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Landgericht Cottbus Urteil vom 01.11.2017 – 3 O 69/16

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2017:1101.3O69.16.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: Bis zu 65.000 Euro.

Tatbestand§

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen einer verlorenen Investition für den Erwerb einer Inhaberschuldverschreibung sowie wegen fehlerhafter Geschäftsführung, die zur Wertlosigkeit der Anlage geführt habe, in Anspruch.

Die Beklagten waren Geschäftsführer der ............, über deren Vermögen im Jahre 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Das Geschäftskonzept der .......... (im Folgenden nur: GmbH) beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie von Vertragspartnern Abfälle annahm, wobei die Vertragspartner hierfür ein Entgelt an die GmbH zu zahlen hatten (sogenannte „Input-Preise“). Nach Aufbereitung der Abfälle gab die GmbH diese an Abnehmer weiter, wobei die GmbH hierfür an die Abnehmer zu zahlen hatte („Output-Preise“).

Ferner beabsichtigte die GmbH durch eine Tochtergesellschaft, die .......... aus Abfällen einen neuen Brennstoff (Pellets) herzustellen.

Im Jahre 2011 gab die GmbH zur Finanzierung ihres Unternehmens ein festverzinsliches Wertpapier in Form von Inhaberteilschuldverschreibungen heraus. In diesem Zusammenhang gab die GmbH den seitens der Beklagten als Anlage B 2 zur Akte gereichten Wertpapierprospekt heraus.

Die Klägerin erwarb über die Börse in Frankfurt/M. Anleihen der GmbH im Nominalwert von 30.000 Euro zu einem Kaufpreis von 31.661,73 Euro. Die vereinbarte vierteljährliche Auszahlung von Zinsen in Höhe von 7,25 % erfolgte letztmalig am 02.09.2013 für den Zeitraum bis zum 31.08.2013.

Die Klägerin meint, die Beklagten als ehemalige Geschäftsführer der GmbH hafteten ihr gegenüber wegen des Verlustes der Anlage auf Schadensersatz, weil der Wertpapierprospekt unzutreffende Angaben enthalte. So sei nicht auf einen künftigen Preisverfall bei den sogenannten Input-Preisen hingewiesen worden, der jedoch bereits im Mai 2011 absehbar gewesen sei. Es sei sachlich unzutreffend im Prospekt angegeben, dass die Geschäftsentwicklung der GmbH durch langfristige Verträge gesichert sei. Weiterhin sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, dass die Herstellung von Brennstoffpellets möglich und bereits marktreif entwickelt sei. Das durch die ............ erfolgte Rating der GmbH mit BB+ sei durch fehlerhafte Angaben der GmbH begründet.

Weiter wirft die Klägerin den Beklagten vor, dass sie die der GmbH durch die Anleihe zugeflossenen Mittel fehlerhaft verwendet hätten. So hätten sie Kunstgegenstände und Möbel im Wert von knapp 122.000 Euro angeschafft, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens teilweise nicht mehr aufgefunden worden seien. Anlagegüter der GmbH seinen in die ............ verbracht worden. Die .........., deren Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gewesen sei, habe im Zeitraum vom 14.12.2012 bis zum 22.03.2013 an die GmbH insgesamt 13.300 Euro überwiesen. Welche rechtliche Grundlage dem zugrunde liege, sei nicht bekannt. In gleicher Höhe habe die GmbH an die .......... sowie teilweise eine .......... Zahlungen getätigt. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, dass die GmbH Gehalt für einen Herrn .......... gezahlt habe, der gar nicht für sie tätig gewesen sei. Schließlich wirft die Klägerin den Beklagten vor, dass die Bilanzen im Hinblick auf die Einnahmen aus der Abfallentsorgung nicht korrekt gewesen seien.

Die Klägerin meint, die Beklagten hafteten sowohl im Rahmen der sogenannten Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens als auch deliktisch insbesondere gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 und 264 a StGB, sowie gemäß § 37 b Wertpapierhandelsgesetz.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 31.661,73 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 7,5 % seit dem 01.09.2013 bis zum 31.05.2016 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2016 zu zahlen.

2. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie den nicht anzurechnenden Teil der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.419,08 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Risiken der Anlage seien im Emmissionsprospekt hinreichend beschrieben. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen werden. Sie bestreiten auch eine fehlerhafte Mittelverwendung. Die Anschaffung von Kunstgegenständen und Möbeln sei angemessen gewesen, wenn diese Gegenstände später teilweise abhanden gekommen seien, so sei dies nicht den Beklagten anzulasten.

Es sei auch keine der GmbH gehörende Maschine in die ......... veräußert worden.

Es sei richtig, dass Herr ............ von Juli 2012 bis 2013 überwiegend nicht für die GmbH, sondern für die ........... tätig gewesen sei. Während dieser Zeit habe das Arbeitsverhältnis zwischen der GmbH und Herrn ......... fortbestanden, die an ihn zu zahlenden Gehälter seien der ............ weiterberechnet worden.

Schließlich sei die Produktion von Rohstoffpellets möglich und bereits weitgehende ausgereift gewesen.

Die Beklagten meinen, Ansprüche wegen der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne kämen mangels Anwendbarkeit dieses Rechtsinstitutes nicht mehr in Betracht.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit die Klägerin ihre Klage sowohl auf Prospektfehler stützt als auch darauf, dass die Beklagten für eine Schmälerung des Haftungsvermögens der GmbH verantwortlich seien, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, auf die die Klägerin jeweils die gesamte Klageforderung stützt. Dies ist vorliegend jedoch zulässig, weil die Klägerin beide Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis gestellt hat.

Zwar hat sie sich hierzu nicht ausdrücklich erklärt, die Klageschrift ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die zuerst dargestellten Ansprüche wegen Prospektfehlern vorrangig, die Ansprüche wegen Schmälerung des Haftungsvermögens lediglich hilfsweise geltend gemacht werden sollen.

2. a. Der Klägerin stehen Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Prospektinhaltes nicht zur Seite.

aa. Etwaige Ansprüche aus § 44 Börsengesetz sind jedenfalls verjährt.

bb. Auch Ansprüche wegen bürgerrechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne bestehen nicht. Dieses Rechtsinstitut ist nicht mehr anwendbar, weil die von ihm erfassten Sachverhalte nunmehr durch spezialgesetzliche Vorschriften, hier insbesondere §§ 44 ff. Börsengesetz, geregelt sind.

Soweit dem gegenüber teilweise geltend gemacht wird, die Grundsätze der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne müssten weiter gelten, weil die diversen Gesetzesänderungen in diesem Bereich in Anlegerschutz hätten stärken, nicht aber schwächen sollen, überzeugt dies nicht. Das aus Sicht des Gesetzgebers erforderliche Maß an Anlegerschutz ergibt sich aus dem Inhalt der spezialgesetzlichen Regelungen. Hätte der Gesetzgeber einen weitergehenden Schutz gewollt, so hätte er entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufgenommen. Dies gilt auch für den Fall, dass die zuvor geltenden richterrechtlichen Regelungen einen weitergehenden Schutz boten. Insbesondere hinsichtlich der Verjährungsfrage ergibt sich aus den Übergangsvorschriften in § 37 Wertpapierprospektgesetz bzw. § 52 Börsengesetz, dass der Gesetzgeber eine Verjährungsfrist von 3 Jahren ab der Veröffentlichung des Prospektes für angemessen und ausreichend hielt.

cc. Die Voraussetzungen der sogenannten bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne, d. h. die Voraussetzungen der Haftung für die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens gemäß § 311 Abs. 3 BGB sind nicht gegeben.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine GmbH als juristische Person nicht selbst handeln kann. Sie kann vielmehr nur durch natürliche Personen handeln. Deshalb kann allein darin, dass für die GmbH handelnde Personen im Zuge ihres Handeln für die GmbH ein Vertrauen in Anspruch nehmen, nicht zugleich die Inanspruchnahme des für die Anwendung des § 311 Abs. 3 BGB erforderlichen besonderen Vertrauens der handelnden natürlichen Personen gesehen werden.

Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten, durch das Handelnde über das Handeln für die juristische Person hinaus gleichsam neben die juristische Person tretend auch für sich persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt. Andernfalls würde die rechtliche Unterscheidung zwischen der juristischen Person einerseits und der für sie handelnden natürlichen Person andererseits ausgehöhlt.

Ebenso wie eine GmbH als juristische Person nicht selbst handeln kann, kann sie auch nicht selbst vertrauenswürdig, zuverlässig oder fachlich qualifiziert sein. Diese und andere persönliche Eigenschaften können der GmbH nur durch die für sie handelnden natürlichen Personen vermittelt werden. Deshalb kommt darin, dass eine juristische Person eine solche persönliche Eigenschaft für sich in Anspruch nimmt, immer notwendigerweise zum Ausdruck, dass sie diese Eigenschaft den für sie handelnden natürlichen Personen zuschreibt. Auch deshalb ist es nicht gerechtfertigt, allein daraus, dass die GmbH durch die für sie handelnden natürlichen Personen eine solche Eigenschaft für sich in Anspruch nimmt, den Schluss zu ziehen, dass damit zugleich die betreffenden Personen nicht nur für die GmbH handelnd, sondern daneben auch für sich selbst handelnd diese Eigenschaft in Anspruch nehmen. Auch dadurch würde die rechtliche Unterscheidung zwischen der juristischen Person einerseits und der für sie handelnden natürlichen Person andererseits ausgehöhlt.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen können Angaben, die die GmbH im Prospekt oder in anderen, für die Anlage oder allgemein für das Unternehmen getätigten werbenden Aussagen den Beklagten nicht als Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens zugerechnet werden. Sämtlichen insoweit durch die Klägerin in Bezug genommenen Ausführungen zu den Beklagten im Prospekt und in einem Produktflyer ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagten damit zusätzlich zu ihrer Rolle als für die GmbH handelnde Geschäftsführer auch ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Auch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, dass der Beklagte zu 1) regelmäßig in Medien und Presse für das Unternehmen geworben habe und im Jahre 2011 auch eine Präsentation der Anleihe auf der Düsseldorfer Börse hielt, ist nicht zu entnehmen, dass er dabei über seine Rolle als gesetzlicher Vertreter der GmbH hinausgehend auch für sich selbst handelnd Vertrauen in Anspruch genommen hat. Unabhängig davon, ist auch seitens der Klägerin nicht dargelegt worden, dass sie diese Äußerung des Beklagten zu 1) zur Kenntnis genommen hat und dass sie für ihre Anlageentscheidung mitursächlich geworden sind.

Soweit schließlich die Klägerin auf Äußerungen des Beklagten zu 1) abstellt, die dieser gegenüber einem anderen Anleger gemacht habe, ist es nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte zu 1) damit gegenüber der Klägerin ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben sollte.

dd. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Ansprüche aus § 37 b Wertpapierhandelsgesetz in der bis zum 09.07.2015 geltenden Fassung zu, solche Ansprüche könnten allenfalls gegen die GmbH als Emittenten der Anlage gerichtet werden (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, Rn. 2 zu § 37 WpHG).

ee. Schließlich kann sich die Klägerin wegen etwaiger Prospektfehler nicht auf § 823 Abs. 2 i. V. m. Vorschriften des Strafrechts, insbesondere § 263 StGB oder § 264 a StGB stützen.

Die Erfüllung von Straftatbeständen setzt stets ein individuelles bzgl. der vorgenannten Vorschriften zudem vorsätzliches Handeln der betreffenden Person voraus. Die Klägerin müsste deshalb, um solche Ansprüche darzulegen, bezüglich jedes der drei Beklagten konkret darlegen, dass dieser jeweilige Beklagte die zur Erfüllung eines Straftatbestandes erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Es genügt insoweit insbesondere nicht, dass die drei Beklagten als Geschäftsführer der GmbH zivilrechtlich für den Inhalt des Prospektes verantwortlich sind.

