Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020

Landgericht Cottbus Beschluss vom 17.09.2020 – DG 10/18

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0917.DG10.18.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

I.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in …………… und wendet sich gegen einen Hinweis der Präsidentin des Landessozialgerichts.

Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schreiben unter dem Briefkopf des Sozialgerichts ……………, versehen mit dem Wappen des Landes Brandenburg an den Petitionsausschuss, den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Hierin teilte er u.a. mit, dass der Vorsitzende der .... Kammer des Sozialgerichts …………… von Rechtsanwalt …………… in einer Vielzahl von Verfahren partei-öffentlich, gegenüber einer Vielzahl von Stellen teil-öffentlich sowie etwa im Internet öffentlich „massivst“ hinsichtlich seiner Person angegriffen werde. Ferner erstatte er Überlastungsanzeige. Die Schreiben wurden zur Kenntnisnahme übersandt.

Unter dem …………… wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Antragsteller darauf hin, dass die Arbeitskraft von Mitarbeitern der Geschäftsstelle ausschließlich für Zwecke des richterlichen Dienstgeschäftes verwandt werden dürfe, nicht hingegen für Schreiben wie die Eingaben beim Landtag, die über das richterliche Kerngeschäft hinausgingen und maßgeblich persönlicher Natur seien. Dies würden auch die Überlastungsanzeigen zeigen, die nicht etwa an das Präsidium des Sozialgerichts …………… oder die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, sondern an politische Gremien gerichtet seien. Ferner wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg darauf hin, dass derartige Schreiben nicht auf dem Briefkopf des Sozialgerichts nebst Landeswappen erfolgen dürften. Gleiches gelte für die Verwendung des Briefkopfs in den gegen das Land Brandenburg geführten Klageverfahren.

Unter dem …………… legte der Antragsteller gegen das Schreiben vom …………… Widerspruch ein. Die Hinweise der Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg seien nicht nachvollziehbar. Er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Auch sehe er keinen Anlass, insofern auf angebliche „Hoheitszeichen“ o.Ä. zu verzichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom …………… wies die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Hoheitszeichen des Landes …………… ergäben sich aus der Hoheitszeichenverordnung. Die Ausführungen des Antragstellers an den Landtag gingen aber über das richterliche Kerngeschäft hinaus und seien daher nicht zu gerichtlichen Zwecken verfasst worden, sodass die Verwendung des Hoheitszeichens unzulässig sei. Es stehe dem Antragsteller im Übrigen frei sich an den Landtag oder den Petitionsausschuss zu wenden. Er dürfe dabei nur nicht den Briefkopf des Sozialgerichts verwenden.

Der Antragsteller hat am …………… Eilrechtsschutz beantragt.

Zur Begründung führt er aus, die Präsidentin des Landessozialgerichts veranlasse die Prüfung von Inhalten und Adressaten seiner Akten und seinen aus berufsbezogenen Gründen veranlassten bzw. zu veranlassen gesuchten Schreiben auf angeblich unzulässige politische bzw. persönliche Beweggründe. Es handele sich seiner Meinung nach um einen ungeheuerlichen Vorgang von wohl auch strafbewehrter richterlicher Verfügungs- und Postzensur. Er denke bei jeder Postvorlage/jedem Kommunikationsvorgang an das Damoklesschwert einer inhaltlichen Kontrolle durch die Präsidentin des Landessozialgerichts.

Der Antragsteller beantragt,

die Maßnahme vom …………… in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom …………… vorläufig aufzuheben,

hilfsweise vorläufig festzustellen, dass die vorgenannten Maßnahmen des Antragsgegners in der Gestalt des Widerspruchsbescheides den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzen,

weiter hilfsweise vorläufig festzustellen, dass es die richterliche Unabhängigkeit verletzt, wenn der Antragsgegner eine Zensur der berufsbezogenen Verfügungen und Post des Antragstellers veranlasst, sei es auch nur eine Prüfung auf vermeintliche oder tatsächliche Berufsbezogenheit anhand von Adressat und/oder Inhalt,

weiter weiter hilfsweise vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, von Disziplinarmaßnahmen verschiedene an Weisungen erinnernde „Hinweise“ die vom Antragsteller verantworte sei es auch nur scheinbar berufsbezogene Verfügungen bzw. Post betreffend bzgl. Adressat und/oder Inhalt zu erteilen.

Der Antragsgegner verweist auf seine Ausführungen in den Bescheiden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos.

1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.

