Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022
Landgericht Cottbus Urteil vom 22.06.2022 – 1 O 174/21
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0622.1O174.21.00
Tenor§
1. a. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, von seinen Mandanten zusätzliche Gebühren zu verlangen und in Empfang zu nehmen, wenn er aufgrund gerichtlicher Bestimmung diesen im Rahmen von § 121 ZPO beigeordnet worden ist, so wie es mit seiner Abrechnung vom 26.01.2021 geschehen ist.
b. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu schließen, durch die diese für den Fall der PKH- Bewilligung verpflichtet werden, zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach §§ 44 ff. RVG an ihn (Abschlags-)Zahlungen zu leisten, so wie es mit Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 geschehen ist.
c. Der Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist in der Hauptsache Ziffn. 1 a. und b. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro und wegen der Hauptsache Ziff. 1 c. sowie der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gebührenstreitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger nimmt den Beklagten aufwettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger und der Beklagte sind zugelassene Rechtsanwälte und in Spremberg niedergelassen.
Am 23.11.2020 schloss der Beklagte mit seiner Mandantin Frau (Mandantin) eine „Vergütungsvereinbarung“. Darin heißt es:
„I Vergütung
Die Auftraggeberin schuldet dem Rechtsanwalt gemäß § 49b BRAO mindestens die gesetzliche Vergütung.
Der Rechtsanwalt erhält für die Vertretung im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Cottbus wegen Kündigung eine Abschlagszahlung in Höhe von insgesamt 252,30 €.
Dieser Berechnung liegt ein Gegenstandswert von 6.000,00 € zu Grunde.
Sollte durch das Gericht ein anderer Gegenstandswert festgelegt werden, ist eine Neuberechnung erforderlich.
Diese Abschlagszahlung wird bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr durch die im Rahmen der Prozess- A/erfahrenskostenhilfe aus der Landeskasse geleisteten Zahlungen ergänzt.
... Die Summe von Abschlagszahlung und die von der Landeskasse geleisteten Zahlung entsprechen der gesetzlichen Mindestgebühr. “
Wegen des Inhaltes der Vereinbarung im Übrigen wird auf die Anlage K1 (Gerichtsakte Blatt 8) verwiesen.
Am 25.11.2020 fertigte der Beklagte eine Klageschrift mit Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an das Arbeitsgericht Cottbus, die er sodann dort einreichte.
Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich.
Durch Beschluss vom 07.01.2021 gewährte das Arbeitsgericht der Mandantin unter Beiordnung des Beklagten Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 25.11.2020.
Mit Schreiben vom 26.01.2021 überreichte der Beklagte seiner Mandantin eine Neuberechnung der Anwaltsvergütung. Hierzu teilte er mit, dass sich der Streitwert im Hinblick auf die Klageerweiterung für die Lohnzahlung November nunmehr auf 8.000,00 Euro belaufe. In dem Schreiben heißt es:
„In der geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 ist festgelegt, dass eine Neuberechnung der Differenz erfolgt, insofern sich der Streitwert ändert.
Ich erlaube mir daher, Ihnen die Neuberechnung, die in der Anlage beigefügt ist, bekannt zu geben und bitte Sie, diesen neuen Betrag in Höhe von 686,14 Euro bei Ihrer Ratenzahlung zu berücksichtigen.“
Wegen des Inhalts des Schreibens im Übrigen wird auf die Anlage K 5 (Gerichtsakte BI. 16 f. verwiesen).
Der Kläger forderte den Beklagten durch Schreiben vom 01.02.2021 zur künftigen Unterlassung und Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte lehnte dies im Schreiben vom 05.02.2021 ab. Eine erneute Aufforderung des Klägers nach dem Haupttermin in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (Landgericht Cottbus, Az.: 1 O 56/21) wies der Beklagte ebenfalls zurück.
Der Kläger meint, die Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 sei wegen Verstoßes gegen § 3a Abs. 3 RVG von Anfang an nichtig. Sie verstoße auch gegen §§ 307 BGB, 3a Abs. 3 UWG.
Der Beklagte habe überdies entgegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von der Mandantin weitere Anwaltsvergütung verlangt. Dies alles entfalte Marktrelevanz.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es künftig zu unterlassen, von seinen Mandanten zusätzliche Gebühren zu verlangen und in Empfang zu nehmen, wenn er aufgrund gerichtlicher Bestimmung diesen im Rahmen von § 121 ZPO beigeordnet worden ist, so wie es mit seiner Abrechnung vom 26.01.2021 (Dateinummer: jf11061 .dox) geschehen ist,
dem Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, aufzugeben, es zu unterlassen, mit Mandanten Vergütungsvereinbarungen zu schließen, durch die diese für den Fall der PKH-Bewilligung verpflichtet werden, zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach §§ 44 ff. RVG an ihn (Abschlags-)Zahlungen zu leisten, so wie es mit Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 geschehen ist (Anlage K1 zur Klageschrift) sowie
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.088,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 sei von der Vorschrift des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG gedeckt.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe§
A. Die zulässige Klage ist auch begründet.
Dem Kläger stehen Unterlassungsansprüche im Umfang des Ausspruchs aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 3a UWG gegen den Beklagten zu.
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt.
1. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert, denn der Beklagte und er sind Mitbewerber.
Nach der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das trifft auf den Kläger und den Beklagten zu. Beide sind Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG, denn sie bieten als Rechtsanwälte ihre beruflichen Dienstleistungen in Spremberg an.
