Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 25.09.2017 – 12 O 204/15
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:0925.12O204.15.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 64.294 € festgesetzt.
Tatbestand§
Die Parteien streiten um Regressansprüche infolge mangelhafter Bauleistungen.
Die Klägerin ist betrieblicher Haftpflichtversicherer der Bxxx GmbH aus Potsdam (Versicherungsnehmerin).
Die Beklagte ist ein Bauunternehmen. Eingetragene Geschäftsführerin ist Frau Mxxx Hxxx. Ihr Vater Uxxx Hxxx ist Prokurist. Ihre Mutter Ixxx Hxxx ist Buchhalterin. Das Geschäft wird durch die Eltern der Geschäftsführerin betrieben.
Die Gemeinde Fxxx beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Ingenieurvertrag aus 2006 mit einer Freianlagenplanung für eine Kindertagesstätte.
Die Gemeinde Fxxx beauftragte die Beklagte unter dem 4.3.2008 mit Garten- und Landschaftsbauarbeiten für diese Kindertagesstätte gemäß Hauptangebot vom 4.12.2007. Gegenstand war unter anderem Lieferung und Einbau von Füllboden der Bodenklasse 3 bis 5.
Nach Ausführung der Arbeiten durch die Beklagte erfolgte die Abnahme der Leistungen der Beklagten durch die Gemeinde am 7.9.2009.
Nach Feststellung von Mängeln an der Außenanlage der Kindertagesstätte leitete die Gemeinde Fxxx gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 14 OH 1/10 ein.
Der bestellte Sachverständige bestätigte Mängel in Bezug auf eine ungenügende Versickerungsfähigkeit des Bodens und bezifferte die Mangelbeseitigungskosten mit 42.000 €. Es wurden mehrere Ergänzungsgutachten eingeholt. Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 trug die Versicherungsnehmerin der hiesigen Klägerin vor, der Einbau von nicht versickerungsfähigem Füllboden sei ein Ausführungs- und kein Planungsfehler. Der von der hiesigen Beklagten eingebaute Füllboden habe nicht der geforderten Qualität entsprochen.
Die Gemeinde Fxxx klagte vor dem Landgericht Potsdam gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin auf Zahlung von Mangelbeseitigungskosten (Aktenzeichen 3 O 6/12). Die Klageschrift vom 4.1.2012 wurde der Versicherungsnehmerin am 9.3.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2012 verkündete die Versicherungsnehmerin der hiesigen Beklagten den Streit. In der Akte befindet sich eine Zustellungsurkunde der City Brief Bote GmbH, unterschrieben durch die Zustellerin Fxxx, wonach die Streitverkündungsschrift an die „Hxxx, vertreten durch die Geschäftsführerin Mxxx Hxxx Exxx 10/11, Exxx" am 11.5.2012 um 8.40 Uhr durch Übergabe an den Adressaten persönlich unter der Zustellanschrift zugestellt wurde.
Im Verfahren wurde ergänzend zum selbständigen Beweisverfahren ein Sachverständigengutachten zu den Mangelbeseitigungskosten eingeholt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.11.2014 wurde die Versicherungsnehmerin der Klägerin wegen mangelhaftem Architektenwerk zur Zahlung von 59.294,40 € an die Gemeinde verurteilt und festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Mangelerscheinungsaufwendungen verpflichtet ist, die durch die Beseitigung der Mängel (Einbau und Lieferung eines ungeeigneten Füllbodens und Einleitung des Regenwassers der Dächer in die Drainage nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechend) entstehen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.11.2014 übersandte die Versicherungsnehmerin das Urteil des Landgerichts Potsdam per Fax an die Beklagte mit der Aufforderung, die Versicherungsnehmerin von den Verpflichtungen aus dem Urteil freizustellen. Hierauf erfolgte keine Reaktion der Beklagten.
Die Klägerin zahlte als Versicherer am 27.1.2015 die Urteilssumme einschließlich Zinsen an die Gemeinde.
Die Klägerin behauptet, der von der Beklagten zum Bauvorhaben gelieferte und eingebaute Füllboden sei für den Außenbereich am konkreten Standort ungeeignet gewesen. Er habe ein unzureichendes Versickerungsverhalten gezeigt und sei mit Bauschutt vermengt gewesen. Zudem hätten die von der Beklagten vorgelegten Bescheinigungen zur Güte des Bodens nicht dem verwendeten Boden entsprochen.
