Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Urteil vom 01.02.2021 – 1 O 290/19
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0201.1O290.19.00
Tenor§
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise bis zu sechs Monate Ordnungshaft, zu unterlassen, den Kläger als „Stasi-IM“, „inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit“, „Stasi-Spitzel“ oder in sonstiger Weise zu bezeichnen, mit der dem Kläger unterstellt wird, dass dieser in der Vergangenheit Mitarbeiter der Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik gewesen sei.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 09.11.2019 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger klagt auf Unterlassung aufgrund vom Beklagten getätigter Äußerungen und macht u.a. Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.
Die streitenden Parteien sind Grundstücksnachbarn und haben ein zerrüttetes Nachbarschaftsverhältnis.
Aufgrund einer Sachbeschädigung hat der Beklagte mit Schreiben vom 02.01.2018 gegen den Kläger Strafanzeige erstattet. Gegenstand dieser Strafanzeige des Beklagten war, dass der Beklagte vermutete, der Kläger oder ein von ihm beauftragtes Fachunternehmen habe bei der Durchführung von Baumfällarbeiten seinen Zaun und eine Glasscheibe beschädigt.
Im Zuge dieser Strafanzeige tätigte der Beklagte mit Schreiben vom 25.02.2018 adressiert an das zuständige Polizeipräsidium – Polizeidirektion …………………………………………….. die folgende Aussage, die inhaltlich bestritten wird:
„Als Stasi-IM von 1974 bis 1990 bespitzelte er u.a. mich und meine Familie.“
Nach Bekanntwerden dieser vom Beklagten getätigten Aussage, beauftragte der Kläger seinen nunmehr tätigen Prozessbevollmächtigten.
Bereits mit Auskunftsantrag vom 20.10.2012 und erneut vom 20.04.2018 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurde dem Kläger bestätigt, dass keine Hinweise auf eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst zu seiner Person vorliegen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.04.2018 wurde der Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR. Ausweislich dieses Schreibens wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass eine Übersendung einer rechtsverbindlich unterzeichneten Unterlassungserklärung vorab per Telefax als fristwahrend anzusehen ist. Des Weiteren führte der Prozessbevollmächtigte aus:
„Gleichwohl ist auch die Übersendung des Originals innerhalb von drei weiteren Tagen erforderlich.“
Darüber hinaus übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit dem Schreiben vom 17.04.2018 dem Kläger einen vorformulierten Unterlassungserklärungsentwurf mit folgendem Inhalt zu:
1.
es zu unterlassen, Herrn …………….. als „Stasi-IM“, „inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit“, „Stasi-Spitzel“ oder ähnlich zu bezeichnen,
2.
für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehend benannte Pflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR an Herrn ………………. zu zahlen sowie
3.
die Kosten des Herrn …………….. in dieser Angelegenheit für die Inanspruchnahme der Dienste der Rechtsanwälte …………………………….. nach Maßgabe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR zzgl. einer Postpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 571,44 EUR zu tragen.
Mit E-Mail vom 23.04.2018 übersandte der Beklagte, den von ihm unterschriebenen, vorformulierten Unterlassungserklärungsentwurf als gescanntes Dokument im pdf. Format dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zurück.
Das Originalschreiben bzw. das Dokument mit der originalen Unterschrift wurde vom Beklagten dagegen nicht an den Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt, trotz dessen der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28.05.2018 den Beklagten erneut dazu aufforderte,
„die von Ihnen unterzeichnete Unterlassungserklärung (uns) nunmehr im Original zukommen zu lassen…“
Mit Schreiben vom 01.06.2018 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte als bevollmächtigter Vertreter in dieser Sache und erwiderte inhaltlich mit E-Mail vom 08.06.2018, dass die getätigte Aussage seines Mandanten zur Vergangenheit des Klägers wahr wäre.
Dies nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers zum Anlass mit Schreiben vom 12.07.2018 die Vertragsstrafe ausweislich des selbst zugesandten Unterlassungserklärungsentwurfes vom 17.04.2018 in Höhe von 5.100,00 EUR vom Beklagten unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 19.07.2018 zu fordern.
