Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2016

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 12.10.2016 – 13 O 187/15

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2016:1012.13O187.15.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 6.587,28 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus Anwaltshaftung.

Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen seines Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren, welches vor dem Amtsgericht … zum Aktenzeichen Az.: … geführt wurde.

In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2001 wurde das Versorgungsausgleichsverfahren abgetrennt und die Ehe des Klägers durch Urteil vom selben Tag geschieden. Den Beteiligten wurden die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übergeben und in der Folgezeit ausgefüllt beim Amtsgericht … eingereicht. Der Kläger hatte ausschließlich Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (…). Aus dem Fragebogen der geschiedenen Ehefrau (im Folgenden: Ehefrau) ergab sich neben einem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung (…), dass diese seit 21. Dezember 1995 beim Finanzamt … als Beamtin beschäftigt war, wodurch sie Rentenanwartschaften erwarb, die bei der Oberfinanzdirektion … geführt werden. Trotz dieser Angaben im Fragebogen zum Versorgungsausgleich holte das Amtsgericht keine Versorgungsauskünfte der Oberfinanzdirektion … ein. Die Anwartschaften des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen die seiner Ehefrau.

Am 11. Dezember 2001 erließ das Amtsgericht … einen Beschluss zum Versorgungsausgleich. Danach wurden vom Rentenkonto des Klägers auf das Rentenkonto seiner Ehefrau in Entgeltpunkte (…) umzurechnende Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 124,53 DM übertragen; in der Begründung heißt es, dass weitere rentenrechtliche Ansprüche der Parteien nicht zu berücksichtigen waren.

Der Beschluss zum Versorgungsausgleich wurde dem Beklagten als Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt; der Beschluss ist seit 18. Januar 2002 rechtskräftig (Bl. 47 d. Beiakte).

Unter dem 16. Juli 2002 findet sich in der Beiakte folgender handschriftliche Vermerk des zuständigen Richters am Amtsgericht „OFD … rief heute an, Fr. … ist verbeamtet ab 21.12.1995 und hat demzufolge Anwartschaften. Bis heute hat OFD kein Auskunftsersuchen erhalten." Weiter heißt es: „RA … beabsichtigt, nach Beratung mit Antragsteller, Antrag nach § 10 a VAHRG zu stellen."

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2002 stellte der Beklagte für den Kläger einen Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich. Laut Versorgungsauskunft der Oberfinanzdirektion … vom 25. Februar 2003 bestehe für die Ehezeit eine monatliche ausgleichspflichtige Versorgungsanwartschaft der Ehefrau in Höhe von 613,51 DM. Dies entsprächen monatlich 313,68 €. Nach Rechtsänderung im Jahr 2013 wies das Amtsgericht … den Antrag mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 mit der Begründung zurück, dass bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte der Beteiligten nicht mehr im Wege des Abänderungsverfahrens nachträglich ausgeglichen werden können, sondern nur durch fristgemäße Einlegung des Rechtsmittels. Die dagegen erhobene Beschwerde beim OLG Brandenburg blieb ohne Erfolg.

Der Beklagte wurde mit Schreiben vom 3. März 2014 unter Fristsetzung aufgefordert eine Erklärung zur vollen Eintrittspflicht abzugeben. Der Beklagte wies seine Einstandspflicht bzw. etwaige Schadensersatzansprüche zurück.

Seit 1. April 2016 ist der Kläger aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Schwerbehinderung vorzeitig verrentet. Er erhält eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 954,43 €. Der Rentenbescheid vom 3. Februar 2016 berücksichtigt auch den durchgeführten Versorgungsausgleich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 3. Februar 2016 (Bl. 69 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. September 2016 übersandte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger eine fiktive Berechnung der Rente unter Berücksichtigung des Anrechts aus der Beamtenversorgung der Ehefrau (Anlage K 19). Danach ergäbe sich eine Rentenzahlung von 1.111,45 € (Anlage K 18).

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte als damaliger Verfahrensbevollmächtigter des Klägers habe im Versorgungsausgleichsverfahren nach Prüfung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich und des Beschlusses vom 11. Dezember 2001 erkennen müssen, dass das Amtsgericht … keine Versorgungsauskünfte der Oberfinanzdirektion … für den Zeitraum vom 1. Dezember 1995 bis zum Ende der Ehezeit am 30. November 2000 eingeholt habe und daher habe innerhalb der Monatsfrist Beschwerde habe einlegen müssen.

Der Kläger hat zunächst die Zahlung von monatlich 156,84 € begehrt, dem hälftigen Betrag der nicht einbezogenen Anwartschaft der Ehefrau. Nach Vorlage der fiktiven Rentenberechnung vom 7. September 2016 ist der Kläger der Ansicht, der Schaden belaufe sich auf 157,02 € monatlich ab Rentenbeginn.