Entsprechender Vortrag erfolgte durch die Klägerin jedoch nicht.

Unabhängig davon ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, dass die strafrechtlich für den Prospektinhalt verantwortliche Person damit einen Straftatbestand, insbesondere den des § 263 StGB oder § 264 a StGB erfüllt hätte.

In dem Parallelrechtsstreit 3 O 242/15 mit - bis auf die individuellen Angaben zur Klagepartei und der Zeichnung der Anlage - identischem Sachvortrag der Parteien hat der insoweit zuständige Einzelrichter hierzu ausgeführt (Hinweise auf Fundstellen in der Akte wurden im folgenden Zitat entfernt):

„Soweit der Kläger behauptet, die Beklagten hätten in dem Prospekt die sich aus dem „Spannungsverhältnis“ zwischen schwankenden „Input-Preisen“ und „Output-Preisen“ ergebenden Risiken nicht hinreichend dargetan, bzw. diese verharmlost (unter Herausgreifen von einzelnen Sätzen aus dem Prospekt von Seiten des Klägers), sieht die Kammer das jedenfalls im Wesentlichen nicht so.

Zumindest würden sich aus allenfalls anzunehmenden geringeren Ungenauigkeiten in der Darstellung keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagten - wie dies für strafbares Verhalten nach §§ 263, 264 a StGB erforderlich wäre - mit einem entsprechend betrügerischen Vorsatz gehandelt haben müssen.

Unter Ziffer 2., unter dem im Prospekt die Risiken angesprochen werden, wird vielmehr im Unterpunkt 2.2 hinreichend deutlich darauf hingewiesen, dass zur erfolgreichen Umsetzung des Geschäftsmodells die Emittentin auf Kunden angewiesen ist, die ihr Abfälle zur Entsorgung und weiteren Verarbeitung liefern, so dass bei gänzlich fehlenden Abnahmemöglichkeiten für Abfälle von Seiten der Emittentin oder zu wenigen solcher Abnahmemöglichkeiten die Fähigkeit der Emittentin „erheblich beeinträchtigt“ sein könnte, ihre Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern zu erfüllen (S. 19 des Prospekts). Mit diesem Hinweis wird der interessierte Leser unmissverständlich und deutlich darauf hingewiesen, dass künftig bei entsprechenden Rückgängen von Abfallübergaben an die Emittentin Risiken finanzieller Art auftreten könnten. Hierin ist eine hinreichend deutliche Unterrichtung potentieller Anleger auf ein Risiko durch Schwankungen der Input-Preise gegeben. Dass die Beklagten - wie der Kläger weiter moniert - nicht auf die Möglichkeit eines hieraus resultierenden „Totalausfalls“ hingewiesen haben, ist der Sache nach unerheblich, weil diese Möglichkeit als die extremste Form der „Beeinträchtigung der Zinszahlungs- und Rückzahlungsverpflichtungen“ für einen verständigen Leser ohne weiteres als ebenfalls möglich auf der Hand lag (im Gegenteil: Nur wenn Angaben in dem Prospekt enthalten wären, die einen derartigen Totalausfall sichernd verhindern sollten, hätte Anlass für den Kläger bestanden, einen „Totalausfall“ für sich als ausgeschlossen anzunehmen. Dafür gibt es aber in dem Prospekt keine entsprechenden belehrenden Hinweise).