Der Kläger behauptet, dass er keine irgendwie geartete Stasi-Tätigkeit ausgeübt oder den Beklagten in den Jahren 1974 – 1990 bespitzelt habe.
Des Weiteren meint der Kläger, dass vorliegend ein Unterwerfungsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen sei und dieser gerade nicht den Schriftformerfordernissen unterläge.
Der Kläger beantragt – nachdem er mit Schriftsatz vom 15.10.2020 sein Klagebegehr um den Antrag zu 5. Erweiterte - nunmehr,
1. ein schriftliches Vorverfahren gem. § 276 ZPO einzuleiten;
2. im Fall der Säumnis gem. § 331 Abs. 3 ZPO zu entscheiden;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 571,44 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20.07.2018 zu zahlen;
4. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
5. den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, den Kläger als „Stasi-IM“, „inoffiziellen Mitarbeiter der Staatssicherheit“, „Stasi-Spitzel“ oder in sonstiger Weise zu bezeichnen, mit der dem Kläger unterstellt wird, dass dieser in der Vergangenheit Mitarbeiter der Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die vorgerichtlichen Anwaltskosten bezüglich der Zahlungsaufforderung seien nicht abgerechnet und bezahlt worden.
Der Beklagte meint, die streitgegenständliche Äußerung sei im Zuge eines förmlichen Verfahrens gefallen und es fehle daher an einer Verbreitung der Äußerung. Zudem sei die Äußerung in der E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 08.06.2018 keine weitere Tatsachenbehauptung gewesen, sondern Verteidigungsvorbringen.
Darüber hinaus meint der Beklagte, sei die geforderte Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR im vorliegenden Einzelfall unverhältnismäßig hoch.
Auch meint der Beklagte, dass es an einer Wiederholungsgefahr bezüglich der Klageerweiterung fehlt.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 5. angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten zu.
Diese Voraussetzungen sind gegeben, da hier ein objektiv rechtswidriger Eingriff in ein geschütztes sonstiges Rechtsgut im Sinne des § 823 BGB erfolgt ist.
1. Vorliegend ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aufgrund Rechtsfortbildung durch den BGH als sonstiges Recht anerkannt ist, verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das einheitliche und umfassende Recht des einzelnen auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2016, 789, Rn. 20; BGH, NJW 2016, 56, Rn. 29; BGH, NJW 2014, 2029, Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Meinungsfreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 - 28 O 564/14, Rn. 33).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind - jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG, NJW 1999, 1322, 1324) -, unwahre dagegen nicht (BVerfG, NJW 2012, 1634, Rn. 33).
In Anwendung dieser Grundsätze erwecken die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten:
„Stasi-IM“
und
„… von 1974 bis 1990 bespitzelte er u.a. mich und meine Familie.“
nach ihrem klaren Wortlaut den Eindruck, der Kläger habe als informeller Mitarbeiter (IM) mit dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) zusammengearbeitet und „Spitzeldienste“ erbracht. Diese Äußerungen sind als Tatsachenbehauptungen einzustufen und sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere sein Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken
Denn die Rolle, die die Stasi bei der Kontrolle und Unterdrückung der Bevölkerung der ehemaligen DDR gespielt hat, kann nur als schädlich bezeichnet werden. Die Aufarbeitung der Geschichte belegt schlagend, dass die Zusammenarbeit mit der Stasi und ihre Unterstützung die betreffenden Personen mit einem schweren Makel versehen und sie in ihrer Außenwirkung auf andere Bürger diffamieren kann.
Die Tatsachenbehauptungen sind vorliegend unwahr und müssen vom Kläger nicht hingenommen werden.