2. Der Beklagte hat gemäß § 3a UWG unzulässige geschäftliche Handlungen vorgenommen.
Nach der Vorschrift des § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a) Das betrifft zunächst die Einforderung der zuvor vereinbarten Wahlanwaltsvergütung gegenüber der Mandantin durch das Schreiben vom 26.01.2021, nachdem dieser Prozesskostenhilfe bewilligt und der Beklagte ihr beigeordnet worden war.
aa) Nach § 352 Abs. 1 StGB wird ein Rechtsanwalt wegen Gebührenüberhebung bestraft, wenn er Vergütungen erhebt, von denen er weiß, dass der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße schuldet. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG (vgl. BGH, Urteile vom 26.09.2002 - I ZR 44/00 (Anwaltshotline), juris Rn. 41 und vom 30.09.2004 - I ZR 261/02 (Telekanzlei), juris Rn. 47; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. § 3a UWG Rn. 1.258). Vergütungen im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB sind solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGH, Urteil vom 06.09.2006 - 5 StR 64/06, juris Rn. 9). Der Schutzzweck des § 352 Abs. 1 StGB ist daher grundsätzlich nicht berührt, soweit der Rechtsanwalt auf der Grundlage einer vertraglichen Honorarvereinbarung abrechnet. Dies trifft gleichermaßen zu, wenn die Honorarvereinbarung unwirksam ist, denn auch dann nimmt der Rechtsanwalt nicht die Autorität der gesetzlichen Gebührenordnung in Anspruch (BGH aaO Rn. 11).
bb) Im Streitfall hat der Beklagte den Tatbestand des § 352 Abs. 1 StGB i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gleichwohl verwirklicht.
In § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist bestimmt: „Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass... die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.“. Rechnet ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt entgegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegenüber dem Mandanten selbst Gebühren ab, handelt er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB daher tatbestandsmäßig, denn der Rechtsanwalt hat in solchen Fällen nur einen gesetzlichen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse nach Maßgabe des § 49 RVG. Diese (PKH- )Vergütung ist in den Endbeträgen geringer als die regelmäßige Wahlanwaltsvergütung nach der Tabelle in § 13 RVG. Gegenüber der von ihm vertretenen bedürftigen Partei darf der beigeordnete Rechtsanwalt - gleich auf welcher wirksamen oder unwirksamen vertraglichen Grundlage - keine zusätzlichen Honorarforderungen stellen (BGH, aaO Rn. 13). Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze hat der Beklagte nach der im Gerichtsbeschluss vom 07.01.2021 gegenüber seiner Mandantin im Wege der Prozesskostenhilfebewilligung erfolgten Beiordnung einen gesetzlich ausgeschlossenen Gebührenanspruch geltend gemacht, indem er mit seinem Forderungsschreiben vom 26.01.2021 die in der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 als Differenz zwischen Regelvergütung und PKH-Vergütung bestimmte - nach einem zwischenzeitlich erhöhten Gegenstandswert neu berechnete - Abschlagszahlung verlangt hat (Anlage K 5). Damit hat er den Verbotstatbestand des § 352 Abs. 1 StGB i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unabhängig davon erfüllt, ob er mit seiner damaligen Mandantin zuvor eine nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a. F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n. F. vergütungsrechtlich wirksame Honorarvereinbarung geschlossen hatte, denn mit der Geltendmachung der ihm als Teil seiner Gesamtvergütung zufolge der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 zustehenden Differenz zwischen Regel- und PKH-Vergütung hat er jedenfalls gegen die - ihn nach dem Inhalt der Vergütungsvereinbarung ersichtlich auch bekannte - Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verstoßen. Durch die darin liegende Geltendmachung einer gesetzlich unzulässigen Vergütung hat er zugleich den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. § 352 Abs. 1 StGB verwirklicht (vgl. zu § 1 UWG a.F. bzw. § 4 Nr. 11 UWG a.F. i.V.m. § 352 Abs. 1 StGB bereits BGH, Urteile vom 30.09.2004, aaO Rn. 47 und vom 26.09.2002, aaO Rn 41).
cc) Soweit der Beklagte meint, dass die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise dann nicht gelte, wenn eine Vergütungsforderung auf Grundlage einer vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG (a.F.) zulässig getroffenen Vergütungsvereinbarung beruhe, vermag sich die Kammer ihm nicht anzuschließen.
Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt ein Vergütungsverlangen gegenüber dem Mandanten den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG unabhängig davon, ob Grundlage für diese Zahlungsforderung eine nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. zulässige Vergütungsvereinbarung ist. Die unabhängig von Vergütungsvereinbarungen zwischen Rechtsanwalt und Mandant in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statuierte Forderungssperre spiegelt vielmehr die rigide Entscheidung des Gesetzgebers wieder, dass es einem beigeordneten Rechtsanwalt nicht gestattet ist, von seinem bedürftigen Mandanten eine (zusätzliche) Vergütung zu verlangen; er soll seine Vergütung nur aus der Staatskasse gemäß § 45 ff. RVG erhalten.
