Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024

Landgericht Cottbus Urteil vom 07.08.2024 – 3 O 388/18

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0807.3O388.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zur Vollstreckung gelangenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche dem Grunde nach. Die Klägerinnen begehren in diesem Zusammenhang die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Ansprüche aus übergegangenem und zukünftig noch übergehendem Recht gemäß der §§ 116 ff. SGB X unter Berufung auf ärztliche Befunderhebungs- und Behandlungsfehler.

Die Klägerin zu 1 ist der gesetzliche Krankenversicherer und die Klägerin zu 2 der gesetzliche Pflegeversicherer des familienversicherten Kindes ………………, das am ……………… bei extremer Frühgeburtlichkeit mit einer Mehrfachbehinderung geboren wurde. Aufgrund seines Krankheitszustandes war das Kind seit ……………… in der Pflegestufe II und ist seit ……………… in der Pflegestufe I eingestuft (vergleiche Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, K1, BI. 35 ff. GA).

Vor diesem Hintergrund tragen die Klägerinnen seit ……………… die Kosten für Heilbehandlungs- und Pflegeleistungen für das Kind. Die Anmeldung von Ansprüchen erfolgte mit Schreiben vom ………………. Der KSA für die Beklagte zu 2 und der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 lehnten die Einstandspflicht ab. Die Beklagte zu 2 verzichtete bis zum ……………… auf die Einrede der Verjährung (Schreiben vom ………………, BI. 74 GA). Zur gesamten vorgerichtlichen Korrespondenz wird auf die Anlage K3, BI. 73 ff. GA, Bezug genommen.

Die Betreuung der Schwangerschaft der Kindesmutter erfolgte durch den Beklagten zu 1. Die seinerzeit ….-jährige Kindesmutter hatte zuvor im Zeitraum …. bis …. bei vier Schwangerschaften einschließlich einer Zwillingsschwangerschaft ….. Kinder spontan geboren.

Der Beklagte zu 1 stellte die Schwangerschaft mit der 7./8. SSW nach entsprechender Ultraschalluntersuchung am ……………… fest und errechnete den Entbindungstermin nach der Naegel'schen Regel auf den ………………. Aufgrund mehrerer Kriterien, insbesondere Vielgebärende, rasche Schwangerschaftsfolge, Hyperthyreose (Überfunktion der Schilddrüse) stufte er die Schwangerschaft als risikobehaftet ein.

Die nächste Untersuchung bei dem Beklagten zu 1 erfolgte am ……………… in der 10 + 4 SSW. Es folgten Vorstellungen beim Beklagten zu 1 am ……………… rechnerisch in der 13 + 4 SSW und am ……………… rechnerisch in der 17 + 6 SSW.

Bezüglich der Behandlungsdokumentation und der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behandlungsunterlagen verwiesen (separater Anlagenband).

Die Kindesmutter stellte sich erstmalig am ……………… bei der Beklagten zu 2 aufgrund einer vaginalen Blutung vor. Ihr wurde Bettruhe verordnet und eine fetomaternale Überwachung eingeleitet. Aufgrund einer labordiagnostisch festgestellten Bakteriurie wurde eine antibiotische Behandlung mit Cefuroxim 500 mg eingeleitet. Sie wurde am ……………… entlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 bis B4 (Arztbrief, handschriftlicher Bericht, Pflegebericht, Arztkurve), BI. 142 ff. GA, verwiesen.

Am ……………… stellte sich die Kindesmutter bei der Urlaubsvertretung des Beklagten zu 1 vor. Am ……………… in der 21+3 SSW stellte sich die Kindesmutter wiederholt beim Erstbeklagten vor. Dieser führte das sogenannte zweite Ultraschallscreening gemäß der Mutterschaftsvorsorge durch und veranlasste eine Urinuntersuchung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behandlungsdokumentation verwiesen (separater Anlagenband).

Zwischen dem ………. und ……………… erfolgte eine weitere stationäre Behandlung bei der Beklagten zu 2 wegen der Hyperthyreose. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B5 (zusammenfassender Arztbericht, BI. 147 GA, Anm. gemeint ist wohl auch zugleich der Entlassungsbrief, BI. 136 GA) Bezug genommen. Wegen der angegebenen Schilddrüsenerkrankung wird auf das durchgeführte Konsil vom ………………, Anlage B6, BI. 149 GA, verwiesen.