Soweit der Kläger weiter moniert, die Angaben der Beklagten zu „langfristigen Verträgen“ im „Input-Preisbereich“ seien unrichtig, zitiert der Kläger ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen, weil auf der Seite 34 des Prospekts keineswegs dargelegt wird, dass stabile „Input-Preise“ infolge Bestehens langfristiger Verträge gesichert seien. Vielmehr wird auf S. 34 erläutert, dass es insgesamt 4 „Input-Ströme“ gibt (nämlich Hausmüll, Baustellenabfälle, Gewerbeabfälle von Geschäftskunden und Sortierresten anderer Entsorgungsunternehmen), bei denen ausweislich des Prospektes nur von langfristig geschlossenen Verträgen mit Städten und Kommunen im Hinblick auf eines Input-Stromes (nämlich Hausmüll) die Rede ist, wohingegen z. B. bei Baustellenabfällen gerade die Kurzfristigkeit der bestehenden Einzelverträge hervorgehoben wird. Dass zudem in diesem (wie auch in anderen) Zusammenhang Prognosen ein Gelingen des Konzepts annehmen, kann im Übrigen ebenfalls nicht als „gezielte Falschinformation“ angesehen werden, da trotz bestehender Risiken (auf die hingewiesen wurde) der Herausgeber des Prospektes selbstverständlich von dem Erfolg seines Modells ausgehen darf, ohne dass darin eine bewusste unrichtige Information an die potentiellen Anleger liegen muss, nur weil sich die positiven Annahmen später nicht verwirklichen.

Die Kammer entnimmt dem Prospekt unter dem Unterpunkt Ziffer 2.4 zudem durchaus Hinweise auf Risiken, die sich auch aus zu hohen „Output-Preisen“ ergeben können.

Unter Ziffer 2.8 des Prospekts wird auf mögliche Probleme im Hinblick auf Umsatz- und Gewinnentwicklungen bei der Emittentin hingewiesen, wenn Verträge mit einer danach auch nur begrenzten Anzahl von Hauptabnehmern, die einen wesentlichen Teil der Umsätze und Gewinne der Emittentin ausmachen würden, nach Ablauf nicht erneuert und fortgeführt würden, so dass der potentielle Anleger nach Auffassung der Kammer in dem Prospekt durchaus klare prägnante Hinweise auf ein risikoreiches „Spannungsfeld“ entnehmen kann.

Soweit der Kläger darüber hinaus den Beklagten vorhält, bei der Darlegung des Geschäftskonzepts nicht hinreichend oder wahrhaftig auf bestehende langfristige oder fehlende langfristige Verträge zur hinreichenden Sicherung von Umsätzen im Prospekt hingewiesen zu haben, folgt nach Auffassung der Kammer auch hieraus kein hinreichender Anhaltspunkt für ein haftungsbegründendes strafbares Verhalten der Beklagten nach § 264 a StGB bzw. § 263 StGB, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers als richtig unterstellt, dass in dem Prospekt an der einen oder anderen Stelle zu Unrecht auf angeblich bestehende langfristige (statt kurzfristige) Verträge verwiesen worden sein könnte. Allein aus derartigen „Unrichtigkeiten“ (oder besser: Ungenauigkeiten) folgt nämlich nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit, dass die Beklagten mit einem in strafrechtlicher Hinsicht erforderlichen Vorsatz gehandelt haben, um gerade bewusst durch Vorspiegeln falscher Tatsachen oder Weglassen von für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Umständen dem Anleger bewusst ein unrichtiges Gesamtbild zu vermitteln und auf einer solchen unrichtigen Grundlage beruhend eine Anlageentscheidung zu treffen (mögen u.U. derartige Ungenauigkeiten und Unkorrektheiten evtl. den zivilrechtlichen Tatbestand für eine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung erfüllen). Kapitalanlagebetrug (wie auch Betrug im Allgemeinen) setzt insoweit eben zwingend ein vorsätzliches Verhalten voraus (wohingegen Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit nicht ausreichen, vgl. Tiedemann in: Laufhütte u. a., StGB, Leipziger Kommentar, 12. Aufl. 2012, zu § 264 a Rn. 91), was eben erfordert, dass der Täter, der unvollständige und deshalb unrichtige Angaben macht, sich bewusst sein muss, dass er ein unrichtiges Gesamtbild vermittelt (Tiedemann, a.a.O., § 264 a, Rn. 92).