(1) Nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. ist (nur) eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, nichtig. Ohne Rücksicht auf diese vergütungsrechtliche Regelung bewirkt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die „Bewilligung der Prozesskostenhilfe, dass... die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.“ Sinngemäß dasselbe ergibt sich auch unmittelbar vergütungsrechtlich aus § 45 Abs. 1 RVG, wonach der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Gerichtsverfahren „von der Staatskasse“ erhält. Übereinstimmend regelt die Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 16 Abs. 2 BORA, dass der Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von seinem Mandanten grundsätzlich keine Wahlanwaltsvergütung verlangen kann, weil dieser zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist. Vor diesem Regelungshintergrund besteht für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt eine zwingende Forderungssperre, die durch eine Vereinbarung mit dem Mandanten nicht abbedungen werden kann. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in der Vergangenheit klargestellt, wenn er zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeführt hat: „Die bedürftige Partei schuldet danach zwar dem ihr beigeordneten Rechtsanwalt die (Wahlanwalts-)Vergütung. Der Anspruch des Rechtsanwalts unterliegt jedoch bis zur Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO einer Forderungssperre... Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, zu deren Aufbringung sie nicht in der Lage ist“ (Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8). Ebenso heißt es in einer wenig später ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs: „Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen“ (Beschluss vom 21.02.2008 - I ZR 142/06, juris Rn. 5; ebenso bereits OLG Köln, NJW-RR 1995, 634; OLG München, MDR 1991, 62; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.11.2006 - 19 U 76/06, juris Rn. 17).
(2) Nach Auffassung des Beklagten soll die Durchsetzungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hingegen nicht für solche Vergütungsforderungen bestehen, die im Sinne der nach Erlass der zitierten Rechtsprechung neugefassten Regelung in § 3a Abs. 3 S. 1 RVG (a.F.; jetzt Abs. 4 S. 1 RVG n.F.) durch eine danach nicht nichtige Vergütungsvereinbarung begründet worden seien, so dass die im Streitfall nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der korrigierten Abrechnung vom 26.01.2021 geltend gemachte Vergütungsforderung den Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. § 352 StGB nicht erfüllt hätte. Dieser gegen die dargelegten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerichtete Einwand verfängt nicht. Insbesondere hat sich an der Geltung der Durchsetzungssperre aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nichts durch die mit Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.06.2008 (BGBl. I S. 1000) erfolgte Neuregelung des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG (a.F.; jetzt Abs. 4 S. 1 RVG n.F.) geändert, wonach die Vergütungsvereinbarung eines beigeordneten Rechtsanwalts mit seinem Mandanten nicht mehr wie nach der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 5 S. 1 RVG a.F. generell nichtig ist, sondern nur dann, wenn sie die „gesetzliche Vergütung“ übersteigt.
(a) Nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. ist „eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ... nichtig.“ Der ursprüngliche Gesetzesentwurf (BT-Drs. 6/08) sah für den neu einzuführenden § 3a Abs. 3 S. 1 RVG (a.F.) hingegen noch folgende Fassung vor: „Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine Vergütung erhalten soll, ist nichtig.“ Im Laufe der Gesetzesberatung erhielt die Vorschrift dann ihre letzte Fassung, wonach eine Vereinbarung nur noch nichtig ist, wenn nach ihr ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die „gesetzliche Vergütung“ erhalten soll.
(b) Vorliegend kann indes die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 und die damit verknüpfte Frage, was unter „gesetzlicher Vergütung“ im Sinne des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. zu verstehen ist, zunächst dahinstehen. Die vom Beklagten in Anspruch genommene Wirksamkeit der mit seiner damaligen Mandantin geschlossenen Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 kann als zutreffend unterstellt werden. Es kommt nämlich für die in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statuierte Durchsetzungssperre von vornherein nicht darauf an, ob eine Vergütungsvereinbarung wirksam oder unwirksam geschlossen wird, denn die in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statuierte Durchsetzungssperre gilt unabhängig davon. Das Argument des Beklagten, dass es für eine nach den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. nicht nichtige Vergütungsvereinbarung keinen sinnvollen Anwendungsbereich gäbe, wenn ihr die Forderungssperre aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegenstünde, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(c) Diesem Einwand ist bereits entgegenzuhalten, dass im Fall der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung jedenfalls die Durchsetzungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer vor oder während der Beiordnung nach § 3 Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. begründeten Vergütungsabrechnung nicht mehr entgegensteht. Ein rechtsdogmatischer Widerspruch zwischen wirksamer Vergütungsvereinbarung einerseits und fehlender Durchsetzungsmöglichkeit andererseits besteht daher nicht. Die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hindert ebenso wie die Verjährung einer Forderung (vgl. § 214 Abs. 1 BGB) nicht deren Wirksamkeit. Insbesondere kann sich daher ein Rechtsanwalt nach einer gemäß § 124 ZPO wegen fehlerhafter Angaben der Partei oder einer Verbesserung ihrer Vermögensverhältnisse erfolgten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wieder auf eine zuvor getroffene Vergütungsregelung berufen, denn damit endet das Liquidationsverbot (Groß/Eder, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 5. Auflage, § 14 Rn. 114; Kratz in BeckOK/ZPO, 42. Ed. 01.09.2021, § 122 Rn. 25; MünchKommZPO/Wache, 6. Auflage, § 122 Rn. 13; Zöller/Schultzky, aaO, § 122 Rn. 11; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 51. Auflage, § 3a RVG Rn. 51; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 3a Rn. 52).
