Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2017
Landgericht Cottbus Urteil vom 27.06.2017 – 4 O 352/14
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:0627.4O352.14.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger macht gegen die Beklagten Anwaltshonorar geltend.
Der Kläger hat die Beklagte in dem Verfahren vor dem Landgericht Cottbus zum AZ: 2 O 67/10 und der dann angeschlossenen Berufung vor dem Brandenburgisches Oberlandesgericht vertreten. Im Zuge dieses Urteils wurde die Beklagte zur Zahlung eines Zahlbetrages von 17.600,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. Nach Rechtskraft des vorgenannten Urteils ist die Beklagte dann mit dem als Anlage K1 eingereichten Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft ............, welche die Sparkasse ............. vertreten haben, zur Zahlung bzw. zur Abgabe einer Selbstauskunft aufgefordert worden.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe sich am 30.08.2011 telefonisch bei ihm in der Kanzlei gemeldet und auf die Zahlungsforderung der Sparkasse ………. Bezug genommen. Da der Kläger zu dieser Zeit nicht in der Zeit anwesend gewesen sei, sei die Beklagte gebeten worden, sich zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr noch einmal zu melden. In dem dann geführten Telefonat mit dem Kläger habe die Beklagte den Auftrag erteilt, der Kläger solle an der Bearbeitung der Selbstauskunft mitwirken, insbesondere die rechtliche Darstellung einer zum damaligen Zeitpunkt nicht valutierenden Eigentümergrundschuld im Nominalbetrag von 155.000,00 EUR übernehmen. Das Formular der Selbstauskunft sei dann via E-Mail ihm zur Verfügung gestellt worden. Am 13.09.2011 sei es dann zu intensiven Erörterungen um die Angaben der Beklagten in ihrer Selbstauskunft gekommen. Am 20.09.2011 sei dem Kläger ein Schreiben mit Nachfragen der ............. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zugegangen, das bis spätestens 26.09.2011 beantwortet werden sollte. Er habe im Nachgang mit dem Gegnervertreter zweimal telefoniert, um die angeblichen Widersprüche zwischen den mündlichen Erklärungen der Beklagten und den Angaben in der Selbstauskunft zu erörtern sowie auszuräumen. In Abstimmung zwischen dem Kläger und der Beklagten sei dann am 25.10.2011 eine Erklärung zur Eigentümergrundschuld abgegeben worden. Für seine Tätigkeiten könne er die mit der Rechnung Nr. …….. vom 26.08.2014 geltend gemachten Gebühren unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 155.000,00 EUR von der Beklagten verlangen. Aufgrund der Auftragserteilung sei sie verpflichtet, den Betrag in Höhe von 2.475,80 EUR zu zahlen.
Des Weiteren habe ein Auftrag und Mitwirkung am Zustandekommen einer Vereinbarung zum Teilverzicht zwischen der Beklagten und der Sparkasse ............ vorgelegen. Nachdem die Beklagte zunächst die Hauptschuld der …….. gegenüber der Sparkasse ...............durch den Ankauf des an die Gläubigerin verpfändeten Grundstückes „...............“ erfüllen wollte, jedoch die zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 80.000,00 EUR erforderliche Finanzierung nicht erlangen konnte, danach der Bruder der Beklagten, Herr ................., dieses Grundstück durch den Abschluss eines Ausbietungsgarantievertrages aus dem bereits laufenden Zwangsversteigerungsverfahren erwerben wollte, dieser jedoch sein Interesse zurückgezogen habe, sei die Beklagte mit ihrem Bruder überein gekommen, dass dieser ohne den Erwerb des bei der Sparkasse behafteten Grundstücks unter Mitwirkung des im Auftrag und für Rechnung der Beklagten handelnden Klägers ein Abfindungsangebot unterbreiten sollte. Der Bruder der Beklagten habe hierzu mit Rechtsanwalt ......... telefoniert und dabei behauptet, er sei berechtigter Inhaber der Grundschuld am Grundstück der Beklagten. Er habe ferner im Telefonat erfahren, dass seine Schwester am 21.06.2005 gegenüber der Sparkasse