Nach Ansicht des Klägers sei der Anspruch nicht verjährt. Der Kläger habe gegen den Beklagten jedenfalls einen Sekundäranspruch. Die Verjährung beginne für vor dem 14. Dezember 2004 eingetretenen Haftungsfälle erst dann zu laufen, wenn der Anwalt den Mandanten auf das fehlerhafte Prozessverhalten sowie den daraus resultierenden Regressanspruch und die Verjährungsfrist hingewiesen habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Von der Pflichtverletzung habe er erst aufgrund der Abweisung des Abänderungsantrags im Jahr 2013 bzw. 2014 erfahren.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte schulde auch die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 297,62 €.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ab einschließlich 01. April 2016 bis zum Ableben des Klägers monatlich 157,02 € zum 3. des laufenden Monats zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 297,62 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien nach § 51 b BRAO a.F. spätestens mit Ablauf des Jahres 2007 verjährt. Das Mandatsverhältnis habe endgültig spätestens im Januar 2004 geendet. Ab diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger nicht mehr beim Beklagten gemeldet.

Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch dem Grunde nach.

Im Rahmen des Verfahrens über den Versorgungsausgleich sei der Kläger durch den Beklagten über sämtliche eingeholten Auskünfte der Rentenversicherungsträger durch Vorlage dieser Auskünfte informiert worden. In diesem Zusammenhang sei der Kläger aufgefordert worden, dem Beklagten aus seiner Sicht bestehenden Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten mitzuteilen. Sämtliche dem Kläger vom Beklagten übergebenen Unterlagen seien von diesem als zutreffend bewertet worden. Der Kläger habe kein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 11.Dezember 2001 einlegen wollen.

Abgesehen davon scheitere ein Schadenersatzanspruch daran, dass der Kläger es verabsäumt habe, das ursprünglich auf § 10 a VAHRG gestützte Abänderungsverfahren rechtzeitig zur Entscheidung zu bringen. Gemäß § 10 a VAHRG sei der gestellte Antrag vor Rechtsänderung zum 1. September 2009 zulässig und begründet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Grundsatz der Totalrevision ohne Präklusion gegolten.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die umfassende Beauftragung des Beklagten im Rahmen des Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahrens des Klägers ist unstreitig.

1.

Der Kläger hat indes gegen den Beklagten keinen Anspruch auf monatliche Zahlungen an sich gemäß den §§ 611 ff, 675, 280 Abs.1 BGB.

Der auf einer fehlerhaften Sachbehandlung des Scheidungsverfahrens des Klägers beruhende Schaden führt anhand des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht zu der von Kläger begehrten Rechtsfolge, nämlich einer Rentenzahlung des Beklagten an den Kläger selbst.

Ein Schadensersatzanspruch ist nach § 249 Abs. 1 BGB auf Naturalrestitution gerichtet. Das bedeutet, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Anspruch ist damit im Grundsatz nicht auf Geldersatz gerichtet. Eine hypothetische Weiterentwicklung des seinerzeitigen Zustands beim Anspruch auf Naturalrestitution ist zu berücksichtigen (MüKoBGB/Oetker BGB § 249 Rn. 324, beck-online).

Bei entsprechender vom Beklagten im Wege des Rechtsmittels gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu erreichender Korrektur wäre gemäß § 1587 b BGB a.F. insofern keine Übertragung von gesetzlichen Rentenanwartschaften auf die Ehefrau erfolgt, sondern es wäre im Wege des Quasi-Splittung eine Begründung von Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto bei dem Rentenversicherungsträger des Berechtigten – dem Kläger - erfolgt, § 1587 b Abs.2 BGB (OLG Nürnberg, 7 UF 901/94, vom 11.07.1994, FamRZ 1995, 98, 100). Es hätte keine Übertragung von Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung des Klägers stattgefunden, § 1587 b Abs.4 Halbsatz 2, 1587 o Abs.1 Satz 2 BGB. Hat der ausgleichspflichtige Beamte niedrigere gesetzliche Rentenversicherungsansprüche als der Berechtigte, sind diese nicht durch Rentensplitting, sondern zu Lasten der Beamtenversorgung auszugleichen (OLG Düsseldorf, 5 UF 14/87, vom 27.11.1987, FamRZ 1989, 189, 190 – selbst wenn die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist). Die Höhe der sich aus der Begründung von – zusätzlichen – Rentenpunkten ergebenden Rentenzahlung ist sodann von der – veränderbaren – Bewertung der Rentenpunkte abhängig, weshalb ein konkret bezifferbarer Betrag sich daraus nicht errechnen lässt.

