Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 28.05.2024 – 4 O 537/21
4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0528.4O537.21.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf der Stufe „bis 65.000 €“ festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Dieselabgasskandal“.
Der Kläger erwarb am ……………….. ein Wohnmobil der Marke ……………….. Modell ……………….. des Herstellers ……………….. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ……………….. zu einem Kaufpreis von ……………….. € bei einem Erwerbskilometerstand von 0 km. Daneben tätigte der Kläger Aufwendungen für Einbauten im Gesamtwert von …………… €. Das Fahrzeug ist mit einem Motor vom Typ ……………….. - ……………….. ausgestattet und zugelassen nach Schadstoffnorm EURO …. Am ……………….. wurde das Fahrzeug erstmals zugelassen. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturbezogene Modulation des Abgasrückführungssystems (AGR).
Für das Basisfahrzeug erteilte die italienische Genehmigungsbehörde der Beklagten eine Typgenehmigung, für den Wohnmobilaufbau das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Ein Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamts (KBA) im Zusammenhang mit dem Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeuges liegt nicht vor, auch keiner einer ausländischen Behörde.
Am Tag vor der mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung ………………..km.
Der Kläger behauptet, in dem Basisfahrzeug seien mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Das Fahrzeug verfüge über eine Temperaturerfassung zum Einschalten in den NEFZ.Modus. Zudem sei ein Timer zum Abschalten der Abgasreinigung nach Ablauf von ca. 21,83 Minuten verbaut. In Folge dieser Einrichtungen weise das Fahrzeug im Straßenbetrieb wesentlich höhere Emissionen aus, als die Typengenehmigung ausweise. Insbesondere sei die Abgasreinigung so konzipiert, dass sie zunächst den Prüfstand erkenne. Zudem drohe Fahrzeugen mit dem hier betroffenen Motortyp aufgrund des Einsatzes unzulässiger Abschalteinrichtungen ein Rückruf. Der Kläger behauptet zuletzt, die übliche Laufleistung des Basisfahrzeugs betrage mindestens 400.000 km Der Restwert des Fahrzeugs betrage ………………..€.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 48.009,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, abzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs des Modells ……………….. Modell …….. des Herstellers ……………….. mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ……………….. Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des vorgenannten Fahrzeuges,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm darüber hinaus Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die der Klagepartei dadurch entstanden sind oder entstehen werden, dass in das in Klageantrag Ziff. 1 genannte Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut wurde,
festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Verzug befindet,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.291,54 € in voller Höhe freizustellen.
Der Kläger beantragt hilfsweise, für den Fall, dass der große Schadensersatz unter Rückgabe des Fahrzeuges nicht verlangt werden kann, anstelle der Anträge Ziff. 1. – 4.,
die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs aus Klageantrag Ziffer 1, von 15 % des Kaufpreises zu bezahlen, mithin 7.100,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen. Die Abgasrückführung im streitgegenständlichen Fahrzeug werde nicht in Abhängigkeit von der Außentemperatur deaktiviert, ebenso wenig zeitbasiert. Auch verfüge das Fahrzeug nicht über eine Prüfstanderkennung. Es sei keine Täuschung gegenüber der italienischen Genehmigungsbehörde erfolgt. Die Modulation der AGR-Rate finde darüber hinaus aus Schutzgründen statt. Die Steuerung sei jederzeit – auf dem Prüfstand und auf der Straße – aktiv.
Selbst wenn dem Kläger ursprünglich ein Differenzschaden zugestanden hätte, würden Restwert und Nutzungsvorteil des Fahrzeugs die Höhe des Differenzschadens übersteigen (Bl. 707 d. A.). Der Marktwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei unverändert sehr hoch.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 826 BGB auf Rückabwicklung des Vertrages und die darüber hinaus geltend gemachten Nebenansprüche. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist vollumfänglich aufgezehrt.
I. Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung scheidet aus.
Es fehlt an Vortrag des Klägers zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch ein Verhalten der Beklagten.
1) Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er entsprechend seiner grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielt. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2021 – VII ZR 257/20, juris Rn. 20 mwN).
2) Das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Kraftfahrzeugs durch einen Fahrzeughersteller ist aber nicht schon wegen des darin liegenden Gesetzesverstoßes als sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs anzusehen. Damit eine unzulässige Abschalteinrichtung eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auslösen kann, müssen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weitere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 303/20, juris Rn. 11 mwN).