Am ……………… wurde die Kindesmutter, in der 24 + 3 SSW befindlich, mit Rettungswagen zur Beklagten zu 2 verbracht zur Spontangeburt des Kindes. Nach einer Erstversorgung des 650 g schweren ……………… mit Körperlänge …. cm und Kopfumfang … cm wurde das Frühgeborene in einem stabilen Zustand zur Weiterbehandlung und -versorgung ins …. - Klinik für Kinder- und Jugendmedizin - verbracht.

Die Schwangerschaftsbetreuung der Kindesmutter anlässlich der Geburt wurde vorgerichtlich auf Veranlassung der Klägerinnen fachmedizinisch von der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. ……………… einer Prüfung unterzogen. Die Klägerinnen machen sich deren Ausführungen und Bewertungen zu Eigen. Es wird deshalb auf dieses Fachgutachten des MDK vom ………………, Anlage K2, BI. 55 ff. GA, verwiesen.

Auf dieser Grundlage behaupten die Klägerinnen, dass aufgrund der Einstufung als Risikoschwangerschaft (mütterliche Diabetes, Hyperthyreose, Mangelgeburt, rasche Schwangerschaftsfolge (weniger als ein Jahr) und Vielgebärende) eine risikoadaptierte intensivierte und adäquate Schwangerenvorsorge gemäß der Mutterschaftsrichtlinien und des allgemeinen Facharztstandards mit engmaschiger Überwachung und weiteren monografischen Untersuchungen erforderlich gewesen wäre, die aber zu keiner Zeit stattgefunden habe. Daher sei es aufgrund eines nicht ausreichend therapierten Infekts zu einer aufsteigenden Infektion mit anschließende Frühgeburt in der 24. + 3 SSW gekommen.

Im Einzelnen:

Der Beklagte zu 1 hätte die Schwangerschaft engmaschiger überwachen müssen. Es hätten 2-wöchige Untersuchungen bis zur 32. SSW erfolgen müssen sowie weitere sonografische Untersuchungen gemäß der Mutterschaftsrichtlinien.

Bei einer Zervixinsuffizienz bzw. einen Verdacht auf eine solche habe eine Zervixmessung mittels Ultraschall erfolgen müssen. Es habe eine Zervixverkürzung auf 3,6 cm in der 18. SSW vorgelegen. Ein Ultraschall habe erfolgen müssen. Jedenfalls habe der Erstbeklagte dazu anraten müssen.

Es sei auch eine doppelte monografische Untersuchung angezeigt gewesen. Der Kindesmutter hätte die Notwendigkeit einer doppelten monografische Untersuchung angezeigt werden müssen.

Der Beklagte zu 1 habe die Kindesmutter über die Risiken aufklären müssen, insbesondere eine Zuweisung an einen Internisten veranlassen müssen. Der Blutdruckwert vom ……………… und das gleichbleibende Gewicht hätten einer Zuweisung zum Hausarzt bzw. Internisten bedurft.

Bei der Vorstellung am ……………… habe es der Erstbeklagte versäumt, die Kindesmutter zu einer Feinorgan-Ultraschalluntersuchung zu überweisen. Einen vaginalen Untersuchungsbefund habe der Beklagte zu 1 ebenfalls nicht erhoben, was aber geboten gewesen wäre. Soweit er in der Patientenakte eingetragen habe, der Scheideneingang sei klaffend und verunreinigt, werde dadurch eine symptomatische bakterielle Vaginose belegt. Ein mikrobiologischer Abstrich sei daher zwingend erforderlich gewesen. Diese unterlassende Befunderhebung sei grob fehlerhaft und mitursächlich für die erfolgte Geburt und deren Folgen.

Während der Behandlung durch die Beklagte zu 2 in der Zeit vom ……………… bis zum ……………… habe eine engmaschigere Überwachung der Hyperthyreose erfolgen müssen. Gleiches treffe auf engmaschigere Blutdruckkontrollen zu. Entsprechend des allgemeinen Facharztstandards hätte die Beklagte zu 2 eine Vaginalsonografie sowie einen mikrobiologischen Abstrich trotz der befundenen Kolpitis durchführen müssen.

