Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.06.2012 – 11 O 101/10
1. Zivilkammer
Tenor§
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159.155 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.4.2010 aus 77.514,74 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde ... Die Gemeinde ... gewährte im Jahre 1996 der Genossenschaft ... eG ein Darlehen über 2,4 Millionen DM. Das Darlehen war durch eine Briefgrundschuld in Höhe von 1.400.000 DM, lastend auf den Grundstücken eingetragen im Grundbuch von ..., Gemarkung ..., Flurstücke 7/1 und 8 der Flur 3, gesichert. Der Beklagte war damals alleiniger Vorstand der Genossenschaft. Die Generalversammlung beschloss am 7. Dezember 2001 die Auflösung der Genossenschaft. In der Folgezeit war er deren Liquidator.
Mit Kaufvertrag vom 13.12.2002, beurkundet durch die Notarin ... zur UR-Nr. .../..., verkaufte die Genossenschaft die Grundstücke Gemarkung ..., Flurstücke 7/1 und 8 der Flur 3 an den Beklagten. Der Besitzübergang erfolgte am 1.1.2003. § 5 des Kaufvertrages räumte dem Beklagten ebenfalls die Befugnis ein, schon vor Umschreibung Grundschulden oder Hypotheken in beliebiger Höhe am Kaufgegenstand zu bestellen und eintragen zu lassen. Gemäß der Anlage "F" zur Niederschrift vom 13. 12. 2002 sollte der Käufer schuldbefreiend in Anrechnung auf und bis zur Höhe des Kaufpreises die vorhandenen Grundpfandrechte und die durch sie gesicherten Verbindlichkeiten einschließ-lich Zinsen und Nebenleistungen vom 1.3.2003 an übernehmen, darunter auch die Grund-schuld zu Gunsten der Gemeinde ... über 1,4 Millionen DM. Die Erklärung hinsichtlich der Übernahme der Grundpfandrechte stand unter der aufschiebenden Bedingung der Eigentumsumschreibung auf den Käufer; würde die Schuldübernahme nicht genehmigt werden, sollte die Abtretung von Eigentümergrundschulden unter der weiteren Bedingung der vollständigen Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten durch den Käufer stehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 13. 12. 2002 (Blatt 53ff.) Bezug genommen.
Unter dem 26.11.2003 schloss die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde ... eine "Vereinbarung für Rückzahlung Darlehen" mit dem Beklagten. Darin wird Bezug auf das der Genossenschaft gewährte Darlehen von 2.400.000 DM genommen und festgestellt, dass am 31.12.2002 noch eine offene Forderung einschließlich Zinsen in Höhe von 469.457,75 € bestand. Weiter wurde vereinbart:
„Da sich die Genossenschaft in Liquidation befindet, erfolgte der Verkauf der Flurstücke 7/1 und 8 der Flur 3, Gemarkung ... an Herrn ... Auf diesen Grundstücken ist zur Absicherung Restschuld eine Briefgrundschuld in Höhe von 1.400.000 DM eingetragen.
Herr ... erkennt die Forderung der Stadt ... in Höhe von 469.457,75 € an und zahlt die entsprechenden Zins- und Tilgungsleistungen." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 6. 20 11. 2003 (Blatt 6 der Akten) Bezug genommen.
Nach der Vereinbarung sollte der Beklagte beginnend ab Oktober 2003 Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 2500 € monatlich zahlen, sowie jeweils am 30. Juni eines Jahres einen Einmalbetrag von 10.000 € leisten, insgesamt 40.000 € jährlich. Der Beklagte zahlte im Jahre 2003 5.000 €, 2004 insgesamt 32.500 €, im Jahre 2005 7.500, im Jahre 2006 2.500 €, in 2007 5.000 €, in 2008 5.000 € und im Jahre 2009 7.500 €. Unter Verrechnung von Sitzungsgeldern des Beklagten ergibt sich ein Gesamtbetrag von 90.845 € hinsichtlich dessen Berechnung Bezug auf die Aufstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 23.2.2010 (Seite 3f.) genommen wird. Mit der Klage macht die Klägerin ausstehende Forderungen in Höhe von 159.155 € geltend, wovon 81.640,26€ auf Zinsen entfallen und 77.514,74 € auf die Tilgung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage kann 2 der Klägerin (Blatt 7f.) Bezug genommen.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 159.155 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, es sei als Geschäftsgrundlage mit den vormaligen kommunalen Vertretern der Rechtsvorgängerin bzw. späterhin der Klägerin vereinbart gewesen, dass er nach Erwerb des betreffenden Grundstücks und der Eigentümerverwertung grundsätzlich auch bereit und willens war, darauf bezogene Verbindlichkeiten in Raten zurückzuzahlen. Dementsprechend und in Vollziehung dieser Abrede habe der Beklagte die Grundstücke mit Kaufvertrag vom 13.12.2002 erworben. Ausschließlich in diesem Erwerbskontext und im Vertrauen auf die Vollziehung desselben durch Eigentumsumschreibung habe der Beklagte sodann die streitgegenständliche Vereinbarung nebst Schuldübernahme geschlossen. Die Erfüllung des Kaufvertrages habe jedoch die Zustimmung der Gläubiger der Genossenschaft bedurfte, welche die Klägerin -wie zwischen den Parteien unstreitig ist- als einzige bis heute nicht erteilt habe. Das Grundstück befindet sich daher weiterhin im Eigentum der Genossenschaft und der Beklagte könne es nicht verwerten und somit auch die geschuldeten Raten nicht erwirtschaften. Die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung vom 26. 11. 2003 sei daher weggefallen.