Der Kammer genügen aber etwaige Unrichtigkeiten bei Angaben zur Langfristigkeit von zurzeit der Veröffentlichung des Prospektes bestehenden „Input-Verträgen“, „Output-Verträgen“ oder auch im Zusammenhang mit den die dazwischenliegende Verarbeitung des Mülls betreffenden weiteren Verträgen angesichts des gesamten in dem Prospekt dargestellten Risikopotentials für die Anlage, die auf mehreren etlichen Seiten dargestellt wurde, und den (durchaus zutreffenden) Darlegungen des Gesamtkonzepts nicht, um aus etwaig sich vereinzelt ergebenden Unrichtigkeiten in einzelnen Formulierungen zur Langfristigkeit von bestehenden Verträgen den Schluss auf eine gewollte absichtliche Vermittlung eines unrichtigen Gesamtbildes ziehen zu können.

Mit anderen Worten:

Bei Wahrunterstellung des Sachvortrages des Klägers zu etwaigen Ungenauigkeiten oder Unrichtigkeiten bei der Darstellung einzelner Vertragspartner und zur Zeit der Veröffentlichung des Prospekts bestehender Vertragsverhältnisse (was die Laufzeiten angeht) mögen zwar unter Umständen bürgerlich-rechtliche Prospekthaftungsansprüche denkbar erscheinen (die aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind), aber nicht zwingend darüber hinausgehend auch deliktische Schadensersatzansprüche, beruhend auf vorsätzlich kapitalanlagebetrügerischem oder sonstigem betrügerischem Verhaltens.

Soweit der Kläger behauptet, den Beklagten sei bei Veröffentlichung des Prospektes am 04.05.2011 bewusst gewesen, dass das gesamte Konzept wegen nicht hinreichend gesicherter „Input-Ströme“ von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei, bleibt er im Übrigen jeden Nachweis für diese Behauptung schuldig. Allein aus dem Umstand, dass in 2013 das Projekt mit der Stellung des Insolvenzantrages als gescheitert angesehen werden musste, begründet nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit die Annahme einer hinreichenden Vorhersehbarkeit dieser Entwicklung schon bei Prospekteröffnung in 2011. Es nützt dem Kläger dabei auch nichts, stets und nachhaltig auf Tatsachen zu verweisen, die erst nach der Zeichnungsfrist für die Anleihen vorgefallen sind, um sie mit Erfolg als Beleg für eine Vorhersehbarkeit schon zur Zeit der Veröffentlichung des Prospektes aufführen zu können.

Ähnliches gilt auch für die vom Kläger als unzureichend gerügten Angaben zu der im Prospekt in 2011 vorgestellten geplanten Erweiterung des Geschäftsbereichs (ab 2012), nämlich die dann vorgesehene Herstellung und den Vertrieb von Kompositepellets. Auch hier bietet der Kläger keinen hinreichenden Beweis für die Tatsache an, dass die Kompositepellets zur Zeit der Veröffentlichung des Prospekts in 2011 schon endgültig absehbar nicht marktfähig herstellbar waren, da es nur zu beanstanden wäre, wenn wider besseres Wissen im Prospekt unter Ziffer 9.5 auf der Seite 35 suggeriert worden wäre, dass „nach Abschluss eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts zur Entwicklung von „Kompositepellets“ die Produktpalette erweitert worden sei, allein um den Anschein zu vermitteln, ein marktfähiges und erfolgversprechendes Produkt werde in Kürze gewinnbringend auf den Markt gebracht werden. Der Kläger bietet für die Richtigkeit dieser Behauptung - die von den Beklagten erheblich mit dem Hinweis darauf, dass zeitweilig Kompsitepellets tatsächlich vertrieben worden seien (was gedanklich zumindest zeitweilig für eine berechtigte Annahme einer generellen Marktfähigkeit spricht) bestritten worden ist - keinen hinreichenden Beweis dafür an, dass den Beklagten tatsächlich bei Veröffentlichung des Prospektes positiv andere Tatsachen bekannt gewesen sind. Lediglich Bezug auf das Zeugnis des späteren Insolvenzverwalters ............ zu nehmen, genügt dabei für einen hinreichenden Beweisantritt nicht, weil der Kläger keine Tatsachen mitteilt, aufgrund derer den Beklagten bereits in 2011 bekannt sein musste, dass eine künftige Marktfähigkeit aus technischen oder sonstigen Gründen schon als ausgeschlossen gelten mußte. Dieser Nachweis könnte nicht dadurch erbracht werden, dass (unterstellt) der als Zeuge benannte Insolvenzverwalter bekunden würde, später habe sich vom Tatsächlichen her die Entwicklung eines marktfähigen Compositepellets als nicht durchführbar erwiesen, weil auch dann immer noch unklar bliebe, aufgrund welcher konkreten Umstände die Beklagten dies auch schon in 2011 hätten wissen müssen.

Die Einwendungen des Klägers zu der im Prospekt angeführten Rating-Einstufung durch die ........... mit BB+ (vgl. Ziffer 14 in dem Prospekt auf der S. 48) sind ebenfalls unerheblich, da die Darlegungen in dem Prospekt insoweit objektiv den Gegebenheiten entsprechen, als von Seiten der ...........auch tatsächlich eine entsprechende Bewertung vorgenommen worden war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den Beklagten unterstellt, eine derartige Bewertung durch Täuschungen der Rating-Agentur bewirkt zu haben, handelt es sich um eine pauschal in den Raum gestellte Behauptung angesichts dessen, dass sich der vom Kläger als Anlage K 13 vorgelegten Stellungnahme der Rating-Agentur in der Zusammenfassung entnehmen lässt, dass die Attestierung einer befriedigenden Bonität auf den veröffentlichten Bilanzzahlen für 2010 beruhte. Soweit im Übrigen der Bericht der Kreditreform Angaben zur Strategie und zu den vertriebenen Produkten beinhaltet, geben sie im Wesentlichen den weiteren Inhalt im Prospekt selbst wieder, was dazu führt, dass auch insoweit der Kläger beweisen müsste, dass diese Angaben objektiv unrichtig waren bzw. schon in 2011 erkennbar war, dass die Prognosen aufgrund bereits konkret vorliegender Umstände nicht zutreffen konnten. Insoweit bleibt der Kläger ebenfalls wie zuvor beweisfällig.“

Diesen Erwägungen schließt sich das Gericht für das vorliegende Verfahren an.

b. Die Klägerin kann auch keine Schadensersatzansprüche daraus herleiten, dass die Beklagten in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH Pflichten verletzt hätten. Hieraus möglicherweise resultierende Schadensersatzansprüche stünden allein der GmbH zu, dies gilt auch für etwaige Ansprüche wegen eines „existenzvernichtenden Eingriffs“ (vgl. BGH, NJW 2007, 2689).

Unabhängig davon hat die Klägerin teilweise schon Pflichtverletzungen der Beklagten, teilweise jedenfalls die Kausalität für den Verlust der Anlage nicht mit Substanz dargelegt.

Bezüglich der Anschaffung von Kunstgegenständen und Möbeln hat die Klägerin schon nicht dargelegt, dass diese zu einem überhöhten Preis gekauft worden wären. Der Erwerb als solcher ist daher für das Vermögen der GmbH wertneutral. Dass und wodurch die Beklagten oder auch nur einer der Beklagten für das „Verschwinden“ einzelner dieser Gegenstände verantwortlich ist, hat die Klägerin ebenfalls nicht mit Substanz dargelegt. Dafür genügt es insbesondere nicht, dass der Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Klägerin 18 Gegenstände im Wert von ca. 33.000,00 Euro seinem Vermieter zu Kauf angeboten hat. Allein ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages - zu dessen Annahme die Klägerin nichts vorträgt - begründet nicht die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für das - auf welche Weise auch immer eingetretene - Abhandenkommen von Vermögensgegenständen der GmbH.

