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Landgericht Cottbus Urteil vom 17.02.2025 – 4 O 491/21

Einzelrichter · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0217.4O491.21.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 453.610,09 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger macht Ansprüche auf Rückabwicklung sowie Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf aus eigenem und abgetretenen Recht gegenüber der Beklagten geltend.

Das auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindliche Wohnhaus wurde im Jahr …. errichtet, wobei nach der Fertigstellung des Kellers des Hauses hierauf ein Fertighaus der Firma ………………….. gesetzt wurde. Die Errichtung des Kellers war durch die Firma ………………… erfolgt. Die Beklagte und ihr zum damaligen Zeitpunkt noch lebender Ehemann machten - nachdem es zu Feuchtigkeitseinwirkungen im Keller gekommen war - gegenüber der Firma ………………… Gewährleistungsansprüche geltend. Die Baufirma führte daraufhin in den Jahren …. und …. umfangreiche Gewährleistungsarbeiten aus, wie das Aufbringen einer weiteren Abdichtung des Kelleraußenmauerwerks und den Bau einer Drainage mit Sickerschacht. Überdies wurde von der Baufirma der zum damaligen Zeitpunkt im Keller vorhandene Putz abgeschlagen, das Mauerwerk und der Fußboden getrocknet sowie nach Beendigung des Trocknungsprozesses wieder neu verputzt und der Fußboden geschlossen.

Während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der Beklagten, kam es im Jahre …. zu einem Starkregenereignis, wobei Oberflächenwasser in den Keller des Hauses eingedrungen war.

Im Jahr …. war der Heizkessel geplatzt und Wasser aus dem Heizkreislauf in den Keller gelaufen.

Der Kläger erwarb neben seiner Lebensgefährtin, der Zeugin ……., von der Beklagten zu einem Kaufpreis in Höhe von 360.000,00 € das streitgegenständliche Grundstück der Gemarkung …………………, Flur …, Flurstück Nr. ….. mit notariellem Kaufvertrag vom ………………….. des Notars ………………….., UR-Nr. …………………...

In § 7 des streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrages heißt es u.a., wie folgt:

[...]

„Der Käufer hatte ausreichend Gelegenheit den Kaufgegenstand zu besichtigen und zu untersuchen. Er kauft ihn in dem Zustand, in dem er sich bei der letzten eingehenden Besichtigung am ………………….. befunden hat.

Der Verkäufer haftet demgemäß nicht für zu diesen Zustand vorhandene Sachmängel des Kaufgegenstandes, insbesondere für Größe, Zustand und Beschaffenheit. Für Sachmängel, die erst nach der Besichtigung und die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, gelten jedoch die gesetzlichen Mängelrechte; die Verjährung wird (außer bei Vorsatz) auf drei Monate nach Übergabe verkürzt.“

[...]

Am ………………….. und am ………………….. fanden zwei Besichtigungstermine statt, bei denen der Kläger, die Zeugin ……. sowie der von der Beklagten eingesetzte Makler, der Zeuge ………………….., zugegen waren. Bei einem der beiden Besichtigungstermine wurde durch den Zeugen ………………….. mitgeteilt, dass es im Jahre …. zu einem Starkregenereignis gekommen ist, wobei Oberflächenwasser in den Keller des Hauses eingedrungen sei. Ob dies erst auf Nachfrage des Klägers oder auf Eigeninitiative des Zeugen ………………….. mitgeteilt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Besichtigung erklärte der Zeuge ………………….., dass der Keller „in Ordnung“ sei.

Aufgrund des Zustandes des Kellers bei den Besichtigungen wurde der Kaufpreis von ursprünglich 370.000,00 € auf 360.000,00 € reduziert.

Das Grundstück wurde dem Kläger und der Zeugin …. am ………………….. übergeben.

Der Kläger beauftragte in der Folgezeit den Bausachverständigen Dr. …………. und ließ im ………………….. durch die Firma ………………….. eine Leckageortung durchführen. Außerdem klopfte der Kläger teilweise den Putz an den Kellerwänden ab und stieß auf Bohrlöcher. Nach Kenntnis des Klägers wurden diese gebohrt, um die Kellerwand nach außen hin mit einem Injektionsverfahren abzudichten.

Hinsichtlich der von ihm behaupteten „Feuchtigkeitsproblematik“ wandte sich der Kläger mit Schreiben vom ……………….. (K6, Bl. 41 f. d. A.) an die Beklagte. Dir Prozessbevollmächtigten der Beklagten antworteten hierauf mit Anwaltsschreiben vom …………….. (K7, Bl. 43 f. d. A.).

Mit Anwaltsschreiben vom ………………….. (K8, Bl. 46 f. d. A.) erklärte der Kläger den Rücktritt vom streitgegenständlichen Kaufvertrag.

