Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017

Landgericht Cottbus Urteil vom 17.01.2017 – 11 O 147/16

Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0117.11O147.16.00

Tenor§

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Verfügungskläger verfolgt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Er vertreibt gewerblich Produkte aus dem Segment Autoreifen und Autofelgen. Er ist auf der Internetplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen „..." tätig.

Der Verfügungsbeklagte vertreibt über die Internetplattform www.ebay-kleinanzeigen.de unter dem Namen „ ..." ebenfalls Autofelgen.

So schaltete der Verfügungsbeklagte unter dem 15.10.2016 eine Kleinanzeige zur Anzeigennummer ... Auf die Kleinanzeige wird verwiesen, Anlage K 2, Bl. 10 und 11 d. A.

Der Verfügungskläger ist der Auffassung, zwischen den Parteien läge ein Wettbewerbsverhältnis vor. Der Verfügungskläger ist weiter der Auffassung, er habe den Verfügungsbeklagten zu Recht mit Anwaltsschreiben vom 21.10.2016 abgemahnt. Der Verfügungsbeklagte habe verschiedene Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften verletzt. Zur näheren Begründung wird auf die Abmahnung vom 21.10.2016, Anlage K 3, Bl. 12 f. d. A., verwiesen.

Der Verfügungskläger beantragt: 1.

Dem Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr über das Internet Autofeigen anzubieten und dabei

a) keine Belehrung über das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zur Verfügung zu stellen,

b) kein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen,

c) den Kunden nicht

- über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

- darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,

- darüber, wie er mit den nach § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann

zu unterrichten,

d) Verbrauchern keine Informationen bezüglich des Bestehens eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zur Verfügung zu stellen,

e) keine Verlinkung auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform in einer für den Verbraucher leicht zugänglichen Weise bereitzuhalten.

2.

Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht,

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, es scheitere bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Die Werbung über eBay-Kleinanzeigen greife nur auf lokaler Ebene, hier in ... . Es fehle demgemäß an einer Wettbewerbshandlung zum Nachteil des Verfügungsklägers.

Auch lägen die von dem Verfügungskläger gerügten Wettbewerbsverstöße nicht vor. Die Internetseite www.ebay-kleinanzeigen.de diene lediglich der Bewerbung von Produkten auf lokaler Ebene und damit einem üblichen geschäftlichen Gebaren eines jeden Gewerbetreibenden. Die besonderen Regelungen des Fernabsatzrechts kämen nicht zur Anwendung. Der Verfügungsbeklagte sei daher nicht verpflichtet, die von dem Verfügungskläger dargelegten Informationspflichten zu erfüllen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig aber nicht begründet.

Das Landgericht Cottbus ist örtlich zuständig, da bei Internetstreitigkeiten der sogenannte fliegende Gerichtsstand zur Anwendung kommt.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist aber nicht begründet.

Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten sind beide Parteien Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Trotz der größeren räumlichen Entfernung zwischen ihren Geschäftsorten stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Beide Parteien sind auf dem selben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt tätig. Sie verkaufen Autofelgen, die sie im Internet bewerben. Es ist bei derartigen Produkten nicht unüblich, dass Kaufinteressenten auch Angebote räumlich entfernterer Anbieter berücksichtigen (vgl. OLG Celle WRP 2014, 345). Für diese Auffassung spricht im Übrigen, dass in der Anlage K 2, der Kleinanzeigenwerbung des Verfügungsbeklagten, von eBay auch Anzeigen wiedergegeben werden, die sich auf Unternehmen in Cottbus bzw. Spremberg beziehen. Gerade bei Werbung im Internet wird in der Regel das ganze Bundesgebiet erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. § 2 Rn. 108 c). Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien liegt also vor.

Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nach §§ 3, 3 a, 8 UWG kann dennoch nicht angenommen werden.

