Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 28.02.2024 – 4 O 581/21
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0228.4O581.21.00
Tenor§
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.203,53 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2022, höchstens 21,12 € pro angefangenem Monat zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.573,29 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. November 2022, höchstens 32,87 € pro angefangenem Monat zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 24.860,52 €
Tatbestand§
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Bauträger und gehörten der „Unternehmensgruppe ………………..“ an. Der Kläger ist im Hoch-, Trocken- und Tiefbau tätig und wurde für die Beklagten im Rahmen verschiedener Bauprojekte tätig.
Der Kläger stellte der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) seine Leistungen ohne den Ausweis von Umsatzsteuer in Rechnung, weil die Parteien von einer Steuerschuldnerschaft der Beklagten ausgingen. Die Umsatzsteuer entrichteten die Beklagten an das Finanzamt. Wegen der einzelnen Rechnungen und Beträge wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz vom ……………….., Bl. 234 d.A., Bezug genommen.
Im Jahr 2013 stellte der Bundesfinanzhof fest, dass die Besteuerung von Leistungen an Bauträger nicht gem. § 13b UStG erfolgen könne. Die Beklagten forderten vom Finanzamt die geleistete Umsatzsteuer zurück.
Die Unternehmensgruppe, zu der die Beklagten gehören, und mehrere Bauleistende schlossen am ……………….. eine Vereinbarung, wonach der Ausgang eines Zivilprozesses, nämlich LG Cottbus, 6 O 70/15, dem Grunde nach auf die beteiligten Bauleistenden und die Beklagte erstreckt werden sollte.
In der Vereinbarung heißt es:
„2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das rechtskräftige Urteil in der Sache
2.1. für und gegen die sich aus Anlage A1 beigefügten Liste der sich an den Verfahrenskosten beteiligten Handwerker
2.2. sämtlichen Gesellschaften der „.....................-Gruppe“, insbesondere bestehend aus den in der Präambel bezeichneten Gesellschaften wirkt
3. Im Fall eines obsiegenden zivilrechtlichen Urteils verpflichtet sich ....................., den Abtretungen der Unternehmer (2.1) gegenüber dem Finanzamt Cottbus anzuerkennen.“
Der Kläger war in der Vereinbarung als der den Musterprozess führende Handwerker aufgeführt.
Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf Anlage K1 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht verurteilte in dem Prozess die dortige Beklagte zur Freistellung eines Betrages in Höhe der Umsatzsteuer. Die dortige Beklagte legte Berufung ein und nahm diese am 12. Dezember 2018 in der mündlichen Verhandlung zurück.
Der Kläger teilte den Beklagten mit Schreiben vom ……………….. (Anlage K8, Bl. 39) mit, dass er die Möglichkeit des § 27 Nr. 19 UStG in Anspruch genommen hätte, er die jeweiligen berichtigten Rechnungen beifüge und um Überweisung an das Finanzamt bitte. Mit Schreiben vom ……………….. (Anlage K10, Bl. 14) forderte der Kläger die Beklagten auf, ihm zu bestätigen, dass sie der Abtretung nicht widersprechen würden und fügte eine auf den ……………….. datierte Abtretungserklärung bei.
Mit Schreiben vom ……………….. wandte sich das Finanzamt an die Beklagte zu 1) und zu 2) (Anlagen K9, Bl. 40ff.) mit einem Auskunftsersuchen zum Abtretungsangebot des Klägers. In der beigefügten „Verbindliche[n] Erklärung“ heißt es für die Beklagte zu 1) durch diese sei abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 4.206,84 € zurückgefordert worden (Bl. 46). Bei der Beklagten zu 2) wird der zurückgeforderte Betrag auf 4.180,00 € beziffert (Bl. 54).
Die Beklagten lehnten dies mit Schreiben vom ……………….. (Anlage B8, Bl. 165) ab.
Mit Schreiben vom ……………….. luden die Beklagten zu Vergleichsgesprächen für den ……………….. ein (Bl. 179). In dem Treffen wurde die Übersendung eines Vergleichsangebots vereinbart, welches am ……………….. vorgelegt wurde und auf das eine Reaktion bis zum ……………….. erbeten wurde.