Soweit die klagenden Krankenkassen eine falsche Behandlung oder fehlerhaft unterlassene Befunderhebung annehmen, meinen sie, dass auch Aufklärungsfehler vorlägen, weil nicht über die nach Auffassung der Klägerinnen richtige Behandlung bzw. nicht über die nach Auffassung der Klägerinnen notwendige Befunderhebung aufgeklärt worden sei.

Die Klägerinnen behaupten zu kausalen Folgen der angenommenen Fehlbehandlung, das Kind ……………… sei mit einer Entwicklungsverzögerung im motorischen, psychomentalen und sprachlichen Bereich bei intrakraniellen Blutungen III. Grades rechts sowie II. Grades links und neonatalen Krampfanfällen schwerst dauerhaft geschädigt und aller Voraussicht nach ein Leben lang auf ärztliche Behandlungen, Heil- und Hilfsmittel sowie Pflegeleistungen angewiesen. Er sei schwer pflegebedürftig und daher bis ……………… in der Pflegestufe 2 und seit ……………… in der Pflegestufe 1 eingestuft.

Die Klägerinnen beantragen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 1 anlässlich der Geburt des Kindes ……………… (geboren ………………) bisher entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche der Klägerin zu 2 anlässlich der Geburt des Kindes ……………… (geboren ………………) bisher entstandenen und zukünftig noch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Streithelfer des Beklagten zu 1 beantragt ebenso,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 bestreitet Behandlungs- und Befunderhebungsfehler. Er habe alle gebotenen Untersuchungen vorgenommen. Anlass für eine durchzuführende Feindiagnostik habe nicht bestanden. Der bei der Kindesmutter festgestellte Harnweginfekt sei lege artis behandelt worden.

Er bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen seiner Behandlung der Kindesmutter und der eingetretenen Frühgeburt. Geltend gemachte Schadensersatzansprüche bestreitet er dem Grunde und der Höhe nach.

Der Beklagte zu 1 bestreitet zudem die Behandlung durch die Beklagte zu 2 ab dem ………………, die Angaben im MDK-Gutachten zu den Geburtsmaßen des Neugeborenen sowie die Folgeerkrankungen und - Beeinträchtigungen bei ……………… mit Nichtwissen.

Die Beklagte zu 2 bestreitet ebenfalls Behandlungs- und Befunderhebungsfehler. Die Hyperthyreose sei erstmals am ……………… angegeben worden. Diese sei folglich beim Aufenthalt vom ……………… bis zum ……………… nicht beachtet und auch nicht dokumentiert worden. Bei diesem Aufenthalt seien Blutdruckkontrollen erfolgt.

Einen dringenden Verdacht auf eine Zervixinsuffizienz habe es nicht gegeben. Während des stationären Aufenthaltes ……………… sei eine ausreichende Zervixlänge festzustellen gewesen. Ein mikrobiologischer Abstrich sei daher nicht angezeigt gewesen. Die gebotene Behandlung zur Normalisierung des ph-Wertes sei erfolgt. Schließlich sei auch der Blutdruck kontrolliert und als normwertig festzustellen gewesen.

Die Beklagte zu 2 bestreitet einen Kausalzusammenhang zwischen den von ihr vorgenommenen Behandlungen und den gesundheitlichen Schäden und Folgebeeinträchtigungen bei ………………. Die Frühgeburt sei als schicksalhaft anzusehen.

Die Beklagte zu 2 bestreitet allgemein den Schwangerschaftsverlauf vor dem ……………… und von der Klägerin angegebene Grunderkrankungen, das Behandlungsgeschehen durch den Beklagten zu 1, die weitere klinische Behandlung des Kindes nach der Geburt, die behaupteten Entwicklungsverzögerungen und den auf Lebenszeit erforderlichen ärztlichen Behandlungs- und Pflegebedarf mit Nichtwissen.

Schließlich erhebt die Beklagte zu 2 die Einrede der Verjährung.