Zum anderen ist fraglich, ob § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. überhaupt auf Vergütungsvereinbarungen wie die streitgegenständliche anzuwenden ist, denn der Wortlaut der Regelung richtet sich an einen „im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete[n] Rechtsanwalt“. Vor diesem Hintergrund „ist schon fraglich, ob die Vorschrift Anwendung findet, wenn - wie hier - die Vergütungsvereinbarung schon vor Beantragung der Prozesskostenhilfe geschlossen war“ (so OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2018 - 7 W 21/17, juris Rn. 18). Nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. hätte die Anwendbarkeit der Vorschrift vielmehr zur Voraussetzung, dass Prozesskostenhilfe bei Abschluss der Vereinbarung für den Mandanten nicht nur beantragt werden sollte, sondern schon bewilligt gewesen wäre. Die der Regelung des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. seitens des Beklagten in Ansehung der Forderungssperre des § 121 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugeschriebene privilegierende Wirkung ist daher von vornherein zweifelhaft.
(d) Soweit ersichtlich leitet auch lediglich eine Einzelmeinung in der Literatur aus der Frage, welche Bedeutung eine Vergütungsvereinbarung mit der bedürftigen Partei hat, wenn dem Rechtsanwalt während der Beiordnung ohnehin untersagt ist, die Wahlanwaltsvergütung einzufordern, die weitreichende Schlussfolgerung ab, dass im Falle einer wirksam nach § 3 Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. geschlossenen Vergütungsvereinbarung die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gelten kann. Bei einer rückwirkenden Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung falle zwar die Forderungssperre weg und der Rechtsanwalt könne nunmehr die Wahlanwaltsvergütung fordern, allerdings überzeuge diese Konsequenz nicht, weil mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die bedürftige Partei ohnehin die gesetzlichen Wahlanwaltsgebühren schulde, sodass es einer Vergütungsvereinbarung nicht bedürfte (Schneider, AGS 2009, 11 f.). Hieraus leitet diese Auffassung ab, dass sich die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dann nur auf den Vergütungsanteil beziehe, der durch die dem Anwalt gegen die Staatskasse zustehende PKH- Vergütung gedeckt sei, nicht aber auf eine mit dem Mandanten vereinbarte Differenz zur Wahlanwaltsvergütung, so dass der Mandant, der sich im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung freiwillig des Schutzes des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begeben habe, trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung zu der die PKH-Vergütung übersteigenden Ausgleichszahlung verpflichtet bleibe. Dieser Auffassung kann mit der ganz herrschenden Meinung (Jungbauer, FPR 2010, 348, 349; Hartmann/Toussaint, aaO Rn. 49; Mayer in Gerold/Schmidt, 25. Auflage, RVG, § 3a Rn. 42; MünchKommZPO/Wache, 6. Auflage, § 122 Rn. 13; Kratz, aaO Rn. 24 ff.; Fischer in Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 18. Auflage, § 122 Rn. 7; Zöller/Schultzky, aaO, § 122 Rn. 11; Groß/Eder, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, 5. Auflage, Rn. 114 mwN) jedenfalls nicht gefolgt werden.
Richtig ist zwar, dass eine nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. wirksam geschlossene Vergütungsvereinbarung insofern keine konstitutive Bedeutung hat, als ein Rechtsanwalt nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch ohne vorherigen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung (wieder) die gesetzliche Wahlanwaltsvergütung verlangen kann (vgl. Ahlmann, aaO Rn. 52). Die RVG-rechtliche Wirksamkeit einer für den Vergütungsanspruch nicht zwingend erforderlichen Vereinbarung führt allerdings nicht dazu, dass die in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angeordnete Forderungssperre in Ansehung des mit dem Mandanten nach § 13 RVG vereinbarten Mehrbetrages nicht gilt. Insbesondere kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber diese Konsequenz mit der damaligen Neuregelung des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG (a.F.; jetzt Abs. 4 S. 1 RVG n.F.) beabsichtigt hätte. Dafür finden sich im Gesetzgebungsverfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr widerspricht der Umkehrschluss von der vermeintlich funktionslosen Vorschrift in § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. auf den Wegfall der Forderungssperre dem zwingenden Charakter der in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO getroffenen Regelung sowie aber auch den unmittelbar auf die PKH-Vergütung bezogenen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (§§ 45 ff. RVG) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (§ 16 Abs. 2 BORA), denen allen gemein ist, dass sie einer über die von der Staatskasse zu leistenden Vergütung hinausgehenden Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Mandanten klar entgegenstehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade sicherstellen, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung seiner Rechtsanwaltskosten in der Lage ist (BT-Drucks. 8/3068, S. 17; BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05, juris Rn. 8). Es ist nicht erkennbar, dass sich an dieser Rechtslage durch nachfolgende Änderungen des RVG aus Sicht des Gesetzgebers etwas hätte ändern sollen. Mit der im Jahr 2008 erfolgten Abschaffung der Vorgängerregelung in § 4 Abs. 5 RVG a.F. durch die Neuregelungen in § 3a Abs. 3 RVG (a.F.; jetzt Abs. 4 RVG n.F.) wurde vielmehr nur RVG-rechtlich klargestellt, dass eine vom beigeordneten Rechtsanwalt geschlossene Vergütungsvereinbarung nicht (mehr) automatisch nichtig ist (Satz 1) und dass für Rückforderungsansprüche des Mandanten an die Stelle der bisherigen Sonderregelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 RVG a.F. die allgemeinen Vorschriften des BGB über die ungerechtfertigte Bereicherung gelten (Satz 2). Dafür, dass deshalb die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausnahmsweise dann nicht gelten soll, wenn der im Wege von Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine nach diesen Regelungen nicht nichtige Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, geben weder die Gesetzgebungshistorie noch die sonst erkennbaren Regelungsumstände einen tauglichen Anhaltspunkt (vgl. BT-Drs. 16/8916, 17; näher zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Mayer, aaO, Rn. 40).
