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Landgericht Cottbus Urteil vom 16.05.2025 – DG 1/24

Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0516.DG1.24.00

Tenor§

Die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wird festgestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe  von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der am ………………… geborene Antragsgegner wurde mit Wirkung zum ………………… zum Richter am Sozialgericht bei dem Sozialgericht ………………… ernannt.

Auf Grundlage von längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsgegners im Jahr ….., wonach dieser seit dem ………………… mit kurzen Unterbrechungen durch Fortbildungen - ... bis ………………… - und Urlaub - ... bis ………………… sowie ... bis ………………… - durchgängig dienstunfähig erkrankt war, forderte der Präsident des Sozialgerichts ………………… ihn mit Schreiben vom ………………… auf, sich wegen vermuteter Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen und sich zur Untersuchung beim Amtsärztlichen Dienst der Landeshauptstadt ………………… einzufinden. Der Amtsärztliche Dienst der Landeshauptstadt ………………… und der Antragsteller forderten den Antragsgegner in der Folge mehrfach zum Erscheinen zu Untersuchungsterminen auf, zu denen der Antragsgegner nie erschien. Gegen die Untersuchungsanordnung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom ………………… wies die Präsidentin des Landessozialgerichts ………………… die Widersprüche des Antragsgegners vom………………… als unzulässig zurück. Die insoweit angestrebten Anträge beim Dienstgericht (Eilverfahren DG 2/23 und Hauptsache DG 3/23) blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom ………………… teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass beabsichtigt sei, bei dem Dienstgericht die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand zu beantragen. Der Antragsgegner nahm hierauf Stellung. Der Präsidialrat stimmte am ………………… der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zu.

Am ………………… hat der Antragsteller beim Dienstgericht die Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand beantragt.

Der Antragsteller trägt vor, die Entscheidung, ob Dienstunfähigkeit vorliege, obliege dem Dienstherrn. Allerdings habe der Dienstherr seine Einschätzung grundsätzlich auf der Grundlage eines amtlichen Gutachtens zu treffen. Bestehen daher hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung Zweifel an der Dienstfähigkeit aufkommen zu lassen, sei der Richter verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen. Entziehe sich der Richter trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Grund seiner Verpflichtung, sich nach Weisung seines Dienstvorgesetzten untersuchen zu lassen, könne der Dienstherr nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO zum Nachteil des Richters auf dessen Dienstunfähigkeit schließen.

Danach sei der Antragsgegner dienstunfähig. Denn er sei der Untersuchungsanordnung des Präsidenten des Sozialgerichts ………………… vom ………………… trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung ohne hinreichende Entschuldigung nicht nachgekommen. Die vom Antragsgegner gegen die Untersuchung bzw. die Untersuchungsanordnung angeführten Gründe würden nicht durchgreifen. Zwar müsse eine Untersuchungsanordnung grundsätzlich sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung benennen. Diese Anforderungen gelten jedoch nicht absolut, sondern können vom Dienstherrn nur nach dem ihm vorliegenden Erkenntnisstand erfüllt werden. Insoweit sei es unschädlich, dass mit Ausnahme der AU-Bescheinigungen und der Angabe des Richters, es bestehe ein Grad der Behinderung von …, keine weiteren Erkenntnisse über Art und Umfang seiner Erkrankung vorgelegen hätten. Ungeachtet dessen hätten die dokumentierten krankheitsbedingten Fehlzeiten bereits evident hinreichend Anlass für eine Untersuchungsanordnung gegeben. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners sei vor Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auch nicht zunächst das Ergebnis des andauernden BEM-Verfahrens abzuwarten gewesen.

In der Gesamtschau mache der Antragsgegner deutlich, der Untersuchungsanordnung unter keinen Umständen nachkommen zu wollen, so dass sich die Schlussfolgerung einer vom Antragsgegner vorsätzlich herbeigeführten fehlenden weiteren Aufklärbarkeit seiner etwaigen Dienstunfähigkeit aufdränge.

Auch die weiteren Voraussetzungen lägen vor. Der Antragsgegner sei aufgrund von Dienstunfähigkeit für lange Zeiträume nicht im Dienst gewesen und habe entsprechende Fehlzeiten aufgewiesen (im Einzelnen S. 9f. GA). Der Antragsgegner sei von den …. Arbeitstagen im Jahr …. an nur …. Tagen dienstfähig gewesen. Von den …. Arbeitstagen im Jahr …. sei der Antragsgegner an … Tagen dienstfähig gewesen.

Vor diesem Hintergrund lägen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG vor. Insbesondere sei angesichts des nunmehr über ………………… Zeitraums, in dem der Antragsgegner an nur wenigen Tagen im Jahr das Gericht, aufsuche, auch ohne entsprechendes amtsärztliches Gutachten nicht zu erwarten, dass die Dienstfähigkeit des Antragsgegners innerhalb der nächsten ………………… Monate wieder vollständig hergestellt sein werde. Der Antragsgegner habe seit seiner Erkrankung auch tatsächlich nur äußerst wenig Arbeit geleistet: So habe er keine Termine zu mündlichen Verhandlungen oder Erörterungstermine durchgeführt, seine Erledigungen seien (weit) unterdurchschnittlich.