noch eine weitere, betragsmäßig auf 155.000,00 EUR begrenzte Bürgschaft für die Firma .............. abgegeben habe. Nach Erörterung dieses Sachverhalts mit dem Kläger habe dieser zunächst um Übersendung der weiteren Bürgschaftsurkunde gebeten, die die Beklagte am 24.10.2011 an den Kläger zur Prüfung übermittelt habe. Der Bruder .............. habe in Abstimmung mit dem Kläger ein Vergleichsangebot an die Vertreter der Sparkasse per E-Mail übermittelt. Der Kläger sei in den jeweiligen Anschreiben in den Verteiler gesetzt worden. Daraufhin habe den Kläger am Vormittag des 24.10.2011 eine Anfrage des Vertreters der Sparkasse erreicht, mit der um die Bestätigung der Beklagten gebeten worden sei, im Falle der Entlassung aus der Bürgschaft im Ergebnis der Annahme der Abfindung- und Verzichtsvereinbarung die beim Landgericht Cottbus anhängige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda zurückzunehmen, welche der Kläger sogleich um 11.18 Uhr beantwortet habe, in dem er den Stand der Abstimmung mitgeteilt und auf die notwendige Rücksprache mit der Beklagten verwiesen habe. Am 25.10.2011 habe Herr .............. im Bestreben um den Abschluss eines Vergleiches zur Enthaftung der Beklagten ein vorbereitetes Schreiben zur Prüfung und Freigabe an den Kläger übersandt, mit welchem er auf die mündliche Anforderung von Unterlagen zu Zahlungen an die Beklagten und die Abtretung der Grundschuld gegenüber Rechtsanwalt ......... reagieren wollte. Der Kläger habe Herrn ............... entsprechend des Auftrages der Beklagten und in deren Interesse durch E-Mail vom 26.10.2011 eine abgeänderte zielführende Formulierung vorgegeben. Schließlich sei ein Abfindungsvergleich mit Teilverzicht zwischen der Sparkasse .............., der Beklagten und Herrn ............. unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommen, sodass die Wirksamkeit der Abtretung der Briefgrundschuld nicht zum Streitpunkt zwischen Schuldnerin und Gläubigerin oder zum Gegenstand einer Zwangsvollstreckung geworden sei. Die Beklagte sei zum Ausgleich der unter dem 12.11.2013 gelegten Schlussrechnung Nr. ……… in Höhe von 4.278,76 EUR verpflichtet.
Der Kläger sei hier jeweils von der Beklagten beauftragt worden. So habe die Beklagte in dem mit Rechtsanwalt ......... geführten Telefonat hinsichtlich der Nachfrage zur Eigentümergrundschuld an den Kläger verwiesen. Ferner habe er an dem Vergleich zwischen der Beklagten und der Sparkasse und ihrem Bruder mitgewirkt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 6.754,56 EUR zuzüglich einer Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.278,76 EUR vom 29.11.2013 bis zum 27.09.2014 sowie aus 6.754,56 EUR seit dem 28.09.2014 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, ein Vergütungsanspruch stehe dem Kläger weder dem Grunde nach noch in der geltend gemachten Höhe zu. Vorsorglich werde der Einwand der Verjährung erhoben. Der Kläger berühme sich hier Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2011. Die Klage vom 23.12.2014 habe die am 31.12.2014 eingetretene Verjährung nicht unterbrochen. Die Zustellung sei nicht demnächst erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Kläger keinen Anwaltsvertrag bezüglich einer anwaltlichen Vertretung abgeschlossen, die eine Geschäftsgebühr nach VV-Nr. 2300 RVG ausgelöst hätte. Eine Auftragserteilung im Telefonat am 30.08.2011 werde bestritten. Ein solcher Vertragsschluss werde insbesondere nicht durch die eingereichten Anlagen K3 und K4 unter Beweis gestellt. Im Übrigen handele es sich allenfalls um eine nachwirkende Tätigkeit zur anwaltlichen Vertretung des Klägers in dem Verfahren des Landgerichtes Cottbus zum Aktenzeichen 2 O 67/10. Das Schreiben Anlage K1 sei unmittelbar an die Beklagte selbst gesandt worden und nachrichtlich dem Kläger zur Kenntnis gegeben. Das Selbstauskunftsformular sei dann nochmals an den Kläger übersandt worden.
