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Landgericht Cottbus Urteil vom 21.06.2017 – 3 O 14/17

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0621.00

Tenor§

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen: 1227,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 416,44 € seit dem 18.06.16 83,84 € seit dem 06.01.17 102,82 € seit dem 28.06.16 624,64 € (255,85+83,54+83,54+201,71) seit dem 14.05.16

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 30 %, der Kläger zu 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien werden nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert:

bis zum 13.09.16

889,83

vom 14.09.16 - 08.03.17

2214,18 (889,13+1325,05

+ 0 € für den Antrag vom 14.09.16

auf Zinsen aus 10.243,13 ab 15.09.16)

ab dem 09.03.17

4468,75

(2269,67+163,50+2035,58)

Tatbestand§

Der Kläger verlangt Schadensersatz für insgesamt 7 rechtswidrige und mittlerweile aufgehobene Anschluss- und Beitragsbescheide.

Bzgl. des Bescheides I begehrt er Schadensersatz in Höhe der Rechtsanwaltskosten für den im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag gem. § 80 Abs. 4 VwGO. Bzgl. aller Bescheide begehrt er:

1. Zinsen auf alle gezahlten Beträge ab Zahlung an den Beklagten,

2. Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Zinsen, die der Beklage wegen verspäteter Zahlung auf die Bescheide erhob,

3. Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger von dem Beklagten die Rückforderung der auf die rechtswidrigen Bescheide gezahlten Beträge verlangte.

Im Einzelnen:

Der Beklagte erließ die insgesamt 7 streitgegenständlichen Bescheide:

I.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Beitragsbescheid v. 17.6.15, K 1 , über 13764,23 €

II.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Beitragsbescheid v 26.08.11 über 328,40 €

III.

Gemarkung …, Flur ..., Flurstück ..., Beitragsbescheid v (Datum nicht genannt ) über 1790,17 €

IV.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Beitragsbescheid (neu) v 26,08,11 über 256,13 €

(Altbescheid 282,76)

V.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Beitragsbescheid über 316,99 €

VI.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Herstellung-Beitragsbescheid ggü Ehefrau des Kl über 1267,95 €

VII.

Gemarkung …, Flur .., Flurstück ..., Anschluss-Beitragsbescheid ggü Ehefrau des Kl über 3971,77 €

Gegen den Bescheid I legte der Kläger durch den Rechtsanwalt Widerspruch ein und beantragte gem. § 80 Abs. 4 VwGO die Aussetzung der Vollziehung. Gegen die anderen Bescheide legte der Kläger bzw. seine Ehefrau jeweils selbst Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 26.02.16 (K 5, Bl. 23) teilte der Beklagte mit, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides ( s.o. I) ausgesetzt werde, weil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung bestünden. Gleichzeitig wurde für das Rückerstattungsverfahren um die Bekanntgabe der Kontoverbindung gebeten.

Mit Schreiben vom 03.03.16 forderte der Kläger den Beklagten auf, die jeweiligen Bescheide aufzuheben und gezahlte Beträge zurückzuerstatten (z.B. zum Bescheid II: K 14, Bl. 53). eine Frist ist darin nicht gesetzt.

In den Verfahren II - VII beauftragte der Kläger danach den Rechtsanwalt, der mit den aus den in den Entscheidungsgründen zitierten Anlagen den Antrag auf Rückzahlung der gezahlten Beträge wiederholte und zudem die Rückzahlung von Säumniszuschlägen und Zinsen für verspätete Zahlung verlangte.

Der Kläger verlangte darüber hinaus Zahlung von Zinsen auf die von ihm gezahlten Beträge ab Zahlung des Klägers bis zur Rückzahlung durch den Beklagten.

Der Kläger meint:

1. ) Ein Anspruch auf Verzinsung der auf die mittlerweile aufgehobenen Beträge ergebe sich aus analoger Anwendung des § 849 BGB.

Vorprozessual machte der Kläger auch geltend.

2. ) Der Kläger habe aus dem StaatshaftungsG (auch StHG) nicht nur einen Anspruch auf Rückzahlung der auf die rechtswidrigen Bescheide gezahlten Beträge (diese sind unstreitig bereits zurückgezahlt), sondern auch auf Rückzahlung der Säumniszuschläge.