Der Schaden des Klägers besteht einerseits darin, dass von seinem Rentenkonto Rentenpunkte auf das Konto seiner Ehefrau übertragen wurden, und andererseits nicht im Wege des Quasi-Splittings zusätzliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung für die beamtenrechtlichen Anwartschaften seiner Ehefrau übertragen bekommen hat. Es müssten daher im Wege des Schadensersatzanspruches Anwartschaften für eine bestimmte Anzahl von Entgeltpunkten in seiner gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden, was im Grundsatz durch Einmalzahlungen an den Rentenversicherungsträger in vom Rentenversicherungsträger mitgeteilter Höhe erfolgen kann. Dies ist keine Zahlung an den Kläger.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Geldersatz folgt auch nicht aus § 249 Abs. 2 BGB. Die Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache liegen unstreitig nicht vor.

Der Anspruch auf Zahlung der begehrten Rente an ihn selbst folgt auch nicht aus § 251 Abs. 1 BGB. Danach ist zwar das Wertinteresse zu ersetzen, also die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde und den durch das schädigende Ereignis verminderten Wert (Palandt, BGB, 75. Auflage, § 251 Rdnr. 10). Dass die Naturalrestitution durch Begründung neuer Anwartschaften auf dem Versicherungskonto des Klägers durch Zahlung eines entsprechenden Geldbetrags tatsächlich oder rechtlich unmöglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2013, I-24 U 61/12 -, juris), hat der Kläger indes trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung durch seinen Rententräger nicht dargelegt. Vielmehr hat er lediglich eine fiktive Berechnung seiner Anwartschaften eingereicht.

2.

Der Anspruch des Klägers ist zudem verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51b BRAO a.F. ist abgelaufen. Danach verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Der Schaden des Klägers trat mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich am 18. Januar 2002 ein und lief damit 18. Januar 2005 ab, während die vorliegende Klage erst im Jahr 2015 eingereicht und zugestellt wurde.

Auch der Gesichtspunkt der Sekundärhaftung hilft dem Kläger nicht. Zwar kann sich der Beklagte auf den Ablauf dieser Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung (BGHZ 94, 380, 384 ff; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rdnr. 1252 ff m. w. N.) nicht berufen, wenn er noch vor der Beendigung seines Mandats eine Veranlassung hatte, den Kläger auf den vorangegangenen Fehler hinzuweisen.

Aber auch die Sekundärverjährung ist indes bereits abgelaufen. Bestimmt sich bei einer einem Rechtsanwalt unterlaufenen Fehlberatung dieVerjährung des Primäranspruchs auf der Grundlage des maßgeblichen Übergangsrechts nach altem Recht (§ 51 b BRAO), so gilt dies auch für den Sekundäranspruch (BGH, Urteil vom 13.11.2008 - IX ZR 69/07 -, juris). Der Beklagte hätte den Kläger innerhalb der laufenden Verjährungsfrist bis zum Jahr 2008 auf die fehlerhaft nicht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Versorgungsausglich hinweisen müssen. Der verjährungsrechtliche Sekundäransprucherfordert, dass der Rechtsanwalt bis zur Beendigung des Mandates einen zu der ersten Pflichtverletzung hinzukommenden Anlass hatte, den Mandanten auf seine Haftung aufmerksam zu machen (BGH, Beschluss vom - 10.05.2012 - IX ZR 221/09 -, juris) und diese Pflichtwidrigkeit zu einer Zeit begangen wird, zu der der Regressanspruch noch durchgesetzt werden kann, also insbesondere noch nicht verjährt ist (BGH, Beschluss vom 23.02.2012 – IX ZR 122/11 -, juris). Das ist vorliegend der Fall.

Der Beklagte wusste bereits im Juli 2002, nämlich im Zusammenhang mit der Stellung des Abänderungsantrags, von seiner vorherigen Pflichtverletzung. Bereits zu diesem Zeitpunkt und in der Folgezeit hätte er den Kläger nach den Grundsätzen der Sekundärverjährung darauf hinweisen können und müssen, dass seine eigene Haftung wegen des fehlerhaften Versorgungsausgleichs unter Auslassung von Anwartschaften der ehemaligen Ehefrau in Betracht kam. Da er diesen Hinweis mangels anderweitiger Anhaltspunkte schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig, unterlassen hat, schloss sich eine zweite Verjährungsfrist an, die indes bei Beginn im Jahr 2008 auch deutlich vor der hiesigen Klageerhebung abgelaufen war.

Der Behauptung des Beklagten, das Mandat sei spätestens im Jahr 2004 beendet gewesen sei, wurde zwar nicht bestritten, findet jedoch in der familiengerichtlichen Akte keine Stütze. Unstreitig vertrat der Beklagte den Kläger im Rahmen des Abänderungsantrages nach § 10 a VAHRG, dessen bestandskräftige Entscheidung erst im Jahr 2013 erging. Eine Mandatsbeendigung in Bezug auf die Angelegenheit des Versorgungsausgleichs ist nicht zu erkennen.

3.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein solcher auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Aufwendungen für eine notwendige Rechtsverfolgung.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 48 GKG, 3, 9 ZPO.