2. Das Gericht entscheidet gemäß § 80 BbgRiG i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag.

3. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Der Antrag nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.

aa) Zwar sieht das Richtergesetz des Landes …………… die Möglichkeit von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht ausdrücklich vor. Vielmehr spricht § 85 Abs. 2 BbgRiG davon, dass in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebe oder den Antrag zurückweise und spricht in seinem offiziellen Titel von „Urteilsformel“. Indes geht das erkennende Gericht davon aus, dass schon vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und der gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verbürgten Unabhängigkeit der Richter auch Eilrechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Richter offen stehen muss (ohne weitere Problematisierung von der Anwendbarkeit der §§ 80, 123 VwGO im Rahmen des § 66 DRiG ausgehend: BGH, Beschluss vom 29. September 1975 - RiZ 2/75 - DRiZ 76, 85; vgl. ferner Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 66 Rn. 5f.)

bb) Das Gericht geht davon aus, dass hier gemäß § 123 Abs. 1, 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog).

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt diese Vorschrift nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. ganz oder teilweise wiederherstellen.

Die Abgrenzung des § 123 Abs. 1 VwGO zu § 80 Abs. 5 VwGO wird regelmäßig anhand des in der Hauptsache maßgeblichen Rechtsbehelfs vorgenommen: handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§§ 74ff. VwGO), so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Handelt es sich demgegenüber um eine Feststellungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage, so ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

Diese Abgrenzung stößt indes hier an ihre Grenzen. Aufgrund des Wortlautes des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in § 65 Nr. 4 lit. f BbgRiG nach der das Dienstgericht bei Anfechtung (Hervorhebung durch das Gericht) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes entscheidet (vgl. insoweit wortlautgleich § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f DRiG), spricht etwa dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht generell über die Anfechtungsklage gewähren wollte. Für diese Auslegung streitet auch die in § 85 BbgRiG enthaltene Regelung zur Urteilsformel, nach der in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

Die historisch-genetische Auslegung erweist sich hingegen als wenig aussagekräftig. Schon die bis zur Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) in § 67 Nr. 4 lit. g BbgRiG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 26], S.322) bis zur letzten Änderung durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S. 26, 59) sprach zwar von „Anfechtung“ von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Indes enthielt § 89 Abs. 3 BbgRiG a.F. eine Regelung zur Urteilsformel, nach der in dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Die Änderung, die mit der Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 hat der Gesetzgeber nicht weiter begründet. In seiner Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 5/2774, S. 39) heißt es dazu lapidar: „Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 59 RiGBln a. F., § 89 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 67 i. V. m. 83 DRiG hat.“ Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine dogmatisch begründete Änderung des Rechtsschutzes vornehmen wollte oder sich dessen überhaupt bewusst war.

Aus Sicht des Gerichts spricht entscheidend gegen die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage i.S.d. §§ 74ff. VwGO, § 80 Abs. 1 VwGO, dass gemäß § 79 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage nur ein Verwaltungsakt sein kann. Hierfür streitet auch die systematische Auslegung im Hinblick auf § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Bei der hier zur Prüfung gestellten Maßnahme der Dienstaufsicht – d.h. den Hinweisen vom …………… – handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt.

Gemäß § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der unbeschadet des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auch im vorliegenden Fall jedenfalls analog Anwendung findet, ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und insbesondere die hier interessierende Außen- und Regelungswirkung aufweisen würde. Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – DGH 2/15 –, Rn. 75 - 76, juris).

Verwaltungsaktqualität haben nach allgemeiner Auffassung nur Anordnungen im Rahmen von Sonderrechtsverhältnissen (insbesondere deren Begründung, Beendigung und wesentliche Änderung), sofern sie unmittelbar auf die Veränderung des individuellen Rechtsstatus des Betroffenen (Grundverhältnis) abzielen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, BVerwGE 60, 144-154; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 –, BVerwGE 65, 270-278 (272 f.); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. März 1990 – 10 M 5/90 –, juris). Keine Verwaltungsaktqualität haben hingegen Maßnahmen gegenüber den Betroffenen, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Betroffenen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen und die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen (Betriebsverhältnis). Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Betroffene seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat bzw. die Modalitäten der Dienstausübung bestimmen (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85-95 m.w.N.; vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 45. Ed. 1.10.2019, VwVfG § 35 Rn. 239; in diese Richtung auch NK-VwVfG/Alexander Windoffer, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 35 Rn. und HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 107).

Insoweit wird vertreten, dass das Wesensmerkmal des Richterverhältnisses die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sei, die dem Richter von Verfassungs wegen garantiert ist. Sie sei nicht nur eine jederzeit wieder aufheb- oder einschränkbare Amtsfunktion, sondern Kern des Amts. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit sei deshalb auch ein Eingriff in den Kern des Dienstverhältnisses, ziele also auf das Grundverhältnis (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65).