Darüber hinaus sei diese auch formunwirksam, da eine unmittelbare Akzessorietät zum Grundstücksübertragungsvertrag bestehe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und ... gemäß Beweisbeschluss vom 11.1.2012 (180). Hinsichtlich des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom, 20.4.2012 (Blatt 87ff.).
Das Gericht hat dem Beklagten Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 16. 05. und 6.6.2012 hat der Beklagte weitere Ausführungen gemacht, den Rücktritt nach § 313 Abs. 3 BGB von der vertraglichen Vereinbarung vom 6. 20. 11. 2003 10 erklärt und beantragt, der Klägerin aufzuerlegen, die Verwaltungsakten der Stadt ... zur "Kreditgewährung-Genossenschaft", zur "Liegenschaft/Grundstück der Firma ..." und zur " Kreditübernahme-..." nach § 143 ZPO vorzulegen. Nach dem Bekunden der Zeugen gebe es zu den die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffenden Angelegenheiten Verwaltungsvorgänge, welche sich im Besitz der Klägerin befinden. Auf den Hinweis des Gerichts vom 24.5.2011 dahingehend, dass der Antrag auf Urkundenvorlegung nicht spezifiziert genug sei, hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 6.6.2012 zusätzlich beantragt, ein Gutachten vom 11.5.2009 der Rechtsanwälte der ... zum Thema "Darlehensverträge mit der Genossenschaft ... e.G." sowie das Gutachten der Kanzlei ... zum Thema "Ermittlung und Prüfung des Standes der Ende 1996 an die Genossenschaft ... e.G. ausgereichten Darlehens".
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 159.155 € aus der Vereinbarung vom 23.11.2003.
In der Vereinbarung vom 23.11.2003 hat sich der Beklagte verpflichtet, die vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen für eine Darlehensschuld der Genossenschaft ... e.G. in Höhe von damals 469.459,75 € zu erbringen.
Die Vereinbarung vom 23.11.2003 ist wirksam. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Vereinbarung nicht nach § 311 b Abs. 1 BGB formbedürftig. Sie ist gemäß §§ 133, 157 BGB als Schuldbeitritt des Beklagten auszulegen. Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein; beide werden Gesamtschuldner im Sinne des §§ 421 ff. (Palandt-Grüneberg BGB 71. Aufl. Überblick vor § 414 Rz. 2). Der Vereinbarung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte unmittelbar Schuldner der (bislang) fremden Schuld der Genossenschaft werden sollte und sich zur Rückzahlung verpflichtete. Er hatte im Hinblick auf den zitierten Grundstückskaufvertrag zwischen der Genossenschaft und ihm auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Rückzahlung des Darlehens, da er nur so verhindern konnte, dass die Klägerin ihre auf dem Kaufgegenstand lastende Grundschuld verwertet und das Grundstück, das er zu erwerben hoffte, versteigert. Ausweislich des Kaufvertrages über das Grundstück vom 13.12.2002 ist der Besitzübergang am 1.1.2003 erfolgt; unstreitig zieht der Beklagte seitdem Mieten für das Grundstück ein, die er teilweise für die Zahlung der Darlehensraten verwendet hat.
Dagegen liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Parteien eine Bürgschaft des Beklagten für die Schulden der Genossenschaft vereinbaren wollten. Aus der Tatsache, dass unmittelbar eine Ratenzahlung durch den Beklagten vereinbart wurde, lässt sich entnehmen, dass keine der Parteien mit einer weiteren Darlehensrückzahlung durch die in Liquidation befindliche Genossenschaft gerechnet hat. Der Schuldbeitritt ist jedoch grundsätzlich formfrei (Palandt-Grüneberg a. a. O. Rz. 3).
Er ist auch nicht gemäß § 311 b Abs. 2 BGB mangels notarieller Beurkundung nichtig. Grundsätzlich ist lediglich die Übernahme der Veräußerung oder Erwerbspflicht formbedürftig, nicht dagegen die Übernahme der Kaufpreisschuld (BGH NJW 1996,2 1503; Palandt-Grüneberg a. a. O. § 311 b Rz 14); für die Übernahme der Darlehensrückzahlung kann somit nichts anderes gelten. Dies zumal dann, wenn wie hier Darlehensvertrag und Veräußerungsvertrag keinerlei Zusammenhang haben und zwischen unterschiedlichen Parteien geschlossen worden sind.