Die Klägerin meint, die Beklagte müsse wegen mangelhafter Werkleistung im Verhältnis zu der bauüberwachenden Versicherungsnehmerin allein haften.
Die Klägerin hat die Klage zunächst bei der Kammer für Handelssachen erhoben. Mit Beschluss vom 2.9.2015 wurde der Rechtsstreit an die allgemeine Zivilkammer verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 59.294,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.2014 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Bxxx GmbH aus Pxxx als Versicherungsnehmerin der Klägerin gegenüber der Gemeinde Fxxx von dem Feststellungstenor des Urteils des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 3 O 6/12 vom 13.11.2014 zu Ziffer 2.a) freizustellen, der lautet:
„Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere Mangelerscheinungsaufwendungen zu ersetzen, die ihr durch die Beseitigung der vorliegenden Mängel am Bauvorhaben der Kindertagesstätte am Bahnhof der Gemeinde Fxxx entstehen:
a) Es wurde ein ungeeigneter Füllboden geliefert und eingebaut."
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und behauptet hierzu, die Streitverkündungsschrift aus dem Verfahren bei dem Landgericht Potsdam sei bei der Beklagten nicht eingegangen. Sie sei weder an die Geschäftsführerin noch an den Prokuristen oder sonst eine empfangsberechtigte Person übergeben worden. Die Geschäftsführerin sei an diesem Tag nicht vor Ort gewesen. Sie sei vielmehr vom 9.513.5.2012 mit ihrer Freundin, der Zeugin Mxxx, in Barcelona gewesen. Der Prokurist Herr Uxxx Hxxx sei erst gegen 9.00 Uhr ins Büro gekommen. Der zuvor allein im Büro anwesende Bauleiter Nxxx habe keine Zustellungen entgegen genommen, zumal er hierzu auch nicht bevollmächtigt sei. Die Beklagte wäre - hätte sie Kenntnis vom Verfahren vor dem Landgericht Potsdam gehabt - dem Rechtsstreit beigetreten um Schadensersatzansprüche abzuwehren.
Die Beklagte behauptet weiter, ihr gegenüber seien nie Mängel angezeigt worden; erst durch die hiesige Klage habe sie von angeblichen Mängeln erfahren.
Im Übrigen seien die durch sie ausgeführten Leistungen mangelfrei; zudem seien weitere Unternehmen am Bauvorhaben beteiligt gewesen. Soweit Mängel vorlägen, sei von einer alleinigen Haftung der Versicherungsnehmerin der Klägerin aufgrund von Planungsfehlern auszugehen. Die Beklagte rügt zudem die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aus dem Vorverfahren.
Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 3 O 6/12 sowie die Akte des hiesigen Landgerichts zum Aktenzeichen 14 OH 1/10 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Beklagten persönlich angehört.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Zustellung der Streitverkündungsschrift im Vorprozess durch Vernehmung der Zeugen Fxxx und Nxxx sowie über die Frage des Aufenthalts der Geschäftsführerin der Beklagten am Zustelltag durch Vernehmung der Zeugin Mxxx. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10.3.2017 und 18.8.2017 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die gerichtlichen Verfügungen, Entscheidungen und Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die - auch hinsichtlich des Feststellungsantrages - zulässige Klage ist unbegründet.
Etwaige Ersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte sind gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.
Ansprüche der Versicherungsnehmerin sind jedoch - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - bereits verjährt.
Mangels Vertragsverhältnisses zwischen der mit Ingenieurleistungen beauftragten Versicherungsnehmerin und der (teilweise) mit der Bauausführung beauftragten Beklagten kommen vorliegend allein Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich in Betracht.
Ein etwaig nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangener Ausgleichsanspruch der Gemeinde gegen die Beklagte ist bereits nach § 13 Abs. 4 Nr. 2 S. 1, Nr. 3 VOB/B, § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB 2 Jahre nach Abnahme im Jahr 2009 verjährt. Im Übrigen fehlt es an einer Aufforderung zur Mangelbeseitigung seitens der Gemeinde.
Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB verjährt gem. § 195 BGB in 3 Jahren.