Der Kläger behauptet, von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass das Finanzamt mit Bescheid vom ………………..gegenüber dem Kläger Umsatzsteuerforderungen in der hier streitgegenständlichen Höhe geltend gemacht habe und er gegen die Bescheide Einspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben eingelegt habe.
Er ist der Ansicht, die Beklagen müssten ihm Aussetzungszinsen ersetzen, mindestens den gesetzlichen Verzugszins.
Der Kläger hat mit der Klageschrift u.a. beantragt, die damaligen Beklagten zu 1) bis 4) zu verurteilen, für den Kläger an das Finanzamt Cottbus zur Steuernummer ……………….. einen Betrag von 146.776,24 € nebst steuerlicher Nebenforderungen seit dem ……………….. zu zahlen. Die Rechnungen hat er der Klage nicht beigefügt und die Forderungen auch sonst nicht aufgeschlüsselt. Mit Beschluss vom 17. November 2022 (Bl. 230) hat die Kammer hingewiesen, dass die Klage mangels bestimmbarem Streitgegenstand unzulässig sein dürfte. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom ……………….. die Anträge umgestellt und die Rechnungen vorgelegt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 11.211,62 € nebst steuerlicher Nebenforderungen in Höhe von 0,5% pro angefangenem laufendem Monat seit dem ……………….. zu zahlen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 13.648,90 € nebst steuerlicher Nebenforderungen in Höhe von 0,5% pro angefangenem laufendem Monat seit dem ……………….. zu zahlen;
hilfsweise:
die Beklagte zu 1) zu verurteilen, für den Kläger an das Finanzamt Cottbus zur Steuernummer ……………….. einen Betrag von 11.211,62 € nebst steuerlicher Nebenforderungen in Höhe von 0,5% pro angefangenem laufendem Monat seit dem ……………….. zu zahlen;
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, für den Kläger an das Finanzamt Cottbus zur Steuernummer ……………….. einen Betrag von 13.648,90 € nebst steuerlicher Nebenforderungen in Höhe von 0,5% pro angefangenem laufendem Monat seit dem ……………….. zu zahlen;
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten bezüglich der Beklagten zu 1), dass für die Rechnungen ……………….., ……………….., ……………….., ……………….. und ……………….. Mehrwertsteuer nur zum Teil (vgl. Anlage B13, Bl. 275) an das Finanzamt abgeführt und demnach auch keine Erstattung gefordert worden sei, insgesamt sei Mehrwertsteuer in Höhe von 4.203,43 € zurückgefordert worden. Sie sind der Ansicht, die Rechnung ……………….. betreffe nicht die Beklagte zu 1).
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sind sie der Ansicht, die Rechnungen ……………….. und ……………….. würden nicht die Beklagte zu 2) betreffen.
Sie sind der Ansicht, die Forderungen seien seit dem ……………….. verjährt.
Sie sind außerdem der Ansicht, in dem „Musterprozess“ habe nur die Frage geklärt werden sollen, ob die Beklagten zur Anerkennung von bereits erfolgten Abtretungen an das Finanzamt verpflichtet seien.
Die Klage ist am ……………….. bei Gericht eingegangen. Der mit Kostenrechnung vom ……………….. angeforderte Vorschuss ist am ……………….. bei Gericht eingegangen. Die Klage ist den Beklagten am ……………….. zugestellt worden. Der Schriftsatz vom ……………….. ist den Beklagten am ……………….. formlos übermittelt worden.
Der Kläger hat die Klage zunächst auch gegen weitere Gesellschaften der .....................-Gruppe gerichtet. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Erste ..................... GmbH & Co. KG, der Vierte ..................... GmbH & Co. KG und der ..................... GmbH eröffnet worden ist, ist das Verfahren in Bezug auf diese Gesellschaften abgetrennt worden.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
1.
In der Hauptsache hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 4.203,53 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 6.573,29 €.
Bei einem vor dem Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 (V R 37/10) abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Bauträger steht dem Bauunternehmer aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen seinen Vertragspartner zu, wenn beide Vertragsparteien übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG aF ausgegangen sind, der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat und wegen eines Erstattungsverlangens des Bauträgers für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2021 – VII ZR 242/20, vom 16. Juli 2020 – VII ZR 204/18 und vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17).
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall für die Beklagte zu 1) in Höhe von insgesamt 4.203,53 € vor, nämlich für die Rechnungen vor ……………….. (2.194,50 €), ……………….. (129,52 €), ……………….. (570 €), ……………….. (117,50 €), ……………….. (21,92 €), ……………….. (847,88 €), ……………….. (61,36 €), und ……………….. (260,85 €). In dieser Höhe ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 1) Umsatzsteuer abgeführt und vom Finanzamt zurückverlangt hat (vgl. die in der Anlage B13 (Bl. 275) genannten Beträge).
Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegen die Voraussetzungen in Höhe von insgesamt 6.573,29 € für die Rechnungen ……………….. (1.330,00 €), ……………….. (1.216,00 €), ……………….. (873,05 €), ……………….. (24,62 €), ……………….. (168,64 €), ……………….. (380,00 €) und ……………….. (2.546,78 €) und ……………….. (34,20 €) vor.
c) Für die Höhe des Anspruchs kommt es nicht darauf an, ob die Festsetzung von Umsatzsteuer gegenüber dem Kläger zu Recht erfolgte und insoweit auch, ob der von ihm eingelegte Einspruch und der finanzgerichtliche Rechtsstreit Erfolg haben wird. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Umsatzsteuerfestsetzung, der Einspruch und die Klageerhebung vor dem Finanzgericht tatsächlich erfolgt sind. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, dass für den Bauunternehmer die Gefahr besteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer selbst entrichten zu müssen. Das Entstehen des Anspruchs setzt dabei nicht voraus, dass sich die Gefahr aufgrund bestandskräftiger Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauunternehmer bereits endgültig realisiert hat. Die Gefahr tritt nicht erst mit Eintritt der Bestandskraft der an den Bauunternehmer gerichteten Änderungsbescheide ein, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Bauträgerin ihren Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer für die von dem Bauunternehmer ausgeführten Leistungen gestellt und damit für diesen die Gefahr der Heranziehung als Steuerschuldner begründet hat (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 – VII ZR 242/20).
d) Für die Behauptung des Klägers, dass die Beklagte zu 1) mehr als 4.203,53 € und die Beklagte zu 2) mehr als 6.573,29 € Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten hatte und dem Kläger deswegen eine Inanspruchnahme durch das Finanzamt in einem größeren Umfang droht, ist der Kläger beweisfällig geblieben.
Soweit die Beklagten hinsichtlich bestimmter Rechnungen bestreiten, dass diese überhaupt ein Bauvorhaben zwischen den Parteien betrafen, ist der Kläger diesem Vortrag nicht weiter entgegengetreten, eine Berücksichtigung dieser Rechnungen scheidet daher aus.
Aber auch soweit die Beklagten geltend machen, sie hätten nicht die vom Kläger geltend gemachte Umsatzsteuer zurückerhalten, ist der Kläger für das Gegenteil beweisfällig geblieben. Der Anspruch des Klägers besteht nach den o.g. Grundsätzen nur insoweit, als die Beklagten die Umsatzsteuer auch tatsächlich vom Finanzamt zurückgefordert haben. Denn nach § 27 Abs. 19 UStG ist in der hier vorliegenden Konstellation die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung (nur) soweit zu ändern, wie der Leistungsempfänger (also der Bauträger) die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. Auf die Behauptungen des Klägers zur Richtigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber den Beklagten und zur Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 1) kommt es schon deswegen nicht an.