(e) Ungeachtet der einer ausnahmsweisen Aufhebung der Forderungssperre jedenfalls entgegenstehenden gesetzgeberischen Zielsetzung wäre eine nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. wirksam geschlossene Vergütungsvereinbarung, die vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschlossen worden und sodann für die Dauer der Beiordnung gegen den Mandanten nicht durchsetzbar wäre, aber auch nicht in jedem Fall sinnlos. So ist denkbar, dass sich ein Mandant für den Fall der Nichtbewilligung oder Aufhebung von Prozesskostenhilfe frühzeitig absichern und mit dem Rechtsanwalt eine jedenfalls wirksam bleibende Ratenzahlung vereinbaren möchte. Außerdem kann sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur auf Teile des vom Mandat umfassten Streitgegenstandes erstrecken. Vor diesem Hintergrund trifft die Erwägung des Beklagten, dass es für eine nicht nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. unwirksame Vergütungsvereinbarung von vornherein keinen sinnvollen Anwendungsbereich gebe, in dieser Totalität selbst dann nicht zu, wenn diese Regelung entgegen den oben dargelegten Zweifeln auf Vergütungsvereinbarungen anwendbar ist, die vor Prozesskostenhilfebewilligung geschlossen worden sind (vgl. zum Ganzen Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 34/21 -).
dd) Der Verstoß des Beklagten ist geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
(b) Dem Kläger steht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1,2 Abs. 1, 3 Abs. 1, Abs. 2, 3a UWG auch ein auf den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen der streitbefangenen Art gerichteter Unterlassungsanspruch zu.
aa) Die von dem Kläger inkriminierte Vergütungsvereinbarung des Beklagten vom 20.11.2020 (Anlage K 1) sieht vor, dass der Mandant eine Abschlagszahlung zu leisten hat, die „bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr durch die im Rahmen der Prozess-ZVerfahrenskostenhilfe aus der Landeskasse geleisteten Zahlungen ergänzt“ wird. Damit hat die Vereinbarung zum Ziel, dass der Mandant auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls den Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung (§ 49 RVG) und Wahlanwaltsvergütung (§ 13 RVG) zusätzlich tragen soll, wie insbesondere der Passus am Ende der Vereinbarung klarstellt: „Die Summe von Abschlagszahlung und die von der Landeskasse geleisteten Zahlung entsprechen der gesetzlichen Mindestgebühr.“ Eine solche Vereinbarung widerspricht - wie ausgeführt - der Durchsetzungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wonach die Beiordnung eines Rechtsanwalts bewirkt, dass ein Anspruch auf die Wahlanwaltsvergütung nicht mehr geltend gemacht werden darf. Sie ist damit von Anfang an darauf gerichtet, die gesetzliche Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu umgehen und dem beigeordneten Rechtsanwalt im rechnerischen Ergebnis den Erhalt einer Regelvergütung entsprechend den Wertgebühren des § 13 RVG zu sichern. Eine Vergütungsvereinbarung dieser Art ist ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung jedenfalls dann im Sinne des § 3a UWG unlauter, wenn der Rechtsanwalt damit eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Vergütung vereinbart, und dies geeignet ist, den Mandanten zu einer den Rechtsanwalt gegenüber Mitbewerbern bevorteilenden (Zusatz-)Zahlung anzuhalten (vgl. BGH, Urteile vom 26.09.2002 - I ZR 44/00 (Anwalts-Hotline), juris Rn. 41 und vom 26.09.2002 - I ZR 21/02 (Telekanzlei), juris Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt die Unlauterkeit der im Streitfall geschlossenen Vergütungsvereinbarung allerdings nicht bereits daraus, dass der Beklagte damit eine Vergütung vereinbart hat, die höher war als die nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. höchstens zulässige „gesetzliche Vergütung“. Zwar kann die vorgenannte Regelung als lauterkeitsrechtlich relevante „Höchstpreisvorschrift“ im Sinne des § 3a UWG verstanden werden, denn bei zwingenden berufsrechtlichen Vergütungsvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes handelt es sich um Marktverhaltensregelungen (vgl. zu § 4 Nr. 11 UWG a.F. BGH, Urteil vom 30.09.2004, aaO Rn. 42; Köhler, aaO, § 3a UWG Rn. 1.258). Es ist aber wie ausgeführt schon zweifelhaft, ob § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. überhaupt auf Vergütungsvereinbarungen anzuwenden ist, die wie im Streitfall vor Beantragung und Bewilligung von Prozesskostenhilfe geschlossen worden sind. In diesem Fall würde es zumindest nicht allein auf die nach § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. erlaubte Vergütungshöhe ankommen, um einen etwaigen lauterkeitsrechtlichen Verstoß nach § 3a UWG zu begründen, denn vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe liefe die im RVG angeordnete Höchstpreisvorschrift von vornherein ins Leere. Letztlich kann diese Frage auch hier offen bleiben, weil die vom Kläger vertretene Auffassung, bei der „gesetzlichen Vergütung“ im Sinne von § 3a Abs. 3 Satz 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 Satz 1 n.F. handele es sich um die PKH-Vergütung im Sinne von § 49 RVG, nicht zutrifft.