Die im Wege des Schuldbeitritts durch den Beklagten übernommene Verpflichtung ist auch nicht im Wege des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB anzupassen oder durch den Rücktritt des Beklagten nach § 313 Abs. 3 BGB weggefallen. Es bestehen schon Bedenken dagegen, die vom Beklagten behauptete Zustimmung der Klägerin als Gläubigerin zum Grundstückskaufvertrag bzw. Entlassung der Genossenschaft aus der Darlehensver-pflichtung als Umstand anzusehen, der zur Grundlage des Vertrages geworden ist. Weder handelt es sich um einen Umstand, der sich nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert hat, noch haben die Parteien nach Vertragsschluss entdeckt, dass die von ihnen übereinstimmend angenommen Voraussetzungen nicht zutreffen, § 313 Abs. 2 BGB.
Vielmehr ist nach dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass dieser der Ansicht ist, dass die Vereinbarung als befreiende Schuldübernahme gegenüber der Darlehensverpflich-tung der Genossenschaft auszulegen sei. Anhaltspunkte für eine solche Auslegung lassen sich der Vereinbarung jedoch nicht entnehmen. Keine der Formulierungen gibt einen Hinweis darauf, dass die Genossenschaft mit der Vereinbarung von ihrer Darlehensverbindlichkeit befreit werden sollte oder der Schuldner "anstelle" der Genossenschaft das Darlehen tilgen sollte. Dafür spricht auch nicht die Vereinbarung im Kaufvertrag zwischen der Genossenschaft und dem Beklagten vom 13.12.2002, wonach die Übernahme der Darlehens-verpflichtung durch den Beklagten schuldbefreiend für die Genossenschaft erfolgen soll. Die Klägerin war nicht Partei des Kaufvertrages und der Beklagte hat kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass sie sich damit einverstanden erklärt hat. Sie war dazu nicht verpflichtet. Dies war auch dem Beklagten und der Genossenschaft bekannt, wie sich aus der Anlage „F" des Vertrages vom 13.12.2002 ergibt. Auf Seite 16 des Vertrages wird ausgeführt, dass die Beteiligten wissen, dass die Mitwirkung der Gläubiger erforderlich ist, um die vorgenannten Punkte zu verwirklichen. Der Vollzug des Vertrages sollte nicht davon abhängen, ob und wieweit die vorstehenden Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen werden können. Gegen eine Zustimmung der Klägerin zur Schuldbefreiung der Genossenschaft spricht auch die Tatsache, dass der Beklagte immerhin fast 9 Jahre lang die vereinbarten Darlehensraten zumindest teilweise gezahlt hat, ohne auf die Entlassung der Genossenschaft aus dem Darlehensvertrag zu dringen. Erst im Zuge dieses Rechtsstreits hat er eine dahingehende Verpflichtung der Klägerin behauptet.
Der Beklagte hat einen Beweis dafür, dass eine befreiende Schuldübernahme von den Parteien gewollt war, nicht erbringen können. Er war insoweit darlegungs- und beweispflichtig, da die Urkunde vom 23. 11. 2003 die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die Zeugen ... und ... haben jeweils ausgesagt, dass sie die Vereinbarung vom 23. 11. 2003 kennen, ihnen jedoch die Umstände ihres Zu-Stande-Kommens nicht erinnerlich sind. Dies mag darauf beruhen, dass den Zeugen strafrechtliche Verfolgung oder zivilrecht-liche Schadensersatzansprüche im Hinblick auf die Darlehensgewährung an die Genossen-schaft drohen, wie sie erklärt haben. Dies mag aber genauso gut darauf zurückzuführen sein, dass die Zeugen sich nach nunmehr fast 9 Jahren tatsächlich an die Umstände des Zu-Stande-Kommens der Vereinbarung nicht erinnern. Jedenfalls führt die bloße Möglichkeit, dass die vom Beklagten hauptbeweislich benannten Zeugen nicht die volle Wahrheit gesagt haben, nicht dazu, dass das Gegenteil bewiesen ist.
Der Beklagte hat den Beweis auch nicht nach §§ 427, 421 BGB durch den Antrag angetreten, der Klägerin die Vorlegung einer Urkunde aufzugeben, aus der sich die Vereinbarung einer schuldbefreiende Übernahme ergibt. Der Beweisantritt scheitert bereits daran, dass der Beklagte trotz Hinweis des Gerichts weder eine Urkunde genau bezeichnet hatte, § 424 Nummer 1 BGB, noch die genaue Tatsache, die bewiesen werden soll oder die vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde genannt hat, § 424 Nr 2,3 BGB. Ebenso fehlt es an der Glaubhaftmachung einer Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde durch die Klägerin.
