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Landgericht Cottbus Urteil vom 05.04.2017 – 4 O 327/13

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0405.4O327.13.00

Tenor§

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.550,00 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.

Sie werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 556,68 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Vorlage einer unbedingten und befristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand§

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Unfall vom 05.04.2013 in …… Kreuzungsbereich …../…… gegen 22:30 Uhr überhaupt und wie behauptet stattgefunden hat.

Der Kläger behauptet, er sei Halter und Eigentümer des Pkw ........ Am Unfalltage habe dieses Fahrzeug sein Sohn, der Zeuge ........, gesteuert. Dieser sei die vorfahrtsberechtigte .......... gefahren und habe beabsichtigt, im Kreuzungsbereich .........../......... auf die ihm untergeordnete ........ zu fahren.

In diesem Bereich gelte die Vorfahrtsregel rechts vor links. Dieser habe sich dem Kreuzungsbereich mit ca. 30 km/h genähert. Als er gesehen habe, dass von rechts aus der ........ kein Fahrzeug gekommen sei, habe er sich nach links orientiert und habe auch von dort kein Fahrzeug erkennen können. Er sei deshalb in den Kreuzungsbereich hineingefahren. In diesem Augenblick sei der Beklagte zu 1 mit dem Pkw .......... mit schnellem Tempo aus Sicht des Zeugen von links in die Kreuzung herangefahren und ohne anzuhalten in ihn hineingefahren. Dadurch sei es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge gekommen. Jenes Fahrzeug sei in den linken Frontbereich des klägerischen Pkw gefahren.

Der …… habe einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Der Wiederbeschaffungswert betrage 12.500,00 EUR, der Restwert 3.250,00 EUR. Weiterhin begehre er 524,78 EUR Gutachterkosten sowie 26,00 EUR Auslagenpauschale und 5,90 EUR Abmeldekosten erstattet.

Der Kläger beantragt:

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 9.806,68 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 05.04.2013 auf der Kreuzung ........../.......... in Cottbus entstehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergehen.

Der Beklagte zu 1 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklaqte zu 2 beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 stellt grundsätzlich den Unfallhergang unstreitig. Er sei selbst auch mit ca. 25 bis 30 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren und habe die Absicht gehabt, in Richtung .......... weiter zu fahren. Aufgrund der am 15.04.2013 gegen 22:30 Uhr herrschenden äußerst schlechten Sicht habe er den .......... nicht wahrgenommen, möglicherweise sei er auch in dem Augenblick abgelenkt gewesen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Zeuge .......... mit ca. 30 km/h gefahren sei. Es stimme, dass er in den linken Frontbereich des klägerischen Fahrzeuges hineingefahren sei. Er bestreite mit Nichtwissen die behaupteten Schäden am klägerischen Fahrzeug. Er bestreitet weiter, mit Nichtwissen, die weiteren geltend gemachten Schadenspositionen des Klägers. Im Übrigen handle es sich nicht um einen gestellten Unfall und er kenne den Zeugen .......... auch gar nicht persönlich.

Die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers. Sie bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen, insbesondere den behaupteten Unfallhergang. Sie behauptet weiterhin, der hier relevante Unfall sei von den Zeugen ......... bzw. dem Kläger und dem Beklagten zu 1, die sich persönlich kennen würden, gestellt worden.

Sie bestreite auch den Unfallschaden der Höhe nach. Das gelte für den Wiederbeschaffungswert. Dabei habe der unstreitig vorhandene Frontschaden von dem unfallkausalen Schaden abgegrenzt werden müssen.

Gemäß Beweisbeschluss vom 15.10.2014 ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen .......... Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2015.

Gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2015 ist ein Gutachten zur Unfallrekonstruktion eingeholt worden. Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen ........... vom 14.07.2015 Bezug genommen.

Gemäß weiterem Beweisbeschluss vom 08.06.2016 ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der Unfallschäden sowie zum Wiederbeschaffungswert. Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen .......... vom 12.10.2016 sowie seiner Ergänzung vom 25.01.2014 Bezug genommen.

Wegen des Weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die weitergehende Klage war abzuweisen.