3) Einen derartigen Umstand kann es darstellen, dass die Abschalteinrichtung danach unterscheidet, ob das Kraftfahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird oder sich im normalen Fahrbetrieb befindet. Die Tatsache, dass eine Manipulationssoftware ausschließlich im Prüfstand die Abgasreinigung verstärkt aktiviert, indiziert eine arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 303/20, juris Rn. 12 mwN).
4) Sofern die verwendete Abschalteinrichtung demgegenüber auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist darauf abzustellen, ob die konkrete Ausgestaltung der Abschalteinrichtung angesichts der sonstigen Umstände die Annahme eines heimlichen und manipulativen Vorgehens oder einer Überlistung der Typgenehmigungsbehörde rechtfertigen kann. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt in einem solchen Fall jedenfalls voraus, dass der Fahrzeughersteller bei der Entwicklung und/oder Verwendung der Abschalteinrichtung in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – VI ZR 889/20, juris Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 – VII ZR 190/20, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Juli 2023 – III ZR 303/20, juris Rn. 13 mwN).
5) Die Darlegungs- und Beweislast für ein derartiges Vorstellungsbild der handelnden Personen trägt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen der Fahrzeugkäufer als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20, juris Rn. 18). Reichen die von einer Partei für das Vorstellungsbild der anderen Partei behaupteten Indizien nach Auffassung des Tatgerichts für eine dahingehende Überzeugungsbildung auch dann nicht aus, wenn sie sich als zutreffend erweisen, so ist das Tatgericht nicht gehalten, Feststellungen zu den behaupteten Indizien zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2022 – VI ZR 435/20, juris Rn. 20).
6) Gemessen hieran kann die für einen Anspruch aus § 826 BGB erforderliche Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten nicht festgestellt werden. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Inverkehrbringen des Basisfahrzeugs mit – insoweit unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtungen von der Beklagten in dem Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit geschah und damit objektiv sittenwidrig war.
Weder ergibt sich dies aus der Implementierung der so genannten „Timerfunktion“, noch aus der eines Thermofensters, so dass in diesem Zusammenhang offenbleiben kann, ob solche Funktionen tatsächlich im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden sind.
7) Dafür, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug von der Beklagten eine sog. Prüfstandserkennungssoftware verbaut worden wäre, die bewusst und gewollt von der Beklagten so programmiert worden wäre, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden (Umschaltlogik), und die damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätte, wie sie etwa dem BGH-Urteil vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, zum VW-Motor EA 189) zugrunde lag, fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 36, beck-online; OLG München, Beschluss vom 01.03.2021 – 8 U 4122/20 –, Rn. 33, juris).
8) Der Klägervortrag zeigt keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass eine Zeitschaltuhr im streitgegenständlichen Fahrzeug die Steuerungsbedingungen im normalen Fahrbetrieb anders regelt als auf dem Prüfstand. Mangels Prüfstandsbezogenheit begründet die behauptete Funktion deshalb für sich genommen keinen Anspruch aus § 826 BGB. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass die von der Zeitschaltuhr vorgegebenen Zeiträume nur vergleichsweise kurz bemessen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 –, juris, Rn. 17; vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.04.2022 – 23 U 208/21 –, juris, Rn. 61; OLG Celle, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 7 U 346/22 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2022, 10 U 56/22, bestätigt vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.11.2023, VI a ZR 1425/22, Rn 16).
9) Auch der Einsatz eines sogenannten Thermofensters ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des BGH vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 – zum Motortyp ………. zugrunde liegt. Bei dem bloßen Einsatz eines Thermofensters wie im vorliegenden Fall fehlt es ebenfalls an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, Rn. 17).
II. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. Dieser ist jedoch vollumfänglich aufgezehrt.
1) Grundsätzlich ist ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen den Fahrzeughersteller ergeben, wenn dem Käufer aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 28 ff. m.w.N. zur Judikatur des EuGH). Die Schätzung des Differenzschadens unterliegt in den Fällen des Vertrauens eines Käufers auf die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Erwerb eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs unionsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung des nationalen Rechts sowohl in Bezug auf die Untergrenze als auch auf die Obergrenze des nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu gewährenden Schadensersatzes. Damit wird das Schätzungsermessen innerhalb einer Bandbreite zwischen 5% und 15% des gezahlten Kaufpreises rechtlich begrenzt (BGH, a.a.O. Rn. 73).
Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Beklagte eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung erteilt hat, weil das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgerüstet ist und die Beklagte auch schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt hat, ohne sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum zu befinden (dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 86/21, juris Rn. 139 ff.). Insbesondere unterstellt der Einzelrichter zugunsten des Klägers, dass auch kein Fall vorliegt, wonach eine ausreichende Erkundigung der Beklagten bei der zuständigen Genehmigungsbehörde deren Fehlvorstellung bestätigt hätte. Denn in einem solchen Fall schiede eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn die Beklagte eine entsprechende Erkundigung gar nicht eingeholt haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 65; OLG Hamm, Urteil vom 02.08.2023 – 30 U 23/21, juris Rn. 94).
2) Ein Differenzschaden des Klägers im konkreten Fall nicht festgestellt werden kann.
a) Im Ansatz liegt der Schaden des Klägers darin, dass er das Fahrzeug mit Rücksicht auf die mit den unzulässigen Abschalteinrichtungen verbundenen Risiken zu teuer erworben hat. Dabei kann er sich auf den Erfahrungssatz stützen, dass sie bei Kenntnis der Umstände den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Umstände, die diesen Erfahrungssatz widerlegen, sind im Streitfall weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Beklagte die Ausrüstung des Fahrzeugs mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in einer Art und Weise öffentlich bekanntgegeben hätten, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf des Fahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2023 – 8 U 86/21, juris Rn. 157). Im Gegenteil wurde und wird behauptet, dass solche Einrichtungen nicht verbaut seien.
b) Die Höhe des entstandenen Differenzschadens ist einer tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich. Bei der Schätzung des Schadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % sind für die Bestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Weiter sind der Umfang in Betracht kommender Betriebsbeschränkungen und die Eintrittswahrscheinlichkeit solcher Beschränkungen mit Rücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Maßgebend ist dabei eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Betrachtung (BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, juris Rn. 76). Über diese originär schadensrechtlichen Gesichtspunkte hinaus sind das Gewicht des der Haftung zugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung gewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten, um so dem Gebot einer verhältnismäßigen Sanktionierung auch bezogen auf den zu würdigenden Einzelfall Rechnung zu tragen (BGH, a.a.O. Rn. 77).
c) Der Einzelrichter schätzt die Höhe des der Klägerin entstandenen Vermögensschadens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles innerhalb der unionsrechtlich vorgegebenen Bandbreite mit 10 % des gezahlten Kaufpreises (vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 49, beck-online; (OLG Brandenburg, Urteil vom 19.3.2024 – 3 U 55/23, BeckRS 2024, 9876 Rn. 59, beck-online; OLG Naumburg, Urteil vom 15.09.2023 – 8 U 24/23, zitiert nach LTO). Der Differenzschaden würde sich damit auf ……….. € belaufen.
Dabei nimmt der Einzelrichter in Betracht, dass das Risiko behördlicher Anordnungen bereits aus der Perspektive des Vertragsschlusses im Jahr ….. gering war. Zu diesem Zeitpunkt war die italienische Genehmigungsbehörde seit rund vier Jahren in Kenntnis der vom KBA erhobenen Vorwürfe und sah sich der italienische Staat seit einem Jahr einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission ausgesetzt, ohne dass dies zu irgendwelchen Aktivitäten der zuständigen Behörden geführt hätte.
d) Der damit ermittelte Schadensbetrag steht dem Kläger jedoch nicht zu. Denn auf den Differenzschaden sind zur Vermeidung einer unangemessenen Bereicherung der Geschädigten die Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs dann und insoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie in der Summe den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags übersteigen (BGH, Urteil vom 24.01.2022 – VIa ZR 100/21, juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall.
(aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Nutzungsvorteil, welcher im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO zu ermitteln ist, anhand der zu erwartenden Gesamtnutzungsdauer (so etwa OLG Celle, Beschluss vom 30.05.2023 – 16 U 581/22) oder anhand eines Mittelwerts aus dem Fahrgebrauch und dem Wohnfaktor zu bestimmen ist (so etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 52, beck-online). In beiden Fällen wäre der Schaden vollumfänglich aufgezehrt.
Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines Wohnmobils schätzt der Einzelrichter auf 200.000 km (so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 52, beck-online; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.3.2024 – 3 U 55/23, BeckRS 2024, 9876 Rn. 66, beck-online; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001, 4 U 372/01; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, 28 U 135/13).
Die zu erwartende Lebensdauer schätzt der Einzelrichter im Einklang mit der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung auf 15 Jahre, also 180 Monate (vgl. OLG Brandenburg Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 55, beck-online; OLG Brandenburg, Urteil vom 19.3.2024 – 3 U 55/23, BeckRS 2024, 9876 Rn. 67, beck-online.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2016, 1 U 133/13).