Der Richterrat habe nicht mitzubestimmen gehabt. Die Zuständigkeit des Richterrats bestehe nach § 41 Satz 5 BbgRiG nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG sei der Präsidialrat u. a. bei der vorzeitigen Versetzung einer Richterin oder eines Richters in den Ruhestand zu beteiligen. Die Anordnung einer dienstlichen Untersuchung sei zudem keine Maßnahme im Sinne des § 41 Satz BbgRiG. Eine Maßnahme müsse auf eine Änderung des bestehenden Zustandes zielen, d.h. nach der Durchführung müssten das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen Änderungen erfahren haben. Das sei hier nicht der Fall.

Mit Schriftsatz vom ………………… hat der Antragsteller ein psychiatrisches Gutachten dem Dienstgericht zur Kenntnis vorgelegt, das in einem gesondert geführten disziplinarrechtlichen Verfahren durch den Präsidenten des Sozialgerichts ……………… zur Überprüfung der Schuldfähigkeit des Antragsgegners in Auftrag gegeben worden war.

Der Antragsteller beantragt,

die Zulässigkeit der Versetzung des Antragsgegners in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit festzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, dass das vom Antragsteller mit Schreiben vom ………………… vorgelegte Gutachten nicht zugelassen bzw. nicht verwertet wird,

im Übrigen, den Antrag abzulehnen,

hilfsweise, die Sache unverzüglich an die Antragsbehörde zurückzuverweisen,

weiter hilfsweise, das Verfahren auszusetzen.

Er führt aus, die Sache sei aufgrund eines Verfahrensfehlers zwecks erheblicher Nachbesserungen an die Behörde zurückzuverweisen. Denn es liege gar kein geeignetes Sachverständigengutachten vor, wobei erschwerend hinzukomme, dass antragstellerseits nicht versucht worden sei, ein einschlägiges Facharztgutachten erstellen zu lassen. Das Vorgehen des Antragstellers genüge im Übrigen weder verfahrensmäßigen noch materiellrechtlichen Maßgaben und verletze die richterliche Unabhängigkeit des Antragsgegners.

Die Erkrankung des Antragsgegners sei vorwiegend im orthopädischen Bereich, ferner im urologischen und internistischen Bereich und nicht im psychischen Bereich verortet. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom ………………… vorgelegte psychiatrische Gutachten sei unrichtig und ein Gefälligkeitsgutachten.

Der Antrag des Antragstellers sei schon deshalb abzulehnen, weil das vom Antragsteller dargestellte Fristenregime nicht erfüllt sei, insbesondere der Antragsgegner nach dem ………………… wieder ohne nennenswerte Einschränkungen die ihm übertragenen Aufgaben erfülle und relevante Ausfälle auch zukünftig nicht zu erwarten seien. Die Dienstunfähigkeit vom … - ………………… habe lediglich infolge einer singulären sommerlichen Grippe bestanden. Soweit es die Dienstunfähigkeit ab der …. KW …. betreffe, habe der Antragsteller diese grob fahrlässig selbst herbeigeführt, indem er treue-, schutz- und fürsorgepflichtwidrig agiere. Er habe die Tätigkeitsbedingungen massiv verschlechtert und die bereits am ………………… beantragten Hilfen und Erleichterungen nicht gewährt und eine überlastende Geschäftsverteilung veranlasst. Aufgrund der Überlastung sei es zu einer erheblichen schmerzhaften Gegenreaktion mit Entzündungen und Ergussbildungen gekommen.

Es gebe einen „Dysfunktionalitätsfaktor“, weswegen das „Fristenregime“ mindestens zu verdreifachen sei mit der Folge dass die Fristen bisher nicht erfüllt seien. Es sei angesichts seines GdB von … eine erhebliche Geschäftsentlastung geboten. Aus den Fristen sei die Zeit des gegen ihn verhängten Betretensverbots herauszurechnen. Währenddessen sei von „rechtlicher Dienstunfähigkeit“ auszugeben, die einer eventuellen Dienstunfähigkeit vorgehe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner ohne die „Corona-Zwangsmaßnahmen“ schneller operiert worden wäre, weswegen die normalen Fristen nicht gelten könnten. Es seien Krankenhausaufenthalte abgesagt und notwendige medizinische Maßnahmen aufgeschoben worden. Dieses Staatsversagen sei dem Antragsteller zuzurechnen mit der Folge, dass Dienstfähigkeit zu fingieren sei. Überdies seien fehlerhaft Zeiten von Dienstunfähigkeit infolge temporärer Rückenbeschwerden und grippaler o. a. Infekte durch den Antragsteller berücksichtigt worden.

Der Antragsgegner sei im für die gerichtliche Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt imstande, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amts weit überwiegend, zumindest hälftig bzw. während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu erfüllen. Selbst wenn im Übrigen wieder Schwellungen oder Narbenschmerzen oder Sehnenreizungen überhaupt bzw. über Gebühr aufträten und/oder die Medikation wieder einzunehmen wäre, handele es sich um temporäre Rückfälle die nur kurzzeitig Dienstunfähigkeit begründeten, nicht jedoch dauerhaft. Dies gelte insbesondere für die lediglich wenige Wochen dauernde Dienstunfähigkeit im …………………. Er sei nicht bis ………………… dienstunfähig erkrankt gewesen. Es bestünde auch nicht bis ………………… quasi überwiegend Dienstunfähigkeit. Die Entzündungen seien inzwischen bereits abgeklungen, die Ergussbildungen (Schleimbeutel) allerdings noch nicht und könnten noch eine gewisse Zeit benötigen. Es sei mit einem Abklingen … Jahre ab Verursachung zu rechnen, diese Zeitspanne sei ihm vorliegend einzuräumen. Ein operativer Eingriff zur Beseitigung sei zwar möglich, in seinem Fall aber risikoreich.