Mit Zustellung am 16.04.2019 eines Streitverkündungsschriftsatzes verkündete der Beklagte zu 1 Herrn Dr. ……………… den Streit mit der Aufforderung zum Beitritt auf der Beklagtenseite. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom 22.08.2019 den Beitritt auf Seiten des Beklagten zu 1.

Mit am 17.09.2019 zugestellten Schriftsatz verkündete die Beklagte zu 2 dem Streithelfer des Beklagten zu 1 den Streit.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2019 (BI. 190 ff. GA) und ergänzenden Beweisbeschluss 08.09.2021 (BI. 390 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. ……………… vom 23.02.2021 (Bl. 332 ff. GA) und vom 04.12.2021 (Bl. 398 ff. GA).

Entscheidungsgründe§

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach dem plausiblen Vortrag der Klägerinnen ist die Schadensentwicklung durch die fortbestehende ärztliche und pflegerische Behandlung des ……………… noch nicht abgeschlossen und eine abschließende Bezifferung dementsprechend noch nicht möglich. Die Klägerinnen sind dann nicht gehalten, für Ihre Antragstellung eine Aufspaltung zwischen bisher bezifferbaren und noch nicht bezifferbaren Schaden in Leistungs- und Feststellungsklage vorzunehmen. Vielmehr wird für eine solche Fallkonstellation das Feststellungsinteresse insgesamt bejaht und die Klägerinnen dürfen sich auf die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage beschränken, vergleiche BGH, NJW 1984, 1552.

II.

Die Feststellungsklage ist nicht begründet.

Ansprüche auf Schadenersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 280 i.V.m. §§ 630a ff. BGB, § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB, jeweils i.V.m. §§ 249 ff. und jeweils i.V.m. §§ 116 ff. SGB X bestehen nicht. Denn im Ergebnis des vorliegenden Sachverständigengutachtens vermochten die darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen keinen für die Frühgeburt und den damit verbundenen gesundheitlichen Schäden und Folgebeeinträchtigungen beim Frühgeborenen ……………… ursächlichen Befunderhebungsfehler bzw. Behandlungsfehler durch die Beklagten mit dem für das Gericht erforderlichen Überzeugungsmaß zu beweisen.

Ein Behandlungsfehler ist definiert als Verstoß gegen den jeweils zu fordernden medizinischen Standard. Ein Arzt schuldet daher die Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst. Diese Pflicht wird verletzt, wenn der Arzt aus ex ante Sicht die gebotene Befunderhebung und/oder Behandlung nicht oder nicht in der gebotenen Weise durchgeführt oder einen medizinisch nicht indizierten Eingriff durchführt hat. Nach diesem Maßstab war kein den Beklagten anzulastender schadensursächlicher Behandlungsfehler festzustellen.

Ausgangspunkt für die Bewertungen des Sachverständigen war der eindeutige histologische Befund der Plazenta der Kindesmutter, aus dem sich eine klare Bestimmung der Ursache für das Zustandekommen der Frühgeburt herleiten ließ.

Der Sachverständige führte aus, dass eine histologisch nachgewiesene Infektion der Plazenta und Eihäute ursächlich und als Auslöser für den klassischen Mechanismus und Verlauf durch plötzliches Auftreten von Wehentätigkeit und einer raschen und unaufhaltsamen Frühgeburt zu bewerten seien.

Ausgehend von dieser klaren ursächlichen Zuordnung nahm der Sachverständige eine Bewertung und Einschätzung der ihm mit dem Beweisbeschluss gestellten Fragen vor, wobei es dem Sachverständigen vordergründig - mit Blick auf sein Wissen um die häufigsten Ursachen für Frühgeburten, hier um die Diagnostik und Behandlung einer Scheideninfektion einschließlich der Bedeutung eines Harnweginfekt, als auch um die Befundung der sonografischen Zervixlängenmessung - gegangen ist.