In den Folgeanlagen sei nicht dokumentiert, welches Geschäft der Kläger nach außen für die Beklagte konkret betrieben habe wolle. Der Kläger habe kein Geschäft im Sinne des Vergütungsverzeichnisses Nr. 2300 RVG für die Beklagte betrieben. Er habe auch keine Beratung erteilt und eine Vereinbarung zur Vergütungshöhe einer u. U. geschuldeten Beratungsgebühr mit der Beklagten als Verbraucherin vereinbart. Es handele sich auch um keine Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung, da der Kläger einen solchen Auftrag ebenfalls nicht vortrage und unter Beweis stelle. Die Beklagte habe dem Kläger keinen Auftrag erteilt, das Formular der Selbstauskunft an ihren Bruder weiterzuleiten. Es werde bestritten, dass es am 13.09.2011 zu intensiven Erörterungen um die Angaben der Beklagten in ihrer Selbstauskunft gegangen sei. In der Anlage K7 seien solche intensiven Erörterungen nicht niedergelegt. Vielmehr sei die Selbstauskunft vollständig allein von der Beklagten gefertigt worden. Der guten Ordnung halber sei sie lediglich zur Kenntnis dem Kläger übergeben worden. Ein weiterer Auftrag sei jedoch ausdrücklich damit nicht erteilt worden. Bezüglich der Anlage K10 hätten die Prozessbevollmächtigten der Gegenseite ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Kläger selbst nicht im Mandat stehen würde und deshalb eine solche Mandatsübernahme zunächst mitteilen sollte. Dies sei gerade nicht erfolgt. Aufgrund dessen sei anzunehmen, dass der Kläger auch für die Beklagte nicht im Rahmen eines abgeschlossenen Anwaltsvertrages nach außen aufgetreten sei und ein solcher Gebührenanspruch gerade nicht begründet sei. Auch könne der abgerechnete Geschäftswert nicht nachvollzogen werden. Es habe lediglich die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 17.600,00 EUR gedroht. Mithin könne der Geschäftswert der Selbstauskunft nicht höher bemessen werden.
Auch die weiter geltend gemachte Vergütung aus der Rechnung vom 12.11.2013 sei verjährt. Auch in diesem Fall werde für die Beklagte bestritten, dass hier ein Anwaltsvertrag abgeschlossen worden sei. Es werde nicht deutlich, welche Tätigkeiten er für die Beklagte zum Zwecke des Abschlusses des Geschäftes Vergleichsvereinbarung 20.01.2012 entfaltet haben wolle. In der Anlage K14 seien Unterlagen für Herrn ............ übersandt worden. Ein eigener Auftrag der Beklagten resultiere hieraus nicht. Auch in den weiteren E-Mails des Herrn ............. an die Sparkasse ...........befinde sich der Kläger allenfalls in „CC“. Ein Auftrag durch die hiesige Beklagte könne daraus nicht hergeleitet werden. Auch insofern werde keine Vollmacht des Bruders der Beklagten dafür vorgetragen, dass er namens und in Vollmacht der Beklagten einen Anwaltsvertrag mit dem hiesigen Kläger abschließen konnte zu Lasten der Beklagten. Darüber hinaus führe der Kläger gegen Herrn ................ eine eigene Klage auch wegen dieses Lebenssachverhaltes, wo er diesem gegenüber abgerechnet habe. Im Übrigen würde auch gegen das Mehrvertretungsverbot verstoßen, wenn der Kläger bei Abschluss der streitbefangenen Vergleichsvereinbarung sowohl die Beklagte als auch Herrn .................. vertreten hätte. Desweiteren werde bestritten, dass der Kläger am Zustandekommen der Vergleichsvereinbarung mitgewirkt habe. Eine dafür abzurechnende Vergütung werde durch die Beklagte nicht geschuldet. Auch der abgerechnete Geschäftswert von 93.000,00 EUR sei nicht belegt.
Die Parteien haben verschiedene Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf diese und -wegen des Parteivorbringens im Übrigen- auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt …........... . Dieser hat in der Sitzung vom 23.05.2017 auf seine Verschwiegenheitspflicht wegen des Bankgeheimnisses verwiesen. Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Beklagte lag nicht vor.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die geltend gemachten Vergütungen zu.
So konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichtes beweisen, dass die Beklagte ihn bezüglich der Selbstauskunft gegenüber der Sparkasse ........... bzw. bei der Vereinbarung zum Teilverzicht beauftragt hat.