Es verbiete sich auch von geringerer Erledigungsleistung auf eine dauernde Dienstunfähigkeit zu schließen, wie es der Antragsteller tue.

Der Antragsgegner habe die fehlende weitere Aufklärbarkeit einer etwaigen Dienstunfähigkeit auch nicht selbst herbeigeführt. Die Untersuchungsanordnung habe sachwidrig versucht, trotz allein im Raum stehender orthopädischer Beschwerden einer evt. schwerwiegenden psychischen Erkrankung gleichsam den Weg zu bereiten bzw. zu konstruieren. Die Anordnung habe eine Untersuchung bei einer ungeeigneten wie angesichts des defizitären Vorgutachtens befangenen Ärztin zum Gegenstand gehabt. Die Untersuchungsanordnung habe zudem an inhaltlichen Mängeln wie insb. fehlender Freistellung, fehlender Kostenübernahmezusage etc. gekrankt. Auch die Richterratsbeteiligung sei unterlassen worden. Ohnehin sei die Untersuchungsanordnung widerspruchsweise angefochten, zum maßgeblichen Zeitpunkt also gar nicht praktisch wirksam.

Er habe auch nicht gegenüber der LHS ………………… eine gebotene Untersuchung wiederholt abgelehnt. Die beauftragte Untersuchung sei nicht geboten gewesen. Bzgl. einer gerichtsseitig angefragten ärztlichen Begutachtung sei der Antragsgegner zunächst grundsätzlich offen. Bedenken bestünden aber einmal im Hinblick auf den nicht mitgeteilten Bereich. Einer Begutachtung im psych. Bereich trete er entgegen. Bedenken beständen weiterhin im Hinblick darauf, dass ihm vorgerichtliche Stellungnahme- und Rechtsschutzmöglichkeiten genommen würden. Dies sei nicht hinnehmbar. Es sei nicht Aufgabe des Richterdienstgerichts, auf einen ggf. missbräuchlichen bzw. an weiteren Voraussetzungen gebrechenden Antrag der Anstellungskörperschaft hin ohne weiteres erstmalig im Kernbereich des richterlichen Persönlichkeitsrechts intime medizinische gesundheitsbezogene Ermittlungen anzustellen.

Es sei eine anderweitige Verwendung des Antragsgegners als Arbeitsrichter im erforderlichen Umfang möglich. In der Arbeitsgerichtsbarkeit seien die Akten leichter und weniger umfangreich.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

I. Das Richterdienstgericht konnte trotz Ausbleiben des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Der Antragsgegner ist hierauf in der Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Den vom Antragsgegner angekündigten Anträgen, durch Zwischenbeschluss zu entscheiden, dass das vom Antragsteller mit Schreiben vom ………………… vorgelegte Gutachten nicht zugelassen bzw. nicht verwertet wird, die Sache unverzüglich an die Antragsbehörde zurückzuverweisen bzw. das Verfahren auszusetzen, konnte nicht gefolgt werden, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt.

III. Das Richterdienstgericht ist gemäß § 65 Nr. 3 d) BbgRiG für die Prüfung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zuständig.

IV. Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand ist zulässig und begründet.

Gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 71 DRiG und § 10 Abs. 1 BbgRiG sind Richter in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von ….. Monaten mehr als …. Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gemäß § 37 Abs. 2 LBG beträgt die Frist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes, nach deren Ablauf keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, …. Monate.

Nach Auffassung des Richterdienstgerichts erfordert die Tätigkeit eines Richters am Sozialgericht zunächst grundsätzlich den Einsatz der vollen Arbeitskraft. Ein Richter muss den ihm vorgelegten Sachverhalt in angemessener Zeit gedanklich erfassen und unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften einer rechtlichen Lösung zuführen können. Dabei ist ein in Vollzeit tätiger Richter regelmäßig für ein umfassendes und arbeitsintensives Dezernat zuständig. Die Tätigkeit verlangt zudem grundsätzlich auch eine rege Sitzungstätigkeit mit einer entsprechenden Anzahl von zu terminierenden Verfahren. Bei der richterlichen Tätigkeit unterliegt der Richter auf Grund seiner richterlichen Unabhängigkeit bei seiner Tätigkeit grundsätzlich keiner Anleitung und keiner externen Motivation. Der Richter muss daher seine Aufgaben selbständig und aus eigenem Antrieb organisieren und durchführen können.

1. Der Antragsgegner kann hier nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO als dienstunfähig angesehen werden. Er hat – wie es § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG vorsieht - einerseits infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von …….. Monaten mehr als …….. Monate keinen Dienst getan. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung dieses Zeitraum ist jener der mündlichen Verhandlung beim Dienstgericht also der …………………. Nach den neuesten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten myHoratio-Auszügen vom ………………… und vom ………………… stellt sich die Lage wie folgt dar: Im Zeitraum vom ………………… bis ………………… gab es insgesamt … Arbeitstage im Jahr …. und … Arbeitstage im Jahr …., insgesamt also …. Arbeitstage. Hiervon war der Antragsgegner … Tage dienstunfähig erkrankt und damit mehr als die Hälfte der Zeit.