3. ) Daneben begehrt er Ersatz der die dadurch entstanden sind, dass der Kläger von dem Beklagten die Rückforderung der auf rechtswidrigen Bescheide gezahlten Beträge verlangte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

1. auf die geltend gemachten Zinsansprüche 2269,67 €

2. auf die Säumniszuschläge 163,50 €

nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 132,50 € seit dem 09.05.12 und auf einen Betrag von 31,00 € seit dem 03.05.11 3. auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 2035,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von 889,83 € seit dem 07.03.16, auf einen Betrag von 624,64 € seit dem 14.05.16 auf einen Betrag von 83,54 € seit dem 21.05.16 auf einen Betrag von 102,82 € seit dem 28.06.16 auf einen Betrag von 334,75 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint:

Das Staatshaftungsgesetz sei gar nicht anwendbar.

Die Anwaltskosten zur Geltendmachung der Rückforderung seien nicht ersatzfähig, weil der Beklagte schon die Aufhebung der Bescheide angekündigt habe und die Kontoverbindung zur Vorbereitung der Rückzahlung abgefragt habe.

Der Höhe nach seien die Anwaltskosten in der Sache I zu hoch berechnet. Nach dem vom BVerwG veröffentlichten Streitwertkatalog seien die Rechtsanwaltskosten für den Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO seien nach einem niedrigeren Streitwert (% statt % der Hauptsache) zu bemessen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig.

Auch wenn der Beklagte die Rückzahlung Beitrags-Bescheid-Beträge ankündigte , lasst dies das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, wenn - wie hier - der Rückzahlungsantrag längst gestellt wurde und der Betrag immer noch nicht zurückgezahlt wurde. Allein der Umstand, dass kein sofortiges und vollständiges Anerkenntnis erklärt wurde, zeigt schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

Die Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die Forderungen nach § 1 Abs. 1 StHG (Staatshaftungsgesetz) auf Schadensersatz in tenorierter Höhe zu.

Hinsichtlich der Bescheide, die gegen die Ehefrau des Klägers ergangen sind, sind die Ansprüche der Ehefrau entstanden und durch die Abtretung gem. K 35, Bl 85, auf den Kläger übergegangen.

1. Anwendungsbereich des StHG

a) objektiv rechtswidriger hoheitlicher Akt

Gem. § 1 Abs. 1 StHG haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden.

Der Erlass rechtswidriger Abgabebescheide durch eine Behörde stellt eine Amtspflichtverletzung dar, die nach den Regelungen des Staatshaftungsgesetzes Schadensersatzansprüche auslöst (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.06.2012, AZ: 2 U 46/11, veröffentlich in Juris, Randziffer 34; BGHZ 166, 22). Zu den ersatzfähigen Vermögensschäden gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Abwehr der rechtswidrigen Bescheide (Brandenburgisches OLG und BGH jeweils am a.a.O).

Der Beklagte hat mit den mittlerweile aufgehobenen rechtswidrigen Bescheiden seine Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln, die aus der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gem. Artikel 20 Abs. 3 GG folgt, verletzt.

Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, beantwortet sich allein danach, ob die getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sich als sachlich unzutreffend darstellt und gegen die Rechtslage verstößt (Brandenburgisches OLG a.a.O und BGH, Urteil vom 19.01.2006, AZ: III ZR 82/05). Die rechtswidrige staatliche Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 StHG liegt bei Erlass rechtswidriger Bescheide vor. Dass der hier streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig war, ergibt sich bereits aus seiner späteren Aufhebung.

Das gilt auch dann, wenn die Behörde erst später von relevanten Umständen Kenntnis erlangt. Maßgeblich ist nämlich nicht die Kenntnis der Behörde, sondern die objektive Rechtslage.

b) nicht nur „legislatives Unrecht"

Auch die in einigen Parallelverfahren unter Berufung u.a. auf BGH Urt. v 16.04.15 III ZR 204/13 geäußerte Rechtsansicht, das StHG greife nicht in den sog. Altanschließerfällen, weil es sich um legislatives Unrecht handele, greift nicht durch.