(1) Mit dem zweiten Antrag begehrt der Kläger dem Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, mit Mandanten solche Vergütungsvereinbarungen zu schließen, durch die diese für den Fall der PKH-Bewilligung verpflichtet werden, zusätzlich zu den aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach §§ 44 ff. RVG an ihn (Abschlags-)Zahlungen zu leisten, so wie es mit Abschluss der Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 geschehen ist. Die dazu vertretene Auffassung des Klägers, unter „gesetzlicher Vergütung“ im Sinne des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. seien (nur) die Vergütungsvorschriften des 8. Abschnitts des RVG in §§ 45 ff. RVG für beigeordnete Rechtsanwälte zu verstehen, so dass Vergütungsvereinbarungen der hier in Rede stehenden Art von vornherein nichtig und daher lauterkeitsrechtlich nach § 3a UWG zu beanstanden, trifft nicht zu. Soweit diese Frage überhaupt diskutiert wird, geht die Literatur nahezu einhellig davon aus, dass unter der Höhe der gesetzlichen Vergütung im Sinne des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. nur die Regelvergütung im Sinne des § 13 RVG verstanden werden kann (Jungbauer, aaO, S. 349 f.; Mayer, aaO, § 3a RVG, Rn. 42; Kratz, aaO, § 122 Rn. 25; ebenso OLG Hamm, aaO Rn. 18). Diese Auffassung ist entstehungsgeschichtlich und insoweit auch von der Gesetzessystematik ausgehend allein vertretbar, denn hätte der Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 RVG a.F. bzw. Abs. 4 RVG n.F. mit „gesetzlicher Vergütung“ die Vergütung im Sinne von §§ 45, 49 RVG gemeint, wäre eine entsprechende Klarstellung schon deshalb angezeigt gewesen, weil in § 3a Abs. 1 RVG unter der dort gleichfalls genannten „gesetzlichen Vergütung“ zweifelsfrei (nur) die Wahlanwaltsvergütung verstanden werden kann, wenn es dort in Satz 1 bis 3 heißt: „Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.“
(2) Es ist zudem nicht erkennbar, welchen gesetzgeberischen Sinn es haben sollte, einem beigeordneten Rechtsanwalt zu gebieten, eine Vergütung lediglich in Höhe der PKH-Vergütung zu vereinbaren, wenn er diese ohnehin von der Staatskasse erhält und nach etwaiger Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung von seinem Mandanten wieder die Regelvergütung verlangen kann. Eine solche Vereinbarung müsste vielmehr mit den Vorschriften zur Mindestgebührenhöhe konfligieren, denn die Vereinbarung einer niedrigeren als der gesetzlichen Regelvergütung ist gemäß § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG nur unter engen Voraussetzungen für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig. Ist aber unter „gesetzlicher Vergütung“ im Sinne des § 3a Abs. 3 S. 1 RVG a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. die Höhe der Regelvergütung nach § 13 RVG zu verstehen und wird diese, wie vom Beklagten im Streitfall richtig berechnet, ist diese von vornherein nicht nach § 3a Abs. 3 S. 1 a.F. bzw. Abs. 4 S. 1 RVG n.F. unwirksam. Das bedeutet zwar - wie ausgeführt - im rechtlichen Ergebnis nicht, dass der Mandant die höhere Vergütung entgegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO leisten muss. Es entfällt aber jedenfalls ein (allein) darauf gestützter lauterkeitsrechtlicher Verstoß gegen § 3a UWG, insofern der Abschluss einer solchen Vergütungsvereinbarung schon nicht gegen eine RVG-rechtliche Höchstpreisvorschrift verstößt.
(1) Die Verwendung unwirksamer AGB widerspricht zwar regelmäßig den Erfordernissen unternehmerischer Sorgfalt, so dass insbesondere Verstöße gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB (Inhaltskontrolle) und § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (Transparenzgebot) geeignet sein können, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen (Köhler, aaO, § 3a Rn. 1.288). Die europarechtliche Unterlassungsklagen-RL (RL 2009/22/EG) und das UKlaG schließen die Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB nach dem UWG außerdem nicht nur für Verbandsklagen nicht aus, sondern auch nicht für Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (Köhler, aaO Rn. 1.285 und Rn. 1.288). Vertragsbedingungen für Vergütungsvereinbarungen, die eine Partei verwendet, stellen zudem eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar (Köhler, aaO, § 3a UWG Rn. 1.287). So hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit die Abmahnung eines Mitbewerbers wegen Klauseln in der Widerrufsbelehrung auf Verstöße nach § 307 BGB geprüft (Urteil vom 31.05.2012 - I ZR 45/11, juris Rn. 44). Die streitgegenständlichen Vergütungsregelungen können hier auch als von dem Beklagten verwendete AGB angesehen werden. Für Verbraucherverträge gilt nach § 310 Abs. 3 BGB, dass AGB als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es gilt also eine vom Rechtsanwalt zu widerlegende Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von ihm und nicht vom Auftraggeber gestellt wurden. Es ist außerdem nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, sondern die Inhaltskontrolle findet bereits statt, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
(2) Die Voraussetzungen für einen AGB-rechtlichen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB, der auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2012 -1 ZR 45/11, juris Rn. 44; Köhler, aaO, § 3a Rn. 1.288), liegen gleichwohl nicht vor. Danach sind insbesondere Vertragsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt eine Abweichung vom dispositiven Recht voraus, denn gesetzliche Regelungen sind naturgemäß nicht abänderbar, wenn ihr Sinn und Zweck einer privatautonomen Gestaltung zwingend entgegenstehen. Nur wenn der Verwender durch das Gesetz eröffnete rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt, sind entsprechende Klauselbestimmungen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urteile vom 20.03.2014 - VII ZR 248/13, juris Rn. 29; und vom 19.12.2007 - XII ZR 61/05, juris Rn. 17). Der Beklagte weicht mit der in Rede stehenden Vergütungsvereinbarung jedoch nicht von dispositivem Recht, sondern von zwingendem Recht ab, insofern es gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 352 Abs. 1 StGB) einem Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe schlechthin untersagt ist, eine im Innenverhältnis vereinbarte Vergütungsforderung gegen den Mandanten geltend zu machen. Damit verstoßen Vertragsregelungen, die eine solche Vergütungspflicht des Mandanten gerade auch für diesen Fall vorsehen, gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Spiegelbildlich dazu verhält es sich, dass andererseits Preisabreden, die wie die streitgegenständliche nicht schon als solche gegen vergütungsrechtliche Höchst- oder Mindestpreisvorschriften verstoßen, im Interesse der Privatautonomie einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind (siehe nur Palandt/Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 Rn. 41 mwN auf die BGH-Rspr.).