Diese Auffassung ist schon aufgrund der Weite des Begriffes „Maßnahme der Dienstaufsicht“ in § 26 Abs. 3 DRiG abzulehnen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>; st. Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. August 2001 – RiZ (R) 5/00 –, juris, m.w.N.). Für dienstliche Beurteilungen ist aber etwa nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.>, vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.> und vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2 S. 2; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, Rn. 16, juris). Nichts anderes dürfte für die Mehrzahl der reinen – wenn auch kritischen - „Meinungsäußerungen“ gelten (vgl. zu einem solchen Fall, VG Bremen, Urteil vom 24. April 2018 – 6 K 1528/16 –, Rn. 61 - 62, juris).

Ferner widerspricht diese Auffassung auch, dem allgemeinen Verständnis von Art. 97 Abs. 1 GG. Geschützt sind die Richter hiernach bei ihrer gesamten Tätigkeit, die als „rechtsprechende Gewalt“ i.S.v. Art. 92 GG zu qualifizieren ist, und insofern außer bei der eigentlichen Entscheidung auch bei den ihr dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238-245; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1987 – RiZ (R) 8/87 –, BGHZ 102, 369-373) einschließlich der Terminbestimmung (BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 1973 – I WB 228.72 –, BVerwGE 46, 69-71), Fristsetzung, Sitzungspolizei (BGH, Urteil vom 27. September 1976 – RiZ (R) 3/75 –, BGHZ 67, 184-190), Beweiserhebung, Geschäftsverteilung (BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, BVerwGE 50, 11-21; BGH, Urteil vom 07. Juni 1966 – RiZ (R) 1/66 –, BGHZ 46, 147-151; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, BGHZ 112, 197-204) und Unterzeichnung des Urteils (BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1991 – 2 WD 18/91 –, BVerwGE 93, 90-92). In diesem Bereich richterlicher Tätigkeit ist jegliche den Inhalt der Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig. Auf richterlichen Antrag müsste das Dienstgericht deren Unzulässigkeit ohne weitere Prüfung feststellen; insbesondere stünde ihm nicht die Befugnis zu, die streitige Auslegungsfrage seinerseits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris).

Auf Tätigkeiten eines Richters in der Justizverwaltung erstreckt sich die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit hingegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 – 2 BvR 147/70 –, BVerfGE 38, 139-(152 f.)); hierzu gehören auch Tätigkeiten in der Referendarausbildung oder in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten (BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 97 Rn. 5, 6)..

Zudem ist anerkannt, dass jedenfalls zum äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit gehörende Tätigkeiten des Richters, also solche, die dem Kernbereich der Rechtsprechung soweit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, der Dienstaufsicht unterliegen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 03. Januar 1969 – RiZ (R) 6/68 –, BGHZ 51, 280 (287); BGH, Urteil vom 10. Dezember 1971 – RiZ (R) 4/71 –, BGHZ 57, 344 (348)). Eine solche steht mit dem hier erteilten Hinweis allenfalls in Rede.

Gemessen an § 35 VwVfG handelt es sich bei dem Hinweis um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde im Hinblick auf einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.

Dem Hinweis mangelt es aber an Regelungswirkung, weil er sich in dem reinen Hinweis auf die Rechtslage erschöpft und eine Folge irgendeiner Art nicht ersichtlich ist.

b) Der Antrag ist indes nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der vom Antragsgegner an den Antragsteller ausgesprochene Hinweis vom …………… berührt nicht einmal im Ansatz die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers.

Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte auf § 26 DRiG gestützt werden.

Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen.

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen kommt im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung in Betracht (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 – RiZ (R) 2/77 –, BGHZ 70, 1-6, Rn. 21 - 22).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Verwendung der Ressourcen des Landes …………… – sei es die Arbeitskraft der Geschäftsstellen, sei es der Briefkopf des Sozialgerichts …………… nebst Wappen des Landes …………… – für Eingaben des Antragstellers an den Petitionsausschuss oder den Landtag des Landes …………… unzulässig sei, steht mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers bei Würdigung der Umstände nicht in Zusammenhang. Der Antragsteller informiert mit seinen Eingaben die von ihm „zur Kenntnis“ informierten Institutionen (den Petitionsausschuss, den Landtag des Landes Brandenburg und das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg) im Wesentlichen über das Gebaren des Rechtsanwalts …………… , der aus Sicht des Antragstellers die Richter des Sozialgerichts …………… im Allgemeinen und den Antragsteller im Besonderen mit öffentlichen Äußerungen beleidigenden Inhalts überzieht. Als Bezugspunkt benennt er insoweit insbesondere eine etwaige Befangenheit gegenüber den Interessen des Antragstellers. Dies geschieht dabei teilweise unter Angabe der Aktenzeichen, wobei die Beteiligten teilweise anonymisiert, teilweise nicht anonymisiert in den Schreiben auftauchen.