Für die Behandlungen durch den Beklagten zu 1 kam der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

Die Zeitintervalle der vom Beklagten zu 1 vorgenommenen Untersuchungen der Kindesmutter hätten der Mutterschaftsrichtlinie entsprochen. Häufigere Untersuchungen mit dem Ziel der Prävention einer Frühgeburt seien nicht zu fordern gewesen, zumal bei der Kindesmutter keine der vorangegangenen Schwangerschaften mit einer Frühgeburt geendet habe. Die tatsächlich bestehenden Risiken in Gestalt der vaginalen Blutung bzw. der Anämie seien durch die Ultraschalluntersuchung und die Folicombingabe durch den Beklagten zu 1 ausreichend abgeklärt worden. Die rasche Geburtenfolge bei der Kindesmutter habe am ehesten eine Kontrolle der Zervixlänge implizieren können. Eine solche habe der Beklagte zu 1 zwar nicht durchgeführt. Diese wurde aber während des stationären Aufenthalts der Kindesmutter in der 18. SSW durchgeführt und habe einen normalen Befund ergeben. Die unterbliebene Kontrolle der Zervixlänge durch den Beklagten zu 1 habe sich demnach nicht ausgewirkt, denn selbst bei Durchführung hätte es keine weiteren Konsequenzen für die ambulante Betreuung ergeben.

Eine Zervixinsuffizienz habe tatsächlich nachweislich nicht vorgelegen. Unabhängig davon habe bei einer fehlenden Frühgeburtsanamnese bei der Kindesmutter keine Notwendigkeit für eine sonografische Zervixlängenmessung bestanden. Während des stationären Aufenthalts in der 18. SSW sei eine normale Zervixlänge von 36 mm gemessen wurden und habe damit keine Indikation für eine weitere Verlaufskontrolle gesetzt.

Die von beiden Beklagten während ihrer Behandlungen durchgeführten Blutdruckmessungen hätten zwar grenzwertig erhöhte systolische Werte ergeben. Diese seien aber gemäß den gängigen Empfehlungen und Leitlinien nur kontroll- aber nicht behandlungsbedürftig. Eine Präeklampsie im eigentlichen Sinne mit einer kindlichen Gefährdungslage habe nicht vorgelegen und habe sich auch nicht im gesamten Schwangerschaftsverlauf entwickelt, sodass zusätzliche Behandlungsmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien.

Auch hinsichtlich der Hyperthyreose sei kein Behandlungsfehler mit Blick auf die Vermeidung eine Frühgeburt festzustellen. Die Hyperthyreose sei seit 5 Jahren bekannt gewesen und durch den Hausarzt behandelt worden mit der Medikamentengabe Methizol. Diese sei auch im Mutterpass vermerkt worden. Ohne geschilderte Beschwerden durch die Kindesmutter habe der Beklagte zu 1 davon ausgehen dürfen, dass die Behandlung und Kontrolle auch weiterhin durch den Hausarzt erfolge. Im Übrigen stelle die behandelte Hyperthyreose auch kein relevantes Risiko für eine frühe Frühgeburt dar.

Eine Indikation für eine weiterführende sonografische Untersuchung des Feten gemäß der Mutterschaftsrichtlinien habe nicht bestanden aufgrund der unauffälligen Befunde im I. und II Semester-US.

Das festgestellte stagnierende Gewicht der Kindesmutter bei leichter Adipositas oder engmaschigere Gewichtskontrollen seien für die Frage der Bewertung eines Frühgeburtenrisikos bedeutungslos.

Symptomatische oder asymptomatischen Harnwegsinfektionen seien ein bekanntes Risiko für das Auftreten einer Frühgeburt. Die Leitlinie zur Frühgeburt sei hinsichtlich der Datenlage dennoch uneinheitlich, da Studien zur Behandlung einer Bakteriurie mit dem Ziel der Senkung der Frühgeburtenrate nicht das gewünschte Ziel gezeigt hätten. Konsens unter den Experten sei deshalb, dass aufgrund der unzureichenden Datenlage für eine Antibiotikatherapie bei asymptomatischer Bakterurie zur Senkung der Frühgeburtenrate keine verbindliche Empfehlung abgegeben werden könne.