Der Antragsgegner hat sich auch andererseits einer Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit unberechtigt entzogen bzw. verweigert. Gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 LBG i.V.m. § 10 Abs. 1 BbgRiG ist ein Richter, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen, verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen und, falls ein Arzt es für erforderlich hält, beobachten zu lassen.

a) Auch ohne gesetzliche Anordnung ist der Dienstherr berechtigt, aus der unberechtigten Weigerung des Beamten zur Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung auf seine Dienstunfähigkeit zu schließen. Denn aus §§ 427, 444 und 446 ZPO folgt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass das einen Beweis vereitelnde Verhalten eines Beteiligten im Rahmen freier Beweiswürdigung zu dessen Nachteil gewertet werden darf. Es kann auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen werden, wenn dieser durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustands bewusst verhindert. Die Verpflichtung, bei der Nachprüfung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, ginge ins Leere, wenn aus einer unberechtigten Weigerung keine Rückschlüsse gezogen werden könnten. Andernfalls hätte es der Beamte in der Hand die für die Vorbereitung der Feststellung seiner Dienstfähigkeit erforderlichen Untersuchungen erheblich zu erschweren oder zu vereiteln (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – BVerwG 2 C 17.23 – juris, Rn. 15).

Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung der Dienstunfähigkeit von Richtern. Die Unterschiede, die bei Richtern einerseits und Beamten andererseits für die Bestimmung des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts bestehen, zu dem die Dienstunfähigkeit gegeben sein muss, wirken sich nur insoweit aus, als dem im Prüfungsverfahren (erstmals) zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereiten Antragsgegner dazu in jedem Fall Gelegenheit gegeben werden muss. Dann dürfen sich die Richterdienstgerichte nicht auf die Überprüfung beschränken, ob der Dienstherr die Formalien der beamtenrechtlichen Regelung eingehalten hat (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – RiZ (R) 2/17 –, juris Rn. 32).

Die Voraussetzungen für eine dem Antragsgegner nachteilige Schlussfolgerung, d.h. die Annahme seiner Dienstunfähigkeit sind gegeben. Der Antragsteller hat den Antragsgegner ordnungsgemäß und wiederholt unter ausdrücklichem Verweis auf die mit einer Verweigerung der Untersuchung verbundenen Folgen zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert.

aa) Zunächst hat der Antragsteller den Antragsgegner mit Untersuchungsanordnung vom ………………… aufgefordert, sich einer Untersuchung beim amtsärztlichen Dienst der Landeshauptstadt ………………… zu stellen. Als er zu dieser nicht erschien, forderte der Antragsteller ihn erneut mit Schreiben vom ………………… auf, zu dem nächsten Termin zu erscheinen. Das geschah wiederholt nicht. Der Antragsgegner hat es sodann mit mehreren Schreiben ausdrücklich abgelehnt, der Untersuchungsanordnung zu folgen und hat Widerspruch gegen diese erhoben. Er teilte insbesondere mit bis zu einer gegenläufigen Gerichtsentscheidung der Untersuchungsanordnung nicht folgen zu wollen.

bb) Die Untersuchungsanordnung vom ………………… war rechtmäßig und genügt den an eine solche zu stellenden höchstrichterlichen Anforderungen. Der Antragsgegner hätte dementsprechend dieser Folge leisten müssen.

Da bereits die Untersuchungsanordnung selbst den Beamten in die Lage versetzen soll, nachvollziehen und prüfen zu können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind, kann die Begründung im weiteren (behördlichen und gerichtlichen) Verfahren nicht "nachgebessert" werden. Erkennt die Behörde nachträglich wesentliche Mängel oder ergeben sich aussagekräftige weitere Hinweise, kann und muss sie eine neue Anordnung erlassen. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungsanordnung erst der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse dient und der Behörde in diesem Verfahrensstadium regelmäßig keine aussagekräftigen Informationen zur Verfügung stehen. Die Anforderungen an die Begründung einer Untersuchungsanordnung dürfen daher auch nicht überspannt werden, weil der Dienstherr sie ansonsten "praktisch nicht mehr erfüllen kann".

Der Untersuchungsanordnung müssen - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig.

Die Behörde muss die tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Dem Beamten bekannte Umstände müssen in der Anordnung demnach zumindest so umschrieben werden, dass erkennbar ist, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Anordnung herangezogen wird. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich auch aus der Summe mehrerer Umstände ergeben, welche bei isolierter Betrachtung den Erlass einer Untersuchungsanordnung nicht rechtfertigen.

Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten.

Der Dienstherr darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Er muss - nach Maßgabe der ihm vorliegenden Erkenntnisse - in der Untersuchungsanordnung selbst Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung bestimmen und darf hierbei nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses - ggf. nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung - zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Hat der Beamte ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, die eine Eingrenzung von Art und Umfang der Untersuchung ermöglichen, hat der Dienstherr diese auszuwerten.

Stehen dem Dienstherrn dagegen keinerlei weitergehende Erkenntnisse zur Verfügung als die, dass und in welchem Umfang der Beamte krankheitsbedingte Fehltage aufweist, kann er auch nur dies als Grund für seine Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten anführen; ist den vom Beamten eingereichten ärztlichen Attesten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, "Krankschreibungen") kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und ist ein solcher von dem Beamten auch nicht anderweitig freiwillig offenbart oder sonst wie bekannt geworden, kann der Dienstherr - naturgemäß - auch die Art und den Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingrenzen.