Die Beweislast für die Wahrheit der Behauptungen liegt beim Beklagten. Der Beklagte hat für die Wahrheit der Behauptung aber keinen Beweis angeboten und daher seiner Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Dem substantiierten Vortrag des Klägers durch die vorgelegten Dokumente des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der DDR ist der Beklagten ebenfalls nicht entgegengetreten, sodass aus Sicht des Gerichts der Beweis für die Wahrheit der Behauptung nicht erbracht worden ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Kläger weder als offizieller noch als inoffizieller Mitarbeiter der MfS mitgewirkt hat.
2. Diese Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch durch ein haftungsbegründendes kausales Verhalten des Beklagten als Störer verursacht worden.
3. Die Meinungsfreiheit des Beklagten tritt aufgrund der unwahren Tatsachenbehauptung hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers zurück, so dass an der Verbreitung der Aussagen durch den Beklagten auch kein schützenswertes Interesse besteht und der Kläger diese nicht zu dulden hat.
4. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde, wie noch gezeigt werden wird. Damit zeigt die Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).
5. Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
II.
Dem Antrag zu 3. ausweislich der Klageschrift vom 09.10.2019 kann nur in Höhe von 571,44 EUR stattgegeben werden.
1. Die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in voller Höhe von 571,44 EUR dem Kläger sowohl als Schadensersatz gemäß § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da der Beklagte durch die streitgegenständliche Äußerung die Persönlichkeitsrechte des Klägers - wie dargelegt - verletzte.
Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten. Dies sind insbesondere die Kosten eines mit der Sache befassten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte seinem Rechtsanwalt im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH NJW-RR 2010, 428, 430). Diesbezüglich lag nach Ansicht des Gerichts lediglich ein Bestreiten seitens des Beklagen hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten vor, welche für die außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Bezug auf die Vertragsstrafe geltend gemacht wurden. Diese sind von den Abmahnkosten, welche mit Schreiben vom 17.04.2018 entstanden sind, zu unterscheiden.
Der Klägerin ist ein Schaden in Form von Anwaltskosten entstanden der auch adäquat kausal auf der Rechtsverletzung beruht, da die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Die erforderliche Abmahnung war - wie vorstehend erläutert - rechtmäßig. Der vom Kläger zugrunde gelegte Gegenstandswert von bis zu 6.000,00 EUR ist nach Ansicht des Gerichts nicht übersetzt (Musielak/Voit/Heinrich, 17. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 26), so dass der Kläger unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer die Erstattung des klageweise geltend gemachten Betrages verlangen kann.
In gleicher Höhe steht dem Kläger ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zu. Die berechtigte Abmahnung eines Verletzers stellt ein Geschäft des Verletzers dar, das seinem Interesse und Willen entspricht und für das er dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz schuldet (vgl. Palandt+Sprau, BGB, 69. Auflage 2010, § 683, Rn. 7).
2. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.100,00 EUR aufgrund einer verwirkten Vertragsstrafe ausweislich eines Unterwerfungsvertrages.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit dem Übersenden einer Unterlassungserklärung im pdf Format und eingescannter Unterschrift seitens des Beklagten vom 23.04.2018 per E-Mail kein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen, denn es fehlt damit an einer formwirksamen Willenserklärung/Angebot.
Zum Einen erfüllte die E-Mail des Beklagten vom 23.04.2018 nicht das notwendige Schriftformerfordernis und zum Anderen ist aus dem Unterlassen der Übersendung des Originals der Unterlassungserklärung ersichtlich, dass der Beklagte nicht mehr an einer Erklärung festhalten wollte.
Grundsätzlich gilt für einen Unterlassungsanspruch, wie oben bereits besprochen, dass eine Wiederholungsgefahr gegeben sein muss, damit dem Anspruch stattgegeben werden kann. Da für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ein Vertragsstrafeversprechen erforderlich ist, bedarf es idR eines Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll (BGH GRUR 1998, 953 (954) – Altunterwerfung III; BGH GRUR 2001, 85 (86) – Altunterwerfung IV).