I. Aktivlegitimation des Klägers.

Ursprünglich hat der Kläger das Fahrzeug im Jahr 2006 käuflich erworben, allerdings ist es finanziert worden. 2010 erfolgte eine Anschlussfinanzierung und nach dem 05.04.2013 ist der Kreditvertrag insgesamt abgelöst worden. Dabei hat die Volkswagenbank als finanzierende Bank mit Schreiben vom 02.10.2014 bestätigt, dass der Kläger das Darlehn am 13.06.2013 vorzeitig zurückgezahlt hat. Mit dem Betrag in Höhe von 6.566,67 EUR korrespondiert die errechnete Ablösesumme und die Quittung des Autohauses ................. über diesen vom Kläger eingezahlten Betrag. Damit ist der Kläger Eigentümer des Fahrzeugs geworden.

II. Haftung dem Grunde nach.

1.

Der Kläger, der nach § 7 Abs. 1 StVG dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass der Betrieb eines Kfz adäquatkausal zu einem Schaden geführt hat, hat dies bewiesen.

Das Gericht ist nämlich davon überzeugt, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.

Das ergibt sich zum einem daraus, dass der Beklagte zu 1 das Unfallgeschehen unstreitig gestellt und in seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 dies nochmals bestätigt hat. Andererseits hat der Zeuge .......... als Fahrer des streitgegenständlichen ........... (Klägerfahrzeug) erklärt, dass er an diesem Abend am 05.04.2013 von .......... gekommen sei und habe .... noch an der …..-Tankstelle tanken wollen, um dann weiter nach .......... zu fahren. Als er sich im Kreuzungsbereich genähert habe, habe er kurz nach links geschaut und dann nach rechts. Als er dort keine Fahrzeuge wahrgenommen habe, sei er in den Kreuzungsbereich hineingefahren.... Der Aufprall des gegnerischen Fahrzeugs habe bei dem .......... im vorderen seitlichen Bereich stattgefunden. Das gegnerische Fahrzeug sei praktisch von unten gekommen. Er habe links abbiegen wollen und habe dafür erst ein kleines Stückchen geradeaus fahren müssen, um dann die Kurve nach links nehmen zu können. Insgesamt hat er die Kollision bestätigt. Das Gericht hat keinen Anlass dafür, dass die Aussage des Zeugen anzuzweifeln wäre. Er hat sich trotz des zeitlichen Abstandes zwischen Unfallereignis und der mündlichen Verhandlung bemüht, sich an die Einzelheiten zu erinnern und konnte auch die vorgehaltenen Fragen, insbesondere der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 beantworten. Damit hat der Kläger den Nachweis erbracht, dass sich der Unfall dort so ereignet hat.

2. Frage nach gestelltem Unfall

Soweit die Beklagte zu 2 behauptet, der streitgegenständlich Unfall sei gestellt und zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 abgesprochen worden, trägt sie grundsätzlich dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Diesen Umstand konnte die Beklagte zu 2 jedoch nicht beweisen. So hat der Sachverständige ..........in seinem Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 ausgeführt, dass die Unfallstelle, der Kreuzungsbereich .........../.......... für die Unfallbeteiligten im jeweiligen Blick aufeinander nicht übersichtlich sei. Eine ungepflegte, ca. 5 m hohe Gehölzgruppe behindere die Sicht aufeinander sehr deutlich. Da auch die Unfallstelle nachts beleuchtet sei, trete die Lichtkegelwirkung/Abblendlicht innerorts/hinter die Ausleuchtung der Fahrbahn zurück.

Damit ist die Behauptung der Beklagten zu 2 widerlegt, dass es sich um eine derart übersichtliche Kreuzung handele, dass auszuschließen sei, dass für einen Pkw-Fahrer ein Heranfahren des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges nicht erkennbar sei.

Die Sicht, speziell für den Beklagten zu 1, war durch den Heckenwuchs stark eingeschränkt und der Lichtkegel des klägerischen Fahrzeuges durch die Straßenlaternen nicht ohne Weiteres sichtbar.

Der Sachverständige hat weiter bestätigt, dass die massiven Schäden am ......... im linken Achsbereich, dem linken Scheinwerfer, dem linken Kotflügel, der Fahrertür und der darunter liegenden A-Säule kollisionsbedingt entstanden sein könnten.

Allerdings gehe er davon aus, dass die komplette Vorbauverschiebung des .......... nicht eingetreten sei. Das begründe er damit, dass eine aussagekräftige Diagonalvermessung des Pkw nicht erfolgt sei. Das führe zu technischen Zweifeln.

Die Schäden am ......... hat der Sachverständige zur Berechnung des Kollisionswinkels zugrunde gelegt.

