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Landgericht Cottbus Beschluss vom 25.02.2025 – 7 T 152/24

7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0225.7T152.24.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 06.06.2024, Az. 63 IN 5/22, aufgehoben.

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. wird auf dessen Antrag hin auf 42.206.762,45 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. wird verworfen.

Gründe§

I.

Die Beteiligte zu 1. beantragte gegen den Nachlass der Frau ……………… sowie gegen die Antragsgegnerin zu 2., die testamentarische Erbin, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens, welches das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21.04.2022 zurückwies.

Mit dem Zurückweisungsbeschluss setzte das Amtsgericht für das Verfahren einen Streitwert in Höhe von 42.000.000,00 € fest, der auf die Beschwerde des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. durch das Landgericht Cottbus mit Beschluss vom 22.03.2023 auf die Höhe des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs von 1.650.000,00 € abgeändert wurde.

Unter dem 02.05.2023 beantragte der Antragsgegner zu 1. Durch seinen Verfahrensbevollmächtigten nach §§ 33 Abs. 1, 28 RVG iVm. § 58 GKG die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 42.206.762 €, hilfsweise auf 31,1 Mio €.

Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 06.06.2024 u.a. unter Hinweis auf den Festsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 22.03.2023 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zu 1. mit Schriftsatz vom ……………… im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, mit der er eine Festsetzung - wie unter dem 02.05.2023 beantragt - weiter verfolgt.

Mit Schriftsatz vom ……………… beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2. in deren Namen ebenfalls die Festsetzung eines Gegenstandswertes in Höhe von 42.206.762 €, hilfsweise auf 31,1 Mio € und hat gleichzeitig im Namen der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2024 Beschwerde eingelegt.

Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 08.07.2024 nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beteiligte hat beantragt, die Beschwerden zu verwerfen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. sei schon mangels Beschwer unzulässig, im Übrigen sei bereits eine Festsetzung durch Beschluss des Landgerichts in Höhe des Pflichtteilsanspruchs erfolgt, die nach § 32 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren bindend sei. Im Übrigen sei nunmehr wohl unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 2. Schuldnerin sei, dann könne aber für den Testamentsvollstrecker keine Vergütung nach § 28 RVG erfolgen.

II.

Die Antragstellerin richtete ihren Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ausweislich ihrer Antragsschrift sowohl gegen den Nachlass als Schuldner, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, als auch gegen die testamentarische Erbin, die ………………. Stiftung. Dies war rechtlich möglich. Nach § 2213 BGB kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet, geltend gemacht werden. Demzufolge waren sowohl der Nachlass, vertreten durch den Testamentsvollstrecker und die Erbin an dem Verfahren beteiligt.

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 1. (Nachlass) ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. (Erbin) war dahingegen mangels Beschwer unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Zum einen hat das Amtsgericht über den Antrag vom ……………… der Antragsgegnerin zu 2. auf Festsetzung des Gegenstandswertes noch keine Entscheidung getroffen, durch die sie beschwert sein könnte. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2024 bezieht sich ausschließlich auf den Antrag des Antragsgegners zu 1.. Schließlich bleibt anzumerken, dass in der Regel die Partei an einer Erhöhung des Streitwertes kein schutzwürdiges Interesse haben dürfte. Da der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten u.a. in seinem Schriftsatz vom 06.08.2024 auf die Gründe der Unzulässigkeit der Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. hingewiesen hat, bedurfte es insoweit auch keines zusätzlichen richterlichen Hinweises mehr.

Die Beschwerde des Antragsgegners zu 1. hat indes Erfolg.

Der für die Festsetzung notwendige Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG liegt vor.

Die Kammer folgt der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung, dass die Gegenstandswerte unterschiedlich zu bestimmen sind, je nachdem, ob die Beauftragung des Rechtsanwalts durch den Gläubiger oder den Schuldner des Insolvenzverfahrens erteilt wurde.

Dies ergibt sich aus der Regelung des § 28 RVG.

§ 28 RVG enthält eine besondere, die allgemeine Regelung nach § 23 RVG iVm § 58 GKG verdrängende Wertvorschrift für die anwaltliche Vertretung eines an einem Insolvenzverfahren Beteiligten. Ihr Zweck ist es, abweichend von § 58 GKG auf das jeweilige wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers abzustellen (Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, RVG § 28 Rn1; HK-RVG/Walter Gierl, 8. Aufl. 2021, RVG § 28 Rn 1 bis 3).