Insoweit trifft ihn als Anspruchssteller die Beweislast dafür, dass der von der jeweiligen Bauträgerin gestellte Antrag auf Erstattung von Umsatzsteuer nicht nur die o.g. berechtigten Beträge betraf, sondern die weiteren von ihm geltend gemachte Beträge umfasste. Für diese Tatsache fehlt es aber an Beweisangeboten bzw. näherem Vortrag. Die Beklagten sind im konkreten Fall auch weder einer sog. sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen, noch hätten sie den Vortrag des Klägers substantiierter bestreiten müssen. Insbesondere mussten sie nicht über die Nennung von Zahlen hinaus die Erstattungsanträge oder Umsatzsteuererklärungen vorlegen. Denn sowohl eine sog. sekundäre Darlegungslast, als auch erhöhte Anforderungen an den Substantiierungsgrad von Bestreiten setzen voraus, dass der primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei kein eigener Vortrag zumutbar ist. Daran fehlt es aber, weil der Kläger zunächst konkret zu der eigenen Inanspruchnahme durch das Finanzamt, etwa durch Vorlage der jeweiligen ihn selbst betreffenden Bescheide hätte vortragen müssen. Soweit er Schreiben des Finanzamts vorgelegt hat, deuten diese im Übrigen sogar darauf hin, dass die Forderungen des Klägers überhöht sind. Denn in dem Schreiben vom ……………….. an die Beklagte zu 1) und zu 2) mit einem Auskunftsersuchen zum Abtretungsangebot des Klägers war das Finanzamt in der beigefügten „Verbindliche[n] Erklärung“ davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1) abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 4.206,84 € zurückgefordert hatte (Bl. 46) und die Beklagte zu 2) in Höhe von 4.180,00 € (Bl. 54). Damit entspricht der von den Beklagten zugestandene Betrag in Bezug auf die Beklagte zu 1) mit einer minimalen Abweichung von ca. 3 € der vom Finanzamt genannten Zahl, hinsichtlich der Beklagten zu 2) räumt diese sogar einen deutlich höheren Betrag ein, als das Finanzamt in dem Schreiben angegeben hatte.
e) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aufgrund einer Abtretung an das Finanzamt erloschen. Für eine wirksame Abtretung wäre die Annahme durch das Finanzamt erforderlich, eine solche Annahme behauptet aber keine der Parteien.
f) Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt.
Die Verjährung begann zunächst aufgrund der Vereinbarung vom ……………….. im Jahr …. gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen. Nach der Vorschrift beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt. Ein solches vertragliches Anerkenntnis liegt hier in der Ziffer 3 der Vereinbarung, in der die Parteien vereinbart hatten: „Im Fall eines obsiegenden zivilrechtlichen Urteils verpflichtet sich ....................., den [sic] Abtretungen der Unternehmer (2.1) gegenüber dem Finanzamt anzuerkennen.“ Diese Regelung kann bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung nur so verstanden werden, dass damit jedenfalls ein kausaler Schuldanerkenntnisvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden sollte, mit dem das Bestehen der streitgegenständlichen Ansprüche anerkannt werden sollte. Denn die wirksame Abtretung einer Forderung der Handwerker gegen die Beklagten an das Finanzamt, die die Beklagten gegenüber dem Finanzamt anerkennen könnten, setzt das Bestehen und die Durchsetzbarkeit der abzutretenden Forderung voraus. Die Formulierung, die Abtretung „gegenüber dem Finanzamt“ anzuerkennen, kann daher bei verständiger und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass damit nicht etwa ein Abtretungsvertrag zwischen Finanzamt und Kläger, an dem die Beklagten ja gar nicht beteiligt gewesen und für dessen Wirksamkeit ein Anerkenntnis der Beklagten auch nicht entscheidend wäre, anerkannt werden sollte, sondern die abzutretende Forderung bzw. ihre Durchsetzbarkeit auch mit Wirkung gegenüber den Handwerkern anerkannt werden sollte, damit das Finanzamt wiederum Abtretungserklärungen der Handwerker annehmen konnte. Aufgrund der in dem Vertrag geregelten Bedingung, das Anerkenntnis nur im Fall eines obsiegenden zivilrechtlichen Urteils abzugeben, stand der Anerkenntnisvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. Die Wirkung des Anerkenntnisses ist daher erst mit rechtskräftigem Abschluss des Musterprozesses im Jahr …. und nicht schon mit Abschluss der Vereinbarung im Jahr …. eingetreten.