Bei der Kindesmutter habe eine Bakteriurie in der Zeit des Übergangs vom I. zum II. Trimester und in der 18. SSW vorgelegen, die während des stationären Aufenthalts im ……………… bei der Beklagten zu 2 und zeitlich danach antibiotisch behandelt worden sei. Eine - unterlassene - weitere konsequente antibiotische Therapie - selbst bei Vorliegen einer Persistenz von Keimen im unteren Harntrakt - lasse nach der aktuellen Studienlage keine Rückschlüsse auf einen Kausalzusammenhang zur frühen Frühgeburt zu. Denn auch eine konsequente weitergehende antibiotische Therapie hätte nicht zu einer signifikanten Reduktion des Frühgeburtenrisikos führen müssen und erst recht nicht eine frühe Frühgeburt definitiv vermeiden können.

Für eine bakterielle Vaginose würden sich sowohl in den ambulanten Unterlagen des Beklagten zu 1 als auch während des stationären Aufenthalts vom …….. bis zum ……………… bei der Beklagten zu 2 Hinweise finden lassen. Denn die Angabe von „Fluor“ ohne den Hinweis auf lokale Beschwerden sei ein typisches Hinweiszeichen für eine bakterielle Vaginose. Die konkrete Diagnostik erfolgte aufgrund der Beschaffenheit des Sekrets und dessen Geruchs. Im Zweifelsfall könne eine mikroskopische Beurteilung des Sekrets erfolgen, sei aber grundsätzlich nicht notwendig, weil asymptomatischen Fälle nicht behandelt werden müssten und eine Behandlung ohnehin ohne Differenzierung des Keimspektrums möglich sei. In leichten Fällen oder bei wiederholtem Auftreten einer Vaginose könne nach erfolgter antibiotischer Therapie zur Unterstützung der normalen Keimflora in der Scheide Laktobazillen verabreicht werden.

Bei einer symptomatischen Infektion solle antibiotisch behandelt werden. Gleichwohl könnten trotzdem Rezidive immer wieder auftreten oder durch Keim- oder Pilzselektion andere lokale Entzündungen in den Vordergrund rücken. Daraus werde deutlich, dass selbst bei antibiotischer Behandlung kein klares Nutzen - Risikoprofil bestehe und die Empfehlung unklar bleibe. Auch könne nach dem aktuellen Wissensstand selbst bei einer erfolgreich behandelten bakteriellen Vaginose eine Frühgeburt nicht mit Sicherheit verhindert werden.

Der Sachverständige kommt demnach zu dem Ergebnis, dass aus der ex post Sicht die vaginale Infektion wahrscheinlich die Ursache für die Frühgeburt gewesen sei, aus der ex ante Sicht eine speziellere Diagnostik und konsequentere antibiotische Therapie die Frühgeburt aber nicht mit hinreichender Sicherheit und Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können.

Behandlungsfehler während des klinischen Aufenthaltes im ……………… wegen einer vaginalen Blutung seien nicht gegeben.

Die vaginalen und sonografischen Untersuchungen sowie der klinische Verlauf seien zielgerichtet gewesen und hätten keinen Anhalt für echte Fehlgeburtsbestrebungen gebracht, weil die Blutung offensichtlich durch die am gleichen Tag durchgeführte vaginale Untersuchung ausgelöst worden sei, was in der Praxis nicht selten auftrete. Die konkrete Beobachtung der Kindesmutter zum Ausschluss einer echten Frühgeburtsneigung mit anschließender zügiger Entlassung habe dem gängigen Standard entsprochen. Für eine klinische Diagnostik und Behandlung der Hyperthyreose habe es ohne klinische Symptome während dieses Klinikaufenthalts keine Veranlassung gegeben, zumal eine subklinische Hyperthyreose keine signifikante Ursache einer Wochen später auftretenden Frühgeburt darstelle. Wie bereits oben ausgeführt, seien zwar täglich Blutdruckmessungen durchgeführt worden, die als grenzwertig einzuschätzen seien. Jedoch hätte eine antihypersensitive Blutdrucksenkung nicht erfolgen müssen. Das Gebot engmaschiger weiterer Blutdruckkontrollen einmal unterstellt, könne das Unterbleiben letztlich aber nicht die Ursache der Frühgeburt sein, weil zu keinem Zeitpunkt eine schwere Präeklampsie bei der Kindesmutter vorgelegen habe.