Schließlich hatte er auch festgestellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit des .......... bei 11 bis 17 km/h und die des ......... bei 23 bis 29 km/h gelegen haben. Die Angaben des Zeugen .........../des Klägers von 30 km/h seien dagegen nicht nachweisbar.

Beide unfallbeteiligte Fahrer hätten mit ihrem Fahrverhalten an dieser unübersichtlichen Kreuzung nicht die notwendige Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen.

Das Führer von Pkw im tatsächlichen Straßenverkehr Fehler machen, in dem sie unaufmerksam fahren oder bestimmte Dinge nicht beachten, kommt immer wieder vor.

Nach Ansicht des Gerichts liegen hier aber nicht viele voneinander unabhängige Indizien vor, die beweisen und für eine planmäßige Vorbereitung und das Herbeiführen des vermeintlichen Unfalls sprechen. Denn dass sich die Parteien uneinander gekannt haben, auch dass der Zeuge ......... den Beklagten zu 1 gekannt hat, ist gerade nicht nachgewiesen.

Dass beide Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich eingefahren sind und bei entsprechender Beobachtung und Aufmerksamkeit den Unfall hätten vermeiden können, lässt auf eine verabredete Kollision nicht schließen. Die gefahrenen Geschwindigkeiten hält das Gericht nicht für völlig unplausibel. Denn das klägerische Fahrzeug ist nahezu Schrittgeschwindigkeit gefahren. Auch der Rahmen der vom .......... gefahrenen Geschwindigkeit zwischen 23 und 29 km/h ist nicht derart hoch, dass daraus die von der Beklagten zu 2 gezogenen Schlüsse zwingend zu unterstellen wären.

Entsprechendes gilt auch für die von der Beklagten zu 2 angenommene fehlende Plausibilität zur Schilderung ihres Fahrverhaltens.

Die weiteren von der Beklagten zu 2 benannten Indizien vermögen das Gericht von einer geplanten Vorgehensweise der Streitparteien nicht zu überzeugen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar. Es schließt sich diesen Feststellungen an.

Somit steht für das Gericht fest, dass es kein gestellter Unfall gewesen ist.

3. Haftungsquote

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um die Vorfahrt achten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, um die ihm gegenüber Vorfahrtsberechtigten durchfahren zu lassen. Diese mit „halber Vorfahrt“ bezeichnete Situation dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Denn es wird allgemein der Zweck verfolgt, Zusammenstöße an solchen gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen zu verhindern. Allerdings muss sich der Vorfahrtsberechtigte dann langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten, wenn er wegen unübersichtlicher Örtlichkeit die kreuzende Straße nach rechts nicht rechtzeitig und weit genug einsehen kann (OLG Hamm, DAR 2002, 508 ff.).

Im hier vorliegenden Fall ist das klägerische Fahrzeug aber nur mit einer Geschwindigkeit von 11 bis 17 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren. Es hat also - das ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen - auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten und ist auch mit einer den Umständen entsprechenden Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Der Fahrer musste nämlich, wie der Zeuge ..........s auch gesagt hat, ggfs. einen von rechts kommendes Fahrzeug die Vorfahrt gewähren. Deshalb führt die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge dazu, dass die Beklagten zu 100 % haften, weil der Beklagte zu schnell in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, während das klägerische Fahrzeug sich verkehrsgerecht verhalten hat und ganz vorsichtig in den unübersichtlichen Kreuzungsbereich eingefahren ist. Auch die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt dahinter zurück.

4. Schadenshöhe

Die Höhe des Schadensersatzanspruches wegen des Verlustes gebrauchter Gegenstände richtet sich in der Regel nach den Kosten der Wiederbeschaffung einer wirtschaftlich gleichwertigen Ersatzsache. Dabei ist maßgeblich der Preis, den der Geschädigte bei Kauf einer gleichwertigen gebrauchten Sache aufzuwenden hätte, eventuell einschließlich der üblichen Händlergewinnspanne (vgl. BGH NJWRR 1996, 56).

Es ist von dem Preis auszugehen, den ein seriöser Händler für eine vergleichbare Sache am Markt verlangt (Münchner Kommentar zu BGB 6. Auflage § 251 Rn. 19 ff.).

Dieser ist mit 7.800,00 EUR zu bewerten. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen ......... in seinem Gutachten vom 12.10.2016 sowie den ergänzenden Ausführungen vom 25.01.2017.