Der Ausgleichsanspruch entsteht bereits zu dem Zeitpunkt, in dem mehrere Ersatzpflichtige dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 426 Rn. 4). Der Anspruch war vorliegend bereits mit der behaupteten mangelhaften Leistung der Beklagten und der Versicherungsnehmerin der Klägerin entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
In dem von der Gemeinde eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren (14 OH 1/10) hat die Versicherungsnehmerin der hiesigen Beklagten mit Schriftsatz vom 25.11.2011 ausdrücklich den Einbau eines nicht ausreichend versickerungsfähigen Füllbodens als Bauausführungsfehler vorgeworfen, was aus ihrer Sicht maßgeblicher Grund für den von der Gemeinde festgestellten Wasserstau gewesen sei. Hierzu hat sie vorgetragen, der Einbau von nicht versickerungsfähigem Füllboden sei ein Ausführungs- und kein Planungsfehler. Der von der hiesigen Beklagten eingebaute Füllboden habe nicht der geforderten Qualität entsprochen. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hatte daher spätestens am 25.11.2011 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die von der Klägerin vertretene Ansicht, die Verjährungsfrist beginne erst mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens im Jahr 2012 ist daher unzutreffend.
Verjährung trat mithin Ende des Jahres 2014 ein.
Die Streitverkündung im Verfahren vor dem Landgericht Potsdam im Jahr 2012 konnte die Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hemmen, da die Streitverkündungsschrift der hiesigen Beklagten nicht wirksam zugestellt wurde.
Die vorliegende Zustellungsurkunde vom 11.5.2012 begründet als öffentliche Urkunde gem. §§ 182 Abs. 1 S. 2, 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache. Der Gegenbeweis gem. § 182 Abs. 1 S. 2, 418 Abs. 2 ZPO zulässig.
Die insoweit beweisbelastete Beklagte konnte zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Richtigkeit der Urkunde ausgeschlossen ist.
Zustellungsadressat war gem. § 170 ZPO die gesetzliche Vertreterin der beklagten GmbH, mithin die Geschäftsführerin Mxxx Hxxx. Diese war gem. § 182 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in der Zustellungsurkunde zu bezeichnen. Dies war vorliegend gegeben, da die Zustellung sich an die „Hxxx, vertreten durch die Geschäftsführerin Mxxx Hxxx, Exxx 10/11, Exxx" richtete. Da die Zustellung ausweislich der Zustellungsurkunde durch Übergabe an den Adressaten persönlich unter der Zustellanschrift erfolgte, kann damit nur eine Übergabe an die Geschäftsführerin gemeint sein. Eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO bezeugt die vorliegende Zustellungsurkunde nicht.
Bereits aus der Aussage der Zustellerin, der Zeugin Fxxx, folgen Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung, insbesondere da die Zeugin offensichtlich irrtümlich annahm, Frau Ixxx Hxxx sei Geschäftsführerin der Beklagten.
Die Zeugin Fxxx hatte zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung am 10.3.2017 an die Zustellung am 11.5.2012 keine konkreten Erinnerungen, was aufgrund des Zeitablaufs auch nicht zu erwarten war. Nach Vorlage der maßgeblichen Zustellungsurkunde hat die Zeugin angegeben, es sei dort zwar der Name der Person, an die persönlich übergeben wurde, nicht eingetragen. Soweit im Adressfeld ein Name angegeben sei, müsse sie bei persönlicher Übergabe den Namen allerdings nicht (erneut) eintragen. An die Person, an die das Schriftstück übergeben worden sei, könne sie sich nicht erinnern. Zum damaligen Zeitpunkt sei sie noch nicht lange auf dieser Tour gewesen, erst seit etwa 2010/2011.
Die Zeugin hat weiter bekundet, wenn etwas persönlich übergeben werden müsse, frage sie nicht, wer die angetroffene Person sei, sondern frage nach dem Namen, der auf der Zustellungsurkunde stehe. Soweit die Person angebe, die nachgefragte Person zu sein, gehe sie von einer ehrlichen Antwort aus. Einen Ausweis verlange sie nur, wenn sie wirklich den Eindruck habe, dass die angetroffene Person nicht diejenige sei, an die zugestellt werden solle. Sie frage lediglich nach dem Nachnamen.
Bei der Beklagten sei es - was die Zeugin zum Zeitpunkt der Befragung nun sagen könne - so, dass dort ein Büroraum vorhanden sei, in den man während der Öffnungszeiten eintreten könne. Klingeln müsse man hierfür nicht.
Zum Zeitpunkt der Befragung gab die Zeugin an, (nunmehr) zu wissen wie die auf der Zustellungsurkunde bezeichnete Person (Frau Mxxx Hxxx) aussehe. Auf die im Termin anwesende Geschäftsführerin der Beklagten angesprochen hat sie allerdings angeben, diese nicht zu kennen. Auf weitere Frage hat sie bekundet, eine Frau Hxxx zu kennen. Sie gehe davon aus, dass es sich dabei um die Geschäftsführerin handele, die auch auf der Zustellungsurkunde angegeben sei. Nachdem der Zeugin eröffnet wurde, dass es sich bei der im Termin anwesenden gesetzlichen Vertreterin der Beklagten um die Geschäftsführerin Mxxx Hxxx handele, hat die Zeugin erklärt, dies sei ihr neu, dann müsse sie einen Fehler gemacht haben. Auf Vorstellung des Zeuge Nxxx und des im Termin anwesenden Prokuristen der Beklagten, Herr Hxxx, hat die Zeugin später angegeben, sie könne sich nicht erinnern, den Brief an einen der beiden Herren übergeben zu haben. Aus dem Umstand, dass mit dem Namen Hxxx unterschrieben worden sei, schließe die Zeugin, dass jemand mit dem Namen Hxxx den Brief entgegengenommen haben müsse. Wichtig sei für den Zusteller der Familienname. Sie lasse auch unterschreiben, wenn es ein Familienangehöriger o.ä. sei. Es könne sein, dass sie einen Fehler gemacht habe.
Der Zeuge Nxxx, der zum Vernehmungszeitpunkt am 10.3.2017 ebenfalls (wie zu erwarten) keine konkreten Erinnerungen mehr an eine etwaige Entgegennahme am 11.5.2012 hatte, hat bekundet, zur Zustelluhrzeit 8.40 Uhr sei in der Regel nur er im Büro. Familie Hxxx komme erst ab 9 Uhr. Manchmal sei Herr Hxxx auch schon früher da.
Es könne sein, dass er - der Zeuge - irgendwann einmal Post entgegengenommen habe, konkrete Erinnerung habe er nicht. Wenn er Post annehme, lege er sie einfach nur auf den Schreibtisch von Frau Ixxx Hxxx. Es sei nicht seine Aufgabe sich damit zu beschäftigen. Er werfe die Post nicht weg. Es könne sein, dass er auch einen gelben Umschlag erhalten habe. Was dies genau bedeute, wisse er nicht. Er habe noch nie einen Ausweis zur Entgegennahme von Post zeigen müssen.
Die Geschäftsführerin der Beklagten hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, das Datum über ihr Handy rekonstruiert zu haben. Der 10.5. sei ihr Geburtstag. An diesem Tag fahre sie immer weg. Im Jahr 2012 sei sie mit einer Freundin in Barcelona gewesen.
Im Betrieb der Beklagten arbeite sie nicht, sie sei nur Geschäftsführerin „auf dem Papier".
Der Gegenbeweis ist jedenfalls mit der Aussage der Zeugin Mxxx in Verbindung mit der Vorlage der Kontoauszüge der Geschäftsführerin der Beklagten und der Zeugin Mxxx erbracht.
Die Beklagte hat Kontoauszüge ihrer Geschäftsführerin vorgelegt, aus denen sich Abbuchungen ergeben, die auf Kartenzahlungen bzw. Verfügungen am Geldautomat im Zeitraum 11.-13.5.2012 in Barcelona beruhen, so beispielsweise eine Kartenzahlung am 11.5.2012 in Höhe von 149,97 € zugunsten des „Mango Paseo de Gracia".
Die Zeugin Mxxx hat bekundet, die Geschäftsführerin der Beklagten, Mxxx Hxxx, im Dezember 2010 kennengelernt zu haben. Es sei eine enge Freundschaft entstanden, gemeinsame Urlaube fänden statt. Der Urlaub in Barcelona sei nach Erinnerung der Zeugin der dritte gemeinsame Urlaub gewesen. Dieser habe 4 % Tage gedauert. In diese Zeit sei auch ein Feiertag (am Donnerstag) und der Geburtstag von Mxxx Hxxx gefallen. Die Zeugin konnte auch Erinnerungen an den Urlaub schildern. Die Zeugin war sich sicher, dass der gemeinsame Urlaub in Barcelona im Jahr 2012 stattgefunden hat. Dies hat sie begründet indem sie bekundet hat, dass es keinen weiteren gemeinsamen Urlaub in Barcelona gegeben habe. Sie selbst sei zwar auch zu anderen Gelegenheiten - nach ihrer Erinnerung insgesamt vier Mal - in Barcelona gewesen, allerdings nur ein Mal gemeinsam mit Mxxx Hxxx. Im Jahr 2012 sei sie nicht erneut in Barcelona gewesen. Aus ihrer Kreditkartenabrechnung sei zudem ersichtlich, dass in dieser Zeit Zahlungen vorgenommen wurden. Sie überlasse ihre Kreditkarte nicht an weitere Personen. Ihr sei bekannt, dass auch Mxxx Hxxx eine Kreditkarte besitze und mit dieser im Ausland bezahle. Nach Kenntnis der Zeugin überlasse auch sie - Mxxx Hxxx - ihre Karte nicht weiteren Personen.
Die von der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vorgelegte Kreditkartenabrechnung ihres Kontos vom 18.5.2012 weist zwei Zahlungen am 11.5.2012 in Barcelona aus, wobei eine Zahlung ebenfalls zugunsten des „Mango Paseo de Gracia" ausgeführt ist.
Die Angaben der Zeugin sind - ungeachtet der bestehenden persönlichen Beziehung zur Geschäftsführerin der Beklagten und trotz Zeitablaufs - glaubhaft. Insbesondere konnte die Zeugin zur Überzeugung der Kammer deutlich machen, dass sie im Hinblick auf die Zeitangabe bei ihrer Aussage keinem Irrtum im Hinblick auf weitere gemeinsame Urlaube mit der Geschäftsführerin der Beklagten unterlag.
Zudem konnte die Zeugin die Kreditkartenabrechnung ihrer Bank vorlegen, aus der sich ergab, dass mit der Kreditkarte der Zeugin - genau wie bei der Geschäftsführerin der Beklagten - am 11.5.2012 in einem Geschäft in Barcelona (sogar im gleichen wie die Geschäftsführerin der Beklagten) bezahlt wurde. Die Zeugin hat auch glaubhaft bekundet, ihre Kreditkarte keiner anderen Person zu überlassen. Zweifel an den Angaben der Zeugin bestehen nicht.
Soweit klägerseits im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen worden ist, dass allein der Beleg einer Kartenzahlung nicht den Nachweis erbringt, dass die betreffende Karteninhaberin die zugrunde liegende Verfügung selbst getätigt hat und mithin am Ort der Verfügung anwesend war, hält die Kammer zum einen aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin den Nachweis für erbracht. Zum anderen erscheint es abwegig, dass sowohl die Zeugin als auch die Geschäftsführerin der Beklagten ihre Kreditkarten an dritte Personen übergeben haben sollen, die dann im gleichen Zeitraum Verfügungen in Barcelona vorgenommen haben. Dagegen spricht auch, dass zum Zeitpunkt der getätigten Kreditkarten-Verfügungen im Mai 2012 nicht im Ansatz voraussehbar war, dass es in einem im Jahr 2015 anhängig gemachten Klageverfahren auf einen Nachweis der Ortsabwesenheit der Geschäftsführerin der Beklagten ankommen würde, es also keinen Grund gab, den Aufenthaltsort der Geschäftsführerin der Beklagten zu verschleiern.
Letztlich ist die Kammer überzeugt, dass die Richtigkeit der Zustellungsurkunde - also die bezeugte Zustellung an die Beklagte durch persönliche Übergabe an die Geschäftsführerin - ausgeschlossen ist.
Soweit die Klägerin meint, es sei davon auszugehen, dass die Streitverkündungsschrift jedenfalls in den Einflussbereich der Beklagten gelangt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegende Zustellungsurkunde lediglich eine Zustellung durch persönliche Übergabe an der Zustellanschrift gem. § 177 ZPO, nicht jedoch eine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO bezeugt.
Eine etwaige Ersatzzustellung der Streitverkündungsschrift hätte die Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dies ist, auch nach Hinweis der Kammer, nicht erfolgt.
Daher bedurfte es auch der Vernehmung der beklagtenseits zusätzlich angebotenen Zeugin Ixxx Hxxx nicht mehr.
Die am 13.5.2015 eingegangene Klage konnte die Verjährung nicht mehr gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, da diese bereits mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten war.
Aufgrund der Verjährung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, wobei auf den Feststellungsantrag 5.000 € entfallen.