Zur „............“ trägt die Klägerin sinngemäß vor, dass diese zunächst aus einem der Klägerin nicht bekannten Grund 13.300 Euro an die GmbH gezahlt habe. Unterstellt man, dass dies rechtsgrundlos erfolgte, dann ist der GmbH durch die Rückzahlung dieses Betrages kein Vermögensschaden entstanden. Etwas anderes mag gelten, soweit nach dem Vorbringen der Klägerin die Rückzahlung an ein anderes Unternehmen, nämlich die ..........erfolgte, sofern dies nicht auch wegen Wegfalls der Bereicherung zu einer Entlastung der GmbH geführt hat. In welcher Höhe Zahlungen an die ...........erfolgt sind, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt, so dass auch nicht ersichtlich ist, dass diese Zahlung für die spätere Insolvenz und die daraus resultierende Entwertung der Anlage ursächlich geworden ist.

Letzteres gilt auch für den Komplex „Gehaltszahlung .........“ sowie für die Veräußerung von Anlagegütern in die ..........

Da bezüglich der vorgenannten Punkte das Vorbringen der Klägerin schon nicht schlüssig ist, kommt es insoweit nicht auf das Vorbringen der Beklagten an.

c. Schließlich kann die Klägerin Schadensersatzansprüche nicht aus einer - hier unterstellten - fehlerhaften Bilanzierung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB herleiten. Insoweit fehlt es schon an einer schlüssigen Darlegung der Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Die Klägerin behauptet nicht, dass ein Bilanzfehler zur Insolvenz der GmbH geführt habe, vielmehr behauptet sie, dass sie in Kenntnis der richtigen Bilanzen die Anlage nicht gekauft bzw. wieder verkauft hätte. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht schlüssig. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls wann sie die Bilanzen, die sie für falsch hält, zur Kenntnis genommen hat. Im Übrigen spricht nichts für die Annahme, dass die Klägerin die Anlage zum Nominalwert verkauft hätte, wenn sie sich zum Verkauf entschlossen hätte, weil sie den „richtigen“ Bilanzen entnommen hätte, dass diese Anlage signifikant höhere Risiken birgt, als der Klägerin bis dahin bekannt waren. Insbesondere wird die Klägerin sicher nicht behaupten wollen, dass sie diese Erkenntnis einem etwaigen Erwerber vorenthalten hätte. Deshalb bestünde ein Schaden allenfalls in er Höhe, in der die Klägerin einen Verkaufserlös erzielt hätte, wenn sie sich „rechtzeitig“ von der als riskant erkannten Anlage gelöst hätte. Zu dem in diesem Falle erzielbaren Verkaufserlös hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.

3. Dem Antrag der Klägerin, dass Verfahren mit Blick auf ein nach ihrer Behauptung gegen die Beklagten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Feststellungen und Entscheidungen in einem Strafverfahren wären für das vorliegende Zivilverfahren nicht vorgreiflich.

Das Gericht hat auch keinen Anlass, das Verfahren gemäß § 149 ZPO auszusetzen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche für das Zivilverfahren bedeutsamen Erkenntnisse sich aus dem Ermittlungsverfahren ergeben könnten. Deshalb ist nicht ersichtlich, dass die Aussetzung des Zivilprozesses diesem förderlich wäre.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 709 ZPO.

5. Der Streitwert war auf 120.000 Euro festzusetzen. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin zwei Streitgegenstände mit einem Streitwert von jeweils 60.000 Euro verfolgt hat, nämlich vorrangig einen auf einen fehlerhaften Prospektinhalt gestützten Anspruch sowie hilfsweise einen auf fehlerhafte Mittelverwendung gestützten Anspruch. Die Werte dieser beiden Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu addieren, insbesondere betreffen sie nicht denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Dafür genügt es nicht, dass beide Ansprüche auf Ersatz des gleichen Schadens gerichtet sind. Beide Ansprüche könnten auch kumulativ geltend gemacht und zugesprochen werden, denn der Schaden entfällt nicht schon dadurch, dass der Klägerin einer der beiden Schadenersatzansprüche zugesprochen wird, sondern erst dadurch, dass der Anspruch erfüllt wird.