Nach den eingereichten Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass hier ein Auftrag zwischen der Beklagten und dem Kläger zustande gekommen ist bezüglich der abgerechneten Leistungen. So ist die Anlage K1, Schreiben der Rechtsanwaltsgesellschaft ............ ......... an die Beklagte selbst gerichtet. Hierin wurde sie zur Zahlung bzw. Selbstauskunft aufgefordert. Aus der Anlage K2 ergibt sich, dass der Kläger zwar von Rechtsanwalt ......... angeschrieben wurde, hierin wird jedoch um Rückmeldung gebeten, ob der Kläger weiterhin in dieser Angelegenheit mandatiert ist. Eine schriftliche Stellungnahme auf diese Anfrage liegt nicht vor. Soweit der Kläger die Anlage K3, Ausdruck einer Telefonnotiz vom 30.08.2011 zu den Akten gereicht hat, ergibt sich hieraus lediglich, dass die Beklagte in der Kanzlei des Klägers angerufen hat. Eine konkrete Auftragserteilung ist dieser Notiz nicht zu entnehmen. Ein solcher Vertragsschluss wird auch nicht durch die Anlage K4, handschriftliche Notizen, belegt. Auch der Anlage K5 lässt sich kein Vertragsschluss entnehmen. Hieraus ergibt sich lediglich, dass dem Kläger das Selbstauskunftsformular zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung übersandt wurde. Gleiches gilt für die Anlage K6 und K7. Auch hierin ist lediglich ersichtlich, dass dem Kläger das Selbstauskunftsformular vorlag. Dass der Kläger hier jedoch den Auftrag hatte, für die Beklagte in dieser Sache tätig zu werden, geht daraus nicht hervor. Der Kläger konnte den Beweis auch nicht durch die Einvernahme des Zeugen ......... führen. Dieser hat sich auf seine Verschwiegenheitspflicht aufgrund des Bankgeheimnisses berufen. Ein solches Zeugnisverweigerungsrecht stand dem Zeugen ......... aufgrund der §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 384 Nr 3 ZPO zu. Soweit sich der Kläger zum Beweis für das Telefonat am 30.08.2011 auf das Zeugnis der Rechtsanwaltsfachangestellten .............. beruft, war diesem Beweisangebot nicht nachzugehen, da die Zeugin lediglich für den Inhalt der Telefonnotiz, Anlage K3, benannt ist. Aus der Anlage K3 ist, wie oben bereits erörtert, jedoch kein Beleg für eine Auftragserteilung zu entnehmen. Es ist lediglich notiert, dass die Beklagte in der Kanzlei angerufen hat und sich noch einmal melden wollte.
Dass die Zeugin ……… das spätere Telefonat, in dem es um die konkrete Auftragserteilung nach dem Vortrag des Klägers gegangen sein soll, mitgehört hat, ist nicht vorgetragen. Die Zeugin war daher nicht zu hören.
Es ist hier auch nicht von einer durch die Beklagten veranlassten vorsätzlichen schuldhaften Beweisvereitelung auszugehen, die zur Umkehr der Beweislast führen würde. Allein der Umstand, dass die Beklagte hier nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hat, begründet keine vorsätzliche schuldhafte Beweisvereitelung. Soweit der Kläger die konkreten Auftragserteilungen nicht schriftlich dokumentiert hat, kann dies nunmehr nicht zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden.
Hinsichtlich der Vergütung für die Mitwirkung bei dem Teilverzicht ist aus den eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Kläger hier für die Beklagte tätig geworden sein soll. Vielmehr ist der Anlage K14 lediglich zu entnehmen, dass die Beklagte für ihren Bruder Unterlagen an den Kläger übermittelt hat. Ein eigener Auftrag durch die Beklagte kann darin nicht gesehen werden. Auch in den weiteren E-Mail, Anlagen K16 ff., ist der Kläger lediglich im „C.C.“ aufgeführt. Ein Auftrag durch die hiesige Beklagte lässt sich hieraus nicht entnehmen. Im Übrigen ist auch kein Vortrag dafür ersichtlich, dass der Bruder der Beklagten in Vollmacht der Beklagten einen Anwaltsvertrag mit dem Kläger zulasten der Beklagten abgeschlossen hat. Auch diesen Vergütungsanspruch konnte der Kläger den Beweis nicht durch die Einvernahme des Zeugen ......... führen. Auch diesbezüglich hat sich der Zeuge ......... auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Eine Umkehr der Beweislast kommt dadurch nicht in Betracht.
Der Kläger konnte damit nicht den Beweis der Auftragserteilung durch die Beklagten in den abgerechneten Angelegenheiten führen und die Klage war vollumfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.754,56 EUR festgesetzt, § 4 ZPO.