Im Jahr ….. – zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses – waren die Forderungen auch noch nicht verjährt. Die Verjährung des Anspruchs begann mit Ablauf des Jahres …. zu laufen, da der hier geltend gemachte Anspruch mit dem Erstattungsverlangen der Bauträgerin an das Finanzamt entsteht. Der Anspruch des Bauunternehmers entsteht nämlich mit Eintritt der Gefahr, wegen der Heranziehung als Steuerschuldnerin die Umsatzsteuer abführen zu müssen, welche in der Regel durch den Erstattungsantrag der Bauträgerin entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 –, Rn. 38, juris; Urteil vom 10. Januar 2019 – VII ZR 6/18 –, Rn. 29, juris). Die Verjährung ist dann gem. § 205 BGB durch die Vereinbarung vom ……………….. bis zum ……………….. gehemmt worden (vgl. zu der streitgegenständlichen Vereinbarung: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 11 U 60/22, nicht veröffentlicht). Die Vereinbarung stellt ein sogenanntes Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) dar. Ein Stillhalteabkommen kann zwischen den Parteien auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn der Wille beider Seiten erkennbar ist, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll. Dementsprechend kann eine Stillhalteabrede nach den Umständen zu bejahen sein, wenn nach dem Willen der Parteien zunächst der Ausgang eines Vorprozesses abgewartet werden soll (BGH, Urteil vom 5. November 1992 – IX ZR 200/91 –, Rn. 65-67, juris; OLG Köln, Urteil vom 18. Juni 1996 - 22 U 227/95). Dass der von den Parteien genannte Musterprozess abgewartet werden sollte, ist in der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten, ebenso, dass das rechtskräftige Urteil für und gegen den Kläger und Beklagte gelten soll. Was genau in dem sog. Musterprozess geklärt werden sollte, ist unerheblich. Der Einwand der Beklagten, es habe nur um ein Abtretungsverbot und die Höhe des Anspruchs gehen sollen, hat schon deswegen keinen Erfolg, weil es auf die Höhe des Anspruchs und auf die Abtretung nicht mehr ankommen würde, wenn die Forderung während des Vorprozesses verjähren könnte. Eine so ausgelegte Vereinbarung wäre daher für die beteiligten Handwerker nicht sinnvoll, sie käme einem Verzicht auf die Forderung gleich und würde die ganze Vereinbarung sinnlos machen. Dass, wie die Beklagten einwenden, Ziel der Vereinbarung gewesen sein sollte, Klärung über die Abtretbarkeit der Forderung an das Finanzamt zu erlangen, ergibt schon deswegen keinen Sinn, weil der Rechtsstreit gar keine abgetretene Forderung betraf, sondern der Handwerker selbst klagte. Im Übrigen spricht auch die Präambel der Vereinbarung dagegen, in der (neben der Frage der Abtretbarkeit) auch darauf hingewiesen wird, dass ein Anspruch auf Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages auf die bisher erfolgten Nettoabrechnungen in Abrede gestellt werde. Selbst wenn man dies anders sehen und annehmen würde, dass die Parteien der Vereinbarung davon ausgingen, dass in dem Musterprozess nur die Frage der Abtretbarkeit an das Finanzamt geklärt werden sollte, so müsste die Vereinbarung trotzdem als Stillhalteabkommen ausgelegt werden. Denn es bestand während des Prozesses ohne eine verjährungshemmende Stillhalteabrede die Gefahr, dass die Forderung verjähren würde und das Finanzamt eine verjährte Forderung auch bei Abtretbarkeit nicht erfüllungshalber annehmen würde. Aus diesem Grund wäre eine Klärung der Abtretbarkeit ohne gleichzeitiges Stillhalteabkommen für die beteiligten Handwerker sinnlos gewesen und die Vereinbarung kann daher auch nicht so ausgelegt werden, dass dies gewollt gewesen wäre.
Die dreijährige Verjährungsfrist begann damit am ……………….. neu zu laufen und war am ……………….., als der die Forderungen substantiierte Schriftsatz bei Gericht eingegangen ist, noch nicht abgelaufen.
Denn die Verjährung war jedenfalls vom ……………….. bis ……………….. und vom ……………….. bis ……………….. gem. § 203 BGB aufgrund von Verhandlungen gehemmt. Nach § 203 BGB ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die o.g. Abrede, einen Musterprozess zu führen und dessen Ergebnis abzuwarten, stellt dabei nicht nur ein sog. Stillhalteabkommen (aus dem auch die Beklagten Rechte hätten herleiten können, wenn der Kläger vor Abschluss des Musterprozesses die Forderung eingeklagt hätte) dar, sondern in ihr sind auch Verhandlungen gem. 203 BGB über den Anspruch zu sehen (vgl. zu der streitgegenständlichen Vereinbarung: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 11 U 60/22, nicht veröffentlicht).