Der Beklagte hat den ihm obliegenden Beweis auch nicht dadurch angetreten, dass er beantragt hat, dass das Gericht nach § 142,143 ZPO anordnet, dass die Klägerin die Akten/Verwaltungsvorgänge "Kreditgewährung-Genossenschaft", "Liegenschaft/Grundstück der Firma ..." und "Kreditübernahme-..." vorlegt. Wie das Gericht bereits mit Verfügung vom 24.5.2012 hingewiesen hat, kommt eine Aktenvorlage nach § 143 ZPO nicht in Betracht, denn § 143 ZPO will nur die Wiederherstellung der vollständigen Gerichtsakten durch Anforderung von Duplikaten von den Parteien ermöglichen (Zöller-Greger ZPO 28. Aufl. § 143 Rz1).Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Auch der Antrag, die Vorlage der Verwaltungsvorgänge nach § 142 ZPO anzuordnen, führt vorliegend nicht zu einem Erfolg. Zum einen hat der Beklagte bereits nicht dargelegt, in welchem Zusammenhang die Verwaltungsvorgänge "Kreditgewährung-Genossenschaft" und "Liegenschaft/Grundstück der Firma ..." mit dem vorliegenden Rechtsstreit stehen sollen. Dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Genossenschaft ein Darlehen gewährt hat und sich die Genossenschaft zum Zeitpunkt der Vereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bereits in Liquidation befunden hat, ist unstreitig. Auch die Tatsachenbehauptung des Beklagten, dass der Grundstückserwerb nur an der fehlenden Zustimmung der Klägerin bzw. der fehlenden Entlassung der Genossenschaft aus dem Darlehensvertrag gescheitert ist, hat die Klägerin nicht bestritten. Insoweit war auch die Notarin ... nicht als Zeugin zu hören.
Zum anderen hat sich auch keine der Parteien des Rechtsstreits auf die vorgenannten Verwaltungsvorgänge bezogen. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, Amtsermittlung zu betreiben (Zöller-Greger a. a. O. § 273 Rz7). Auch die Beiziehung von Akten über Verwaltungs- oder andere Gerichtsverfahren durch den Vorsitzenden ist daher nur zulässig, wenn und soweit sich eine Partei auf sie bezogen hat (BGH NJW 1994, 3295, 3296; 2004, 1324, 1325). Schließlich würde auch dies keinen ordnungsgemäßen Beweisantritt darstellen, denn für den Beweisantritt durch Vorlegung einer Urkunde ist nach den § 421 ff. die Urkunde, die den Beweis erbringen soll, genau zu bezeichnen, siehe oben. Der Antrag an das Gericht, den Verwaltungsvorgang "Kreditgewährung-..." beizuziehen, in der Hoffnung, daraus möge sich ein Anhaltspunkt ergeben, dass damals irgendjemand irgendwelche Versprechungen gemacht habe, stellt eine reine Ausforschung dar. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 6. 6. 2012 beantragte Vorlage des Gutachtens vom 11.5.2009 der Rechtsanwälte ... (einschließlich Anlagen) zum Thema "Darlehensverträge mit der Genossenschaft ... EG" sowie das Gutachten der Kanzlei ..., Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte (einschließlich Anlagen) zum Thema "Ermittlung und Prüfung des Standes der in 1996 an die Genossenschaft ... e.G. ausgereichten Darlehens". Zudem ist die Benennung dieser Gutachten verspätet, denn dem Beklagten war lediglich Schriftsatznachlass auf die Beweisaufnahme hin gewährt worden. Die vorgenannten Gutachten wurden jedoch weder von den Zeugen im Rahmen der Beweisaufnahme erwähnt, noch von irgendeiner Partei im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage. Es ist daher kein Anhaltspunkt dafür gegeben, dass der Beklagte einen dahingehenden Beweisantritt nicht hätte früher vornehmen können.
Hinsichtlich der Höhe der Forderung und des Umfangs der ausstehenden Darlehensraten sowie angefallenen Zinsen wird Bezug genommen auf die Berechnung der Beklagten in der Klageschrift, (Blatt 3f.). Da mittlerweile sämtliche vereinbarten Raten fällig waren, steht der Klägerin ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nummer 1 BGB hinsichtlich des Tilgungsbetrages von 77.514,74 € zu. Der Anspruch auf Verzugszinsen hinsichtlich des Zinsanteils dagegen war gemäß § 289 BGB zurückzuweisen, da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem am 26. 11. 2003 vereinbarten Zinssatz von 5,2 % um ein Entgelt und nicht ebenfalls um Verzugszinsen gehandelt hat.
Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Abs. 1 Nummer 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.