Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 05.05.2017 – 11 O 312/16

1. Zivilkammer

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

1. Das Versäumnisurteil vom 30.12.2016 bleibt aufrechterhalten.

1. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand§

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemeinde XXX. Durch Bescheid des bekl. Zweckverbandes vom 15.11.2011 wurde ein Beitrag in Höhe von 1.321,96 € festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Den Widerspruch wies der beklagte Zweckverband mit Bescheid vom 26.8.2014 zurück. Ein Klageverfahren führten die Kläger nicht durch. Am 24.02.2016 beantragten sie ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG und die Rückzahlung des Beitrags. Dies lehnte der beklagte Zweckverband mit Schreiben vom 19.10.2016 ab.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.321,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2016 zu zahlen. Das Gericht hat den Beklagten antraggemäß durch Versäumnisurteil verurteilt. Gegen das ihm 03.01.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 13.01.2017 Einspruch eingelegt.

Die Kläger meinen, der Erlass eines rechtswidrigen Beitragsbescheides stelle nach der Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG eine Amtspflichtverletzung dar. Auf ein Verschulden des beklagten Verbandes komme es nach dem StHG der DDR nicht an. Die weitere Einlegung von Rechtsmitteln sei aus damaliger Sicht wegen der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg nicht erfolgversprechend und deshalb nicht zumutbar gewesen. Weiterhin habe der beklagte Zweckverband ihnen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Kläger beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat dem Land XXX den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtstreit auf seiner Seite beizutreten. Die Streitverkündung ist dem Land XXX am 13.04.2017 zugestellt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Das Versäumnisurteil ist zu bestätigen, da die Klage weiterhin begründet ist.

1. Die Kläger können von dem beklagten Verband die Klageforderung aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik - Staatshaftungsgesetz (StHG der DDR) - in der im Brandenburg geltenden Fassung verlangen. Nach § 1 Abs. 1 StHG der DDR tritt für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte durch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt werden, eine verschuldensunabhängige Haftung des jeweiligen staatlichen oder kommunalen Organs ein.

2. Die Festsetzung des Beitrages war objektiv rechtswidrig und damit amtspflichtwidrig, gem. § 1 Abs. 1 StHG der DDR. Die Bestimmung begründet eine verschuldensunabhängige Behördenhaftung. Dabei ist die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, allein danach zu beantworten, ob die durch ihn getroffene Regelung sachlich richtig ist und mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt oder ob sie sachlich falsch ist und gegen die Rechtslage verstößt (BGH LKV 2011, 523). Es kommt daher entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf das hier - möglicherweise fehlende - Handlungsunrecht des betreffenden Mitarbeiters des Beklagten, sondern auf das Ergebnis, nämlich den Erlass eines objektiv als rechtswidrig zu beurteilenden Verwaltungsakts an. Durch die im Verfassungsbeschwerdeverfahren ergangenen Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) wurde festgestellt, dass die Festsetzung des Beitrags gegenüber den Klägern objektiv rechtswidrig war. Dies führte mithin zur objektiven Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15.11.2011 sowie dazu, dass dieser Bescheid gegen die objektive Rechtslage verstieß (im Sinne der Grundsätze der BGH, LKV 2006, 523 m.w.N.).

Zudem hat auch das Brandenburgische OLG (Urt. vom 26.06.2012, 2 U 46/11, Tz. 34 zitiert nach juris) anerkannt, dass der Erlass rechtwidriger Abgabenbeide einen Amtspflichtverletzung darstellt, die nach den Regelungen des StHG der DDR einen Schadenersatzanspruch auslöst.

Es kann offen bleiben, ob die Entscheidung des beklagten Verbandes, das Verwaltungsverfahren trotz des Antrags vom 24.02.2016 nicht gem. § 51 VwVfG wiederaufzugreifen, ihrerseits amtspflichtwidrig war.

3. Auf ein Verschulden kommt es im Streitfall nicht an. Im allgemeinen Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG) hätte der beklagte Zweckverband möglicherweise erfolgreich geltend machen können, dass es an einem Verschulden der handelnden Amtsträger gefehlt habe. Dies ist ihm im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 StHG der DDR verwehrt, da der Gesetzgeber insoweit bewusst auf das Verschulden als haftungsbegrenzendes Kriterium verzichtet hat.