dd) Die Klage hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Soweit der Kläger in allgemeiner Form rügt, dass sich der Beklagte mit der Vergütungsvereinbarung vom 22.11.2020 gerade für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine für ihn nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO undurchsetzbare Vergütungsvereinbarung sichern wollte und die betreffenden Vertragsregelungen die dort bestimmte Durchsetzungssperre gezielt umgehen, ist die Klage deshalb begründet, weil es nach § 3a UWG bereits unlauter ist, wenn ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart und dies geeignet ist, ihm gegenüber Mitbewerbern einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen. Das ist hier der Fall, denn auch im Fall ihrer Widerrechtlichkeit können Vergütungsvereinbarungen wie die vorliegende durchschnittliche Mandanten dazu anhalten, ihnen gegenüber rechtlich nicht durchsetzbare Zahlungsansprüche zu erfüllen, wodurch der Beklagte einen geldwerten Wettbewerbsvorteil erlangt.
(1) Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Vereinbarung eine der Wahlanwaltsvergütung entsprechende Differenz zur PKH-Vergütung und damit eine zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Widerspruch stehende Vergütungshöhe vereinbart. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 mit der dort vorgesehenen Abschlagszahlung bereits selbst eine Geltendmachung im Sinne des § 352 Abs. 1 StGB darstellte, denn jedenfalls war dieser Straftatbestand bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung mangels bewilligter Prozesskostenhilfe noch nicht erfüllt. Grundsätzlich ist es daher so, dass zu dieser Zeit ein durch Forderungsgeltendmachung verwirklichter Verstoß gegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (i.V.m. § 352 StGB) nicht gegeben ist. Infolgedessen kann sich ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß des Beklagten hier nicht aus einem bereits mit Abschluss der Vergütungsvereinbarung verwirklichten Verstoß gegen § 352 Abs. 1 StGB ergeben.
(2) Indessen liegt jedoch bereits in der Vereinbarung einer Wahlanwaltsvergütung für den Fall nachfolgender Prozesskostenhilfebewilligung ein wettbewerbsrelevanter Verstoß im Sinne des § 3a UWG. Der Rechtsbruchtatbestand setzt zwar grundsätzlich eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift voraus, das inkriminierte Verhalten muss also den Tatbestand dieser Norm vollständig erfüllen (BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 60/05, juris Rn. 11). Der vorbeugende Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 2 UWG kann aber zum einen auch dann geltend gemacht werden, wenn eine Zuwiderhandlung gegen die gesetzliche Vorschrift droht, also unmittelbar bevorsteht (Köhler, aaO, § 3a UWG Rn. 1.84). Zum anderen kann es nach der speziell auf anwaltsvergütungsrechtliche Vorschriften bezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „ungeachtet der Wirksamkeit der getroffenen Gebührenvereinbarung ... auch generell unlauter sein, wenn der Anwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart, ohne auf den Umstand der Gebührenüberschreitung hinzuweisen“ (Urteil vom 30.09.2004, aaO Rn. 47).“ Es kann deshalb wettbewerbsrechtlich schon zu beanstanden sein, sich vor Beginn der Tätigkeit und vor Eintritt der die etwaige Fälligkeit der Vergütungsforderung begründenden Umstände eine überhöhte Vergütung vertraglich einräumen zu lassen (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 26.09.2002, aaO Rn. 41). Das belegt auch folgende Kontrollüberlegung: Ebenso wie AGB-rechtlich unzulässige Vertragsklauseln trotz ihrer Unwirksamkeit durchschnittliche Verbraucher davon abhalten können, ihnen gegen den Verwender nach dispositivem Recht zustehende Ansprüche geltend zu machen und dadurch zu einer im Sinne des § 3a UWG spürbaren Interessenbeeinträchtigung eines sich rechtskonform verhaltenden Mitbewerbers führen können (Köhler, aaO, § 3a UWG Rn. 1.289), zielen die streitbefangenen Vergütungsklauseln, welche sogar die Umgehung zwingender Rechtsvorschriften bezwecken, auf einen im Verhältnis zum Kläger als Mitbewerber widerrechtlichen Wettbewerbsvorsprung ab, indem der Beklagte danach seinen Mandanten gegenüber - vermeintlich - berechtigt ist, von ihnen auch und gerade im Falle der späteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Differenzbetrag zwischen PKH-Vergütung und Wahlanwaltsvergütung zu verlangen.