Zugunsten des Klägers schätzt der Einzelrichter den Kilometerstand am Tag der letzten mündlichen Verhandlung auf …….. km und geht damit davon aus, dass das Fahrzeug nach dem ……………….. nicht mehr bewegt wurde.
Somit berechnet sich der Nutzungsvorteil bezogen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jeweils wie folgt:
…………. € (Kaufpreis) : 200.000 km (im Kaufzeitpunkt noch zu erwartende Restlaufleistung) x ………. km = ……………….. €
……… € (Kaufpreis) : 180 Monate x …. Monate (Nutzungszeit des Klägers) = ………… €
……… € (………... € + ……….. €) : 2 = ………… €.
Daraus ergibt sich ein Nutzungsvorteil je nach Berechnungsmethode von ………………..€ (Ermittlung anhand der Gesamtlebensdauer) bzw. ………..€ (Ermittlung anhand eines Mittelwerts aus Fahrgebrauch und Wohnfaktor).
(bb) Den Restwert schätzt der Einzelrichter auf mindestens ………………..€.
Hierbei legt er die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 02.04.2024 vorgelegten Anzeigen aus der Verkaufsplattform Kleinanzeigen.de zugrunde, deren Authentizität der Kläger nicht in Abrede stellt.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden zur Schätzung des erzielbaren Verkaufserlöses, in dem sich der Restwert spiegelt, regelmäßig Internetplattformen herangezogen (OLG Brandenburg, Urteil vom 9.4.2024 – 3 U 224/22, BeckRS 2024, 9875 Rn. 59 m. w. N., beck-online). Dies ist auch nach Auffassung des Einzelrichters im Rahmen der Überzeugungsbildung nach dem gemäß § 287 ZPO abgesenkten Maßstab zulässig und gegebenenfalls geboten. Ebenso kann eine gewisse Übersicht öffentlich zugänglicher Gebrauchtwagenangebote eine Schätzung des erzielbaren Verkaufspreises ermöglichen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auf Internetangebots-Plattformen genannte Preise die Vorstellung des Anbieters darstellen und der im Rahmen eines etwa folgenden Verkaufs nach Verhandlungen mit dem Käufer tatsächlich vereinbarte Preis häufig geringer sein wird, so dass bei der Wertschätzung ein Abschlag gegenüber Angebotspreisen geboten sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2023 – 30 U 81/21, Rn. 148, juris). Die von dem Kläger angeführte starre lineare Berechnung nach bewerta.de bildet demgegenüber den realen Marktpreis nicht ab (so auch OLG Brandenburg a.a.O.).
(cc) Auf der Verkaufsplattform mobile.de werden ausweislich der vorgelegten Anzeigen vergleichbare Fahrzeuge für Preise in Höhe von 59.999 € bis 63.500 € angeboten, durchschnittlich also für 61.749,50 €. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Fahrzeuge auf den Verkaufsplattformen letztlich nicht für den dort aufgerufenen Preis verkauft werden und hierfür zugunsten des Klägers ein erheblicher Abschlag angesetzt wird, rechtfertigt dies im Rahmen des Schätzungsermessens einen Restwert von mindestens 42.000 € anzusetzen.
(dd) Legt man zugunsten des Klägers den für ihn günstigeren (weil geringeren) Nutzungsvorteil in Höhe von ……… € der Berechnung zugrunde ergibt dieser mit dem Restwert (…………. €) zusammen ………………… € und übersteigen den tatsächlichen Fahrzeugwert zum Erwerbszeitpunkt (………….. €) um einen Wert (………….. €), der höher als der ermittelte Minderwert des Fahrzeugs (………….. €) ist, so dass sich der Schadensersatz auf Null reduziert.
Zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis würde man im Übrigen kommen, wenn man der Berechnung den Kaufpreis zuzüglich der getätigten Aufwendungen (……….. €) zugrunde legen würde.
III. Die Anträge zu Ziffer 2), 3) und 4) folgen dem Schicksal des Hauptantrages.
IV. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
V. Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 40, 48 GKG auf der Stufe „bis 65.000 €“ festgesetzt. Der hilfsweise gestellte Antrag ist nicht gesondert zu bewerten, da zwischen ihm und dem Hauptantrag wirtschaftliche Identität besteht, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Cottbus
Gerichtsstraße 3 - 4
03046 Cottbus
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.