Der BGH hat im Urteil vom 16.04.15 zur Staatshaftung aus § 39 OBG NW (verschuldensunabhängige Haftung) ausgeführt, dass es sich bei § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW um eine spezialgesetzliche Konkretisierung der Haftung aus enteignungsgleichem Eingriff handele und deshalb die zum enteignungsgleichen Eingriff ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei. Im Zusammenhang mit diesem richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Institut des enteignungsgleichen Eingriffs sei eine Haftung für legislatives Unrecht in Gestalt eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden formellen Gesetzes nicht vereinbar. Dies beruhe nicht zuletzt auf der Erwägung, die Haushaltsprärogative des Parlaments in möglichst weitgehendem Umfang zu wahren und die Gewährung von Entschädigungen für legislatives Unrecht angesichts der hiermit verbundenen erheblichen finanziellen Lasten für die öffentliche Hand der Entscheidung des Parlamentsgesetzgebers vorzubehalten. Auch für den Vollzug eines verfassungswidrigen Gesetzes hafte die öffentliche Hand nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs Ansonsten würde der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung für legislatives Unrecht in weiten Teilen unterlaufen, da Gesetze regelmäßig erst mit der Umsetzung durch die Verwaltung ihre Wirkung auf das Eigentum des Einzelnen entfalten.(BGH, Urteil vom 16. April 2015 - III ZR 204/13 -, Rn. 30, juris)

Diese Erwägungen des BGH stehen der Anwendung des StHG in den Fällen rechtwidriger Bescheide i.V.m. dem Anschluss an Versorgungsleitungen nicht entgegen. Zum einen beruht der jeweils rechtswidrige Bescheid nicht auf einen Bundes- oder Landesgesetz, sondern auf der jeweiligen kommunalen Satzung. Die Satzung beruht wiederum auf der - im Ergebnis falschen - rechtlichen Überlegung des Satzungsgebers, dass das anwendbare formelle Gesetz (KAG) dem Erlass der Abgabensatzung nicht entgegenstehe.

Dass eine Körperschaft aber nicht für rechtswidrige Satzungen und die aufgrund dieser Satzung erlassenen Bescheide oder für Verwaltungshandeln als Folge fehlerhafter Rechtsanwendung haften solle, postuliert auch der BGH nicht.

Zudem hat der Gesetzgeber mit dem Staatshaftungsgesetz eine vom BGH geforderte Entscheidung zur Haftung des Staates für objektives Unrecht getroffen, das den Bürger aufgrund des staatlichen Handelns trifft.

c) keine Anwendbarkeit des Spruchrichterprivilegs

Das sog. Spruchrichterprivileg (§ 1 IV StHG bzw. § 893 II BGB) greift im Streitfall nicht.

Dieses Privileg betrifft nur richterliche Entscheidungen, nicht aber behördliche Entscheidungen. Es soll die Unabhängigkeit der Justiz stärken. Eine analoge Anwendung auf behördliche Entscheidungen würde dazu führen, dass Behörden - entgegen dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen in § 1 StHG oder § 839 BGB - doch nicht haften.

d) Keine Haftungsbeschränkung aus § 79 II BverfGG

Der Haftung aus dem StHG steht - entgegen der in einigen Parallelfällen geäußerten Auffassung der dortigen Beklagten - nicht das Vollstreckungsverbot des § 79 Abs. 2 BVerfGG entgegen, weil diese Vorschrift hier schon nicht anwendbar ist.

Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist die Vollstreckung aus einer nicht mehr anfechtbaren – aber unberührt bleibenden - Entscheidung, zu der auch verwaltungsgerichtliche Urteile zählen, unzulässig, wenn diese Entscheidung auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruht (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Darüber hinaus ist § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG analog auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen anwendbar, die zwar nicht auf einer für verfassungswidrig gehaltenen Norm, aber auf einer Norm beruhen, deren Auslegung durch die Fachgerichte das Bundesverfassungsgericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und deren verfassungskonforme Auslegung es den Fachgerichten vorgegeben hat (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - juris Rn. 39 = BVerfGE 115, 51).

§ 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfG regelt jedoch ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 1905/02 - juris Rn. 32). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden.

Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.; s. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, Rn. 8, juris). Gem. OVG Berlin Brandenburg vom 12.01.17 steht § 79 II BverfGE nicht der Vollstreckung eines KFB gegen den Adressaten des rechtswidrigen VA entgegen, weil die Kostengrundentscheidung im VG-Verfahren ungeachtet von § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfG zu Lasten der Kläger festgesetzt werden. Bei dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (juris = NVwZ 2016, 300), mit dem die verwaltungsgerichtliche Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg für verfassungswidrig gehalten worden ist, handelt es sich lediglich um einen stattgebenden Kammerbeschluss und gerade nicht um eine Senatsentscheidung.(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 - OVG 3 K 58.16 -, Rn. 8, juris)

Für eine analoge Anwendung des § 79 II BVerfGG fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage (vgl auch Manz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge § 79 Rz 43 ff, 76 ff; vgl. auch LG FFO Urt. v. 5.5.17 Az. 11 O 312/16).

