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Landgericht Cottbus Urteil vom 07.04.2025 – 4 O 43/25

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0407.4O43.25.00

Tenor§

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 19.02.2025 wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf der Stufe „bis 50.000,00 €“ festgesetzt.

Tatbestand§

Die Verfügungsklägerin hat mit einem zunächst am Amtsgericht Cottbus eingegangenen Antrag vom 19.02.2025 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Verfügungsbeklagten die Herausgabe eines Pkw der Marke ……………………, ……………………, mit dem amtlichen Kennzeichen …………………… und der Fahrgestellnummer …………………… an sich, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester, verlangt.

Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 05.03.2025 abgetrennt und an das hiesige Landgericht verwiesen.

Die Parteien lernten sich im …………………… kennen und gingen im Jahr …………………… eine Liebesbeziehung zueinander ein. Im …………………… wurde der Verfügungsbeklagte wegen des Verdachtes des Subventionsbetruges in Untersuchungshaft genommen. Im …………………… wurde er vorläufig aus der Untersuchungshaft entlassen. Am …………………… trennte sich die Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten. Es folgten mehrere Strafanzeigen, u.a. wegen Beleidigung und Bedrohung.

Die Verfügungsbeklagte erteilte dem Verfügungsbeklagten eine Vollmacht. Es wird auf Anlage B4 Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin beantragt wörtlich,

den Antragsgegner zu verurteilen, das Fahrzeug der Marke ……………………, ……………………, mit dem amtlichen Kennzeichen …………………… und der Fahrgestellnummer …………………… an die Antragstellerin, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester, herauszugeben.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte meint, die Verfügungsbeklagte habe im ihr geleastes Fahrzeug zur Sicherheit übereignet. Er behauptet, er habe eine Leasingsonderzahlung in Höhe von …………………… für die Verfügungsklägerin erbracht.

Das Gericht hat die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Für das Ergebnis der Parteianhörung wird auf Sitzungsprotokoll vom 31.01.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Antrag auf Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs war zurückzuweisen, denn die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935 ff. ZPO weder glaubhaft gemacht noch ist ein solcher überhaupt ersichtlich.

Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob der Verfügungsklägerin ein Herausgabeanspruch gegen den Verfügungsbeklagten zusteht, wofür Einiges spricht. Der zwischen den Parteien geschlossene „Nutzungsvertrag“ dürfte jedenfalls durch den im Herausgabeverlangen enthaltenen Widerruf erloschen sein. Der Bevollmächtigung des Verfügungsbeklagten dürfte ein zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverhältnis zugrunde liegen. Nach § 671 Abs. 1 BGB kann der Auftrag vom Auftraggeber - hier der Verfügungsklägerin - jederzeit widerrufen werden. Nach § 168 S. 1 BGB erlischt damit auch die Vollmacht. Zwar wurde dem Verfügungsbeklagten eine Vollmacht nach dem Wortlaut der in Anlage B4 vorgelegten Kopie unwiderruflich erteilt. Vorliegend dürfte sich die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht ohne erkennbaren Grund als unzulässige Beschränkung der Privatautonomie und nach den Umständen des Einzelfalls als sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB darstellen.

Eine Sicherungsübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Verfügungsklägerin an den Verfügungsbeklagten scheidet offensichtlich schon deswegen aus, da dem Beklagten nach seinem eigenen Vortrag bekannt war, dass es sich um ein Leasingsfahrzeug handelt. Er war daher im Hinblick auf die Eigentümerstellung der Verfügungsklägerin nicht im guten Glauben im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - hier der Verfügungsklägerin - scheidet mithin aus. Ein Zurückbehaltungsrecht - etwa aufgrund von getätigten Zahlungen, die dem Fahrzeug zugute gekommen sind, konnte jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren vom Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht werden.

Die Verfügungsklägerin kann die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs dennoch nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen. Nach dem Ergebnis der Parteianhörung in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2025 ist ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO nicht ersichtlich.

Die Verfügungsklägerin hat die Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an sich selbst verlangt und damit den von ihr behaupteten Herausgabeanspruch nicht nur gesichert, sondern dieser sollte vielmehr direkt erfüllt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass sind auf die Fälle eng begrenzt, in denen der Antragsteller auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs zwingend angewiesen ist. Solche zwingenden Gründe wurden weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht.

Eine Herausgabe an einen Sequestor scheidet vorliegend aber ebenso mangels Darlegung eines Verfügungsgrundes aus. Nach den Erklärungen der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung wurde das Fahrzeug aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden „Nutzungsvertrages“ an den Verfügungsbeklagten überlassen. Eine Besitzerlangung des Fahrzeugs durch verbotene Eigenmacht des Verfügungsbeklagten im Sinne § 858 BGB, welche als Verfügungsgrund genügen würde, scheidet daher von vornherein aus.

Die Echtheit der in Kopie mit „Vollmacht“ überschriebenen Kopie der Urkunde wurde durch die Klägerin nicht in Abrede gestellt (Anlage B4), während sie die Echtheit der mit „Schuldschein“ in Anlage B3 in Kopie vorgelegten Urkunde bestritten hat. Des Weiteren wies die Verfügungsklägerin daraufhin, dass der Verfügungsbeklagte das Fahrzeug gar nicht weiterbenutze und dieses an einem für die Verfügungsklägerin nach Ausschalten des GPS unbekannten Ortes abgestellt habe.

Eine etwaige mit einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs durch den Verfügungsbeklagten verbundene Wertminderung ist bereits aus Sicht der Verfügungsklägerin nicht zu befürchten. Auf den Meinungsstreit, ob die Weiterbenutzung einer Sache mit der Folge eines drohenden Verschleißes einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 940 ZPO darstellt, kommt es daher nicht mehr an (siehe dazu z.B. OLG Hamm, Beschl. V. 28.10.2010 - I -5 W 77/10).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich ist das vom Gericht zu schätzende Interesse, welches die Verfügungsklägerin mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung verfolgt hat. Bei einem Herausgabeantrag entspricht das Interesse der Verfügungsklägerin dem Wert des herauszugebenden Gegenstands. Zwar kann in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung ein Abschlag vom Hauptsachewert vorgenommen werden, da das Verfahren in der Regel nur eine vorläufige Regelung zum ziel hat. Dies gilt jedoch nicht für den vorliegenden Fall, da die Verfügungsklägerin mit der Herausgabe an sich und der Herausgabe an einen Sequestor lediglich im Hilfsantrag eine endgültige Regelung bezweckt (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9.1.2020 - 9 W 51/19). Nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin schätzt das Gericht den Wert des …………………… auf etwas weniger als …………………… ein. Der Wert des Haupt- und Hilfsantrags war nicht zusammenzurechnen, da es sich um demselben Verfahrensgegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG handelt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gertrud-Piter-Platz 11

14770 Brandenburg an der Havel

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.