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Landgericht Cottbus Urteil vom 09.10.2024 – 11 O 4/20

Kammer für Handelssachen · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:1009.11O4.20.00

Tenor§

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. das Mittel „……………………“ als diätetisches Lebensmittel zum Diätmanagement von

- ………………Dysfunktion in Verbindung mit Störungen der Gefäßfunktion und

Gefäßinnenwand,

- leichtem Bluthochdruck,

- ……………… im Frühstadium (………………),

- ………………störungen und

- erhöhtem ………………spiegel

in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben;

2. für das Mittel „……………………“ wie folgt zu werben:

2.1. „Ergänzende bilanzierte Diät …

Sie basiert auf den Wirkprinzipien von …………………… und …………………… und ist eingebettet in ……………… und weiteren Vitaminen, die ihre Zellen schützen“,

2.2. „Erhöhter ………………spiegel ist, ähnlich wie erhöhter ………………spiegel, ein wesentlicher Risikofaktor von Gefäß- und Kreislaufkrankheiten und damit einhergehenden Folgeschäden und Risiken“,

jeweils sofern dies geschieht, wie nachfolgend ersichtlich:

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ……………… zu zahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Höhe von 50.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Vertriebs des Mittels „………………“ als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und wegen verschiedener Werbeaussagen für dieses Mittel auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister und in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Dem Kläger gehören die aus der Mitgliederliste gemäß der Anlage K 1 ersichtlichen Gewerbetreibenden und Verbände an.

Die Beklagte ist ein Lebensmittelunternehmen und bringt das Mittel „………………“ als diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diät) zum Diätmanagement von ……………………………… in Verbindung mit Störungen der Gefäßfunktion und Gefäßinnenwand, bei leichtem ………………, bei ……………… im Frühstadium (………………),………………störungen und erhöhtem ………………spiegel in den Verkehr. Sie bewarb das Mittel auf ihrer Internetseite https://www......................com am ……………… mit der Anzeige zur Anlage K 3, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom ……………… erfolglos ab.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das Mittel stelle kein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (im Folgenden: LmbZVO) dar und sei deshalb nicht verkehrsfähig. So diene es nicht dem Diätmanagement, sondern solle eine ernährungsphysiologische Wirkung im Sinne einer Behandlung erzielen. Es fehle jedoch an allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten über die Eignung des Produkts für die Ernährungsanforderungen von Menschen mit ……………… und ………………. Die Beklagte vermöge auch nicht darzulegen, weshalb es den angesprochenen Patienten nicht möglich sei, die Nährstoffe ………………, Folsäure, Vitamin B 6 und B 12 ausreichend zu sich zu nehmen. Zudem dürfe das Produkt nicht mit den angegriffenen Aussagen beworben werden. Die Beklagte verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (LGVO) i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, die Verordnung (EU) 2016/128 und die Lebensmittelinformationsverordnung, da sie das Produkt mit nicht zugelassenen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bewerbe.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. das Mittel „……………………“ als diätetisches Lebensmittel zum     Diätmanagement von

- ……………………………… in Verbindung mit Störungen der Gefäßfunktion und Gefäßinnenwand

- leichtem Bluthochdruck

- ……………… im Frühstadium (………………)

- ………………störungen und

- erhöhtem ………………spiegel

in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben;

2.     für das Mittel „………………“ wie folgt zu werben:

2.1. „Ergänzende bilanzierte Diät …

Sie basiert auf den Wirkprinzipien von ……………… und ……………… und ist eingebettet in ……………… und weiteren Vitaminen, die ihre Zellen schützen“,

2.2. „Erhöhter ………………spiegel ist, ähnlich wie erhöhter ………………spiegel, ein wesentlicher Risikofaktor von Gefäß- und Kreislaufkrankheiten und damit einhergehenden Folgeschäden und Risiken“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K3 wiedergegeben,

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und vertritt die Auffassung, Art. 2 Absatz 2 lit g) 2. Alt. LmbZVO sei weit auszulegen. Er betreffe auch Lebensmittel, deren Verzehr sich nutzbringend auswirke bzw. aus deren kontrollierter Aufnahme die entsprechende Personengruppe einen besonderen Nutzen ziehen könne. Weiter sei aufgrund verschiedener wissenschaftlicher Studien belegt, dass ihr Produkt den ausgelobten Diätzweck erfülle. Die beanstandeten Auslobungen entsprächen der nach Art. 5 VO (EU) 2016/128 erforderlichen Pflichtkennzeichnung und stellten sich schon deshalb nicht als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der VO (EG) Nr. 1924/2006 dar.

Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten am ………………. zugestellt worden.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Der klagende Verband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG in der bis zum 01.12.2021 geltenden Fassung klagebefugt, vgl. § 15a Abs. 1 UWG.

Danach stehen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung der nach §§ 3 und 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlungen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Der Kläger ist als eingetragener Verein eine juristische Person des Privatrechts und damit ein rechtsfähiger Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F. Unstreitig gehört es zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder an der Einhaltung des lauteren Wettbewerbs wahrzunehmen.

Dem Kläger gehören nach seinem Vortrag eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Insoweit genügt es, dass die jeweils vertriebenen Produkte in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen, wofür ein gewisser Grad der Austauschbarkeit ausreicht, der sich daraus ergeben kann, das die Produkte den gleichen Bedarf decken oder dieselbe Zweckbestimmung haben. Bezogen auf die Beklagte ist eine derartige grundsätzliche Austauschbarkeit der angebotenen Produkte mit Blick auf solche Gewerbetreibende zu bejahen, die Lebensmittel, aber vor allem Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel herstellen oder vertreiben. Solche sind in erheblicher Zahl unter den Mitgliedern des Klägers – in gebündelter Form vgl. ……………… e.V., ………………, ……………… e.V.; als Einzelunternehmen u.a. ……………… GmbH; ……………… AG, ……………… GmbH und eine Vielzahl der im Bereich Gesundheitswesen und der Heilmittel aufgeführten Unternehmen und Händler sowie Apotheken.

Die Forderung der Beklagten, der Kläger müsse substanziiert darlegen, dass seine Mitglieder Waren und Dienstleistungen dieser Art in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben würden und damit selbst klageberechtigt wären nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verfängt nicht. Insbesondere im Bereich der Nahrungsergänzungs- und Heilmittel ist ohne begründete Zweifel davon auszugehen, dass die in der vom Kläger vorgelegten Liste enthaltenen Unternehmen des Heilmittelbereiches und Apotheken, die selbst produzieren und handeln, in nicht unerheblichem Maße mit Waren gleicher oder verwandter Art am Markt auftreten und daher ihre Interessen durch das streitgegenständliche Produkt und die zugehörige Werbung berührt sind. Die Tätigkeitsbereiche ergeben sich insbesondere bei Apotheken aber auch bei einer Vielzahl der sonstigen aufgeführten Unternehmen bereits aus dem namentlich gekennzeichneten Unternehmensinhalt, so dass es auch keiner Aktualisierung durch den Kläger bedarf, soweit nicht eines der Unternehmen entfallen ist. Dies ist für die Beklagte jedoch prüfbar.

Mit der Eintragung des Klägers in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG hat das Bundesamt für Justiz bestätigt, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher und selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, was nach aktueller Rechtslage neben weiteren Voraussetzungen Grundlage einer Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. wäre.

Danach ist – wie bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt – auch im vorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass es dem Kläger um eine ernsthafte kollektive Wahrnehmung seiner Mitgliederinteressen geht und nicht etwa nur um missbräuchliches Vorgehen gegen die Beklagte (vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2022 – 38 O 8/20, Bl. 1129ff. d. GA und im Anschluss Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2023 - I-20 U 320/22, Bl. 1195ff. d.).

2. Der Kläger hat gemäß §§ 8 Abs. 1, 33a UWG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 lit. g) LmbZVO einen Anspruch darauf, dass es die Beklagte unterlässt, das Produkt "………………………………" als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und zum Diätmanagement bei leichtem Bluthochdruck, Störungen der Gefäßfunktion (u.a. Durchblutungsstörungen) im Frühstadium von ………………. und erhöhtem ………………spiegel in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben. Denn das Produkt erfüllt nicht die Anforderungen an ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

a) Diese Lebensmittelkategorie definiert Art. 2 Abs. 2 lit. g) LmbZVO als unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, einschließlich Säuglingen, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden. Sie sind zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht.

aa) Dass das Produkt der Beklagten nicht zur "ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte“ bestimmt ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

bb) Das beworbene Produkt ist entgegen der Auffassung der Beklagten aber auch kein solches, das für Patienten mit einem "sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf" bestimmt ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27.10.2022 – C-418/21, Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ./. O...... pharmazeutische Vertriebs GmbH, Bl. 1092ff. d. GA; Urteil vom 02.03.2023 - C-760/21, juris) reicht es insoweit nicht aus, dass irgendein Zusammenhang zwischen einem Nährstoffbedarf und einer Krankheit, Störung oder Beschwerden besteht, vielmehr muss ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf durch eine Krankheit, Störung oder Beschwerden verursacht werden und das Lebensmittel der Deckung dieses Nährstoffbedarfs dienen. Dies bedeutet, dass der erhöhte oder spezifische Nährstoffbedarf durch eine Krankheit, Störung oder Beschwerden ausgelöst worden sein muss, nicht aber, dass dieser seinerseits die Krankheit, Störung oder Beschwerden verursacht hat und damit Patienten aus der Einnahme einen Nutzen in Bezug auf die Krankheit, Störung oder Beschwerden ziehen können. So hat der Europäische Gerichtshof in beiden genannten Entscheidungen darauf hingewiesen, dass sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sowohl von gewöhnlichen Lebensmitteln als auch von Arzneimitteln unterscheiden und dass diese Kategorien Ausschließlichkeitscharakter haben. Danach kann ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nicht zur Heilung oder Verhütung menschlicher Krankheiten bestimmt sein, denn dann wäre es ein Arzneimittel.

Nach diesen Grundsätzen stellt das Produkt der Beklagten kein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke dar.

Die Beklagte hat nicht schlüssig und wissenschaftlich belegt dargelegt, dass "leichter Bluthochdruck", "Störungen der Gefäßfunktion (u. a. Durchblutungsstörungen) im Frühstadium von ………………. " und ein "erhöhter ………………spiegel" in diesem Sinne zu einem erhöhten oder spezifischen Nährstoffbedarf führen. Vielmehr ist es nach ihrem Vortrag so, dass ein Nährstoffmangel (mit-) ursächlich für diese Krankheiten und Störungen sein kann. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen.

So bewirbt sie das Produkt schon mit der Erklärung, dass der Körper für den Abbau von ……………… die Vitamine B6, B12 und Folsäure benötige. Bei einem Mangel dieser Vitamine komme es zu einem erhöhten ………………spiegel, der, ähnlich wie ein erhöhter ………………spiegel, ein wesentlicher Risikofaktor von Gefäß- und Kreislauferkrankungen sei.

Unter Bezugnahme auf die Verzehrstudie von ……………… und ……………… (Anlage B4) weist die Beklagte mehrfach darauf hin, dass kardiovaskuläre Erkrankungen mit einem niedrigen ………………-Spiegel und einem hohen ………………-Verhältnis in Zusammenhang stehen, das die Bioverfügbarkeit von Stickstoffmonoxid verringere. Dieses Ungleichgewicht werde nicht nur durch die unzureichende Synthese und einen verstärkten Abbau von Stickstoffmonoxid (NO) gefördert, sondern auch durch einen erhöhten Verlust des Substrats ………………. Sie schlussfolgert hieraus, dass Patienten mit Bluthochdruck unter einer Störung des Stoffwechsels leiden würden, die dazu führe, dass im Blut nicht ausreichend ……………… vorhanden sei. Damit sieht sie zwar eine Störung des Stoffwechsels als Ursache für einen niedrigen ………………-Spiegel, nicht jedoch den Bluthochdruck.

Auch die von der Beklagten als Anlage B 37 vorgelegte Studie ……………… u.a. soll belegen, dass Patienten mit Bluthochdruck einen signifikant erniedrigten ………………-………………-Spiegel haben. Dass der Bluthochdruck indes kausal ist für den niedrigen ………………-………………-Spiegel und nicht umgekehrt, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen. Die Beklagte lässt hierzu selbst ausführen, dass ein solcher Nachweis aus ethischen Gründen nicht erbracht werden könne, da man gesunde Probanden vorsätzlich in einen krankhaften Zustand versetzen müsste.

Danach hat die Beklagte auch die Studie ………………, ………………, ………………, ……………… (Anlage B3) anders verstanden, als das Gericht dies - irrtümlich - im Laufe des Verfahrens. Auch diese Studie ist demnach dahingehend zu verstehen, dass sie nicht nachweist, dass kardiovaskuläre Erkrankungen zu einem ………………-Mangel führen, sondern lediglich belegt, dass kardiovaskuläre Erkrankungen mit einem niedrigen ………………-Spiegel im Zusammenhang stehen.

Zweck des Produkts der Beklagten kann damit nicht die Deckung eines durch diese Erkrankungen, Beschwerden bzw. Störungen entstandenen Ernährungsbedarfs sein. Die von der Beklagten umfangreich reklamierten positiven Auswirkungen des Verzehrs ihres Produktes auf die im Diätzweck genannten Krankheitsbilder mögen, bei Anwendung des weiten Ernährungsbegriffs von Bedeutung sein. Diesem hat der Europäische Gerichtshof aber mit den oben genannten Entscheidungen eine klare Absage erteilt.

b) Ungeachtet dessen hat die Beklagte auch nicht dargetan, dass sich der Nährstoffbedarf nicht durch eine zumutbare Modifizierung der allgemeinen Ernährung allein ausgleichen ließe. Soweit sie meint, aus der Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke vom 25.11.2017 (2017/C 401/01), Rn. 54 und 55 folge, dass bei diätetisch unvollständigen Lebensmitteln eine Modifizierung der "normalen" Ernährung als unrealistisch oder unpraktisch anzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.03.2023 ausgeführt, dass unter die Wendung "Modifizierung der Ernährung für den Patienten allein" nicht nur Sachlagen fallen, in denen eine Modifizierung der Ernährung für den Patienten unmöglich oder gefährlich ist, sondern auch Sachlagen, in denen der Patient nur sehr schwer seinen Ernährungsbedarf durch den Verzehr gewöhnlicher Lebensmittel zu decken vermag. Allerdings zählen zu den gewöhnlichen Lebensmitteln auch sogenannte Nahrungsergänzungsmittel (siehe insoweit auch Rn. 70 4. Spiegelstrich der Bekanntmachung der Kommission über die Einordnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke). Dass solche nicht in derselben oder sehr ähnlichen Zusammensetzung verfügbar sind, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Sie hat lediglich pauschal ausgeführt, Nahrungsergänzungsmittel müssten entgegen der Zufuhrempfehlung des jeweiligen Produktes einzeln dosiert werden, um den erforderlichen Nährstoffbedarf zu decken.

c) In der Folge kommt es auf die Frage, ob ……………… unter den Nährstoffbegriff im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. g) LmbZVO fällt, ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke auch dann vorliegen kann, wenn sowohl - wie im Streitfall schon nicht - krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf vorliegt als auch mit der Gabe des Nährstoffes zugleich der Krankheit entgegengewirkt wird.

3. Die Klage ist auch hinsichtlich der angegriffenen Werbeaussagen begründet. Der Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 8 Abs. 1, 33a UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 LmbZVO.

Gemäß Art. 9 Abs. 5 LmbZVO darf die Kennzeichnung und Aufmachung von sowie die Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke diesen Erzeugnissen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften erwecken. Die Regelung des Art. 9 Abs. 5 LmbZVO ist hier einschlägig, auch wenn - wie vorstehend ausgeführt - das Produkt der Beklagten kein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist, denn maßgeblich ist, dass es aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ausdrücklich als solches bezeichnet wird (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG München BeckRS 2021, 34619). Unabhängig hiervon sind die streitgegenständlichen Angaben jedenfalls auch nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3, Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 unzulässig.

Die Beklagte bewirbt mit den streitgegenständlichen Angaben jeweils die Eignung ihres Produkts zur Behandlung von Krankheiten wie ……………… in Verbindung mit Störungen der Gefäßfunktion und Gefäßinnenwand, leichtem ………………, ……………… und ………………, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich. Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher wird insoweit suggeriert, dass das beworbene Produkt die Eigenschaft hat, die genannten Krankheiten zumindest zu lindern. Dies ist nach Art. 9 Abs. 5 LmbZVO unzulässig.

4. Schließlich verstößt die Beklagte gegen Artikel 5, 8, 10, 13 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (LGVO) i.V.m. Verordnung (EU) Nr. 432/2012, indem sie einerseits mit nicht zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 13 Abs. 1 LGVO wirbt. Gemäß Art. 10 Abs. 1 LGVO dürfen derartige Aussagen nur verwendet werden, wenn sie den in Kapitel II der Verordnung normierten allgemeinen Anforderungen entsprechend und nach Artikel 13 LGVO in die Liste der zugelassenen Angaben nach der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 aufgenommen wurden. Diese sind unmittelbar dem Stoff zuzuordnen, für den diese zugelassen sind, und nicht dem Produkt als Ganzes. Darüber hinaus sind nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Art. 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 nicht zulässig. Letztlich liegt auch ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LebensmittelinformationsVO) vor.

5. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten ist gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. in Verbindung mit § 15a Abs. 2 UWG begründet, da die klägerische Abmahnung vom 15.07.2019 aus den vorgenannten Gründen berechtigt war. Die pauschale Berechnung der Abmahnkosten ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. Die auf die Pauschale beanspruchten Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291, 187 Abs. 1 analog BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung möglicher wirtschaftlichen Folgen einer Unterlassungsvollstreckung.

III. Der Streitwert ist in Höhe des vom Kläger bewerteten Interesses gemäß § 51 Abs. 2 GKG festzusetzen.