Für eine fortdauernde Kontrolle der Zervixlänge habe keine Indikation bestanden mit Blick auf den im ……………… gemessenen Werte von 36 mm im Normbereich. Die Kontrolle der Zervixlänge im Rahmen einer Abklärung und Behandlung einer Kolpitisstelle zudem keinen Standard dar und sei in keinen Empfehlungen oder Leitlinien etabliert. Andere Indikationsgrundlagen dafür, wie insbesondere eine vorhergehende Frühgeburt oder bestehende Frühgeburtsbestrebungen, hätten nicht bestanden.

Die Diagnose „Kolpitis" und sich daraus ergebende Fragen sei nur sehr schwierig einzuschätzen, denn spezifische Symptome (Juckreiz, Brennen, Rötung, Schwellung) seien nicht angeführt worden, sodass letztlich unklar bleibe, ob es sich um eine eher asymptomatische bakterielle Vaginose oder um eine echte klinische und symptomatische Entzündung gehandelt habe. Im letzteren Fall sei eine mikrobielle Untersuchung geboten gewesen. Aus dem Unterlassen könne nur vermutet werden, dass entweder keine klinische Entzündung vorgelegen habe oder der Zeitablauf bis zum Eintreffen mikrobiologische Ergebnisse als zu lang eingeschätzt worden sei und die Beklagte zu 2 sich deshalb für die Behandlung mit Gynoflor entschlossen habe. Allerdings sei dieses Medikament kein Präparat zur definitiven antiinfektiösen Therapie, habe jedoch eine Wirkung auf die Stabilisierung des normalen Scheidenmilieus. Der alleinige Einsatz dieses Präparats im konkreten Fall sei daher sicher zweifelhaft und am ehesten beim Vorliegen einer asymptomatischen Vaginose gerechtfertigt gewesen.

Beim Nachweis von Entzündungszeichen nach einer Abstrichentnahme wäre die Verabreichung von Clindamycin oral oder vaginal bzw. Fluomycin vaginal geboten gewesen. Negative Folgen daraus sind aber nicht belegt.

Die Frage, ob eine gezielte antibakterielle Therapie die 2 Wochen später erfolgte Frühgeburt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindern können, lasse sich aber nicht im Sinne der Klägerinnen beantworten. Denn aufgrund des multifaktoriellen Geschehens einer Frühgeburt und der durch Studien belegten Unsicherheit bezüglich der Senkung der Frühgeburtenrate durch ein Screening und anschließender antibakterielle Behandlung müsse dies bezweifelt werden.

Zusammenfassend vermochte der Sachverständige keinen für das frühe Geburtsgeschehen definitiven kausalen Befunderhebungsfehler bzw. Behandlungsfehlerfestzustellen. Für die aus der ex ante Sicht bejahten einfachen ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung der nicht ausreichenden Diagnostik und Therapie der Scheideninfektion vermochte er nicht mit dem erforderlichen Maß der Wahrscheinlichkeit den Kausalzusammenhang zum Frühgeburtsgeschehen herzustellen und auch nicht bestätigen, dass bei entsprechender Diagnostik und Therapie sich die Schwangerschaftsdauer verlängert hätte.

Die Kammer ist den Bewertungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen gefolgt und hat diese zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen erkennbar auf einer gründlichen Aufarbeitung der Fall- und Behandlungsdokumentation unter Einbeziehung wissenschaftlicher Literatur und Studien. Sämtliche gestellten Fragen hat er klar und eindeutig sowie gut nachvollziehbar beantwortet.

Ein Eingehen auf die behaupteten Entwicklungsverzögerungen und fortbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ……………… ist nicht geboten vor dem Hintergrund, dass eine Haftung dem Grunde nach nicht besteht. Gleiches gilt für die erhobene Einrede der Verjährung.

Soweit die Klägerinnen Aufklärungsrügen erhoben haben, bedarf es auch insoweit keiner weiteren Ausführungen, weil nach dem Sachverständigengutachten eine andere Behandlung oder weitere Befunderhebung nicht geboten war, erst recht keine aus ex ante Sicht bessere Alternative bestand.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 709 ZPO.

Mit der Entscheidung ist der Gebührenstreitwert festzusetzen (§ 63 Abs. 2 GKG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.