(3) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist dem Beklagten bereits mit Abschluss von Vergütungsvereinbarungen wie der streitgegenständlichen ein lauterkeitsrechtlicher Verstoß im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Last zu legen. Die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist zwar keine unmittelbar vergütungsrechtliche Mindest- oder Höchstpreisvorschrift, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als berufsausübungsbezogene Marktverhaltensregelungen anzusehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.09.2004, aaO Rn. 42; Köhler, aaO, § 3a UWG Rn. 1.258), sie steht mit dem dort gegenüber bedürftigen Mandanten angeordneten „Liquidationsverbot“ (Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage, § 122 Rn. 7) einer solchen aber gleich. Nichts anderes folgt aus den weiteren einschlägigen vergütungs- und berufsrechtlichen Regelungen. So erhält ein beigeordneter Rechtsanwalt nach § 45 Abs. 1 RVG seine Vergütung (nur) aus der Staatskasse. Ferner darf gemäß § 16 Abs. 2 BORA ein Rechtsanwalt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe von seinem Mandanten grundsätzlich keine Zahlungen oder Leistungen mehr annehmen. Diesen Regelungen entgegen zielt die Vergütungsvereinbarung vom 23.11.2020 eindeutig darauf ab, die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von Beginn an zu umgehen.
Deutlich wird dies insbesondere, wenn es unter Ziffer „I Vergütung“ heißt: „Die Summe von Abschlagszahlung und die von der Landeskasse geleisteten Zahlung entsprechen der gesetzlichen Mindestgebühr“ (Anlage K 1). Was unter der gesetzlichen Mindestgebühr im Sinne der Vergütungsvereinbarung zu verstehen ist, stellt der vorhergehende Passus klar, in dem es zu der in der Vergütungsvereinbarung angegebenen „Abschlagszahlung“ heißt: „Diese Abschlagszahlung wird bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr durch die im Rahmen der Prozess-A/erfahrenskostenhilfe aus der Landeskasse geleisteten Zahlungen ergänzt“. Damit ist klargestellt, dass die gesetzliche Gebühr im Sinne der Vereinbarung diejenige der Regelvergütung für einen Wahlanwalt im Sinne von § 13 RVG ist. Die darin liegende Umgehung des in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statuierten Liquidationsverbotes ist offenkundig, zumal die Vergütungsvereinbarung auf eine künftige Prozesskostenhilfebewilligung explizit Bezug nimmt und deren Beantragung bei Gericht in denjenigen Fällen, in denen der Beklagte eine solche Vergütungsvereinbarung verwendet, ersichtlich schon beabsichtigt ist; denn andernfalls ergäbe sich der mit der Vergütungsvereinbarung verfolgte Zweck - der Erhalt einer im Ergebnis den Wertgebühren des § 13 RVG entsprechenden Regelvergütung - bereits aus den gesetzlichen Vergütungsvorschriften. Dass der Beklagte seine bedürftigen Mandanten nicht darüber aufklärt, dass sie gesetzlich zu einer Vergütungsleistung nach Prozesskostenhilfebewilligung nicht verpflichtet sind (vgl. § 16 Abs. 2 BORA), liegt ebenfalls auf der Hand, zumal er noch im Prozess die Auffassung vertritt, dass das Liquidationsverbot des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für Vergütungsvereinbarungen der streitbefangenen Art nicht gilt. (vgl. zum Ganzen Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO).
(4) Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie wird bereits durch die hier in Rede stehenden Verstöße indiziert. Darüber hinaus hat der Beklagte die außergerichtlichen Unterlassungsbegehren des Klägers zurückgewiesen.
8. Nebenentscheidungen
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung folgt aus § 13 Abs. 3 UWG.
Danach kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 der Vorschrift entspricht.
Die Abmahnung war, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, begründet und berechtigt, das heißt erforderlich, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (vgl. MüKoUWG/Ottofülling, 3. Aufl. 2022, UWG § 13 Rn. 264). Sie hat auch den von § 13 Abs. 2 UWG geforderten Inhalt. Insbesondere wird die Rechtsverletzung ausführlich dargelegt.
Die Aufwendungen sind schließlich auch als erforderlich anzusehen. Zwar ist bei einem Rechtsanwalt hinreichende Sachkunde im Gebührenrecht und auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2004, 789, (Selbstauftrag), beck-online). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen unschwer zu erkennenden Rechtsverstoß in diesem Sinne. Diese Frage ist vielmehr hoch streitig. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich der Beklagte der Hilfe eines im Gebührenrecht spezialisierten Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten bedient.
Die Höhe der Gebühren hat der Kläger zutreffend berechnet. Bei einem Gegenstandswert von 20.000,00 Euro beträgt die Anwaltsgebühr 822,00 Euro. Die zutreffend angesetzte 1,3 Gebühr nach RVG VV Nr. 2300 ergibt 1.068,60 Euro. Hinzu kommt die Pauschale nach RVG VV Nr. 7002. Zinsen schuldet der Beklagte aus § 291, 288 Abs. 1 BGB.
2. Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1,2 ZPO.