Die Festlegung der Art der Untersuchung erfordert die Mitteilung der Fachrichtung (medizinischer Bereich), innerhalb derer die (amts-)ärztliche Untersuchung erfolgen soll. Die Angaben zum Umfang der Untersuchung müssen etwa erkennen lassen, ob es sich um eine orientierende oder eine eingehende Untersuchung handelt, wobei erstere insbesondere in den Fällen in Betracht kommen wird, in denen sich die Zweifel des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit aufgrund der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (noch) nicht sicher einem bestimmten Krankheitsbild bzw. einer Fachrichtung zuordnen lassen. Dabei muss der Dienstherr die getroffenen Festlegungen des Umfangs der Untersuchung grundsätzlich umso genauer begründen, je weniger offenkundig die Durchführung der einzelnen Untersuchungen ist. Bei der Festlegung des Umfangs der Untersuchung kann es zudem sinnvoll sein, wenn der Dienstherr seine Untersuchungsanordnung darauf erstreckt, dass der Beamte sich auch einer vom untersuchenden (Amts-)Arzt ggf. für erforderlich erachteten weiteren fachärztlichen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat. Hingegen kann dem Dienstherrn, der selbst nicht über medizinische Sachkunde verfügt, nicht abverlangt werden, den konkreten Untersuchungsablauf oder einzelne Untersuchungsmethoden festzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – BVerwG 2 C 17.23 –, juris, Rn. 22 – 28 m.w.N.).

Diese beiden Voraussetzungen erfüllt die Untersuchungsanordnung vom …………………. Dem Antragsteller war außer der Tatsache der erheblichen Zeiten der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners zu dessen Erkrankung und dem Hintergrund der Dienstunfähigkeit nichts Näheres bekannt. Daher genügte es, dass er sich in der Untersuchungsanordnung für den konkreten Anlass im Wesentlichen darauf stützte, dass der Antragsgegner seit dem ………………… ärztlich attestiert mit kurzen Unterbrechungen arbeitsunfähig erkrankt sei und den Dienst nicht versehe, weswegen hinreichende Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit bestanden. Diese Einschätzung ist angesichts eines Zeitraums von fast … Monaten, in denen der Antragsgegner mit Ausnahme mehrerer Zeiträume (… Urlaube, eine Fortbildung) von insgesamt etwa … Tagen dauernd durch einen Arzt attestiert seine Dienstunfähigkeit angezeigt hatte, nicht zu beanstanden und bot dem Antragsgegner in dieser Darlegung auch genügend Anhaltspunkte für den Grund der beabsichtigten Untersuchung. Seine längere Dienstunfähigkeit war ihm auch selbst bekannt. Angesichts dessen, dass dem Dienstherrn weitere Erkenntnisse fehlten, konnte er auch nicht mehr als diese Angaben in der Untersuchungsanordnung machen.

Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt. Der Antragsteller hat in der Untersuchungsanordnung die beabsichtigten ärztlichen Untersuchungen aufgeführt:

„Die Untersuchung soll aus einem ausführlichen Gespräch zur Erhebung der Anamnese einer orientierenden psychischen Untersuchung und der Erhebung des körperlichen Befundes bestehen.“ Ferner hat der Antragsteller auf die Möglichkeit von Zusatzuntersuchungen hingewiesen, wenn sich während der Erstuntersuchung Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit ergeben würden. Mehr konnte hier nicht verlangt werden, da die Natur der Dienstunfähigkeit dem Dienstherrn hier gänzlich unbekannt war. Mehr als eine Orientierung durch Erhebung der Anamnese, einer orientierenden psychischen und physischen Untersuchung, war danach nicht möglich. Soweit der Antragsgegner sich hier besonders – in anderem Kontext – gegen eine psychische Untersuchung wendete und wendet, ist deren Ankündigung in der Untersuchungsanordnung nicht zu beanstanden. Denn einerseits konnte der Dienstherr zu jenem Zeitpunkt gar nicht wissen, ob die Ursache der Dienstunfähigkeit psychischer oder physischer Natur sei. Er musste also beides abklären. Zum anderen handelt es sich allein um eine „orientierende“ psychische Untersuchung, war also gerade nicht beabsichtigt tief „im Innenleben“ des Antragsgegners „herumzuwühlen“.

Die Untersuchungsanordnung war auch nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Richterrat nicht beteiligt worden ist. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob die entsprechenden Regelungen, namentlich §§ 41-50 BbgRiG, die eine sehr weitgehende Beteiligung des Richterrats und das Verfahren mit einer grundsätzlichen bindenden Beschlussfassung der Einigungsstelle regeln, verfassungsgemäß sind (verneinend: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Vorlagebeschluss an das Landesverfassungsgericht vom 28. August 2024 – OVG 4 B 4/23 –, juris).

Bei der an einen Richter gerichteten Anordnung, sich wegen (vermuteter) Dienstunfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich zwar um eine grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Maßnahme. Denn mit ihr wird eine bisher nicht bestehende Verpflichtung begründet und damit der Rechtsstand des Betroffenen einer Veränderung unterworfen. Die Anordnung greift erheblich in das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein und ist für diesen verbindlich; ihre Nichtbeachtung kann unter Umständen für den Betroffenen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Sie ist daher grundsätzlich mitbestimmungsbedürftig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2010 – BVerwG 6 P 18/09 – juris Rn. 12).

Die Anwendung der Regelungen über die Mitbestimmung des Richterrats nach § 41 BbgRiG ist vorliegend aber wegen der Beteiligungsrechte des Präsidialrats nach § 60 BbgRiG ausgeschlossen. Gemäß § 41 Satz 4 BbgRiG besteht die Zuständigkeit des Richterrats nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen. Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG ist der Präsidialrat bei einer vorzeitigen Versetzung eines Richters in den Ruhestand zu beteiligen.