3. Vorverfahren gem. § 5 StHG

Für das vor der gerichtlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach dem Staatshaftungsgesetz gem. § 5 StHG zu absolvierende Verwaltungsverfahren genügt es, wenn der Anspruchsteller gegenüber der Behörde für diese erkennbar ein zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend macht. Auf die Form kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf einen ausdrücklichen Verweis auf die Regelungen der Staatshaftung als Anspruchsgrundlage. In dem vorprozessualen Begehren auf Zahlung der Anwaltskosten liegt im Streitfall das erforderliche und ausreichende Verlangen der Klägerin.

4. kein Mitverschulden , § 2 StHG

Nach § 2 StHG haben natürliche und juristische Personen alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen. Für die Umstände, die ein derartiges „Mitverschulden" begründen könnten, ist der Beklagte beweisbelastet (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 U 46/11 -, juris ; Herbst/ Lühmann, StHG, § 2 Rdnr. 9).

Wenn rechtswidrige Bescheide sofort vollstreckbar sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Adressaten ohne weiteres nach Erhalt der Bescheide rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und damit eine Gebührenfolge ausgelöst haben.( Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Juni 2012 - 2 U 46/11 -, juris). Dem Empfänger eines sofort vollziehbaren Gebührenbescheids kann in der Regel nicht verwehrt bleiben, auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen.

Ein Mitverschulden des Adressaten kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte es unterlassen hat, seinem Bescheid eine Anhörung entsprechend § 28 VwVfG vorzuschalten, um in einem frühen Stadium den Sachverhalt zutreffend aufzuklären.

Im hier streitgegenständlichen Fall sind auch keine weiteren Anhaltspunkte erkennbar, die ein Mitverschulden begründen könnten.

5. keine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 3 III StHG)

Nach § 3 Abs. 3 StHG besteht ein Schadensersatzanspruch insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.

Eine solche ist hier weder vorgetragen, noch ersichtlich.

6. Schadenshöhe / Schutzbereich der Norm / ersatzfähiger Schaden

Nach § 3 Abs.1 StHG ist der Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach § 3 Abs. 2 StHG bestimmt sich der Umfang des Schadensersatzes nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

a) Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren:

Der Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren ist auch vom Schutzbereich der Norm erfasst (Brandenburgisches OLG a.a.O). In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Vorverfahrenskosten insbesondere für die Zuziehung eines Rechtsanwaltes die nicht im erforderlichen Vorverfahren erstattet werden, gegenständlich das bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs aus Amtspflichtverletzung sein können. In gleicher Weise können derartige Kosten zu den nach § 1 Abs. 1 StHG ersatzfähigem Vermögensschaden gehören (OLG Brandenburg und BGH vom 19.01.2006).

Greift der Bürger einen ihn belastenden rechtswidrigen Verwaltungsakt an, so werden die hierdurch adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten in jedem Fall vom Schutzzweck der verletzten Pflicht zur rechtmäßigen Verwaltungshandeln umfasst. Das gilt auch dann, wenn die Behörde auf den Widerspruch hin den rechtswidrigen Verwaltungsakt aufhebt (Brandenburgisches OLG a.a.O). § 80 LVWVFG i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziff. LWVFG in Brandenburg schließt eine Kostenerstattung im Vorverfahren auch dann nicht aus, wenn die Abgabenordnung zur Anwendung gelangt. Die Ersatzpflicht ist unabhängig von der Art des Rechtsfehlers, auf dem die Rechtshängigkeit beruht.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Kosten nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften erstattungsfähig gewesen wären. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Geschädigte mit diesen Kosten durch die Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig belastet worden ist.

Im Streitfall muss nicht entschieden werden, ob dem Rechtsschutzbedürfnis entgegen steht, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten im Widerspruchsverfahren innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hätte geltend machen können oder noch geltend machen kann. Der Kläger hat mit der Klage nur Ersatz der für den Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO entstandenen Kosten geltend gemacht. Die entsprechende Kostennote K 7 bezieht sich ausdrücklich nur auf den § 80 IV VwGO Antrag (Kläger Bl. 15 d.A.), nicht auch auf die Einlegung des Widerspruch gegen den Bescheid I.

Neben der Rechtsanwaltsgebühr für die Vertretung im Widerspruchsverfahren nach § 68 ff. VwGO (die hier nicht geltend gemacht ist) entsteht die (hier geltend gemachte) weitere Gebühr für die Vertretung im Verfahren nach Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO, denn es liegt nicht nur eine einheitliche Angelegenheit vor.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine einheitliche Angelegenheit.