Hier dauerten die Verhandlungen auch nach Rücknahme der Berufung durch die im Musterprozess Beklagte am ……………….. noch an.
Die Hemmung des § 203 BGB dauert, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 –, Rn. 16, juris) oder die Verhandlungen einschlafen lässt.
Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss - abgesehen von dem Fall des "Einschlafenlassens" der Verhandlungen - wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 594/15 –, Rn. 18, juris). Ein eindeutiger Abbruch der Verhandlungen kann hier erst in dem Schreiben der Beklagten vom ……………….., mit dem diese den Anspruch deutlich ablehnte, gesehen werden und nicht in der vorherigen Untätigkeit.
Die Verhandlungen waren auch nicht vor dem ……………….. durch Einschlafenlassen beendet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist davon auszugehen, dass ein Abbruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" eintritt, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 6. März 1990 – VI ZR 44/89 –, Rn. 25, juris). Haben die Parteien sich dahin verständigt, dass ein bestimmtes Ereignis abgewartet werden soll, zum Beispiel der Ausgang eines Musterprozesses, muss zwar der Gläubiger nach seinem Eintritt die Initiative ergreifen, will er die Hemmung fortdauern lassen. Hierzu ist ihm aber eine gewisse Überlegungsfrist nach Eintritt des Ereignisses einzuräumen, die man mit etwa vier Wochen ansetzen kann, sofern es nur auf den Eintritt des Ereignisses als solches ankommt; die Frist verlängert sich, wenn noch weitere Ermittlungen anzustellen sind, etwa die Begründung einer gerichtlichen Entscheidung auszuwerten ist (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 203, Rn. 13). Hier war diese Frist deutlich länger als vier Wochen anzusetzen, weil es nicht nur auf den Ausgang des Musterprozesses als solches ankam, sondern die Parteien offensichtlich davon ausgegangen waren, dass die Bauleistenden ihre Forderungen an das Finanzamt abtreten würden und die Beklagten nicht gegenüber den Bauleistenden selbst, sondern gegenüber dem Finanzamt tätig werden sollten. Insofern war der Kläger nicht gehalten, unmittelbar nach rechtskräftigem Abschluss des Musterprozesses gegenüber den Beklagten tätig zu werden, um die Verhandlungen nicht einschlafen zu lassen. Vielmehr konnte er zunächst abwarten, ob und wie die Beklagten die im Musterprozess eingeklagte Forderung erfüllen würden und wie sich das Finanzamt verhalten würde. Aus diesen Gründen waren, als er knapp fünf Monate nach dem Ende des Musterprozesses mit Schreiben vom ……………….. (Anlage K8, Bl. 39) den Beklagten mitteilte, dass er die Möglichkeit des § 27 Nr. 19 UStG in Anspruch genommen hatte, er die jeweiligen berichtigten Rechnungen beifüge und um Überweisung an das Finanzamt bat, die Überlegungsfrist noch nicht abgelaufen. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger keine Forderung an sich selbst erwartete, sondern an das Finanzamt, musste er auch trotz des weiteren Zeitablaufs bis zu seinem Schreiben vom ……………….. an die Beklagten (Anlage K10, Bl. 14), in dem der Kläger die Beklagten aufforderte, ihm zu bestätigen, dass sie der Abtretung nicht widersprechen würden, nicht davon ausgehen, dass die Beklagten untätig geblieben waren und die Verhandlungen mit ihr beendet waren. Denn da er zuvor um Überweisung an das Finanzamt gebeten hatte und selbst gegenüber dem Finanzamt tätig geworden war, brauchte er zunächst keine konkrete Antwort der Beklagten an ihn selbst zur Fortführung der Verhandlungen zu erwarten, sondern konnte davon ausgehen, dass sich das Finanzamt an die Beklagten wenden würde und dies dauern könnte. Dies zeigt sich eindrucksvoll daran, dass sich das Finanzamt mit Schreiben vom ……………….. an die Beklagten wandte, also mehr als anderthalb Jahre nach dem Abtretungsangebot des Klägers.