4. Die fehlende Anfechtung des Heranziehungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids konnte den Klägern nicht entgegen gehalten werden, § 2 StHG der DDR. Die Pflicht zur Abwendung des Schadens besteht nur dann, wenn die Wahrnehmung der Rechtsbehelfe zumutbar und erfolgversprechend war. Die Nichteinlegung ist deshalb nicht schuldhaft, wenn dem Verletzten der Gebrauch z.B. wegen geringen Erfolgsaussichten nicht zugemutet werden kann (zu der ähnlichen Rechtslage bei § 839 BGB: Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 839 Rn. 72). Hiervon dürfte auszugehen sein: Sowohl das VG Frankfurt (O), das OVG Berlin-Brandenburg als auch das Landesverfassungsgericht hielten die Heranziehung von Altanschließern bis zur Entscheidung des BVerfG für unbedenklich. Vor diesem Hintergrund konnte ihnen eine Erhebung einer Anfechtungsklage nicht zugemutet werden.

Aus diesem Grund kann auch die Bestandskraft des Heranziehungsbescheides nicht erfolgreich eingewandt werden; entscheidend ist nur, ob es den Klägern aus damaliger Sicht zugemutet werden konnte (vgl. auch die Stellungnahme des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtags Brandenburg vom 13.09.2016, Bearbeiterin Dr. Platter, S. 11 f.).

5. Der Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf das sog. Spruchrichterprivileg stützen (§ 1 Abs. 4 StHG/§ 839 Abs. 2 BGB). Das Spruchrichterprivileg gilt nur für die gerichtliche, nicht aber für die behördliche Entscheidung (vgl. Palandt/Sprau, § 839 Rn. 63). Im Streitfall beruhte die den Entschädigungsanspruch auslösende rechtwidrige Amtspflichtverletzung auf den Heranziehungsbescheid des beklagten Zweckverbands. Eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 4 StHG der DDR kommt nicht in Betracht, da diese Regelung nur eine die richterliche Unabhängigkeit bezweckende Schutzvorschrift darstellt (Palandt/Sprau, a.a.O.).

6. Die Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf die Regelung des § 79 Abs. 2 BVerfGG als haftungsbegrenzende Norm berufen. Die Regelung findet im Streitfall keine Anwendung. § 95 Abs. 3 S. 3 BVerfGG erfasst seinem Wortlaut nach nur solche Entscheidungen, mit denen das BVerfG ein Gesetz für nichtig erklärt hat. § 79 Abs. 2 S. 1 BVerfGG statuiert also eine prinzipielle Fortbestandsgarantie oder ein Rückabwicklungsverbot für rechtsbeständig gewordene Normvollzugsakte (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerGG, (Stand Juli 2014), § 79 Rn. 44). Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Kammerentscheidung des BVerfG nicht. In dieser Entscheidung wird vielmehr eine bestimmte Auslegung des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F., wie sie vom OVG Berlin-Brandenburg vorgenommen worden ist, festgestellt, dass sie einen Verstoß gegen das rechtstaatliche Rückwirkungsverbot darstellt (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14, Tz. 39, 43 zitiert nach juris). Für eine analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG fehlt es an der vergleichbare Interessenlage in Bezug auf den gesetzlich geregelten Fall (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, § 79 Rn. 43 ff, 76 ff.).

7. Die Ansprüche der Kläger sind nicht verjährt. Nach § 4 Abs. 1 StHG der DDR verjährt der Anspruch innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 4 Abs. 2 StHG der DDR mit dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden und davon Kenntnis erlangt, dass der Schaden von einem Mitarbeiter oder Beauftragten eines staatlichen Organs oder einer staatlichen Einrichtung verursacht wurde. Für die Berechnung finden die §§ 187 ff. BGB Anwendung (OLG Brandenburg, Urt. vom 26.06.2012, 2 U 46/11, Tz. 49 zitiert nach juris). Nach § 4 Abs. 3 StHG wird die Verjährung durch die Stellung des Antrags auf Schadensersatz unterbrochen. Im Streitfall begann die Verjährung mit dem Erlass der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2015, 1 BVR 296/14, und endete am 12.11.2016. Die Kläger haben die Frist durch Stellung des Antrags rechtzeitig am 24.02.2016 unterbrochen.

Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB war ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Kläger wurden erst im Jahre 2011 zur Zahlung der Beiträge von dem beklagten Verband herangezogen.

8. Die Kläger können auch die Rückzahlung des Beitrags verlangen. Weiterhin können sie Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Diese Rechtsverfolgungskosten unterfallen dem Schutzzweck der verletzten Pflicht (vgl. zu den weiteren Einzelheiten: BGH, LKV 2006, 523, 525).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.