Dabei sind die vom Antragsteller „z.K.“ in Bezug genommenen Institutionen erkennbar keine Beteiligten der Rechtsstreitigkeiten und an diesen auch sonst – etwa als auskunftsgebende Stelle – im Übrigen nicht beteiligt. Es liegt insoweit anders als im vom Dienstgericht des Bundes entschiedenen Fall, in dem es sich um die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung drehte (BGH, Urteil vom 18. April 1980 – RiZ (R) 1/80 –, Rn. 11, juris). Der Antragsteller selbst stellt dies in seinem Widerspruch in den Raum, in dem er ausführt, er nehme für sich in Anspruch, wenn ein Rechtsanwalt in berufsausübungsbezogenen Angelegenheiten sich an Stellen der Anstellungskörperschaft wende, sich an diese in seiner betroffenen Stellung gleichermaßen wenden zu können und dürfen. Damit legt der Antragsteller selbst offen, dass Hintergrund seines Verhaltens der zwar berufs- aber nicht verfahrensbezogene Konflikt mit dem Rechtsanwalt ………………………. war, der sich – wohl – seinerseits an die entsprechenden Institutionen gewandt hat. Dann handelt es sich aber auch nicht mehr um die Bearbeitung von Verfahren, sondern um einen allgemeinen Konflikt.

Dementsprechend hat der Hinweis des Antragsgegners mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers aus Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes nichts zu tun. Gleichsam ist die Frage, ob der Antragsteller diese Anliegen gegenüber diesen Adressaten unter Verwendung der Ressourcen des Dienstherren verfolgen darf, keine solche der richterlichen Unabhängigkeit. Vielmehr sind dies Fragen der Verwaltungshoheit des Dienstherren, namentlich dessen Bestimmungsbefugnis über die Sach- und Personalmittel. Die Frage ob der Antragsgegner diese dem Antragsteller rechtmäßig zur Verfolgung dieser Anliegen verweigern darf, ist ähnlich der Frage, inwieweit der Antragsteller Urlaub nehmen darf und ob er diesen auf Formular, Papier und mit der Tinte des Dienstherren beantragen darf, keine, die auch nur peripher mit der richterlichen Unabhängigkeit im Zusammenhang steht, sondern einzig mit den beamtenrechtlichen Grundsätzen, die auch auf das Richterverhältnis Anwendung finden.

Daran ändert nichts, dass der Antragsteller formal Aktenzeichen der von ihm bearbeiteten Rechtsstreitigkeiten in seinen Eingaben an die benannten Institutionen angibt und diese zum Bezugspunkt macht. Denn dies geschieht erkennbar nur als Deckmantel für seine Streitigkeit mit dem Rechtsanwalt ……………. Der Antragsteller kann aber nicht dadurch, dass er seine Schreiben formal einem Verfahren zuordnet die tatsächliche Natur dieser Schreiben verschleiern.

Schließlich führt auch die vom Antragsteller mit seinem Schreiben vom …………… abgegebene Stellungnahme nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Frage, ob die Nutzung des Briefkopfes des Sozialgerichts in den betreffenden Schreiben dem Schutz der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt oder nicht, unterliegt nicht allein der Einschätzung des Richters, sondern ist vielmehr auch nach objektiven Gesichtspunkten zu bewerten.

Im Übrigen war das Gericht nicht gehalten, dem Antragsteller eine weitere Fristverlängerung zu gewähren. Es handelt sich um einen Eilantrag, der seit dem Jahr ……. anhängig ist. Dem Antragsteller ist bereits in der Vergangenheit Gelegenheit zur Begründung seines Eilantrages gewährt worden. Dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine Stellungnahme nicht möglich war, ist weder ausreichend dargetan noch belegt. Im Übrigen sprechen schon die Ausführungen vom …………… dafür, dass es dem Antragsteller möglich ist, Schreiben in eigener Sache einzureichen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg a. d. Havel eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde beim Dienstgericht des Landes Brandenburg beim Landgericht Cottbus vorgelegt wird, bei dem Dienstgerichtshof des Landes Brandenburg bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.