Die Verjährung ist dann erneut durch Zustellung des Schriftsatzes vom ……………….., in dem erstmals der Streitgegenstand ausreichend bestimmt worden ist, gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden, diese Hemmung dauert seitdem an.
2.
Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger den Ersatz steuerlicher Nebenforderungen fordert. Ein Anspruch auf Ersatz von Aussetzungszinsen gem. § 237 AO, die dem Kläger vom Finanzamt in Rechnung gestellt werden, ist nicht schlüssig vorgetragen. Aussetzungszinsen sind nämlich nur festzusetzen, wenn der Einspruch, ein sonstiger Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage endgültig ohne Erfolg geblieben sind. Wie der Kläger selbst vorträgt, ist über seine Anfechtungsklage aber noch nicht entschieden, so dass der hier geltend gemachte Schaden dem Kläger noch nicht entstanden ist und auch nicht feststeht, ob er überhaupt entstehen wird.
Im Übrigen ergäbe sich der Anspruch auch nicht aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB, weil der Kläger nichts dazu vorträgt, wieso er selbst nicht in der Lage zur Begleichung der ihn persönlich treffenden Steuerschuld war. Insoweit gilt aber, dass ein in Verzug befindlicher Gläubiger vom Finanzamt in Rechnung gestellte Säumniskosten nur dann ersetzen muss, wenn die verspätete Erfüllung der Steuerschuld auf dem Verzug beruht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 286/88). Dies wiederum setzt voraus, dass der Schuldner die Steuerschuld nicht selbst erfüllen konnte.
Schließlich kann aber auch davon ausgegangen werden, dass, wenn der Kläger dem Finanzamt die Abtretung des hier streitgegenständlichen Anspruchs in ausreichender Form angeboten haben sollte, seine Steuerschuld schon hierdurch erloschen wäre und falls seine Abtretung nicht ausreichend gewesen sein sollte, einem Anspruch auf diesen Verzugsschaden der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) entgegenstünde.
3.
Die Klage ist hinsichtlich der Zinsforderung jedoch teilweise begründet, soweit der Kläger die Forderung hilfsweise auf die Schuld von Verzugszinsen stützt. Eine solche eventuale Klagehäufung ergibt sich aus der Klageschrift, in der der Kläger ausführt, die Beklagten würden dem Kläger den Ersatz steuerlicher Nebenforderungen schulden, jedenfalls mindestens der gesetzliche Verzugszins sei von den Beklagten zu erstatten. Der Höhe nach ergibt sich der Anspruch aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB, wobei die Kammer nicht mehr zusprechen darf, als vom Kläger beantragt (§ 308 ZPO). Verzug durch Mahnung ist allerdings nicht eingetreten, weil der Kläger die Beklagten zur Zahlung an das Finanzamt aufgefordert hatte und diese daher nicht zu der hier streitgegenständlichen Forderung aufgefordert hatte. Verzug durch Rechtshängigkeit ist erst am ……………….. eingetreten. Die Erhebung der Klage hat nicht zur Rechtshängigkeit der hier streitgegenständlichen Forderungen geführt, weil der Streitgegenstand der Klage nicht ausreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 BGB war. Aus der Klageschrift ergab sich schon nicht, welchen Betrag der Kläger von der jeweiligen Beklagten forderte. Da im Übrigen aber auch die Rechnungsbeträge weder schriftsätzlich mitgeteilt worden waren, noch die Rechnungen beigefügt waren, war aus der Klageschrift für das Gericht nicht erkennbar, über welche Forderungen es entscheiden sollte. Dass möglicherweise den Beklagten aus der vorgerichtlichen Korrespondenz die Rechnungen bekannt waren, ändert daran nichts. Um die Voraussetzungen des § 253 II Nr. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke und sonstige Anlagen zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die konkret zu bezeichnenden Schriftstücke dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen. Das war für die Rechnungen nicht der Fall. Eine ausreichende Konkretisierung ist erstmals mit Schriftsatz vom ……………….. erfolgt, welcher den Beklagten am Folgetag übermittelt worden ist.
4.