Die die Vertretung im Widerspruchsverfahren und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO ist dagegen nicht eine einheitliche Angelegenheit. § 17 RVG regelt ausdrücklich, dass das Verfahren bis zur verwaltungsgerichtlichen Klage und das Verfahren ab Verwaltungsgerichtlicher Klage zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind. § 17 RVG regelt allerdings auch, dass das Widerspruchsverfahren und das Verfahren gemäß Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind (vgl. auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2009, AZ: 2 SO 201/08, veröffentlicht in Juris, Randziffer 6 ebenfalls veröffentlicht in NJW 2009, 2075).

Der materiell-rechtliche Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten im Aussetzungsverfahren besteht aber nicht in Höhe von 889,83 €, sondern nur in Höhe von 416,44 €. Nach dem Streitwertkatalog des BVerwG (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf, dort unter 1.5) bemisst sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakt in der Regel mit % des Hauptsachewertes, also hier mit % von 13.764,23 €. Zu den von dem Beklagten in der Klageerwiderung richtig berechneten 413,64 € sind noch die unstreitigen Auslagen i.H.v. 2,8 € hinzuzurechnen.

b) kein Anspruch auf Verzinsung unabhängig vom Verzug

Ein Anspruch auf Verzinsung der auf die im Ergebnis rechtswidrigen und mittlerweile aufgehobenen Bescheide gezahlten Beträge schon ab dem Zeitpunkt der Zahlung besteht dagegen nicht.

Ein Zinsanspruch ergibt sich nicht aus dem StHG. Vielmehr regelt § 3 II StHG: Der Umfang des Schadensersatzes bestimmt sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus § 849 BGB analog.

Zwar kommt eine analoge Anwendung des § 849 BGB in Betracht in den Fällen, in denen Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung oder Zerstörung einer Sache nicht aus § 823 ff BGB, sondern aus Gefährdungshaftung ( z.B. § 7 StVG) oder aus Amtshaftung bestehen. Das heißt auch in den Fällen, in denen keine Beschädigung oder Zerstörung der Sache vorliegt, auch ein Zinsanspruch bestünde. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung vom Zeitpunkt seiner Entstehung an mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen sei, ist dem deutschen Recht fremd (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 -, Rn. 9, juris). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche "automatische" Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss (BGH, Beschluss vom 28. September 1993 - III ZR 91/92 -, Rn. 9, juris). Daher ist auch im Bereich des Amtshaftungsrechts eine Verzinsung gem. § 849 BGB nur geboten, wenn die Amtspflichtverletzung zur Beschädigung oder Zerstörung einer Sache führt.

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Hier wird aber nur die Rückzahlung der auf rechtswidrige Bescheide hin gezahlten Beträge begehrt.

Ein Zinsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 I Nr. 5 b KAG, der auf § 233 1 AO verweist. Danach erfolgt eine Verzinsung auch nur, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

Gem. § 8 VIII 3 KAG Bbg ist lediglich die Rückerstattung einer Vorausleistung zu verzinsen. Davon nicht erfasst ist ein Anspruch auf Rückzahlung des durch Bescheid endgültig festgesetzten Betrages, auch wenn dieser später aufgehoben wird.

§ 233a AO regelt nur die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen, findet daher im Streitfall keine Anwendung und ist - gerade auf Grund der eindeutigen Verweisung nur auf § 233 AO - nicht über § 12 I Nr. 5 b KAG anwendbar.

c) kein Anspruch auf Rückzahlung von Säumniszuschlägen oder auf Rückzahlung der wegen verspäteter Zahlung auf die Bescheide erhobener Verzugszinsen

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Säumniszuschläge und der wegen verspäteter Zahlung auf die Bescheide erhobenen Verzugszinsen besteht ebenfalls nicht.

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Ersatz der Säumniszuschläge bereits daran scheitert, dass der Kläger nicht auch die Bescheide mit dem Widerspruch angefochten hat, mit denen Säumniszuschläge oder Zinsen festgesetzt wurden.

Ein Schadensersatzanspruch scheitert schon daran, dass diese Schadenspositionen nicht kausal durch die rechtswidrigen Ausgangsbescheide, sondern durch die Säumnis des Klägers, verursacht wurden.

d) Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten als Kosten des Verzuges bzgl. der Rückzahlung der Beitrags-Beträge

Der Umfang des Schadensersatzanspruches nach § 1 Abs. 1 StHG bestimmt sich gem. § 3 Abs. 2 StHG nach den zivilrechtlichen Vorschriften, soweit in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ersatzfähiger Schaden sind daher Rechtsanwaltskosten als Verzugskosten gem. §§ 280, 286 BGB. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass der Beklagte mit der Rückzahlung der Beträge im Verzug war, die der Kläger auf die rechtswidrigen Bescheide gezahlt hatte.