Indes ist in der in § 60 Abs. 1 BbgRiG geregelten Aufzählung der Angelegenheiten, an denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, eine Untersuchungsanordnung nicht ausdrücklich genannt. Allerdings steht die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Dienstfähigkeit des betreffenden Richters in Zusammenhang mit der das Beteiligungsrecht des Präsidialrats auslösenden Maßnahme nach § 60 Abs. 1 Nr. 6 BbgRiG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a Satz 1 VwGO, die – ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsakt-Charakter hat oder nicht – eine behördliche Handlung ist, die im Zusammenhang mit einem schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient. Die Untersuchung dient der Ermittlung der medizinischen Daten, die nötig sind, um festzustellen, ob der Beamte oder wie hier der Richter dienstunfähig ist. Auf der Basis dieser vom Dienstherrn zu treffenden Feststellung wird ggf. das Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt. Die Aufforderung zur Untersuchung ist somit ein erster Schritt in einem gestuften Verfahren, das bei Feststellung der Dienstunfähigkeit mit der Zurruhesetzung endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – BVerwG 2 VR 5.18 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Untersuchungsanordnung ist mithin – ungeachtet ihrer grundsätzlichen isolierten Angreifbarkeit – (lediglich) eine Vorbereitungsmaßnahme bzw. eine Vorstufe zu einer ggf. später im Verwaltungsverfahren zu treffenden Maßnahme.

Aus dem Regelungssystem des § 60 Abs. 1 i.V.m. § 41 Satz 5 BbgRiG ist dabei nicht nur abzuleiten, dass lediglich die dort ausdrücklich aufgezählten Sachverhalte eine Beteiligung des Präsidialrats begründen und einen Ausschluss der Mitbestimmung des Richterrats nach sich ziehen. Vielmehr ist aus den maßgeblichen Normen abzuleiten, dass eine Beteiligung der Mitbestimmungsgremien auch in einem früheren Verfahren eines (je nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ggf. fortzuführenden) Zurruhesetzungsverfahrens ausgeschlossen ist und sie nicht bereits bei der Entscheidung, ob die Dienstfähigkeit überprüft werden soll, sondern erst an der personellen Maßnahme beteiligt werden sollen (vgl. Eylert/Keilholf/Eidtner, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 68 PersVG Rn. 142). Die zuständige Richtervertretung soll insoweit erst an der endgültigen personellen Maßnahme beteiligt werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass mit der gesetzgeberischen Entscheidung, den Präsidialrat an der personellen Maßnahme der Zurruhesetzung zu beteiligen, der Wille des Gesetzgebers verbunden ist, Vorfragen und Vorstufen von der Beteiligung der Richtervertretungen insgesamt auszuschließen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 23. Februar 2023 – 1 K 2988/20 –, Rn. 62, juris). Hierfür spricht auch, dass sich die Mitwirkung des Präsidialrats an einer Zurruhesetzungsentscheidung auf eine Beteiligung in der Form beschränkt, dass dem Präsidialrat lediglich ein Recht auf eine Stellungnahme zusteht (§ 61 Abs. 1 BbgRiG), ohne dass der Inhalt der Stellungnahme Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Maßnahme hätte. Demgegenüber kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung nach § 41 BbgRiG unterliegt (was hier allerdings eine Zustimmung des Betroffenen nach § 41 Satz 2 BbgRiG voraussetzen würde), grundsätzlich ohne die Zustimmung des Richterrats nicht getroffen werden (§ 46 Abs. 1 BbgRiG). Es erschiene aber widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber die Beteiligung des jeweils zuständigen Mitwirkungsgremiums bei der das Verfahren letztlich abschließenden Maßnahme auf eine (einfache) Beteiligung mit der Möglichkeit einer Stellungnahme des Präsidialrats beschränkt, hingegen für eine solche Maßnahme lediglich vorbereitenden Handlungen deutlich strengere Maßstäbe hätte ansetzen wollen (zu alledem: VG Cottbus, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 9 L 265/24 –, Rn. 11 - 16, juris).

Der Präsidialrat ist hier beteiligt worden und hat der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zugestimmt.

b) Der Antragsgegner ist der Untersuchungsanordnung ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen. Dem von ihm gegen die Anordnung eingelegten Widerspruch kam keine aufschiebende Wirkung zu, so dass die Verweigerung der Untersuchung nicht im Hinblick auf diesen Widerspruch rechtlich unbeachtlich war. Eine Untersuchungsanordnung ist als gemischt dienstlich-persönliche Weisung mangels unmittelbarer Außenwirkung kein Verwaltungsakt, sondern ein Realakt, so dass der Widerspruch des Antragsgegners auf seine Verpflichtung, sich einer Untersuchung zu unterziehen, ohne Einfluss war (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – RiZ (R) 2/17 –, juris).

Auch die weiteren Argumente des Antragsgegners greifen nicht im Ansatz durch.

Dass die Untersuchungsanordnung nicht seine richterliche Unabhängigkeit berührte oder gar verletzte, hat das Dienstgericht bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2024 (DG 3/23) und in dem vorgehenden Eilbeschluss vom 16. Juni 2023 – DG 2/23 (juris dort Rn. 26f.) umfangreich dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Die Untersuchungsanordnung musste auch nicht – wie der Antragsgegner meint - die maßgeblichen gesetzlichen Fristen weiter darlegen. Es genügten die erheblichen Fehlzeiten, die der Antragsgegner selbst dem Antragsteller als Zeiten der Dienstunfähigkeit angezeigt hat. Zum Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung gab es auch nicht ansatzweise Raum für eine „zwischenzeitliche Wiedererlangung der Dienstfähigkeit“, vielmehr häufte der Antragsgegner auch in der Folge noch ganz erhebliche Zeiten der Dienstunfähigkeit an.