Für die Wertfestsetzung nach § 28 RVG ist die nach § 58 GKG zu treffende Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren nicht bindend. Ist der Auftrag vom Schuldner erteilt worden, erfolgt die Festsetzung nach dem Wert der Insolvenzmasse §§ 28 Abs. 1 RVG, 58 GKG. Dies gilt auch für den Fall, wenn das Insolvenzeröffnungsverfahren auf einem Gläubigerantrag beruht, mit der Folge, dass die Berechnung der Gebühren für die Bevollmächtigten von Gläubiger und Schuldner unterschiedlich ausfallen kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.10.204 - 5 W 46/14) und die Berechnung der Gebühren der für den Schuldner tätig gewordenen Rechtsanwälte ohne Rücksicht darauf vorzunehmen ist, durch wen das Insolvenzverfahren angestrengt worden war (KG Beschluss vom 7.11.2023 - 20 W 31/23). Die gegenläufige Auffassung, auf die sich auch die Antragstellerin bezieht (OLG Dresden 14.9.1994 -3 W 315/93, LG Berlin Beschluss vom 11.3.2009 - 82 T 905/08, LG Ulm Beschluss vom 5.6.2013 - 3 T 158/11) überzeugt die Kammer nicht.

Gegen die Auslegung, der Verweis in § 28 Abs. 1 RVG beziehe sich sowohl auf § 58 Abs. 1 als auch auf § 58 Abs. 2 GKG, spricht der eindeutige Wortlaut und eine systematische Auslegung der Regelung. Nach § 28 Abs. 1 RVG richtet sich die Berechnung der Vergütung im Mandatsverhältnis des Schuldners ausdrücklich nach dem „Wert der Insolvenzmasse“, dessen Berechung wiederum in Bezug auf die Gerichtskosten in § 58 Abs. 1 GKG geregelt ist. Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 GKG knüpft dagegen nur insoweit an den „Wert der Insolvenzmasse“ an, als in den Fällen, in denen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden ist, dessen Forderung der Höhe nach den Wert der Insolvenzmasse übersteigt. § 58 Abs. 2 GKG definiert die Begrifflichkeit „Insolvenzmasse“ nicht, sondern setzt sie voraus (KG aaO). Ein Verweis auf § 58 GKG insgesamt, also auch auf § 58 Abs. 2 GKG, mit der vom OLG Dresden für richtig gehaltenen Folge, dass sich die Gerichts- und alle Rechtsanwaltsgebühren immer nach demselben Gegenstandswert - also dem aus § 58 GKG - richteten, würde nicht nur dazu führen, dass § 28 Abs. 1 RVG überflüssig wäre, sondern fände auch keinen Anklang im Wortlaut des § 28 Abs. 1 RVG. § 28 RVG knüpft die verschiedenen Berechnungsalternativen in seinen drei Absätzen an den jeweiligen Auftraggeber an und unterscheidet sich damit deutlich von § 58 GKG, der - wie auch sonst bei Gerichtsgebühren üblich - auf die verfahrenseinleitende Maßnahme abstellt (OLG Saarbrücken aaO).

Der Gegenstandswert in Bezug auf die den Antragsgegner zu 1. vertretenden Rechtsanwälte bemisst sich damit allein nach der Höhe des Wertes der Insolvenzmasse. Nach § 35 InsO gehört hierzu das dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung gehörende und von ihm während des Verfahrens erlangte Vermögen. Soweit es jedoch - wie hier - nicht zur Eröffnung der Insolvenz gekommen ist, ist der Wert der Masse nach § 287 ZPO iVm § 4 InsO auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach freiem Ermessen zu schätzen.

Nach eigenem Vortrag der Antragstellerin ergab sich aus dem vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Nachlassverzeichnis ein Gesamtvermögen in Höhe von 42.206.762,45 €. Insoweit die Antragstellerin diesem Wert Passiva, zum Teil resultierend aus eigenen Ansprüchen entgegen setzte, um die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin darzulegen, vermochte ihr Vortrag das Insolvenzgericht, das den Antrag als unbegründet zurückwies, nicht zu überzeugen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden, nachdem die Antragstellerin die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen hat.

Nach Lage der Akte und summarischer Bewertung des Sach- und Streitstandes drängte sich auch für die Kammer im Zusammenhang mit der Schätzung des Gegenstandswertes keine andere Sichtweise auf und war deshalb die Angabe des Testamentsvollstreckers zur Höhe des Nachlassvermögens Stand 31.10.2021 einziger Anhaltspunkt für die Wertfestsetzung.

Die Entscheidung ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 68 Abs. 1 S. 2 GKG liegen nicht vor. Die Auslegung des § 28 RVG ist mit der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt.