Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.11.2019 – 2 U 21/17

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1119.2U21.17.00

Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 15+ zitierte Normen

Tenor§

1. Auf die Berufung des Beklagten und der Streithelferin wird das am 05.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 312/16, abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten aller Instanzen einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin zu tragen, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die dem Beklagten auferlegt werden.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Kläger begehren im Wege des Schadensersatzes nach dem Staatshaftungsgesetz und Amtshaftungsgrundsätzen von dem beklagten Zweckverband die Erstattung von ihnen aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträgen.

Sie sind Eigentümer des Grundstücks M… in B…, das bereits vor dem 01.01.2000 an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen war.

Die erste rechtswirksame Beitragssatzung datiert auf den 10.09.2009 oder 13.05.2014, die Rückwirkung auf den 01.09.2005 bzw. 01.01.2011 entfaltete.

Mit Bescheid vom 15.11.2011 setzte der Beklagte gegen die Kläger einen Herstellungsbeitrag für den Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage i.H.v. 1.321,96 € auf der Grundlage der Satzung vom 10.12.2009 fest. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2014 zurück. Klage haben die Kläger nicht erhoben.

Die mit Schreiben vom 24.02.2016 beantragte Rückzahlung wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2016 zurück. Daraufhin meldeten die Kläger am 14.10.2016 Schadensersatzansprüche an.

Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.05.2017 Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage unter Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils vom 30.12.2016 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stehe ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG zu, der kein Verschulden voraussetze, da der von dem beklagten Zweckverband erlassene Bescheid mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961 und 1 BvR 3051/14) objektiv rechtswidrig gewesen sei und den Klägern nicht entgegengehalten werden könne, dass sie den Heranziehungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht angefochten hätten (§ 2 StHG). Auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts im Übrigen wird verwiesen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 11.05.2017 zugestellte Urteil hat der beklagte Zweckverband mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 17.05.2017 Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ebenfalls mit am selben Tag eingegangener Berufungsbegründungschrift vom 11.08.2017 begründet. Er ist unter Vertiefung rechtlicher Ausführungen der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei rechtlich fehlerhaft, den Klägern stehe ein Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG nicht zu. Bereits der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes sei nicht eröffnet. Zudem unterfielen die in Rede stehenden Schadenspositionen nicht dem Schutzzweck der Norm. Auch § 79 BVerfGG stehe der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches entgegen. Ein Schadensersatzanspruch der Kläger scheitere zudem an den Ausschlussregelungen der §§ 2 S. 2, 3 Abs. 3 StHG sowie am Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens und sei überdies verjährt. Nur vorsorglich werde der geltend gemachte Schaden auch der Höhe nach bestritten. Die Kläger hätten hier eine Differenzbetrachtung anstellen müssen, da ihnen durch den Anschluss auch Vorteile entstanden seien. Zum einen sei ihr Grundstück im Wert gestiegen. Zum anderen sei im Nachgang zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine Beitragssatzung erlassen worden, wonach für Grundstücke, für die ein Herstellungsbetrag nicht veranschlagt oder bezahlt worden sei, ein höherer Trinkwasserbeitragssatz veranlagt werde (1,2519 €/cbm brutto statt 0,9951 €/cbm). Würden die Kläger den von ihnen gezahlten Beitrag erstattet erhalten, müssten sie infolge der Satzungsänderung über einen mehrjährigen Zeitraum, nämlich für die Dauer des kalkulatorischen Auflösungszeitraums der Herstellungsbeiträge, den vorgenannten Gebührenzuschlag zahlen. Schließlich beanstandet der beklagte Zweckverband Grund und Höhe der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die ausgeurteilten Zinsen.

Das Land als Streithelfer der Beklagten hat ebenfalls Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 09.05.2017 zugestellte Urteil eingelegt und zwar mit am 19.05.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz, die es mit Schriftsatz vom 07.07.2017 begründet hat. Es macht ebenfalls geltend, das Urteil sei rechtlich fehlerhaft, und führt unter Vertiefung seiner rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen die seitens des beklagten Zweckverbandes geltend gemachten Argumente an. Darüber hinaus nimmt er den Standpunkt ein, dass der hiesige Fall dem Anwendungsbereich der vorzitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht unterfalle, weil die erste Satzung des beklagten Zweckverbandes erst im Jahre 2005 erlassen worden sei. Zudem sei für die Frage der Amtspflichtverletzung auf das Handlungsunrecht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hätten insoweit aber nur Wirkung für die Zukunft.

Der Senat hat mit dem am 17.04.2018 verkündeten Urteil das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 mit der Begründung abgewiesen, es liege ein von § 1 Abs. 1 StHG nicht erfasstes legislatives Unrecht vor und der geltend gemachte Schaden werde vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst. Zudem stehe einem Schadensersatzanspruch § 79 BVerfGG entgegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil verwiesen.

Auf die hiergegen eingelegte Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit dem am 27.06.2019 verkündeten Urteil die Senatsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat er u.A. ausgeführt, es fehle bereits an der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides, so dass es auf die vom Senat erörterten Rechtsfragen nicht ankomme. Denn bereits nach zutreffender Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F., bei der er weder an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch an die des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg gebunden sei, sei für die Beitragserhebung und den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame Satzung erforderlich, die nicht auf die erste Satzung zurückwirken müsse. Diese habe hier erst am 10.12.2009 oder 13.05.2014 vorgelegen und Rückwirkung frühestens auf den 01.09.2005 entfaltet. Mit dieser Auslegung komme der Anwendung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. keine vom Bundesverfassungsgericht festgestellte echte oder unechte Rückwirkung zu. Verjährung wäre mithin zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 15.11.2011 nicht eingetreten. Der Bescheid liege auch innerhalb der verfassungsgemäßen Höchstfrist des § 19 KAG Bbg n.F. Allein deshalb, weil hinsichtlich § 18 KAG Bbg weitere Feststellungen zu treffen seien, erfolge die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Urteil des Bundesgerichtshofes wird im Weiteren Bezug genommen.

Die Kläger führen ergänzend aus, die Begründung des Bundesgerichtshofes trage aus den Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.09.2019, OVG 9 S 18.18, auf die Bezug genommen werde, nicht. Der Beklagte habe bereits 1993 über Beitragssatzungen verfügt, die ihm eine Beitragserhebung ermöglichten. Dies zeige der Bescheid des Beklagten vom 28.09.1994. Mithin habe bis 03.10.2000 keine Sondersituation vorgelegen, die auch eine Hemmung gemäß § 19 Abs. 1 KAG Bbg. rechtfertige. Dass keine Kosten für Anlagen aus DDR-Zeiten in der Beitragskalkulation enthalten sind, wird ausdrücklich unstreitig gestellt.

Der beklagte Zweckverband und sein Streithelfer beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.05.2017, Az. 11 O 312/16, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 30.12.2016 abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie halten das Urteil des Landgerichts für rechtsfehlerfrei und verteidigen dieses.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

1.

Dies folgt bereits aus den den Senat bindenden Ausführungen des Bundesgerichtshofes. Anders als nach Auffassung der anderen Obergerichte ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes das Berufungsgericht nur an diejenige rechtliche Beurteilung, auf welcher die Aufhebung unmittelbar beruht und die sich aus der revisionsgerichtlichen Entscheidung ergibt, gebunden, § 563 Abs. 2 ZPO. Eine Beschränkung der Bindungswirkung auf die unmittelbaren Aufhebungsgründe ist danach notwendig, um eine klare Grenzziehung zu gewinnen und Unsicherheit darüber zu vermeiden, ob ein vom Revisionsgericht mit beurteilter, für die Endentscheidung wesentlicher, aber für die Aufhebung unmaßgeblicher Gesichtspunkt oder eine logisch vorausgehende und billigend entschiedene oder unerwähnt gelassene Frage bindend entschieden ist oder nicht. Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen; es soll im Übrigen aber in seiner Entscheidung frei bleiben und bei der Findung eines gerechten Urteils nicht eingeengt sein (BGH, Urteil vom 01. Juni 2017 – IX ZR 204/15 –, Rn. 7, juris).

Danach besteht hier eine Bindungswirkung zunächst insoweit, als Feststellungen zu § 18 KAG Bbg. zu treffen sind. Da die Kläger selbst ausdrücklich vortragen, dass keine Kosten für die Anlage aus „DDR-Zeiten“ in der Beitragskalkulation enthalten sind, ist der Bescheid des Beklagten vom 15.11.2011 nicht wegen Verstoßes gegen § 18 KAG Bbg. ganz oder zum Teil rechtswidrig.

Zudem nehmen auch die Feststellungen des Bundesgerichtshofes zur Frage der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Übrigen an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teil. Denn die Entscheidung des Bundesgerichtshofes stützt sich entscheidungserheblich und damit tragend auf eine andere rechtliche Bewertung, nachdem der Senat im ersten Berufungsurteil noch von der Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgegangen war.

Auch in der Sache schließt sich der Senat den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F. an.

2.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.321,96 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) war bei Erlass des Bescheides am 15.11.2011 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

a)

Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).

b)

Die Kläger nehmen vergeblich für sich in Anspruch, der Bescheid vom 15.11.2011 sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Der Senat folgt dem Bundesgerichtshof in seinen Erwägungen, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, „gültige“ Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43f, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.

Den weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, zurückwirken soll (OVG a.a.O.; ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 – OVG 9 S 18.18 –, Rn. 18ff, juris), vermag der Senat nicht zu folgen. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, steht diese Auslegung nämlich nicht mit dem Willen des Gesetzgebers in Einklang. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rnrn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung und insbesondere an der dort seinerzeit geübten Rechtspraxis orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht und damit auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung, unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann zudem nach Sinn und Zweck der Vorschrift, sowie aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage, wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und es im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten, wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.

Nach allem ist nicht auf eine Satzung des Beklagten von 1993 abzustellen. Die unstreitig erste wirksame Beitragssatzung datiert auf den 10.12.2009, die Rückwirkung auf den 01.09.2005 entfaltete, oder vom 13.05.2014 mit Rückwirkung auf den 01.01.2011. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2005 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO zunächst bis zum 31.12.2009 (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2013 – OVG 9 B 64.11 –, Rn. 63; Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 13, juris). Da mithin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 12 Abs. 3a KAG Bbg i.d.F.v. 02.10.2008 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten war, konnte die Festsetzungsfrist erst am 31.12.2011 ablaufen. Der auf der Grundlage der genannten Beitragssatzungen ergangene Bescheid vom 15.11.2011 ist daher in unverjährter Zeit erlassen worden.

Weitere Mängel des Beitragsbescheides werden ausdrücklich nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht offenbar.

c)

Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassung setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hieran gehindert.

aa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr hätten erhoben werden können, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:

1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).

Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam entstehen konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurückwirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme von dem daraus folgenden Verbot der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.

2. Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden konnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte auf der Basis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).

In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F. zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. anders als die Verwaltungsgerichte aus. Danach begann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung, sondern überhaupt erstmalig mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung. Ein Fall der Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalte liegt demnach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Vielmehr konnte vorliegend – wie bereits ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens mit dem 31.12.2011 ablaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen im Streitfall mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Im Übrigen kommt - wie der Bundesgerichtshof unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überzeugend ausgeführt hat - den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung einfachen Rechts keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Anderes vermag der Senat auch aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 17. Dezember 2013, 1 BVL 5/08, Rn. 56-57, juris) nicht herzuleiten. Insoweit bleibt es in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg. a.F. eigenständig zu prüfen und auszulegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).

bb)

Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides sah das KAG Bbg keine Höchstfrist für die Verjährung vor. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Norm (BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 49, juris). Vielmehr war es Aufgabe des Gesetzgebers, hier einen angemessenen Ausgleich zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit der Änderung des § 19 KAG i.d.F. v. 05.12.2013 nachgekommen. Innerhalb dieser Grenzen bewegt sich der vorliegende Beitragsbescheid.

Soweit die Kläger auch hier verfassungsrechtliche Bedenken vortragen, überzeugen diese nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, a.a.O., Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, Rn. 51, juris) Bezug genommen. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg teilt diese Auffassung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 –, Rn. 25 - 26, juris). Aus den dort genannten Gründen begegnet auch die Hemmung bis zum 03.10.2000 keinen Bedenken.

Für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG besteht nach allem kein Anlass.

cc)

Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht vorgetragen. Dass der Beklagte Anschlussbeiträge erheben wollte, ergibt sich aus dem von den Klägern erstmals mit Schriftsatz vom 23.09.2019 genannten Bescheid vom 28.09.1994. Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE konnte davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit der sie privilegierenden Regelungen eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 34, juris). In diese Umbruchsituation hinein spielt ebenfalls die Diskussion über die Wirksamkeit der Zweckverbandsgründungen, die erst mit § 14 StabG und der Bestandskraft des entsprechenden Feststellungsbescheides bereinigt werden konnte. Bereits zeitnah mit Gesetz vom 17.12.2003 hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg auf das Erfordernis einer rechtswirksamen Satzung abgestellt. Spätestens mit § 12a Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. v. 02.10.2008 wurde eine Anpassung der Verjährungsvorschriften vorgenommen. Bei dieser Entwicklung und der fortbestehenden Vorteilslage konnten die Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einerseits nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen sind keine Vermögensdispositionen vorgetragen, die sie im Vertrauen auf den Zeitablauf getroffen haben könnten.

dd)

Die abweichende auch aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.

ee)

Mangels Hauptanspruchs bleibt kein Raum für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen bereits entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde, so dass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.