Zunächst hat der Sachverständige festgestellt, dass die im Beweisbeschluss angeführten Schäden -mit Ausnahme, dass die komplette Front nicht nach rechts verschoben und der Längsträger links nicht aufgestaucht wurde- technisch nachvollziehbar seien. Dieses Ergebnis wird von den Parteien auch nicht weiter angegriffen.

Das hat zur Folge, dass die durch den Unfall herbeigeführten Schäden am klägerischen Fahrzeug zu einem Totalschaden geführt haben.

Deshalb hat dieser auch einen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes.

Diesen hat der Sachverständige mit 7.800,00 EUR bewertet. Dabei hat er zur Grundlage gelegt, dass das Fahrzeug fünf Vorschäden gehabt hat, die deutlich preisreduzierend sich am Markt auswirken würden, weil Käufer von größeren Fahrzeugmodellen empfindlicher auf Vorschäden an Fahrzeugen reagieren würden.

Die Sonderausstattung könne einen Qualitäts- bzw. Preisgewinn am Fahrzeug nicht bewirken. Der Blick auf das Abwertungsverhalten von Sonderausstattungen bei einem rund 12 Jahre alten Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt zeige, selbst eine ehemals hochwertige Ausstattung im Neupreis werde nach 12 Jahren nur noch wenig Wertzuwachs am Markt bringen.

Nach der tatsächlichen Marktlage für den Zeitraum 4-5/2013 sei für unfallfreie und gut ausgestattete Fahrzeuge maximal ein Preis von ca. 8.000,00 EUR im Verkauf angeboten worden.

Der Sachverständige berücksichtigt weiter die Vorschäden und kommt auf einen Preis von 6.800,00 EUR maximal. Mit seinen ergänzenden Ausführungen unter Berücksichtigung des nachgereichten Partikelfilters Euro 4 bewertet er den Wiederbeschaffungswert mit ca. 7.800,00 EUR.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Das Gericht schließt sich diesen Argumenten an.

Weshalb der Abfragezeitpunkt des Sachverständigen 4-5/2013 falsch gewählt sein soll und nur der des Privatgutachters ........ -4/2013- maßgebend ist, eröffnet sich dem Gericht nicht, zumal die als Anlage A22 vorgelegte Abfrage vom 01.03.2017 und nicht vom 10.04.2013 stammt.

Darüber hinaus sind die von der Klägerseite genannten -angeblich von seriösen Händlern- Verkaufsangebote in Höhe von 11.900,00 EUR als Vergleich ungeeignet.

Einerseits beträgt die Laufleistung der Fahrzeuge dort jeweils 107.400 km bzw. 107.000 km und die Ausstattungen sind nicht identisch mit dem hier zu bewertenden Fahrzeug. Schließlich sind dort keine Vorschäden aufgelistet. Der Sachverständige ......... hatte aber schon ausgeführt, das eine Fahrleistung von ca. 27.000 km mehr einen Wertabschlag von 10 bis 12 % ausmachen würden, ca. 1.300,00 EUR bis 1.550,00 EUR. Dazu kämen die Vorschäden, sodass die Bewertung von ca. 7.800,00 EUR hier nach § 287 ZPO zutreffend erscheint. Deshalb ist der Sachverständige auch nicht mehr zu hören, um sein Gutachten zu erläutern und Fragen der Klägerin zu beantworten.

Dieser Wert ist mehrwertsteuerneutral und entspricht dem Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt..

Von diesem Wert ist der durch den Gutachter .......... errechnete Restwert von 3.250,00 EUR abzuziehen, der auch vom Sachverständigen ......... nicht in Abrede gestellt wird. Das errechnet einen Betrag in Höhe von 4.550,00 EUR.

5.

Der Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in Höhe von 524,78 EUR, die Auslagenpauschale von 26,00 EUR und die Abmeldekosten von 5,90 EUR sind begründet. Insofern haften die Beklagten zu 100 % aus dem Unfall.

6.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Gesetz.

7.

Der Feststellungsantrag, § 256 ZPO, ist nicht begründet. Der Kläger hat bereits vor langer Zeit das Fahrzeug verkauft. Seit dem Unfall sind mittlerweile 4 Jahre vergangen. Wenn er innerhalb dieser Zeitspanne noch kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat er offensichtlich dieses Begehren aufgegeben.

8.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in den Vorschriften §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.

Streitwert:

Antrag Ziffer 1

9.806,68 EUR

Antrag Ziffer 2

3.500,00 EUR

Summe

10.305,68 EUR