Der Kläger behauptet, nach der Übergabe hätten sich Feuchtigkeitsschäden aufgrund der massiven Feuchtigkeit im Kellergeschoss des Hauses gezeigt. In Zusammenhang mit der Ursachenforschung habe sich herausgestellt, dass die verlegte Drainage wartungspflichtig sei und nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entspreche. Zudem habe die Firma ………… festgestellt, dass keine aktive Leckage vorläge, sondern die vorhandenen Schäden vielmehr durch ältere Ereignisse entstanden und nicht fachgerecht beseitigt worden seien

Der Kläger hat zunächst behauptet, ihm sei beim ersten Besichtigungstermin auf seine Nachfrage hindurch den Zeugen ………………….. mitgeteilt worden, dass Ursache für die Feuchtigkeit im Keller ausgelaufenes Kondenswasser der Heizungsanlage sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger behauptet, der Zeuge ………………….. habe dem Kläger erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages mitgeteilt, dass der Heizkessel im Jahr …. geplatzt und Wasser aus dem Heizkreislauf in den Keller gelaufen sei.

Er meint, die Beklagte habe ihm die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 360.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ………………….. zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks der Gemarkung …………………, Flur …, Flurstück Nr. ….., eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes …….. von ………………… Blatt …;

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 68.019,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch jeden zukünftigen Schaden, der sich aus dem Rücktritt noch ergeben wird, zu bezahlen.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht - in anderer Besetzung - hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört und die Zeugen …….. und ………. vernommen. Für das Ergebnis der Parteianhörung sowie der Zeugenvernahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ……………….. (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen. Es hat im Hinblick auf die von dem Kläger behauptete Feuchtigkeit sowie deren Ursache Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. ………... Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom ………….. (Sonderband GA) Bezug genommen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom ………………….. (Bl. 280 f. d. A.) darauf hingewiesen, dass und weswegen es die Klage für nicht erfolgversprechend hält.

Nach Zustimmung der Parteien hat das Gericht mit Beschluss vom 08.01.2025 (Bl. 300 d. A.) das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages aus §§ 437 Nr. 2, 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 433 ff. BGB.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die von dem Kläger behaupteten Feuchtigkeitsschäden bei Übergabe des Grundstücks vorlagen. Denn dem Anspruch des Klägers steht der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss in § 7 des streitgegenständlichen notariellen Kaufvertrages entgegenstehen. Die Beklagte kann sich auch auf diesen berufen, da die Voraussetzungen des § 444 BGB nicht vorliegen.

Nach dieser Vorschrift kann sich der Verkäufer nicht auf eine Vereinbarung berufen, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Für eine Arglist der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags ist letztlich nichts ersichtlich.

Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus, leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Allein der Umstand, dass (unterstellt) Fragen – hier die nach dem Zustand des Kellers – falsch beantwortet wurden, begründet noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet; wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (BGH NJOZ 2020, 440; BGH, Urt. v. 14.6.2019 – V ZR 73/18 - beck online).

Der Einwand des arglistigen Verhaltens des Verkäufers hat im Hinblick auf die Tatsachen, aus denen Arglist geschlossen werden soll, der Käufer zu beweisen. Die Beweislast für das Unterbleiben der Aufklärung trägt ebenfalls der Käufer (MüKo BGB /Westmann BGB § 444 Rn. 18, beck online).

Zwar besteht bei dem Abschluss eines Grundstückkaufvertrags auch ungefragt eine Aufklärungspflicht über eine erhebliche Feuchtigkeit im Keller, da dies für die Willensbildung des Käufers von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ein arglistiges Verschweigen eines der Aufklärungspflicht unterfallenden Mangels kommt bereits dann in Betracht, wenn der Verkäufer diesen Mangel kennt oder zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Mangel begründenden Umstände kennt (vgl. BGH BeckRS 2013, 01756, Rn. 23 – 26).

Die Darlegungs- und Beweislast für die den aufklärungspflichtigen Mangel begründenden Umstände sowie diejenigen Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder für möglich hielt, liegt beim Käufer. Eine Verletzung einer Aufklärungspflicht kann nicht angenommen werden, wenn nach dem Eintreten eines Feuchtigkeitsschadens eine Sanierung durchgeführt wurde, die zwar unsachgemäß vorgenommen wurde, den Eigentümern aber von einem hinzugezogenen Sachverständigen als ordnungsgemäß durchgeführt bestätigt wurde. Eine Aufklärungspflicht über die vormals aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden nach Sanierung besteht nur dann, wenn Anhaltspunkte für die nicht ordnungsgemäße Vornahme bestehen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 07.09.2016 - 4 U 171/10). Solche der Beklagten zuteilgewordenen Anhaltspunkte wurden weder vorgetragen, noch sind diese ersichtlich.

Der Kläger ist für seine Behauptung, die Beklagte habe ihm die behaupteten Mängel arglistig verschwiegen, beweisfällig geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung sowie des Ergebnisses der Parteianhörungen steht für das Gericht gerade nicht in der erforderlichen Überzeugung nach § 286 ZPO fest, dass die Beklagte nach den oben genannten Maßstäben arglistig gehandelt hat. Nach diesen Maßstäben ist für eine Arglist der Beklagten auch im Hinblick auf eine sog. Behauptung ins Blaue hinein, nichts ersichtlich.

Das Gericht war auch nicht gehalten die vor dem Dezernatswechsel durchgeführte Beweisaufnahme durch Zeugenvernahme zu wiederholen. Frühere Zeugenaussagen können vielmehr im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung allerdings nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten (st Rspr BGH, z.B. BGH NJW 2018, 1261; OLG Düsseldorf v. 26.07.2018 - 15 U 2/17).

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am ………………….. selbst erklärt, dass er gemeinsam mit dem Zeugen ………………….. bereits im ersten Besichtigungstermin Stellen im Heizungskeller gesehen habe, die zumindest auf eine vergangene Feuchtigkeit hingewiesen hätten. Worauf hin der Zeuge gesagt habe, dass dort mal Kondenswasser aus der Heizungsanlage ausgelaufen, nunmehr aber „alles in Ordnung“ sei. Zudem habe er dem Kläger eine Lösung dahingehend angeboten, dass der Keller neu verputzt werden könne, wobei mit Kosten zwischen 5.000,00 € und 8.000,00 € gerechnet werden könne. Bei dem zweiten Besichtigungstermin habe der Zeuge ………………….. dann ein Angebot einer Fachfirma vorgelegt, dass sich bei 11.000,00 € belaufen habe. Auf Nachfrage des Klägers habe der Zeuge ………………….. angegeben, dass er (der Zeuge …………………..) noch einmal mit der Beklagten Rücksprache gehalten habe und es im Jahr …. einmal ein Starkregenereignis gegeben habe, wodurch im Keller Wasser gestanden hätte. Daher müssten alle Kellerwände noch einmal neu gemacht werden, weshalb das Angebot nunmehr auch teurer geworden sei. Nach Unterschrift des Kaufvertrages habe die Beklagte dann erwähnt, dass einmal eine Drainage verlegt worden sei, worauf der Kläger stutzig reagiert habe. Etwa 1,5 Monate später habe ein befreundeter Maurer dann Feuchtigkeit im Boden des Kellers entdeckt, woraufhin der Kläger dann den Bausachverständigen Dr. ………….. beauftragt habe.

Zeugin ……… bestätigte die Angaben des Klägers im Wesentlichen. Auf Nachfrage des Gerichts zum Platzen des Heizkessels gab die Zeugin an, dass sie nicht mehr genau wüsste, ob dies vor oder nach der Unterschrift des Kaufvertrages gesagt worden sei.

Dafür, dass die Beklagte von der vom Kläger behaupteten zum Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen „massiven“ Feuchtigkeit bzw. deren Schäden gewusst hat oder jedenfalls damit gerechnet hat, gibt es keine Anhaltspunkte. So hat sie vielmehr glaubhaft erklärt, dass sie im Jahr …. im Rahmen der Trennung von ihrem Mann aus dem streitgegenständlichen Haus ausgezogen sei. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Übergabe auch selbst keine „massiven Feuchtigkeitsschäden“ oder „massive Feuchtigkeit“ in den Kellerräumen festgestellt hat. Das hat er auch gar nicht behauptet. Erst 1,5 Monate nach der Schlüsselübergabe wurde der Kläger durch einen befreundeten Maurer auf Feuchtigkeit im Boden aufmerksam gemacht, was den Kläger zu weiteren Nachforschungen veranlasste.

Auch ist eine Verletzung von Aufklärungspflichten der Beklagten nicht erkennbar. Dem Kläger war nach eigenen Angaben bekannt, dass es zum einem im Jahr …. zu einem Starkregenereignis und danach zu einem Austreten von Kondenswasser aus der Heizungsanlage gekommen war.