Lange Zeit wurde jedoch davon ausgegangen, dass für die Unterwerfungserklärung ebenso wie für die Abmahnung kein Formzwang besteht. Inzwischen ist jedoch weitgehend anerkannt, dass die Unterwerfung als abstraktes Schuldversprechen oder -anerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) grundsätzlich dem Schriftformerfordernis unterliegt. Denn die Unterwerfung zielt idR auf eine Vereinbarung ab, durch die eine neue (vertragliche) Grundlage für die Unterlassungsverpflichtung geschaffen werden soll, die an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs tritt. Da der gesetzliche Unterlassungsanspruch mit Abgabe einer ausreichenden Unterwerfungserklärung entfällt, soll der Unterwerfungsvertrag eine neue konstitutive Verpflichtung schaffen (Novation). Die Vereinbarung, auf die die Unterwerfungserklärung abzielt, ist daher ein abstraktes Schuldversprechen oder – besser – ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781 BGB (BGHZ 130, 288 (292) – Kurze Verjährungsfrist; BGH GRUR 1998, 953 (954) – Altunterwerfung III; Teplitzky/Kessen Kap. 8 Rn. 5; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm, 38. Aufl. 2020, UWG § 12 Rn. 1.144, 1.145). Das Schriftformerfordernis soll auch in diesen Fällen vor übereilter Abgabe einer solchen den Erklärenden schützen.
Kommt der Schuldner dem Verlangen nicht nach, so ist die Erklärung wegen des Fehlens ernsthafter Unterwerfungsbereitschaft wirkungslos (BGH GRUR 1990, 530 (532) – Unterwerfung durch Fernschreiben).
Die per E-Mail übermittelte Kopie der Unterlassungserklärung erfüllt dieses Schriftformerfordernis nicht. Eine Telekopie enthält nämlich keine eigenhändige Unterschrift. Diese ist nur vom Original übernommen (vgl. BGH, NJW 1993, 1126 (1127)). Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf § 127 S. 2 BGB berufen, weil er von Anfang an ausdrücklich die Übersendung einer unterschriebenen Unterlassungserklärung verlangt hat und die Übersendung eines Telefaxen lediglich als fristwahrend ansehen wollte. Damit hat er sich mit einer Übermittlung durch Telefax oder der gleich gelagerten E-Mail mit angehängte Dokument und eingescannter Unterschrift nicht einverstanden erklärt. Die Telekopie ist somit keine wirksame Unterlassungserklärung, so dass vorliegend kein Schuldversprechen wirksam abgegeben worden und folglich auch kein Unterwerfungsvertrag zustande gekommen ist.
Vorliegenden hat der Kläger in seiner Abmahnung vom 17.04.2018 ausdrücklich die eigenhändig unterzeichnete schriftliche Abfassung der Unterlassungserklärung verlangt. Dies bedeutet, dass der Kläger von Anfang an erklärt hat, eine Unterlassungserklärung nur in der Form der §§ 127, 126 BGB zu akzeptieren. Dieser Absicht entspricht auch die spätere Aufforderung an den Beklagten vom 28.05.2018, das unterschriebene Original der Unterlassungserklärung vorzulegen. Dem ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen.
Das Verlangen des Kl. ist auch nicht unbillig, da es verständlich ist, dass er zu Beweiszwecken für die Geltendmachung eventueller Vertragsstrafen bei weiteren Verstößen die Vorlage der Originalurkunde verlangen kann, nachdem es durch Manipulationen beim Kopieren ohne weiteres möglich ist, eine Unterschrift unter eine solche Unterlassungserklärung vorzutäuschen. Dies muss er sich aber auch entgegenhalten lassen, wenn es um den Abschluss eines Vertrages geht.
III.
Dem Kläger steht der mit Antrag zu 4. geltend gemachte Betrag in Höhe von 571,44 EUR für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bezüglich der Zahlungsaufforderung nicht zu.
Wie bereits zuvor ausgeführt, fehlt es an einem Unterwerfungsvertrages und daher an einer Verwirkung einer Vertragsstrafe. Demnach war eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht begründet und ist daher abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.