Das gilt weiterhin für die Ausführungen des Antragsgegners zu etwaigen Hilfsmitteln, zu gewährenden Fahrkosten, BEM-Maßnahmen u.Ä. All dies hat mit der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung nichts zu tun.

Insbesondere wird diese nicht rechtswidrig, weil dem Antragsgegner nicht etwa vorab Taxikosten o.Ä. ersetzt bzw. Freistellung von solchen Kosten gewährt wird (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 16. Juni 2023 – DG 2/23 –, Rn. 29, juris). Einer Freistellung vom Dienst hätte es von vornherein nicht bedurft, da der Antragsgegner dienstunfähig war und - selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre – just indem der Antragsgegner der Untersuchungsanordnung Folge geleistet hätte, er seine Dienstpflicht erfüllt hätte, also von vorneherein keiner Freistellung bedurfte.

Ein nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführtes BEM-Verfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das Zurruhesetzungsverfahren. Die Durchführung eines BEM-Verfahrens ist weder förmlicher Verfahrensschritt des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Zurruhesetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind hiervon abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 167 SGB IX zuvor versäumt worden sind (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – BVerwG 2 C 22.13 -, juris Rn. 46 ff.). Auf die Frage, ob sich die Nichtdurchführung des BEM-Verfahrens dem Beamten gegenüber als fürsorgepflichtwidrig darstellt, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie es darauf ankommt, ob den Dienstherrn an der Dienstunfähigkeit des Beamten ein (Mit-)Verschulden trifft (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 S 807/19 –, Rn. 29, juris).

Auch war eine etwaige Gutachterin, die im Übrigen in der Untersuchungsanordnung vom ………………… gar nicht persönlich bezeichnet ist, nicht erkennbar befangen oder ungeeignet. Der Antragsgegner beruft sich hier auf deren Vorbefassung im Hinblick auf ein früheres Verfahren und eine etwaige Inkompetenz. Eine Vorbefassung mit einem früheren Verfahren macht einen Gutachter nicht befangen. Die vom Antragsgegner nicht näher dargelegte angebliche fachliche Ungeeignetheit, lässt sich jedenfalls nicht feststellen und wäre wenn dann auch nicht im Rahmen der Untersuchungsanordnung zu klären, sondern nach der Untersuchung, falls das Gutachten sich als defizitär erweisen würde. Die vom Antragsgegner wiederholt und mit Vehemenz vorgetragene Behauptung einer psychischen Untersuchung habe es keinesfalls bedurft, ist schon deswegen ohne Belang, weil der Dienstherr – wie bereits ausgeführt – im maßgeblichen Zeitpunkt der Untersuchungsanordnung keine Kenntnis über den Hintergrund der Dienstunfähigkeit des Antragsgegners hatte und im Übrigen die reine Selbsteinschätzung des Antragsgegners hier irrelevant ist. Ihm hätte es ihm Übrigen freigestanden, durch seine behandelnden Ärzte entsprechende Atteste vorlegen zu lassen, aus denen sich die Diagnosen und Hintergründe der Dienstunfähigkeit ergeben hätten. Dies hat er verabsäumt, vielmehr den Dienstherren bewusst im Dunkeln gelassen, sodass diesem letztlich keine andere Möglichkeit blieb, als eine Untersuchung zu veranlassen.

Die weitere These des Antragsgegners, dass das „Fristenregime“ falsch berechnet sei und er aufgrund eines etwaigen „Betretensverbotes“ etwa „rechtlich dienstunfähig“ wäre, trifft offenkundig nicht zu. Zum einen gibt es eine solche rechtliche Kategorie gar nicht, zum anderen hat das Dienstgericht bereits mit seinem Beschluss in der Sache DG 1/22 festgestellt, dass das angebliche „Betretensverbot“, das im Wesentlichen nur die Umsetzung der damals bestehenden Regelung des § 28b IfSG in der Fassung vom 10. Dezember 2021 diente und keineswegs ein umfassendes „Betretensverbot“ war, sondern lediglich entsprechende Nachweise einer Impfung, Genesung oder negativen Testung im Hinblick auf Covid-19 erforderte, bereits mit dem Ablauf des ………………… außer Kraft getreten war. Zwischen dem Ende dieses angeblichen „Betretensverbotes“ und der Untersuchungsanordnung lagen damit beinahe … Monate, in denen der Antragsgegner nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung des Antragstellers mit Ausnahme einer Fortbildung und Urlaubs durchgehend dienstunfähig war (Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 16. Juni 2023 – DG 2/23 –, Rn. 26, juris).