Ob der Kläger erst nach der Unterzeichnung des streitgegenständlichen Kaufvertrags von der verlegten Drainage erfahren hat, ist unerheblich. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten bestand gerade nicht. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (Brandenburgischen OLG a.a.O.), dem sich das Gericht anschließt, hätte eine solche Aufklärungspflicht der Beklagten bzw. deren Makler als Erfüllungsgehilfe nur bestanden, wenn der Beklagten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die im Jahr …. und …. durchgeführten Gewährleistungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß erfolgt waren. Dafür sind jedoch weder Anhaltspunkte vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Hinzukommt, dass es bereits im Jahr …….. - also nur wenige Jahre nach den „Gewährleistungsarbeiten“ inklusive dem Verlegen der Drainage, zu dem dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages bekannten Starkregenereignis gekommen war. Auch hat die Beklagte wiederum nicht verschwiegen, dass es danach (im Jahr ….) zu einer Explosion des Heizkessels und infolgedessen zu einem Austreten von Kondenswasser aus der Heizungsanlage kam. Auch leuchtet es in diesem Zusammenhang nicht ein, weswegen es im Hinblick auf die Drainage maßgeblich sein soll, ob diese den heutigen anerkannten Regeln der Technik entspricht, vielmehr wäre auf den Zeitpunkt der Errichtung abzustellen gewesen.

Der Zeuge ………………….. hat zudem glaubhaft bekundet, dass es im Rahmen der Besichtigungen in dem großen Kellerraum, welcher an den Heizungsraum grenze, ein sichtbarer Rand zu sehen gewesen sei, der auf ehemalige Feuchtigkeit hingewiesen habe. Er habe in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass dies mit der Beklagten bei der Grundstücksaufnahme erörtert worden sei und sie ihn auf einen Wasserschaden im Jahr …. aufgrund eines „Extremregenereignisses“ hingewiesen habe, an den Außenwänden jedoch nichts erkennbar gewesen sei. Auch habe der Zeuge ………………….. dem Kläger im ersten Besichtigungstermin mitgeteilt, dass das Haus seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt worden sei. Beim 2. Besichtigungstermin sei der Schaden an dem Heizkessel im Jahr …. zur Sprache gekommen. Die Beklagte habe ihm in diesem Zusammenhang auch mitgeteilt, dass die entsprechende Versicherung eingeschaltet und der Keller fachmännisch getrocknet worden sei.

Die Angaben des Klägers sind auch teilweise widersprüchlich. So hat er zunächst behauptet, ihm sei beim ersten Besichtigungstermin auf seine Nachfrage durch den Zeugen ………………….. mitgeteilt worden, dass Ursache für die Feuchtigkeit im Keller ausgelaufenes Kondenswasser der Heizungsanlage sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger behauptet, der Zeuge ………………….. habe dem Kläger erst nach Unterzeichnung des Kaufvertrages mitgeteilt, dass der Heizkessel im Jahr …. geplatzt und Wasser aus dem Heizkreislauf in den Keller gelaufen sei. Die Zeugin konnte sich im Hinblick auf die Frage, wann das Platzen des Heizkessels erwähnt worden sei, nicht mehr erinnern.

Überdies steht nach dem Ergebnis des überobligatorisch eingeholten Sachverständigengutachtens fest, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob bei Gefahrenübergang am ………………….. Feuchtigkeit im Keller vorhanden war oder nicht. Der Sachverständige konnte lediglich zum Zeitpunkt der Begehung feststellen, dass Mängel bezüglich der vertikalen Bauwerksabdichtung und der Verlegung der Drainage vorhanden waren. Seiner Meinung nach müssten Starkregenereignisse zwangsläufig zu erhöhten Feuchtebelastungen der Außenwände führen. Ein Zusammenhang der festgestellten Wandfeuchten zu einem geplatzten Heizkessel konnte der erfahrene Sachverständige Dr. ………….. allerdings nicht feststellen.

2.

a.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zu, insbesondere folgt dieser nicht aus §§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB. Ob überhaupt ein Sachmangel aufgrund der behaupteten Feuchtigkeit vorliegt, kann dahinstehen, denn einer Inanspruchnahme der Beklagten steht der zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen, § 444 BGB. Auf diesen kann sich die Beklagte auch berufen (s.o.).

b.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen deliktischen Schadensersatzanspruch. Dabei ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von vornherein ausgeschlossen, dieser Anspruch schützt nur das Integritäts- und nicht das Äquivalenzinteresse. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB ist ebenso nicht ersichtlich. Eine Verletzung eines Schutzgesetzes (insb. Straftatbestandes) ist nicht ersichtlich, denn die Beklagte handelte nicht arglistig (s.o.).

c.

Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht nach den §§ 812 ff. BGB kommt ebenfalls nicht ernsthaft in Betracht, denn für eine zur Anfechtung berechtigende arglistige Täuschung ist letztlich nichts ersichtlich (s.o.). Überdies ist eine Anfechtung auch gerade nicht erklärt worden.

3.

Aufgrund des Vorgenannten steht dem Kläger der mit Antrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

4.

Der Feststellungsantrag ist mangels Rückgewähranspruchs ebenfalls unbegründet.

5.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf etwaige Verzugszinsen und vorgerichliche Anwaltskosten als Nebenforderungen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 11

14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.