Aus den o.g. Gründen hatte der Kläger gegen den Beklagten aus § 1 StHG einen Anspruch auf Rückzahlung der durch die rechtswidrigen Bescheide erlangten Beträge.

Diesen Anspruch hat der Kläger auch durch Schreiben vom 3.3.16 jeweils geltend gemacht und ausdrücklich sowohl die Aufhebung der Bescheide, als auch die Rückforderung der gezahlten Beträge verlangt.

Darin liegt ein ernsthaftes und endgültiges Erfüllungsverlangen, also eine Mahnung. Dass keine Frist gesetzt wurde, führt nur dazu, dass der Anspruch auch sofort fällig gestellt und nicht gestundet wurde. Mit unstreitigem Zugang dieser Mahnung befand sich der Beklagte im Verzug mit der Rückzahlung der jeweiligen Beträge, die auf die Bescheide gezahlt worden waren. (ohne die Säumniszuschläge s.o.)

Der dadurch begründete Verzug wird nicht dadurch beseitigt, dass der Beklagte ankündigt, zurückzahlen zu wollen, sondern nur durch die Zahlung selbst.

Durch den Verzug wurde somit die danach erfolgte Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich. Folgende Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig:

Zum Verfahren I)

Neben den ersatzfähigen Anwaltskosten für den § 80 IV VwGO Antrag i.H.v. 416,44 € (s.o.) kann der Kläger folgenden Schadensersatz verlangen:

Der Kläger verlangte Bezahlung der Schadensposition Rechtsanwaltskosten im Verfahren gem. § 80 Abs. 4 VwGO und mit Anlage K 6 Zahlung bis zum 17.03.16. Der Beklagte war mit der Zahlung in Höhe von 416,44 € im Verzug.

Die ersatzfähigen Kosten des Rechtsanwaltes errechnen sich nicht nach dem Streitwert wie vom Kläger geltend gemacht, sondern nur nach dem Streitwert in Höhe der gerechtfertigten Forderung (416,44 €). Bei dem Streitwert bis 500 € sind für die anwaltliche Aufforderung zur Zahlung 83,54 € ersatzfähig.

Diese Forderung i.H.v. 416,44 € ist aufgrund der Mahnung K 6 ab dem 18.03.16 zu verzinsen. Die Forderung i.H.v. 84,54 € ist wie beantragt ab Rechtshängigkeit zu verzinsen (§ 291 BGB) Die Klagebegründung wurde am 06.01.17 zugestellt.

Zum Verfahren II)

Für die anwaltliche Rückzahlungsforderung sind vom Kläger richtig berechnet

102,82 € Verzugsschaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Zahlung mit der Anlage K 16 bis zum 28.06.16 angemahnt wurde.

Zum Verfahren III)

Für die anwaltliche Rückzahlungsforderung sind vom Kläger richtig berechnet

255,85 € Verzugsschaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Zahlung mit der Anlage K19 bis zum 13.05.16 angemahnt wurde.

Zum Verfahren IV)

Für die anwaltliche Rückzahlungsforderung sind vom Kläger richtig berechnet

83,54 € Verzugsschaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Zahlung mit der Anlage K 23 bis zum 14.05.16 angemahnt wurde.

Zum Verfahren V)

Für die anwaltliche Rückzahlungsforderung sind vom Kläger richtig berechnet

83,54 € Verzugsschaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Zahlung mit der Anlage K 26 bis zum 14.05.16 angemahnt wurde.

Zum Verfahren VI)

Für die anwaltliche Rückzahlungsforderung sind vom Kläger richtig berechnet

201,71 € Verzugsschaden in Form von Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Zahlung mit der Anlage K 29 bis zum 14.05.16 angemahnt wurde.

Zum Verfahren VII)

Der aus dem Verfahren zurückzuzahlende Betrag war schon vollständig zurückgezahlt am 14.4.16.

Danach forderte die Ehefrau des Klägers mit anwaltlichem Schreiben auf zur Zahlung der von ihr berechneten Zinsen i.H.v. 161,50 € (Kl 50). Ein Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen besteht aber nicht (s.o.). Daher sind auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Anwaltskosten kein ersatzfähiger Schaden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 269 und 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, Nr. 11 und 711 ZPO.