Die von dem Verfügungskläger gerügten Wettbewerbsverstöße hinsichtlich Widerrufsbelehrung, Muster-Wiederrufsformular und Mängelhaftungsrecht setzen voraus, dass Fernabsatzverträge im Sinne von § 312 c BGB vorliegen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Anlass für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz war, dass der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen: Der Verbraucher kann vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen und er kann sich an keine natürliche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (vgl. BGHZ 154, 239; BGHZ 160, 393). Fernabsatzgeschäfte liegen demgemäß nur vor, wenn bei wertender Betrachtung der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt. Durch diese in § 312 c Abs. 1 BGB verankerte Einschränkung sollen Geschäfte, die unter gelegentlichem und eher zufälligem Einsatz von Telekommunikationsmitteln geschlossen werden, vom Anwendungsbereich des § 312 c BGB ausgeschlossen werden (vgl. OLG Hamm WM 2011, 1412).

Nach Auffassung der Kammer liegt bei Verkäufen über eBay-Kleinanzeigen gerade kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem vor.

Wird über eBay-Kleinanzeigen eine Anzeige geschaltet, kann der Vertrag zwischen den Parteien auf verschiedene Weise zustande kommen. Die Schaltung der Kleinanzeige stellt zunächst grundsätzlich nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar (vgl. OLG Schleswig NJW 2004, 231). Der potentielle Käufer ist dann in der Lage, sein Angebot zum Kauf telefonisch, per Fax oder per eMail abzugeben. Er kann auch in dem in der eBay-Kleinanzeige vorgesehenen Feld „Nachricht schreiben" sein Kaufangebot abgeben. Die Annahme dieses Kaufangebotes kann dann zustande kommen bespielsweise durch Versenden. Insoweit gibt der Verfügungsbeklagte als Versandkosten in der Kleinanzeige 40 Euro an. Der potentielle Käufer kann sich aber auch an den Verfügungsbeklagten in ... wenden, ihn dort aufsuchen und das angebotene Produkt besichtigen. Dies wird insbesondere naheliegen, wenn die potentiellen Käufer in der Nähe von ... wohnen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die von dem Verfügungsbeklagten angebotenen Waren zum Teil von erheblichem Wert sind, wie der Kleinanzeige Anlage K 2 zu entnehmen ist, wonach der angebotene Preis 1.549 Euro beträgt. Danach kann der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Ware prüfen und er kann sich an eine natürliche Person wenden, den Verfügungsbeklagten, um weitere Informationen zu erlangen. Bei wertender Betrachtung liegt danach kein Vertriebssystem vor, das für den Fernabsatz organisiert ist. Insoweit unterscheidet sich der Vertragsschluss, der durch Schaltung einer Kleinanzeige bei eBay zustande kommt, von dem durch die „Sofort Kaufen-Option" bei eBay.

Beim Vertragsschluss über die „Sofort Kaufen-Option" kann der Verbraucher die angebotene Ware nicht prüfen und er kann keine Informationen durch natürliche Personen erlangen.

Auch die weiter vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße liegen nicht vor.

Die Informationspflicht gemäß § 312 i Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246 c Nr. 1 - 5 EGBGB ist durch den Verfügungsbeklagten nicht verletzt worden. Während der Begriff des Fernabsatzvertrages jede Form des Vertragsschlusses unter physisch abwesenden Personen erfasst, fallen unter § 312 i BGB ausschließlich Verträge, die unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande gekommen. Hierauf ist das Vertriebssystem des Verfügungsbeklagten nicht angelegt, wenn auch im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Vertrag durch Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln zustande kommt.

Aus gleichen Gründen war der Verfügungsbeklagte auch nicht gehalten, auf die EU-Streitbeilegungsplattform zu verlinken. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO (EU) 524/2013) haben in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform einzustellen. Online-Kaufverträge sind nach Art. 4 Abs. 1 e der Verordnung Kaufverträge, bei denen der Unternehmer Waren über eine Website oder auf anderem elektronischem Wege anbietet und der Verbraucher diese Ware auf dieser Website oder auf einem anderen elektronischen Wege bestellt. Mag dies im Einzelfall möglich sein, ist auch hier das Vertriebssystem des Verfügungsbeklagten auf Kaufverträge über elektronische Wege zustandekommend nicht angelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 6.000 Euro (vgl. OLG Brandenburg 6 W 61/15 und 6 W 96/15)