tagessatz 38 Euro. 119 Tage á 38 Euro entspricht 4.522 Euro.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus Gesetz.
Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten war nicht berechtigt, da der Geschäftswert zu hoch angesetzt und damit die Gebühren insgesamt nicht fristgemäß berechnet worden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.