Auch die weiteren Argumente zum „Fristenregime“ greifen nicht durch. Es gibt keinen „Dysfunktionalitätsfaktor“, es spielt keine Rolle, ob ein BEM-Verfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt ist, es spielt keine Rolle, worauf die Dienstunfähigkeit beruht. Die Ursachen der zur dauernden Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung des Beamten sind für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ebenso unerheblich wie etwaige Verursachungsbeiträge des Dienstherrn bei der Entstehung dieser Erkrankung (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 6 A 2271/18 - Rn. 7). Genauso wenig ist es von Belang, ob - wie der Antragsgegner vorträgt - verschiedene Erkrankungen verschiedenen Phasen der Dienstunfähigkeit zugrunde liegen: Es kann sich um verschiedene Erkrankungen und sonstige Gebrechen handeln, die zusammen mehr als …. Monate ausmachen (Brockhaus in: Schütz/​Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, § 26 BeamtStG, Rn. 42). Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Gebrechen usw., den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1997 – BVerwG 2 C 7/97 –, BVerwGE 105, 267-271 = juris Rn. 15).

c) Im dienstgerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner zunächst seine Offenheit für eine etwaige ärztliche Untersuchung signalisiert, sodann aber auf die Anfrage, die Art seiner Erkrankung und die Namen der behandelnden Ärzte zu benennen, sowie mitzuteilen, ob diese von der ärztlichen Schweigepflicht befreit werden könnten, mit einem Befangenheitsgesuch reagiert und der Sache nach ausgeführt, angesichts der Vielzahl seiner anderen Argumente gegen die Zurruhesetzung und die Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrags sei das Gericht nicht berechtigt, eine Untersuchung seiner Gesundheit zu veranlassen. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes muss dem im Prüfungsverfahren (erstmals) zu einer amtsärztlichen Untersuchung bereiten Richter in jedem Fall diese Gelegenheit gegeben werden (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – RiZ (R) 2/17 –, juris Rn. 32). Das Dienstgericht hat den Antragsgegner hier zwei Mal schriftlich befragt, ob er zu einer entsprechenden Untersuchung bereit ist. Der Antragsgegner hat einer solchen nicht zugestimmt, sich vielmehr ambivalent, dann jedoch ablehnend verhalten. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen, sodass das Dienstgericht keine weitere Möglichkeit sieht, dem Antragsgegner weitere Gelegenheit zu einer Zustimmung zu geben.

Danach ist festzuhalten, dass der Antragsgegner letztlich durchgängig eine ärztliche Untersuchung ohne hinreichenden Grund verweigert hat. Von seiner Dienstunfähigkeit kann danach ausgegangen werden.

2. Auch die weitere Voraussetzung des § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG i.V.m. § 37 Abs. 2 LBG, namentlich, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb von …… Monaten die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, ist erfüllt. Maßgeblich ist auch insoweit die Sach- und Rechtslage bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf. Daher müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (BGH, Urteil vom 12. September 2019 – RiZ (R) 2/17 –, juris Rn. 30). Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2016 – 4 S 1163/14 –, Rn. 51, juris m.w.N.). Folge des gegenüber der Zurruhesetzung von Beamten abweichenden Beurteilungszeitraums ist, dass Veränderungen des Gesundheitszustandes im laufenden gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden können. Während bei einem Beamten bei einer eventuell nach diesem Zeitraum wiederhergestellten Dienstfähigkeit nur die Möglichkeit besteht, den Beamten auf seinen Antrag hin oder auf Betreiben des Dienstherrn nach § 29 BeamtStG zu reaktivieren (BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – BVerwG 2 B 5.19 –, Rn. 15, juris), ist im dienstgerichtlichen Verfahren die Zurruhesetzung ausgeschlossen, wenn die negative Prognose aufgrund der Entwicklung im gerichtlichen Verfahren nicht mehr gestellt werden kann.

Vorliegend kann eine solche negative Prognose aufgrund der Umstände gestellt werden. Angesichts der Weigerung des Antragsgegners sich amtsärztlich bzw. gutachterlich untersuchen zu lassen, geht es zu seinen Lasten, dass kein entsprechendes Gutachten zur prognostischen Entwicklung seines Gesundheitszustandes erstellt werden kann. Der Antragsgegner ist freilich bereits nach derzeitigem Sachstand noch etwa einen weiteren Monat krankgeschrieben und laboriert nach seinem - ambivalenten - Vortrag schon mehrere Jahre an derselben Erkrankung, wobei auch einige - vom Antragsgegner ebenfalls nicht näher dargelegte - weitere Erkrankungen im Laufe dieser Jahre bestanden. Der Antragsgegner selbst stellt ferner in den Raum, dass mit einer vollen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit bzw. dem Auskurieren seines etwaig orthopädischen Leidens erst im Jahr ..... zu rechnen ist (der Antragsgegner benannte im Jahr ….einen Zeitraum von …. Jahren). Angesichts dessen, dass § 26 Abs. 1 S. 2 BeamtStG eine volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und nicht lediglich eine partielle erfordert, fällt die Prognose nach den erkennbaren Umständen und im Lichte der Beweisvereitelung durch den Antragsgegner zu seinen Lasten aus. Auf das von der Antragstellerseite am ………………… eingereichte, im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eingeholte psychiatrische Gutachten kommt es damit nicht an.

3. Auch eine beschränkte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG kann hier dementsprechend nicht festgestellt werden, da diese zunächst die Feststellung der Dienstfähigkeit voraussetzen würde, woran es vorliegend mangelt.

4. Schließlich kommt eine anderweitige Verwendung des Antragsgegners nicht in Betracht. Kann aufgrund der Weigerung eines Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, auf dessen Dienstunfähigkeit geschlossen werden, ist in Ermangelung medizinischer Feststellungen von einem nicht vorhandenen Restleistungsvermögen und damit von einer generellen Dienstunfähigkeit auszugehen, die die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendbarkeit des Beamten entfallen lässt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – BVerwG 2 C 17.23 –, juris Rn. 42).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.